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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Zur Folter 5
2.1 Definition 5
2.2 Geschichte 6
2.3 Das Folterverbot im Völkerrecht 11
2.4 Der aktuelle Diskurs der Folter 13
2.4.1 Zur Zulassung der Rettungsfolter 15
2.4.1.1 Argumente nach Brugger 16
2.4.1.2 Argumente nach Greco 18
3. Mediale Darstellungen von Folter 21
3.1 Marathon Man 26
3.2 Dirty Harry 30
4. Folterdarstellungen in der Serie 24 33
4.1 Einführung in die Serienthematik 33
4.2 Kritik an den Folterdarstellungen 35
4.3 Szenenanalyse 39
4.3.1 Echtzeitformat und Dilemma-Prinzip 39
4.3.2 Inhaltliche und formale Vermittlung der Folter 44
4.3.3 Problematisierung der Folter 52
5. Torture Porn 60
6. Fazit 65
Literaturverzeichnis 67
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1. Einleitung
Die Vereinigten Staaten von Amerika sehen sich einer terroristischen Bedrohung ausgesetzt, die das Leben von mehreren tausend Menschen gefährdet. Die Hoffnungen, die unmittelbar bevorstehende Katastrophe abwenden zu können, ruhen auf einem Bundesagenten, der zusammen mit seinen Kollegen einer Anti-Terror-Einheit den Kampf gegen die Terroristen aufnimmt. Diesem Schreckensszenario fiebern Woche für Woche Millionen von Menschen entgegen: Die Thrillerserie 24, in der Situationen wie die beschriebene dargestellt werden, gilt seit ihrem Start im US-Fernsehen im November 2001 als großer Publikumserfolg. 1 Auch die Kritik lobt das Format und attestiert diesem ein hohes Maß an Dramatik und Spannung. Zudem werden immer wieder die für eine Fernsehserie innovativen Techniken, wie die Erzählweise in Echtzeit oder die Verwendung von Split-Screens, besonders hervorgehoben.
Seit einiger Zeit jedoch sehen sich die Verantwortlichen der Serie mit diversen Vorwürfen konfrontiert. So wird bemängelt, dass sich nach bislang sechs ausgestrahlten Staffeln gewisse Abnutzungserscheinungen bemerkbar machten, und die Serie durch ihre Formelhaftigkeit zu vorhersehbar geworden sei. 2 Diese Kritikpunkte treffen in ähnlicher Form sicher auf eine Vielzahl von Fernsehserien mit einer langen Laufzeit zu, und letztlich macht es auch einen Teil des Erfolgs einer Serie aus, dem Zuschauer hinsichtlich der Handlung eine gewisse ‚Verlässlichkeit‘ zu bieten. Was die Kritik an 24 so brisant macht, ist der Umstand, dass zu den regelmäßig wiederkehrenden Handlungselementen auch die Anwendung von Folter zählt. Der Serie wird vorgeworfen, solche Fol-terhandlungen als effektives Mittel zur schnellen Informationsbeschaffung darzustellen und Probleme, die mit diesen Maßnahmen verbunden sind, auszublenden. Im Hinblick auf die momentan stattfindenden Diskussionen zur Legalität bestimmter Verhörmethoden und zur Zulassung der sogenannten ‚Rettungsfolter‘ werden Stimmen laut, die Serie trage dazu bei, die Anwendung von Folter gesellschaftlich zu legitimieren. In dieser Arbeit soll analysiert werden, auf welche Art und Weise die Folterthematik in 24 dargestellt wird. Dabei ist zu prüfen, welche narrativen Funktionen die Folterszenen erfüllen, und wie diese Sequenzen bildlich vermittelt werden. In Zusammen-
1 24- Season 1-6, USA 2001-2006.
2 Vgl. Thomas Abeltshauser: Amerikanische Agenten, aschfahl und blutverschmiert. Die sechste Staffel der Thrillerserie „24“ startet. In: Welt Online, 23.06.2008, URL: http://www.welt.de/welt_print/article2134754/ Amerikanische_Agenten_aschfahl_und_blutverschmiert.html (29.07.2008).
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hang damit wird untersucht, ob das Bild, das die Serie von der Anwendung der Folter zeichnet, tatsächlich so undifferenziert ist, wie Kritiker es bemängeln. Zunächst erfolgt eine Definition des Begriffs der ‚Folter‘. Nach einem kurzen Überblick über die grundlegenden Züge der historischen Entwicklung der Folter wird das völkerrechtlich festgehaltene Folterverbot dargestellt. Der aktuelle politische und gesellschaftliche Diskurs der Folter wird nachfolgend - unter Bezugnahme auf die Vorgänge in Abu Ghuraib und den Fall des entführten und ermordeten Jakob von Metzler - thematisiert. Anhand zweier gegensätzlicher Positionen werden dann die Argumente erläutert, die bei der umstrittenen Frage nach einer Zulassung der ‚Rettungsfolter‘ geltend gemacht werden.
In einem nachfolgenden Schritt wird dargelegt, warum es in der jüngeren Vergangenheit offenbar zu einer Zunahme an Folterdarstellungen in den verschiedenen Medien gekommen ist. Dabei wird gezeigt, dass zwischen fiktiven und realen Bildern eine Wechselwirkung besteht. Anhand der Filme Marathon Man und Dirty Harry wird veranschaulicht, wie das Kino die Folter thematisiert und darstellt. Nach einer kurzen Einführung in die Thematik des Formats 24 wird die Kritik zusammengefasst, die sich bezüglich der in der Serie gezeigten Folterszenen artikuliert hat. Die darauffolgende Analyse der Darstellung der Folter konzentriert sich auf drei Gesichtspunkte: Zunächst wird untersucht, wie sich das Echtzeitformat und das Dilemma-Prinzip auf den Gebrauch der Folter in der Serienhandlung auswirken; anschließend wird geprüft, wie die Anwendung dieser Maßnahmen inhaltlich und formal vermittelt wird, wobei ein besonderes Augenmerk auf der bildlichen Darstellung liegt. Außerdem wird analysiert, ob im Zusammenhang mit der Folter auftretende Probleme sowie negative Konsequenzen für Täter und Opfer von der Serie - wie von der Kritik bemängelt - tatsächlich vollständig ausgeblendet werden.
Abschließend wird kurz auf die seit einiger Zeit äußerst populären Horrorfilme eingegangen, die durch eine explizite Darstellung von Folterszenen auffallen, und für die sich deshalb die Bezeichnung ‚Torture Porn‘ eingebürgert hat. Es wird dargelegt, wie sich diese Filme in ihrer Thematisierung und Darstellung der Folter von 24 unterschei- den.
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2. Zur Folter
2.1 Definition
Beim Versuch, den Begriff der ‚Folter‘ umfassend zu definieren, treten Schwierigkeiten auf, die nach Peters durch den Wandel, den die Folter in ihrer Entwicklung und ihrer Betrachtungsweise erfahren hat, bedingt sind. So sei die rein rechtliche Definition der Folter seit dem 17. Jahrhundert nach und nach durch eine moralische ersetzt worden, die ihrerseits seit dem 19. Jahrhundert von einer gefühlsbetonten verdrängt wurde. Der Begriff der ‚Folter‘ sei deshalb heute ein moralisch-emotionaler, der ein nicht näher spezifiziertes Leiden meint, das ein Mensch einem anderen Menschen mit oder ohne Grund zufügt. 3 Eine etwas präzisere, wenn auch knappe Formulierung findet sich im Lexikon: Hier ist Folter als Zufügung physischer oder psychischer Schmerzen zur Erzwingung einer Aussage definiert. 4
An dieser Stelle soll sich im Hinblick auf die weiteren Ausführungen auf die rechtliche Dimension der Folter konzentriert werden. Die einzige weltweit geltende Definition findet sich in Art. 1 Abs. 1 des Anti-Folter-Übereinkommens der Vereinten Nationen: 5
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhendem Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht wurden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. 6
Nach dieser Definition gilt das Zufügen von Schmerzen also nur dann als Folter, wenn es durch eine in amtlicher Eigenschaft handelnde Person bzw. auf deren Veranlassung oder mit deren Einverständnis geschieht. Peters spricht in diesem Zusammenhang von einer unausweichlich öffentlichen Dimension der Folter, da sie ein Vorgang sei, dem jemand seitens einer staatlichen Instanz und aus vorgeblich öffentlichem Interesse
3 Vgl. Edward Peters: Folter. Geschichte der Peinlichen Befragung [Torture 1984]. Hamburg 1991, S. 23.
4 Vgl. Folter. In: Der Brockhaus in fünfzehn Bänden. Bd. 4. Leipzig, Mannheim 1997, S. 410.
5 Vgl. Rainer Hofmann: Das völkerrechtliche Folterverbot. In: Heribert Ostendorf (Hrsg.): Folter. Praxis, Verbot, Verantwortlichkeit. Münster 2005, S. 9-34, hier: S. 22.
6 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, URL: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/ Themen/Menschenrechte/Download/_C3_9CbereinkommenGegenFolter.pdf (31.07.2008).
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unterworfen werde. 7 Während sich das Anti-Folter-Übereinkommen in Bezug auf den Urheber der Schmerzen also auf amtliche Personen beschränkt, umfasst seine Begriffsbestimmung hinsichtlich Zweck oder Absicht des Zufügens der Schmerzen eine Vielzahl unterschiedlicher Formen wie z. B. Geständnisfolter, Aussagefolter, Straffolter oder Vernichtungsfolter. 8 Für die weiteren Betrachtungen scheint es sinnvoll, drei Elemente festzuhalten, die nach Breuer kennzeichnend für die Folter sind: Neben dem Bestehen eines räumlichen und physischen Gewaltverhältnisses zwischen dem Folterer und seinem Opfer sind dies das Zufügen von körperlichen Schmerzen oder seelischem Leiden sowie die Verfolgung eines bestimmten Zwecks. 9
2.2 Geschichte
Fast die gesamte Menschheitsgeschichte hindurch ist die Anwendung von Folter als legales Mittel anerkannt worden, bis sie im 18. Jahrhundert im Zuge der Aufklärung in größerem Umfang verboten wurde. 10 Dabei lässt sich feststellen, dass die Geschichte nicht geradlinig in Richtung der Abschaffung der Folter verlief, sondern von Fortschritten, Umbrüchen und Rückfällen geprägt ist. 11 Grundsätzlich können drei Gründe für die Anwendung von Folter unterschieden werden: als Mittel der Wahrheitsfindung, als Straf- oder Züchtigungsmaßnahme sowie als reine Quälerei aus niederen Motiven. 12 Im antiken Griechenland vollzog sich ein Wechsel von einem archaischen zu einem sehr viel komplexeren Rechtssystem, bei dem neben dem Problem des Beweises die Unterscheidung zwischen einem freien Mann und einem Sklaven Bedeutung erlangte. Während die bereitwillige Aussage eines Bürgers als ‚natürlicher‘ Beweis galt, wurde Sklaven ein erzwungener Beweis unter Gewalt abgerungen, um ihre Aussagen so de- 7 Vgl.Peters: Folter, S. 23.
Für die Analyse der Thematisierung von Folter in den in dieser Arbeit behandelten Filmen und in 24 kann diese Beschränkung der Folter auf einen Vorgang, der öffentlichen Instanzen vorbehalten ist, allerdings nicht aufrecht erhalten werden.
8 Vgl. Wolfgang Schild: Folter einst und jetzt. In: Peter Nitschke (Hrsg.): Rettungsfolter im modernen Rechtsstaat? Eine Verortung. Bochum 2005, S. 69-93, hier: S. 69.
9 Vgl. Clemens Breuer: Das Foltern von Menschen. Die Differenz zwischen dem Anspruch eines weltweiten Verbots und dessen praktischer Missachtung und die Frage nach der möglichen Zulassung der „Rettungsfolter“. In: Gerhard Beestermöller/Hauke Brunkhorst (Hrsg.): Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? München 2006, S. 11-23, hier: S. 13.
10 Vgl. ebd.
11 Vgl. ebd., S. 16.
Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit kann die Historie der Folter hier nur in ihren grundlegenden Zügen und stellenweise verkürzt dargestellt werden.
12 Vgl. ebd., S. 13.
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nen der freien Bürger gleichzustellen. 13 Nach Aristoteles war basanos, die Folter, eines der ‚äußeren‘ Beweismittel, die bei einem gerichtlichen Prozess verwendet werden konnten. Dabei durften dieser basanos nur Sklaven und - unter bestimmten Voraussetzungen - Fremde unterworfen werden. Allerdings finden sich keine Belege dafür, dass die Folterung von Sklaven weit verbreitet oder gar gebräuchlich war bzw. dass die Athener eine hohe Meinung von auf solche Weise erlangten Zeugenaussagen hatten. 14 Ähnlich wie im griechischen Recht durften auch im römischen Reich zunächst nur Sklaven gefoltert werden, und dies auch nur dann, wenn sie eines Verbrechens angeklagt waren. Erst später konnten sie - mit starken Einschränkungen - auch als Zeugen einer Folterung unterzogen werden. Waren die freien Bürger zunächst von der Anwendung der Folter ausgenommen, konnte sie diese Maßnahme während der Kaiserzeit zunächst bei Fällen von Verrat, später jedoch bei immer mehr Vergehen treffen. 15 Nachdem die Christen im ersten Jahrhundert unter die Anhänger verbotener Religionsgemeinschaften fielen, wurden auch sie dem Personenkreis zugerechnet, der einem Folterverhör und einer nachfolgenden schmachvollen Aburteilung unterworfen werden konnte. 16 Zwischen dem zweiten und vierten Jahrhundert wurde das Privileg, von der Folter ausgenommen zu sein, immer mehr ausgehöhlt, bis die alte Trennungslinie zwischen privilegierten freien Bürgern und Sklaven schließlich verschwunden war, und sich auch erstere bei verschiedensten Delikten mit der Folter bedroht sahen. 17 Zwar belegen Quellen, dass sich Kaiser und Juristen der Problematik des Wahrheitsgehalts der unter Folter gemachten Aussagen durchaus bewusst waren; sie sahen jedoch - wie vor ihnen bereits die Griechen - offenbar keine Veranlassung, sich dieser höchst unzuverlässigen Praktiken zu entledigen. 18
Gegen Ende der Antike und im frühen Mittelalter trat die Folter in den Hintergrund, bis sie im Hochmittelalter wieder stärker praktiziert und in die Rechtssysteme aufgenommen wurde. 19 So kam es im 12. Jahrhundert in Europa zu einer Revolution der Rechtskultur, die die Strafrechtsordnung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts prägen sollte. Eine der wichtigsten Neuerungen war, dass das alte Anklageverfahren durch ein Inquisitionsverfahren ersetzt wurde, in dem statt eines bestätigten und überprüften Eides
13 Vgl. Peters: Folter, S. 34-36.
14 Vgl. ebd., S. 37-40.
15 Vgl. ebd., S. 42.
16 Vgl. ebd., S. 49f.
17 Vgl. ebd., S. 59.
18 Vgl. ebd., S. 61.
19 Vgl. Breuer: Das Foltern von Menschen, S. 14.
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eines freien Bürgers nun das Geständnis als ‚Königin der Beweise‘ die höchste Stelle in der Beweishierarchie einnahm. So erklärt sich das Wiederauftauchen der Folter zu dieser Zeit weniger aus dem Status des Angeklagten oder der Art des Verbrechens (wie noch im griechischen und römischen Recht) als aus dem Stellenwert, der dem Geständnis im Gerichtsverfahren nun zukam. 20
Im damaligen Rechtssystem gab es nur zwei Beweise, die allein für eine Verurteilung ausreichten: Ein Angeklagter konnte entweder aufgrund der Aussage zweier Augenzeugen oder auf Grund seines Geständnisses verurteilt werden. Gab es weder entsprechende Zeugenaussagen noch ein Geständnis, konnten zwar Indizien als Teilbeweise herangezogen werden, jedoch reichten diese für einen Urteilsspruch nicht aus. Als einziger Ausweg blieb nach der Rechtslage ein Geständnis, und um dieses zu erhalten, griff man auf die Folter zurück. 21 Dabei zielte die Anwendung der Folter nicht auf ein einfaches Schuldbekenntnis, sondern auf eine eindeutige Aussage, die Details zum Tathergang enthielt, die, so die Annahme, außer dem Täter niemand wissen konnte. Dabei waren bestimmte Bedingungen an den Einsatz der Folter gebunden: neben dem Vorhandensein eines Augenzeugen oder eines wahrscheinlichen Grundes, dass der Angeklagte das Verbrechen begangen hatte, musste das Gericht zudem davon überzeugt sein, dass die Folter zu einem Geständnis führen würde. Daneben wurde der Angeklagte beschworen, von sich aus zu gestehen, wobei man ihm häufig die Folterwerkzeuge zeigte, bevor man sie einsetzte. 22
Bevor sie Folter anordneten, waren die Richter gehalten, erst jedes andere Mittel zur Aufdeckung der Wahrheit heranzuziehen. Zudem war ein unter Folter abgelegtes Geständnis noch nicht gültig - erst musste es abseits des Folterorts noch einmal abgelegt werden. Widerrief der Angeklagte, konnte die Folter allerdings wiederholt werden, da das erste Geständnis als Indiz gegen ihn gewertet wurde. Für die Foltermaßnahmen selbst gab es eine Vielzahl von Regeln. So durften sie z. B. nicht barbarisch sein (wie auch immer ‚barbarisch‘ definiert wurde) und nicht zum Tode oder dauerhaften Körperschäden führen. 23
In der Mitte des 13. Jahrhunderts wurde die Folter auch zum festen Bestandteil des kirchlichen Inquisitionsverfahrens und gegen Ketzer eingesetzt. Dabei ging es den In-quisitoren nach Peters nicht nur um die ‚Errettung der Seele‘, sondern auch darum, den
20 Vgl. Peters: Folter, S. 68f.
21 Vgl. ebd., S. 76.
22 Vgl. ebd., S. 80f.
23 Vgl. ebd., S. 88f.
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Gefolterten die Namen anderer Ketzer abzupressen, da es sich bei der Ketzerei in der Regel um eine gemeinschaftlich begangene Straftat handelte. Der Umstand, dass es sich bei den frühen kirchlichen Inquisitoren nicht um Experten des rechtlichen Verfahrens handelte, scheint dazu geführt zu haben, dass der Inquisitionsprozess in außergewöhnlich drastischer Weise durchgeführt wurde, und die traditionellen, zum Schutz des Angeklagten entworfenen Sicherheitsvorkehrungen oft nicht beachtet wurden. 24 Nach Schild waren weder das Mittelalter noch die frühe Neuzeit so unaufgeklärt, wie es heute vielleicht den Anschein hat. Immer habe es Diskussionen um die rechtliche Zulassung der Folter und ihre Vereinbarkeit mit der christlichen Ethik gegeben. Die Gefahr, dass jemand unter Schmerzen dazu gebracht werden könnte, die Unwahrheit zu sagen, und die Obrigkeit so ihre Pflicht verletzten könnte, keinen Unschuldigen zu töten, lag auf der Hand. 25 So wiesen Juristen darauf hin, bei der Anwendung von Folter größte Vorsicht walten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Menschen nur die Wahrheit gestünden. Man war sich der immer wieder vorkommenden Regelverstöße bei der Durchführung der Folter also bewusst; Peters stellt jedoch fest, dass die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Folter nicht deren Abschaffung, sondern allenfalls eine Beendigung des Missbrauchs anstrebte. Auch seine Verfechter kannten die Mängel des Inquisitionsverfahrens, einen gänzlichen Verzicht darauf konnten sich jedoch weder Verteidiger noch Kritiker des Systems vorstellen. 26
Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts führte die stärker werdende Kritik an der Folter schließlich zu ihrer Abschaffung in fast allen Ländern. Die europäischen Foltergesetze wurden seit 1750 immer weiter eingeschränkt, bis sie schließlich kaum noch eine Rolle spielten. Die Folter wurde zum Hauptangriffsziel der aufklärerischen Kritik, die sich gegen die Barbarei und Rückständigkeit der frühen europäischen Welt richtete; es entstand eine umfangreiche Literatur, die die Folter aus rechtlichen und moralischen Gründen verurteilte. Nach dem Ende des 18. Jahrhunderts waren mit dem Begriff ‚Folter‘ allgemein negative Assoziationen verbunden, und die Anwendung dieser Maßnahme galt als Feind einer menschlichen Rechtsprechung. 27 Obwohl die Abschaffung der Folter also auch im Zusammenhang mit dem Denken der Aufklärung steht (da dieses darauf drängte, das wachsende Bewusstsein von Würde und Wert eines Menschen müs-
24 Vgl.ebd., S. 98f.
25 Vgl. Schild: Folter einst und jetzt, S. 73.
26 Vgl. Peters: Folter, S. 104-106.
27 Vgl. ebd., S. 108f.
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se sich auch in der Rechtsprechung manifestieren), 28 führt Peters an, dass die humanitäre Diskussion in Europa kaum Wirkung gezeigt hätte, wenn nicht gleichzeitig das Geständnis und die Notwendigkeit, dieses zu erlangen, im Rechtsverfahren an Bedeutung verloren hätten. Das allmähliche Verschwinden der Folter sei deshalb als Ergebnis des Zusammentreffens verschiedener Veränderungen zu sehen, die sich im 17. und 18. Jahr-hundert unabhängig voneinander vollzogen. 29
Im 20. Jahrhundert tauchte die Folter - nach wie vor unvereinbar mit den meisten Strafgesetzen - im Gebrauch politischer und legaler Instanzen wieder auf. Einige Staaten begannen, zunächst in politischen, außerrechtlichen Bereichen, dann aber auch in jenen der routinemäßigen Rechtspflege, die schützende Funktion des Rechts zu ignorieren. 30 So scheint ab 1917 die russische Geheimpolizei Tscheka in Fällen, die im Verdacht standen, mit konterrevolutionären Aktivitäten zusammenzuhängen, Folter regelmäßig angewandt zu haben. 31 Auch im faschistischen Italien setzte die politische Geheimpolizei OVRA ab 1929 Folter im Falle von Personen ein, die im Verdacht standen, Feinde des Staates oder des Volkes zu sein. 32 In Deutschland führte die nationalsozialistische Theorie ab 1933 im Bereich der Justiz zur Erweiterung der Definition des politischen Verbrechens und zur Verschärfung der Verhörmethoden und Strafen. Im Juni 1942 gab SS-Reichsführer Himmler einen Erlass heraus, der zum Einsatz des sogenannten ‚dritten Grades‘ ermächtigte, womit eindeutig Folter gemeint war. So sollten mit Maßnahmen wie körperlichen Qualen und Schlafentzug Aussagen erzwungen werden, wenn Hinweise vorlagen, dass der Gefangene über nützliche Kenntnisse, z. B. den Wi-derstand betreffend, verfügte. 33
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg und trotz der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen kam es in mehreren Staaten zu Fällen von Folterung, so zum Beispiel in einigen Ländern, die unter sowjetischen Einfluss gerieten 34 sowie verschiedenen afrikanischen Staaten. 35 Die Aufdeckung von Foltervergehen, die die französische Armee Mitte der fünfziger Jahre an algerischen Rebellen verübte, 36 vervollständigt nach Peters eine Lektion, die die Welt lernen müsse: dass die Folter nicht mit den gesetzli- 28 Vgl.ebd., S. 110.
29 Vgl. ebd., S. 115.
30 Vgl. ebd., S. 140-142.
31 Vgl. ebd., S. 169.
32 Vgl. ebd., S. 162.
33 Vgl. ebd., S. 163-165.
34 Vgl. ebd., S. 171.
35 Vgl. Breuer: Das Foltern von Menschen, S. 16.
36 Vgl. Peters: Folter, S. 174.
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chen und rechtlichen Formen der Aufklärung verschwunden sei. 37 Die Menschenrechts-organisation Amnesty International geht davon aus, dass derzeit in etwa 150 Ländern der Welt Gefangene gefoltert oder misshandelt werden. 38
2.3 Das Folterverbot im Völkerrecht
Mit der Weiterentwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg hat auch der völkerrechtliche Schutz der Rechtsstellung von Individuen an Bedeutung gewonnen. Zu den zentralen Normen dieses Schutzes gehört das Folterverbot. 39 Vielfältig in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert, wird die Bedeutung dieses Verbots an seinem Rang deutlich, den es innerhalb der Normenhierarchie einnimmt: Es ist allgemein anerkannt, dass ihm der Rang zwingenden Völkerrechts zukommt. In allen allgemeinen Menschenrechtsverträgen, die seit dem Zweiten Weltkrieg geschaffen wurden, sind weitestgehend ähnliche Vorschriften zu finden, die ein absolutes Verbot jeglicher Folter sowie sonstiger grausamer oder unmenschlicher Behandlung aussprechen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 stellt den Ausgangspunkt der völkervertraglichen Verankerung des Folterverbots dar. Die entsprechende Formulierung in Art. 5 wurde zum Vorbild entsprechender Bestimmungen sämtlicher nachfolgender Menschenrechtsinstrumente: 40 „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ 41 Da diese Erklärung als Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen keine rechtliche Bindungswirkung besitzt, kann sie jedoch allenfalls als Indiz für bestehendes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden. Sämtliche später erarbeiteten Instrumente hingegen sind völkerrechtliche Verträge, die die jeweiligen Mitgliedstaaten völkerrechtlich verpflichten.
37 Vgl. ebd., S. 183.
38 Vgl. Amnesty International, URL: http://www.amnesty.de/themenbericht/fuer-eine-welt-ohne-folter (06.08.2008).
39 Vgl. Hofmann: Das völkerrechtliche Folterverbot, S. 10.
40 Vgl. ebd., S. 13.
41 Erklärung der Menschenrechte. Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948, URL: http://www.unric.org/index.php?option=com_content&task=view&id=105&Itemid=146 (31.07.2008).
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Stellvertretend sei hier auf die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 verwiesen, in deren Art. 3 ein Folterverbot festgehalten ist. 42 Schutzgut dieses Artikels ist die physische und psychische Integrität des Menschen, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Auffassung vertritt, dass nur solche Eingriffe in diese Integrität eine Verletzung von Art. 3 darstellen, die eine bestimmte Intensität erreichen und darüber hinaus eine Missachtung der Person als Mensch erkennen lassen. Um zu bestimmen, ob eine Handlung als Folter oder sonstige dem Verbot unterfallende Behandlung anzusehen ist, hat der EGMR versucht, die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift zu klären. So ist eine Handlung dann als Folter anzusehen, wenn eine absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorgenommen wird und sie gewollt sehr ernste und grausame Leiden bewirkt. Ausschlaggebend für die Abgrenzung einer Maßnahme, die als Folter eingestuft wird, von einer Maßnahme, die als ‚unmenschliche Behandlung‘ oder ‚erniedrigende Behandlung‘ gilt, sind u. a. die Dauer der Behandlung sowie das Ausmaß der physischen und psychischen Folgen. 43
Auf Initiative der Generalversammlung der Vereinten Nationen entstand das spezifische Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 44 , dessen Besonderheit darin liegt, dass es weitreichende Handlungs- und Unterlassungspflichten für die Vertragsstaaten begründet. So müssen diese wirksame Maßnahmen treffen, um Folter zu verhindern; außerdem wird festgehalten, dass außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Kriegsgefahr, sonstige öffentliche Notstände oder von einem Vorgesetzten erteilte Weisungen nicht als Rechtfertigung für Foltermaßnahmen geltend gemacht werden dürfen. Ferner sind alle Vertragsstaaten verpflichtet, Folterhandlungen zu mit angemessenen Strafen verbundenen Straftaten zu machen. 45 Neben diesen Pflichten für die Staaten enthält das Übereinkommen auch Paragraphen, die die Rechte der Folteropfer betreffen: Jeder, der behauptet, gefoltert worden zu sein, hat Anspruch auf Prüfung dieses Vorwurfs durch unparteiische Behörden. Außerdem müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass den
42 Vgl. Hofmann: Das völkerrechtliche Folterverbot, S. 13f.
Beispiele für andere Menschenrechtsverträge mit regionaler Geltung, die ein Folterverbot enthalten, sind die Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26. Juni 1981. (Vgl. ebd., S. 14.)
43 Vgl. ebd., S. 25-27.
44 Zum Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens vgl. Kapitel 2.1 dieser Arbeit.
45 Vgl. Hofmann: Das völkerrechtliche Folterverbot, S. 15.
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Opfern von Folterungen Wiedergutmachung und Schadensersatz geleistet wird. Zudem dürfen durch Folter erlangte Aussagen nicht als Beweismittel verwendet werden. 46 Erwähnenswert ist, dass die in diesem Übereinkommen enthaltene Definition der Folter klarstellt, dass die gefolterte Person nicht diejenige sein muss, von der ein bestimmtes Verhalten erpresst werden soll. Werden also beispielsweise Familienmitglieder oder Freunde einer Person A, die zur Aussage gezwungen werden soll, (in deren Gegenwart) gefoltert, so gilt diese Maßnahme auch als Folter an Person A. Außerdem liegt nach der Definition des Übereinkommens Folter auch dann vor, wenn bei der betroffenen Person ‚nur‘ große seelische Schmerzen wie z. B. starke Angstgefühle hervorgerufen werden. 47
Das Folterverbot nimmt in der völkerrechtlichen Normenhierarchie einen hohen Rang ein, da es in den genannten Menschenrechtsverträgen immer unbedingt gewährt ist und darüber hinaus auch in Zeiten eines öffentlichen Notstands nicht außer Kraft gesetzt werden darf, was das Folterverbot von den meisten anderen völkervertraglich garantierten Menschenrechten abhebt. 48
2.4 Der aktuelle Diskurs der Folter
In jüngster Vergangenheit sind die Folterthematik und die Frage nach Reichweite und Grenzen des Folterverbots wieder verstärkt ins Blickfeld des öffentlichen Interesses geraten und zum Gegenstand politischer Diskussionen geworden. Auslöser hierfür sind nach Kreuzer die Veränderung der weltweiten Politik in Richtung Terrorismusbekämpfung sowie terroristische Aktionen selbst, wie Anschläge im Nahen Osten oder die Attentate vom 11. September 2001. 49 Für den öffentlichen Diskurs zur Folter spielen vor allem zwei Vorfälle eine Rolle, auf die stets Bezug genommen wird, und die den Diskurs so mitprägen. Sie sollen kurz dargestellt werden. Zum einen sind dies die Berichte und Fotos aus dem von US-Truppen genutzten Gefängnis Abu Ghuraib im Irak, die im Mai 2004 erstmals an die Öffentlichkeit gelangten.
46 Vgl. ebd., S. 24.
47 Vgl. ebd., S. 22f.
In diesem Zusammenhang sei auf die umstrittene Methode des ‚Waterboardings‘, des simulierten Ertrinkens, verwiesen.
48 Vgl. ebd., S. 18.
49 Vgl. Arthur Kreuzer: Zur Not ein bisschen Folter? Diskussion um Ausnahmen vom absoluten Folterverbot anlässlich polizeilicher „Rettungsfolter“. In: Peter Nitschke (Hrsg.): Rettungsfolter im modernen Rechtsstaat? Eine Verortung. Bochum 2005, S. 35-49, hier: S. 35.
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Dort stationierte US-Militärpolizisten wurden angeklagt, irakische Gefangene misshandelt zu haben; ihnen wurde vorgeworfen, vor Verhören den Widerstandswillen von Inhaftierten durch Demütigungen gebrochen zu haben. So seien einige Gefangene zu sexuellen Handlungen gezwungen worden, andere hätten sich auf den Boden legen müssen, während ihre Peiniger über ihre Körper hinweg getrampelt seien. Das Foto des irakischen Gefangenen, der mit verhülltem Kopf und ausgebreiteten Armen, an denen Kabel befestigt sind, auf einer Kiste steht, und dem gedroht wurde, ihm würden Stromschläge verabreicht, wenn er von der Kiste fiele, oder das Bild, auf dem zu sehen ist, wie eine amerikanische Bewacherin mit erhobenem Daumen vor nackten Gefangenen posiert, wurden zu Symbolbildern dieses Skandals. US-Präsident Bush bezeichnete die Vorgänge als ‚widerwärtig‘, versicherte doch, sie entsprächen nicht dem amerikanischen Wesen. 50
Breuer jedoch merkt an, „dass die amerikanische Regierung bei der Frage der Anwendung des humanitären Völkerrechts - vor allem der Genfer Konvention - bislang unentschlossen agiert hat“ 51 . Schon länger sei eine ambivalente Einstellung der USA gegenüber völkerrechtlichen Vorgaben zu beobachten. 52 Unter anderem wurde der US-Regierung vorgeworfen, bestimmte Formen von körperlichen Misshandlungen oder sogar Foltermethoden bei Verhören mutmaßlicher Terroristen genehmigt zu haben. US-Präsident Bush betonte zwar, Folter widerspreche den Wertvorstellungen des amerikanischen Volkes 53 - ein Gesetz, das den Einsatz der umstrittenen Verhörmethode des ‚Waterboardings‘ verbietet, wurde jedoch durch sein Veto gestoppt. Das Gesetz nehme den USA eines der nützlichsten Werkzeuge im Kampf gegen den Terror, erklärte Bush. 54 Der andere Vorfall betrifft die Entführung des Bankierssohn Jakob von Metzler; ein Verbrechen, das eine Debatte nach sich zog, die nach Kreuzer zwar um Lösungen für ein Sachproblem bemüht, daneben aber auch von Emotionen und Polemik bestimmt war. 55 Im September 2002 wurde der elfjährige Sohn der Frankfurter Bankiersfamilie von Metzler, Jakob von Metzler, auf dem Heimweg von der Schule entführt. Der 28-
50 Vgl.Hans Hoyng/Siegesmund von Ilsemann: Privatkrieg auf Staatskosten. In: Der Spiegel 58 (2004), H. 19, S. 132-144, hier: S. 132-134.
51 Breuer: Das Foltern von Menschen, S. 11.
52 Vgl. ebd.
53 Vgl. Rumsfeld genehmigte brutale Verhörmethoden. In: Spiegel Online, 23.06.2004, URL: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,305357,00.html (07.08.2008).
54 Vgl. Waterboarding bleibt in den USA erlaubt - Demokraten gescheitert. In: Spiegel Online, 12.03.2008, URL: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,540956,00.html (07.08.2008). In diesem Zusammenhang sei auch das US-Militärlager Guantanamo Bay erwähnt, das in der Kritik steht, da hier Terror-Verdächtige ohne Verfahren und ohne Rechtsgrundlage festgehalten werden. (Vgl. Hoyng/von Ilsemann: Privatkrieg auf Staatskosten, S. 134.)
55 Vgl. Kreuzer: Zur Not ein bisschen Folter?, S. 38.
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Florian Steinacker, 2008, Die Darstellung von Folter in der TV-Serie 24, München, GRIN Verlag GmbH
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