Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. 3
Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Nachfragemacht in der Automobilindustrie 5
3. Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung (Artikel 82 EGV) 7
4. Fallbeispiele aus der Automobilindustrie zum Artikel 82 EGV 17
5. Kritische Würdigung 21
Literaturverzeichnis 23
2
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Abbildung 1: Überblick - Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ..................... 8 Abbildung 2: Marktbeherrschungskriterien - Art. 82 EGV ...................................................... 11 Abbildung 3: Übersicht zur Ermittlung des relevanten Marktes ............................................. 12
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Abb. Abbildung Abl. Amtsblatt Abs. Absatz Art. Artikel Bspw. beispielsweise d.h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union FKVO Fusionskontrollverordnung GM General Motors GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen OEM Original Equipment Manufacturer RL Richtlinie Sog. sogenannte VO Verordnung z. B. zum Beispiel
3
1. Einleitung
Das primäre Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, indem ein diskriminierungsfreier Handel zwischen den Mitgliedsstaaten möglich ist (Art. 2 i. V. m. Art. 3 EGV). Eine Zielvorgabe des Art. 3 lit. g EGV ist die Schaffung eines Systems, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt.“ Eine Ausprägung dieser Zielvorgabe stellt, neben dem Kartellverbot nach Art. 81 EGV, das Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EGV dar. Neben dem allgemeinen Kartellverbot nach Art. 81 EGV und der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach der FKVO ist die Missbrauchskontrolle nach Art. 82 EGV die dritte Säule der europäischen Kartellrechtspraxis. 1 Hier unterliegen marktbeherrschende Unternehmen besonderen Verhaltensanforderungen, da sie durch ihre marktbeherrschende Stellung über eine besondere Marktmacht verfügen und dadurch eher die Möglichkeit haben den Wettbewerb zu behindern. Unternehmen, die eine große wirtschaftliche Macht besitzen sind im Stande die Wettbewerbsverhältnisse negativ zu beeinflussen und so die nationalen Märkte voneinander abzuschotten. Die Art. 81 EGV und Art. 82 EGV sind parallel nebeneinander anwendbar und haben das gleiche Ziel: Die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbes auf dem gemeinsamen Markt. 2 Aufgrund
der grenzüberschreitenden Strukturen und der wirtschaftlichen Bedeutung wird in der vorliegenden Arbeit die Anwendung des Art. 82 EGV auf den Automobilmarkt näher betrachtet.
Kurz zu den Hintergründen: Die Anzahl der unabhängigen Autohersteller ist seit 1980 von 3 weltweit 60 auf heute 15 gesunken und der Konsolidierungstrend wird sich weiter fortsetzen. Durch diesen Konsolidierungstrend ist ebenfalls von einer Konzentration der Marktmacht auf wenige Autohersteller auszugehen. Hier muss ein sicheres System geschaffen werden, dass missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber bspw. Zulieferern und auch Verbrauchern verhindert. Die Automobilzulieferer sind hier in einer sogenannten „Sandwich-Position“. 4 Auf der einen Seite stehen die Zulieferer unter
Kostendruck der Hersteller, diese fordern Preisabschläge, hohe Entwicklungsvorleistungen und eine hohes Qualitätsniveau. Auf der anderen Seite steigen die Rohstoff- und damit die Materialpreise an. Durch die Verschiebung der Wertschöpfungskette haben sich für viele
1 Vgl. hierzu und im Folgenden Lange 2006, S. 81; auch Kling/Thomas 2007, S. 189 ff.
2 Siehe zum Verhältnis des Art. 82 EGV zu Art. 81 EGV ausführlich Möschel in Immenga/Mestmäcker 2007, Art. 82 EGV, Rn. 6 ff.
3 Siehe hierzu Bratzel/Tellermann/Balsat 2006, S. 13.
4 Vgl. hierzu und im Folgenden Jürgens/Meißner/Roth 2008, S. 7 ff.
4
Zulieferer ebenfalls Finanzierungsprobleme ergeben. So liegt der durchschnittliche Wertschöpfungsanteil von Fertigungs- und Entwicklungsleistungen der Automobilhersteller bei heute nur noch 35 %. Nach einer Studie von Wymann wurden große Teile der Fertigungs-und Entwicklungsleistungen aus Flexibilitäts- und Kostengründen von den Automobilherstellern ausgelagert. Demnach sind im Jahre 2005 bereits 68 % der Forschungs-und Entwicklungs-Wertschöpfung an Zulieferer und Entwicklungsdienstleister übertragen worden. Bis 2015 soll sich dieser Anteil auf 72 % erhöhen. Zu erwähnen sind hier allerdings auch die wachsenden Chancen bestimmter Automobilzulieferer. 5 So kann z. B. Continental aufgrund des technischen Know-Hows in der Entwicklung und Fertigung von kompletten elektrischen Antriebssträngen eine gewisse Angebotsmacht generieren und dadurch seine Position gegenüber den Automobilherstellern stärken. Allerdings birgt der höhere Anteil an Fertigung- und Entwicklungsleistungen für die Zulieferer auch ein größeres Risiko. Die Zulieferer stellen meist hochspezialisierte Produkte für die einzelnen Hersteller her und sind dadurch eher von diesen abhängig. Im Folgenden soll aufgrund der Wichtigkeit die Nachfragemacht der Automobilhersteller in den Vordergrund gestellt werden (Kapitel 2). Diese kann neben der bereits erwähnten Angebotsmacht als Bestandteil der Marktmacht gesehen werden. 6 Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird im 3. Kapitel thematisiert. Hier werden die europarechtlichen Regelungen des Art. 82 EGV näher betrachtet. Einige Fallbeispiele werden im 4. Kapitel und eine abschließende kritische Würdigung des Autors im 5. Kapitel gegeben.
2. Nachfragemacht in der Automobilindustrie
Nachdem vor 1970 eher im Zusammenhang mit der Angebotsmacht wettbewerbspolitische und -rechtliche Missbräuche zu beobachten waren, änderten sich die Machtstrukturen in den 70er Jahren hin zu einer stärkeren Nachfragemacht. 7 Dieses Phänomen ließ sich vor allem
auf einen stärkeren Angebotsüberhang und einen intensiveren Wettbewerb auf der Seite der Anbieter zurückführen. Dadurch bekam der Nachfrager, bei Unternehmen durch die Einkaufsseite vertreten, die Möglichkeit für sich günstigere Bedingungen durchzusetzen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Nachfragemacht im Bereich der industriellen Fertigung bezogen auf das Verhältnis zwischen Abnehmer und Zulieferer in der
5 Vgl. hierzu und im Folgenden Augter/Inacker 2008, S. 58; auch Jürgens/Meißner/Roth 2008, S. 11.
6 Vgl. Richli 1978, S. 3 ff.
7 Vgl. hierzu und im Folgenden Köhler 1979, S. 9 f.
5
Automobilindustrie. Besonders im Rahmen der Rechtsprechung des Art. 82 EGV wird das Thema auf EU-Ebene eher nur am Rande behandelt, obwohl sich sehr wohl eine entsprechende Brisanz erkennen lässt, wie Studien belegen. So beklagen zwar viele Automobilzulieferer den Machtmissbrauch durch ihre Abnehmer, allerdings sind nur wenige Zulieferunternehmen aufgrund ihrer Angst den Hauptabnehmer zu verlieren und der damit verbundenen Existenzbedrohung bereit Missbrauchsverfahren einzuleiten. 8 Offensichtlich
scheint ebenfalls, dass sich unter diesen Voraussetzungen oftmals Bedingungen gegenüber Zulieferunternehmen durchsetzen lassen, die nicht immer einer fairen Geschäftsbeziehung entsprechen.
Zur Bestimmung des Grades der Nachfragemacht eines Herstellers (OEM) gegenüber einem 9 Zulieferunternehmen lassen sich die folgenden Determinanten aufführen:
- „Starker Angebotsüberhang;
- Unternehmensgröße und Finanzkraft;
- Produktspezialisierung;
- Fehlender Endmarktzugang;
- Faktische Unternehmenseingliederung;
- Wissens- und Informationsvorsprung auf der Nachfrageseite.“ 10
Zusammen betrachtet können die genannten Faktoren eine Erklärung für eine überlegene Verhandlungsposition eines Herstellers gegenüber einem Zulieferunternehmen darstellen.
Allerdings gibt es inzwischen wie bereits erwähnt auch einige Zulieferunternehmen, die sich durch innovative Produkte eine entsprechende Machtposition gegenüber den Herstellern erarbeitet haben. Zu beobachten ist auch, dass die Zulieferunternehmen einen immer größeren Anteil an der Wertschöpfung übernehmen und vor allem im Bereich der Forschung und Entwicklung entsprechend investieren um sich langfristig gegenüber den Herstellern zu behaupten. Unternehmen wie Continental entwickeln inzwischen komplette Antriebsstränge eigenständig und verkaufen diese an mehrere Automobilhersteller. 11 Auch durch das
8 Vgl. hierzu und im Folgenden ausführlich Kessen 1996, S. 15 f. und die dort aufgeführte Literatur. 9 Vgl. hierzu und im Folgenden Kessen 1996, S. 52 f.
10 Kessen 1996, S. 52.
11 Siehe Ausführungen zur Angebotsmacht in Kapitel 1.
6
Zusammenschließen mit anderen Zulieferern können die Unternehmen ihre Machtposition gegenüber den Herstellern stärken.
Unter Berücksichtigung der hier vorgestellten Bedingungen ist es von elementarer Bedeutung die Gefahr des machtmissbräuchlichen Verhaltens der Hersteller durch gesetzliche Regelungen einzuschränken. Um der missbräuchlichen Anwendung der Nachfragemacht entgegenzuwirken, ist auf europäischer Ebene besonders der Art. 82 EGV einschlägig. Deswegen sollen im Folgenden vor allem der Missbrauchsbegriff und dessen Formen im europäischen Recht auf Grundlage des Art. 82 EGV näher betrachtet werden.
3. Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung (Artikel 82 EGV)
Nach Art. 82 Satz 1 EGV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben mit der Grundidee des unverfälschten freien Wettbewerbs nicht vereinbar (Vgl. auch Art. 2 i. V. m. Art. 3 lit g EGV) und damit verboten. Dieser Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann von einem oder mehreren Unternehmen erfolgen und muss geeignet sein den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Einige Beispiele zur weiteren Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals Missbrauch werden im Art. 82 Satz 2 lit a-d EGV aufgeführt. 12 Dieser enthält die folgenden vier Regelbeispiele:
- Art. 82 lit. a: die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ($XVEHXWXQJVPLVVEUDXFK).
- Art. 82 lit. b: die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher (9HUEUDXFKHUVFKlGLJXQJ).
- Art. 82 lit. c: die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden ('LVNULPLQLHUXQJ).
- Art. 2 lit. d: die Anknüpfung von Bedingungen an den Abschluss von Verträgen, die den Vertragspartner dazu veranlassen zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (.RSSOXQJVJHVFKlIWH).
12 Vgl. hierzu und im Folgenden auch Lange 2006, S. 93.
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Arbeit zitieren:
Diplom Ökonom Alexander Gary, 2008, Der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch in der Automobilindustrie mit Fokus auf die Nachfragemacht der Automobilhersteller, München, GRIN Verlag GmbH
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