Bewertung des Bestandsschutzes von
Wohngebäuden bezüglich des
Brandschutzes im Bundesland Berlin
Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades
Master of Engineering
eingereicht von:
Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf
Hochschule
Zittau/Görlitz (FH)
Europäisches Institut für
postgraduale Bildung an
der TU Dresden e. V.
Kurzfassung
Oft werden beim Bauen im Bestand im Laufe der Planung bestehende Abweichungen von den
materiellen Anforderungen des geltenden Bauordnungsrechts mit dem Begriff ,,Bestandsschutz"
als zulässig festgelegt, ohne dass untersucht wird, ob diese Abweichungen dem zum Zeitpunkt
der Errichtung geltenden Bauordnungsrecht entsprochen haben. Diese Masterthese ermöglicht
eine Bewertung der vorhandenen Abweichungen - auf Grund des Gebäudealters - zum gelten-
den Bauordnungsrecht. In dieser Masterthese werden die materiellen und maßlichen Anforde-
rungen und Brandschutzkonzepte der zeitlich unterschiedlichen Stände des Bauordnungsrechts
des Bundeslandes Berlin vergleichbar am Beispiel des Geschosswohnungsbaus dargestellt.
Der Zeitraum der untersuchten Bauordnungen erstreckt sich auf die Zeitspanne ab 1871 bis
heute. Im Ergebnis werden grundsätzliche Unterschiede in den Konzepten, die den einzelnen
Bauordnungen zugrunde liegen, nachgewiesen. Diese Ergebnisse dienen als Grundlage, wor-
auf bei Planung und Ausführung im Bestand besonders zu achten ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung...6
1.1 Herleitung der Aufgabenstellung...6
1.2 Zielstellung...6
2 Grundlagen des Bestandsschutzes ...8
2.1 Strukturen des Baurechts...8
2.2 Voraussetzungen des Bestandsschutzes...8
2.2.1 Begriff des Bestandsschutzes...8
2.2.2 Formelle und materielle Legalität ...9
2.2.3 Weitere Bedingungen des Bestandsschutzes...9
2.2.4 Folgen des Bestandsschutzes...10
3 Bauordnungsrecht...11
3.1 Zeitliche und örtliche Gültigkeit...11
3.1.1 1871-1925...11
3.1.2 1925-1958...15
3.1.3 1958-1966 West-Berlin...15
3.1.4 1958-1990 Ost-Berlin...16
3.1.5 1966-1990 West-Berlin...16
3.1.6 Ab 1990 Berlin...17
3.2 Zusammenstellung der Baupolizeiordnungen, Baupolizeiverordnungen und Bauordnun-
gen ...18
3.3 Anforderungen an den baulichen Brandschutz der einzelnen Bauordnungen...20
3.3.1 Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom 21.04.1853 ...21
3.3.2 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.01.1887...24
3.3.3 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.08.1897...26
3.3.4 Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizeibezirk Berlin ... vom 15.03.1910...28
3.3.5 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam vom 26.01.1872...30
3.3.6 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam mit Ausnahme ... vom
01.02.1894...32
3.3.7 Baupolizeiordnung für das platte Land des Reg.Bez. Potsdam vom 15.03.1872...34
3.3.8 Bauordnung für die Stadt Berlin vom 03.11.1925...36
3.3.9 Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958...39
3.3.10 Deutsche Bauordnung vom 02.10.1958...41
3.3.11 Bauordnung für Berlin vom 29.07.1966...45
3.3.12 Bauordnung für Berlin vom 28.02.1985...49
3.3.13 Bauordnung für Berlin vom 29.09.2005...52
4 Gegenüberstellung der materiellen Anforderungen...55
4.1 Allgemeine Anforderungen...55
4.1.1 Grundanforderungen des Brandschutzes...55
4.1.2 Brandverhalten von Baustoffen...57
4.1.3 Grundlage für Bauteilanforderungen...58
4.1.4 Auswirkung der Bauteilanforderungen auf die Bewertung von bestehenden Bauteilen
...59
4.2 Bauteile...60
4.2.1 Tragende Wände und Stützen...60
4.2.2 Außenwände...61
4.2.3 Trennwände...62
4.2.4 Brandwände/Gebäudeabstände...63
4.2.5 Decken...67
4.2.6 Dächer...68
4.3 Rettungswege und Zugänglichkeit...69
4.3.1 Rettungswegkonzepte...69
4.3.2 Notwendige Treppen...71
4.3.3 Notwendige Treppenräume...72
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 4
4.3.4 Notwendige Flure...75
4.3.5 Zugänge und Zufahrten...76
4.3.6 Bewertung der Rettungswegkonzepte und der Zugänglichkeit für die Feuerwehr...77
4.4 Technische Gebäudeausrüstung...78
4.4.1 Allgemeine Anforderungen...78
4.4.2 Aufzüge...78
4.4.3 Leitungs- und Lüftungsanlagen, Blitzschutz...79
4.4.4 Feuerungsanlagen...80
4.4.5 Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe...81
4.4.6 Unterschiede der Anforderungen für haustechnischen Anlagen...82
5 Weitere zu beachtende Verordnungen und Normen...83
5.1 Polizeiverordnungen und Nachträge zu den Baupolizeiordnungen...83
5.2 Technische Baubestimmungen...84
5.3 DIN 4102 und andere Normen...85
5.3.1 Die Entwicklung der DIN 4102...85
5.3.2 TGL-Normen und anhängige Vorschriften...86
5.4 Verordnungen und Richtlinien...88
5.4.1 Feuerungsverordnung...88
5.4.2 Garagenverordnung...88
5.4.3 Muster-Leitungs- und Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie...89
5.4.4 Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr...89
5.4.5 Sonstige Vorschriften...90
6 Schlussfolgerungen und Zusammenfassung...91
6.1 Ermittlung des Bestandsschutzes...91
6.2 Vergleich der Anforderungen...91
6.3 Resümee...93
6.4 Ausblick Möglichkeiten der Vertiefung des Themas...94
7 Verzeichnisse...95
7.1 Quellenverzeichnis...95
7.2 Verzeichnis der Gesetze, Vorschriften und technischen Regeln...96
7.2.1 Baupolizeiordnungen/Baupolizeiverordnungen/Bauordnungen...96
7.2.2 Technische Regeln...98
7.2.3 Ergänzende Bauvorschriften...98
7.3 Begriffsverzeichnis...99
7.4 Abbildungsverzeichnis...100
7.5 Tabellenverzeichnis...100
7.6 Abkürzungsverzeichnis...101
8
Anhang...104
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 5
1
Einleitung
1
Einleitung
1.1
Herleitung der Aufgabenstellung
In § 62 (4) der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 2005 sind Instandsetzungsarbeiten an Gebäu-
den verfahrensfrei gestellt. Dies bedeutet, dass für die Instandsetzung von Bauteilen keine Bau-
genehmigung erforderlich ist. Trotzdem müssen nach § 60 (2) die Anforderungen an die Bautei-
le eingehalten werden. Durch das Alter der instand zu setzenden Bauteile war fast immer bei
der Errichtung ein anderes Bauordnungsrecht gültig gewesen als zum Zeitpunkt der Instandset-
zung. In § 85 (1) der BauO Bln 2005 wird konkretisiert, dass rechtmäßig bestehende bauliche
Anlagen, wenn sie nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, in dem
Zustand zu erhalten sind, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Der Ab-
satz 3 gibt der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, dass bei wesentlichen Änderungen eines
Teils einer baulichen Anlage gefordert werden kann, dass auch nicht unmittelbar berührte Teile
des Bauwerks in Einklang mit dem aktuellen Bauordnungsrecht zu bringen sind, wenn die Bau-
teile im konstruktiven Zusammenhang stehen und keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht
werden. Im Absatz 4 werden Modernisierungsvorhaben von diesen Maßnahmen ausgenom-
men, soweit nicht anderenfalls Gefahren auftreten.
Der Planer (Entwurfsverfasser) oder Bauleiter bei Modernisierungs- und Instandsetzungsvorha-
ben wird oft Abweichungen von materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts feststellen.
Diese werden dann in der Praxis meist mit dem Begriff ,,Bestandsschutz" als zulässig festgelegt.
Dabei wird nicht untersucht, ob denn diese Abweichungen dem Bauordnungsrecht zum Zeit-
punkt der Errichtung des Gebäudes entsprochen haben. Insbesondere bei Wohnungsmoderni-
sierungen tritt dieser Fall häufig ein, da im Gegensatz zu Arbeiten an Sonderbauten keine ande-
re Nutzung vorliegt, die eine Genehmigungspflicht der Baumaßnahme nach sich zieht, bei der
eine genauere Untersuchung der Anforderungen an die Bauteile stattfindet. Wohngebäude ha-
ben in der Regel über einen sehr langen Zeitraum eine gleichbleibende Nutzung. So ist es aus-
reichend und oft zutreffend, dass an ein Wohngebäude aus dem Ende des 19.Jh. immer noch
die Anforderungen der damals geltenden Baupolizeiordnung (BPO) gestellt werden.
1.2
Zielstellung
Die Brandschutzkonzepte und Bauteilanforderungen der verschiedenen Stände der Bauordnun-
gen, Baupolizeiordnungen bzw. Baupolizeiverordnungen werden verglichen und nebeneinander
dargestellt. Dabei wird bewertet, ob die Brandschutzkonzepte im Grundsatz gleichwertig sind.
Für Sonderbauten sind durch Umbaumaßnahmen und/oder Nutzungsänderungen bautechni-
sche Nachweise des Brandschutzes nach aktuellem Bauordnungsrecht erforderlich. Deshalb ist
in diesen Gebäuden der Bestandsschutz oft von untergeordneter Bedeutung. Bei Nicht-Sonder-
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 6
1
Einleitung
bauten ist meist eine gleichbleibende Nutzung über einen langen Zeitraum vorhanden (z. B.
Wohngebäude oder öffentliche Verwaltungsgebäude). Da das allgemeine Bauordnungsrecht für
diese Untersuchung zu vielseitig ist, beschränkt sich diese aus den vorgenannten Gründen auf
den Geschosswohnungsbau, bei denen die Gebäude den heute geltenden Definitionen der Ge-
bäudeklassen (GK) 4 und 5 entsprechen, das heißt, die Gebäude müssen mindestens über vier
Geschosse mit Wohnungen bzw. Aufenthaltsräumen verfügen. Grundsätzliche Anforderungen
an Sonderbauten lassen sich aus den Anforderungen der Bauordnung ablesen, ohne dass nä-
her auf die besonderen Anforderungen der Sonderbaunutzung eingegangen wird.
Der Zeitraum erstreckt sich auf die Zeitspanne ab der Reichsgründung im Jahre 1871 bis heute,
da noch ältere Gebäude oft unter Denkmalschutz stehen und daher meist über ein schutzzielori-
entiertes Brandschutzkonzept betrachtet werden müssen. Auch ist die Anzahl der Wohngebäu-
de dieser Art und Nutzung, die noch älter sind, sehr gering.
Die Ergebnisse des Vergleichs werden in Tabellenform im Anhang dieser Arbeit dargestellt. Zur
Verbesserung der Anschaulichkeit werden grundlegende Anforderungen des jeweiligen Bauord-
nungsrechts an einem Beispielgebäude visualisiert. Dieses Gebäude weist eine für einen lan-
gen Zeitraum typische Geometrie auf, die mit dieser Grundrissgestaltung und Konstruktion in
den Geltungszeitraum der meisten untersuchten Bauordnungen passt.
Bei der Beurteilung des materiellen Bestandsschutzes sind auch die örtlichen und zeitlichen Zu-
ständigkeiten zu untersuchen. Welche Baupolizeiordnung galt in welchem Zeitraum in einem
Teilgebiet des heutigen Berlins? Dies ist erforderlich, da die administrative Gliederung des
Stadtgebietes im Untersuchungszeitraum sich ständig änderte (z. B. durch die Teilung der Stadt
von 1949 bis 1990).
Weil in der derzeit geltenden Bauordnung nur noch Anforderungen an Bauteile bezüglich Feuer-
widerstand und Brennbarkeit gemacht werden und der Nachweis der Bauteile über Normen
oder Richtlinien geregelt ist, wird ebenfalls die Verfahrensweise im alten Bauordnungsrecht un-
tersucht. Nicht untersucht werden die Legalität der Baugenehmigung im Rahmen der verfah-
rensrechtlichen Bestimmungen und die planungsrechlichen Anforderungen an ein bestehendes
Gebäude. Diese haben keinen direkten Einfluss auf materielle Anforderungen. Beide sind trotz-
dem Voraussetzung für den Bestandsschutz eines Gebäudes.
Diese Arbeit ist eine Grundlage, um nachweisen zu können, ob ein Gebäude oder Bauteil Be-
standsschutz besitzt. Sie dient der späteren Bewertung, wenn der Bestandsschutz nicht nach-
gewiesen werden kann oder durch Änderung des Gebäudes eine Neubewertung der vorhande-
nen Bauteile notwendig ist. Das Ergebnis ist ein Vergleich der Brandschutzkonzepte, die hinter
dem reinen Gesetzestext stehen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Schwachstellen in den
älteren Konzepten eingegangen, die einen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Situation
des vorbeugenden Brandschutzes erzeugen, wenn von ihnen eine Gefährdung ausgeht.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 7
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
2.1
Strukturen des Baurechts
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Das Baurecht ist ein beson-
deres Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts. Es wird unterschieden in das Baupla-
nungsrecht und das Bauordnungsrecht. Seit 1954 ist das Bauordnungsrecht der Landesgesetz-
gebung vorbehalten, während das Bauplanungsrecht über das Baugesetzbuch dem Bundes-
recht zugeordnet ist. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzung von Grund und Boden, demge-
genüber ist im Bauordnungsrecht die Ausführung der baulichen Anlagen geregelt. Das Bauord-
nungsrecht wiederum gliedert sich in das formelle und das materielle Bauordnungsrecht. Das
materielle Bauordnungsrecht dient in weiten Teilen der Gefahrenabwehr. In ihm werden Anfor-
derungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestellt. Mit dem formellen Bau-
ordnungsrecht werden Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, der Planer und der
Bauherren innerhalb des Genehmigungsverfahrens geregelt.
1
2.2
Voraussetzungen des Bestandsschutzes
2.2.1
Begriff des Bestandsschutzes
Ein rechtmäßig bestehendes Gebäude, für das es eine dem Genehmigungsverfahren entspre-
chende Baugenehmigung gibt, das nach dieser errichtet wurde und betrieben wird, besitzt Be-
standsschutz. Es ist vor behördlichen Eingriffen gesichert. Durch den Bestandsschutz wird ver-
hindert, dass ein bestehendes Gebäude bei nachträglicher Änderung der Vorschriften, nach de-
nen es errichtet wurde, rechtswidrig wird. Der Bestandsschutz wird aus dem Art. 14 Absatz 1
2
des Grundgesetzes abgeleitet, ohne dass er dort genannt wird. Auch in den meisten anderen
gesetzlichen Vorschriften wird der Begriff nicht verwendet.
3
Es wird unterschieden zwischen dem aktiven und dem passiven Bestandsschutz. Der aktive Be-
standsschutz befugt den Bauherren, ein rechtmäßig bestehendes Gebäude begrenzt zu ändern.
Dies kann beispielsweise bei Modernisierungen durch die Erneuerung der Leitungsstränge oder
den Einbau untergeordneter Bauteile - wie z. B. einer Terrasse - geschehen. Der Umbau darf zu
keiner wesentlichen Änderung des Bestandes führen. Der passive Bestandsschutz gestattet die
Weiternutzung des rechtmäßig bestehenden Gebäudes bei Änderung der materiellen Anforde-
rungen des Bauordnungsrechts.
1
Vgl.
W
ATHLING
, Eipos-Seminar, 2006, S. 5-6
2
Grundgesetz Art. 14 (1):" Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt."
3
Vgl.
M
AYR
/B
ATTRAN
, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor
K
OCH
, S
TEFAN
Brandschutz im Bestand S. 1
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 8
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
2.2.2
Formelle und materielle Legalität
Ein Gebäude ist formell legal, wenn eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige für das Gebäude
existiert oder die Errichtung genehmigungsfrei war und das Gebäude in Übereinstimmung damit
errichtet worden ist und genutzt wird. Unabhängig vom Genehmigungsverfahren ist im Folgen-
den immer von der Baugenehmigung die Rede. Wenn der Eigentümer nicht in Besitz der Bau-
genehmigung ist, ist diese in Berlin fast immer in den Archiven der zuständigen Bauaufsichtsbe-
hörden vorhanden. Dies wurde dem Autor auf Nachfrage bei mehreren Archiven der Bau- und
Wohnungsaufsichtsämter (BWA) bzw. der Ämter für Planen und Genehmigen bestätigt.
4
Wenn
sie nicht im Archiv der Bauaufsichtsbehörde gelagert werden, sind sie in einem Archiv des Lan-
des Berlin untergebracht. Lediglich in Einzelfällen ist es möglich, dass Teile der Bauakten durch
kleinere Brände o. ä. vernichtet wurden. Nur das Archiv des BWA Spandau ist unvollständig, da
es durch Bombenangriffe im zweiten Weltkrieg teilweise zerstört wurde.
Das Gebäude ist materiell legal, wenn es in Übereinstimmung mit den sachlichen Vorgaben des
Bauordnungsrechts errichtet worden ist. Bestandsschutz kann also nicht bestehen für Gebäude
die formell und materiell illegal sind. Das sind Gebäude, die nicht entsprechend der Baugeneh-
migung und im Widerspruch zu den materiellen Anforderungen errichtet wurden. Bestands-
schutz kann für eine der folgenden Konstellationen entstehen:
Die bauliche Anlage ist formell und materiell legal. Das Gebäude besitzt eine Baugeneh-
migung und wurde nach dieser und dem bei der Errichtung geltendem Bauordnungsrecht
errichtet.
Die bauliche Anlage ist formell legal und materiell illegal. Das Gebäude besitzt eine Bau-
genehmigung, wurde aber abweichend von dieser oder dem bei der Errichtung gelten-
dem Bauordnungsrecht errichtet.
Die bauliche Anlage ist formell illegal aber materiell legal. Das Gebäude besitzt keine
Baugenehmigung, entspricht aber den Anforderungen des Bauordnungsrechts zu irgend-
einem Zeitpunkt seiner Nutzung.
5
2.2.3
Weitere Bedingungen des Bestandsschutzes
Mit dieser Arbeit erfolgt nicht die rechtliche Bewertung des Bestands. Es werden Grundlagen
aufgeführt, wie ein Gebäude beschaffen sein muss, damit es materiell legal ist. Die formelle Le-
galität ohne Vorliegen der Baugenehmigung lässt sich nur in Zusammenarbeit mit der Bauauf-
sichtsbehörde klären. Ist das Gebäude formell und/oder materiell legal, muss es auch noch ent-
sprechend seiner Bestimmung genutzt werden, um Bestandsschutz zu genießen.
4
Nachfrage im Archiv Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg am 08.02.2008, im Archiv Bezirksamt Charlottenburg-Wil-
mersdorf vom 25.06.2008 sowie im Archiv Bezirksamt Spandau vom 14.08.2008
5
Vgl.
M
AYR
/B
ATTRAN
, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor
K
OCH
, S
TEFAN
Brandschutz im Bestand S. 2-4
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 9
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
Der Bestandsschutz kann neben der formellen und materiellen Illegalität auch auf andere Art
und Weise entfallen. Dazu zählen der Abbruch der baulichen Anlage sowie die Aufgabe, die
längere Unterbrechung und die Änderung der Nutzung. Ebenfalls kann durch bauliche Änderun-
gen - in Abhängigkeit von deren Umfang - der Bestandsschutz verloren gehen.
6
2.2.4
Folgen des Bestandsschutzes
Sollte die Beurteilung des Gebäudes ergeben, dass es Bestandsschutz besitzt, kann die Bau-
aufsichtsbehörde nachträglich keine anderen Anforderungen an das Gebäude stellen, die Nut-
zung untersagen oder die Beseitigung anordnen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat dann nur über ein Anpassungsverlangen nach § 85 (2) BauO Bln
2005 die Möglichkeit, nachträgliche Forderungen zu stellen. Dazu ist es erforderlich, dass vom
legalen bestandsgeschützten Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht. Diese liegt vor, wenn in
absehbarer Zukunft im konkreten Einzelfall und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Scha-
den zu erwarten ist. Dies zu beurteilen, ist im Einzelfall sehr schwierig. Ein möglicher Grund für
ein Anpassungsverlangen ist der unzureichende oder fehlende zweite Rettungsweg von Gebäu-
den, der nach dem früheren Bauordnungsrecht einen legalen Zustand darstellen kann, wie in
den folgenden Abschnitten noch dargelegt wird.
6
Vgl.
M
AYR
/B
ATTRAN
, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor
K
OCH
, S
TEFAN
Brandschutz im Bestand S. 5-6
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 10
3
Bauordnungsrecht
3
Bauordnungsrecht
3.1
Zeitliche und örtliche Gültigkeit
3.1.1
1871-1925
Bis zur Einführung der Bauordnung für Berlin 1925 wurden die Bauordnungen als Baupolizei-
ordnung bzw. Baupolizeiverordnung bezeichnet, da sie als Teil des Ordnungsrechts dem Poli-
zeirecht unterstellt waren. Die räumliche Zuordnung der Baupolizeiordnungen in der Zeit von
1871 bis 1925 gestaltet sich schwierig, da sich ständig geänderte zuständige Verwaltungen zu
berücksichtigen sind. Eine genaue Darstellung der räumlichen und zeitlichen Zuordnungen ist
im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich, da die 16 existierenden Baupolizeiordnungen diesen
territorialen Änderungen unterworfen waren. Im Einzelfall ist anhand des Baujahrs, der Gebäu-
delage und des Bauscheins, die damals geltende Baupolizeiordnung zu ermitteln. Die adminis-
trative Gliederung des Gebietes des heutigen Berlins zur damaligen Zeit war prinzipiell gleich-
bleibend. Das jetzige Stadtgebiet wurde - wie in Abbildung 1 ersichtlich - 1872 von dem Stadt-
kreis Berlin und Teilen von drei ländlichen Kreisen gebildet. Der Stadtkreis Berlin umfasste in
etwa die heutigen Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg, der sich durch Eingemeindungen
bis 1920 leicht vergrößerte. Alle anderen Teile nördlich der Spree gehörten zum Kreis Nieder-
barnim, die südlich der Spree gelegenen Gebiete zum Kreis Teltow. Die Gebiete links der Ha-
vel, die zum heutigen Bezirk Spandau gehören, waren dem Kreis Ost-Havelland zugeordnet.
7
7
Vgl.
H
EINRICH
, 1968, Karte Verwaltungsgliederung
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 11
Abbildung 1: Verwaltungsgliederung des heutigen Stadtgebietes im 19. und Anfang
des 20. Jh., Kartenausschnitt aus Heinrich, 1968
3
Bauordnungsrecht
Im Jahre 1872 gab es für das heutige Stadtgebiet drei zuständige Baupolizeiordnungen (s. Ab-
bildung 2): Die BPO für die Stadt Berlin von 1853, die BPO für die Städte des Regierungs-Be-
zirks Potsdam von 1872 und die BPO für das platte Land des Reg.Bez. Potsdam von 1872.
Städte im Regierungsbezirk Potsdam waren damals Spandau, Charlottenburg und Köpenick, für
die die zweitgenannte Baupolizeiordnung galt.
Die anderen Gemeinden hatten zu dieser Zeit einen dörflichen Charakter. In diesen war die
Baupolizeiordnung für das platte Land des Reg.-bez. Potsdam 1872 anzuwenden. In der Abbil-
dung 3 - einem Kartenausschnitt aus dem Jahr 1870 - ist die damalige Ausbreitung des Stadt-
gebietes zu erkennen.
8
Man sieht, dass außer den genannten Städten nur dörfliche Siedlungen
im heutigen Stadtgebiet vorhanden waren. Dass in diesen Siedlungen eine große Zahl von min-
destens viergeschossigen Wohngebäuden vorhanden war, ist sehr unwahrscheinlich.
Durch die schnelle Entwicklung Berlins und dem damit verbundenen starken Bevölkerungszu-
wachs wurden die Siedlungen immer größer. Bis zum Jahr 1920 erhielten noch die Gemeinden
Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln (Rixdorf) und Lichtenberg das Stadtrecht.
9
Das Anwachsen
des Stadtgebietes ist in der Abbildung 4 nachvollziehbar.
10
Im Jahre 1912 waren viele ländliche
Siedlungen zu Vorstädten mit Zehntausenden Einwohnern herangewachsen. Dieses Wachstum
setzte sich in den Folgejahren noch fort.
8
Vgl.
D
ELIUS
,
1870, Karte 48 Quadratmeilen um Berlin
9
Vgl.
H
EINRICH
, 1968, Karte Verwaltungsgliederung
10 Vgl. Bibliographisches
I
NSTITUT
, 1912, Karte Weitere Umgebung von Berlin,
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 12
Abbildung 2: Geltungsbereiche der BPO um 1872
BPO
Berlin
BPO für die Städte bzw. das platte
Land des Reg.-Bez. Potsdam
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 13
Abbildung 3: Das Stadtgebiet von Berlin im Jahr 1870, Karte 48 Quadratmeilen von Berlin
Abbildung 4: Anwachsen des Stadtgebietes von Berlin und Umgebung, 1912, Karte weitere
Umgebung von Berlin
3
Bauordnungsrecht
Die oben genannten Städte erhielten entweder eigene Bauordnungen (z. B. BPO für die Stadt
Spandau von 1911) oder für die Städte und Gemeinden mit städtischem Charakter wurden ge-
meinsame Vorort-Baupolizeiordnungen erlassen (z. B. BPO für die Vororte von Berlin von
1903). Da das Bauordnungsrecht dem Polizeiordnungsrecht zugeordnet war und die Bereiche
innerhalb und außerhalb der Ringbahn, die damals schon in der heutigen Form existierte, dem
zum 1.1.1900 gebildeten Landespolizeibezirk Berlin zugeordnet wurden, waren die Vorort- Bau-
polizeiordnungen auch meist auf die BPO für den Stadtkreis Berlin von 1897 aufgebaut.
11
Um
1912 waren folgende Geltungsbereichen der Baupolizeiordnungen vorhanden.
Vereinfachend können die Baupolizeiordnungen in drei Gruppen gegliedert werden:
12
1. Baupolizeiordnungen für die Stadt Berlin und den Stadtkreis Berlin.
2. Vorort-Baupolizei(ver-)ordnungen
Im Geltungsbereich befanden sich Gemeinden und Gemeindeteile außerhalb der Stadt
Berlin, die aber im heutigen Stadtgebiet von Berlin liegen. Diese Orte lagen im Regie-
rungsbezirk Potsdam, waren aber ordnungsrechtlich dem Landespolizeibezirk Berlin zu-
geordnet.
3. Baupolizeiordnungen für die Städte und das platte Land des Regierungsbezirks Pots-
dam.
Diese waren bis zum Inkrafttreten der Vorort- Baupolizeiordnungen gültig.
Die unterschiedlichen Baupolizeiordnungen hatten in insgesamt 8 Städten, 59 Landgemeinden
und 27 Gutsbezirken Geltung.
13
11 Vgl.
W
ILLERT
, 1975, S.7
12 Vgl.
W
ILLERT
, 1975, S. 3
13 Vgl.
W
ILLERT
, 1975, S. 7
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 14
Abbildung 5: Geltungsbereiche der BPO um 1912
BPO
Berlin
einzelne BPO für die Vororte
von Berlin
3
Bauordnungsrecht
Wie kompliziert die korrekte Zuordnung der Baupolizeiordnungen ist, zeigt z. B. die offizielle Be-
zeichnung dieser mituntersuchten Baupolizeiordnung: ,,Baupolizeiordnung für die Stadt Charlot-
tenburg vom 22.08.1898 mit Ausnahme des Teiles, welcher der Baupolizeiordnung vom
05.12.1892 untersteht, für den mit dem Namen ,,Plötzensee" bezeichneten Teil des Forstgutsbe-
zirks Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg, Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf,
Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow, soweit diese innerhalb der Ringbahn liegen".
3.1.2
1925-1958
Im Jahr 1920 wurde das Gesetz über die Bildung der neuen Stadtgemeinde Berlin beschlossen.
Auf dieser Grundlage war die Einführung einer einheitlichen Bauordnung für das neue Groß-
Berlin vom 03.11.1925 möglich.
14
Das Stadtgebiet Berlins war ab diesem Zeitpunkt mit dem
heutigen Stadtgebiet fast identisch. Lediglich kleinere Gebietsanpassungen ohne oder mit gerin-
ger Besiedlung wurden später vorgenommen, von denen die hier untersuchten Gebäude nicht
betroffen waren. Das Bauordnungsrecht hatte somit erstmalig einen einheitlichen Geltungsbe-
reich. Nach fünf Nachträgen trat die BauO Bln vom 29.11.1929 in Kraft. Diese unterschied sich
nur geringfügig von der des Jahres 1925. Insgesamt erhielt diese Bauordnung 29 Nachträge,
davon allein zwölf im Jahr 1936, die aber alle nur geringe Änderungen mit sich brachten. Zur
Veranschaulichung sind die Bestimmungen mit dem 29. Nachtrag in der Fassung
vom 06.10.1949 in die Übersicht des Anhangs aufgenommen worden.
3.1.3
1958-1966 West-Berlin
Die Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958 stellt einen Zwischenschritt in der Modernisierung
des Bauordnungsrechts dar. Bis zu diesem Zeitpunkt waren im Bauordnungsrecht viele Vorga-
ben enthalten, die in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung das Planungsrecht
betrafen. Laut Gutachten des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.06.1954 steht das Bauord-
14 Vgl.
J
AECKEL
, 1959, S. 11
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 15
Abbildung 6: Geltungsbereiche der BauO 1925 - 1958
BauO Bln
3
Bauordnungsrecht
nungsrecht als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts den Ländern zu, wohingegen das Pla-
nungsrecht in den Kompetenzbereich des Bundes fiel.
15
Da die Gesetzesgeber 1958 diese Vor-
gaben noch nicht umgesetzt hatten, war die Novellierung der Bauordnung in einer Zwischenre-
form erforderlich. Die Beschränkung der Geltungsdauern der alten Polizeiverordnungen bis zum
Jahre 1959 machten diesen Zwischenschritt erforderlich.
16
3.1.4
1958-1990 Ost-Berlin
Fast zeitgleich trat in der DDR und somit in ganz Ost-Berlin am 02.10.1958 die Deutsche Bau-
ordnung (DBO) in Kraft. Somit war ab diesem Zeitpunkt das Bauordnungsrecht zweigeteilt. Da
durch die zentralistischen Strukturen in der DDR das Bauordnungsrecht landesweit galt, war
eine Trennung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht nicht erforderlich, so dass beides wei-
terhin über die DBO geregelt wurde. Die DBO galt bis zum 01.08.1990. An diesem Tag trat die
Bauordnung der DDR vom 20.07.1990 in Kraft, deren Grundlage die Musterbauordnung der
Bundesrepublik war. Aufgrund der kurzen Geltungszeit von nur zwei Monaten wird die BauO
DDR in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
3.1.5
1966-1990 West-Berlin
Eine Neugestaltung erfuhr die BauO Bln 1966 auf Grundlage der Musterbauordnung (MBO)
1960. Diese galt in zwei Neufassungen von 1971 und 1979 bis 1985. In jenem Jahr erlangte die
BauO Bln vom 28.02.1985 Gültigkeit.
15 Vgl.
F
ÖRSTER
U
.
A
.
, 2.Auflage 1971, S. 22
16 Vgl.
J
AECKEL
, 1959, S. 12
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 16
Abbildung 7: Geltungsbereiche der BauO und DBO
1958-1990
BauO Bln
DBO
3
Bauordnungsrecht
3.1.6
Ab 1990 Berlin
Mit Vollzug der Deutschen Einheit am 03.10.1990 war die BauO Bln 1985 in ganz Berlin gültig.
Diese Bauordnung wurde im Jahr 1997 novelliert. Am 01.01.2006 trat die heute gültige BauO
Bln vom 25.09.2005 in Kraft. Diese entstand auf Grundlage der MBO 2002.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 17
Abbildung 8: Geltungsbereiche der BauO ab 1990
BauO Bln
3
Bauordnungsrecht
3.2
Zusammenstellung der Baupolizeiordnungen, Baupolizei-
verordnungen und Bauordnungen
In der folgenden Tabelle sind die der Betrachtung zu Grunde liegenden Baupolizeiordnungen,
Baupolizeiverordnungen und Bauordnungen in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Gültigkeit zu-
sammengefasst. Wenn in den folgenden Abschnitten der Begriff Bauordnung - allgemein ohne
Angabe der Fassung - steht, schließt er auch die Gesetzesbezeichnung der Baupolizeiordnung
und Baupolizeiverordnung mit ein. Die Bezeichnung Baupolizeiordnung umfasst auch den Be-
griff Baupolizeiverordnung. Die in der Tabelle und in den nächsten Abschnitten verwendeten
Abkürzungen für die jeweilige Bauordnung (z. B. BauO Bln 2005) waren erst ab der
BauO Bln 1966 allgemein verbreitet. Die anderen Abkürzungen wurden vom Autor zum besse-
ren Verständnis gewählt.
Kurz-
be-
zeich-
nung
17
Bauordnung/Baupolizeiordnung/
Baupolizeiverordnung
örtliche
Gültigkeit
zeitliche Gültig-
keit
A
Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom
21.04.1853 (BPO Bln 1853)
Stadtkreis Berlin 1853 - 1887
N
Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez.
Potsdam vom 26.01.1872 (BPO Städte 1872)
Charlottenburg,
Spandau, Köpe-
nick
1872 - 1894
P
Baupolizeiordnung für das platte Land des
Reg.Bez. Potsdam vom 15.03.1872 (BPO
Land 1872)
Gemeinden,
Gutsbezirke
1872 - bis Inkraft-
treten der Vorort-
BPO
B
Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin
vom 15.01.1887 (BPO Bln 1887)
Stadtkreis Berlin 1887 - 1897
D
Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Charlot-
tenburg für die dem Kreise Niederbarnim ange-
hörenden Gemeindebezirke Stralau, Lichten-
berg mit Friedrichsberg, Neu-Weißensee, Pan-
kow, Reinickendorf und für die Gutsbezirke
Lichtenberg, Boxhagen, Rummelsburg sowie
für die dem Kreis Teltow angehörenden Amts-
bezirke Treptow, Rixdorf (mit Britz) Tempelhof,
Schöneberg, Wilmersdorf (mit Friedenau und
Schmargendorf) und Steglitz (mit Groß Lichter-
felde) vom 24.06.1887 (BPO Vororte 1887)
Charlottenburg
und aufgeführte
Gemeinden
1887 - 1898 bzw.
bis Inkrafttreten der
Vorort-BPO
E
Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin
vom 05.12.1892 (BPO Vororte 1892)
Gemeinden au-
ßerhalb des
Stadtkreises und
außer unter D
aufgeführt
1892 - 1903
O
Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez.
Potsdam mit Ausnahme der Städte Charlotten-
burg, Köpenick und Teltow vom 01.12.1894
(BPO Städte 1894)
Spandau
1894 - 1911
17 Kurzbezeichnung nach der Zusammenstellung gemäß Anhang
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 18
3
Bauordnungsrecht
Kurz-
be-
zeich-
nung
Bauordnung/Baupolizeiordnung/
Baupolizeiverordnung
örtliche
Gültigkeit
zeitliche Gültig-
keit
C
Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin
vom 15.08.1897 (BPO Bln 1897)
Stadtkreis Berlin 1897 - 1925
F
Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg
vom 22.08.1898 mit Ausnahme des Teiles, wel-
cher der Baupolizeiordnung vom 05.12.1892
untersteht, für den mit dem Namen ,,Plötzen-
see" bezeichneten Teil des Forstgutsbezirks
Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg,
Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf,
Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow,
soweit diese innerhalb der Ringbahn liegen
(BPO Vororte 1898)
Charlottenburg
und aufgeführte
Gemeinden
1898 - 1925 bzw.
bis Inkrafttreten der
Vorort-BPO
I
Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin
vom 21.04.1903 (BPVO Vororte 1903)
Gemeinden au-
ßerhalb der
Ringbahn
1903 - 1907
J
Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin
vom 28.05.1907 (BPVO Vororte 1907)
Gemeinden au-
ßerhalb der
Ringbahn
1907 - 1912
G
Baupolizeiverordnung für die zum Landespoli-
zeibezirk Berlin gehörigen, außerhalb der Ring-
bahn gelegenen Teile von Deutsch-Wilmers-
dorf, Schöneberg, Rixdorf, Lichtenberg, Boxha-
gen-Rummelsburg und Stralau vom 15.03.1910
(BPO LPBB 1910)
Gemeinden au-
ßerhalb der
Ringbahn
1910 - 1912
M
Baupolizeiverordnung für die Stadt Spandau
vom 23.06.1911 (BPO Spandau 1911)
Spandau
1911 - 1925
K
Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin
vom 30.01.1912 (BPVO Vororte 1912)
Gemeinden au-
ßerhalb der
Ringbahn
1912 - 1918
H
Baupolizeiverordnung für die zum Landespoli-
zeibezirk Berlin gehörigen, außerhalb der Ring-
bahn gelegenen Teile von Charlottenburg,
Deutsch-Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln,
Lichtenberg, Boxhagen-Rummelsburg und
Stralau vom 26.03.1912 (BPO LPBB 1912)
aufgeführte Ge-
meinden außer-
halb der Ring-
bahn
1912 - 1925
L
Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin
vom 30.01.1912 in der Fassung vom
10.05.1918 (BPVO Vororte 1918)
Gemeinden au-
ßerhalb der
Ringbahn
1918 - 1925
Q
Bauordnung für die Stadt Berlin vom
03.11.1925 (BauO Bln 1925)
Berlin
1925 - 1929
R
S
Bauordnung für die Stadt Berlin vom
09.11.1929 (+ 29 Nachträge), (BauO Bln 1929)
Berlin
1929 - 1958
T
Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958
(BauO Bln 1958)
West-Berlin
1958 - 1966
U
Deutsche Bauordnung vom 02.10.1958 (DBO)
Ost-Berlin
1958 - 1990
V
Bauordnung für Berlin vom 29.07.1966
(BauO Bln 1966)
West-Berlin
1966 - 1971
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 19
3
Bauordnungsrecht
Kurz-
be-
zeich-
nung
Bauordnung/Baupolizeiordnung/
Baupolizeiverordnung
örtliche
Gültigkeit
zeitliche Gültig-
keit
W
Bauordnung für Berlin vom 13.02.1971
(BauO Bln 1971)
West-Berlin
1971 - 1979
X
Bauordnung für Berlin vom 01.07.1979
(BauO Bln 1979)
West-Berlin
1979 - 1986
Y
Bauordnung für Berlin vom 28.02.1985
(BauO Bln 1985)
West-Berlin ab
1990 Berlin
1986 - 1996
Z
Bauordnung für Berlin vom 03.09.1997
(BauO Bln 1997)
Berlin
1997 - 2005
AA
Bauordnung für Berlin vom 29.09.2005
(BauO Bln 2005)
Berlin
seit 2006
Tabelle 1: Zusammenstellung der untersuchten Bauordnungen
3.3
Anforderungen an den baulichen Brandschutz der einzel-
nen Bauordnungen
In diesem Abschnitt werden die baulichen Anforderungen, Brandschutzkonzepte und Besonder-
heiten der einzelnen Bauordnungen erläutert. Die Anmerkungen beziehen sich - soweit nichts
anderes angegeben ist - auf den in dieser Arbeit untersuchten Gebäudetyp des Geschosswoh-
nungsbaus.
Inhaltlich fast identische Bauordnungen werden zusammengefasst. Die untersuchten 27 Bau-
ordnungen lassen sich zu 13 Bauordnungsgruppen zusammenführen. Innerhalb dieser Bauord-
nungsgruppen waren die Anforderungen an den Brandschutz fast immer identisch. Änderungen
bezogen sich meist nur auf einzelne Bauteile im Detail oder es gab Unterschiede im Verfah-
rens- oder Planungsrecht, auf die im Rahmen der Arbeit nicht eingegangen wird. Auf die detail-
lierten Anforderungen an einzelne Bauteile im Vergleich der Bauordnungen wird umfangreich in
Abschnitt 4 eingegangen. In diesem Abschnitt werden die grundsätzlichen Veränderungen des
Bauordnungsrechts betrachtet.
Die einzelnen Bauordnungen waren ähnlich gegliedert. Es wurden Vorgaben gemacht zum
Brandverhalten der Bauteile, zur Begrenzung der Brandausbreitung, zur Ausbildung der Ret-
tungswege und zur Ausführung einzelner Bauteile. Unterschiede ergaben sich in der Art und
Weise der Ausführung und Umsetzung der Anforderungen. Zur Erläuterung dieser Unterschiede
sind die folgenden Beispiele aufgeführt:
Brandwände dienen der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden. Diese waren in allen Bau-
ordnungen erforderlich. Für die Ausbildung einer Brandwand in einem dicht besiedelten Wohn-
gebiet galten andere Anforderungen als für das dörfliche oder kleinstädtische Gebiet der ehe-
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 20
3
Bauordnungsrecht
maligen Berliner Vororte. Dort wurde z. B. auf die Forderung nach inneren Brandwänden ver-
zichtet, weil es keine ausgedehnten Gebäude gab, für die diese notwendig gewesen wären.
Andere Bauteile, für die Anforderungen in späteren Bauordnungen bestanden, waren ursprüng-
lich nicht in Gebäuden vorhanden. Dazu zählt z. B. der Aufzug, der erst gegen Ende des 19. Jh.
Verbreitung fand. Aus diesem Grund gab es in der BPO Bln 1853 keine Anforderungen an Auf-
zuganlagen. Andererseits gab es auch in Wohngebäuden Nutzungen, die heute im Allgemeinen
nicht mehr im Wohnungsbau üblich sind. Dazu zählten beispielsweise Räucherkammern, für die
es im aktuellen Bauordnungsrecht keine speziellen Anforderungen gibt, die aber in älteren Bau-
ordnungsvorschriften explizit genannt wurden. In der derzeit geltenden Bauordnung könnten
solche Nutzungen mit Anforderungen an brandgefährdete Räume beschrieben werden.
Die Anforderungen an die Bauteile werden grafisch aufbereitet dargestellt. Dazu wird zu den in
diesem Abschnitt zusammengefassten Bauordnungen ein Grundriss und ein Schnitt ähnlich ei-
nem Brandschutzplan als Planunterlage eines Brandschutznachweises erstellt, aus dem die
wichtigsten Anforderungen der jeweiligen Bauordnung ersichtlich sind. Zur Erläuterung der Bau-
teilanforderungen gilt folgende Legende:
Die den genannten Anforderungen zugehörigen Paragrafen der Bauordnungen sind dem An-
hang zu entnehmen.
3.3.1
Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom 21.04.1853
(BPO Bln 1853), Kurzbezeichnung A
Die baulichen Anforderungen dieser Baupolizeiordnung waren aus o. g. Gründen geringer als in
späteren Bauordnungen. Die maßlichen Vorgaben waren in Fuß und Zoll angegeben und müs-
sen bei Bestandsuntersuchungen entsprechend auf das metrische System umgerechnet wer-
den. Es wurden keine grundsätzlichen Aussagen getroffen, dass die Gebäude den Anforderun-
gen an öffentliche Sicherheit und Ordnung genügen mussten. Ebenso fehlten Angaben über die
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 21
Abbildung 9: Erläuterung der Darstellung der Anforderungen
3
Bauordnungsrecht
anzuwendenden Regeln bei der Erstellung von Gebäuden. Sie mussten den Vorgaben der Bau-
ordnung entsprechen. Das zu Grunde liegende Brandschutzkonzept wurde nicht erläutert.
Ebenso fehlten Angaben über die Behandlung von Abweichungen.
Aufenthaltsräume mussten etwa 2,50 m hoch sein. Die verwendeten Bauteile unterschieden
sich in massive Wände, unverbrennliche oder feuersichere Bauteile sowie Bauteile, bei denen
Holz als Baustoff zulässig war. Es wurden Festlegungen getroffen, wann eine Zufahrt zu hinte-
ren Gebäudeteilen erforderlich war und dass das Gebäude an einer öffentlichen Straße errichtet
werden musste, um zugänglich zu sein. Tragende Wände waren massiv zu errichten. Im Dach-
geschoss war die Errichtung von verblendetem Fachwerk zulässig. Es gab keine Unterschei-
dung zwischen tragenden Wänden und Außenwänden. Die Bekleidung von Außenwänden mit
Holzbauteilen war unzulässig. Anforderungen an Trennwände in Wohnungen galten wegen der
erhöhten Brandgefahr nur für Küchen. Die Notwendigkeit von inneren und äußeren Brandmau-
ern war vorgegeben. Diese waren massiv auszuführen und über Dach zu ziehen. Öffnungen in
äußeren Brandwänden waren unzulässig. In inneren Brandwänden waren selbstschließende ei-
serne Türen in Öffnungen erforderlich. Als Deckenkonstruktionen waren nur Holzbalkendecken
verbreitet, für die es Anforderungen an die feuersichere Ausführung gab. Die Dächer waren feu-
ersicher herzustellen, ohne dass es in der Baupolizeiordnung Vorgaben zur Umsetzung der An-
forderungen gab. Die Wohnungen mussten als Rettungsweg Zugang zu einer oder zwei Trep-
pen haben. Es gab keine Angaben über den Verlauf und die Breite dieser Treppen. Die Treppen
mussten feuersicher gebaut sein, dass heißt, in einem eigenen Treppenraum gelegen und von
massiven Wänden umschlossen sein. Die Treppe selbst musste unverbrennlich sein. Die Ret-
tungsweglänge bis zur Treppe war begrenzt. Der Zugang zu diesen Treppen musste feuersi-
cher sein.
Umfangreiche Angaben gab es zu Feuerstätten, weil diese auf Grund der Dezentralisierung der
Heizung im Gebäude damals eine große Feuergefahr darstellten. Feuerstätten waren in den
meisten Aufenthaltsräumen vorhanden. Sie waren von brennbaren Baustoffen weit genug ent-
fernt aufzustellen. Die Abgase wurden über Rauchrohre im selben Geschoss in Schornsteine
geleitet. Müllgruben zur Aufbewahrung von Asche mussten massiv ausgemauert und mit Eisen-
platten überdeckt werden.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 22
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 23
Abbildung 10: Bauteilanforderungen BPO Bln 1853 (A)
3
Bauordnungsrecht
3.3.2
Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.01.1887
(BPO Bln 1887), mitbehandelt werden die Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Charlottenburg
für die ... von 1887 (BPO Vororte 1887) sowie Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom
05.12.1892 (BPO Vororte 1892), Kurzbezeichnungen B, D und E
Diese Baupolizeiordnung war die Weiterentwicklung der BPO Bln 1853, die im vorhergehenden
Abschnitt behandelt wurde. Im Folgenden wird auf die Änderungen eingegangen. Die Maßein-
heiten wurden auf das metrische System umgestellt. Die Gebäude waren aus sicheren Kon-
struktionen und zweckentsprechendem Material auszuführen. Sollte von den Vorschriften des
Gesetzes abgewichen werden, erteilte diese Dispense der Bezirksausschuss. Ausnahmen
konnte die Baupolizeibehörde zulassen. Angaben über die Beschaffenheit von Baustoffen wur-
den von der Polizeibehörde bekannt gemacht. Baugenehmigungen nach der vorher geltenden
Baupolizeiordnung verloren nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit, wenn nicht mit dem Bau
begonnen wurde.
Es waren maximal fünf Geschosse mit Aufenthaltsräumen zulässig. Holzfachwerk war im unter-
suchten Gebäudetyp im Dachgeschoss nicht mehr zulässig. Dachgesimse durften aus Holz-
werkstoffen hergestellt werden. Zierteile mussten im Mauerwerk befestigt werden. Vortretende
Bauteile besaßen die gleichen Anforderungen wie die Umfassungswände. Trennwände aus
Holz waren zu verputzen. Brandwände mussten mit einer Mindeststärke von 25 cm ausgeführt
werden. Zur Belichtung waren kleine Festverglasungen in äußeren Brandwänden zulässig. Vor-
bauten mussten zu äußeren Brandmauern Mindestabstände einhalten. Die Anforderungen an
Holzbalkendecken wurden maßlich konkretisiert. Andere Deckenkonstruktionen waren zulässig,
wenn sie mindestens die gleiche Feuersicherheit wie Holzbalkendecken besaßen. Unter vor-
schriftsmäßig ausgeführten Decken waren Holzbekleidungen gestattet. Für die Dachdeckung
wurden zugelassene Baustoffe genannt. Ebenso wurde der Abstand von Öffnungen in der
Dachfläche zu Nachbargebäuden geregelt.
Wenn Wohnungen nur über eine Treppe zu erreichen waren, musste diese feuerfest ausgeführt
werden. Die Treppe musste durch alle Geschosse geführt werden und mindestens 1 m breit
sein. Die Treppenraumwände durften nur von den erforderlichen Verbindungs- und Lichtöffnun-
gen unterbrochen sein. Zu Treppen zum Dachgeschoss waren feuersichere Verbindungen er-
forderlich. Aufzugschächte wurden in die Baupolizeiordnung aufgenommen. Diese waren mit
massiven Wänden zu umschließen und deren Öffnungen erhielten eiserne Türen. Lüftungs-
schächte waren mit Metall oder unverbrennlichen Material auszuführen. Aschenbehälter muss-
ten feuerfest hergestellt und überdeckt werden.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 24
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 25
Abbildung 11: Bauteilanforderungen BPO Bln 1887 u. a. (B, D, E)
3
Bauordnungsrecht
3.3.3
Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.08.1897
(BPO Bln 1897), mitbehandelt wird die Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg von 1898
(BPO Vororte 1898), Kurzbezeichnungen C und F
Diese Baupolizeiordnung war die Nachfolgerin der BPO Bln 1887. Die Änderungen waren nicht
so umfangreich wie die zur BPO Bln 1853 nach Abschnitt 3.3.1.
Als Material für Außenwände konnten Baustoffe aus Eisen zugelassen werden. Trennwände
durften aus unverbrennlichen Baustoffen oder geputzten Holzwänden hergestellt werden. Auf-
enthaltsräume im Dachgeschoss mussten feuersicher zum Dach abgeschlossen werden. In äu-
ßeren Brandmauern konnten Öffnungen genehmigt werden, wenn diese für die Nutzung erfor-
derlich waren. Für Decken, die gleichzeitig das Dach des Gebäudes bildeten, galten geringere
Anforderungen. Die Treppe war unverbrennlich auszuführen, was aber der alten Anforderung
feuerfest entsprach. Treppenräume mussten durch Tageslicht erhellt werden. Über die Treppe
musste der Zugang zur Straße oder zum Hof gesichert sein. Bei nebeneinander liegenden Trep-
penräumen war eine direkte Verbindung unzulässig. Flure vor Treppenräumen waren massiv zu
errichten und durften nur von Verbindungs- und Lichtöffnungen unterbrochen sein. Die Ausfüh-
rung von Aufzuganlagen wurde in einer separaten Polizeiverordnung geregelt. In Treppenräu-
men war kein eigener Fahrschacht erforderlich.
18
18 Vgl. Polizei-Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen vom 24.09.1898
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 26
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 27
Abbildung 12: Bauteilanforderungen BPO Bln 1897 u. a. (C, F)
3
Bauordnungsrecht
3.3.4
Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizeibezirk Berlin ... vom 15.03.1910
(BPO LPBB 1910), mitbehandelt werden die Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizei-
bezirk Berlin ... vom 26.03.1912 (BPO LPBB 1912), die Baupolizeiverordnung für die Vororte
von Berlin vom 21.04.1903 (BPVO Vororte 1903), vom 28.05.1907 (BPVO Vororte 1907), vom
30.01.1912 (BPVO Vororte 1912), vom 10.05.1918 (BPVO Vororte 1918) sowie die Baupolizei-
ordnung für die Stadt Spandau vom 23.06.1911 (BPO Spandau 1911),
Kurzbezeichnungen G, H, I, J, K, L und M
Die in diesem Abschnitt zusammengestellten Baupolizeiordnungen orientierten sich alle in den
Grundzügen an der im vorhergehenden Abschnitt erläuterten BPO Bln 1897.
Die Wände und Decken von Zugängen mussten feuersicher sein. Die Mindeststärke der Umfas-
sungswände und tragenden Wände musste mindestens 25 bis 51 cm nach Art und Lage betra-
gen. Es konnte gefordert werden, freiliegende Eisenträger und -stützen unter Aufenthaltsräu-
men zu umkleiden. In freistehenden Gebäuden konnte das oberste Hauptgeschoss und das
Dachgeschoss aus Holzfachwerk hergestellt werden. Trennwände konnten dann aus ausge-
mauertem Fachwerk hergestellt werden. Treppenraumwände aus Fachwerk mussten massiv
verblendet werden. An Brandwänden musste die Restwandstärke mindestens 12 cm betragen.
In äußeren Brandmauern sowie in inneren Brandmauern im Dachgeschoss waren unverschließ-
bare feuer- und rauchsichere blechbekleidete Holztüren zulässig. An sonstige Öffnungen in in-
neren Brandmauern bestanden keine Anforderungen. Die Zulassung und Genehmigung massi-
ver Deckenkonstruktionen wurde vom Regierungspräsidium geregelt. Im Erdgeschoss durfte
kein Aufenthaltsraum mehr als 25 m vom Ausgang ins Freie entfernt sein.
Die Treppen wurden in feuersicher und feuerfest unterschieden. Es waren zwei feuersichere
(unterseitig geputzte Holztreppe) oder eine feuerfeste (massive Konstruktion, geputzte Eisen-
konstruktion oder geputzte Eichenholzkonstruktion) Treppe erforderlich. Lag der Fußboden
mehr als 11 m über dem Gelände, war eine feuerfeste Treppe nur zulässig, wenn eine zweite
Treppe die Nutzung erheblich beschränkt hätte. Dies dürfte in den meisten Wohngebäuden der
Fall gewesen sein. Wenn im Dachgeschoss Aufenthaltsräume vorhanden waren, musste der
Treppenraum bis ins Dachgeschoss geführt werden. Öffnungen im Treppenraum zu anderen
Nutzungen wie Läden oder feuergefährlichem Gewerbe waren mit feuersicheren Türen zu ver-
sehen. Erstmals wurden Anforderungen an Gasleitungen hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit und
Dichtheit gestellt.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 28
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 29
Abbildung 13: Bauteilanforderungen BPO LPBB 1910 u. a. (G, H, I, J, K, L, M)
3
Bauordnungsrecht
3.3.5
Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam vom 26.01.1872
(BPO Städte 1872), Kurzbezeichnung N
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Änderungen beziehen sich auf die im Abschnitt 3.3.1
aufgeführten Vorgaben der BPO Bln 1853. Die Baupolizeiordnung für die Städte des Regie-
rungsbezirks Potsdam vom 26.01.1872 löste die Baupolizeiordnung für die Städte des Regie-
rungsbezirks Potsdam vom 15.07.1868 ab, auf die hier nicht weiter eingegangen wird, die aber
die Grundlage dieser BPO bildet. Mit dieser Baupolizeiordnung wurde das metrische System
eingeführt.
Bei besonderen Schwierigkeiten konnte die Regierung Ausnahmen von den Regelungen der
Baupolizeiordnung gestatten. In einzelnen Städten konnten lokale Baupolizeiordnungen erlas-
sen werden. Aus dieser Regelung resultierten später die Baupolizeiordnungen für die Vororte
Berlins. Wenn kein Bebauungsplan vorhanden war, mussten Gebäude, die mehr als 750 m von
der Stadt entfernt lagen, nach der BPO Land 1872 errichtet werden (s. Abschnitt 3.3.7).
Eine Besonderheit dieser Baupolizeiordnung war, dass sie bei bestimmten Bauteilen keinen Be-
standsschutz kannte. Beispielsweise konnten die Polizeibehörden nach § 12 fordern, das inner-
halb von fünf Jahren Brandmauern bestehender Gebäude den Anforderungen dieser Baupoli-
zeiordnung genügen mussten. Es gab keine Vorschriften zu Zufahrten. Gesimse vor Umfas-
sungswänden waren aus Holz zulässig. Unbelastete Innenwände konnten aus Fachwerk oder
Lehm gestattet werden. Wände bis zu 60 cm Abstand von Feuerstätten waren als Feuermauern
massiv auszuführen. Es gab keine Vorschriften zu inneren Brandwänden. An äußeren Brand-
mauern durften Holzbauteile nicht über den Brandgiebel hinweggeführt werden. Als Deckenkon-
struktionen waren auch gewölbte und unverbrennliche Konstruktionen zulässig. Dächer muss-
ten mit vorgegebenen oder von der Regierung anerkannten feuersicheren Material gedeckt wer-
den. Sie mussten zur Straße geneigt sein. Die Neigung zum Nachbargrundstück war unzuläs-
sig.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 30
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 31
Abbildung 14: Bauteilanforderungen BPO Städte 1872 (N)
3
Bauordnungsrecht
3.3.6
Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam mit Ausnahme ... vom
01.02.1894
(BPO Städte 1894), Kurzbezeichnung O
Diese Baupolizeiordnung orientiert sich an ihrer Vorgängerin der BPO Städte 1872 und über-
nimmt Inhalte aus der BPO Bln 1887.
Die Gebäude waren aus sicheren Konstruktionen und zweckentsprechendem Material auszu-
führen. Sollte von den Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden, erteilte diese Dispense
der Bezirksausschuss. Ausnahmen konnte die Ortspolizeibehörde zulassen.
Baugenehmigun-
gen nach der vorher geltenden Baupolizeiordnung verloren nach einer bestimmten Zeit ihre Gül-
tigkeit, wenn nicht mit dem Bau begonnen wurde. Es waren maximal vier Geschosse mit Auf-
enthaltsräumen zulässig. Wenn die Gebäude mehr als 30 m von der Straßenfront entfernt wa-
ren, konnte die Polizeibehörde besondere Anforderungen bezüglich der Zugänglichkeit stellen.
Freistehende Gebäude bis 400 m² Grundfläche mit maximal drei Geschossen durften über dem
Erdgeschoss aus Holzfachwerk errichtet werden. Trennwände konnten über dem Kellerge-
schoss in diesen Gebäuden ebenso aus Holzfachwerk bestehen. Als Material für Außenwände
konnten Baustoffe aus Eisen zugelassen werden. Zierteile mussten im Mauerwerk befestigt
werden. Vortretende Bauteile besaßen die gleichen Anforderungen wie die Umfassungswände.
Trennwände aus Holz waren zu verputzen. Innere Brandwände waren bei ausgedehnten Ge-
bäuden erforderlich. Vorbauten mussten zu äußeren Brandmauern Mindestabstände einhalten.
Die Restwandstärke der Brandwände musste an Balkenköpfen mindestens 12 cm betragen. In
inneren Brandmauern im Dachgeschoss waren unverschließbare feuer- und rauchsichere
blechbekleidete Holztüren zulässig. An sonstige Öffnungen in inneren Brandmauern bestanden
keine Anforderungen. Die Anforderungen an Holzbalkendecken wurden maßlich konkretisiert.
Andere Deckenkonstruktionen waren zulässig, wenn sie mindestens die gleiche Feuersicherheit
wie Holzbalkendecken besaßen. Unter vorschriftsmäßig ausgeführten Decken waren Holzbe-
kleidungen zulässig. Dächer durften nicht zur Brandmauer hin geneigt sein.
Wenn der Fußboden des obersten Geschosses mindestens 10 m über der Geländeoberfläche
lag, war in Ausnahmefällen nur eine feuersichere Treppe (massiv oder aus Eisen, Stufen nicht
aus Holz) zulässig. Die Treppe musste mindestens 1 m breit sein. Die Treppenraumwände durf-
ten nur von den erforderlichen Verbindungs- und Lichtöffnungen unterbrochen sein. Der Trep-
penraum musste in einem vom Tageslicht erhellten Raum liegen.
Die Rettungsweglänge zum
Treppenraum wurde begrenzt. Bei nebeneinander liegenden Treppenräumen war eine direkte
Verbindung unzulässig. Es wurden Aufzugschächte in die Baupolizeiordnung aufgenommen,
die mit massiven Wänden zu umschließen waren. Die Polizeibehörde konnte besondere Be-
stimmungen für Aufzüge festlegen.
Lüftungsschächte waren mit feuersicheren Wänden einzu-
schließen.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 32
3
Bauordnungsrecht
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 33
Abbildung 15: Bauteilanforderungen BPO Städte 1894 (O)
0 Kommentare