Große wirtschaftliche Bedeutung im Bereich der IT-Verträge haben Softwarepflege- und Hardwarewartungsverträge. Der Anbieter sichert sich somit über die reine Software- oder Hardwarebeschaffung bzw. Erstellung hinaus eine laufende Vergütung und bindet den Anwender auch künftig an sich. Der Anwender sichert über diese Verträge seine Investitionen ab. Die Soft- und Hardware bleibt funktionstüchtig und auf dem aktuellen Stand der Technik. Höchst umstritten ist jedoch die Rechtsnatur dieser Verträge. Entsprechend der jeweiligen vertragstypologischen Zuordnung können sich dabei insbesondere Folgen für die Mängelhaftung ergeben. Die vorliegende Arbeit stellt die verschiedenen Ansichten hierzu vor und bewertet diese.
Inhalt
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtliche Einordnung
I. Werkvertrag
1. Darstellung
2. Stellungnahme
II. Werkvertrag als Dauerschuldverhältnis
1. Darstellung
2. Stellungnahme
III. Dienstvertrag
1. Darstellung
2. Stellungnahme
IV. Mietvertrag analog
1. Darstellung
2. Stellungnahme
V. Kaufvertrag
1. Darstellung
2. Stellungnahme
VI. Vertrag sui generis
1. Darstellung
2. Stellungnahme
VII. Gemischter Vertrag
1. Darstellung
2. Stellungnahme
VIII. Servicevertrag als „mehrdimensionaler Raum“
1. Darstellung
2. Stellungnahme
C. Zusammenfassung
D. Ausblick
Literaturverzeichnis
Bartl, Harald: Hardware, Software und Allgemeine Geschäftsbedingungen, CR 1985, 13
Bartsch, Michael: Das BGB und die modernen Vertragstypen, CR 2000, 3
Bartsch, Michael: Softwarepflege nach dem neuen Schuldrecht, NJW 2002, 1526
Baum, Florian von: Gestaltung von Software-Maintenance-Verträgen in der internationalen Praxis, CR 2002, 705
Bischof, Elke/Witzel, Michaela: Softwareverträge – Inhalte und Problemstellungen, ITRB 2003, 31
Hartmann, Matthias/Thier, Andreas: Typologie der Softwarepflegeverträge, CR 1998, 581
Hering, Wolfgang: Erfolgsorientierte Softwarewartung: Gewährleistung und Haftung, CR 1991, 398
Heymann, Thomas: Gesetzliches Leitbild des Wartungsvertrages, CR 1991, 525
Hoeren, Thomas: Anmerkung zu OLG Brandenburg v. 30.06.1998 – 6 U 90/98, JR 2000, 291
Kühnel, Wolfgang: Vollwartungsverträge, BB 1985, 1227
Lejeune, Mathias: IT-Besonderheiten der Schuldrechtsreform: Ein Praxisüberblick, K&R 2002, 442
Löwe, Hans Peter: Gedanken zur rechtlichen Einordnung von Wartungsverträgen, CR 1987, 219
Marly, Jochen: Softwareüberlassungsverträge, 3. Auflage München 2000
Megede, Ekkehard zur: Bemerkungen zu Rechtsfragen im Bereich der EDV, NJW 1989, 2580
Müller-Hengstenberg, Claus Dieter: Vertragstypologie der Computersoftwareverträge, CR 2004, 161
Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage München 2007 (zitiert: Palandt-Bearbeiter)
Redeker, Helmut: IT-Recht, 4. Auflage München 2007
Schneider, Jochen: Handbuch des EDV-Rechts, 3. Auflage Köln 2003
Schneider, Jochen: Risikobereiche des Pflege-Vertrags, CR 2004, 241
Schneider, Jochen: Schuldrechtsmodernisierung und Vergütung bei Pflegeverträgen, ITRB 2001, 242
Schneider, Jochen/Bischof, Elke: Das neue Recht für Softwareerstellung/-anpassung, ITRB 2002, 273
Schreibauer, Marcus/Taraschka, Klaus: Service Level Agreements für Softwarepflegeverträge, CR 2003, 557
Seitz, Theodor: Anmerkung zu OLG Düsseldorf v. 14.01.1987 – 19 U 48/86, CR 1988, 33
Volle, Peter: Rechtliche Einordnung der EDV-Systemverträge, CR 1996, 139
Zahrnt, Christoph: Vollpflege von Standardsoftware, CR 2004, 408
A. Einleitung
Große wirtschaftliche Bedeutung im Bereich der IT-Verträge haben Softwarepflege- und Hartwarewartungsverträge. Der Anbieter sichert sich somit über die reine Software- oder Hardwarebeschaffung bzw. Erstellung hinaus eine laufende Vergütung und bindet den Anwender auch künftig an sich. Der Anwender sichert über diese Verträge seine Investitionen ab. Die Soft- bzw. Hardware bleibt funktionsfähig und auf dem aktuellen Stand der Technik. Die Pflegbarkeit von Software ist ein wichtiges Vertriebsargument. Besonders akut wurde die Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Jahr 2000-Problem und der Euro-Umstellung.[1] Die Terminologie, bei Software von Pflege und bei Hardware von Wartung zu sprechen, ist allgemein üblich. Dieser Sprachgebrauch ist der Terminologie der BVB entlehnt. Die jeweils geschuldeten Leistungen sind jedoch sehr unterschiedlich und facettenreich. Allgemein lässt sich der Gegenstand dieser Vereinbarungen als die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der EDV-Anlage, der Hardware oder der Software beschreiben.[2] Diese Umschreibung gibt jedoch nur den Rahmen vor, innerhalb dessen sich diese Verträge bewegen. Leistungsgegenstand kann dabei zum Beispiel die Bereitschaft des Anbieters zur Behebung von Fehlern, die Bereitstellung einer Hotline oder die Verschaffung von neuen Softwareversionen sein.[3] Aus dieser Vielzahl von möglichen Leistungsgegenständen, die auch in einem einzigen Vertragswerk auftauchen können, ergibt sich die Frage nach einer vertragstypologischen Zuordnung von Softwarepflege- und Hardwarewartungsverträgen. Problematisch ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Leistungsverpflichtungen meist in AGB geregelt werden. Es kann sich somit die Frage des gesetzlichen Leitbildes des Vertrages im Sinne von § 307 Absatz 2 Ziffer 1 BGB stellen. Entsprechend der vertragstypologischen Zuordnung können sich dabei insbesondere Folgen für die Mängelhaftung ergeben.
B. Rechtliche Einordnung
Ähnlich vielfältig wie die möglichen Leistungsverpflichtungen sind auch die bezüglich der vertragstypologischen Zuordnung vertretenen Meinungen. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB handelt.[4]
I. Werkvertrag
1. Darstellung
Überwiegend werden die Softwarepflege- und Hardwarewartungsverträge als Werkvertrag angesehen.[5] Ausgangspunkt ist dabei, das die Erhaltung eines störungsfreien Zustandes der Anlage geschuldet werde. Dies stelle einen Leistungserfolg dar.
2. Stellungnahme
Eine abschließende Qualifizierung von Pflege- und Wartungsverträgen als Werkvertrag wird der Vielschichtigkeit der im Einzelfall geschuldeten Leistungen nicht gerecht. Die Qualifizierung als Werkvertrag ist lediglich für Verträge mit Störungsbeseitigungspflichten unproblematisch.[6] Eine strikte Einordnung als Werkvertrag erweckt jedoch den Eindruck einer dogmatisch gewollten Einordnung „um jeden Preis“. Auffällig innerhalb dieser Meinungsgruppe ist dabei auch, dass die Einordnung als Werkvertrag jeweils unreflektiert unter Bezugnahme auf einschlägige Gerichtsurteile vorgenommen wird.[7] Diese Urteile sind jedoch regelmäßig zur Frage der Hardwarewartung ergangen[8], so dass eine Übertragung auf die Softwarepflegeverträge nicht ohne weiteres erfolgen kann. Bei einer Hardwarewartung besteht die geschuldete Leistung regelmäßig darin, die Funktionstüchtigkeit der Geräte wiederherzustellen oder zu gewährleisten. Diese Leistung ist als Erfolg im Sinne eines Werkvertrages anzusehen. Die Leistungen im Rahmen der Softwarepflege sind jedoch vielfältiger und können somit nicht schematisch dem Werkvertrag zugeordnet werden. Selbst das OLG Stuttgart sprach in dem Urteil, in dem zum ersten Mal ein Werkvertrag angenommen wurde, davon, es käme letztlich darauf an, ob eine Arbeitstätigkeit oder ein Leistungserfolg geschuldet werde.[9]
II. Werkvertrag als Dauerschuldverhältnis
1. Darstellung
Nach dieser Ansicht wird ein Wartungs- bzw. Pflegevertrag im Ergebnis auch als Werkvertrag angesehen. Prägend soll dabei jedoch der Charakter als Dauerschuldverhältnis sein.[10] Es wird davon ausgegangen, dass die jeweils zu erbringenden Einzelleistungen in ein längerfristig bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet seien. Der Anbieter werde zur Erbringung einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbestimmten Vielzahl von werkvertraglichen Leistungen und zu dauernder Leistungsbereitschaft verpflichtet. Dies sei kennzeichnend für ein Dauerschuldverhältnis.
2. Stellungnahme
Die gegen die pauschale Typisierung der fraglichen Verträge als Werkvertrag vorgebrachten Bedenken gelten naturgemäß auch hier. Weiterhin stellt sich jedoch die Frage, ob ein Werkvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellen kann. Dafür spricht, dass regelmäßig das Entgelt unabhängig davon zu entrichten ist, ob es tatsächlich zu Wartungs- oder Pflegeleistungen gekommen ist.[11] Allerdings soll ein Werkvertrag kein Dauerschuldverhältnis im Sinne des BGB darstellen. Die im Werkvertrag geregelten Vorschriften beträfen die einmalige Erstellung eines konkreten Werkes, nicht die dauernde Bereitschaft zur Leistung.[12] Dieses Argument spricht jedoch nicht überzeugend gegen die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses. Charakteristisch für ein Dauerschuldverhältnis ist gerade, dass eine Leistung, die regelmäßig einem gesetzlich typisierten Vertragstyp zuzuordnen ist, über einen Leistungszeitraum hinweg geschuldet wird.[13] Ein Dauerschuldverhältnis stellt jedoch keinen eigenen Vertragstyp dar, unter den schematisch subsummiert werden könnte. So kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall auch ein Werkvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellen.[14] Eine Entscheidung diesbezüglich ist jedoch entbehrlich, da hierdurch die grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme eines Werkvertrages nicht ausgeräumt würden.
[...]
[1] Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, Teil K, Rdn. 1
[2] Redeker, IT-Recht, Rdn. 631
[3] Redeker, IT-Recht, Rdn. 632 ff.
Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, Teil K, Rdn. 4 ff.
[4] Vgl. Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rdn. 424
[5] OLG Stuttgart, BB 1977, 118, 119 OLG München, CR 1985, 138 OLG Düsseldorf, CR 1988, 31 OLG Karlsruhe, CR 1987, 232 LG Berlin, CR 2001, 743 LG Hagen, Beilage 5 zu BB 1989, 8 Bartl, CR 1985, 13, 18 zur Megede, NJW 1989, 2581, 2587 Schreibauer/Taraschka, CR 2003, 557, 561 Schneider, CR 2004, 241, 242
[6] Redeker, IT-Recht, Rdn. 649 Kühnel, BB 1985, 1227, 1232
[7] Vgl. z.B. Bartl, CR 1985, 13, 18
[8] Vgl. z.B. OLG Stuttgart, BB 1977, 118, 119 OLG Karlsruhe, CR 1987, 232 OLG Düsseldorf, CR 1988, 31
[9] OLG Stuttgart, BB 1977, 118, 119
[10] Hartmann/Thier, CR 1998, 581, 585 Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rdn. 425
[11] Redeker, IT-Recht, Rdn. 649
[12] Redeker, IT-Recht, Rdn. 649
[13] Palandt-Grüneberg, § 314, Rdn. 2
[14] Palandt-Grüneberg, § 314, Rdn. 2
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.