I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Relevanz des Themas 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2 Wesensbestimmung und Bedeutung immaterieller
Vermögensgegenstände 3
2.1 Begriffliche Abgrenzung immaterieller Vermögensgegenstände 3
2.2 Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände 4
2.3 Arten immaterieller Vermögensgegenstände 8
3 Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB IAS
und US-GAAP 12
3.1 HGB 12
3.1.1 Grundlagen und Ziele der Rechnungslegung nach HGB 12
3.1.2 Ansatzvorschriften 13
3.1.2.1 Differenzierung zwischen abstrakter und konkreter
Aktivierungsfähigkeit 13
3.1.2.2 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit 13
3.1.2.3 Konkrete Aktivierungsfähigkeit 14
3.1.3 Bewertungsvorschriften 17
3.1.3.1 Bewertung beim Zugang 17
3.1.3.2 Folgebewertung 18
3.1.4 Ausweisvorschriften 20
3.1.5 Bilanzierung ausgewählter immaterieller Vermögensgegenstände 21
3.1.5.1 Konzessionen gewerbliche Schutzrechte Lizenzen und
ähnliche Rechte und Werte 21
3.1.5.2 Geschäfts- oder Firmenwert 23
3.1.5.3 Rein wirtschaftliche Vorteile 25
3.2 IAS 26
3.2.1 Grundlagen und Ziele der Rechnungslegung nach IAS 26
3.2.2 Ansatzvorschriften 27
II
3.2.2.1 Definition immaterieller Vermögensgegenstände nach IAS 38 27
3.2.2.2 Allgemeine Ansatzkriterien für immaterielle
Vermögensgegenstände 29
3.2.2.3 Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände 30
3.2.3 Bewertungsvorschriften 32
3.2.3.1 Bewertung beim Zugang 32
3.2.3.2 Folgebewertung 34
3.2.4 Ausweisvorschriften 37
3.2.5 Bilanzierung ausgewählter immaterieller Vermögensgegenstände 37
3.2.5.1 Konzessionen gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen 37
3.2.5.2 Geschäfts- oder Firmenwert 38
3.2.5.3 Rein wirtschaftliche Vorteile 39
3.3 US-GAAP 40
3.3.1 Grundlagen und Ziele der Rechnungslegung nach US-GAAP 40
3.3.2 Ansatzvorschriften 41
3.3.2.1 Ansatzvorschriften für Vermögensgegenstände nach dem
Conceptual Framework 41
3.3.2.2 Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände 42
3.3.3 Bewertungsvorschriften 45
3.3.3.1 Bewertung beim Zugang 45
3.3.3.2 Folgebewertung 47
3.3.3.2.1 Begrenzte Nutzungsdauer 47
3.3.3.2.2 Unbestimmbare Nutzungsdauer 49
3.3.4 Ausweisvorschriften 49
3.3.5 Bilanzierung ausgewählter immaterieller Vermögensgegenstände 50
3.3.5.1 Konzessionen gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen 50
3.3.5.2 Geschäfts- oder Firmenwert 51
3.3.5.3 Rein wirtschaftliche Vorteile 53
3.4 Synoptische Darstellung 54
4 Schlußbetrachtung 57
Literaturverzeichnis 59
Sonstige Materialien 66
Erklärung 67
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
APB Accounting Principles Board
AV Anlagevermögen
Bil. Σ
Bilanzsumme
bzw. beziehungsweise
ca. circa
DAX Deutscher Aktien Index
d.h. das heißt
DRS Deutsche Rechnungslegungs Standards
DSR Deutscher Standardisierungsrat
ED Exposure Draft
EG Europäische Gemeinschaft
EK Eigenkapital
etc. et cetera
EU Europäische Union
evtl. eventuell
FASB Financial Accounting Standards Board
GFW Geschäfts- oder Firmenwert
ggf. gegebenenfalls
GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
grds. grundsätzlich
HGB Handelsgesetzbuch
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board
IASC International Accounting Standards Committee
i.d.R. in der Regel
IFRS International Financial Reporting Standards
inkl. inklusive
IVG immaterielle Vermögensgegenstände
i.V.m. in Verbindung mit
Mio. Millionen
NEMAX Neuer Markt Index
Rn. Randnummer
SEC Securities and Exchange Commission
SFAS Statement of Financial Accounting Standards
SFAC Statement of Financial Accounting Concepts
sog. sogenannte
SOP Statement of Position
u.a. und andere, unter anderem
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
z.T. zum Teil
1 Einleitung
1.1 Relevanz des Themas
Schon 1 979 hat Moxter die immateriellen Vermögensgegenstände als die ewigen Sorgenkinder
Objektivierungsprobleme auf,
Vermögensgegenständen weitgehend unbekannt sind. 1 Daran hat sich bis heute nicht viel
Vermögensgegenstände steht immer wieder im Mittelpunkt der Diskussion zur internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung. 2 Die immateriellen Vermögensgegenstände gewinnen in der heutigen Zeit zunehmend an Bedeutung. Die Industriegesellschaft wandelt sich immer mehr zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft und die immateriellen Vermögensgegenstände zählen insbesondere bei neuen Unternehmen oft zu den zentralen unternehmenswertbestimmenden Faktoren. 3 Gleichzeitig steigt die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften für die deutschen Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit Einführung des § 292 a HGB ermöglicht, anstelle des Konzernabschlusses nach den handelsrechtliche n Vorschriften, einen befreienden Konzernabschluß nach IAS 4 oder US-GAAP zu erstellen. Immer mehr Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, um ausländische Investoren zu gewinnen und Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten zu erhalten. Des weiteren müssen alle börsennotierten EU-Unternehmen ab 2007 einen Konzernabschluß nach IAS erstellen. Ursprünglich sollten schon ab 2005 Konzernabschlüsse nach IAS verpflichtend eingeführt werden, aber auf Wunsch von Deutschland wurde diese Frist bis 2007 verlängert. Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch auf nicht börsennotierte Unternehmen und Einzelabschlüsse auszudehnen. 5 Die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften wird also in Zukunft noch größer. Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB, IAS und US-GAAP unterscheidet sich aber z.T. erheblich.
1 Vgl. Moxter (1979), S. 1102.
2 Vgl. Keitz (1997), S. 2.
3 Vgl. Küting (2000b), S. 674.
4 Das Regelwerk der IAS soll zukünftig IFRS (International Financial Reporting Standards) heißen. In dieser Arbeit wird aber noch die Bezeichnung IAS verwendet.
5 Vgl. Born (2002), S. XXIX f. (Vorwort).
1.2 Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist zunächst die Untersuchung der Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände für die Unternehmen. Im Anschluß sollen dann
Vermögensgegenstände nach HGB, IAS und US-GAAP analysiert und die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Bilanzierung vergleichend gegenübergestellt werden. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Auf die Bilanzierung von
Umlaufvermögens wird aufgrund ihrer geringen Bedeutung nur am Rande eingegangen. Außerdem beschränkt sich diese Arbeit auf die Darstellung der handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Auf die teilweise abweichenden Vorschriften für Nicht-Kapitalgesellschaften wird hier nicht weiter eingegangen. In Kapitel 2 werden die immateriellen Vermögensgegenstände zunächst begrifflich von anderen Vermögensgegenständen abgegrenzt. Dann wird auf die Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände eingegangen. Dazu werden die Konzernabschlüsse ausgewählter Unternehmen untersucht und Kennzahlen zur Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände gebildet. Anschließend werden
Vermögensgegenstände erläutert. Kapitel 3 befaßt sich mit der Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände. Die Darstellung erfolgt jeweils getrennt für HGB, IAS und US-GAAP. Dabei wird in diesen drei Unterabschnitten ein ähnlicher Aufbau gewählt. Es werden zunächst die allgemeinen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände vorgestellt. Dann werden diese allgemeinen Vorschriften auf die Bilanzierung verschiedener Arten immaterieller Vermögensgegenstände angewendet und evtl. bestehende Sondervorschriften für diese erläutert. In Abschnitt 3.4 werden dann die wesentlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen nach HGB, IAS und US-GAAP in einer Tabelle gegenübergestellt. In der Schlußbetrachtung werden die wesentlichen Bilanzierungsunterschiede knapp zusammengefaßt und die aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf e ine Harmonisierung der Rechnungslegungssysteme dargestellt.
2 Wesensbestimmung und Bedeutung immaterieller
Vermögensgegenstände
2.1 Begriffliche Abgrenzung immaterieller Vermögensgegenstände
Um in Kapitel
Vermögensgegenständen eingehen zu können, ist es nötig, eine klare begriffliche Abgrenzung der immateriellen Vermögensgegenstände von anderen Vermögensgegenständen vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wann ein Vermögensgegenstand als immateriell einzuordnen ist. Nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB läßt sich zwischen materiellen, finanziellen und
unterscheiden. 6 Die Abgrenzung zwischen finanziellen und immateriellen Vermögensgegenstände verursacht keine wesentliche n Probleme. Immaterielle Vermögensgegenstände unterscheiden sich von finanziellen Vermögensgegenständen durch das Merkmal der Monetarität. Vermögensgegenstände sind monetär, wenn sie dem Unternehmen nicht im operativen, sondern im finanziellen Bereich dienen. 7
Die Abgrenzung zwischen
Vermögensgegenständen gestaltet sich dagegen schwieriger. Immaterielle Vermögensgegenstände unterscheiden sich von materiellen Vermögensgegenständen hauptsächlich durch ihre fehlende körperliche Substanz. 8 Eine genaue Abgrenzung anhand des Kriteriums der Körperlichkeit ist jedoch nicht möglich, da die meisten Vermögensgegenstände sowohl aus körperlicher, als auch aus unkörperlicher Substanz bestehen. Fast jeder materielle Vermögensgegenstand ist auf eine geistige Leistung zurückzuführen und umgekehrt muß jeder immaterielle Vermögensgegenstand auch in irgendeiner Form dokumentiert werden. 9 In der Literatur werden verschiedene Kriterien zur Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen herangezogen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Funktion der körperlichen Komponente. Wenn der körperliche Bestandteil nur als Träger zum Festhalten des geistigen Inhalts dient, dann gilt der Vermögensgegenstand als
6 Vgl. Kählert / Lange (1993), S. 614.
7 Vgl. Küting / Ulrich (2001), S. 954.
8 Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" (2001), S. 990.
9 Vgl. Kählert / Lange (1993), S. 614.
immateriell. 10 Kommt d er materiellen Komponente jedoch über die Trägerfunktion hinaus eine eigenständige Bedeutung zu, dann liegt ein materieller Vermögensgegenstand vor. Es besteht eine eigenständige Bedeutung der materiellen Komponente, wenn die Art der Speicherung eine Rolle spielt. 11 Beispielsweise ist ein Patent als immateriell einzuordnen, weil dem Papier, auf dem das Patent niedergeschrieben ist, keine eigenständige Bedeutung zukommt. Es dient lediglich dem Festhalten des Wissens. 12
Zusammenfassend kann man immaterielle V ermögensgegenstände als diejenigen Vermögensgegenstände definieren, die körperlich nicht faßbar sind und nicht den Finanzanlagen oder den Sachanlagen 13 zuzurechnen sind. 14
2.2 Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände
Nachfolgend soll die Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände anhand von Konzernabschlüssen ausgewählter Unternehmen untersucht werden. Die Untersuchung erfolgt getrennt für DAX-Unternehmen und Unternehmen des Neuen Marktes. Es wurden für die Untersuchung gezielt Unternehmen ausgewählt, die einen
Vermögensgegenstände in der Bilanz ausweisen. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Geschäftsberichte des Geschäftsjahres 2001 der einzelnen Unternehmen. Zunächst soll die Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände und des Geschäfts- oder Firmenwertes bei ausgewählten DAX-Unternehmen untersucht werden. Der folgenden Tabelle können das angewendete Rechnungslegungssystem und die Höhe der einzelnen Bilanzpositionen entnommen werden.
10 Vgl. Walter (1982), S. 145; Kählert / Lange (1993), S. 615; Kählert (1995), S. 9; Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" (2001), S. 990.
11 Vgl. Kählert / Lange (1993), S. 615; Kählert (1995), S. 9.
12 Vgl. Kählert / Lange (1993), S. 615.
13 Der Gesetzgeber verlangt in § 266 Abs. 2 HGB, die grundstücksgleichen Rechte wie das Erbbaurecht unter den Sachanlagen auszuweisen. Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 255.
14 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 253.
Tab. 1: Bilanzielle Höhe der immateriellen Vermögensgegenstände sowie
weiterer Bilanzpositionen bei ausgewählten DAX-Unternehmen.
80.051 40.597 146.716 66.301 164.562
Metro IAS 4.338 4.181 11.345 4.242 22.320
Linde HGB 3.326 3.223 7.856 4.276 11.466
Fresenius HGB 2.655 2.496 4.652 3.430 7.571
Adidas Sal. IAS 671 580 1.305 1.015 4.183
Henkel IAS 2.045 1.833 5.490 3.518 9.365
Thyssen Kru. US-GAAP 4.169 3.780 17.818 8.786 34.649
Wie man sieht, stellen einige Unternehmen ihren Konzernabschluß noch nach
den handelsrechtlichen Vorschriften auf, während andere einen befreienden
Konzernabschluß nach IAS oder US-GAAP aufstellen. Aus den Werten der
Tab. 1 ergeben sich die in der folgenden Tabelle abgebildeten Kennzahlen zur
Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände.
Tab. 2: Kennzahlen zur Bedeutung von immateriellen Vermögensgegen-
ständen und Geschäfts- oder Firmenwerten bei ausgewählten DAX-
Unternehmen.
120,74% 54,56% 48,64% 50,71% 61,23%
Metro 102,26% 38,24% 19,44% 96,38% 98,56%
Linde 17
77,79% 42,34% 29,01% 96,90% 75,38%
Fresenius 77,41% 57,07% 35,07% 94,01% 72,77%
Adidas Sal. 17
66,15% 51,44% 16,05% 86,42% 57,17%
Henkel 58,13% 37,25% 21,84% 89,63% 52,10%
Thyssen Kru. 47,45% 23,40% 12,03% 90,67% 43,02%
Die Relevanz der immateriellen Vermögensgegenstände kann anhand
verschiedener Kennzahlen verdeutlicht werden. Eine wichtige Kennzahl ist das
Verhältnis der immateriellen Vermögensgegenstände z um Eigenkapital. Die
immateriellen Vermögensgegenstände übersteigen bei einigen Unternehmen
das gesamte Eigenkapital. So betragen etwa bei der Deutschen Telekom die
immateriellen Vermögensgegenstände 121% des bilanziellen Eigenkapitals.
Auch die Relation der immateriellen Vermögensgegenstände zum
15 Immaterielle Vermögensgegenstände inkl. Geschäfts- oder Firmenwert.
16 Es wird eine Überleitungsrechnung auf US -GAAP erstellt.
17 Bei Adidas Salomon und Linde wurde die Bilanz in TEUR aufgestellt. Diese genaueren
Zahlen wurden der Berechnung der Kennzahlen zugrundegelegt.
Anlagevermögen unterstreicht die Wichtigkeit dieses Bilanzpostens. Bei der Deutschen Telekom, Fresenius und Adidas Salomon machen die immateriellen Vermögensgegenstände beispielsweise über die Hälfte des gesamten Anlagevermögens aus.
Vermögensgegenstände zeigt sich auch in der Relation zur Bilanzsumme. So betragen bei
Vermögensgegenstände fast 50% der Bilanzsumme. Innerhalb der immateriellen Vermögensgegenstände kommt dem Geschäfts- oder Firmenwert bei den DAX-Unternehmen eine zentrale Bedeutung zu. Er stellt i.d.R. den dominierenden Teil des immateriellen Vermögens dar. Bei Linde macht er beispielsweise rund 97% der immateriellen Vermögensgegenstände aus. Auch das Verhältnis des Geschäfts- oder Firmenwertes zum Eigenkapital verdeutlicht die große Bedeutung dieses Bilanzpostens. Bei Metro erreicht der Geschäfts-oder Firmenwert beispielsweise fast die Höhe des Eigenkapitals. Die zentrale Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes ist auf zwei Entwicklungen zurückzuführen: die Zahl der Unternehmenszusammenschlüsse steigt weltweit rapide an und der Kaufpreis und das bilanzielle Eigenkapital fallen immer stärker auseinander. 18
Das immaterielle Vermögen hat bei den Unternehmen des Neuen Marktes eine noch größere Bedeutung als bei den DAX-Werten. So machen beispielsweise die immateriellen Vermögensgegenstände bei den DAX-Unternehmen im Durchschnitt nur 22,5 % des Anlagevermögens aus, während der Wert bei den NEMAX-Unternehmen mit 51,5 % mehr als doppelt so hoch ist. 19 20 Bei den Unternehmen des Neuen Marktes stellen die immateriellen Vermögensgegenstände oft die primären unternehmenswertbestimmenden Faktoren dar. 21 Ihre Bedeutung ist dabei in einzelnen Branchen des Neuen Marktes besonders hoch. So haben die immateriellen Vermögensgegenstände z.B. bei den Film-und Medienunternehmen einen noch höheren Stellenwert, als sie bei Unternehmen des Neuen Marktes ohnehin schon zu verzeichnen haben. 22 Auch bei einigen Telekommunikationsunternehmen haben die immateriellen
18 Vgl. Hommel (2001a), S. 801 f.
19 Vgl. Ranker / Wohlgemuth / Zwirner (2001), S. 274.
20 Untersucht wurden die Geschäftsberichte des Jahres 2000 von NEMAX-50-Werten und DAX-Werten ohne die Bank- und Versicherungsunternehmen.
21 Vgl. Küting (2000b), S. 674.
22 Vgl. Küting / Zwirner (2001), S. 28.
Vermögensgegenstände durch die ersteigerten UMTS-Lizenzen eine enorme
Bedeutung erlangt. Für die folgende Betrachtung wurden Mobilcom als Beispiel für ein Telekommunikationsunternehmen
Medienunternehmen ausgewählt.
Tab. 3: Bilanzielle Höhe der immateriellen Vermögensgegenstände sowie
weiterer Bilanzpositionen bei ausgewählten Unternehmen des Neuen
Marktes.
9.383.667 24 Mobilcom 173.819 9.817.558 3.768.965 11.031.23 IAS
3 EM.TV IAS 606.245 29.674 928.135 465.670 1.297.535
IAS 25 Constantin 76.012 5.177 82.672 75.786 254.708
Senator IAS 189.619 8.540 267.890 202.101 357.272
Intern.media IAS 160.145 69.709 176.150 295.455 532.631
Unternehmen des Neuen Marktes müssen ihren Abschluß nach IAS oder US-
GAAP erstellen. Auffällig ist, daß alle hier ausgewählten Film- und
Medienunternehmen eine Bilanzierung nach IAS gewählt haben. Der Grund
dafür wird in den relativ strengen branchenspezifischen Vorschriften der US-
GAAP gesehen. 26
Tab. 4: Kennzahlen zur Bedeutung von immateriellen Vermögensgegen-
ständen und Geschäfts- oder Firmenwerten bei ausgewählten
Unternehmen des Neuen Marktes.
248,97% 95,58% 85,06% 1,85% 4,61%
EM.TV 130,19% 65,32% 46,72% 4,89% 6,37%
Constantin 100,30% 91,94% 29,84% 6,81% 6,83%
Senator 93,82% 70,78% 53,07% 4,50% 4,23%
Intern.media 54,20% 90,91% 30,07% 43,53% 23,59%
In Tab. 4 läßt sich die enorme Bedeutung der immateriellen
Vermögensgegenstände für einige Unternehmen des Neuen Marktes erkennen.
Das Verhältnis der immateriellen Vermögensgegenstände zum Eigenkapital
beträgt bei Mobilcom sogar 249%. Deutlich höher als bei den DAX-
23 ImmaterielleVermögensgegenstände inkl. Geschäfts- oder Firmenwert.
24 Davon entfällt ein Betrag von 8.432 Mio. € auf die UM TS -Lizenz.
25 Die Bilanzierung des Filmvermögens erfolgt bei Constantin nach den strengen Vorschriften
der US-GAAP.
Unternehmen ist auch die Relation der immateriellen Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen. Bei Mobilcom, Constantin und Internationalmedia betragen die immateriellen Vermögensgegenstände mehr als 90% des gesamten Anlagevermögens. Auch die Relation der immateriellen Vermögensgegenstände zur Bilanzsumme ist bei den hier ausgewählten Unternehmen des Neuen Marktes höher als bei den ausgewählten DAX-Unternehmen. Beispielsweise machen die immateriellen Vermögensgegenstände bei Mobilcom 85% der Bilanzsumme aus. Im Vergleich zu den DAX-Unternehmen ist der Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes an den immateriellen Vermögensgegenständen bei den hier ausgewählten Unternehmen des Neuen Marktes relativ gering. Das hängt aber nur mit der Auswahl der Unternehmen zusammen und läßt sich nicht auf alle Unternehmen des Neuen Marktes übertragen. Eine Analyse der NEMAX-50-Unternehmen hat gezeigt, daß der Geschäfts- oder Firmenwert auch hier hohe Werte annehmen kann und von großer Bedeutung ist. 27 Der Geschäfts- oder Firmenwert hat also innerhalb der immateriellen Vermögensgegenstände einen großen Stellenwert. Neben dem Geschäfts- oder Firmenwert gibt es aber noch andere Arten immaterieller Vermögensgegenstände. Sie sollen in dem folgenden Abschnitt erläutert werden.
2.3 Arten immaterieller Vermögensgegenstände
Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB sind die immateriellen Vermögensgegenstände zu unterscheiden in:
(1) Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
(2) Geschäfts- oder Firmenwert;
(3) Geleistete Anzahlungen.
Zu (1): Unter Position 1 werden sehr unterschiedliche immaterielle Vermögensgegenstände zusammengefaßt, die im folgenden näher erläutert werden. Konzessionen sind öffentlich-rechtliche Befugnisse, kraft derer ein
26 Vgl. Ranker / Wohlgemuth / Zwirner (2001), S. 275.
Unternehmer berechtigt ist, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben
oder öffentliche Sachen zu nutzen. 28 Beispiele für Konzessionen sind Bergbaurechte, Verkehrskonzessionen, Wege- und Wassernutzungsrechte und Fischereirechte. 29 Gewerbliche Schutzrechte sind Rechte, die die technisch verwertbare geistige Leistung rechtlich schützen. 30 Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken 31 . 32 Ähnliche Rechte sind Rechte, die nicht zu den Konzessionen und gewerblichen Schutzrechten zählen, mit ihnen aber vergleichbar sind. 33 Zu den ähnlichen Rechten zählen z.B. Urheberrechte und Leistungsschutzrechte für
Computerprogramme, Tonträger und Filme. 34 Zu den ähnlichen Werten gehören beispielsweise Rezepte, Know-how, G eheimverfahren, ungeschützte
Erfindungen und nicht urheberrechtlich geschützte Computerprogramme. 35 Des weiteren sind unter Position 1 die Lizenzen an solchen Rechten und Werten auszuweisen. Unter einer Lizenz versteht man die vertraglich vereinbarte Überlassung von gewerblichen Schutzrechten zur wirtschaftlichen Nutzung. Gegenstand eines Lizenzvertrags können neben den gewerblichen Schutzrechten aber auch Urheberrechte, Leistungsschutzrechte für Computerprogramme, Filme und Tonträger sowie Rezepte, Geheimverfahren,
ungeschützte Erfindungen usw. sein. 36
Zu (2): Der Geschäfts- oder Firmenwert setzt sich aus unterschiedlichen
wirtschaftlichen Wertkomponenten
Komponenten sind der Kundenstamm, die Qualität des Managements, die Qualifikation und das Know-how der Mitarbeiter, besondere Fertigungs- und Verfahrenstechniken, die Kreditwürdigkeit und der Ruf des Unternehmens. 37 Man unterscheidet zwischen originärem und derivativem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert entsteht im Laufe der
27 Vgl. Küting (2000b), S. 676.
28 Vgl. Niemann (1999), S. 33 f.
29 Vgl. Richter (1990), Rn. 4; Niemann (1999), S. 33.
30 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 253.
31 Bis zur Reform des Markenrechts 1994 wurden die Marken als Warenzeichen bezeichnet. Vgl. Keitz (1997), S. 65.
32 Vgl. Gräber (1981), S. 177; Keitz (1997), S. 65.
33 Vgl. Niemann (1999), S. 38.
34 Vgl. Keitz (1997), S. 68 ff.
35 Vgl. Richter (1990), Rn. 4; Keitz (1997), S. 77; Niemann (1999), S. 40.
36 Vgl. Gräber (1981), S. 181; Keitz (1997), S. 75.
37 Vgl. George (1975), S. 22 f ; Gräber (1981), S. 10.
Unternehmenstätigkeit durch den unternehmensinternen Aufbau oben beispielhaft genannter wirtschaftlicher Werte. 38
Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert entsteht dagegen beim Erwerb eines Unternehmens. Im deutschen Handel srecht muß zwischen dem Einzelabschluß und dem Konzernabschluß unterschieden werden. Im Einzelabschluß wird unter dem Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 255 Abs. 4 HGB der Betrag verstanden, um den der Kaufpreis eines Unternehmens den Wert seiner Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden zum Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. 39 Ein solcher Geschäfts- oder Firmenwert entsteht nur bei einer entgeltlichen Unternehmensübernahme in Form eines Erwerbs der Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens (asset deal). 40 Bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen (share deal) werden die gesamten Anschaffungskosten als Beteiligung unter den Finanzanlagen aktiviert. 41 Ein evtl. gezahlter Geschäfts- oder Firmenwert ist somit bereits in dieser Position enthalten und § 255 Abs. 4 HGB kommt nicht zur Anwendung. Dies begrenzt die Bedeutung von Geschäfts- oder Firmenwerten im HGB-Einzelabschluß im Vergleich zum Konzernabschluß. 42 Daher wird im folgenden Kapitel bei der Betrachtung des Geschäfts- oder Firmenwertes der Schwerpunkt auf den Konzernabschluß gelegt. Der Posten Geschäfts- oder Firmenwert kann im Konzernabschluß verschiedene Komponenten enthalten. Er kann zum einen Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen und
Unterschiedsbeträge, die sich aus der Kapitalkonsolidierung ergeben, enthalten. 43 Der Geschäfts- oder Firmenwert aus Kapitalkonsolidierung ist der Mehrbetrag, der von der Muttergesellschaft des Konzerns über den Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände
Tochterunternehmens hinaus gezahlt wurde. 44
Zu (3): Unter den geleisteten Anzahlungen sind nur die geleisteten Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen. Sie
38 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 254.
39 Vgl. Selchert / Erhardt (1999), S. 72.
40 Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2002), S. 254.
41 Vgl. Spannheimer (2002), S. 198.
42 Vgl. Trütschler (1999), S. 393.
43 Vgl. Weber (1991), S. 129.
44 Vgl. Förschle / Deubert (1999), § 301, Rn. 161.
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Tasja Dönselmann, 2003, Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände und deren Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften sowie den IAS und US-GAAP, Munich, GRIN Publishing GmbH
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