EINFÜHRUNG
Vor gut dreißig Jahren, im Zug der Notstandsgesetze wurde den Geheimdiensten erstmals ein Lauschangriff erlaubt, den seinerzeit das Bundesverfassungsgericht knapp passieren ließ. In der von drei Richtern veröffentlichten Abweichenden Meinung findet sich der Satz: „...ob der mit der Verfassungsänderung vollzogene erste Schritt auf dem bequemen Weg der Lockerung der bestehenden Bindungen nicht Folgen nach sich zieht, vermag niemand vorherzusagen.“ Diese vorsichtige Warnung war eine prophetische Warnung. Seit diesem Urteil von 1970 wurde das Abhören beständig ausgeweitet, explodierten die Überwachungszahlen. „Die Welt wird eine andere sein, als sie vorher war.“, das sagte Außenminister Fischer kurze Zeit nach den Ereignissen des 11. September 2001. In der Tat, die Folgen dieses Terroranschlags sind weitreichender, als dies offenkundig zu sein scheint. Seitdem scheint George Orwells Welt auch in Deutschland Stück für Stück zur Realität zu werden. Innenminister Schily hat mit seinen beiden Antiterrorpaketen dafür gesorgt, dass sich auch Deutschland auf sehr glattem Eis begibt - an der Schwelle zwischen Rechts- und Überwachungsstaat.
Im folgenden werde ich versuchen auf sehr knappe Art die These anzuschneiden, dass jenes „Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ die Rechte der Bürger empfindlich beschneiden und darüber hinaus gesetzlich extrem problematisch sind.
Ich werde somit lediglich - aufgrund der knappen zur Verfügung stehenden Zeit - Euch einen kurzen Überblick in Bezug auf das neue Staatsverständnis und seine gesetzliche Realisierung (I) geben, um mich anschließend den Auswirkungen (II) zu widmen.
Fragestellung: Befindet sich der deutsche Rechtsstaat nach dem Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes („Sicherheitspakete I und II“) [am 1. Januar 2002] auf dem Sterbebett?
I - EIN NEUES STAATSVERSTÄNDNIS UND SEINE GESETZLICHE REALISIERUNG
A) Die ideologische Erdung des „Terrorismusbekämpfungsgesetzes“
Es ist unbestreitbar, dass sich die Furcht vieler Menschen, Opfer von Kriminalität zu werden, nicht mit der objektiven Kriminalitätsgefahr deckt. Schließlich präge „das subjektive Gefühl von Unsicherheit die Befindlichkeiten der Menschen“, so heißt es im SPD-Positionspapier zur „Inneren Sicherheit“ (Ende Juli 1998). Weiter heißt es dort: „Dieser Verlust an Lebensqualität lässt sich auch durch einen Hinweis auf die sich nicht verschlechternde Kriminalitätslage im eigenen Lebensumfeld nicht einfach ausräumen.“ Solch ein „Hinweis“ auf die Realität könnte Wählerstimmen kosten. Populistische Diskurse sind erfolgversprechender. Dies weiß auch Schily: „Es geht heute nicht mehr darum, den einzelnen vor dem Staat zu schützen, sondern den einzelnen vor der organisierten Kriminalität.“ Die organisierte Kriminalität bedrohe die Grundrechte. Dem kann nur durch präventiven Abbau von Grundrechten begegnet werden. Daher hat sich der SPD-Innenpolitiker auch „aus voller Überzeugung“ für den Großen Lauschangriff eingesetzt.
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„Das ist permanenter Notstand, Ausnahmezustand, der hier praktiziert wird“, beurteilte Schily die Prozesse Anfang der 70er Jahre gegen die RAF-Gründergeneration. Der Staat führe einen „verdeckten Krieg“. Solche Formulierungen hält dieser mittlerweile für „sehr überspitzt“. Denn er weiß nun, dass „nur ein Gesamtkonzept von abgestufter Repression und wirkungsvoller Prävention“ die sog. Innere Sicherheit garantiert.
So neu ist das Sicherheitskonzept freilich nicht, vielmehr ist es das konsequente Ergebnis eines Sicherheitsdenkens im Präventionsstaat, wie dies spätestens seit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ vom 15. Juli 1992 mit zahlreichen Normierungen zum Ausdruck gekommen ist, vom Lauschangriff bis zur Raster- oder Schleierfahndung und zur Überwachung des nicht leitungsgebundenen internationalen Fernmeldeverkehrs.
ÜBERGANG:
Was diesen Gesetzestext anbelangt, hörten wir sehr gegensätzliche Einschätzungen durch die maßgeblichen Politiker: Während die rot-grüne Koalition ihren Entwurf in der aus der internen Kritik und der öffentlichen Anhörung (am 30. November 2001) hervorgegangenen „gereinigten“ Fassung als die gelungene Verbindung der „strenge(n) Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien mit der notwendigen Effektivität bei der Kriminalitätsbekämpfung und Terrorprävention“ lobt, sehen die Oppositionsparteien teils die Rechtsstaatlichkeit gefährdet (FDP und PDS), teils im Gegenteil das Sicherheitsbedürfnis verfehlt (CDU/CSU). Wie kann es zu solch divergierenden Urteilen kommen?
B) Die Neuregelungen und die Frage nach ihrer Angemessenheit
1. Verfassungsschutz
Die zentrale Rolle, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch den Landesämtern künftig bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zugedacht ist, wird nur sichtbar, wenn man die Befugniserweiterungen (§ 8 Abs. 5 bis 11, § 9 Abs. 4 BVerfSchG) zusammen mit der Aufgabenerweiterung in den Blick nimmt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 (neu) BVerfSchG gehört zu den Aufgaben des Amtes künftig auch das Sammeln und Auswerten von Informationen über „Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind“.
Kritik: Der Gedanke der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker sind ebenso schutz-und förderungswürdig wie der "Tatbestand" einer "dagegen gerichteten Bestrebung" höchst unbestimmt ist. Ein "Pfingsttreffen" der Sudetendeutschen, bei dem das Unrecht ihrer Vertreibung geltend gemacht wird, kann ebenso darunter fallen wie die Forderung auf Anerkennung der "Rückkehr" der Palästinenser oder die Unterstützung einer der zahllosen Autonomiebestrebungen auf der ganzen Welt. Gewaltanwendung oder Gewaltvorbereitung sind [- im Unterschied zu dem mit der bisherigen Klausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfassten "Ausländerextremismus" -] nicht Voraussetzung für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz.
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Jedoch ist auch ein Pluspunkt für die Rechtsstaatlichkeit zu verbuchen: Es ist die Pflicht des Parlamentarischen Kontrollgremiums vorgesehen, dem Bundestag jährlich und nach drei Jahren nach dem Inkrafttreten des (auf fünf Jahre befristeten) Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung detailliert Bericht zu erstatten.
2. Sicherheitsüberprüfungen: "Vorbeugender personeller Sabotageschutz"
Seit langem gehört die Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen von Personen (personeller Sabotageschutz) zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden. Jetzt soll der Kreis der zu überprüfenden Personen erheblich ausgeweitet werden und alle diejenigen umfassen, die an einer "sicherheitsempfindlichen Stelle" in einer "lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung" beschäftigt sind oder werden sollen. Dabei geht aus dem Gesetz hervor, dass sowohl "öffentliche" wie "nichtöffentliche", das heißt private Einrichtungen in Betracht kommen.
Kritik: Eine nähere Bestimmung dessen, was als "lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung" anzusehen sei, traf der Fraktionsentwurf (Drs. 14/7386) nicht.
3. Sicherung der Identitätsfeststellung
Ausweisdokumente haben die Funktion, eine zuverlässige Feststellung der Identität des Dokumentinhabers zu ermöglichen. Diese Funktion kann auf verschiedene Weisen konterkariert werden.
Um Missbrauchsmöglichkeiten mindestens zu erschweren, sieht das Terrorismusbekämpfungsgesetz für Inländer Ergänzungen des Pass- und des Personalausweisgesetzes, für Ausländer entsprechende Änderungen der Vorschriften über Aufenthaltsgenehmigungen und Ausweisersatz (§§ 5 und 39 AuslG) vor.
Während der Pass bisher außer den Angaben zur Person nur das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten durfte, lässt das Gesetz (§ 4 Abs. 3 und 4 PassG) [neu] jetzt auch die Aufnahme "weiterer biometrischer Merkmale" zu, und zwar auch "in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form". Die Merkmale müssen sich auf Finger, Hände oder Gesicht des Inhabers beziehen. § 4 Abs. 4 kündigt (ungewöhnlicherweise) ein weiteres Bundesgesetz an, das die Arten und die Einzelheiten der biometrischen Merkmale sowie der Verschlüsselung, Speicherung und sonstigen Verarbeitung von Merkmalen und Angaben regeln soll. Bei den Ausweisdokumenten für Ausländer (der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 und dem Ausweisersatz nach § 39 AuslG) überlässt man die Regelung aller Einzelheiten einer Rechtsverordnung. Kritik: Während der deutsche Pass- oder Ausweisinhaber von der Behörde Auskunft über die in seinem Dokument enthaltenen verschlüsselten Merkmale verlangen kann, ist dem Ausländer dies versagt. Ein Redaktionsversehen?
Fazit von 1. - 3.: Ich bin bislang auf ein Paar mir wichtig erscheinende Einzelheiten im Rahmen dieser Novellierung eingegangen. Es wird hierbei deutlich, dass es mühsam und des öfteren sogar zum Scheitern verurteilt zu sein scheint, in Zeiten dominanten Präventionsdenkens rechtsstaatliche Normen zu bewahren.
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4. Die Behandlung der Nicht-EU-Ausländer
Aufhebung des Religionsprivilegs: Es wurde eine Änderung des Vereinsgesetzes verabschiedet, um extremistische Vereinigungen verbieten zu können, die sich als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften tarnen. Es wurde argumentiert, dass das Vereinsgesetz dies bisher nicht zuließ, da es Kirchen und Religionsgemeinschaften generell vor einem Verbot schützt. Gegen sonstige Vereine kann nach Paragraf 3 Vereinsgesetz mit Verbotsverfügungen vorgegangen werden. Weiter wurde begründet, dass extremistische Religionsgemeinschaften sich bislang einem Verbot unter dem Deckmantel des Religionsprivilegs entziehen konnten.
Kritik: Beispielsweise der Verein des selbsternannten "Kalifen von Köln" könnte nach der längst fälligen Aufhebung des so genannten "Religionsprivilegs" des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG ohne weiteres aufgrund des bisher geltenden Vereinsrechts verboten werden, das als Verbotsgründe für inländische Vereine ebenso wie für "Ausländervereine" u. a. Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung kennt.
Darüber hinaus nannte der bisherige § 14 VereinsG "die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" als Schutzgüter.
Das "individuelle" Ausländerrecht des Ausländergesetzes in der Funktion der Terrorismusbekämpfung zeigt ähnliche Züge. Die Ausweisung wird erleichtert, der Abschiebungsschutz für anerkannte politische Flüchtlinge abgeschwächt.
Kritik: an die Stelle der klaren Feststellung durch eine rechtskräftige Verurteilung tritt der - rechtsstaatlich nicht vorhergesehene - Verdacht.
5. Datenvernetzung
Änderung im 10. Sozialgesetzbuch: „Eine Übermittelung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist.“ D.h., dass die Polizei, wenn sie eine Rasterfahndung durchführt, auf Daten zugreifen darf, die bisher streng gehütet waren: Also, auf die Informationen von Krankenkassen, Arbeits- und Sozialämtern, aber auch Jugendämtern, sowie Informationen eines jeden Bundesbürgers zur Renten- und Pflegeversicherung.
Der ehemalige Bundesinnenminister und Liberale Gerhard Baum: „Die Regelanfrage wird ja uferlos ausgeweitet. Die Informationen, die dann an den Nachrichtendienst gekommen sind werden verwertet, wenn die Menschen in Banken, Krankenhäusern, Post und Bahn, Rundfunk sich bewerben, das heißt wir haben eine ganz neue Dimension - ich nehme das Wort in den Mund - eines Überwachungsstaates und dem müssen wir widerstehen und deswegen ist es richtig, dass die Bürger sich dagegen stellen und dagegen aufstehen.“
Volker Beck, der rechtspolitische Sprecher der Bündnisgrünen: „Ich muss ihnen sagen, ich gehöre nicht zu denjenigen, die jede Sicherheitsmaßnahme, die man ergreift, für eine Niederlage einer Bürgerrechtspartei halten. Wenn es erforderlich ist, kann man solche Entscheidungen verantworten, wichtig ist dabei aber, dass immer die Verhältnismäßigkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben.“ Doch ob diese Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, ist eben fraglich. Über 20 B ürgerrechts- und Datenschutzorganisationen, darunter die älteste deutsche
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Arbeit zitieren:
Ali Fathollah-Nejad, 2002, Die Folgen des 11.09.2001 auf den deutschen Rechtsstaat, München, GRIN Verlag GmbH
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