Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Verfassungsstruktur des 3. Reiches zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft 4
3. Wandel der Staatsstrukturen und Schaffung neuer Machtbereiche. 5
3.1 Aufhebung der Rechtsstaatlichkeit und Beseitigung der Gewaltenteilung. 5
3.2 Das Verhältnis zwischen NS- Bewegung und Staatsinstitutionen im neuen System 7
3.2.1 Kompetenzerweiterung „neuer“ auf Kosten „alter“ Eliten 7
3.2.2 Entstehung von Sonderbehörden an den Schnittstellen zwischen Partei und Staat 8
3.2.3 Die Bedeutung von SS und Gestapo als Werkzeuge des Führerwillens 9
4. Beurteilung des NS-Herrschaftssystems unter Berücksichtigung der Position Hitlers. 10
4.1 Intentionalistische Perspektive. 10
4.2 Funktionalistische Perspektive. 11
4.3 Synthese 12
5. Zusammenhang zwischen innerer Entwicklung und der Verwirklichung außenpolitischer
Vorstellungen Hitlers 13
6. Zusammenfassung. 15
7. Bibliographie 17
1. Einleitung
Als Hitler 1933 zum Reichskanzler ernannt wurde, unterschied sich das neue Kabinett in der Wahrnehmung vieler Zeitgenossen nur geringfügig von seinen Vorgängern. So war der Glaube verbreitet, die neue Regierung würde grundsätzlich bestehende Verfassungsstrukturen beibehalten und lediglich übergangsweise ein autoritäres Regierungssystem etablieren. Dass für diese Sichtweise von vornherein kein Platz in den nationalsozialistischen Vorstellungen von Herrschaftsausübung war, beweist das Staatsmodell Carl Schmitts, Professor für Staats- und Völkerrecht in Berlin, in dem von einer Dreigliederung der politischen Einheit auf den Gebieten Staat, Bewegung und Volk die Rede ist. Da solche Nomenklaturen „weder zur Interpretation der Realität des nationalsozialistischen Staates noch zu seiner staatsrechtlich-theoretischen Erklärung taugen[.]“ 1 , ergibt sich für die moderne Geschichtswissenschaft der Auftrag, vom Standpunkt einer nicht im Dienst ideologischer Vorgaben stehenden Institution aus analytisch und objektiv zu urteilen.
Im Folgenden soll unter Berücksichtigung älterer geschichtswissenschaftlicher Theorien untersucht werden, welche Prozesse in den 30er Jahren eine Umwandlung des Verfassungs-und Verwaltungsstaates zum Diktaturstaat bewirkten und inwiefern sich diese Prozesse auf die Machtposition Hitlers innerhalb des Machtgefüges sowie die Ausführung seiner außenpolitischen Ziele auswirkten. Das erscheint deshalb wichtig, weil mit der Herausbildung zweier konträrer Forschungsrichtungen 2 in der Nachkriegszeit die Diskussion laut wurde, ob Hitlers Machtstellung eher mit dem Attribut „schwach“ zu charakterisieren sei oder ob es sich mit ihm um den „Herr und Meister“ der Bewegung handele.
Die Aufhebung der Gewaltenteilung findet dabei ebenso ihre Berücksichtigung wie der Dualismus zwischen Staat und Partei, welcher sich in der Kompetenzerweiterung „neuer“ auf Kosten „alter“ Eliten sowie der Entstehung von Sonderbehörden zwischen diesen Antagonisten manifestierte. Das ist insofern von Relevanz, als dass dadurch sowohl die handelnde Person Hitler als auch die ihn umgebenden strukturellen Gegebenheiten untersucht werden. Auf diesen Erkenntnissen soll abschließend eine Beurteilung darüber basieren, wie die Veränderung des Herrschaftsgefüges auf die Verwirklichung von Hitlers außenpolitischen
1 Benz, Wolfgang, Geschichte des Dritten Reiches, Bonn 2000, S. 82.
2 Der Intentionalismus und sein funktionalistischer Gegenpart, auf deren Inhalte ich später eingehen werde.
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Programm einwirkte, da diese Frage untrennbar mit der nach der wirklichen Tragweite seines machtpolitischen Einflusses innerhalb des Herrschaftsgefüges verbunden ist. Unter Berücksichtigung wichtiger Werke wie „Der Staat Hitlers“ von Martin Broszat oder „Führerabsolutismus und polykratisches Machtgefüge - Verfassungsstrukturen des NS-Staates“ von Michael Ruck soll nun in den folgenden Kapiteln die Bedeutung der Staatsumformung für die Machtkonsolidierung Hitlers und dessen Außenpolitik erörtert werden, wobei es vorteilhaft erscheint, sich zunächst mit den zu Beginn existierenden verfassungsmäßigen Voraussetzungen der nationalsozialistischen Herrschaft auseinander zusetzen, um von diesem Grundgerüst zur Beantwortung der eigentlichen Fragestellung überzugehen.
2. Verfassungsstruktur des 3. Reiches zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft
Wie bereits einleitend erwähnt, unterschied sich das Kabinett Hitler zunächst nur wenig von denen seiner Vorgänger: Abhängig von der Gunst des Reichspräsidenten und der geltenden Verfassung, sah Hitler sich konfrontiert mit grundrechtlichen Schranken und einer seinen Machtanspruch bremsenden Gewaltenteilung. Das weiterhin geltende Recht Hindenburgs, Notverordnungen zu erlassen, machte diesen darüber hinaus zu einem Garanten für eine Teilhabe der konservativen Eliten an der Macht. 3 Durch die quantitative Minderheit der NSDAP- Minister im Kabinett war die Exekutivgewalt Hitlers eingeschränkt und dieser vorerst bestrebt, nicht in Konflikt mit der Mehrheit der Minister zu geraten.
Wichtig für die weitere Entwicklung ist v.a. der sich bereits früh herauskristallisierende Dualismus von Partei und Staat. Laut Martin Broszat fand aufgrund verschiedener Faktoren 4 eine Aufteilung der Macht zwischen konservativen Staatselementen und Elementen der NS-Bewegung statt, was die Schlussfolgerung nahe legt, Hitlers Position sei anfangs eher schwach gewesen, da wichtige bürokratische Schlüsselpositionen unter taktischer Rücksicht auf strukturelle Zwänge nicht mit der eigenen „Hausmacht“ besetzt werden konnten.
3 Schließlich konnte sich Hitler nur mit einer absoluten Mehrheit im Reichstag von den Notverordnungen
unabhängig machen, über die er zum damaligen Zeitpunkt mit seinem Koalitionspartner noch nicht verfügte.
4 Nach Broszats Ansicht waren die Nazis zwar bestrebt, möglichst viele Bereiche des Staates zu durchdringen,
wussten allerdings aufgrund mangelnder Kompetenz nichts mit dem dadurch gewonnenen Einfluß anzufangen.
Hitler aber war zur Durchsetzung seines totalen Herrschaftsanspruchs auf die Effizienz der Staatsmacht und
-verwaltung angewiesen. Außerdem ergab sich aus dem ungewissen Verhältnis zur Beamtenschaft und zum
Reichspräsidenten ohnehin die Notwendigkeit, eine Trennung von Staat und Partei vorerst beizubehalten.
Vgl.: Broszat, Martin, Der Staat Hitlers, München 1969, S. 250.
4
Der Hitler- Biograph Joachim Fest formuliert diesen Sachverhalt mit Verweis auf Hitlers taktische Intelligenz sowie ein „sicheres Tempobewußtsein“ 5 , was wiederum den Schluss zulässt, dass Hitler sich zwar in der Defensive befand, die weitergehende revolutionäre Inbesitznahme des Staates aber zielbewusst und machtinstinktiv verhinderte. Die Grundüberlegung war dabei, zur Kontrolle der eigenen Partei auf staatliche Machtinstrumente zurückgreifen zu können und andererseits mithilfe einzelner Parteiorgane größeren Einfluss auf die Staatsexekutive zu gewinnen.
Problematisch dürften sich vor diesem Hintergrund die Vorgänge auf den unteren Ebenen für Hitler ausgewirkt haben, auf denen laut Broszat teilweise eine „Machtergreifung auf eigene Faust“ 6 v. a. durch die SA stattfand, was die Frage aufwirft, ob die zunehmende Stärke der SA in ebenso zunehmendem Maße zur Bedrohung der Machtstellung Hitlers wurde. Schließlich kann es dem Diktator als Schwäche ausgelegt werden, dass gewisse Amtschefs seiner Bewegung im Laufe der „Kampfzeit“ große Machtkapazitäten hinter sich gebracht hatten und von einer weiteren Machtakkumulation nur durch den Schutz staatlicher Instanzen und die Respektierung des bestehenden Verfassungs- und Verwaltungsstaates abgehalten werden konnten.
Insgesamt manifestiert sich somit das Bild eines Führers, dessen Handlungsspielraum und Manövrierfähigkeit zu Beginn der Machtübernahme beschränkt waren und der sich in die strukturellen Rahmenbedingungen der Verfassung eingebunden sah, was tatsächlich den Eindruck erweckt, Vizekanzler Papen habe mit seiner Einschätzung der „Zähmung“ richtig gelegen. Nachfolgend soll nun gezeigt werden, wie es Hitler gelang, sich aus diesen Bindungen zu lösen.
3. Wandel der Staatsstrukturen und Schaffung neuer Machtbereiche
3.1 Aufhebung der Rechtsstaatlichkeit und Beseitigung der Gewaltenteilung
Die Beseitigung grundrechtlicher Schranken der Machtausübung, die Aufhebung der Balance zwischen Legislative und Exekutive sowie die Zerschlagung des Föderalismus vollzogen sich nach der Machtübernahme im Januar 1933 in mehreren schnellen Schritten.
5 Fest, Joachim, Hitler. Eine Biographie, München 5 2002, S. 595.
6 Broszat zufolge war besagte „Machtergreifung auf eigene Faust“ für Hitler schwer zu steuern, solange er der
gewaltsamen Einschüchterung von unten noch bedurfte, um die Machtergreifung durchzusetzen.
Vgl.: Broszat, Der Staat Hitlers, S. 249.
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Arbeit zitieren:
Christoph Strauch, 2009, Die Beseitigung des traditionellen Verfassungs- und Verwaltungsstaates mit ihren Folgen für das NS- Machtgefüge und die Stellung Hitlers, München, GRIN Verlag GmbH
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