Im ,,Banne(r)" der Krise(n) der
,,Strafraumgrenze": (k)ein eigenes
,,Verbandsverantwortlichkeitsgesetz" für
Deutschland?
Eine rechtsdogmatische Evaluierung des ö und d Normenbestandes
unter Behandlung der rechtsethischen und -politischen Kontroverse
betreffs eines eigenen ,,Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes" in
Deutschland insbesondere im Kontext des ö und d
Umweltstrafnormenbestandes, zugleich ein sachlich-kritischer
rechtsdogmatischer und stochastischer Beitrag zur sog ,,an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" aus lebensnaher Sicht
Georg Schilling
Zweck der Arbeit: Wissenschaftlich-praktische Behandlung der Frage
Wien, 10.4.2009
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
2
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ... 4
1.1
Einführung... 4
1.2
Zum Gang der Untersuchung ... 16
2
Grundlagen und Grundprobleme ... 16
2.1
Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz... 16
2.1.1
,,Konventionelles" Modell: Täter als beherrschende ,,Zentralfigur"
,,nonkonformer" Handlungen Prinzip der Eigenverantwortung ... 16
2.1.2
Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs ,,Leitmotiv"... 20
2.1.3
Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter ... 21
2.2
Frage nach dem Begriff ,,Organisation" ... 22
2.2.1
HEIMERL/MEYER in BADELT zur ,,Organisation" ... 22
2.2.2
Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE... 23
2.2.3
Einschränkung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft ?... 24
2.2.4
,,Schwierigkeiten" bei Sonderdelikten zufolge HEINE... 24
2.2.5
Klare Betriebsstrukturen und Kettenanstiftung ... 24
2.2.6
Verantwortungsvervielfachung oder -einschränkung? ... 25
2.2.7
Umweltschutz und atypische Zurechnungs- und Zielstrukturen ... 26
2.2.8
Rechtliche Steuerungsprobleme bei Handeln in Organisationen... 26
3
Haftung von Individualpersonen ... 27
3.1
Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Kriminalität in Verbänden:
Haftung von Leitungsorganen und Vertretern im Kernbereich des
Strafrechts ... 27
3.2
Täterschaft und aktives Handeln... 27
3.2.1
HEINEs Blick für Deutschland... 27
3.2.2
Österreichisches Täterschafts-Verständnis ... 29
3.3
Haftung des ,,Geschäftsherrn" durch Unterlassen... 29
3.3.1
HEINEs Fragestellung ... 29
3.4
,,Quasi-Kausalität" Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung
komplexer Großrisiken ?... 30
3.4.1
Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" (Fehl-)Behauptungen ... 30
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
3
3.4.2
Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL... 34
3.4.3
Die FUCHSsche ,,media sententia" und Fragen hiezu ... 34
3.5
Zur ,,Wahrscheinlichkeit" in der Strafrechtspraxis ... 35
3.5.1
,,Heisenberg'sche Unschärfe-Relation": ,,New Age" ante portas?... 35
3.5.2
Implikationen für die (Prozess-)Praxis ... 37
3.6
Rechtsfortbildung im Kernstrafrecht? Entwicklung in ,,repressiven"
Nebensystemen ... 38
3.6.1
Generelle Bedenken zum ,,Kern"-Strafrecht betreffend HEINE ... 38
3.6.2
Der ,,Begriff des ,,Nebenstrafrechts" nach HEINE; ferner KERT... 39
3.7
Zum Begriff der Rechtsfortbildung... 40
4
Zum Begriff der so genannten ,,Schuld" ... 41
4.1
Zur ,,Schuld" im Sinne von Strafbegründungsschuld ... 41
4.1.1
HEINEs Blick aus Deutschland... 41
4.1.2
HEINEs ,,Lebensführungsschuld" Analogon für Verbände ? ... 42
4.2
Österreichische Denklogik ... 43
4.2.1
Der so genannte ,,Schuldgrundsatz"- FUCHS, TIPOLD, EBRV 1971 43
4.2.2
Der ,,Schuldgrundsatz" in Relation zur Verbandsverantwortlichkeit... 46
4.3
Zum Begriff des ,,Schuldstrafrechts" in Deutschland... 48
4.3.1
MARLIES` Worte und jene von OSTENDORF ... 48
4.3.2
Nexus vom ,,Schuldstrafrecht" zum ,,Kernstrafrecht" ? ... 50
5
Verbandshaftung... 51
5.1
Einführung: ... 51
5.2
Zur Ausgangslage in Deutschland ... 53
6
Positionsbestimmung de lege lata ... 55
6.1
Die (Kriminalisierungs-)Lage in Österreich ... 55
6.1.1
Internationale Vorgaben für Österreich ,,Normzweck" ... 55
6.1.2
Gegenwärtige Rechtslage in Österreich nach dem öVbVG... 58
6.1.3
Zu den Verbandssanktionen, auch aus rechtspolitischer Sicht ... 63
6.2
Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick ... 65
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
4
1 Einleitung
1.1 Einführung
Die Verbands
1
-Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechts
2
-historischer
3
, -
dogmatischer
4
, -politischer
5
, -vergleichender
6
, polito-, (rechts-)philo
7
- und
8
1
Hingewiesen wird darauf, dass sich der Verbandsbegriff iSd öVbVG von anderen div (insbes
juristischen) Verbands-Begriffen unterscheidet. Für eine nähere Auseinandersetzung mit
unterschiedlichen Verbands-Begriffen schulde ich besonderen Dank Herrn Emeritus Prof. Dr. Günther
WINKLER, der sich in Geduld, Ausdauer und mit Aufmerksamkeit meinen Fragen in diesem Kontext
gewidmet hat ebenso wie Herrn Prof. Dr. Otto DROSG für zahlreiche Momente und Stunden der (hoch
spannenden) Diskurs-Bereitschaft. Zur Auseinandersetzung mit dem Wort Verband siehe ua WINKLER
in BERNATZIK (1996: XI), wo WINKLER BERNATZIK zitierend vermerkt: ,,,,Der Staat wird als
eine verbandliche Gesamtperson verstanden. Er ist seinerseits in juristische Personen (Teilverbände)
untergliedert; darunter fallen auch die Universitäten (63): [...]."" Ferner siehe nicht zuletzt allerdings
wohlgemerkt: bezogen auf die Geschichte des deutschen Genossenschaftsrechts - GIERKE (1868: 1ff),
worin GIERKE ua zwischen einem sog ,,herrschaftlichen Verband", ferner etwa einem sog
,,Genossenschaftsverband" (neben anderen) differenziert. Zum sog ,,Hausverband" (iZm dessen
,,Lockerung") im römischen Recht siehe ua KASER (1955: 239). Zum Verständnis etwa ,,der" sog ,,alt"-
römischen Familien etwa als ,,herrschaftlich organisierter Rechtsverband", ferner (etwa) als ,,Macht- und
Schutzverband" siehe ua KASER (1955: 45). Zu den diesen Familien ,,übergeordneten" Verbänden
(Stichwort ,,gens", ,,später Staat") siehe ua KASER (1955: 46). Zu einem ,,Verband"-Verständnis in der
BWL siehe au LOITLSBERGER (2000: 209).
2
Zur Frage nach einer Definition des Rechts siehe ua KOLLER (1997: 19-21), in welcher der Autor
ua diese Kontroverse ua zwischen ULPIAN, Thomas (,,von") AQUIN, HOOKER, BLACKSTONE,
KANT, (von) JHERING, BIERLING, KELSEN behandelt.
3
Wenn REITER (2006: 126) behauptet ,,die Strafbarkeit juristischer Personen war dem
österreichischen Strafrecht bis vor kurzem völlig fremd", so ist dies inkorrekt: selbstverständlich
existierten im sog Neben-Strafrecht, etwa im sog öFinStrG, welches unstreitig auch dem ö Strafrecht
angehört, Formen der Strafbarkeit von jP. REITER erwähnt dies jedoch mit keinem einzigen Wort.
4
Grds wird ua mit ESSER (1970: 91) iZm (rechts)dogmatischen Fragestellungen zu vermerken sein:
,,Da das dogmatische Denken von der Verbindlichkeit vorgegebener Wertungen und der sie
symbolisierenden Begriffe ausgeht, hat es keinen Raum für kritisches Denken aus historischer oder
rechtspolitischer Sicht."
5
Mit ESSER (1970: 91) wird ua iZm Rechtspolitik vermerkt werden können: ,,Historisierendes
Denken muss relativieren und rechtspolitisches Denken muss problematisieren. Das ist nicht der Weg der
Dogmatik." Fraglich könnte ua sein, was dies im Kontext der Figur der sog ,,Post-Politik" (Slavoj
ZIZEK) für die Rechtswissenschaft(en) uU bedeuten könnte (Stichwort ,,logos", ,,polemos" im
Spannungsfeld zwischen ,,orthos logos" und ,,pseudos logos", wie dieses ua NOLL anskizziert. Wenn
allerdings NOLL (1991: 2) behauptet ,,In jeder [sic!] Gesellschaft ist die Rechtsordnung sowohl eines der
wichtigsten Mittel zur Stabilisierung der diese Gesellschaft stabilisierenden Machtverhältnisse als auch
ein Instrument zu ihrer Transformation bzw. Änderung", so könnte fraglich sein ob dem allen Ernstes
in dieser Generalität (arg ,,jeder" [sic!]) zugestimmt werden müsste.
6
Aus rechtsvergleichender Perspektive wird auf die Figur der sog ,,legal transplants" (Alan
WATSON) zu verweisen sein. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass etwa Gunther TEUBNER für das
Wort ,,legal irritants" plädiert, Rodolfo SACCO es bevorzugt von ,,legal formants" zu sprechen und Pierre
LEGRAND im Gegensatz zu WATSON zufolge FLEISCHER (2004: 117) ,,die Möglichkeit von
Rechtstransplantaten schlechterdings in Abrede stellt". Fraglich könnte sein, ob nicht die Idee (!) der
,,Verbandsverantwortlichkeit", die Idee (!) der ,,(Corporate) Compliance", die Idee (!) der ,,Corporate
Social Responsibilty" (,,CSR") letztlich (zT) mehr (oberflächlichen) ,,Schein" denn (substantiellen)
,,Sein" kommunizieren.
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
5
soziologischer, betriebs- und
9
volkswirtschaftlicher
10
Sicht
11
zu analysieren, ist ob
finanzstrafrechtlicher
12
Risiken
13
, die ua bei ,,M&A-Transaktionen
14
" iVm sog ,,DD"
15
-
Prüfungen bedeutsam sein können
16
, extrem spannend. In (Rechts-)Philosophie iRd
(Rechts-) Ethik
17
, va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER
18
stand mir der Weg, darüber
7
,,Rechtsphilologie" (!) verstanden als die Wissenschaft von der (den) ,,Rechtssprachen" (!). Ein
Teilgebiet dieser Disziplin könnte in der Befassung mit sog ,,Metaphern" gefunden werden. Zur Theorie
der Metapher siehe ua AMSTUTZ (2001: 160ff).
8
Hierbei kann etwa ,,CSR" als (eine mehrerer) Ausprägungen des am Ende dieser Arbeit tangierten
politologischen Gesamtkonzepts etwa iSv von Colin CROUCH (arg ,,Post-Democracy") angesehen
werden, welches neben einem (betrieblichen) ,,Risk Management" (RM) auch eventuell noch eines
kriminalstrafrechtlichen [sic!] ,,Daches" /"Präventivtreibers" (wie in Ö bereits in Gestalt des öVbVG
,,anskizziert") bedürfen könnte de lege ferenda.
9
An dieser Stelle wird auf den sog ,,Principal-Agent-Konflikt" ganz grds hingewiesen. Siehe hierzu
aus betriebswirtschaftlicher Kontext kommend ua MACHARZINA (1999: 517ff). Aus
volkswirtschaftlichem Kontext darauf eingehend siehe ua NOWOTNY/ZAGLER (2009: 76, 236).
10
Grds wird im Kontext sog Umweltprobleme auf die volkswirtschaftliche Denkfigur der sog
,,Internalisierung" (negativer) sog ,,externer Effekte" zu verweisen sein. Vgl hierzu ua
NOWOTNY/ZAGGLER (2009: 70).
11
Für in diesem Kontext - viele kann etwa aus rechtshistorischer Reflexion heraus - mit
WINKLER (1999: 236) in diesem Zusammenhang vermerkt werden: ,,Für den Juristen des vergangenen
Jahrhunderts war gegenüber den Fächern der Nationalökonomie, der Soziallehre, der Soziologie und der
Statistik, im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sinngehalte des Rechtes, ein die
Fachgrenzen überschreitendes inhaltliches Rechtsdenken noch eine Selbstverständlichkeit." Ebenso wird
fernerhin ua auf die wissenschaftliche Mehrdimensionalität unter sachlich-kritischem Zugang etwa der
Zeitschrift ,,JURIDIKUM" zu verweisen sein.
12
Bekanntermaßen ist im geltenden öFinStrG auch eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen.
13
Zu denken ist hierbei etwa iZm Selbstbemessungsabgaben an das zunehmende Prüfungsrisiko iZm
UVA-Sonderprüfungen iZm Selbstbemessungsabgaben, dem qua finanzstrafrechtlichem ,,Risk
Management" beigekommen werden soll.
14
Es handelt sich bei dem Akronym ,,M&A" (Mergers und Acquisitions) um kein scharfes und aus
dem anglo-amerikanischen Raum ,,importiertes" Wort.
15
Das Akronym ,,DD" steht als gängiges Akronym des Wortes ,,Due Dilligence" an dieser Stelle. Zur
DD iZm dem sog ,,Unternehmenskauf" vgl ua auch GRIEHSER/LIKAR 2007: 7.
16
Vgl hierzu ua EBERL in POLSTER-GRÜLL/ZÖCHLING/KRANEBITTER (2007:415).
17
Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik
siehe ua WALLNER (2007: 9). RATKA (2006: 66) hält fest, dass das öVbVG ,,einerseits" so RATKA -
,,den hohen [sic!] Stellenwert der [sic!] Ethik [sic!] in der [sic!] Wirtschaft ganz im Sinne der
,,Corporate"-,,Governance"-Diskussion -" darstellen würde, ,,andererseits" so RATKA heute ,,noch
nicht ganz" abgesehen werden könnte, ,,inwieweit es zu einer Klageflut und damit zu einer spürbaren
Belastung der Wirtschaft" kommen werde. Fraglich könnte sein, welchen Ethik-Begriff RATKA seinen
Worten unterlegt. Ferner könnte fraglich sein, - abhängig vom Ethik-Verständnis ob bei lebensnaher
Betrachtung Ethik (!) allen Ernstes in der Wirtschaft einen ,,hohen Stellenwert" (RATKA 2006: 66) hat.
Des weiteren könnte fraglich sein, wieso (arg ,,einerseits", ,,andererseits") unabhängig vom Ethik-
Begriff RATKAs eine wie RATKA formuliert ,,Klageflut" sowie ,,damit" eine ,,spürbare Belastung"
,,der" Wirtschaft zwingendermaßen ein Widerspruch zum ,,hohen Stellenwert" (so RATKA) der Ethik in
der Wirtschaft sein soll. Zum Konnex ,,Ethik und Strafgesetz" (in der Betriebswirtschaft) siehe
LOITLSBERGER (2000: 307). Zum aktuellen Diskurs in ethischem Zusammenhang siehe ua Gouverneur
Prof Dr NOWOTNY in der Online-Presse
http://diepresse.com/home/wirtschaft/finanzkrise/463982/index.do?from=suche.intern.portal
,
NOWOTNY: ,,Mehr Realismus" bei Managergehältern, Abrufdatum 27.3.2009, 03:00), wobei
NOWOTNY vermerkt: ,,Ethik bedeutet Anständigkeit" [sic!]. Ich schließe mich ESCHENBACH (1996:
181) an, der betreffend die Grenzziehung ,,Moral zu Ethik" formuliert: ,,Moral beschreibt, ,,das, was ist"
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
6
frei und genau schreiben zu dürfen, offen
19
. Auch gilt mein Dank Herrn Univ.-Prof. Dr.
Frank HÖPFEL sowie Herrn Prof. Dr. Robert KERT im Kontext der Ermöglichung, das
Buch von HEINE entlehnen zu dürfen, wie auch mein Dank unter anderem an die
Damen und Herren der Bibliotheken nicht zuletzt der BOKU Wien, der WU Wien und
der Universität WIEN für unkompliziertes Entlehnen gilt, wobei nicht zuletzt mein
Dank an Herrn Dr. Thomas LUZER betreffend rasches und unkompliziertes
Begutachten des Werkes von VAVROVSKY gilt. Eine Frucht aus der Beschäftigung
mit der bei Frau Prof.a Dr. MAIER behandelten, wissenschaftlichen Frage ist diese
weiterführende, tiefergehende, weitere Verästelungen und Querbezüge aufweisend
Arbeit. In ihr wird überdies versucht, vor allem auch das ein aktuelles ethisches,
wirtschaftliches und politisches ,,Gravitationszentrum" im Kontext aktueller
Denklogiken und Geistesströmungen möglichst sachlich und lebensnah in seiner
Vielschichtigkeit praxisnahe unter die Lupe zu nehmen, nicht zuletzt eingedenk des
Faktums, dass das geltende österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zT als
durchaus der Evaluierung für würdig befunden wurde. Die Fragen, ob sich nicht sog
,,Katastrophen
20
"- sowie
21
(ferner) sog ,,Krisen
22
"- von sog ,,Risiko
23
"-
(was aufgrund von gesellschaftlichen Entwicklungen als richtig angesehen wird, während Ethik gängige
Moralvorstellungen hinterfragt [sic!] und versucht [sic!], das tatsächlich Richtige zu finden - ,,das, was
sein soll". Verfehlt ist etwa WITTGENSTEIN (2006: 83), der im Tractatus logico-philosophicus unter
,,6.421" ua vermerkte ,,Es ist klar, dass sich die Ethik nicht aussprechen lässt", wobei WITTGENSTEIN
ua vermerkte ,,(Ethik und Ästhetik sind Eins.)": dies klärt nicht, was Ästhetik ist, wie sie definiert ist,
ganz zu schweigen davon, dass es nicht klärt, wie (bei WITTGENSTEIN iRd ,,Tractatus" Ethik präzise
definiert ist.
18
Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde. Ihr gilt mein Dank
sowie ua ferner Prof Dr Otto DROSG und ua Em Prof Dr Günther WINKLER für Ideen, Anregungen und
sachliche Kritik.
19
Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.
20
Mit TRAGATSCHNIG (2006: 3) wird festgehalten: ,,Eine einheitliche, allgemein gültige Definition
für Katastrophe gibt es nicht [sic!], [...]". KULMHOFER (2007: 122f) etwa lanciert zwei Deutungen,
ohne (genau) zu sagen, für welche sie sich entscheidet. Für den Hinweis in Gestalt einer privaten
Mitteilung (vom 22.3.2009), dass etwa ein Jahr vor der sog ,,Katastrophe von Tschernobyl" in einer
(anerkannten) Fach-Zeitschrift die Reaktoren von Tschernobyl als ,,sicherste Reaktoren der Welt" (!)
beschrieben wurden, danke ich Prof Dr. Otto DROSG: vermag uns dies nicht nachdenklich hinsichtlich
unserer Einschätzungsfähigkeit, auch betreffend die Einschätzungsfähigkeit des einen oder anderen
Sachverständigen zu stimmen?
21
Zu (einer) Unterscheidung zwischen sog ,,Störung", ,,Unternehmungskrise", ,,Katastrophe" sowie
,,Konflikt" (nach KRYSTEK) siehe ua BEER (2003: 34).
22
Hinzuweisen ist, dass keine einheitliche Definition des Wortes ,,Krise" gibt. Sohin ist auch das
Wort ,,Krisenmanagement" nicht scharf. Dies erwähnt jedoch etwa WIKIPEDIA mit keinem einzigen
Wort
http://de.wikipedia.org/wiki/Krisenmanagement
, Abrufdatum 13.3.2009, 22:00), es wird lediglich -
ohne Hinweis auf Kontroversen vermerkt: "Krisenmanagement bezeichnet den systematischen Umgang
mit Krisen. Dies beinhaltet [...]". MACHARZINA (1999: 515) vermerkt etwa in diesem Kontext: ,,In der
betriebswirtschaftlichen Literatur wird der Krisenbegriff mehrheitlich für den Fall angewandt, in dem
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
7
,,Management"
24
, stark unterscheidet
25
, und ob die (erhoffte
26
) Präventions
27
-Wirkung
qua RM
28
erzielbar ist und inwiefern die Existenz eines sog VbVG nicht zT sub titulo
eine Bedrohung der Existenz des gesamten Unternehmens (Witte [Unternehmenskrise] 10) oder dessen
wesentlicher Teile (Müller [Krisenmanagement] 33) vorliegt." Keine Definition (im strengen Sinne)
bietet ferner etwa FELDBAUER-DURSTMÜLLER in FELDBAUER-DURSTMÜLLER/SCHLAGER
(2002: 445-448). Überdies liefert absolut keine Definition etwa HEIMERL-WAGNER in
KASPER/MAYRHOFER (1996: 550-552).
23
Hinzuweisen ist, dass etwa auf straf-rechtlichem Boden (in Dtl, mit DEGENER (2001: 577) das
Wort ,,Risiko" mit ,,Gefahr" (ebenso ,,Risikozusammenhang" mit ,,Gefahrenzusammenhang", vgl
DEGENER 2001: 574) im Ergebnis gleich gestellt wird.
24
Es wird darauf hingewiesen, dass ua laut Gesetzesmaterialien ausschließlich Risiko-Management,
nicht aber auch Katastrophen-Management vorzunehmen sei. Im Übrigen ist MUGLER 1979: 3 einer
derjenigen, der darauf hinweist, dass mit Eliminierung eines Risikos ein anderes in Erscheinung tritt,
womit ein Kernproblem nochmals in aller Form herausgestrichen wird. Zu verschiedenen Begriffen des
sog ,,Katastrophenmanagement" siehe ua LEISSING (2007: 62). Unerfreulich ist, dass nur selten eine
Definition des Wortes ,,Risikomanagement", ferner des Wortes ,,Risk Management" gewagt wird, vgl
diesbzgl etwa CORSTEN (1993: 773), der keine Definition des Wortes ,,Risk Management" vornimmt,
sondern lediglich angibt, was ,,Aufgabe" ,,des" ,,Risk Management" sei. Ebenso unbefriedigend ist iZm
sog Katastrophenmanagement ferner etwa QUETESCHINER in FELDBAUER-
DURSTMÜLLER/SCHLAGER (2002: 243), insoweit man liest, dass ,,Begriff und Inhalt" des sog
Krisenmanagement in der Literatur ,,unterschiedliche Interpretationen" erfahren würden, um sodann zu
erfahren, dass ,,nach Krystek" Krisenmanagement ,,eine besondere Form der Führung von höchster
Priorität" sei, mit dem Ziel, ,,alle jene Prozesse im Unternehmen zu vermeiden oder zu bewältigen, die in
der Lage wären, den Fortbestand des Unternehmens substantiell" so QUETESCHINER (2002: 243)
,,zu gefährden oder sogar unmöglich zu machen", so QUETESCHINER: ob QUETESCHINER sich
allerdings besagter KRYSTEKscher Definition anschließt, lässt sie offen (!).
25
Ganz zu schweigen von der Frage, ob der pessimistische Klang eines sog
,,Katastrophenmanagement" nicht durch das (ernstliche) Bemühen um ein sog
,,Anastrophenmanagement" (!) (sachlich) kontrapunktiert werden könnte?
26
Die Hoffnung auf die Präventivwirkung, die sich bekanntermaßen von dem tatsächlichen Eintritt
einer Präventivwirkung durchaus unterscheiden vermag, lassen allerdings etwa GRILLER/HOLOUBEK
(2006: 83) außer Acht, wenn sie von der ,,Steuerungsfunktion des Strafrechts bzw [sic!]
Präventivwirkung [sic!]" schreiben: es kann so sein, es muss aber nicht so sein. Nicht erwähnt wird
fernerhin von den Autoren an dieser Stelle die Frage, ob die (bezweckte) sog ,,Steuerungsfunktion" de
facto (!) greift.
27
STEININGER (2006: 22) stellt klar, dass ,,Präventivdienste bzw. strafrechtliches Riskmanagement"
zur Vermeidung zukünftiger ,,Straftaten" bedeutsam würden. STEININGER (2006: 97) versteht hierunter
die laufende Mitarbeiterschulung in allen für ihre Tätigkeit maßgeblichen berufsrechtlichen
Bestimmungen, ein effizientes IKS zwecks Vorschriftseinhaltungsüberprüfung, ferner die Dokumentation
aller Präventivmaßnahmen. FRITZ (2007: 900) versteht unter RM ,,Gefahrenerkennung", ,,Fortbildungs-
und Schulungsmaßnahmen", ,,IKS", ,,Festlegung von Verhaltensregelungen", ,,Ausarbeitung von
Notfallplänen für Störfälle", ferner den ,,Abschluss einer Rechtsschutz- und
Vermögensschadenversicherung", wobei er in FN 1618 vermerkt, dass diesbezüglich die sog
,,Compliance"-Programme von Banken und Versicherungen eine ,,Vorbild"-Wirkung zukäme. KALSS in
KALSS/NOWOTNY/SCHAUER (2008: 704) formuliert unter dem Kapitel ,,Aktiengesellschaft und
Societas Europaea": ,,Das VbVG bietet einen Anreiz, geordnete Ablaufmechanismen und Kontrollen zu
etablieren, insbes etwa ein internes Kontrollsystem gem § 82 AktG und § 22 Abs 1 GmbHG oder
Complianceeinrichtungen." Ferner wird von KALSS nicht mit einem Wort die Problematik der sog
,,Compliance"-Einrichtungen behandelt: welche Definition dieses (unscharfen) ,,Begriffes" will KALSS
ihren Worten unterlegt wissen? Zu einer (rechtsvergleichenden) Einordnung siehe obschon bezogen auf
das deutsche Aktienrecht - ferner FLEISCHER (2004: 119). Fraglich könnte ferner sein, ob das Wort
,,Anreiz" nicht (uU sehr) untertrieben ist.
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
8
,,Übersteuerung
29
" subsumiert werden könnte, sind in diesem Kontext wohl Beispiele
für ignorierte
30
Themenfelder möglicher zukünftiger, sachlicher und anspruchsvoller
Rechtspolitik
31
. Im politischen ,,Feld"
32
sog ,,(Corporate)"
33
,,Governance
34
"-
28
Unbefriedigend ist etwa die Arbeit von KULMHOFER (2007: 9f), in welcher mehrere verschiedene
Bedeutungen des Wortes ,,Risiko" (gleichwohl spannend und verständlich) dargelegt werden, nicht aber
(genau) gesagt wird, welcher Definition die Autorin nun folgt.
29
Zu diesem Begriff iZm der sog ,,Bürokratieüberwälzung" siehe ua ganz grds und ,,generell
abstrakt" zB WICHER (1994: 33).
30
Es könnten dabei letztlich Mechanismen zT der ,,Rationalisierung" am Werke sein, so wie im Falle
des Nicht-Erwähnens der Kaprun-Katastrophe zT Mechanismen der ,,Verdrängung" unangenehmer
Ereignisse und der ,,Zuschreibung" verborgen sein könnten, sofern man diese ,,Figuren" der sog Psycho-
Analyse als letztlich wissenschaftlich fundiert erachten darf oder ob es sich hingegen um sog ,,Pseudo-
Wissenschaft" handelt. Fraglich könnte in diesem Kontext uU auch sein, ob nicht der (medial verstärkte?)
sog ,,Thanatos"-Trieb (iSv FREUD) zT am Werke gewesen sein könnte, argumentiert man, dass letztlich
eine Art von ,,Selbst"-Bestrafung der Menschen eines ,,Verbandes" iSd öVbVG erfolgt. Dem könnte
allerdings (sehr) kritisch entgegen gehalten werden, dass es sich hierbei um eine (weitausholende)
spekulative Annahme handelt. Fraglich könnte ferner sein, ob nicht ein Straf-Bedürfnis zahlreicher (Mit-)
Menschen betreffend etwa jPen, eine ,,Projizierung" des Ärgernisses iSv Konfliktes mit anderen (Mit-)
Menschen zT darstellen könnte.
31
Rechtspolitisch kann in diesem Kontext auf die Problematik des Riskentauschs verwiesen werden.
MUGLER etwa räumt mit einem (potentiellen) Missverständnis im Kontext des Wortes ,,RM" auf, indem
er etwa formuliert: ,,Risk Management handelt [vielmehr] vom Austausch einzelner Risiken." (MUGLER
1979, 3.) Damit stellt MUGLER heraus, dass wie er selbst schreibt ,,eine Beeinflussung" [erg: einer
sog ,,Risikosituation"] (letztlich) ,,nur durch den Austausch einzelner Risiken möglich" ist. MUGLER
bringt ferner auf den Punkt: ,,Denn die Beseitigung eines Risikos schafft wieder ein neues [sic!] Risiko."
Wird nicht im Kontext der sog ,,Verbandsverantwortlichkeitsidee" ,,Risiko", dass bisher (letztlich) der
Staat zu tragen auf ,,die" ,,Unternehmen" zum Teil überwälzt, ohne dass diese sich (als solche) einer
,,Schuld" als straf-würdig erachten müssten?
32
Letztlich ist das (unscharfe) Wort ,,Governance" auch im (makro-)politischen Kontext (etwa iRd
EU-Politik(en)) von Bedeutung. Erinnert sei ua auch an die sog ,,Global Governance". Zu einer
kontextuellen Einbettung sog ,,Corporate Governance", fernerhin sog ,,Corporate Social Responsibility"
sowie von sog ,,Corporate Citizenship" unter dem (Wort-)Dach sog ,,Corporate Responsibility" siehe ua
eventuell KAISSL in ERNST & YOUNG (2009: 7).
33
(Bekanntermaßen) firmiert ,,CG" für ,,Corporate Governance". SPÄNGLER/ZIMMEL/PUCHER
in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 246) vermerken zu diesem
Wort: ,,Eine einheitliche Beschreibung existiert trotz zahlreicher wissenschaftlicher und praktischer
Beiträge aus unterschiedlichsten Bereichen, die von der Politologie über Mikroökonomie und
Finanzwissenschaft bis zu Management oder Buchführung reichen, nicht." In weiterer Folge vermerken
sie: ,,Dies wäre auch kaum [sic!] sinnvoll, geht es doch dabei vielmehr um ein Thema [sic!] als [sic!] eine
wissenschaftliche Disziplin." Fraglich könnte sein, seit wann ein Thema nicht einer wissenschaftlichen
Disziplin zugänglich sein sollte? Wo bestehen hier (notwendige?) Gegensätze? HABERER (2003: 1ff)
etwa vermerkt:,,Corporate Governance befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung einer insbesondere
betriebswirtschaftlich optimalen Unternehmensleitung und Unternehmenskontrolle." (HABERER 2003:
3). Ferner wird zu fragen sein, - soferne in ,,der" BWL überhaupt von einem ,,Optimum" (aus
wissenschaftlicher und lebensnaher Sicht gesprochen werden darf) entgegen einer nicht ganz
unverbreiteten Rhetorik, einem gut klingenden Mythos (sic!) iSe ,,betriebswirtschaftlich optimalen"
Vorgehens etwa - gesprochen werden darf, welches ,,Optimum"-Verständnis HABERER seinem nach
Wahl des Autors HABERER selbst ,,Definitionsversuch" [sic!] der Autor sich verschrieben hat. Ganz
zu schweigen, wie es um die Frage einer gerade nicht ein Optimum anstrebenden
,,Anspruchsanpassungstheorie" (SCHMALEN 2002: 143-144) bestellt ist, die HABERER mit keinem
Wort erwähnt. WAGENHOFER (2005: 464) etwa versteht unter CG den ,,rechtlichen und faktischen
Ordnungsrahmen für die Führung und Überwachung von Unternehmen", 2 Jahre später wird von
WAGENHOFER (2007: 17) das Wort ,,Führung" durch ,,Leitung" ersetzt, aus mehreren Unternehmen
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
9
Bestrebungen - die etwa in der VWL zT
35
mit (exponiert-)wertenden Adjektiva
36
versehen sind
37
-, flankiert durch (ua sog Legal
38
) RM
39
qua forcierter
40
(betrieblicher)
wird eines: ,,Unter Corporate Governance versteht man den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen
für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens" (unter FN-Verweis auf WERDER). Zum
Verständnis MALIKs, was ,,Corporate Governance" in ihrer heutigen Form sei, sei siehe MALIK (2008:
21).
34
Mit Staatstheoretiker ENGI (2008: 576) kann auch mit Bezug auf sog ,,Corporate Governance"
vermerkt werden: ,,Eine allgemein anerkannte Definition existiert nicht. Die Begriffsverständnisse sind
sehr unterschiedlich." Keine Definition nimmt etwa NASSMACHER (2002: 508, 517) vor, wohingegen
etwa BENZ (2001: 168) vermerkt: ,,Der Begriff ,,governance" bezeichnet also in erster Linie
Koordinierung von Aktivitäten im Rahmen des ,,Regierens"", wobei auch hier gefragt werden muss, ob es
sich um eine, und wenn ja: auch nur ansatzweise (!) besonders ,,aussagekräftige" (?) Definition handelt.
Zu einer Definition siehe ua HOLTMANN (2000: 236). Zu vermerken ist jedoch: ,,Governance" steht ua
im Kontext sog ,,Global Governance" für ein Konzept, nach dem iSe sog ,,corporate citizenship" va
multinationale Unternehmen (,,MNCs" /multinational companies) Staaten (!) als ,,Bereitsteller" und
,,Beschützer" politischer und Bürger-Rechte ersetzen (!), wobei ua auch der Begriff der sog ,,Corporate
Social Responsibility" (CSR) eine besondere Rolle spielt. Prof Colin CROUCH wies etwa in der ÖKB
im Zuge einer Veranstaltung des RENNER-Instituts (Moderation: Robert MISIK) am 5.3.2009 (um
19:00) darauf hin, dass besagte CSR einerseits ein ,,PR-exercise" sein könne, andererseits auch ,,also [be]
politically extremely important", wobei er insgesamt auch festhielt, dass es zu einem ,,return of privatized
politics" (!) käme, zu einem ,,return of the Middle Ages" (!). Bedenklich kann in diesem Kontext etwa der
Satz stimmen, den Othmar HILL in einem Artikel von DOBROWSKI in der WIENER ZEITUNG (im
,,Extra" der WIENER ZEITUNG) am 28.3.2009 tätigte: ,,[...]Wir müssen übrigens auch die Demokratie
in Frage stellen [sic!], denn sie baut ebenso wie der wirtschaftliche Wettbewerb auf einer Repression
[sic!] auf, indem nämlich die Mehrheit die Minderheit unterdrückt [sic!]": ist das a) treffend und/oder b)
eine korrekte, angemessene, treffende Wortwahl, ganz zu schweigen, inwiefern ,,wirtschaftlicher
Wettbewerb" (Existiert sohin auch ein ,,unwirtschaftlicher [!?] Wettbewerb") de facto, bei lebensnaher
Betrachtung allen Ernstes oft angetroffen wird (in der Praxis)? Ferner ist auf die verfehlte Gleichsetzung
etwa von SCHOENFELD (2008: 195) hinzuweisen, der vermerkt: ,,Das deutsche Überwachungssystem
(corporate governance)...": Zum einen könnte fraglich sein, ob ein Überwachungssystem mit ,,der" sog
corporate governance gleichgesetzt werden kann, zum anderen könnte fraglich sein, ob gerade das
deutsche sog Überwachungssystem mit sog corporate governance identifiziert werden kann (arg andere
corporate governance-Bestrebungen in anderen Staaten), fernerhin könnte grds fraglich sein, welchen
System-Begriff SCHOENFELD seiner Wortwahl unterlegt wissen will, ganz zu schweigen, ob das Wort
,,Überwachung" iZm einem sog ,,Überwachungssystem" und sog ,,corporate governance" das
Gesamtrund dessen abbildet, was sog ,,corporate governance"(-Bestrebungen) ausmacht.
35
Stichwort ,,Weltbank"-,,Governance"-Denklogik(en).
36
Arg ,,good" und ,,bad" iZm dem Wort ,,governance".
37
Wenn etwa KANDLHOFER/SEYFRIED (2009: 14) von sog ,,Good Governance" schreiben, so
definieren sie nicht, was sie hierunter verstehen, ganz zu schweigen davon, inwiefern das Wort ,,good"
angebracht ist, inwiefern es ferner operationalisierbar ist, und: es ist 1. unklar sowie 2. streitig, ob ,,einem
Staat, der seine Leistungen wirkungsorientiert erbringt" mit ,,good" (ernstlich, wissenschaftlich)
gleichsetzt werden kann. Hätte das Wort ,,Governance" nicht um die(se) normative Komponente
(historisch betrachtet: auf einer Weltbank-Diktion fußend) (heute) befreit / (heute zutage) entkleidet
werden sollen? Zur Bedeutung der sog CG sei ua auf einen sog ,,WU Talk" (Forschungsvortragsreihe mit
Professor/inn/en der Wirtschaftsuniversität am 18.3.2009 an der WU Wien verwiesen zum Thema
,,Corporate Governance Leitung und Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat in Zeiten der
Finanzkrise", in dem ua Prof.a Dr.a KALSS LLM (Florenz) sowie Mag.a ULRICH sprachen. Zu
unterschiedlichen sog ,,Governance"-Verständnissen etwa alleine iRd sog ,,New Modes of Governance
Project" der EU siehe ua
http://www.eu-newgov.org/public/Glossary_g.asp
, Glossar(y) des New Modes
of Governance Project, Abrufdatum 2.4.2009, 10:00).
38
Grds wird festgehalten werden können, dass ,,Rechtsrisiken" im Vergleich zu anderen
Risikobereichen (wie etwa ,,Umwelt") schwerer erkennbar sind. Versicherungstechnisch kann eine
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
10
Präventions-Maßnahmen
41
, stellt die sog ,,Verbandsverantwortlichkeit" ein
anspruchsvolles wenn man so möchte juristisches, rechtstechnisches Kunstwerk (!)
dar. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-Verbandsverantwortlichkeitsmodell
auch um eine verwaltungsstrafrechtliche Verbands-verantwortlichkeit
42
nach VbVG-
Vorbild erweitert werden soll
43
, ist hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das
(geschichtlich brisante
44
) Feld
45
rund um Fragen des ,,Schuldstrafrechts" ist, wobei
mögliche Haftung durch eine Straf-Rechtsschutzversicherung (korrekt müsste es heißen:
Verbandsverantwortlichkeits-Rechtsschutzversicherung) abgedeckt werden.
39
,,RM" steht für ,,Risk Management". Ärgerlicher Weise wird das Wort ,,RM" bei allem
Verständnis für die ,,panta rhei"-Denklogik - höchst selten definiert. Ein (aus dieser Sicht unrühmliches)
Beispiel ist etwa RADANT in SPINNARKE 1986: 3, wenn er darüber schreibt, was seiner Ansicht
nach ,,RM" ,,beinhaltet", damit jedoch unstreitig keine (präzise und genaue) Definition vornimmt oder
bedauerlicherweise etwa auch THEIL in MUGLER/NITSCHE 1996: 208f, worin THEIL zwar
,,Wurzeln" ,,des" RM behandelt, aber keine Definition (oder einen ernsthaften Definitionsversuch
zumindest) vornimmt. Hingegen gibt etwa ZELLENBERG 1993: 19 eine Definition, indem er diktioniert:
,,Die systematische Analyse und Gestaltung von Risiken wird als Risk Management bezeichnet [...]".
40
STÄRKER (2007: 19) führt etwa aus, dass (schließlich) zu erwarten sei, dass ,,die Einführung der
Verbandsverantwortlichkeit [...] eine zusätzliche Motivation" sein werde, ,,umfassende Maßnahmen zu
ergreifen, um die Begehung von Taten durch ihre Mitarbeiter zu vermeiden", so STÄRKER.
41
Hier wird dann oft von einem sog ,,Risikomanagementsystem" gesprochen, meist ohne dies (scharf)
zu definieren. Als Beispiel für eine mangelnde Definition eines solchen sog ,,Risikomanagementsystems"
siehe ua GEYER/HANKE/LITTICH/NETTEKOVEN 2003: 14 (arg ,,Hauptaufgaben des
Risikomanagementsystems sind [...]").
42
Vgl. LEWISCH (2006: 115) im Zuge der Verhandlungen des 16. Österreichischen Juristentages
(2006: 1ff), der in seiner rechtspolitischen Empfehlung ausführt: ,,Die Einführung einer
Verbandsverantwortlichkeit empfiehlt sich nicht; sie empfiehlt sich nicht im gerichtlichen Strafrecht und
sie empfiehlt sich auch nicht im Verwaltungsstrafrecht."
43
Hinzuweisen ist mit STÖGER in KOPETZKI/MAZAL (2006: 521) in FN 2990, dass ,,im [erg:
gegenwärtigen] Verwaltungsstrafverfahren" eine ,,Bestrafung" [sic!] juristischer Personen ,,nach wie vor
nicht vorgesehen" ist, ,,dort" kommt § 9 VStG (,,Bestrafung bestimmter natürlicher Personen") zur
Anwendung. Dem Wort STÖGERs, wonach es sich um eine ,,Bestrafung" (ua) von (bestimmten!) jP
handle, kann entgegen gehalten werden, dass eben gerade wert darauf gelegt wurde, dass kein einer
Bestrafung zugängliches Konzept (arg Schuldgrundsatz, keine Strafe ohne Schuld) im Falle der sog
Verbandsverantwortlichkeit zum Zuge (aufgrund einer geschlossenen, iSv in sich konsistenten
juristischen praktisch-pragmatischen Rechtsausgestaltung in Form des öVbVG) ins ,,Leben" gerufen
wird. Dies allerdings missachtet STÖGER in Gestalt des Wortes ,,Bestrafung juristischer Personen"
eklatant.
44
Mit BERTL/HASLINGER in BERTL/DJANANI/EBERHARTINGER/KOFLER/TUMPEL 2005:
906 wird aus einer geschichtlichen Einbettung heraus folgender Gedankenstrang nicht zu
vernachlässigen sein: ,,In den letzten Jahren hat ausgelöst durch Bilanzskandale (insbesondere ENRON
und Parmalat) international eine Diskussion über Corporate Governance begonnen", gleichwohl auch zu
vermerken ist, dass keine, erst recht keine strikte Definition des Wortes (in weiterer Folge durch die
Autoren) vorgenommen wird.
45
Hierbei wurden auch zeitgeschichtlich und strafrechtlich brisante Fälle mit Bezug nicht selten auch
zum Feld ,,Universität" einbezogen (Stichwort ,,Briefbomber Franz Fuchs" als ,,verdeckter unmittelbarer
Täter" im Kontext der großen sog ,,Beteiligungslehren"-Kontroverse in Österreich, ,,Kaprun-Prozess";
,,WU-Brand-Prozess"; ,,BAWAG-Prozess; ,,Tauerntunnelunfall"; ,,ENRON"; ,,Worldcom"; ,,Parmalat"),
um den den Gegenwartsbezug der Thematik zu untermauern und die ,,Lebendigkeit" des (gerichtlichen)
Strafrechts insbesondere aus medialem ,,Focus" stärker zu ,,beleuchten". Auch sog ,,Katastrophen" wie
etwa ,,Tschernobyl", ,,Seveso" oder etwa die Rheinkontamination durch die Sandoz AG anno 1986
waren zu tangieren, insbesondere insoweit, als sie nicht zuletzt von HEINE tangiert wurden, wobei auf
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
11
selektiv und (sachlich) begründet zu operieren und die rechtspolitische
46
Perspektive zu
würdigen war. Wenn etwa, um den permanenten ,,Vorwort"-Gedanken WILHELMs in
der Zeitschrift ,,ecolex" (sachlich!) zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so
jenes von WILHELM
47
: er führt aus, dass Verbände ,,nicht leidendes Bewusstsein
48
"
seien, sondern ,,Betriebswirtschaftssubjekte
49
", sodann vermerkend: ,,Sie zu
,,bestrafen"
50
heißt, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um
sie zu veranlassen, die Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen
vermeiden.
51
" Fraglich könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien
,,Betriebswirtschaftssubjekte", und ,,nicht leidendes Bewusstsein" nicht (sachlich)
entgegenhalten ließe, dass es einen psychoanalytischen Zweig der
Rechtswissenschaften
52
gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem
(sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch
insoweit, als sie ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert von einer Zeit vor
der Aufklärung
53
, von einer (gewissen) mittelalterlichen
54
[sic!] Betrachtungsweise,
die Frage, ob sich ,,Katastrophen" wie ,,Risiken" ,,managen" lassen, oder ob hier nicht bereits etwas
anderes, nämlich sog ,,Katastrophen-Management" als (zT zumindest!) Gegensatz (!) zum sog
,,Risikomanagement" viel eher anzudenken angebracht wäre waren zu behandeln, ganz zu schweigen
von der Frage einer Abgrenzung zu einem (tendenziell ,,allumfassenden", tendenziell ,,gesamthaften")
sog ,,strategischen Management".
46
Für grundlegende Erwägungen, auch im Kontext der von Peter KOLLER und Prof Peter
STRASSER gewählten Diktionen, etwa auch im Kontext der Begrifflichkeit eines sog ,,primitiven
Rechts", wie etwa auch (niemand geringerer als) Hans KELSEN (!) sich - leider Gottes - zur sog
,,Kollektivhaftung" (etwa im Rahmen seiner sog ,,Reinen" Rechtslehre) äußerte danke ich insbesondere
und nicht zuletzt Prof Peter STRASSER, der mir in seiner privaten Mitteilung vom 9.2.2009
dankenswerter Weise wertvolle Überlegungen auch aus rechtspolitischer, grundlegender Perspektive klar
und offen-diskursiv vermittelte. Zur Frage einer (Form der) Kollektivhaftung iRd sog ,,Reinen
Rechtslehre" siehe KELSEN (1960: 190-191).
47
WILHELM 2004: 153.
48
WILHELM 2004: 153.
49
WILHELM 2004: 153.
50
An dieser Stelle fehlt nach anerkannten Regeln der Rechtsschreibung - ein Beistrich.
51
WILHELM 2004: 153.
52
Vgl. für viele - nur etwa BARTA, Heinz: Rechtswissenschaften und Psychoanalyse
Rechtsdenken als Kulturarbeit (Homepage von Prof. Dr. Heinz BARTA an der Universität Innsbruck,
http:
www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/psychoanalyse_an_der_universitaet.pdf
, Abrufdatum:
25.9.2008, 16:10) oder die Person des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr.
GELTER, der sich auch Wissen auf diesem Sektor hat, etwa an der WU Wien.
53
Wobei fraglich sein könnte, inwieweit de facto etwa Europa und die USA etwa (die) Idee(n) der
Aufklärung im Wesentlichen umgesetzt haben.
54
KELSEN (1960: 32-33) weist darauf hin, dass es ,,noch im Mittelalter" möglich war, ,,eine Klage
gegen ein Tier, zum Beispiel einen Stier, einzubringen, der den Tod eines Menschen herbeigeführt hatte,
oder gegen Heuschrecken, die die Ernte vernichtet hatten." KELSEN (1960: 33) hält sodann fest: ,,Das
angeklagte Tier wurde in Form Rechtens verurteilt und hingerichtet, ganz so wie ein menschlicher
Verbrecher." KELSEN (1960: 33) vermerkt, dass dieser so KELSEN ,,absurde Rechtsinhalt"- so
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
12
allerdings nicht (spezifisch) iSd sog kanonischen Rechts
55
, sich beeinflusst nennen
dürfte. Überdies sind Fragen der sog ,,Gläserner Mensch"-Problematik
56
, des
überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch
57
zu sehen: eröffnet die sog
,,Verbandsverantwortlichkeit" nicht eine weitere (Einfalls)Pforte für ein Mehr an
Überwachung
58
(unbescholtener) Menschen (ua von Arbeitern, Angestellten,
Leiharbeitern, Praktikanten)
59
? Bewirkt sie nicht auch bei zahlreichen sog ,,KMUs
60
",
die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH, die grds auch zu den ,,Verbänden" iSd
VbVG gerechnet werden muss, bedienen, einen zT sehr kostenintensiven
KELSEN ,,auf die animistische Vorstellung" zurückzuführen wäre, wonach ,,nicht nur Menschen,
sondern auch Tiere und unbelebte Gegenstände eine ,,Seele"" haben würden und daher so KELSEN
,,kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen und dem Menschen" existieren würde. Der Behauptung
kann eine (mittlerweile) differenzierte Kontroverse, wie sie zT von FISCHER (2005: 40f) anskizziert
wird, entgegengehalten werden (arg Personifizierung; Irrelevanz der Personalität; Aberglauben; ,,no
fault"-responsibility für Tiere) sowie auf die Bedeutung der Unterscheidung von ,,Tierstrafen" im
Gegensatz zu ,,Tierprozessen" hingewiesen werden. BERNATZIK (1996: 65) etwa verweist darauf, dass
(ua) BÖCKING, BEKKER (1827-1916) und CANSTEIN (1845-1911) annahmen, dass ,,auch unbelebte
Sachen und Thiere Rechtssubjecte sein können". WINKLER (1998: 251) etwa hielt in diesem Kontext
fest: ,,Das Tier wurde wie der Mensch bestraft und der Mensch wie das Tier." Ferner führt WINKLER
(1998: 251) aus: ,,In der Neuzeit scheidet das Tier mehr und mehr aus der strafrechtlichen Verantwortung
aus. Die Strafgerichte bringen das Schuldstrafrecht und damit die Verantwortung des Menschen für das
Tier. Schuld ist dem Tier nicht zurechenbar."
55
Zu denken ist etwa an die Worte von BERNATZIK (1996: 12), der im Kontext der Frage ,,Was
wurde alles als jP angesehen?" vermerkt: ,,So kommt es, dass die Canonisten nicht nur das Amt des
Prälaten und das Kollegium des Domkapitels, sondern überhaupt alle Ämter als juristische Personen
behandelten, [...]". BERNATZIK (1996: 12) führt ua auch aus, dass ,,die mittelalterliche Jurisprudenz"
ganz allgemein ,,nicht nur Heilige [sic!] und Engel [sic!], sondern selbst den christlichen Gott als
Rechtssubject betrachtet" hätte, so BERNATZIK.
56
Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wo die Problematik dieses George ORWELL`schen-Themas ist,
so wird nicht zuletzt Organisationen wie AI (,,amnesty international") oder sog Liga für Menschenrechte
(entstanden aufgrund des Präzendenzfalles rund um die sog ,,Affäre DREYFUSS") mehr denn je Gehör
zu schenken sein.
57
Eine Kernfrage könnte in diesem Kontext etwa lauten: Wo handelt es sich (noch) um eine
wirtschaftlich notwendige Kontrolle, wo (bereits) um eine inakzeptable, die Menschenwürde verletzende
Überwachung der MitarbeiterInnen (und EntscheidungsträgerInnen)?
58
Zum Thema Überwachung siehe ua EBNER/KOCH/ÖSTERREICHISCHE LIGA FÜR
MENSCHENRECHTE (2007: 1ff).
59
Zum Diskurs etwa in Dtl siehe ua DÜCKERS am 4.6. 2008 in der Online-Version der ZEIT, die
wie die Autorin es nennt va auch die ,,Selbstverständlichkeit, mit der Unternehmen spionieren lassen"
problematisiert (vgl DÜCKERS in
http://www.zeit.de/online/2008/23/telekom-ueberwachung-dueckers
,
,,Überwacht werden kann überall", Abrufdatum 29.3.2009). Ferner wird ua auch an die sog (d) ,,Telekom-
Affäre" iGz zu denken sein.
60
Das Akronym ist der Klarstellung halber - die gängige Abkürzung für ,,Kleinere und Mittlere
Unternehmen".Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der sog Clusterbibliothek beim
BMVIT sowie den Damen und Herren der Bibliothek der WKO, nicht zuletzt der WK Wien für die
unkomplizierte Benutzung der Werke der Bibliothek; was die Problematik rund um die Definition des
Wortes ,,KMU" anbetrifft, so sei generell in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass es bekanntermaßen
unterschiedlich(st)e Definitionen des Wortes ,,KMU" gibt. Ich schließe mich der Definition von ,,SME"
(small and medium-sized enterprises) iSd EU (iSd sog ,,Small Business Act") an.
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
13
Mehraufwand?
61
Wird generell nicht die sog ,,unternehmerische Freiheit" in
eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der ArbeitnehmerInnen
62
an
entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-getrieben ,,konvergierend" (!) -
massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG beschnitten, und zwar in einer gerade
auch für ArbeitnehmerInnen
63
zutiefst unangenehmen, einschneidenden, uU auch in
mehr als bedenklicher Form die Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise? Ist
dies der Weg der Zukunft? Ist die Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches,
(zT) archaisches ,,legal transplant
64
", das zwar aus ästhetischer Sicht für manche (!)
Menschen ,,gut" klingen (!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber
primär für (ausgesuchte) Sachverständige
65
(ua Strafverteidiger
66
, Qualitätsmanager,
61
Damit ergibt sich die Frage, ob aus rechtsformplanerischer Sicht nicht bestimmte
Unternehmensformen, die nicht vom öVbVG erfasst sind, (auch relativ betrachtet) attraktiver werden.
62
RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer ,,Podiumsdiskussion zum neuen Unternehmensstrafrecht
(!)" ua HOCHREITER von der AK Wien zu Wort kommen", wobei dieser zumindest nach der
Darstellung RATKAs mit keinem Wort die Problematik der (faktischen) Legitimierung weiterer,
umfassender Überwachungs-Maßnahmen nicht zuletzt von ,,Mitarbeitern" (iSd öVbVG) thematisiert
haben dürfte. RATKA (2006: 66) zufolge soll HOCHREITER ua von einer ,,neuen Unternehmenskultur"
gesprochen, ua von einem ,,neuen, besseren Risikomanagement" gesprochen haben. Was allerdings
bedeutet dies bei lebensnaher Betrachtung im Kontext von Kontrolle und Überwachung?
63
Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der AK Bibliothek Wien für
Sozialwissenschaften, insbesondere für die Möglichkeit der Bücher-Entlehnung, weiters zahlreichen
MitarbeiterInnen nicht zuletzt der WU-Bibliothek für unkompliziertes Entlehnen und
Entlehninformationen.
64
FLEISCHER (2004: 116) stellt fest, dass das Wort auf Alan WATSON zurückgeht und das dieser
darunter ,,das Wandern einer Rechtsregel oder eines Systems von Rechtssätzen von einem Land zum
anderen" verstehe.
65
Mein Dank gilt an dieser Stelle ua Prof HOLOUBEK zu seiner sachlich-kritischen Anmerkung im
Kontext der sog ,,Sachverständigen-Republik"-Problematik auf ganz abstrakter Ebene. Anzumerken ist,
dass das öVbVG nun ein Mehr an Sachverständigen-Konsultationen (uU wegen fast jeder ,,Kleinigkeit"?)
nah legt aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das zB die Rechtsform ,,GmbH" für sog KMU höflich
gesagt nicht beliebter, da kostenintensiver, da zeitaufwendiger ob des nunmehr zwingenden-
Dokumentations-Drucks - machen. Was die Rechtsformplanung anbetrifft, so wird dieses Mehr
unbedingt zu berücksichtigen sein, va in Gestalt eines obligaten Qualitätsmanagements, eines zwingenden
Risikomanagements, dem das Qualitätsmanagement als eines seiner Teilgebiete angesehen, zugehörig
gewertet wird. Hier wird auch der Begriff eines umfassenden, eines ,,holistischen" Ansatzes, den das
Risikomanagement, gepaart mit seiner ,,Wurzel" im Bankensektor zT zugeordnet wird, anzuführen sein,
nicht ohne dies ist sehr wichtig auf die (zumindest!) Ambivalenz dieses ,,Ansatzes" hinzuweisen
(Stichwort: ,,uU allumfassende Überwachung"). SCHWARZ/STEINEDER in
HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) stellen etwa klar: ,,Das Risikomanagement ist Teil der
Führungsaufgaben, das Qualitätsmanagement dient als Steuerung." Mag man diese Sätze auch nicht als
im Kern zutreffend negieren, so bleibt dennoch der kritisch-sachliche Hinweis, dass es typischerweise
keine einhellige Definition des Wortes ,,Risikomanagement" gibt und dass das Wort
,,Qualitätsmanagement" unterschiedlichen Definitionen sich zugänglich weiß. SCHWARZ/STEINEDER
in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) vermerken ferner (letztlich) die Aussagen von
(manchen) von ihnen interviewten Personen, indem sie festhielten: ,,Große Unternehmen werden für jede
noch so unwichtige Entscheidung einen Rechtsanwalt bzw Sachverständigen heranziehen."
66
RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer Podiumsdiskussion ua SOYER zu Wort kommen, der im
Kontext der ,,neuen Rolle der Strafverteidigung" (iZm dem öVbVG) vermerkt haben soll, dass sich als
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
14
StB, WP, Techniker, Versicherungen
67
ua
68
) qua an die ,,Verbände" zu verrechnende
Honorarnoten sowie für das Rechtsgut ,,Finanzielle Interessen der Europäischen
Gemeinschaften" / ,,Budget der EU" von ,,Interesse" ist, nicht aber für die Anliegen, die
eigentlich vorgegeben werden, verfolgt zu werden (Stichwort ua: ,,Unternehmens"-
,,Kriminalität", ,,Geldwäsche", ,,Umweltkriminalität
69
", ,,Wirtschaftskriminalität")?
Weiters bleibt auch, abseits dieser Placebo-Problematik der geltenden VbVG-Normen
die Frage, ob nicht auch medial und iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à ,,Da
muss doch irgendeiner schuld sein!" eine Art von Reaktionen auf Börsen
70
oder
Finanzmärkten generell vergleichbare
71
,,irrational abundance
72
" (Alan
GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach ,,Anlassgesetzgebung" schreit
73
. Es drängt
sich auch eine Frage auf, die um beim Tractatus logico-philosophicus und dem
damaligen ,,Welt"-Verständnis WITTGENSTEINS zu bleiben ,,außerhalb derselben"
einen (wenn nicht: den) Sinn zu finden vermag (arg: ,,Der Sinn der Welt liegt außerhalb
von ihr
74
"): Ist nicht (auch) ein Sinn des öVbVG, dass sich ,,Geschädigte
75
" in Hinkunft
Konsequenz eine ,,völlig neue Rolle des Strafverteidigers" ergeben würde, wobei SOYER auch gesagt
haben soll in diesem Zusammenhang: ,,-schon und gerade im Vorfeld etwaiger Prozesse".
67
RATKA (2006: 66) lässt ua KRONSTEINER zu Wort kommen, demzufolge das ,,erhöhte Risiko"
ebenso ,,einen erhöhten [erg: Rechts-]Versicherungsschutz" erfordern würde und ,,der Beratungsschutz
vor allem im Vorverfahren " erheblich zunehmen werde.
68
Die Qualifikation und Leistung dieser Berufsgruppen soll damit nicht in Zweifel gezogen werden.
69
Zum Begriff der sog ,,Umweltkriminalität" siehe ua RUHRMANN in
DREYHAUPT/PEINE/WITTKÄMPER (1992: 393-399). Zum Kernproblem bei der Bekämpfung der sog
,,Umweltkriminalität" siehe ua KATALYSE e.V. INSTITUT FÜR ANGEWANDTE
UMWELTFORSCHUNG (752: 1993).
70
Aus börse-spezifischer Sicht wird für börsenotierte Unternehmen zu befürchten sein, dass ,,allein
die Einleitung eines Verfahrens und dessen Aufscheinen in den Medien Auswirkungen auf den
Aktienkurs" so etwa SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140)
haben wird, im Gegensatz etwa zu ,,kleineren Unternehmen", wo diese Überlegungen zufolge
SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) ,,keine Rolle spielen"
würden.
71
Fraglich könnte sein, ob dieses Bild nicht durchaus zT auf die sog ,,Meinungsbildung" im einen
oder anderen Medium (streckenweise) übertragbar sein könnte (arg ,,Meinungsbörsen").
72
Wörtliche Übersetzung: irrationaler Überschwang.
73
Damit dies am politischen Parkett auch Einzug in die Themenarena findet, mag das Verständnis des
sog Politischen Konjunkturzyklus (zT) ein Erklärungsangebot für das Aufgreifen dieses Ansinnens durch
die politischen AkteurInnen bereithalten.
74
Versteht man nun die ,,Welt" dieser Arbeit in der Befassung mit der Frage des öVbVG, so zeigt
sich, dass der Sinn einer Verurteilung iSd öVbVG durchaus auch aus Motiven außerhalb des öVbVG
liegend (Stichwort: Vermeidung risiko- und kostenreicher Zivilverfahren) sich dartut, wie nicht zuletzt
KREMSLEHNER dies auf konkreter kriminalrechtlicher Betrachtungsebene (grds) gekonnt und klar
darlegt.
75
Es wird darüber disputiert werden dürfen, ob das Wort ,,Geschädigte(r)" (vollends) korrekt ist.
Georg Schilling
Verbandsverantwortlichkeit Abschied vom Schuldstrafrecht?
15
öfters anstrengen werden, Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln
76
, um sich
(kosten
77
-)risikoreiche
78
Zivilverfahren [sic!] zu ersparen
79
, da mit Verbands-
verurteilung KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von ,,Bestrafung
80
" [sic!]
,,fast immer auch die zivilrechtliche Haftung des Verbandes für alle Schäden aus der
Straftat feststehen
81
" dürfte? Sollte dem nicht mit einer Beweisrechtsüberarbeitung
iRd Zivilverfahren [sic!] begegnet werden? Mit ZIRM
82
wird ferner zu fragen sein, ob
nicht de lege lata die GesbR in den Normadressatenkreis des öVbVG mit einzubeziehen
wäre, weiters, wieso man aufgrund des öVbVG allfälligen Verbandsrechtsnachfolgern
83
[sic!] eine Geldbußentrichtung aufbürden kann: mit welchen sachlichen Gründen ist
dies rechtsethisch (!) zu rechtfertigen? Sollten hier nicht die RechtspolitikerInnen der
Zukunft (konstruktiv) aktiv werden?
76
Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER
WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353), daß die Bestimmungen über die sog Privatbeteiligten (PB) auch
im Verfahren gegen jP gelten.
77
FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:
353) vermerken als Vorteile eines Strafverfahrens neben dem Fehlen eines Kostenrisikos auch die
Ersparnis teurer Beweise ,,für die Zivilverfahren etwa durch Sachverständigen-Gutachten", die im
Strafverfahren risikolos beschafft werden könnten. Als weiteren Vorteil führen die AutorInnen an, dass
der Geschädigte ,,nicht selber wie im Zivilprozess das Verfahren vorantreiben" müsse.
78
FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:
353) verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vorteile als PB (im Strafverfahren) nicht zuletzt auch darin
liegen, ,,kein Kostenrisiko" zu tragen.
79
Vgl. dies andeutend etwa KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der
Anklagebank Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft,
http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu
blikation_nr=322&content=publikationen_show.php
(Homepage der RA-Kanzlei
DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).
80
KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank Das
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
tritt am 1.1.2006 in Kraft,
http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu
blikation_nr=322&content=publikationen_show.php
(Homepage der RA-Kanzlei
DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).
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KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank Das
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
tritt am 1.1.2006 in Kraft,
http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu
blikation_nr=322&content=publikationen_show.php
(Homepage der Kanzlei
DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum 10.2.2009, 12:00).
82
Vgl ZIRM in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER 2007: 68.
83
Jemand, der sich damit sachlich-kritisch befasst und zum (konstruktiven) Nachdenken animiert, ist
KÖCK (2007: 270-271).
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