Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 2
1 Vorwort. 3
2 Was sind Menschenrechte? 4
2.1 Merkmale 4
2.2 Moral. 4
2.3 Anriss einer Begründung. 4
2.4 Kultur 4
3 Entstehung der Menschenrechte auf politisch-gesellschaftlicher Ebene 5
3.1 England 5
3.2 Amerika. 5
3.3 Frankreich 6
3.4 Deutschland. 6
3.5 Menschenrechte im modernen Völkerrecht 6
4 Begründung der Menschenrechte. 9
4.1 Grund und Inhalt des Begriffs der Menschenwürde 9
4.2 Diskurstheoretische Begründung universaler Menschenrechte bei Alexy. 13
4.3 Göttlicher Ursprung (Frühzeit) 15
4.4 Ordnung bei Platon 16
4.5 Unterscheidungen bei Aristoteles. 16
4.6 Kontraktualitische Erklärung 17
4.7 Die transzendentale bzw. transzendentalpragmatische Begründung 17
4.8 Der Kantische Ansatz. 18
4.9 Naturrecht und Menschenrechte - Stationen des Naturrechtsgedankens 18
4.9.1 Naturrecht in der Antike. 19
4.9.2 Platon, Aristoteles, Sokrates, und Kallikles 19
4.9.3 Cicero 20
4.9.4 Thomas von Aquin: Summa Theologica (90-105) 20
4.9.5 Hugo Grotius: De iure belli ac pacis (1625) 21
4.9.6 Thomas Hobbes: Leviathan (1651) 22
4.9.7 Samuel von Pufendorf. 22
4.9.8 Politische Gerechtigkeit oder Naturrecht? 23
5 Gerechtigkeitsprinzipien 23
5.1 Verfahrensgerechtigkeit 23
5.2 Drei Grundsätze 24
5.2.1 Lebe Ehrenhaft. 24
5.2.2 Tue niemandem Unrecht 24
5.2.3 Gewährleiste jedem das Seine. 24
5.3 Strafgerechtigkeit 25
5.3.1 Definition 25
5.3.2 Strafe normieren. 25
5.3.3 Strafe legitimieren. 26
5.3.4 Strafe aufheben 26
5.4 Soziale Gerechtigkeit 26
5.4.1 Tauschgerechtigkeit. 26
5.4.2 Ausgleichende Gerechtigkeit 27
5.4.3 Gerechtigkeit zwischen den Generationen. 27
5.4.4 Gerechtigkeit und Solidarität 27
5.4.5 Gerechtigkeit gegen Tiere 28
5.5 Gerechtigkeit im Pluralismus. 28
5.6 Globale Gerechtigkeit 29
5.6.1 Eine föderale Weltpolitik 29
5.7 Gemeinsinn und Freundschaft 29
5.7.1 Fürsorgearbeit als politisches Schlüsselthema 30
6 Was mit den Begründungsstrategien noch nicht geleistet ist 31
7 Eigene Stellungnahme. 31
Literaturverzeichnis 34
1 Vorwort
Das Thema Menschenrechte und die mit ihr verwobenen Probleme der Begründung und der Universalisierbarkeit rücken heutzutage mehr denn je ins Interesse der Öffentlichkeit. Der Forderung nach Wahrung der Menschenrechte wird immer mehr Nachdruck verliehen, jüngst besonders durch Diskussionen, die seit den Olympischen Spielen in Peking 2008 (China weigert sich allgemeine Menschenrechte anzuerkennen) entfacht wurden (Unterdrückung Tibeth´s), und dem US Gefängnis Guantanamo. Auch die Konflikte der zerfallenen Sowjetunion, in Afrika und dem Balkan zeigen die aktuelle Notwendigkeit der Problembehandlung. Auch heutzutage - man mag es kaum glauben - werden immer noch Menschenrechte mit Füßen getreten. Dabei gebührt jedem Menschen das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit, sowie der Freiheit von Not und von Furcht. Die Charta der Vereinten Nationen stellte 1945 die Verbindung von Weltfrieden und dem Bekenntnis an die Grundrechte her, was kurz darauf in 1948 zur Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte führte. Dadurch gewinnt die Diskussion um die Menschenrechte einen politischen Charakter von internationalem Rang. Somit gewinnen die Menschenrechte einen Anspruch auf Universalität, und gelten ab sofort für alle Menschen auf der Welt ohne Unterschied. Das sich hieraus ergebende Problem besteht darin, dass die einzelnen Staaten diese auch anerkennen müssen. Nicht selten gibt es Stimmenthaltungen (z. B. bei Abstimmung über die Menschenrechtsdeklaration der UN). Das Dilemma des Geltungsanspruchs der Menschenrechte zeigt sich beim Anspruch dieser auf Universalität. Entweder sie gelten für alle, oder es sind keine Menschenrechte. Die Frage die sich hier im Weiteren ergibt, ist die, inwieweit sich Menschenrechte des Westens im Osten durchsetzten lassen / anerkannt werden. Die Frage nach ihrer Geltung hat zugleich auch die Frage nach der Begründung aufgeworfen. Ihre Begründung erweist sich als eine Notwendigkeit der Globalisierung, da diese die Tragweite und Grenzen der Menschenrechte aufzuweisen imstande ist. Begründete Menschenrechte würden bei einer Verletzung einklagbar werden, d. h., wenn gegen sie verstoßen würde, können sie argumentativ eingefordert werden. Somit macht die Begründbarkeit die Menschenrechte diskursfähig. Wie aber sollen universelle Menschenrechte begründet werden? Es besteht keine einheitliche Weltmoral, sondern nur eine partikulare, was uns zu der Frage führt, wie das Partikulare mit dem Universalen zu vermitteln ist. Weitergehend können wir uns fragen, ob dem Menschen nicht nur Rechte zukommen, sondern ob er im Gegensatz nicht auch gewisse Pflichten zu erfüllen hat. Werden vielleicht im Westen die Freiheiten des einzelnen auf Kosten der sozialen Pflichten überbetont? Wird der Menschenrechtsgedanke vielleicht zu sehr durch haarfeine Artikulationen überladen, der dann in einer Unübersichtlichkeit mündet, dessen erhobene Forderung auf ein Menschenrecht es zu prüfen gilt, was uns dann zu einem scheinbar sinnvollen Minimalismus führen würde? Und wenn man sich
3
auf einen Minimalismus einigt, muss jemand für die Einhaltung und Erfüllung der Gerechtigkeitsprinzipien Sorge tragen. 1 Dieser Aufgabe muss sich der Staat annehmen. Denn, dass auf der Welt Gerechtigkeit herrscht, ist seit jeher das Leitziel der Menschheit. Dabei muss man jedoch beachten, dass in anderen Kulturen auch andere Rechtsansichten vorherrschen. Dieser rechts-ethische Relativismus lässt eine epochen- und kulturunabhängige Gerechtigkeitsvorstellung der Weltgemeinschaft doch recht wage erscheinen. Dahingehend muss man sich fragen, ob es gerecht ist, wenn Arbeiter in China während der Arbeit nicht versichert sind, und dort z.B. auch keine Presse- oder Meinungsfreiheit herrscht. Ist solch staatliches Verhalten rechtens? Kann man vielleicht Gerechtigkeit auf einen göttlichen Ursprung zurückführen, den gerechten Gott Israels? 2 Welche Gerechtigkeitsprinzipien gab es und gibt es, und welcher Gedanke legte den Grundstein für die heutigen Menschenrechte?
2 Was sind Menschenrechte?
2.1 Merkmale
Menschenrechte sind westlichen und nachaufklärerischen Ursprungs. Menschenrechte sind individuell, angeboren bzw. vorstaatlich, unveräußerlich und haben universale Geltungskraft.
2.2 Moral
Die Unterzeichnung einer Menschenrechtserklärung geschieht durch eine Selbstverpflichtung heraus. Daher haben Menschenrechte einen moralischen Status. Dem Staat kommt dann die Verpflichtung zu, die Menschenrechte in der Verfassung zu verankern und zu verwirklichen. Dadurch erhalten Menschenrechte einen juristischen Status, z.B. in Form der Bürgerrechte.
2.3 Anriss einer Begründung
Eine Begründung geht immer von bestimmten Prämissen aus, und folgt klaren Denkregeln. Ihre Prämissen, sowie auch der Weg zur Konklusion müssen akzeptabel sein. Argumente sind universalistisch, was bedeutet, dass deren (mangelnde) Akzeptanz nicht von einem bestimmten Klientel abhängt. Eine Argumentation ist triftig, oder sie ist es nicht.
2.4 Kultur
Eine Begründung der Menschenrechte hängt davon ab, ob sich eine Kultur dafür allgemein herausbilden kann. Eine Begründung ist notwendig, jedoch keine hinreichende. Eine gute Begründung heißt jedoch noch lange nicht, dass sich ein System in der Gesellschaft etablieren
1 Vgl. Saberschinsky, Alexander, Die Begründung universeller Menschenrechte 13-16.
2 Höffe, Otfried, Gerechtigkeit, Eine philosophische Einführung 9-11.
4
lässt. 3
3 Entstehung der Menschenrechte auf politisch-gesellschaftlicher Ebene
3.1 England
Die Habeas-Corpus-Akte von 1679 bringt in England den entscheidenden Durchbruch hervor, indem sie Menschenrechte als Freiheitsrechte formuliert, und die Entwicklung der Menschenrechte als Individualrechte forciert, als da z.B. wären, die Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums. 4
Doch kommen diese Rechte nicht dem einzelnen Menschen grundsätzlich zu, sondern nur insofern er einem bestimmten Stand angehört. Die Magna Charta Libertatum als Herrschaftsbegrenzungsvertrag hingegen will nicht abstrakt abgeleitete Rechte formulieren, sondern die Größenverhältnisse zwischen dem König und seinen Untertanen regeln. In der Habeas-Corpus-Akte kommen die in ihr enthaltenen Rechte einem aufgrund seiner Individualität zu. Bei der Magna Charta Libertatum kommen sie einem aufgrund seiner Standeszugehörigkeit zu.
3.2 Amerika
Später dann in 1776 wir der Gedanke aus England nach Amerika übertragen, der zur Gründung des Grundgesetzes von Virginia, der Virginia Bill of Rights führte, und unter anderem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum beinhaltet. Desweiteren werden noch das Recht auf Versammlungsfreiheit, das Freizügigkeits- und Petitionsrecht, der Anspruch auf Rechtsschutz und ein eingeschränktes Wahlrecht hinzu. Neben der Tatsache, dass die Rechte benannt werden, ist neu, dass sie auch begründet werden, und zwar, dass sie jedem Menschen von Natur aus zukommen. Diese angeborenen Rechte können einem nicht mehr entzogen werden. Menschenrechte sind in ihr ab sofort unveräußerlich. Durch die Einbindung in das Verfassungssystem trägt dies zwar zu einer nach Menschenrechten orientierten Gesetzgebung bei, doch tritt zugleich die naturrechtliche Begründung der Menschenrechte in den Hintergrund, sodass sie weniger universell, denn verfassungsrechtliche Grund- und Bürgerrechte eines Staates sind. Problem ist hier, dass die Menschenrechte nicht in der Natur des Menschen begründet sind, sondern einem Menschen nur aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Staat zukommen. Hier kommt es zu einer Kollision zwischen staatsrechtlicher Manifestation und universellem Menschenrechtsgedanken.
3 Vgl. Kesselring, Thomas, Referat: Universale Menschenrechte - Begründungsstrategien 1-2.
5
3.3 Frankreich
In Frankreich fordert die declaration des droits de l´homme et du citoyen wie das amerk. Vorbild: Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Auslöser war der Aufstand gegen das alte Regime. Der Unterschied zur amerik. besteht darin, dass die Menschenrechte nicht an einen einzelnen Staat gebunden werden, sondern universell in allen Menschen begründet sind. Allerdings hat das den Nachteil, dass sie so nur schwer einklagbar sind. In der späteren Charte constitutionelle Lous´XVIII von 1814 werden die Menschenrechte wieder staatsbürgerlich (Die Franzosen sind vor dem Gesetz gleich).
3.4 Deutschland
In Deutschland treten 1814 zunächst Grundrechtskataloge in Kraft, die dann 1848 in den Grundrechten des deutschen Volkes münden. Auch hier sind politische Revolutionen der Motor für die Entstehung. 1851 werden die Grundrechte dann wieder außer Kraft gesetzt, sodann tritt die naturrechtliche Begründung in den Vordergrund. Wegen der ständig wechselnden Begründungsauslegung versuchte Amerika in seiner Unabhängigkeitserklärung die Menschenrechte durch den Schöpfer zu deklarieren, um sie als unveräußerlich zu begründen. Dem Staat kommt dann die Aufgabe zu, auf deren Einhaltung zu achten. In dieser Konstellation hätten die Menschenrechte nur Gültigkeit, wenn eine gewisse Glaubenstradition vorausgesetzt wird. Zur Zeit der französischen Revolution war dies nicht mehr der Fall, man begründete die Menschenrechte anhand ihrer Funktion zur Vermeidung von Unrecht. W. Hirsch nennt diese Begründung theologisch, während man die amerik. als quasi-aitiologisch bezeichnen kann. Diese Begründung durch den Zweck verschärft sich weiter in der Menschenrechtserklärung der UN im jetzigen Jahrhundert. 4
3.5 Menschenrechte im modernen Völkerrecht
Die Charta der Vereinten Nationen von 1945 nahm unter Berufung auf Roosevelt die Freiheit der Rede und der Meinung, des Glaubens und der Not und Furcht als Satzung gegen den Krieg in der Welt auf. Der Weltfrieden sollte damit aufrecht erhalten werden, sowie auch die internationale Sicherheit gefördert werden sollte. In der Charta findet man die Begründung der Grundrechte des Menschen in der Würde liegend und dem Wert der menschlichen Person. Dazu aber mehr in Punkt 4.1. Menschenrechte sind ab sofort nicht mehr Privatsache der Einzelnationen, sondern sie sind von einer organisierten Staatengemeinschaft auf die zwischenstaatliche Ebene gehoben. Man war sich einig, dass das Menschenrechtsbekenntnis inhaltlich gefüllt werden musste. Somit entstand die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte im Jahr 1948 und wurde von 159 Mitgliedern unterschrieben. Diese Menschenrechte sind für alle Menschen auf der ganzen Welt ohne
4 Vgl. Saberschinsky, Alexander, Die Begründung universeller Menschenrechte 367-374.
6
Arbeit zitieren:
Manuel Berg, 2009, Begründung der Menschenrechte: Gerechtigkeitsprinzipien, München, GRIN Verlag GmbH
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