II
2.9. Fazit 31
3. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach HGB unter Berücksichtigung
des IDW ERS HFA 22 und des RegE BilMoG 32
3.1. Wesentliche Vorschriften und rechtlicher Hintergrund 32
3.2. Bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach HGB 33
3.3. Derivative Finanzinstrumente und der Grundsatz der Nichtbilanzierung
schwebender Geschäfte 36
3.4. Der Begriff des strukturierten Finanzinstruments 37
3.5. Prüfung der Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate 39
3.5.1. Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung 39
3.5.2. Getrennte Bilanzierung 41
3.5.3. Einheitliche Bilanzierung zur Erzielung einer zutreffenden Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 42
3.5.3.1. Überblick 42
3.5.3.2. Bewertung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert 43
3.5.3.3. Erwerb zu Handelszwecken 44
3.5.3.4. Bestehen einer vertraglich vereinbarten unbedingten Kapitalgarantie
46
3.5.4. Zeitpunkt der Beurteilung eingebetteter Derivate 47
3.6. Bilanzielle Konsequenzen 48
3.6.1. Einheitliche Bilanzierung 48
3.6.2. Getrennte Bilanzierung 50
3.6.3. Ausweis und Anhangangaben 51
3.7. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente beim Emittenten 52
3.7.1. Einführung 52
3.7.2. Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach HGB 52
3.7.3. Bilanzielle Konsequenzen 54
3.8. Fazit 55
4. Gegenüberstellung der Grundsätze nach IFRS und HGB 55
4.1. Begriff und Anwendungsbereich 55
4.2. Trennungskonzeption 56
4.3. Ansatz und Bewertung 59
4.4. Bilanzierung beim Emittenten 60
5. Fallstudie: Bilanzierung einer Aktienanleihe 60
III
5.1. Grundlagen 60
5.2. Ausgangsdaten 61
5.3. Basisfall 62
5.3.1. Einführung 62
5.3.2. Bilanzierung nach IFRS 63
5.3.3. Bilanzierung nach HGB 66
5.3.4. Bilanzierung beim Emittenten 68
5.3.5. Ergebnis 69
5.4. Variationen des Basisfalls 69
5.4.1. Variation 1: Einheitliche Bilanzierung durch Nutzung von Wahlrechten 69
5.4.2. Variation 2: Erwerb zu Handelszwecken 72
5.4.3. Variation 3: Nutzung neuer Umklassifizierungsmöglichkeiten (nur IFRS) 75
6. Schlussbetrachtung und Ausblick 79
Anhang VI
Anhang 1: Trennungspflichtige eingebettete Derivate nach IAS 39.AG30 VI
Anhang 2: Nicht trennungspflichtige eingebettete Derivate nach IAS 39.AG33 XI
Anhang 3: Trennungspflichtige strukturierte Finanzinstrumente nach IDW ERS
HFA 22 Tz. 16 XIV
Literaturverzeichnis XIX
Buchwerke und Zeitschriftenaufsätze XIX
Urteile XXXVIII
Sonstige Quellen XXXVIII
X
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Prüfschema zur Abspaltung eingebetteter Derivate gem. IAS 39.11.
Abb. 2: Prüfschema zur Abspaltung eingebetteter Derivate gem. HFA 22
Abb 3: Emissionsbedingungen einer Aktienanleihe
XI
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Beispiele strukturierter Finanzinstrumente ...................................................... 2 Tab. 2: Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 ......................... 9 Tab. 3: Mögliche Varianten i.R.d. Eigen- und Fremdkapitalklassifizierung der Komponenten strukturierter Finanzinstrumente ............................................ 27 Tab. 4: Auswirkungen der einheitlichen bzw. getrennten Bilanzierung einer Aktienanleihe nach IFRS und HGB............................................................... 72 Tab. 5: Auswirkungen der einheitlichen Bilanzierung einer zu Handelszwecken erworbenen Aktienanleihe nach IFRS und HGB ........................................... 75 Tab. 6: Einfluss der Umqualifizierungsmaßnahme gem. IAS 39.50 auf die GuV....... 78
1
1. Einführung
1.1. Gegenstand
Die wesentliche Bedeutung strukturierter Finanzinstrumente für die Kapitalmärkte ist spätestens seit Ausbruch der Finanzkrise unbestritten, gelten sie doch in ihrer Funktion als Mittel zur Übertragung von Kreditrisiken auf (unwissende? 1 ) Dritte in Form von ABS- bzw. CDO-Verbriefungsgeschäften 2 als Haupturheber der massiven Turbu- OHQ]HQDQGHQ)LQDQ]PlUNWHQÄILQDQ]LHOOHMassenvHUQLFKWXQJVZDIIHQ³ 3 ). Allgemein handelt es sich bei einem strukturierten Produkt um die rechtlich untrennbare Kombination eines Kassainstruments (Basisvertrag; z.B. festverzinsliche Anleihe) mit einem eingebetteten Derivat (z.B. Aktienoption) 4 . Die Geschäfte, mittels derer der Investor vor dem Hintergrund konkreter Markterwartungen zusätzliche Erträge erzielen kann, zeichnen sich dadurch aus, dass die eingebettete derivative Komponente die Zahlungsströme des Gesamtinstruments u.U. substanziell beeinflusst, sodass im Vergleich zur Ursprungssituation des isoliert betrachteten Basisvertrags ein vollkommen verändertes Rendite-Risiko-Profil gegeben sein kann 5 . Die ggf. im Rahmen von OTC-Transaktionen auf spezifische Kundenwünsche zugeschnittenen strukturierten Produkte entstehen gewissermaßen durch Kombination zweier oder mehrerer klassischer einfacher Geschäfte zu einem neuen, komplexen Instrument, das sich durch besondere Ausstattungsmerkmale bzgl. Laufzeit, Rückzahlungskurs, Verzinsung, etc. auszeichnet. I.R.d. Financial Engineering sind diesbezüglich der Phantasie keine Grenzen gesetzt, eine unendliche Anzahl sowohl verständlicher und transparenter als auch hoch komplizierter und kaum fassbarer Produktvarianten ist denkbar. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente, die im Folgenden untersucht wird.
1 Vgl. Handelsblatt, 10. 11. 2008, S. 31.
2 Zum Begriff vgl. m.w.N. STOCKMANN, FRANK/ZELLER, FLORIAN (2007), S. 1249 f. Im Jahr 2006 bet-
rug das Marktvolumen alleine von CDO-Emissionen weltweit ca. 550 Mrd. $ und übertraf damit den
Markt für hochverzinsliche Anleihen. Vgl. SIFMA, Global CDO Market Issuance Data, S. 1 ff.
3 BUFFET, WARREN; entnommen aus: Der Spiegel, 07. 11. 2008, S. 58.
4 Vgl. IDW RH BFA 1.003, Tz. 1; IDW ERS HFA 22, TZ. 2; IAS 39.10; SCHARPF, PAUL (1999), S. 21;
DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1065.; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3250 ff.
5 Vgl. GEBHARDT, GÜNTHER/NAUMANN, THOMAS K. (1999), S. 1463; GLAUM, MARTIN/FÖRSCHLE,
GERHART (2000), S. 1525; PRAHL, REINHARD/NAUMANN, THOMAS K. (1992), S. 709.
2
Die folgende Tab. 1 enthält eine systematisierte Auswahl strukturierter Finanzinstrumente:
Tab. 1: Beispiele strukturierter Finanzinstrumente 6
1.2. Motivation
Ziel der vorliegenden Arbeit ist die grundlegende Erläuterung der bilanziellen Be-handlung strukturierter Finanzinstrumente aus Sicht des Investors (Gläubigers) und des Emittenten (Schuldners) sowohl im IFRS- als auch im HGB-Abschluss. Die Darstellung erfolgt hinsichtlich der IFRS-Rechnungslegung anhand der einschlägigen Standards IAS 32 und IAS 39 sowie i.R.d. Betrachtung der handelsrechtlichen Bilanzierung auf Grundlage der allgemeinen Vorschriften und im Speziellen des Entwurfs einer Stellungnahme des IDW (IDW ERS HFA 22). Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Analyse der Trennungskonzeption für strukturierte Produkte, d.h. die Untersuchung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das eingebettete Derivat trotz rechtlicher Verbundenheit vom Trägerinstrument bilanziell abzuspalten ist. Die Abspaltungsfrage bildet die Quintessenz der Bilanzierungsproblematik strukturierter Finanzinstrumente, denn aus ihrer Beantwortung resultieren wesentliche bilanzielle Konsequenzen hinsichtlich Ansatz, Bewertung und Ausweis dieser Geschäfte, deren eingehende Untersuchung und beispielhafte Illustration ebenfalls im Rahmen dieser Arbeit erfolgt.
6 Eigene Darstellung in Anlehnung an KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3380 ff.
3
1.3. Aufbau
Die folgende Betrachtung beginnt zunächst nach Rechtskreisen separiert mit zwei ausführlichen Abschnitten, innerhalb derer sämtliche für die Bilanzierungsproblematik strukturierter Finanzinstrumente maßgeblichen Regelungen nach IFRS und HGB erläutert werden. Hierbei erfolgt zunächst grundlegend die Darstellung der allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten, d.h. i.R.d. IFRS insb. die Ka-tegorisierungsgrundsätze nach IAS 39, im Hinblick auf die handelsrechtliche Rechnungslegung die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246-256 HGB. Die darauf aufbauende spezifische Betrachtung der Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente beinhaltet jeweils die Definition und Abgrenzung wesentlicher Begriffe und Anwendungsbereiche, die Darstellung der Regelungen zur ggf. notwendigen bilanziellen Abspaltung eingebetteter Derivate vom Basisinstrument sowie die Betrachtung der daraus resultierenden Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Die für den Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments zu beachtenden Vorschriften zur Eigen- bzw. Fremdkapitalabgrenzung der Komponenten des Geschäfts werden ebenfalls erläutert.
Innerhalb des folgenden, die vorherigen Ausführungen zusammenführenden Abschnitts erfolgt die gegenüberstellende Würdigung der Ansätze nach IFRS und HGB, wobei wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bzgl. Anwendungsbereich, Trennungskonzeption, bilanzieller Konsequenzen und Bilanzierung aus Sicht des Emittenten herausgearbeitet werden.
I.R.d. anschließenden Fallstudie werden die theoretischen Ausführungen der vorangehenden Abschnitte anhand eines typischen Geschäfts veranschaulicht, wobei neben der grundsätzlichen Vorgehensweise auch die Bilanzierung durch Ausübung etwaiger Wahlrechte bzw. Anwendung von Sondervorschriften berücksichtigt wird. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Finanzinstrumente eingebettete Derivate. Nicht-finanzielle Basisverträge (Versicherungsverträge, Leasingverträge, Verträge über den Kauf/Verkauf nicht-finanzieller Posten, etc.) sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung.
4
2. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS
2.1. Wesentliche Standards
I.R.d. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS sind die folgenden Standards von wesentlicher Bedeutung: N IAS 1 Presentation of Financial Statements N IAS 32 Financial Instruments: Disclosure and Presentation N IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement N IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures
IAS 32 enthält für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten wesentliche Begriffsdefinitionen 7 . Die auf Seiten des Emittenten strukturierter Finanzinstrumente vorzunehmende Eigen- und Fremdkapitalklassifizierung der einzelnen Bestandteile des Geschäfts ist Gegenstand dieses Standards.
IAS 39 enthält neben einigen Begriffsdefinitionen und Grundsatzfragen hinsichtlich Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten auch wichtige Regelungen zur Bilanzierung eingebetteter Derivate. Der Standard regelt in IAS 39.10-13 die definitorische Abgrenzung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Derivats 8 sowie Vorschriften zu seiner ggf. notwendigen Trennung vom Basisinstrument 9 . Bzgl. der bilanziellen Behandlung strukturierter Finanzinstrumente aus Sicht des Investors ist ausschließlich IAS 39 maßgeblich, aus Sicht des Emittenten sind die Vorschriften des IAS 39 hingegen nur im Falle strukturierter Fremdkapitalprodukte, ggf. nach vorheriger Herauslösung der Eigenkapitalkomponente, relevant 10 . Sind seitens des Emittenten die strengen Kriterien zur Einstufung einer oder mehrerer Komponenten eines strukturierten Produkts als Eigenkapitalinstrument 11 erfüllt, so fallen diese aus dem Anwendungsbereich von IAS 39.
Vorschriften hinsichtlich des Ausweises in Bilanz und GuV beinhalten in erster Linie IAS 1 und IFRS 7. IAS 1 regelt nahezu ausschließlich grundsätzliche Gliederungsfragen 12 , die in Bezug auf Finanzinstrumente durch die in IFRS 7 geregelten umfang-
7 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 6 f.; KRUMNOW, JÜRGEN U.A. (2004), IAS 32,
Rn. 8 ff.
8 Vgl. IAS 39.10.
9 Vgl. IAS 39.11-13.
10 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1943.
11 Vgl. IAS 32.11 i.V.m. IAS 32.16.
12 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 11 ff.
5
reichen Angabepflichten in Rückkopplung mit IAS 32 und IAS 39 13 , ergänzt werden. Dennoch resultieren aus IFRS 7 keine konkreten Ausweisvorgaben für Bilanz und GuV und auch IAS 32 enthält zwar eine Reihe von Darstellungs- und Offenlegungs-vorschriften 14 , hieraus ergeben sich jedoch ebenso ± wie auch bereits aus IAS 39 ± keine unmittelbaren Ausweisvorschriften 15 . Vielmehr resultiert der Ausweis eines (strukturierten) Finanzinstruments primär aus IAS 1 und darauf aufbauend aus dem Zusammenwirken von IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 16 .
2.2. Grundbegriffe
Bevor in den folgenden Abschnitten die Bilanzierung strukturierter Produkte nach IFRS ausführlich dargestellt wird, sollen an dieser Stelle in Kürze einige für diese Problematik grundlegende Definitionen vorgenommen werden.
IAS 32.11 definiert ein Finanzinstrument DOVHLQHQÄ9HUWUDJ 17 , der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen 18 zu einem finanziellen Vermögenswert und dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument IKUW³ 19 Grds. kommen als Finanzinstrumente sowohl klassische originäre (z.B. Aktien, Verbindlichkeiten oder Forderungen), als auch innovative derivative (z.B. Optionen, Futures oder Forwards) Finanzinstrumente in Frage 20 . Entscheidend ist, dass die vertraglich vereinbarten Rechte und/oder Pflichten einen finanziellen Sachverhalt zum Gegenstand haben 21 .
13 So z.B. die Vorschriften zur Überleitungsrechnung gem. IFRS 7.6. ff. im Zusammenhang mit der
Kategorisierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39. Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007),
Rn. 1973.
14 Seit der Veröffentlichung von IFRS 7 2005 wurde ein Großteil der zuvor in IAS 32 befindlichen
Angabevorschriften in IFRS 7 verlagert. Vgl. KUHN, STEFFEN/PAA, CHRISTIAN (2005), S. 1977 ff.;
BUCHHEIM, REGINE/SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 397 ff.
15 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 9 f.
16 Vgl. weiterf. LÖW, EDGAR (2006), S. 13 ff.
17 Vgl. IAS 32.13.
18 Vgl. IAS 32.14. Dieser Unternehmensbegriff bezieht sich explizit ausschließlich auf IAS 32. Die
IFRS selbst grenzen den Begriff des Unternehmens nicht ab. Vgl. PETERSEN, KARL/ZWIRNER,
CHRISTIAN (2008a), S. 483.
19 IAS 32.11. Vgl. kritisch zum Anwendungsbereich dieser von der Praxis streng genommen ignorier-
ten Begriffsbestimmung KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 7 ff.: Weder sind alle
Geschäfte, die die Definition gem. IAS 32.11 erfüllen Teil des Anwendungsbereichs von IAS 32
bzw. IAS 39 (Vgl. z.B. IAS 39.2), noch werden alle Geschäfte, die sie nicht erfüllen aus dem An-
wendungsbereich von IAS 32 bzw. IAS 39 ausgegrenzt.
20 Vgl. GEBHARDT, GÜNTHER/NAUMANN, THOMAS K. (1999), S. 1461 f.
21 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 300 ff.
6
Finanzielle Vermögenswerte 22 umfassen nach IAS 32.11 den Bestand an flüssigen Mitteln, gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens und vertraglich eingeräumte Rechte, finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten oder finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potentiell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen. Außerdem zählen hierzu Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden oder erfüllt werden können, sofern es sich dabei entweder um ein nicht derivatives Finanzinstrument mit einer vertraglichen Verpflichtung des Unternehmens, eine variable Anzahl unternehmenseigener Eigenkapitalinstrumente zu erhalten oder um ein derivatives Finanzinstrument, das anders als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, handelt 23 .
Ein Eigenkapitalinstrument ist gem. IAS 32.11 ein ÄVertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet.³ 24
Eine finanzielle Verbindlichkeit resultiert nach IAS 32.11. aus einer vertraglichen Verpflichtung, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein externes Unternehmen zu übertragen oder finanzielle Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten mit diesem unter ungünstigen Bedingungen auszutauschen. Daneben zählen zu den finanziellen Verbindlichkeiten Verträge, die in unternehmenseigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden können und bei dem es sich entweder um ein nicht derivatives Finanzinstrument, das ggf. eine vertragliche Verpflichtung enthält, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente abzugeben oder um ein derivatives Finanzinstrument, das anders erfüllt werden wird oder kann als durch den Austausch eines fixen Betrags an eigenen Eigenkapitalinstrumenten 25 .
2.3. Bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach IFRS
Konzeptionelle Grundlage der IFRS-Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 bildet der sog. Mixed Model-Ansatz, wonach zu-
22 ZurAbgrenzung gegenüber körperlichen, geleasten und immateriellen Vermögenswerte vgl. KUHN,
STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 319; GEBHARDT, GÜNTHER/NAUMANN, THOMAS K. (1999), S.
1461 f.
23 Vgl. IAS 32.11.
24 IAS 32.11. Vgl. weiterf. Abschn. 2.7.2.1.
25 Vgl. IAS 32.11. Vgl. weiterf. Abschn. 2.7.2.2.
7
nächst der Fair Value (beizulegender Zeitwert 26 ) den i.R.d. Erstbewertung eines Finanzinstruments einheitlich maßgeblichen Wertmaßstab darstellt und sich die Folgebewertung nach der Zuordnung in eine von insgesamt sechs Bewertungskategorien richtet 27 .
Der erstmalige Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit erfolgt zu Anschaffungskosten (Transaktionspreis; je nach Kategorisierung abzgl. oder zzgl. Transaktionskosten und anderer Anschaffungsnebenkosten), die dem Fair Value zum Zugangszeitpunkt regelmäßig entsprechen 28 . Hinsichtlich der Folgebewertung werden sechs Bewertungskategorien ± vier für finanzielle Vermögenswerte und zwei für finanzielle Verbindlichkeiten ±, in welche die zu bewertenden Finanzinstrumente auf Basis der Verwendungsabsicht zum Zugangszeitpunkt einzuordnen sind, unterschieden. Dies sind im Einzelnen 29 : N für finanzielle Vermögenswerte 30 :
o at fair value through profit or loss (erfolgswirksam zum Fair Value bewerte finanzielle Vermögenswerte) mit Unterkategorie held for trading (Handelswerte 31 )
o loans and receivables (Darlehen und Forderungen 32 )
o held to maturity (bis zur Fälligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte)
o available for sale (veräußerbare finanzielle Vermögenswerte) N für finanzielle Verbindlichkeiten:
o at fair value through profit or loss (erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) mit Unterkategorie held for trading (Handelsbe-stand)
26 ÄDer beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen
und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld
EHJOLFKHQ ZHUGHQN|QQWH³,$6 .9). Zum Begriff vgl. stellvertretend TANSKI, JOACHIM/ZERETZKE,
RALF (2006), S. 53 ff.
27 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 2010; JERZEMBEK, LOTHAR/GROßE, JAN-VELTEN
(2005), S. 221; BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 351 f.; KUHN,
STEFFEN (2007), S. 130 ff.
28 Vgl. IAS 39.43; IAS 39.AG64; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2005), S. 211 f.; kritisch zum Ge-
brauch des Fair Value-Ansatzes i.R.d. Zugangsbewertung KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT
(2008), Rn. 100 ff.
29 Vgl. IAS 39.9; eingehend KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 390 ff.
30 Vgl. IAS 39.45; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1820 ff.
31 .RQNUHWLVLHUHQG,$6$*Ä+DQGHOLVWQRUPDOHUZHLVHGXUFKHLQHDNWLYHXQd häufige Kauf- und
Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, und zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im
5HJHOIDOOGHU*HZLQQHU]LHOXQJDXVNXU]IULVWLJHQ6FKZDQNXQJHQGHU3UHLVHRGHU+lQGOHUPDUJHQ³
32 Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen Kategorien vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT
(2008), Rn. 117.
8
o other liabilities (sonstige finanzielle Verbindlichkeiten)
An diese Klassifizierung zum Ansatzzeitpunkt knüpfen bzgl. der Folgebewertung materielle Konsequenzen an, d.h. die Einordnung eines Finanzinstruments in eine der o.g. Kategorien ist für seine bilanzielle Behandlung nicht nur deklaratorisch relevant 33 . Umklassifizierungen sind nur beschränkt zulässig und ggf. mit Sanktionen verbunden 34 .
Wertmaßstab i.R.d. Folgebewertung von Finanzinstrumenten der Kategorien at fair value through profit or loss sowie available for sale ist der Fair Value, wobei die Fair Value-Änderungen der at fair value through profit or loss-Kategorie erfolgswirksam in der GuV und die der available for sale-Kategorie erfolgsneutral direkt im Eigenkapital mittels Neubewertungsrücklage erfasst werden 35 . Die Bestimmung des Fair Value in diesem Kontext erfolgt i.R.e. dreistufigen Hierarchie 36 : (1) notierter Marktpreis auf aktiven Markt (2) Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren (kein aktiver Markt) (3) fortgeführte Anschaffungskosten (hilfsweise für nichtnotierte Eigenkapitalinstrumente, sofern die verlässliche Bestimmung des Fair Value ausgeschlossen ist 37 ) Finanzinstrumente der Kategorie held to maturity und loans and receivables sowie other liablilties werden zu fortgeführten Anschaffungskosten (at cost) unter Anwendung der Effektivzinsmethode (Diskontierung des erwarteten künftigen Mittelflusses mit dem internen Zinsfuß 38 ) folgebewertet 39 .
Ein Wertaufholungstest (impairment 40 ), der ggf. zu außerplanmäßigen Abschreibungen führt, ist nur für Finanzinstrumente, die erfolgsneutral zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden erforderlich, denn innerhalb der Kategorie at fair value through profit or loss werden Wertänderungen bereits implizit erfolgswirksam berücksichtigt 41 .
33 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1820.
34 Vgl. IAS 39.50-54; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 510 ff. Zur Neuregelung die Katego-
rie at fair value through profit or loss betreffend vgl. Abschn. 2.8.
35 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1865.
36 Vgl. IAS 39.48A; IAS 39.AG69-AG82; ausführlich KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 1880
ff.
37 Vgl. IAS 39.46(c). Zu den Anforderungen an die Verlässlichkeit des Fair Value vgl. KEHM,
PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 111.
38 Vgl. IAS 39.9.
39 Vgl. IAS 39.46 bzw. IAS 39.47.
40 Vgl. IAS 39.58 ff.; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 125 ff. bzw. Rn. 160 ff.
41 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 147.
9
Die Vorschriften zur Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach IAS 39 haben explizit ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand und sind grds. losgelöst von der Darstellung der Finanzinstrumente in Bilanz und GuV, die größtenteils in IFRS 7 geregelt ist, zu sehen 42 .
Die folgende Tab. 2 fasst die Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach IAS 39 zusammen:
Tab. 2: Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 43
2E GLH QXU DOV ,QWHULPVO|VXQJ DXI GHP :HJ ]X HLQHP Ä)XOO )DLU 9DOXH-$FFRXQWLQJ³ gedachten Bilanzierungsvorschriften nach IAS 39 auf Dauer Bestand haben werden, bleibt abzuwarten 44 . Zwar wurde angesichts der derzeitigen Turbulenzen an den Finanzmärkten die Fair Value-Bilanzierung entschärft 45 , dennoch dürfte das IASB an
42 Vgl. IAS 39.45; LÖW, EDGAR (2006), S. 7 f.
43 Eigene Darstellung in Anlehnung an KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2005), S. 211 f.
44 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 4; BARCKOW, ANDREAS/GLAUM, MARTIN (2004), S. 185 ff.
45 Vgl. LÜDENBACH, NORBERT/FREIBERG, JENS (2008), S. 370 ff. Zu den aktuellen Entwicklungen siehe
Abschn. 2.8.
10
seinem langfristigen Ziel einer uneingeschränkt erfolgswirksamen Fair Value-Bilanzierung für alle Finanzinstrumente nach wie vor festhalten 46 .
2.4. Der Begriff des strukturierten Finanzinstruments
Nach IAS 39.10 besteht ein strukturiertes Finanzinstrument (hybrid oder combined instrument) aus einem nicht-derivativen Basisvertrag (non-derivative host contract) und einem oder mehreren eingebetteten Derivaten (embedded derivative) 47 . Das eingebettete Derivat beeinflusst einen Teil bzw. alle aus dem strukturierten Finanzinstrument resultierenden Cashflows in Abhängigkeit von einem Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs oder einer anderen Variablen unter der Voraussetzung, dass im Falle einer nicht-finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine Vertragspartei ist 48 . Das eingebettete Derivat ist rechtlich untrennbar mit dem Basisvertrag verbunden, d.h. es ist nicht unabhängig vom host contract auf Dritte übertragbar oder mit einer anderen Partei abgeschlossen 49 . Optionsanleihen 50 , deren Optionsschein getrennt von der zugehörigen Anleihekomponente veräußerbar ist, stellen somit keine strukturierten Finanzinstrumente i.S.v. IAS 39.10 dar 51 . Bei strukturierten Finanzinstrumenten im hier verstandenen Sinne handelt es sich also um hybrid bzw. combined instruments gem. IAS 39.10, bestehend aus nicht derivativem Basisvertrag und eingebettetem Derivat. Damit entsprechen sie nicht den ÄK\EULGHQ )LQDQ]LQVWUXPHQWHQ³ 52 bzw. compound financial instruments gem. IAS 32.28 53 , die aus Sicht des Emittenten Finanzinstrumente mit Mischcharakter, d.h. mit Eigen- oder Fremdkapitaleigenschaften, darstellen, dementsprechend nicht eindeutig dem klassischen Eigen- bzw. Fremdkapital zuordenbar und getrennt auszuweisen sind 54 . Im deutschsprachigen Fachschrifttum und in der Praxis werden die Begriffe
46 Vgl. IASB, Discussion Paper vom 19.3.2008; ALVAREZ, MANUEL (2008), S. 1834 ff.
47 Vgl. KPMG (2004), S. 354; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3250; BERTSCH, ANDREAS
(2003), S. 559; BIER, NICOLE/LOPATTA, KERSTIN (2008), S. 304 f.
48 Vgl. IAS 39.10. Zu Besonderheiten hinsichtlich diesem innerhalb der Definition eines Derivats gem.
IAS 39.9 gleichlautend formulierten Definitionsmerkmal vgl. Abschn. 2.5.2.
49 Vgl. IAS 39.10; SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 54; KUHN,
STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3251.
50 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 944.
51 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 54 f.
52 Vgl. BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004), S. 341 f.; WIESE, GÖTZ
TOBIAS/DAMMER, THOMAS 6 I $XFK EHNDQQW XQWHU GHU %H]HLFKQXQJ Ä0H]]DQLQH-
.DSLWDO³9JOGD]XVWHOOYHUWUHWHQGKÜTING, KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008),
S. 941; KÜTING, KARLHEINZ/DÜRR, ULRIKE L. (2005), S. 1529 ff.
53 Vgl. IAS 32.28-32; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005), S. 301 f.; KPMG (2006), S. 19 f. Sie-
he auch Abschn. 2.7.3.
54 Vgl. BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004a), S. 391 f.; WEBER, CLAUS-
PETER (2008a), Rn. 45.
11
ÄK\EULGH³ XQG ÄVWUXNWXULHUWH³ )LQDQ]LQVWUXPHQWH KlXILJ ± wohl nicht zuletzt aufgrund der Wortwahl des englischen Originaltextes in IAS 39.10 55 und der missverständlichen deutschsprachigen Übersetzung 56 ± irreführenderweise synonym 57 verwendet 58 .
2.5. Prüfung der Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate
2.5.1. Einführung
Maßgeblich für die Bilanzierung eines strukturierten Finanzinstruments seitens des Investors (Erwerbers) sind die in den Abschn. 2.5. und 2.6. erläuterten Regelungen zur Abspaltung eingebetteter Derivate und zur bilanziellen Behandlung strukturierter Finanzinstrumente nach IAS 39. Zwar sind diese Vorschriften grds. auch für den Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments relevant, aufgrund der von diesem vorzunehmenden, separat in Abschn. 2.7. behandelten Eigenkapitalabgrenzung nach IAS 32 ist die Bilanzierung strukturierter Produkte aus Emittentensicht jedoch zunächst losgelöst von der Sicht des Investors zu betrachten. Dennoch soll an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass auch der Emittent u.U. eine Prüfung der Abspaltungspflicht eines eingebetteten Derivats nach IAS 39 vorzunehmen hat 59 , die dann auch hinsichtlich ihrer Beurteilung im Grundsatz spiegelbildlich für den Emitten- WHQÄ%LODQ]LHUXQJVV\PPHWULH³ 60 )erfolgt.
2.5.2. Voraussetzungen
Nach Identifikation aller Bestandteile des Geschäfts 61 erfolgt die Prüfung der Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate gem. IAS 39.11 auf Basis der Vertragskonditionen 62 und schließlich die Zuordnung der Komponenten des strukturierten Produkts ± je nach Ergebnis entweder einheitlich oder getrennt ± zu den einzelnen Bewertungs-
55 Ähybrid (combined)instrument³
56 Die offiziellen deutschsprachigen EU-Übersetzungen der IAS 32.28 ff. und IAS 39.10 gebrauchen
im Gegensatz zum englischen Originaltext, wR GLH %HJULIIH ÄFRPSRXQG ILQDQFLDO LQVWUXPHQW³ XQG
ÄK\EULG FRPELQHG LQVWUXPHQW³ EHUVFKQHLGXQJVIUHL XQG HLQGHXWLJ DEJHJUHQ]W VLQG GLH %H]HLFh-QXQJÄ]XVDPPHQJHVHW]WH)LQDQ]LQVWUXPHQWH³IU]ZHLY|OOLJYHUVFKLHGHQH6DFKYHUKDOWH
57 So z.B. SCHMIDT, MATTHIAS/PITTROFF, ESTHER/KLINGELS, BERND (2007), S. 139; ROESE,
BERND/TREPTE, FOLKER/VIELMEYER, UWE (2006), S. 1089; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066.
58 Vgl. BIER, NICOLE/LOPATTA, KERSTIN (2008), S. 312.
59 So regelmäßig im Falle eines in einen als finanzielle Verbindlichkeit klassifizierten Basisvertrag
eingebetteten Fremdkapitalderivats. Vgl. beispielhaft anhand einer Wandelanleihe KÜTING,
KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 946 f. Vgl. ferner Abschn. 2.7.3.
60 RÜFFER, NATALIE/SEND, FRANK/SIWIK, THOMAS (2008), S. 455.
61 Zu dieser komplizierten und selten eindeutigen Analyse vgl. ausführlich GABER, CHRISTIAN/GORNY,
JOACHIM (2007), S. 328 ff.
62 Ggf. orientiert an den in einem Verkaufsprospekt dargestellten Merkmalen. Liegt kein Termsheet
vor, so hat die Beurteilung nach eigenem Ermessen zu erfolgen. Vgl. IAS 39.IG C.1; KUHN,
STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3692.
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kategorien. Gem. IAS 39.11 hat die bilanzielle Herauslösung eines eingebetteten Derivats aus dem Basisvertrag und seine separate bilanzielle Erfassung als eigenständiges Derivat zwingend zu erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kumulativ erfüllt sind 63 :
a) Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats (the economic characteristics and risks) sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden (not closely related).
b) Ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat würde die Definition eines Derivats nach IAS 39.9 erfüllen.
c) Das strukturierte Finanzinstrument wird nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet.
Die grundlegende erste Bedingung gem. IAS 39.11(a) rekurriert als Ausdruck des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form 64 ) auf die Risikofaktoren, denen die Wertentwicklung des strukturierten Produkts unterliegt, DOOHUGLQJV RKQH GDV .ULWHULXP GHUÄZLUWVFKDIWOLFKHQ 0HUNPDOH XQG5LVLNHQ³QlKHU]X definieren 65 . Hierzu enthält die Application Guidance einen hilfreichen, allerdings nicht vollständigen und stellenweise auslegungsbedürftigen Kriterienkatalog 66 zur nicht unproblematischen Untersuchung des strukturierten Finanzinstruments auf eine ggf. vorliegende Trennungspflicht für die eingebettete derivative Komponente 67 . Ganz grundsätzlich kann die Voraussetzung nach IAS 39.11(a) dann als erfüllt angesehen werden, wenn das eingebettete Derivat das Finanzinstrument insgesamt (z.B. eine Aktienanleihe) im Vergleich zum isoliert betrachteten Basisvertrag ohne eingebettetes Derivat (z.B. reine Anleihe ohne Option) wertmäßig substanziell beeinflusst. Basisvertrag und eingebettetes Derivat unterliegen dann unterschiedlichen Risikofak-
63 Vgl.IAS 39.11; IFRIC 9.2; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 169; BIER,
NICOLE/LOPATTA, KERSTIN (2008), S. 306; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3260; KPMG
(2004), S. 354 f.; BERTSCH, ANDREAS (2003), S. 559 f.; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066.
64 Vgl. F.35; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN 5QÄ(ine wirtschaftliche Betrachtungsweise
(ist, d. Verf.) nicht nur zulässig, sondern immer dort, wo die Möglichkeit der Abweichung des for-
malrechtlichen vom wirtschaftlichen Gehalt besteht, zwingend.³LÜDENBACH, NORBERT/HOFFMANN,
WOLF-DIETER (2008), Rn. 83). Auf den im Framework i.R.d. qualitativen Erfordernisse von financial
statements als Unterprinzip des Grundsatzes der Verlässlichkeit (reliability) gem. F.31 ff. normier-
ten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird ± zivilrechtliche Verhältnisse bewusst
außer Acht lassend ± innerhalb verschiedener Einzelstandards verwiesen. Vgl. PREIßLER, GERALD
(2002), S. 2394.
65 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 55 f.; DOMBEK, MARTINA (2002), S.
1066.
66 Vgl. IAS 39.AG30 für abspaltungspflichtige bzw. IAS 39.AG33 für nicht abspaltungspflichtige ein-
gebettete Derivate. Siehe hierzu ausführlich die Übersichten in Anhang 1 bzw. Anhang 2.
67 Vgl. GABER, CHRISTIAN/GORNY, JOACHIM (2007), S. 325.
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toren: Im Falle einer Aktienanleihe richtet sich der Wert des Basisvertrags (Anleihe) nach dem Marktzinsniveau und der Wert des eingebetteten derivativen Merkmals (Verkaufsoption) nach dem Aktienkurs 68 .
Nach der zweiten Voraussetzung gem. IAS 39.11(b) muss das eingebettete Derivat zur Trennung vom Basisvertrag die Definitionsmerkmale eines Derivats gem. IAS 39.9 erfüllen. Dies sind im Einzelnen 69 :
a) Sein Wert verändert sich infolge der Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses oder einer anderen Variablen (underlying), vorausgesetzt, dass im Falle einer nicht-finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine Partei ist 70 .
b) Es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine solche, die verglichen mit anderen, ähnlich auf veränderte Marktbedingungen reagierenden Verträgen, geringer ist 71 .
c) Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
IAS 39.11(b) stellt sicher, dass bei Vorliegen eines trennungspflichtigen eingebetteten Derivats seine separate Bilanzierung auch tatsächlich möglich ist. In derivative .RQWUDNWHHLQJHEHWWHWH'HULYDWHÄVWUXNWXULHUWH'HULYDWH³ sind grds. einheitlich in die at fair value through profit or loss-Bewertungs-Unterkategorie held for trading ein-zuordnen und damit gem. IAS 39.9(c) implizit von einer Trennungspflicht ausgeschlossen 72 .
Denn nach dem dritten Kriterium gem. IAS 39.11(c) unterbleibt die getrennte Bilanzierung von Basisvertrag und eingebettetem Derivat, wenn das strukturierte Finanzinstrument insgesamt der Kategorie der zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumen-
68 Vgl.DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066. Zur Aktienanleihe siehe ausführlich die Fallstudie in
Abschn. 5.
69 Vgl. IAS 39.9; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 360 ff.
70 Bezugnehmend auf die in den IFRS nicht vorgenommene Abgrenzung finanzieller und nicht-
finanzieller Variablen und im Hinblick auf hieraus ggf. resultierende Unklarheiten bzgl. Verträge, die
sich auf Erfolgsvariablen (EBITDA, Eigenkapitalquote,...) des Bilanzierenden beziehen, hat das
IASB auf Initiative des IFRIC vorgeschlagen, das in IAS 39.9 und IAS 39.10 identisch formulierte
Kriterium, wonach Verträge, deren Wert sich in Abhängigkeit von einer nicht-finanziellen Variablen,
die spezifisch für eine Partei ist, ändert, aus der Derivatedefinition nach IAS 39.9 ausgeklammert
sind, zu streichen. Vgl. IASB Update, February 2007, S. 3. Der Änderungsvorschlag wurde aller-
dings vorerst zurückgestellt. Vgl. IASB Update, February 2008, S. 1. Zur Bedeutung für die Praxis
vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 174 ff.
71 So z.B. im Falle einer Aktienoption, deren Anschaffungsauszahlung, d.h. die zu zahlende Options-
prämie, im Vergleich zum Direkterwerb der entsprechenden Aktie i.d.R. niedriger ist.
72 So auch DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1067; SCHMIDT, MATTHIAS/PITTROFF, ESTHER/KLINGELS,
BERND (2007), S. 140; KRUMNOW, JÜRGEN U.A. (2004), IAS 39, Rn. 127.
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te (at fair value through profit or loss) zugeordnet wird 73 . Diese Zuordnungung kann entweder freiwillig durch Anwendung der Fair Value Option 74 oder zwingend durch Designation des strukturierten Finanzinstruments als held for trading erreicht werden. Die folgende Abb. 1 veranschaulicht die Vorschriften zur Abspaltung eingebetteter Derivate nach IAS 39.11:
Abb. 1: Prüfschema zur Abspaltung eingebetteter Derivate gem. IAS 39.11 Mit Ausnahme der als Sicherungsinstrumente i.R.d. Hedge Accounting eingesetzten Geschäfte sollen Derivate nach IAS 39 grds. immer als held for trading klassifiziert und GuV-wirksam zum Fair Value bewertet werden 75 . Vor diesem Hintergrund wird der Zweck der Vorschriften zur Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate nach IAS 39.11 deutlich: Ziel der Regelungen ist, Missbrauchsgestaltungen innerhalb derer ein aus mehreren Komponenten bestehendes Finanzinstrument so konstruiert wird, dass die ergebniswirksame Erfassung der durch eingebettete Derivate induzierten Wertschwankungen umgangen werden soll, zu verhindern 76 .
73 Vgl. IAS 39.11(c).
74 Siehe hierzu ausführlich Abschn. 2.6.3.
75 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 510; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn.
1833.
76 Vgl. GABER, CHRISTIAN/GORNY, JOACHIM (2007), S. 323; SCHREIBER, STEFAN (2006), S. 1845;
HEINTGES, SEBASTIAN/HÄRLE, PHILIPP (2005), S. 176; ROESE, BERND (2006), S. 656.
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2.5.3. Mehrere eingebettete Derivate
Die Untersuchung eines strukturierten Finanzinstruments auf das Vorliegen mehrerer eingebetteter Derivate ist der Prüfung der Abspaltungspflicht nach IAS 39.11 vorgelagert 77 . Grds. sind mehrere eingebettete Derivate, die sich auf gleichartige Risiken beziehen, wie ein einziges eingebettetes Derivat zu behandeln 78 . Ein solches zusammengesetztes eingebettetes Derivat (compound embedded derivative) ist unabhängig davon, dass die multiplen eingebetteten Derivate demselben Risikofaktor (z.B. dem Zinsrisiko) unterliegen, anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien auf eine ggf. vorzunehmende Abspaltungspflicht zu untersuchen 79 . So ist m.E. in Übereinstimmung mit SCHABER/REHM/MÄRKL der von GABER/GORNY verfolgte Ansatz, wonach mehrere ausschließlich vom Risikofaktor Zins abhängige eingebettete Derivate nur anhand von IAS 39.AG33(a) auf eine Abspaltungspflicht für das zusammengesetzte eingebettete Derivat untersucht werden, trotz seiner Unkompliziertheit nicht sachgerecht, da eine zu große Zahl einschlägiger Kriterien, die ggf. dennoch zu einer getrennten Bilanzierung aufgrund nicht eng verbundener wirtschaftlicher Merkmale und Risiken führen, außer Acht gelassen werden. Liegt eine Abspaltungspflicht vor, so ist das zusammengesetzte eingebettete Derivat separat vom Trägerinstrument zu bilanzieren.
Beziehen sich mehrere leicht (readily) trennbare und voneinander unabhängige eingebettete Derivate auf unterschiedliche Risikofaktoren, so sind sie getrennt vonei-nander zu erfassen 80 . Dementsprechend ist eine Abspaltungspflicht in diesem Fall für jedes einzelne eingebettete Derivat separat zu prüfen.
Als Eigenkapitalinstrument klassifizierte eingebettete Derivate sind grds. immer gesondert von den als finanzielle Verbindlichkeit bzw. Vermögenswert klassifizierten eingebetteten Derivaten zu bilanzieren 81 .
2.5.4. Zeitpunkt der Beurteilung eingebetteter Derivate
Grds. erfolgt die Prüfung, ob für ein in ein strukturiertes Finanzinstrument eingebettetes Derivat eine Abspaltungspflicht besteht, zum Zugangszeitpunkt, d.h. zu dem
77 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 63.
78 Vgl. IAS 39.AG29; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3330.
79 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 168.
80 Vgl. IAS 39.AG29.
81 Vgl. IAS 39.AG29.
Arbeit zitieren:
Michael Jahke, 2009, Die bilanzielle Behandlung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS und HGB unter Berücksichtigung des Entwurfs IDW ERS HFA 22 und des Regierungsentwurfs eines BilMoG, München, GRIN Verlag GmbH
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