II
Thema : Die Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Verfahrensrecht
INHALT
1. Einführung 1
2. Historische Entwicklung des OWiG 1
3. Begriff und Anwendungsbereich des OWiG 2
3.1 Begriff der Ordnungswidrigkeit 2
3.2 Abgrenzung des OWiG vom Strafrecht 2
3.2 Das OWiG im Straßenverkehrsrecht 3
3.2.1 § 24 StVG 3
3.2.2 § 49 StVO 4
4. Das Verfahren im OWiG 4
4.1 Grundlagen 4
4.2 Vor- bzw. Verwarnungsverfahren 5
4.3 Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren 6
4.4 Gerichtliches Verfahren und Vollstreckung 7
5. Eintrag in das Verkehrszentralregister 7
6. Fazit 8
7. Quellenverzeichnis III
1
1. Einführung
„[…] Ich bin überhaupt nicht für die Strafe, sondern nur für Massregeln [sic!] im Dienste der Gesellschaft oder zu deren Schutz.“ 1
Das Recht dient dem Zwecke, das Zusammenleben in unserer Gesellschaft unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu ordnen und zu sichern. 2 Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Folgen von Verstößen gegen den gewöhnlichen Alltagsumgang in unserer Gesellschaft und bietet eine Grundlage für Sanktionsmaßnahmen, um die Einhaltung des Ordnungsrechts zu ermöglichen. 3 Es stellt dazu Regeln auf, die zu befolgen sind und ahndet jede ihnen widrige Handlung mit Sanktionsmaßnahmen in Form einer Buße, nicht der Strafe.
Mit dieser Ausarbeitung soll ein Einblick in das Recht der Ordnungswidrigkeiten geschaffen werden, insbesondere in Hinsicht auf das Straßenverkehrsrecht, in welchem der wesentliche Teil aller Ordnungswidrigkeiten begangen wird. Dieser Anforderung soll der erste Teil der Arbeit genügen. Im zweiten Teil wird eine Zusammenfassung des Verfahrensrechts der Ordnungswidrigkeiten gegeben.
2. Historische Entwicklung des OWiG
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wie man es heute kennt, existiert seit dem Jahre 1968. Zuvor gab es bereits erste Ansätze wie ein Wirtschaftsstrafgesetz, welches in seiner ersten Form 1949 erlassen wurde und auf dem aufbauend 1952 ein vorläufiges OWiG eingeführt wurde. 4 Diese Vorläufer fanden allerdings wegen ihres eher geringen und noch zu undifferenzierten Umfanges kaum Beachtung im deutschen Rechtssystem. Dies gelang erst dem OWiG in seiner Form von 1968, einhergehend mit einer Novellierung des Strafgesetzes in den Jahren bis 1975. 5 Erforderlich war die Schaffung eines Ordnungswidrigkeitenrechts aus vielerlei Gründen. Besonders zu beherzigen ist an dieser Stelle der wachsende Unmut gegenüber der Sanktionsmaßnahme „Strafe“. Hauptsächlich in den 1960er Jahren gab es viel Kritik am bisherigen System der Strafe, ihre Wirksamkeit wurde stark angezweifelt. Die Forderungen reichten von der Beschränkung auf die
1 Albert Einstein.
2 Schwacke, S. 1.
3 Theisen S. 11.
4 Schwacke S. 2.
5 ebenda.
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Schwerkriminalität bis zur gänzlichen Abschaffung der staatlichen Sanktionen, letztere war jedoch eher eine Mindermeinung.
Auch der Gesetzgeber selbst war mit der bisherigen Regelung unzufrieden. Da für jedes kleinste Bagatelldelikt das „Schwert des Strafrechts“ Anwendung finden musste, rollte stets eine Prozessflut auf die Gerichte zu, die mit enormen Kosten verbunden war. Zusätzlich hierzu erregte der Punkt, dass auch Verwaltungsbehörden für die Ahndung der Delikte herangezogen wurden, Unmut in der Bevölkerung. Hierin wurde eine Verletzung des Art. 92 GG gesehen, der Rechtsprechung ausschließlich durch Richter. Die damalige Einteilung in Verbrechen, Vergehen und Übertretung konnte nicht länger Bestand haben, und so wurden Übertretungen, sowie ein Teil der Vergehen, zu Ordnungswidrigkeiten, die durch das neue OWiG geregelt werden sollten. 6
3. Begriff und Anwendungsbereich des OWiG
3.1 Begriff der Ordnungswidrigkeit
Nach § 1 OWiG ist die „Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit Geldbuße zulässt.“ Es muss also eine Geldbuße angedroht sein, damit die
Vorschriften des OWiG greifen. 7 Der Klarheit wegen bedient sich der Gesetzgeber, in der Formulierung von Normen mit Katalogen zur Auflistung ordnungswidriger Handlungen, der Formulierung „Ordnungswidrig handelt, wer…“ 8
3.2 Abgrenzung des OWiG vom Strafrecht
Die formale Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und Straftat fällt leicht: Ist die Rechtsfolge einer Norm eine Strafe, so handelt es sich bei der Tat um eine Straftat. Wird als Rechtsfolge eine Geldbuße angedroht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Eine genauere Abgrenzung erfolgt durch zwei Theorien, die quantitative und die gemischt quantitativ-qualitative Theorie. Letztere wird durch die herrschende Meinung und auch Rechtsprechung vertreten. 9 Nach ihr erfolgt die Abgrenzung über eine quantitativ ansteigende Missbilligung der Tat. 10 Man spricht in diesem Zusammenhang
6 BVerfGE 27, 18.
7 Göhler, S. 38 Rn. 3.
8 ebenda.
9 Bohnert S. 7.
10 ebenda.
Arbeit zitieren:
Mustafa Salem, 2009, Die Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Rechtsfolgen von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Referat (Ausarbeitung), 24 Seiten
Die Sache mit den Knöllchen ... oder wie spielen Verwaltungsverfahren ...
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Seminararbeit, 16 Seiten
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