Inhaltsverzeichnis
Einleitung 10
A. Grundlagen 10
I. Praktische Relevanz der Aufgabenstellung 10
II. Zu den Begriffen Tochter- und Mutterunternehmen 11
1. Literatur. 11
2. Rechtsprechung 13
3. Gesellschaftsrechtliche Erscheinungsformen. 13
a. Allgemeines. 13
b. Gesellschaftsrechtliche Konzernbegriffe 14
aa. Unterordnungskonzern (§18 Abs.1 AktG) 14
bb. Gleichordnungskonzern (§18 Abs.2 AktG) 14
cc. Sonderfall Holdinggesellschaft. 14
dd. Weitere Unterscheidungen 14
4. Schlussfolgerungen 14
III. Verhältnis von UWG und Markenrecht 15
B. Passivlegitimation der Untergesellschaft. 16
I. „Eigenes Handeln“ der Gesellschaft 16
II. Überblick: Unterlassungsansprüche bei unlauterem und markenverletzendem Handeln 17
III. Unmittelbares und mittelbares Handeln der Untergesellschaft. 18
IV. Zusammenfassung. 19
C. Passivlegitimation der Obergesellschaft. 19
I. Abgrenzung bei Doppelorganschaft 19
II. Haftung für fremdes Handeln 20
1. Allgemeines. 20
2. Voraussetzungen für die Haftung nach §8 Abs.2 UWG 22
a. Eigener Anspruch gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten 22
b. Unternehmensinhaber. 22
c. Mitarbeiter oder Beauftragter 23
d. „in einem Unternehmen“ 24
3. Anwendung auf den Konzernsachverhalt 24
b. Haftung aufgrund des Konzerntatbestands 25
aa. Rechtsprechung. 25
(1) Personelle Verflechtungen. 25
2
(2) Beteiligungen. 26
(3) Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 27
(4) Holdinggesellschaften 27
(5) Zusammenfassung 28
bb. Literatur. 28
(1) Ballerstedt: Unüberwindbarkeit des Trennungsprinzips 29
(2) Rehbinder: Ausrichtung auf die Förderung der Obergesellschaft 29
(3) Maier: Erfordernis tatsächlicher Einflussnahme 30
(4) Köhler: Betriebsorganisatorische Einheit. 30
(5) Kniesbeck: Sachlicher Zusammenhang. 31
(6) Hahn: Haftung aufgrund der Geschäftskreiserweiterung 32
cc. Stellungnahme 33
(1) Irrelevanz des Trennungsprinzips. 33
(2) Beweisprobleme um die tatsächliche Einflussnahme. 33
(3) Untauglichkeit des Kriteriums der Ausrichtung auf die Obergesellschaft 34
(4) Begrenzte Übertragbarkeit der Ansicht Köhlers auf den Konzernsachverhalt. 34
(5) Vertiefung der Beweisprobleme durch die Einzelfallbetrachtung nach Kniesbeck34
(6) Keine abweichende Lösung anhand des Konzepts der Geschäftskreiserweiterung36
(7) Eigener Standpunkt und Zusammenfassung. 38
D. Missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs 39
I. Allgemeines 39
II. Literatur und Rechtsprechung 40
III. Stellungnahme 41
E. Zusammenfassung 42
3
Abkürzungsverzeichnis
aaO
Abs.
AG
AktG
Alt.
Az. Aktenzeichen
Bd.
BGB
BGH
BGHZ
BVerfG
BverfGE
bzw.
DB Der Betrieb
d.h.
DStR Deutsches Steuerrecht
etc.
ff.
Fn.
FS
GmbH
GmbHG
GRUR
GRUR-RR Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht
- Rechtsprechungsreport
h.M.
Hrsg.
HS
i.S.d. im Sinne der / des
4
i.V.m. in Verbindung mit
JuS Juristische Schulung
KG
Lit.
MarkenR
MDR
m.w.Nachw.
NJW
NJW-RR
Nr.
OLG Oberlandesgericht
RGZ
Rn. Randnummer
Rspr. Rechtsprechung
S. Seite
s. siehe
s.o. siehe oben
st.Rspr.
u. und
u.a. unter anderem
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von
vgl. vergleiche
WRP
ZPO
5
Literaturverzeichnis
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(zitiert als: Baumbach/Hopt HGB-Bearbeiter)
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Boesche, Katharina Vera Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, 2007
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Festbeigabe für Franz Jürgen Säcker zum 65.
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(zitiert als: v.Gamm UWG)
6
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Glockshuber, Christine Die Passivlegitimation im deutschen Recht des
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Goldmann, Michael Der Schutz des Unternehmenskennzeichens,
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Heidelberger Kommentar zum Ekey, Friedrich L./ Klippel, Diethelm / Kottjoff, Jost
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(zitiert als HK-WettbR-Bearbeiter)
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7
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Köhler, Helmut Die Haftung des Betriebsinhabers für
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Köhler, Helmut / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit
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Koller, Ingo / Handelsgesetzbuch: Kommentar, 6. Auflage 2007
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(zitiert als: MüKoUWG-Bearbeiter)
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8
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Ströbele, Paul / Markengesetz - Kommentar, 8. Auflage, 2006
Hacker, Franz
Teplitzky, Otto Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
9. Auflage, 2007
9
Einleitung
Voraussetzung der Begründetheit jedes Rechtsbehelfs ist, dass er sich gegen den Schuldner des geltend gemachten Anspruchs richtet 1 . Wer der Beklagte in den Fällen nach der Aufgabenstellung dieser Arbeit ist, richtet sich daher nach materiellem Recht 2 und wird im Wettbewerbs- und Markenrecht mit dem Begriff „Passivlegitimation“ bezeichnet. Schuldner des Unterlassungsanspruchs und somit passivlegitimiert ist, wer in Zukunft die unzulässige Handlung i.S.d. §241 S.2 BGB unterlassen muss 3 . Im Folgenden wird daher aufgezeigt, inwiefern Tochter- und Muttergesellschaft als Schuldner der entsprechenden wettbewerbs-und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche in Betracht kommen, wenn nur die Tochtergesellschaft unlauter oder markenverletzend handelt.
A. Grundlagen
I. Praktische Relevanz der Aufgabenstellung
Oftmals sind Teilnehmer am Wettbewerb zwar rechtlich selbständige, aber auf verschiedene Arten mit Dritten verbundene Unternehmen. Diese wirtschaftlichen Verbindungen führen dazu, dass deliktische Handlungen 4 von einzelnen Gliedern eines solchen Verbundes vorgenommen werden können, aber im Ergebnis auch anderen zugute kommen, von ihnen geduldet oder veranlasst werden können. Der Verletzte hat daher ein generelles Interesse, nicht nur Verstöße eines jeweils handelnden Unternehmens abzustellen, sondern auch zu verhindern, dass diese an anderer Stelle im Verbund fortgesetzt werden. Erwirkt der Verletzte einen Unterlassungstitel gegen das handelnde Unternehmen, richtet sich dessen Vollstreckung nach §890 ZPO 5 . Da nach dieser Norm nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Titelschuldners, also des entsprechenden Unternehmens erfasst wird, nicht aber anderer Mitglieder des Verbundes, entfaltet der ergangene Unterlassungstitel gegenüber letzteren keine Rechtskraftwirkung, und zwar auch unabhängig von ihrer hierarchischen Stellung im Verbund 6 . Besteht in einer Konzernstruktur die Möglichkeit der einzelnen Mitglieder, sich gegenseitig abzustimmen, so droht dem Verletzten die Umgehung seines Unterlassungstitels 7 .
1 S. nur Hahn S.5.
2 Vgl. ebd.
3 S. statt aller Teplitzky Kap.14 Rn.1.
4 Die h.M. ordnet das Recht des unlauteren Wettbewerbs dem Deliktsrecht zu. Vgl. BGH GRUR 1955, 351, 357
- Gema; Köhler GRUR 1991, 344, 345; Teplitzky Kap.4 Rn.11 m.w.Nachw.
5 S. Teplitzky Kap.57 Rn.1; Kniesbeck S.25 m. umfangreichen w.Nachw. in Fn.3.
6 Vgl. OLG München WRP 1985, 238.
7 Vgl. Kniesbeck S.26.
10
Da das nochmalige Vorgehen gegen jeden einzelnen Verletzer ein neues Verfahren erfordert, ist die eigene Wettbewerbsposition damit nicht effizient zu sichern 8 . Ist es hingegen möglich, einen Titel gegen einen Schuldner im Verbund zu erwirken, der nicht nur für eigene Verstöße, sondern für jegliche in den Verbotsumfang des Unterlassungstitels fallenden Verletzungshandlungen möglichst aller Konzernmitglieder haftet, wäre dem Interesse des Verletzten am besten gedient. Im Rahmen von §890 ZPO ist jedoch die Zurechnung fremden Verschuldens nicht möglich 9 . Es kommt daher nur ein Unterlassungstitel in Betracht, der neben eigenen Verstößen eine eigene schuldhafte Zuwiderhandlung des Titelschuldners durch Unterlassen erfasst, die darin besteht, dass er nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, dass Dritte, auf die er eine Einwirkungsmöglichkeit hat, dem Unterlassungstitel nicht zuwiderhandeln 10 . Ein solcher Unterlassungstitel und die damit eröffnete Vollstreckungsmöglichkeit erscheinen insofern als das einzige probate Mittel, Verstöße im gesamten Verbund dauerhaft zu unterbinden. Folglich ist die Frage in welchen Fällen auch oder nur gegen die Muttergesellschaft eines unlauter oder markenverletzend handelnden Unternehmens vorgegangen werden kann von höchster praktischer Bedeutung für den Verletzten.
II. Zu den Begriffen Tochter- und Mutterunternehmen
1. Literatur
Im wettbewerbs- und markenrechtlichen Schrifttum wird in Zusammenhang mit Konzernsachverhalten gelegentlich auf das Begriffspaar Tochter- und Mutterunternehmen 11 zurückgegriffen. In der Literatur zum Problemkreis dieser Arbeit werden diese Begriffe jedoch uneinheitlich verwendet. Teilweise werden sie mit den „abhängigen“ und „herrschenden Unternehmen“ i.S.d. §17 Abs.1 AktG gleichgesetzt 12 (wobei in der gesellschaftsrechtlichen Literatur die Begriffe Tochter- und Mutterunternehmen ungebräuchlich sind 13 ), oder aber ohne Begriffsbestimmung abwechselnd gleichbedeutend mit „Ober-“ und „Untergesellschaft“ sowie „beherrschtem“ und „herrschendem
Unternehmen“ verwendet 14 . In weiten Teilen der Literatur kommen die Begriffe überhaupt nicht vor und stattdessen wird neben den vorgestellten Varianten auch auf weitere Begriffe
8 Vgl. ebd.
9 BVerfGE 20, 323, 324 f.; BGH GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe; Pastor/Ahrens-Jestaedt Kap.26
Rn.16; Köhler GRUR 1991, 344, 345; Teplitzky Kap.14 Rn.22; OLG Frankfurt WRP 1981, 29 f. m.w.Nachw.
10 Vgl. Kniesbeck S.27 m. umfangreichen w.Nachw in Fn.11.
11 Bzw. dessen Varianten „Tochter- und Muttergesellschaft“, „Konzerntochter“, „Konzernmutter“ usw.
12 So z.B. Köhler GRUR 1991, 344, 349.
13 U.a. weisen die Stichwortverzeichnisse von Schmidt GesR, Eisenhardt GesR, Emmerich/Habersack KonzernR
die Begriffe nicht aus.
14 So z.B. Hahn; Kniesbeck.
11
Arbeit zitieren:
M.A. Stefan Goldmann, 2008, Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, München, GRIN Verlag GmbH
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Ausarbeitung, 35 Seiten
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Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
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Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
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