Florian Trost
Informationelle Selbstbestimmung - Persönlichkeitsrecht -Informationen als
ökonomisches Gut - Ein Konflikt ?
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis I
1. Einleitung 1
2. Persönlichkeitsrecht 2
2.1 Informationelle Selbstbestimmung 3
2.2 Verfassungsrechtliche Interessenabwägung 4
2.3 Tätigwerden durch den Staates 5
2.4 Gewerblicher Datenschutz 5
3. Informationsbedarf der Unternehmen 6
3.1 Information als ökonomisches Gut 6
3.2 Informationsbeschaffung 7
4. Reputationsmanagement 8
5. Fazit 9
Literaturverzeichnis 11
Linkverzeichnis 12
Erkl ärung 13
Informationelle Selbstbestimmung - Persönlichkeitsrecht -Informationen als ökonomisches Gut - Ein
Konflikt ?
Abkürzungsverzeichnis:
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheid
EG Europäische Gemeinschaft
EMRK Europäische Menschenrechtskonventionen
F folgender/s
ff fortfolgender/s
GG Grundgesetz
i.V.m. in Verbindung mit
KUG/KunstUrhG Kunst-& Urheberschutzgesetz
S. Seite
StGB Strafgesetzbuch
Vgl. vergleich/e
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1. Einleitung
Kommunikation bestimmt unser Leben. Kommunikation ist Informationsaustausch. Kommunikation beinhaltet mehrere Komponenten 1 . Man unterscheidet die inhaltliche und die verhaltensbezogene Dimension, unterscheidbar in einen Inhalts- und einen Beziehungsaspekt 2 . Im Rahmen einer Mitteilung machen wir uns ein Bild über den Adressaten unserer Botschaft und auch über die Beziehung, in der wir zum Adressaten stehen. Dieses Bild prägt die Art und Weise wie wir uns unserem Kommunikationspartner mitteilen. Unser Verhalten wird letztlich dadurch beeinflusst, was wir vom Adressaten halten. Problematisch wird die Situation dann, wenn der Adressat nicht als Kommunikationspartner zur Verfügung steht. Insbesondere dann, wenn Informationen über den Kommunikationspartner in Datenbanken ermittelt oder zusammengestellt werden. Dadurch, dass sich nur ein einseitiger Inhaltsaspekt auf die Übertragung einer Mitteilung bezieht, ist die Gefahr der Vorurteilnahme gegeben. Dadurch, dass der Beziehungsaspekt im Gegenteil dazu angibt, wie diese Daten zu interpretieren sind, fehlt ein wichtiges Element im Rahmen der Kommunikation. „... jede Interaktion kann analog zu einem Spiel als eine Abfolge von Zügen definiert werden, die nach strengen Regeln erfolgen. Dabei ist es unwichtig, ob die, die kommunizieren, sich über die Regeln bewusst sind 3 “. Urteilsfindung geschieht unbewusst. Die strategische Ebene (Metaebene)- die letztendlich Entscheidungsgrundlage ist - unterliegt daher der Gefahr ungerechtfertigt beeinflusst zu werden 4 . Wem gehört das „Bild“ der Metaebene? Ist das Individuum Eigentümer seiner Daten und in wie weit hat er ein Recht den wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen?
Die vorliegende Arbeit soll die Problematik hinsichtlich Informationsbeschaffung insbesondere in der Hotellerie unter der Prämisse des Eigentums an den personenbezogenen Daten darlegen. Informationsgesellschaft versus informelle Selbstbestimmung versus Persönlichkeitsrecht ist das Kernelement der Arbeit. Nach der Darlegung des Persönlichkeitsrechtes im Allgemeinen und aus verfassungsgemäßer Sicht, wird Bezug genommen zum Informationsbedarf durch die Hotellerie und
1 Vgl. Röh, Carsten: IuK-Technik und internationale Unternehmensführung: Kommunikation, Koordination, Konfiguration, Gabler, Wiesbaden 2003, 128.
2 Vgl. Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H.; Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation, 9. Aufl., Hans Huber, Bern 1996, S. 53.
3 Watzlawick, Paul, in: Röh, Carsten: IuK-Technik und internationale Unternehmensführung: Kommunikation, Koordination, Konfiguration, Gabler, Wiesbaden 2003, S. 128.
4 Vera F. Birkenbihl, Wie Medien unsere Meinung bilden - Kleiner Leitfaden zum mündigen Konsum, Walhalla Metropolitan Verlag.
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deren Grundrecht auf Berufsfreiheit. Anhand von ständiger Rechtsprechung zum Datenschutz und Fallstudien der Wirtschaft wird versucht das Problem zu verdeutlichen.
2. Persönlichkeitsrecht
Das Persönlichkeitsrecht, als ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht, umfasst das allgemeine, sowie das besondere Persönlichkeitsrecht. Einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre (§§ 185 ff. StGB), das Namensrecht (Art. 12 GG), oder das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eine Verletzung dieser zieht Schadensersatzansprüche (jeweils i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB/ Schutzgesetz) oder Unterlassungsbzw. Richtigstellungsansprüche (§ 1004 BGB) nach sich.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde hingegen durch ständige Rechtsprechung entwickelt und gewohnheitsrechtlich gefestigt. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…“) stellt die normative Grundlage. Eine Weiterentwicklung ist das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, welches ihren Ursprung 1983 im Volkszählungsurteil hat 5 . Der Datenschutz und die Intimsphäre sind seine schutzwürdigen Güter. Das Recht am eigenen Bild ist als einziges Teilpersönlichkeitsrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt - (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)). Jeder darf danach entscheiden, ob und wo sein Konterfei veröffentlich wird.
5 BVerfGE 65, 1: „…Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen….“.
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Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts (Hotel- & Gastronomiemanagement) i.A./ Wirtschaftsmediator Florian Trost, 2009, Informationelle Selbstbestimmung – Persönlichkeitsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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