Im „Banne(r)“ der Krise(n) der „Strafraumgrenze“: (k)ein eigenes „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ für Deutschland?

Eine rechtsdogmatische Evaluierung des ö und d Normenbestandes unter Behandlung der rechtsethischen und -politischen Kontroverse betreffs eines eigenen „Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes“ in Deutschland


Wissenschaftliche Studie, 2009

81 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Zum Gang der Untersuchung

2 Grundlagen und Grundprobleme
2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz
2.1.1 „Konventionelles“ Modell: Täter als beherrschende „Zentralfigur“ „nonkonformer“ Handlungen – Prinzip der Eigenverantwortung
2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs „Leitmotiv“
2.1.3 Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter
2.2 Frage nach dem Begriff „Organisation“
2.2.1 HEIMERL/MEYER in BADELT zur „Organisation“
2.2.2 Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE
2.2.3 Einschränkung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft ?
2.2.4 „Schwierigkeiten“ bei Sonderdelikten zufolge HEINE
2.2.5 Klare Betriebsstrukturen und Kettenanstiftung
2.2.6 Verantwortungsvervielfachung oder -einschränkung?
2.2.7 Umweltschutz und atypische Zurechnungs- und Zielstrukturen
2.2.8 Rechtliche Steuerungsprobleme bei Handeln in Organisationen

3 Haftung von Individualpersonen
3.1 Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Kriminalität in Verbänden: Haftung von Leitungsorganen und Vertretern im Kernbereich des Strafrechts
3.2 Täterschaft und aktives Handeln
3.2.1 HEINEs Blick für Deutschland
3.2.2 Österreichisches Täterschafts-Verständnis
3.3 Haftung des „Geschäftsherrn“ durch Unterlassen
3.3.1 HEINEs Fragestellung
3.4 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?
3.4.1 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen
3.4.2 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL
3.4.3 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu
3.5 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der Strafrechtspraxis
3.5.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?
3.5.2 Implikationen für die (Prozess-)Praxis
3.6 Rechtsfortbildung im Kernstrafrecht? – Entwicklung in „repressiven“ Nebensystemen
3.6.1 Generelle Bedenken zum „Kern“-Strafrecht betreffend HEINE
3.6.2 Der „Begriff des „Nebenstrafrechts“ nach HEINE; ferner KERT
3.7 Zum Begriff der Rechtsfortbildung

4 Zum Begriff der so genannten „Schuld“
4.1 Zur „Schuld“ im Sinne von Strafbegründungsschuld
4.1.1 HEINEs Blick aus Deutschland
4.1.2 HEINEs „Lebensführungsschuld“ – Analogon für Verbände ?
4.2 Österreichische Denklogik
4.2.1 Der so genannte „Schuldgrundsatz“- FUCHS, TIPOLD, EBRV 1971
4.2.2 Der „Schuldgrundsatz“ in Relation zur Verbandsverantwortlichkeit
4.3 Zum Begriff des „Schuldstrafrechts“ in Deutschland
4.3.1 MARLIES‘ Worte und jene von OSTENDORF
4.3.2 Nexus vom „Schuldstrafrecht“ zum „Kernstrafrecht“ ?

5 Verbandshaftung
5.1 Einführung:
5.2 Zur Ausgangslage in Deutschland

6 Positionsbestimmung de lege lata
6.1 Die (Kriminalisierungs-)Lage in Österreich
6.1.1 Internationale Vorgaben für Österreich – „Normzweck“
6.1.2 Gegenwärtige Rechtslage in Österreich nach dem öVbVG
6.1.3 Zu den Verbandssanktionen, auch aus rechtspolitischer Sicht
6.2 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick

1 Einleitung

1.1 Einführung

Die Verbands[1] -Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechts[2] -historischer[3], -dogmatischer[4], -politischer[5], -vergleichender[6], polito-, (rechts-)philo[7] - und[8] soziologischer, betriebs- und[9] volkswirtschaftlicher[10] Sicht[11] zu analysieren, ist ob finanzstrafrechtlicher[12] Risiken[13], die ua bei „ M&A -Transaktionen[14] “ iVm sog „ DD[15] -Prüfungen bedeutsam sein können[16], extrem spannend. In (Rechts-)Philosophie iRd (Rechts-) Ethik[17], va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER[18] stand mir der Weg, darüber frei und genau schreiben zu dürfen, offen[19]. Auch gilt mein Dank Herrn Univ.-Prof. Dr. Frank HÖPFEL sowie Herrn Prof. Dr. Robert KERT im Kontext der Ermöglichung, das Buch von HEINE entlehnen zu dürfen, wie auch mein Dank unter anderem an die Damen und Herren der Bibliotheken nicht zuletzt der BOKU Wien, der WU Wien und der Universität WIEN für unkompliziertes Entlehnen gilt, wobei nicht zuletzt mein Dank an Herrn Dr. Thomas LUZER betreffend rasches und unkompliziertes Begutachten des Werkes von VAVROVSKY gilt. Eine Frucht aus der Beschäftigung mit der bei Frau Prof.a Dr. MAIER behandelten, wissenschaftlichen Frage ist diese weiterführende, tiefergehende, weitere Verästelungen und Querbezüge aufweisend Arbeit. In ihr wird überdies versucht, vor allem auch das ein aktuelles ethisches, wirtschaftliches und politisches „ Gravitationszentrum “ im Kontext aktueller Denklogiken und Geistesströmungen möglichst sachlich und lebensnah in seiner Vielschichtigkeit praxisnahe unter die Lupe zu nehmen, nicht zuletzt eingedenk des Faktums, dass das geltende österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zT als durchaus der Evaluierung für würdig befunden wurde. Die Fragen, ob sich nicht sog „ Katastrophen [20] “- sowie[21] (ferner) sog „ Krisen [22] “- von sog „ Risiko [23] “-„Management“[24], stark unterscheidet[25], und ob die (erhoffte[26] ) Präventions[27] -Wirkung qua RM[28] erzielbar ist und inwiefern die Existenz eines sog VbVG nicht zT sub tituloÜbersteuerung [29] “ subsumiert werden könnte, sind in diesem Kontext wohl Beispiele für ignorierte[30] Themenfelder möglicher zukünftiger, sachlicher und anspruchsvoller Rechtspolitik[31]. Im politischen „Feld“[32] sog „(Corporate)“[33]Governance [34] “-Bestrebungen - die etwa in der VWL zT[35] mit (exponiert-)wertenden Adjektiva[36] versehen sind[37] -, flankiert durch (ua sog Legal[38] ) RM [39] qua forcierter[40] (betrieblicher) Präventions-Maßnahmen[41], stellt die sog „Verbandsverantwortlichkeit“ ein anspruchsvolles – wenn man so möchte – juristisches, rechtstechnisches Kunstwerk (!) dar. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-Verbandsverantwortlichkeitsmodell auch um eine verwaltungsstrafrechtliche Verbands-verantwortlichkeit[42] nach VbVG-Vorbild erweitert werden soll[43], ist hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das (geschichtlich brisante[44] ) Feld[45] rund um Fragen des „ Schuldstrafrechts “ ist, wobei selektiv und (sachlich) begründet zu operieren und die rechtspolitische[46] Perspektive zu würdigen war. Wenn etwa, um den permanenten „Vorwort“-Gedanken WILHELMs in der Zeitschrift „ecolex“ (sachlich!) zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so jenes von WILHELM[47] : er führt aus, dass Verbände „nicht leidendes Bewusstsein[48] “ seien, sondern „Betriebswirtschaftssubjekte[49] “, sodann vermerkend: „Sie zu „bestrafen“[50] heißt, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um sie zu veranlassen, die Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen vermeiden.[51] “ Fraglich könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien „Betriebswirtschaftssubjekte“, und „nicht leidendes Bewusstsein“ nicht (sachlich) entgegenhalten ließe, dass es einen psychoanalytischen Zweig der Rechtswissenschaften[52] gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem (sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch insoweit, als sie – ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert – von einer Zeit vor der Aufklärung[53], von einer (gewissen) mittelalterlichen[54] [sic!] Betrachtungsweise, allerdings nicht (spezifisch) iSd sog kanonischen Rechts[55], sich beeinflusst nennen dürfte. Überdies sind Fragen der sog „ Gläserner Mensch “-Problematik[56], des überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch[57] zu sehen: eröffnet die sog „Verbandsverantwortlichkeit“ nicht eine weitere (Einfalls)Pforte für ein Mehr an Überwachung [58] (unbescholtener) Menschen (ua von Arbeitern, Angestellten, Leiharbeitern, Praktikanten)[59] ? Bewirkt sie nicht auch bei zahlreichen sog „ KMU s[60] “, die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH, die grds auch zu den „Verbänden“ iSd VbVG gerechnet werden muss, bedienen, einen zT sehr kostenintensiven Mehraufwand?[61] Wird generell nicht die sog „unternehmerische Freiheit“ – in eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der ArbeitnehmerInnen [62] an entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-getrieben „konvergierend“ (!) - massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG beschnitten, und zwar in einer gerade auch für ArbeitnehmerInnen[63] zutiefst unangenehmen, einschneidenden, uU auch – in mehr als bedenklicher Form – die Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise? Ist dies der Weg der Zukunft? Ist die Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches, (zT) archaisches „legal transplant[64] “, das zwar – aus ästhetischer Sicht für manche (!) Menschen „gut“ klingen (!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber primär für (ausgesuchte) Sachverständige [65] (ua Strafverteidiger[66], Qualitätsmanager, StB, WP, Techniker, Versicherungen [67] ua[68] ) qua an die „Verbände“ zu verrechnende Honorarnoten sowie für das Rechtsgut „Finanzielle Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ / „Budget der EU“ von „Interesse“ ist, nicht aber für die Anliegen, die eigentlich vorgegeben werden, verfolgt zu werden (Stichwort ua: „Unternehmens“-„Kriminalität“, „Geldwäsche“, „ Umweltkriminalität [69] “, „Wirtschaftskriminalität“)? Weiters bleibt auch, abseits dieser Placeb o-Problematik der geltenden VbVG-Normen die Frage, ob nicht auch medial und iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à „Da muss doch irgendeiner schuld sein!“ eine Art von – Reaktionen auf Börsen[70] oder Finanzmärkten generell vergleichbare[71] – „irrational abundance[72] “ (Alan GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach „Anlassgesetzgebung“ schreit[73]. Es drängt sich auch eine Frage auf, die – um beim Tractatus logico-philosophicus und dem damaligen „Welt“-Verständnis WITTGENSTEINS zu bleiben – „außerhalb derselben“ einen (wenn nicht: den) Sinn zu finden vermag (arg: „Der Sinn der Welt liegt außerhalb von ihr[74] “): Ist nicht (auch) ein Sinn des öVbVG, dass sich „Geschädigte[75] “ in Hinkunft öfters anstrengen werden, Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln[76], um sich (kosten[77] -)risikoreiche[78] Zivil verfahren [sic!] zu ersparen[79], da mit Verbands-verurteilung – KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von „Bestrafung[80] “ [sic!] – „fast immer auch die zivilrechtliche Haftung des Verbandes für alle Schäden aus der Straftat feststehen[81] “ dürfte? Sollte dem nicht mit einer Beweisrechtsüberarbeitung iRd Zivilverfahren [sic!] begegnet werden? Mit ZIRM[82] wird ferner zu fragen sein, ob nicht de lege lata die GesbR in den Normadressatenkreis des öVbVG mit einzubeziehen wäre, weiters, wieso man aufgrund des öVbVG allfälligen Verbandsrechtsnachfolgern[83] [sic!] eine Geldbußentrichtung aufbürden kann: mit welchen sachlichen Gründen ist dies rechtsethisch (!) – zu rechtfertigen? Sollten hier nicht die RechtspolitikerInnen der Zukunft (konstruktiv) aktiv werden?

1.2 Zum Gang der Untersuchung

Zu Beginn werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE[84], va von Fragen rund um umweltstrafrechtliche Bestimmungen skizziert. Danach wird das öVbVG-Schuldgrundsatz-Verhältnis behandelt. Sodann wird auf „Auslöser“ des öVbVG eingegangen. Zuletzt werden rechtspolitische Gestaltungsalternativen angedeutet.

2 Grundlagen und Grundprobleme

2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz

2.1.1 „Konventionelles“ Modell: Täter als beherrschende „Zentralfigur“ „nonkonformer“ Handlungen – Prinzip der Eigenverantwortung

Hervorzuheben ist, dass HEINE[85] seine „Verbandsverantwortlichkeit“-Gedanken an Fragen eines (zT fehlenden, defizienten) Umwelt [86] -Schutzes[87] knüpft, wobei er seine Untersuchung einer „Verbandsverantwortlichkeit“ nicht zuletzt iZm „dem[88] “ – betreffend seiner Effektivität[89] als auch seine Bedeutung[90] kontrovers behandelten - (d[91] ) „Umwelt[92] -Strafrecht[93][94] aufzäumt. HEINE folgt damit dem Argumentationspfad, wie ihn zB auch KUHLEN[95] einschlägt: „Verhaltensweisen, die Tatbestände des Umweltstrafrechts erfüllen, erfolgen zu einem erheblichen Teil im Rahmen von Betrieben und Unternehmen.[96] “ Vor Augen hat er dabei va[97] „die Zunahme des Ozonlochs“[98] bzw. „die Zerstörung der Ozonschicht[99] “, „den Sommersmog[100] “, „das“[101] – wohl durchaus betreffend seine Bedeutung und seine historische[102] Genesis z.T. kontrovers thematisierbare, von SCHMIDT[103] etwa als „schlagwortartig[104] “ (!) vorgebrachte – sog „Waldsterben[105] “, „die Schadstoffbelastung der Meere mit Rückgang der Fischbestände und Seehundesterben[106] “, generell „die Verseuchung der Ozeane[107] “, ferner „die Beeinträchtigung der globalen Atmosphäre[108] “. Der „Vorwurf“, der dem „klassischen[109] “, „herkömmlichen“ Strafrecht gemacht wird, ist jener, dass es zufolge HEINE darauf „zugeschnitten“ ist, dass ein einzelner Täter[110] ein einzelnes, individualisiertes Opfer schädigt[111]. HEINE[112] stellt klar, dass die herkömmlichen Zurechnungslehren im Kern auf Geschehenstypen fußen, wo „die unmittelbare Ausführung, die Entscheidungsmacht und die dafür notwendige Informationsbasis grundsätzlich in einer Person vereinigt[113] “ wären und „bei denen es um die Zuschreibung konsentierter Erfolgsunwerte auf der Grundlage isolierbarer Einzelakte bzw. jedenfalls um personale Zuordnung solcher Risiken geht“, die – so HEINE – „aufgrund hinreichend gesicherter[114] Erfahrung“[115] – so hält er fest – „alsbald in Erfolge umschlagen und die deshalb allgemein als inakzeptabel anerkannt sind“[116]. In diesem Kontext ist ua auf LÜTOLF[117] zu verweisen, die vermerkt: „Bei einem Unternehmensdelikt ist es auch möglich, dass es gar keine Täter gibt.[118] “ Dies könne – so LÜTOLF – „der Fall sein, wenn Entscheidungsmacht, Informationsbesitz und Ausführungstätigkeit[119] “ – wie LÜTOLF formuliert – „effektiv[120] “ „auseinanderfallen[121] “ würden, „kein Handelnder also alle vom Strafrecht geforderten Tätereigenschaften auf sich vereinigt.[122] “ LÜTOLF bringt sodann den (spannenden) Verweis, dass solche „modernen[123] “ – wie LÜTOLF schreibt – „Organisationsmodelle[124] “ in der sog „Managementlehre[125] “ als sog „Assoziative Organisation[126] “ oder „Adhocracy[127] “ bezeichnet werden.

2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs „Leitmotiv“

HEINE[128] verweist auf die Bedeutung des sog Prinzips der Eigenverantwortung [129] des Individuums, das auf die „Aktivierung und Stabilisierung von selbstverantwortlichen Entscheidungen des Individuums[130] “ ziele, wobei „in einem stabilen Erfahrungs- und Wertesystem personale Rechtsfindungsleistungen in einer konkreten Situation“[131] verlangt würden. Das Strafrechtsmenschenbild fußt darauf, dass der Mensch eine zur freien Selbstbestimmung befähigte Person sei. In toto firmieren der Gedanke des Täters als beherrschender Zentralfigur isolierbarer, nonkonformer Handlungen und das Prinzip der Eigenverantwortung des Individuums bei HEINE[132] als sog „konventionelles“ Modell (des Strafrechts).

[...]


[1] Hingewiesen wird darauf, dass sich der Verbandsbegriff iSd öVbVG von anderen div (insbes juristischen) Verbands-Begriffen unterscheidet. Für eine nähere Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Verbands-Begriffen schulde ich besonderen Dank Herrn Emeritus Prof. Dr. Günther WINKLER, der sich in Geduld, Ausdauer und mit Aufmerksamkeit meinen Fragen in diesem Kontext gewidmet hat ebenso wie Herrn Prof. Dr. Otto DROSG für zahlreiche Momente und Stunden der (hoch spannenden) Diskurs-Bereitschaft. Zur Auseinandersetzung mit dem Wort Verband siehe ua WINKLER in BERNATZIK (1996: XI), wo WINKLER – BERNATZIK zitierend – vermerkt: „„Der Staat wird als eine verbandliche Gesamtperson verstanden. Er ist seinerseits in juristische Personen (Teilverbände) untergliedert; darunter fallen auch die Universitäten (63): […].““ Ferner siehe nicht zuletzt – allerdings wohlgemerkt: bezogen auf die Geschichte des deutschen Genossenschaftsrechts - GIERKE (1868: 1ff), worin GIERKE ua zwischen einem sog „herrschaftlichen Verband“, ferner etwa einem sog „Genossenschaftsverband“ (neben anderen) differenziert. Zum sog „Hausverband“ (iZm dessen „Lockerung“) im römischen Recht siehe ua KASER (1955: 239). Zum Verständnis etwa „der“ sog „alt“-römischen Familien etwa als „herrschaftlich organisierter Rechtsverband“, ferner (etwa) als „Macht- und Schutzverband“ siehe ua KASER (1955: 45). Zu den diesen Familien „übergeordneten“ Verbänden (Stichwort „gens“, „später Staat“) siehe ua KASER (1955: 46). Zu einem „Verband“-Verständnis in der BWL siehe au LOITLSBERGER (2000: 209).

[2] Zur Frage nach einer Definition des Rechts siehe ua KOLLER (1997: 19-21), in welcher der Autor ua diese Kontroverse ua zwischen ULPIAN, Thomas („von“) AQUIN, HOOKER, BLACKSTONE, KANT, (von) JHERING, BIERLING, KELSEN behandelt.

[3] Wenn REITER (2006: 126) behauptet „die Strafbarkeit juristischer Personen war dem österreichischen Strafrecht bis vor kurzem völlig fremd“, so ist dies inkorrekt: selbstverständlich existierten im sog Neben-Strafrecht, etwa im sog öFinStrG, welches unstreitig auch dem ö Strafrecht angehört, Formen der Strafbarkeit von jP. REITER erwähnt dies jedoch mit keinem einzigen Wort.

[4] Grds wird ua mit ESSER (1970: 91) iZm (rechts)dogmatischen Fragestellungen zu vermerken sein: „Da das dogmatische Denken von der Verbindlichkeit vorgegebener Wertungen und der sie symbolisierenden Begriffe ausgeht, hat es keinen Raum für kritisches Denken aus historischer oder rechtspolitischer Sicht.“

[5] Mit ESSER (1970: 91) wird ua iZm Rechtspolitik vermerkt werden können: „Historisierendes Denken muss relativieren und rechtspolitisches Denken muss problematisieren. Das ist nicht der Weg der Dogmatik.“ Fraglich könnte ua sein, was dies im Kontext der Figur der sog „Post-Politik“ (Slavoj ZIZEK) für die Rechtswissenschaft(en) uU bedeuten könnte (Stichwort „logos“, „polemos“ im Spannungsfeld zwischen „orthos logos“ und „pseudos logos“, wie dieses ua NOLL anskizziert. Wenn allerdings NOLL (1991: 2) behauptet „In jeder [sic!] Gesellschaft ist die Rechtsordnung sowohl eines der wichtigsten Mittel zur Stabilisierung der diese Gesellschaft stabilisierenden Machtverhältnisse als auch ein Instrument zu ihrer Transformation bzw. Änderung“, so könnte fraglich sein ob dem – allen Ernstes – in dieser Generalität (arg „jeder“ [sic!]) zugestimmt werden müsste.

[6] Aus rechtsvergleichender Perspektive wird auf die Figur der sog „legal transplants“ (Alan WATSON) zu verweisen sein. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass etwa Gunther TEUBNER für das Wort „legal irritants“ plädiert, Rodolfo SACCO es bevorzugt von „legal formants“ zu sprechen und Pierre LEGRAND im Gegensatz zu WATSON – zufolge FLEISCHER (2004: 117) „die Möglichkeit von Rechtstransplantaten schlechterdings in Abrede stellt“. Fraglich könnte sein, ob nicht die Idee (!) der „Verbandsverantwortlichkeit“, die Idee (!) der „(Corporate) Compliance“, die Idee (!) der „Corporate Social Responsibilty“ („CSR“) letztlich (zT) mehr (oberflächlichen) „Schein“ denn (substantiellen) „Sein“ kommunizieren.

[7] „Rechtsphilologie“ (!) verstanden als die Wissenschaft von der (den) „Rechtssprachen“ (!). Ein Teilgebiet dieser Disziplin könnte in der Befassung mit sog „Metaphern“ gefunden werden. Zur Theorie der Metapher siehe ua AMSTUTZ (2001: 160ff).

[8] Hierbei kann etwa „CSR“ als (eine mehrerer) Ausprägungen des am Ende dieser Arbeit tangierten politologischen Gesamtkonzepts etwa iSv von Colin CROUCH (arg „Post-Democracy“) angesehen werden, welches neben einem (betrieblichen) „Risk Management“ (RM) auch eventuell noch eines kriminalstrafrechtlichen [sic!] „Daches“ /“Präventivtreibers“ (wie in Ö bereits in Gestalt des öVbVG „anskizziert“) bedürfen könnte de lege ferenda .

[9] An dieser Stelle wird auf den sog „Principal-Agent-Konflikt“ ganz grds hingewiesen. Siehe hierzu aus betriebswirtschaftlicher Kontext kommend ua MACHARZINA (1999: 517ff). Aus volkswirtschaftlichem Kontext darauf eingehend siehe ua NOWOTNY/ZAGLER (2009: 76, 236).

[10] Grds wird im Kontext sog Umweltprobleme auf die volkswirtschaftliche Denkfigur der sog „Internalisierung“ (negativer) sog „externer Effekte“ zu verweisen sein. Vgl hierzu ua NOWOTNY/ZAGGLER (2009: 70).

[11] Für – in diesem Kontext - viele kann etwa – aus rechtshistorischer Reflexion heraus - mit WINKLER (1999: 236) in diesem Zusammenhang vermerkt werden: „Für den Juristen des vergangenen Jahrhunderts war gegenüber den Fächern der Nationalökonomie, der Soziallehre, der Soziologie und der Statistik, im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sinngehalte des Rechtes, ein die Fachgrenzen überschreitendes inhaltliches Rechtsdenken noch eine Selbstverständlichkeit.“ Ebenso wird fernerhin ua auf die wissenschaftliche Mehrdimensionalität unter sachlich-kritischem Zugang etwa der Zeitschrift „JURIDIKUM“ zu verweisen sein.

[12] Bekanntermaßen ist im geltenden öFinStrG auch eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen.

[13] Zu denken ist hierbei etwa iZm Selbstbemessungsabgaben an das zunehmende Prüfungsrisiko iZm UVA-Sonderprüfungen iZm Selbstbemessungsabgaben, dem qua finanzstrafrechtlichem „Risk Management“ beigekommen werden soll.

[14] Es handelt sich bei dem Akronym „M&A“ (Mergers und Acquisitions) um kein scharfes und aus dem anglo-amerikanischen Raum „importiertes“ Wort.

[15] Das Akronym „DD“ steht als gängiges Akronym des Wortes „Due Dilligence“ an dieser Stelle. Zur DD iZm dem sog „Unternehmenskauf“ vgl ua auch GRIEHSER/LIKAR 2007: 7.

[16] Vgl hierzu ua EBERL in POLSTER-GRÜLL/ZÖCHLING/KRANEBITTER (2007:415).

[17] Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik siehe ua WALLNER (2007: 9). RATKA (2006: 66) hält fest, dass das öVbVG „einerseits“ – so RATKA - „den hohen [sic!] Stellenwert der [sic!] Ethik [sic!] in der [sic!] Wirtschaft – ganz im Sinne der „Corporate“-„Governance“-Diskussion -“ darstellen würde, „andererseits“ – so RATKA – heute „noch nicht ganz“ abgesehen werden könnte, „inwieweit es zu einer Klageflut und damit zu einer spürbaren Belastung der Wirtschaft“ kommen werde. Fraglich könnte sein, welchen Ethik-Begriff RATKA seinen Worten unterlegt. Ferner könnte fraglich sein, - abhängig vom Ethik-Verständnis – ob bei lebensnaher Betrachtung Ethik (!) allen Ernstes in der Wirtschaft einen „hohen Stellenwert“ (RATKA 2006: 66) hat. Des weiteren könnte fraglich sein, wieso (arg „einerseits“, „andererseits“) – unabhängig vom Ethik-Begriff RATKAs – eine – wie RATKA formuliert – „Klageflut“ sowie „damit“ eine „spürbare Belastung“ „der“ Wirtschaft zwingendermaßen ein Widerspruch zum „hohen Stellenwert“ (so RATKA) der Ethik in der Wirtschaft sein soll. Zum Konnex „Ethik und Strafgesetz“ (in der Betriebswirtschaft) siehe LOITLSBERGER (2000: 307). Zum aktuellen Diskurs in ethischem Zusammenhang siehe ua Gouverneur Prof Dr NOWOTNY in der Online-Presse http://diepresse.com/home/wirtschaft/finanzkrise/463982/index.do?from=suche.intern.portal , NOWOTNY: „Mehr Realismus“ bei Managergehältern, Abrufdatum 27.3.2009, 03:00), wobei NOWOTNY vermerkt: „Ethik bedeutet Anständigkeit“ [sic!]. Ich schließe mich ESCHENBACH (1996: 181) an, der – betreffend die Grenzziehung „Moral zu Ethik“ formuliert: „Moral beschreibt, „das, was ist“ (was aufgrund von gesellschaftlichen Entwicklungen als richtig angesehen wird, während Ethik gängige Moralvorstellungen hinterfragt [sic!] und versucht [sic!], das tatsächlich Richtige zu finden - „das, was sein soll“. Verfehlt ist etwa WITTGENSTEIN (2006: 83), der im Tractatus logico-philosophicus unter „6.421“ ua vermerkte „Es ist klar, dass sich die Ethik nicht aussprechen lässt“, wobei WITTGENSTEIN ua vermerkte „(Ethik und Ästhetik sind Eins.)“: dies klärt nicht, was Ästhetik ist, wie sie definiert ist, ganz zu schweigen davon, dass es nicht klärt, wie (bei WITTGENSTEIN iRd „Tractatus“ Ethik präzise definiert ist.

[18] Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde. Ihr gilt mein Dank sowie ua ferner Prof Dr Otto DROSG und ua Em Prof Dr Günther WINKLER für Ideen, Anregungen und sachliche Kritik.

[19] Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.

[20] Mit TRAGATSCHNIG (2006: 3) wird festgehalten: „Eine einheitliche, allgemein gültige Definition für Katastrophe gibt es nicht [sic!], […]“. KULMHOFER (2007: 122f) etwa lanciert zwei Deutungen, ohne (genau) zu sagen, für welche sie sich entscheidet. Für den Hinweis in Gestalt einer privaten Mitteilung (vom 22.3.2009), dass etwa ein Jahr vor der sog „Katastrophe von Tschernobyl“ in einer (anerkannten) Fach-Zeitschrift die Reaktoren von Tschernobyl als „sicherste Reaktoren der Welt“ (!) beschrieben wurden, danke ich Prof Dr. Otto DROSG: vermag uns dies nicht nachdenklich hinsichtlich unserer Einschätzungsfähigkeit, auch betreffend die Einschätzungsfähigkeit des einen oder anderen Sachverständigen zu stimmen?

[21] Zu (einer) Unterscheidung zwischen sog „Störung“, „Unternehmungskrise“, „Katastrophe“ sowie „Konflikt“ (nach KRYSTEK) siehe ua BEER (2003: 34).

[22] Hinzuweisen ist, dass keine einheitliche Definition des Wortes „Krise“ gibt. Sohin ist auch das Wort „Krisenmanagement“ nicht scharf. Dies erwähnt jedoch etwa WIKIPEDIA mit keinem einzigen Wort http://de.wikipedia.org/wiki/Krisenmanagement, Abrufdatum 13.3.2009, 22:00), es wird lediglich - ohne Hinweis auf Kontroversen – vermerkt: “Krisenmanagement bezeichnet den systematischen Umgang mit Krisen. Dies beinhaltet […]“. MACHARZINA (1999: 515) vermerkt etwa in diesem Kontext: „In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird der Krisenbegriff mehrheitlich für den Fall angewandt, in dem eine Bedrohung der Existenz des gesamten Unternehmens (Witte [Unternehmenskrise] 10) oder dessen wesentlicher Teile (Müller [Krisenmanagement] 33) vorliegt.“ Keine Definition (im strengen Sinne) bietet ferner etwa FELDBAUER-DURSTMÜLLER in FELDBAUER-DURSTMÜLLER/SCHLAGER (2002: 445-448). Überdies liefert absolut keine Definition etwa HEIMERL-WAGNER in KASPER/MAYRHOFER (1996: 550-552).

[23] Hinzuweisen ist, dass etwa auf straf-rechtlichem Boden (in Dtl, mit DEGENER (2001: 577) das Wort „Risiko“ mit „Gefahr“ (ebenso „Risikozusammenhang“ mit „Gefahrenzusammenhang“, vgl DEGENER 2001: 574) im Ergebnis gleich gestellt wird.

[24] Es wird darauf hingewiesen, dass ua laut Gesetzesmaterialien ausschließlich Risiko-Management, nicht aber auch Katastrophen-Management vorzunehmen sei. Im Übrigen ist MUGLER 1979: 3 einer derjenigen, der darauf hinweist, dass mit Eliminierung eines Risikos ein anderes in Erscheinung tritt, womit ein Kernproblem nochmals in aller Form herausgestrichen wird. Zu verschiedenen Begriffen des sog „Katastrophenmanagement“ siehe ua LEISSING (2007: 62). Unerfreulich ist, dass nur selten eine Definition des Wortes „Risikomanagement“, ferner des Wortes „Risk Management“ gewagt wird, vgl diesbzgl etwa CORSTEN (1993: 773), der keine Definition des Wortes „Risk Management“ vornimmt, sondern lediglich angibt, was „Aufgabe“ „des“ „Risk Management“ sei. Ebenso unbefriedigend ist iZm sog Katastrophenmanagement ferner etwa QUETESCHINER in FELDBAUER-DURSTMÜLLER/SCHLAGER (2002: 243), insoweit man liest, dass „Begriff und Inhalt“ des sog Krisenmanagement in der Literatur „unterschiedliche Interpretationen“ erfahren würden, um sodann zu erfahren, dass „nach Krystek“ Krisenmanagement „eine besondere Form der Führung von höchster Priorität“ sei, mit dem Ziel, „alle jene Prozesse im Unternehmen zu vermeiden oder zu bewältigen, die in der Lage wären, den Fortbestand des Unternehmens substantiell“ – so QUETESCHINER (2002: 243) – „zu gefährden oder sogar unmöglich zu machen“, so QUETESCHINER: ob QUETESCHINER sich allerdings besagter KRYSTEKscher Definition anschließt, lässt sie offen (!).

[25] Ganz zu schweigen von der Frage, ob der pessimistische Klang eines sog „Katastrophenmanagement“ nicht durch das (ernstliche) Bemühen um ein sog „Anastrophenmanagement“ (!) (sachlich) kontrapunktiert werden könnte?

[26] Die Hoffnung auf die Präventivwirkung, die sich bekanntermaßen von dem tatsächlichen Eintritt einer Präventivwirkung durchaus unterscheiden vermag, lassen allerdings etwa GRILLER/HOLOUBEK (2006: 83) außer Acht, wenn sie von der „Steuerungsfunktion des Strafrechts bzw [sic!] Präventivwirkung [sic!]“ schreiben: es kann so sein, es muss aber nicht so sein. Nicht erwähnt wird fernerhin von den Autoren an dieser Stelle die Frage, ob die (bezweckte) sog „Steuerungsfunktion“ de facto (!) greift.

[27] STEININGER (2006: 22) stellt klar, dass „Präventivdienste bzw. strafrechtliches Riskmanagement“ zur Vermeidung zukünftiger „Straftaten“ bedeutsam würden. STEININGER (2006: 97) versteht hierunter die laufende Mitarbeiterschulung in allen für ihre Tätigkeit maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen, ein effizientes IKS zwecks Vorschriftseinhaltungsüberprüfung, ferner die Dokumentation aller Präventivmaßnahmen. FRITZ (2007: 900) versteht unter RM „Gefahrenerkennung“, „Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen“, „IKS“, „Festlegung von Verhaltensregelungen“, „Ausarbeitung von Notfallplänen für Störfälle“, ferner den „Abschluss einer Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung“, wobei er in FN 1618 vermerkt, dass diesbezüglich die sog „Compliance“-Programme von Banken und Versicherungen eine „Vorbild“-Wirkung zukäme. KALSS in KALSS/NOWOTNY/SCHAUER (2008: 704) formuliert unter dem Kapitel „Aktiengesellschaft und Societas Europaea“: „Das VbVG bietet einen Anreiz, geordnete Ablaufmechanismen und Kontrollen zu etablieren, insbes etwa ein internes Kontrollsystem gem § 82 AktG und § 22 Abs 1 GmbHG oder Complianceeinrichtungen.“ Ferner wird von KALSS nicht mit einem Wort die Problematik der sog „Compliance“-Einrichtungen behandelt: welche Definition dieses (unscharfen) „Begriffes“ will KALSS ihren Worten unterlegt wissen? Zu einer (rechtsvergleichenden) Einordnung siehe – obschon bezogen auf das deutsche Aktienrecht - ferner FLEISCHER (2004: 119). Fraglich könnte ferner sein, ob das Wort „Anreiz“ nicht (uU sehr) untertrieben ist.

[28] Unbefriedigend ist etwa die Arbeit von KULMHOFER (2007: 9f), in welcher mehrere verschiedene Bedeutungen des Wortes „Risiko“ (gleichwohl spannend und verständlich) dargelegt werden, nicht aber (genau) gesagt wird, welcher Definition die Autorin nun folgt.

[29] Zu diesem Begriff iZm der sog „Bürokratieüberwälzung“ siehe ua – ganz grds und „generell abstrakt“ – zB WICHER (1994: 33).

[30] Es könnten dabei letztlich Mechanismen zT der „ Rationalisierung “ am Werke sein, so wie im Falle des Nicht-Erwähnens der Kaprun -Katastrophe zT Mechanismen der „ Verdrängung “ unangenehmer Ereignisse und der „Zuschreibung“ verborgen sein könnten, sofern man diese „Figuren“ der sog Psycho-Analyse als letztlich wissenschaftlich fundiert erachten darf oder ob es sich hingegen um sog „Pseudo-Wissenschaft“ handelt. Fraglich könnte in diesem Kontext uU auch sein, ob nicht der (medial verstärkte?) sog „ Thanatos “-Trieb (iSv FREUD) zT am Werke gewesen sein könnte, argumentiert man, dass letztlich eine Art von „Selbst“-Bestrafung der Menschen eines „Verbandes“ iSd öVbVG erfolgt. Dem könnte allerdings (sehr) kritisch entgegen gehalten werden, dass es sich hierbei um eine (weitausholende) spekulative Annahme handelt. Fraglich könnte ferner sein, ob nicht ein Straf-Bedürfnis zahlreicher (Mit-) Menschen betreffend etwa jPen, eine „ Projizierung “ des Ärgernisses iSv Konfliktes mit anderen (Mit-) Menschen zT darstellen könnte.

[31] Rechtspolitisch kann in diesem Kontext auf die Problematik des Risken tauschs verwiesen werden. MUGLER etwa räumt mit einem (potentiellen) Missverständnis im Kontext des Wortes „RM“ auf, indem er etwa formuliert: „Risk Management handelt [vielmehr] vom Austausch einzelner Risiken.“ (MUGLER 1979, 3.) Damit stellt MUGLER heraus, dass – wie er selbst schreibt – „eine Beeinflussung“ [erg: einer sog „Risikosituation“] (letztlich) „nur durch den Austausch einzelner Risiken möglich“ ist. MUGLER bringt ferner auf den Punkt: „Denn die Beseitigung eines Risikos schafft wieder ein neues [sic!] Risiko.“ Wird nicht im Kontext der sog „Verbandsverantwortlichkeitsidee“ „Risiko“, dass bisher (letztlich) der Staat zu tragen auf „die“ „Unternehmen“ zum Teil überwälzt, ohne dass diese sich (als solche) einer „Schuld“ als straf-würdig erachten müssten?

[32] Letztlich ist das (unscharfe) Wort „Governance“ auch im (makro-)politischen Kontext (etwa iRd EU-Politik(en)) von Bedeutung. Erinnert sei ua auch an die sog „Global Governance“. Zu einer kontextuellen Einbettung sog „Corporate Governance“, fernerhin sog „Corporate Social Responsibility“ sowie von sog „Corporate Citizenship“ unter dem (Wort-)Dach sog „Corporate Responsibility“ siehe ua eventuell KAISSL in ERNST & YOUNG (2009: 7).

[33] (Bekanntermaßen) firmiert „CG“ für „Corporate Governance“. SPÄNGLER/ZIMMEL/PUCHER in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 246) vermerken zu diesem Wort: „Eine einheitliche Beschreibung existiert trotz zahlreicher wissenschaftlicher und praktischer Beiträge aus unterschiedlichsten Bereichen, die von der Politologie über Mikroökonomie und Finanzwissenschaft bis zu Management oder Buchführung reichen, nicht.“ In weiterer Folge vermerken sie: „Dies wäre auch kaum [sic!] sinnvoll, geht es doch dabei vielmehr um ein Thema [sic!] als [sic!] eine wissenschaftliche Disziplin.“ Fraglich könnte sein, seit wann ein Thema nicht einer wissenschaftlichen Disziplin zugänglich sein sollte? Wo bestehen hier (notwendige?) Gegensätze? HABERER (2003: 1ff) etwa vermerkt:„Corporate Governance befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung einer insbesondere betriebswirtschaftlich optimalen Unternehmensleitung und Unternehmenskontrolle.“ (HABERER 2003: 3). Ferner wird zu fragen sein, - soferne in „der“ BWL überhaupt von einem „Optimum“ (aus wissenschaftlicher und lebensnaher Sicht gesprochen werden darf) – entgegen einer nicht ganz unverbreiteten Rhetorik, einem – gut klingenden Mythos (sic!) iSe „betriebswirtschaftlich optimalen“ Vorgehens etwa - gesprochen werden darf, welches „ Optimum “-Verständnis HABERER seinem – nach Wahl des Autors HABERER selbst – „Definitionsversuch“ [sic!] der Autor sich verschrieben hat. Ganz zu schweigen, wie es um die Frage einer – gerade nicht ein Optimum anstrebenden – „Anspruchsanpassungstheorie“ (SCHMALEN 2002: 143-144) bestellt ist, die HABERER mit keinem Wort erwähnt. WAGENHOFER (2005: 464) etwa versteht unter CG den „rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Führung und Überwachung von Unternehmen“, 2 Jahre später wird von WAGENHOFER (2007: 17) das Wort „Führung“ durch „Leitung“ ersetzt, aus mehreren Unternehmen wird eines: „Unter Corporate Governance versteht man den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens“ (unter FN-Verweis auf WERDER). Zum Verständnis MALIKs, was „Corporate Governance“ in ihrer heutigen Form sei, sei siehe MALIK (2008: 21).

[34] Mit Staatstheoretiker ENGI (2008: 576) kann – auch mit Bezug auf sog „Corporate Governance“ – vermerkt werden: „Eine allgemein anerkannte Definition existiert nicht. Die Begriffsverständnisse sind sehr unterschiedlich.“ Keine Definition nimmt etwa NASSMACHER (2002: 508, 517) vor, wohingegen etwa BENZ (2001: 168) vermerkt: „Der Begriff „governance“ bezeichnet also in erster Linie Koordinierung von Aktivitäten im Rahmen des „Regierens““, wobei auch hier gefragt werden muss, ob es sich um eine, und wenn ja: auch nur ansatzweise (!) besonders „aussagekräftige“ (?) Definition handelt. Zu einer Definition siehe ua HOLTMANN (2000: 236). Zu vermerken ist jedoch: „Governance“ steht ua im Kontext sog „Global Governance“ für ein Konzept, nach dem iSe sog „ corporate citizenship “ va multinationale Unternehmen („MNCs“ /multinational companies) Staaten (!) als „Bereitsteller“ und „Beschützer“ politischer und Bürger-Rechte ersetzen (!), wobei ua auch der Begriff der sog „ Corporate Social Responsibility “ (CSR) eine besondere Rolle spielt. Prof Colin CROUCH wies etwa in der ÖKB im Zuge einer Veranstaltung des RENNER-Instituts (Moderation: Robert MISIK) am 5.3.2009 (um 19:00) darauf hin, dass besagte CSR einerseits ein „PR-exercise“ sein könne, andererseits auch „also [be] politically extremely important“, wobei er insgesamt auch festhielt, dass es zu einem „return of privatized politics“ (!) käme, zu einem „return of the Middle Ages“ (!). Bedenklich kann in diesem Kontext etwa der Satz stimmen, den Othmar HILL in einem Artikel von DOBROWSKI in der WIENER ZEITUNG (im „Extra“ der WIENER ZEITUNG) am 28.3.2009 tätigte: „[…]Wir müssen übrigens auch die Demokratie in Frage stellen [sic!], denn sie baut ebenso wie der wirtschaftliche Wettbewerb auf einer Repression [sic!] auf, indem nämlich die Mehrheit die Minderheit unterdrückt [sic!]“: ist das a) treffend und/oder b) eine korrekte, angemessene, treffende Wortwahl, ganz zu schweigen, inwiefern „wirtschaftlicher Wettbewerb“ (Existiert sohin auch ein „unwirtschaftlicher [!?] Wettbewerb“) de facto, bei lebensnaher Betrachtung allen Ernstes oft angetroffen wird (in der Praxis)? Ferner ist auf die verfehlte Gleichsetzung etwa von SCHOENFELD (2008: 195) hinzuweisen, der vermerkt: „Das deutsche Überwachungssystem (corporate governance)…“: Zum einen könnte fraglich sein, ob ein Überwachungssystem mit „der“ sog corporate governance gleichgesetzt werden kann, zum anderen könnte fraglich sein, ob gerade das deutsche sog Überwachungssystem mit sog corporate governance identifiziert werden kann (arg andere corporate governance-Bestrebungen in anderen Staaten), fernerhin könnte grds fraglich sein, welchen System-Begriff SCHOENFELD seiner Wortwahl unterlegt wissen will, ganz zu schweigen, ob das Wort „Überwachung“ iZm einem sog „Überwachungssystem“ und sog „corporate governance“ das Gesamtrund dessen abbildet, was sog „corporate governance“(-Bestrebungen) ausmacht.

[35] Stichwort „Weltbank“-„Governance“-Denklogik(en).

[36] Arg „good“ und „bad“ iZm dem Wort „governance“.

[37] Wenn etwa KANDLHOFER/SEYFRIED (2009: 14) von sog „ Good Governance “ schreiben, so definieren sie nicht, was sie hierunter verstehen, ganz zu schweigen davon, inwiefern das Wort „good“ angebracht ist, inwiefern es ferner operationalisierbar ist, und: es ist 1. unklar sowie 2. streitig, ob „einem Staat, der seine Leistungen wirkungsorientiert erbringt“ mit „good“ (ernstlich, wissenschaftlich) gleichsetzt werden kann. Hätte das Wort „Governance“ nicht um die(se) normative Komponente (historisch betrachtet: auf einer Weltbank-Diktion fußend) (heute) befreit / (heute zutage) entkleidet werden sollen? Zur Bedeutung der sog CG sei ua auf einen sog „WU Talk“ (Forschungsvortragsreihe mit Professor/inn/en der Wirtschaftsuniversität am 18.3.2009 an der WU Wien verwiesen zum Thema „Corporate Governance – Leitung und Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat in Zeiten der Finanzkrise“, in dem ua Prof.a Dr.a KALSS LLM (Florenz) sowie Mag.a ULRICH sprachen. Zu unterschiedlichen sog „Governance“-Verständnissen etwa alleine iRd sog „New Modes of Governance Project“ der EU siehe ua http://www.eu-newgov.org/public/Glossary_g.asp, Glossar(y) des New Modes of Governance Project, Abrufdatum 2.4.2009, 10:00).

[38] Grds wird festgehalten werden können, dass „Rechtsrisiken“ im Vergleich zu anderen Risikobereichen (wie etwa „Umwelt“) schwerer erkennbar sind. Versicherungstechnisch kann eine mögliche Haftung durch eine Straf-Rechtsschutzversicherung (korrekt müsste es heißen: Verbandsverantwortlichkeits-Rechtsschutzversicherung) abgedeckt werden.

[39] „RM“ steht für „Risk Management“. Ärgerlicher Weise wird das Wort „RM“ – bei allem Verständnis für die „panta rhei“-Denklogik - höchst selten definiert. Ein (aus dieser Sicht unrühmliches) Beispiel ist etwa RADANT in SPINNARKE 1986: 3, wenn er darüber schreibt, was – seiner Ansicht nach – „RM“ „beinhaltet“, damit jedoch unstreitig keine (präzise und genaue) Definition vornimmt oder – bedauerlicherweise – etwa auch THEIL in MUGLER/NITSCHE 1996: 208f, worin THEIL zwar „Wurzeln“ „des“ RM behandelt, aber keine Definition (oder einen ernsthaften Definitionsversuch zumindest) vornimmt. Hingegen gibt etwa ZELLENBERG 1993: 19 eine Definition, indem er diktioniert: „Die systematische Analyse und Gestaltung von Risiken wird als Risk Management bezeichnet […]“.

[40] STÄRKER (2007: 19) führt etwa aus, dass (schließlich) zu erwarten sei, dass „die Einführung der Verbandsverantwortlichkeit […] eine zusätzliche Motivation“ sein werde, „umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um die Begehung von Taten durch ihre Mitarbeiter zu vermeiden“, so STÄRKER.

[41] Hier wird dann oft von einem sog „Risikomanagementsystem“ gesprochen, meist ohne dies (scharf) zu definieren. Als Beispiel für eine mangelnde Definition eines solchen sog „Risikomanagementsystems“ siehe ua GEYER/HANKE/LITTICH/NETTEKOVEN 2003: 14 (arg „Hauptaufgaben des Risikomanagementsystems sind […]“).

[42] Vgl. LEWISCH (2006: 115) im Zuge der Verhandlungen des 16. Österreichischen Juristentages (2006: 1ff), der in seiner rechtspolitischen Empfehlung ausführt: „Die Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit empfiehlt sich nicht; sie empfiehlt sich nicht im gerichtlichen Strafrecht und sie empfiehlt sich auch nicht im Verwaltungsstrafrecht.“

[43] Hinzuweisen ist mit STÖGER in KOPETZKI/MAZAL (2006: 521) in FN 2990, dass „im [erg: gegenwärtigen] Verwaltungsstrafverfahren“ eine „Bestrafung“ [sic!] juristischer Personen „nach wie vor nicht vorgesehen“ ist, „dort“ kommt § 9 VStG („Bestrafung bestimmter natürlicher Personen“) zur Anwendung. Dem Wort STÖGERs, wonach es sich um eine „Bestrafung“ (ua) von (bestimmten!) jP handle, kann entgegen gehalten werden, dass eben gerade wert darauf gelegt wurde, dass kein einer Bestrafung zugängliches Konzept (arg Schuldgrundsatz, keine Strafe ohne Schuld) im Falle der sog Verbandsverantwortlichkeit zum Zuge (aufgrund einer geschlossenen, iSv in sich konsistenten juristischen praktisch-pragmatischen Rechtsausgestaltung in Form des öVbVG) ins „Leben“ gerufen wird. Dies allerdings missachtet STÖGER in Gestalt des Wortes „Bestrafung juristischer Personen“ eklatant.

[44] Mit BERTL/HASLINGER in BERTL/DJANANI/EBERHARTINGER/KOFLER/TUMPEL 2005: 906 wird – aus einer geschichtlichen Einbettung heraus – folgender Gedankenstrang nicht zu vernachlässigen sein: „In den letzten Jahren hat ausgelöst durch Bilanzskandale (insbesondere ENRON und Parmalat) international eine Diskussion über Corporate Governance begonnen“, gleichwohl auch zu vermerken ist, dass keine, erst recht keine strikte Definition des Wortes (in weiterer Folge durch die Autoren) vorgenommen wird.

[45] Hierbei wurden auch zeitgeschichtlich und strafrechtlich brisante Fälle mit Bezug nicht selten auch zum Feld „Universität“ einbezogen (Stichwort „Briefbomber Franz Fuchs“ als „verdeckter unmittelbarer Täter“ im Kontext der großen sog „Beteiligungslehren“-Kontroverse in Österreich, „Kaprun-Prozess“; „WU-Brand-Prozess“; „BAWAG-Prozess; „Tauerntunnelunfall“; „ENRON“; „Worldcom“; „Parmalat“), um den den Gegenwartsbezug der Thematik zu untermauern und die „Lebendigkeit“ des (gerichtlichen) Strafrechts – insbesondere aus medialem „Focus“ stärker zu „beleuchten“. Auch sog „Katastrophen“ wie etwa „ Tschernobyl “, „Seveso“ oder etwa die Rheinkontamination durch die Sandoz AG anno 1986 waren zu tangieren, insbesondere insoweit, als sie nicht zuletzt von HEINE tangiert wurden, wobei auf die Frage, ob sich „Katastrophen“ wie „Risiken“ „managen“ lassen, oder ob hier nicht bereits etwas anderes, nämlich sog „ Katastrophen -Management“ – als (zT zumindest!) Gegensatz (!) zum sog „ Risiko management“ viel eher anzudenken angebracht wäre – waren zu behandeln, ganz zu schweigen von der Frage einer Abgrenzung zu einem (tendenziell „allumfassenden“, tendenziell „gesamthaften“) sog „ strategischen Management“.

[46] Für grundlegende Erwägungen, auch im Kontext der von Peter KOLLER und Prof Peter STRASSER gewählten Diktionen, etwa auch im Kontext der Begrifflichkeit eines sog „primitiven Rechts“, wie etwa – auch – (niemand geringerer als) Hans KELSEN (!) sich - leider Gottes - zur sog „Kollektivhaftung“ (etwa im Rahmen seiner sog „Reinen“ Rechtslehre) äußerte danke ich insbesondere und nicht zuletzt Prof Peter STRASSER, der mir in seiner privaten Mitteilung vom 9.2.2009 dankenswerter Weise wertvolle Überlegungen auch aus rechtspolitischer, grundlegender Perspektive klar und offen-diskursiv vermittelte. Zur Frage einer (Form der) Kollektivhaftung iRd sog „Reinen Rechtslehre“ siehe KELSEN (1960: 190-191).

[47] WILHELM 2004: 153.

[48] WILHELM 2004: 153.

[49] WILHELM 2004: 153.

[50] An dieser Stelle fehlt – nach anerkannten Regeln der Rechtsschreibung - ein Beistrich.

[51] WILHELM 2004: 153.

[52] Vgl. – für viele - nur etwa BARTA, Heinz: Rechtswissenschaften und Psychoanalyse – Rechtsdenken als Kulturarbeit (Homepage von Prof. Dr. Heinz BARTA an der Universität Innsbruck, http: www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/psychoanalyse_an_der_universitaet.pdf, Abrufdatum: 25.9.2008, 16:10) oder die Person des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr. GELTER, der sich auch Wissen auf diesem Sektor hat, etwa an der WU Wien.

[53] Wobei fraglich sein könnte, inwieweit de facto etwa Europa und die USA etwa (die) Idee(n) der Aufklärung im Wesentlichen umgesetzt haben.

[54] KELSEN (1960: 32-33) weist darauf hin, dass es „noch im Mittelalter“ möglich war, „eine Klage gegen ein Tier, zum Beispiel einen Stier, einzubringen, der den Tod eines Menschen herbeigeführt hatte, oder gegen Heuschrecken, die die Ernte vernichtet hatten.“ KELSEN (1960: 33) hält sodann fest: „Das angeklagte Tier wurde in Form Rechtens verurteilt und hingerichtet, ganz so wie ein menschlicher Verbrecher.“ KELSEN (1960: 33) vermerkt, dass dieser – so KELSEN – „absurde Rechtsinhalt“- so KELSEN – „auf die animistische Vorstellung“ zurückzuführen wäre, wonach „nicht nur Menschen, sondern auch Tiere und unbelebte Gegenstände eine „Seele““ haben würden und daher – so KELSEN – „kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen und dem Menschen“ existieren würde. Der Behauptung kann eine (mittlerweile) differenzierte Kontroverse, wie sie zT von FISCHER (2005: 40f) anskizziert wird, entgegengehalten werden (arg Personifizierung; Irrelevanz der Personalität; Aberglauben; „no fault“-responsibility für Tiere) sowie auf die Bedeutung der Unterscheidung von „Tierstrafen“ im Gegensatz zu „Tierprozessen“ hingewiesen werden. BERNATZIK (1996: 65) etwa verweist darauf, dass (ua) BÖCKING, BEKKER (1827-1916) und CANSTEIN (1845-1911) annahmen, dass „auch unbelebte Sachen und Thiere Rechtssubjecte sein können“. WINKLER (1998: 251) etwa hielt in diesem Kontext fest: „Das Tier wurde wie der Mensch bestraft und der Mensch wie das Tier.“ Ferner führt WINKLER (1998: 251) aus: „In der Neuzeit scheidet das Tier mehr und mehr aus der strafrechtlichen Verantwortung aus. Die Strafgerichte bringen das Schuldstrafrecht und damit die Verantwortung des Menschen für das Tier. Schuld ist dem Tier nicht zurechenbar.“

[55] Zu denken ist etwa an die Worte von BERNATZIK (1996: 12), der im Kontext der Frage „Was wurde alles als jP angesehen?“ vermerkt: „So kommt es, dass die Canonisten nicht nur das Amt des Prälaten und das Kollegium des Domkapitels, sondern überhaupt alle Ämter als juristische Personen behandelten, […]“. BERNATZIK (1996: 12) führt ua auch aus, dass „die mittelalterliche Jurisprudenz“ ganz allgemein „nicht nur Heilige [sic!] und Engel [sic!], sondern selbst den christlichen Gott als Rechtssubject betrachtet“ hätte, so BERNATZIK.

[56] Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wo die Problematik dieses George ORWELL‘schen-Themas ist, so wird nicht zuletzt Organisationen wie AI („amnesty international“) oder sog Liga für Menschenrechte (entstanden aufgrund des Präzendenzfalles rund um die sog „Affäre DREYFUSS“) mehr denn je Gehör zu schenken sein.

[57] Eine Kernfrage könnte in diesem Kontext etwa lauten: Wo handelt es sich (noch) um eine wirtschaftlich notwendige Kontrolle, wo (bereits) um eine inakzeptable, die Menschenwürde verletzende Überwachung der MitarbeiterInnen (und EntscheidungsträgerInnen)?

[58] Zum Thema Überwachung siehe ua EBNER/KOCH/ÖSTERREICHISCHE LIGA FÜR MENSCHENRECHTE (2007: 1ff).

[59] Zum Diskurs etwa in Dtl siehe ua DÜCKERS am 4.6. 2008 in der Online-Version der ZEIT, die – wie die Autorin es nennt – va auch die „Selbstverständlichkeit, mit der Unternehmen spionieren lassen“ – problematisiert (vgl DÜCKERS in http://www.zeit.de/online/2008/23/telekom-ueberwachung-dueckers , „Überwacht werden kann überall“, Abrufdatum 29.3.2009). Ferner wird ua auch an die sog (d) „Telekom-Affäre“ iGz zu denken sein.

[60] Das Akronym ist – der Klarstellung halber - die gängige Abkürzung für „Kleinere und Mittlere Unternehmen“.Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der sog Clusterbibliothek beim BMVIT sowie den Damen und Herren der Bibliothek der WKO, nicht zuletzt der WK Wien für die unkomplizierte Benutzung der Werke der Bibliothek; was die Problematik rund um die Definition des Wortes „KMU“ anbetrifft, so sei generell in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass es bekanntermaßen unterschiedlich(st)e Definitionen des Wortes „KMU“ gibt. Ich schließe mich der Definition von „SME“ (small and medium-sized enterprises) iSd EU (iSd sog „Small Business Act“) an.

[61] Damit ergibt sich die Frage, ob aus rechtsformplanerischer Sicht nicht bestimmte Unternehmensformen, die nicht vom öVbVG erfasst sind, (auch relativ betrachtet) attraktiver werden.

[62] RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer „Podiumsdiskussion zum neuen Unternehmensstrafrecht (!)“ ua HOCHREITER von der AK Wien zu Wort kommen“, wobei dieser – zumindest nach der Darstellung RATKAs – mit keinem Wort die Problematik der (faktischen) Legitimierung weiterer, umfassender Überwachungs-Maßnahmen nicht zuletzt von „Mitarbeitern“ (iSd öVbVG) thematisiert haben dürfte. RATKA (2006: 66) zufolge soll HOCHREITER ua von einer „neuen Unternehmenskultur“ gesprochen, ua von einem „neuen, besseren Risikomanagement“ gesprochen haben. Was allerdings bedeutet dies – bei lebensnaher Betrachtung – im Kontext von Kontrolle und Überwachung?

[63] Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der AK Bibliothek Wien für Sozialwissenschaften, insbesondere für die Möglichkeit der Bücher-Entlehnung, weiters zahlreichen MitarbeiterInnen nicht zuletzt der WU-Bibliothek für unkompliziertes Entlehnen und Entlehninformationen.

[64] FLEISCHER (2004: 116) stellt fest, dass das Wort auf Alan WATSON zurückgeht und das dieser darunter „das Wandern einer Rechtsregel oder eines Systems von Rechtssätzen von einem Land zum anderen“ verstehe.

[65] Mein Dank gilt an dieser Stelle ua Prof HOLOUBEK zu seiner sachlich-kritischen Anmerkung im Kontext der sog „Sachverständigen-Republik“-Problematik auf ganz abstrakter Ebene. Anzumerken ist, dass das öVbVG nun ein Mehr an Sachverständigen-Konsultationen (uU wegen fast jeder „Kleinigkeit“?) nah legt – aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das zB die Rechtsform „GmbH“ für sog KMU – höflich gesagt – nicht beliebter, da kostenintensiver , da zeitaufwendiger ob des – nunmehr zwingenden- Dokumentations-Drucks - machen. Was die Rechtsformplanung anbetrifft, so wird dieses Mehr unbedingt zu berücksichtigen sein, va in Gestalt eines obligaten Qualitätsmanagements, eines zwingenden Risikomanagements, dem das Qualitätsmanagement als eines seiner Teilgebiete angesehen, zugehörig gewertet wird. Hier wird auch der Begriff eines umfassenden, eines „holistischen“ Ansatzes, den das Risikomanagement, gepaart mit seiner „Wurzel“ im Bankensektor zT zugeordnet wird, anzuführen sein, nicht ohne – dies ist sehr wichtig – auf die (zumindest!) Ambivalenz dieses „Ansatzes“ hinzuweisen (Stichwort: „uU allumfassende Überwachung“). SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) stellen etwa klar: „Das Risikomanagement ist Teil der Führungsaufgaben, das Qualitätsmanagement dient als Steuerung.“ Mag man diese Sätze auch nicht als im Kern zutreffend negieren, so bleibt dennoch der kritisch-sachliche Hinweis, dass es typischerweise keine einhellige Definition des Wortes „Risikomanagement“ gibt und dass das Wort „Qualitätsmanagement“ unterschiedlichen Definitionen sich zugänglich weiß. SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) vermerken ferner (letztlich) die Aussagen von (manchen) von ihnen interviewten Personen, indem sie festhielten: „Große Unternehmen werden für jede noch so unwichtige Entscheidung einen Rechtsanwalt bzw Sachverständigen heranziehen.“

[66] RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer Podiumsdiskussion ua SOYER zu Wort kommen, der im Kontext der „neuen Rolle der Strafverteidigung“ (iZm dem öVbVG) vermerkt haben soll, dass sich als Konsequenz eine „völlig neue Rolle des Strafverteidigers“ ergeben würde, wobei SOYER auch gesagt haben soll in diesem Zusammenhang: „-schon und gerade im Vorfeld etwaiger Prozesse“.

[67] RATKA (2006: 66) lässt ua KRONSTEINER zu Wort kommen, demzufolge das „erhöhte Risiko“ ebenso „einen erhöhten [erg: Rechts-]Versicherungsschutz“ erfordern würde und „der Beratungsschutz – vor allem im Vorverfahren – “ erheblich zunehmen werde.

[68] Die Qualifikation und Leistung dieser Berufsgruppen soll damit nicht in Zweifel gezogen werden.

[69] Zum Begriff der sog „Umweltkriminalität“ siehe ua RUHRMANN in DREYHAUPT/PEINE/WITTKÄMPER (1992: 393-399). Zum Kernproblem bei der Bekämpfung der sog „Umweltkriminalität“ siehe ua KATALYSE e.V. INSTITUT FÜR ANGEWANDTE UMWELTFORSCHUNG (752: 1993).

[70] Aus börse-spezifischer Sicht wird für börsenotierte Unternehmen zu befürchten sein, dass „allein die Einleitung eines Verfahrens und dessen Aufscheinen in den Medien Auswirkungen auf den Aktienkurs“ – so etwa SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) – haben wird, im Gegensatz etwa zu „kleineren Unternehmen“, wo diese Überlegungen – zufolge SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) „keine Rolle spielen“ würden.

[71] Fraglich könnte sein, ob dieses Bild nicht durchaus zT auf die sog „Meinungsbildung“ im einen oder anderen Medium (streckenweise) übertragbar sein könnte (arg „Meinungsbörsen“).

[72] Wörtliche Übersetzung: irrationaler Überschwang.

[73] Damit dies am politischen Parkett auch Einzug in die Themenarena findet, mag das Verständnis des sog Politischen Konjunkturzyklus (zT) ein Erklärungsangebot für das Aufgreifen dieses Ansinnens durch die politischen AkteurInnen bereithalten.

[74] Versteht man nun die „Welt“ dieser Arbeit in der Befassung mit der Frage des öVbVG, so zeigt sich, dass der Sinn einer Verurteilung iSd öVbVG durchaus auch aus Motiven außerhalb des öVbVG liegend (Stichwort: Vermeidung risiko- und kostenreicher Zivilverfahren) sich dartut, wie nicht zuletzt KREMSLEHNER dies – auf konkreter kriminalrechtlicher Betrachtungsebene – (grds) gekonnt und klar darlegt.

[75] Es wird darüber disputiert werden dürfen, ob das Wort „Geschädigte(r)“ (vollends) korrekt ist.

[76] Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353), daß die Bestimmungen über die sog Privatbeteiligten (PB) auch im Verfahren gegen jP gelten.

[77] FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353) vermerken als Vorteile eines Strafverfahrens neben dem Fehlen eines Kostenrisikos auch die Ersparnis teurer Beweise „für die Zivilverfahren etwa durch Sachverständigen-Gutachten“, die im Strafverfahren risikolos beschafft werden könnten. Als weiteren Vorteil führen die AutorInnen an, dass der Geschädigte „nicht selber wie im Zivilprozess das Verfahren vorantreiben“ müsse.

[78] FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353) verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vorteile als PB (im Strafverfahren) nicht zuletzt auch darin liegen, „kein Kostenrisiko“ zu tragen.

[79] Vgl. dies andeutend etwa KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank – Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft, http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&publikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

[80] KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank – Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft, http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&publikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

[81] KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank – Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft, http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&publikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der Kanzlei DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum 10.2.2009, 12:00).

[82] Vgl ZIRM in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER 2007: 68.

[83] Jemand, der sich damit sachlich-kritisch befasst und zum (konstruktiven) Nachdenken animiert, ist KÖCK (2007: 270-271).

[84] Kritisch zu den Worten von HEINE (1995: 1ff) ist ua FREIER (1998: 208), wenn er festhält: „Die Sanktionen und mit ihnen das ganze Programm Heines leiden an der unklaren Verhältnisbestimmung zum Strafrecht.“

[85] HEINE 1995: 19.

[86] Zum Begriff der Umwelt siehe ua einführend zT HAUSMANN (1998: 420f).

[87] Dieser stellt bekanntermaßen in der Volkswirtschaftslehre – zumindest der Theorie nach – eines jener – in Zielkonflikt zu anderen Zielen wie etwa „Voll“-Beschäftigung oder „Wachstum“ stehenden –Ziele des so genannten „magischen Vieleckes“ der (theoretischen) Wirtschaftspolitik dar, wie etwa MUNDUCH dies klar, verständlich und griffig aufbereitet hat. (Ob dem im Faktischen –wagt man einen Blick, etwa in die eine oder andere Datenanalyse der einen oder anderen Volkwirtschaft - auch so ist, sei dahingestellt.) Zur grds Figur der sog „Internalisierung“ (negativer) sog „externer Effekte“, verstanden als ein „Lösungs“-Angebot der VWL im Kontext etwa von Umweltverschmutzungen, die als sog „soziale Kosten“ begriffen werden, siehe ua NOWOTNY/ZAGLER (2009: 70).

[88] HEINE 1996: 402 etwa stellt klar, dass es anno 1980 zu einer Reform des d Umweltstrafrechts kam.

[89] HOPFENBECK (1997: 906) vermerkt als Ergebnis seiner Analyse der (deutschen) Umweltstrafrechtsnormen (aus betriebswirtschaftlicher Sicht): „Da das Strafrecht u.E. nicht zum Vorreiter umweltpolitischer Strategien taugt, liegt die Lösung wohl eher in vorsorgenden Technologien, die Umweltschäden erst gar nicht entstehen lassen.“ AA hingegen NOLL (2001: 48), der vermerkt: „Obwohl finanzielle Anreize (Subventionen, Förderungen etc.) bisweilen zum Einsatz umweltschonender Methoden führen können, bleibt der beste Weg zur Eindämmung von Umweltschäden die direkte Regulierung.“ Zur Reform des d Umweltstrafrechts 1980 und der Sicht des GG zufolge HEINE siehe (kurz) HEINE in SCHMOLLER (1996: 402). Zur Skepsis betreffend den Wunsch, eine abschreckende Wirkung des Strafrechts in Gestalt der Ansiedlung der Normen im d StGB zu erreichen, siehe ua den auf KETTELER verweisenden GREULICH in FIEDLER/GROSSE/LEHMANN/MITTAG (1996: 507): „Ob diese Wirkung jedoch erreicht worden ist, wird vielfach bezweifelt (KETTELER 1994, 909, 914).“

[90] Siehe hierzu ua STREIT/KENTNER (1992: 348), die vermerken: „Das [erg: d] Umweltstrafrecht spielt im [erg: d] Umweltrecht eine eher flankierende Rolle.“

[91] Zum d Umweltstrafrecht, ua der sog „Brunnenvergiftung“ (§ 324 dStGB aF), zur Reform 1980 in Gestalt des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes siehe ua PFOHL in MÜLLER-GUGENBERGER/BIENECK (2006: 1546 sowie 1581f).

[92] Einen Querbezug zwischen „Umwelt“ und „Volk“ stellt etwa KRAUSS (1999: 24) her, indem er - eingedenk der NS-Gräueltaten nicht zuletzt am jüdischen Volk, im Kontext des (deutschen) Tatbestandes des Völkermordes – vermerkt: „Ein Volk als tatbestandlich geschütztes Rechtsgut entzieht sich der herkömmlichen Begrifflichkeit ebenso wie im Umweltstrafrecht die Entitäten der Natur selbst.“ Wenn KRAUSS (1999: 24) sodann ausführt: „Ein Mensch mordet einen Menschen. Ein Mensch mordet kein Volk. Natur und Volk sind nur fassbar als Systeme oder Kollektive, sie werden durch analoge Systeme bedroht und vernichtet“, so könnte fraglich sein, ob dem tatsächlich so sein muss: Wer sagt, dass ein Mensch nicht auch ein Volk (er)morden kann? Überdies könnte der Vergleich KRAUSS‘ fraglich sein.

[93] ROGALL (2008: 263) verweist auf die Bedeutung, dass „Umweltbelastungen“ als „Straftat“ verfolgt würden (erg wohl: in Dtl), „nicht mehr als Ordnungswidrigkeit“ (und ua darauf, dass die Strafen erhöht wurden). So wie HEINE verweist etwa auch Prof FUCHS am 11.6. 2008 im U 10 im Zuge seines (interessanten) Kurses „Wirtschafts- und Europastrafrecht“, bezogen auf das geltende österreichischen (gerichtlichen) Umweltstrafrecht, darauf hin, dass es durch die Ausgestaltung der Umweltstraftatbestände zu einer „Vorverlagerung der Strafbarkeit“ komme. Insbesondere verwies er auf den (typischerweise; eine Ausnahme!) auffindbaren sog „verwaltungsakzessorischen“ Charakter der geltenden ö (gerichtlichen) Umweltstraftatbestände, um zu vermerken, dass das die komplizierte iSv umständliche, nicht zuletzt „verwaltungsrechtsakzessorische“ Gestaltung dieser Tatbestände „eine subtile Art der Entkriminalisierung“ sei, einer Wortwahl, die bereits ebenso „vor 20 Jahren von einem Sektionschef der Straflegislativabteilung“ getätigt worden sei, woraus klar (bereits an dieser Stelle) die rechtspolitische Perspektive thematisiert wird, nicht zuletzt deshalb, da aus letztgenannten Worten folgt, dass (typischerweise) – um es mit den Worten Em Prof BURGSTALLERs, getätigt im Zuge seiner Vorlesung „Aktuelle Kriminalpolitik“ am 9.5.2008 im U 18, zu sagen - „nur die schwersten Fälle“ vor Gericht kämen, wobei – bemerkenswerter Weise – festzuhalten ist, dass das österreichische, gerichtliche Umweltstrafrecht (insgesamt) offensichtlich nicht unter der (Sub-)Überschrift der „Bereiche neuer bzw erweiterter Kriminalisierung“, nicht jedoch unter den Bereich der sog „Entkriminalisierung“ (im Ergebnis) gereiht werden, dies dennoch vor der Tatsache, dass – wie etwa FUCHS dies im Zuge seiner Vorlesung „Wirtschafts- und Europastrafrecht“ am 11.6. 2008 im U 10 ausführte, dass – bildhaft und anschaulich gesprochen – (typischerweise) die „kleinen Fische“ (nicht zuletzt Bauern/Bäuerinnen) gefasst werden, die sog „großen Fische“ jedoch (oftmals) durch das „Netz“ gehen würden.

[94] Zur Entwicklung des Umweltstrafrechts in Ö siehe nicht zuletzt WEGSCHEIDER in SCHMOLLER (1996: 457-477), wobei WEGSCHEIDER auf S. 458 darauf hinweist, dass in Ö bereits § 152 des StGB 1803 die sog „Brunnenvergiftung“ (als eine sog „schwere Polizey-Übertretung“) kannte.

Zu (den) internationalen Dimensionen des Umweltstrafrechts siehe (anno 1996) nicht zuletzt HÖPFEL in SCHMOLLER (1996: 425-435).

[95] KUHLEN 1994: 214.

[96] KUHLEN 1994: 214. Freilich stellt sich die Frage, wie KUHLEN (exakt) „Betrieb“ und „Unternehmen“ definiert bzw. welche Definition er anspricht. Ferner könnte fraglich sein, inwiefern sich „Betrieb“ und „Unternehmen“ – insbesondere im Sinne von KUHLEN – (nennenswert) unterscheiden.

[97] HEINE denkt aber ua auch an „ Tschernobyl “ iSd (radioaktiven Strahlen-)Katastrophe von vom 26.4.1986 in Tschernobyl (Ukraine), ferner ua auch an die (katastrophale) Rheinkontamination der Sandoz AG, als am 1.11.1986 im schweizerischen Industriestandort Schweizerhalle bei Basel eine Lagerhalle der damaligen Sandoz AG in Brand geriet und im Zuge des Löschens durch die Feuerwehr (hoch-)giftige Chemikalien (in hoher Quantität) in den Rhein flossen und in weiterer Folge zu einem Tiersterben führten. KRAUSS (1999: 25) erwähnt, dass es damals (1986) um die sog „Zukunftssicherung durch Strafrecht“ (!) ging. HEINE hat aber ua auch die Seveso-Katastrophe bzw das sog Sevesounglück (etwa im Kontext der sog Seveso-II-Richtlinie, Richtlinie 96/82/EG) im Kopf, als es am 10.7.1976 in der Chemiefabrik Icmesa in Meda in Italien (hochgiftiges) Dioxin TCDD freigesetzt wurde.

[98] HEINE 1995: 19 sowie 56.

[99] HEINE 1995: 170.

[100] HEINE 1995: 19 sowie 56.

[101] Fraglich könnte sein, was HEINE exakt unter „ Waldsterben “ verstanden wissen will, ferner von welcher Art von sog „Waldsterben“ HEINE ausgeht. SIMONIS in SIMONIS (2003: 242) etwa vermerkt: „Schon vor 150 Jahren [sic!] waren „Rauchschäden“ an Bäumen und Waldstücken in der Nähe von Industriestandorten bekannt.“ SIMONIS vermerkt ferner; „Die Waldgesundheit ist stark beeinträchtigt, worüber die regelmäßigen Waldschadensberichte Auskunft geben.“ Hier könnte fraglich sein, ob dem in dieser Form unstreitig zuzustimmen ist. Ferner könnte fraglich sein, welche Definition SIMONIS mit dem Wort „Waldgesundheit“ verbindet.

[102] Mit WALLETSCHEK in WALLETSCHEK/GRAW (1994: 246) kann festgehalten werden: „Schriftliche Urkunde über das Absterben von Bäumen durch Umweltverschmutzung haben wir seit 2000 Jahren [sic!]. Schon in römischer Zeit wird darüber berichtet, dass ‚verderblicher Rauch‘, der aus den Silberschmelzöfen entweicht, die Bäume in der Umgebung absterben lässt.“

[103] Vgl SCHMIDT (2004: 788): „in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Aufwertung des Umweltschutzes und der Feststellung großflächiger Waldschäden geprägte schlagwortartige [sic!] Bezeichnung für die Erkrankung und Schädigung eines erheblichen Teils des Baumbestandes“.

[104] Vgl. SCHMIDT (2004: 788).

[105] HEINE 1995: 19. STREIT/KENTNER (1992: 359) etwa verweisen darauf, dass „Waldsterben“ die „ursprüngliche Bezeichnung für die neuartigen Waldschäden“ sei, um sodann einzuräumen: „Einzelne Wälder können allerdings z.T. aus lokalen oder auch natürlichen Gründen absterben, z.B. Insektenbefall, Feuer, Versalzung u.s.w.“

Mit Bezug auf moralische Fragestellungen iZm „dem“ sog Waldsterben wird ua auf KRAUSS (1999: 17) verwiesen werden können, der vermerkt: „Eine Umweltmoral aber – entsprechend einer etwa blind funktionierenden Eigentumsmoral – hat es, als das Waldsterben Strafrecht einforderte, nicht gegeben – es gibt sie bis heute nicht.“ Fraglich könnte sein, ob diese Aussage so pauschal bereits damals wie heute in Dtl, aber auch in Ö, als zutreffend beschrieben werden kann. KRAUSS (1999: 16) vermerkt ferner (für Dtl) im Kontext des sog Waldsterbens: „Das sichtbar werdende Waldsterben führte Ende der 70er Jahre zu einem beinahe verzweifelten Ruf nach Bestrafung." Ferner etwa aus christlicher Moral-Perspektive wird auf Fragestellungen der sog „ Umweltethik “ wird ua – bezogen auf Ö – ua auf ROTTER/VIRT (1990: 808-816) verwiesen werden können.

[106] HEINE 1995: 19.

[107] HEINE 1995: 170.

[108] HEINE 1995: 20.

[109] Siehe hierzu (auch) HEINE 1996: 211.

[110] KRAUSS 1999: 21 hält iZm der Fixierung auf einen Täter (bezogen auf Dtl) im Kontext der (stark verzögerten) Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen fest: „Nicht nur Gesetzgebung und Wissenschaft fixieren das Strafrecht auf die Taten einzelner Täter. Auch die Justiz organisiert ihren Betrieb an dieser vorgegebenen Aufgabe: einzelne Täter zu verfolgen und wegen ihrer Tat zur Verantwortung zu ziehen.“

[111] HEINE (1996: 211) vermerkt, dass im sog „klassischen“ Strafrecht es (bisher) um die „retrospektive Bewältigung von singulären Krisen eines Individuums“ ging.

[112] HEINE 1995: 28.

[113] HEINE 1995: 28. Vergleiche ferner HEINE 1996: 211, wo HEINE das „zentrale Problem“ als das „Auseinanderfallen von Ausführungstätigkeit, Informationsbesitz und Entscheidungsmacht“ (ebenso auch HEINE in HETTINGER 2002: 122) bezeichnet und vermerkt, dass das (deutsche) – wie er es nennt – deutsche „traditionelle“ Strafrecht „diese drei Aspekte prinzipiell in einer Person“ voraussetzen würde.

[114] Fraglich könnte sein, ab wann etwas als „hinreichend“ gesichert zu bezeichnen wäre.

[115] HEINE 1995: 28.

[116] HEINE 1995: 28.

[117] LÜTOLF 1997: 26.

[118] LÜTOLF 1997: 26.

[119] LÜTOLF 1997: 26.

[120] LÜTOLF 1997: 26. Fraglich könnte sein, ob „effektiv“ das (ganz) treffende Wort igZ ist.

[121] LÜTOLF 1997: 26.

[122] LÜTOLF 1997: 26.

[123] Fraglich könnte sein, was (exakt) LÜTOLF unter „modern“ (igZ) verstanden wissen will. Angemerkt werden kann, dass die (im Kontext der von ihm lancierten sog Konfigurationsformen) von Prof. MINTZBERG genannte Organisationsform der sog „Adhocracy“ (Adhocratie) im Kontext der Projektierung der Aufgabenstellung(en)n der NASA nach dem 2. Weltkrieg verortet werden kann. Ist die (deroeinstige) Organisationsform im Kontext der damaligen (!) Aufgabenstellung(en) der NASA (zwingenderweise) – der LÜTOLFschen Diktion folgend – als eine „moderne“ Organisationsform titulierbar?

[124] LÜTOLF 1997: 27.

[125] LÜTOLF 1997: 27. LÜTOLF denkt hier wohl an die sog „Fives“ (sog „Konsistenzansatz“ mit der sog „Einfachstruktur“, der sog „Maschinenbürokratie“, der sog „Profiorganisation“, von MINTZBERG als „professional bureaucracy“ bezeichnet, fernerhin der sog „Spartenstruktur“ und schließlich „der“ sog „Adhokatrie“) von Prof MINTZBERG. Fraglich könnte sein, welche Form der sog „Adhocratie“ LÜTOLF (genau) meint: ist es der Typ der sog betrieblichen Adhocratie, der, der sog administrativen Adhocratie oder sind es beide? Zu dieser Unterscheidung MINTZBERGs siehe ua KASPER/HEIMERL-WAGNER in KASPER/MAYRHOFER (1996: 75).

[126] LÜTOLF 1997: 27.

[127] LÜTOLF 1997: 27. Ferner wird das (eingedeutschte) Wort „Adhocratie“ genannt werden dürfen.

[128] HEINE 1995: 29.

[129] Zum Querbezug (arg „ Eigenverantwortlichkeit “) zu Volks- und Betriebswirtschaft siehe ua etwa NEUS (2005: 174).

[130] HEINE 1995: 29.

[131] HEINE 1995: 29.

[132] HEINE 1995: 27.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Im „Banne(r)“ der Krise(n) der „Strafraumgrenze“: (k)ein eigenes „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ für Deutschland?
Untertitel
Eine rechtsdogmatische Evaluierung des ö und d Normenbestandes unter Behandlung der rechtsethischen und -politischen Kontroverse betreffs eines eigenen „Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes“ in Deutschland
Hochschule
Universität Wien
Veranstaltung
-
Autor
Jahr
2009
Seiten
81
Katalognummer
V125897
ISBN (eBook)
9783640311781
ISBN (Buch)
9783640310579
Dateigröße
922 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
- "Soll es auch ein dVbVG geben?" - "Wie ist das geltende öVbG va aus juristischer Sicht zu bewerten?" - "Besteht juristischer "Optimierungs"-Bedarf der lege ferenda ?" - "In welchem polito-"logischen" Kontext ist das öVbVG zu sehen?" Vor der Folie primär rechtsdogmatischer, gleichwohl auch betriebs-, volkswirtschaftlicher, politologischer und (trivial-)stochastischer Fragen wird gegenwartsbezogen ("Kaprun"-,"Tauerntunnelunfall"-, "BAWAG"-,"WU-Brand"-Prozess ua) eine Evaluierung des öVbVG gewagt, Inkonsistenzen aufgedeckt, praktischer, juristischer Gestaltungsspielraum griffig anskizziert.
Schlagworte
Krise(n), Deutschland, Eine, Evaluierung, Normenbestandes, Behandlung, Kontroverse, Deutschland
Arbeit zitieren
Mag. Georg Schilling (Autor:in), 2009, Im „Banne(r)“ der Krise(n) der „Strafraumgrenze“: (k)ein eigenes „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ für Deutschland?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125897

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Im „Banne(r)“ der Krise(n) der „Strafraumgrenze“: (k)ein eigenes „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ für Deutschland?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden