Inhalt
1. Einleitung - Der Begriff des Betriebsübergangs 1
2. Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04 3
2.1 Sachverhalt 3
2.2 Vorlagefragen des ArbG Düsseldorf 4
2.3 Entscheidung des EuGH 5
3 Diskussionen der Entscheidung 6
3.1 Bisherige Rechtsprechung des BAG 6
3.2 Schlussanträge des Generalanwaltes 6
3.3 Kritikpunkte 8
4. Auswirkungen der Entscheidung 11
4.1 Neuauslegung des BAG: Kern der Wertschöpfung 11
4.2 Bedeutung für die Praxis 14
Literaturverzeichnis 17
II
1. Einleitung - Der Begriff des Betriebsübergangs
Das unternehmerische Ziel, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu fokussieren, führt häufig dazu, nicht im Mittelpunkt der Wertschöpfung stehende Tätigkeiten auf externe Auftragnehmer auszugliedern. Sind bei einem solchen Übergang bestimmte Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB 1 . Aufgrund der europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl von Fallgestaltungen ist dieser eine „äußerst komplizierte Vorschrift“ 2 , die in einem stetigen - oft durch den EuGH angestoßen -Interpretationswandel steht 3 . Konkret kennzeichnet der Begriff des Betriebsübergangs den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft. Die europarechtlichen Richtlinien (im Folgenden: RL) 77/187/EWG und 2001/23/EG haben zu einer weitgehenden Vereinheitlichung dieses Begriffs in der gesamten EU beigetragen und zu einer Annäherung der jeweiligen nationalen Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang regeln, geführt. Im deutschen Arbeitsrecht ist erstmalig 1972 mit § 613 a BGB eine Regelung zum Betriebsübergang verankert worden, welche später im Zuge der Umsetzung der EG-Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 und vor zuletzt durch die Richtlinie 2001/23/EG vom 23. März 2001 ergänzt wurde 4 .
Ziel der RL 2001/23/EG ist die Wahrung des sozialen Besitzstandes der Arbeitnehmer und die Einräumung eines umfassenden Bestandsschutz 5 . Neben der Sicherung des Fortbestandes des Betriebsrates und der kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen schützt die RL 2001/23/EG die Haftungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den Veräußerer und den
1 Palandt - Weidenkaff, § 613 a 889ff
2 Kock BB 2007, 714 (714).
3 Vgl. Müller-Glöge/Preis/Schmidt - Preis, § 613 a BGB, Rn. 5ff.
4 Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S.164f.
5 Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S.232.
1
Erwerber. Hauptzielt ist das Weiterbestehen der individualrechtlichen Arbeitnehmerrechte und -pflichten. Der Betriebsübergang alleine führt nicht zu einer Auflösung der Arbeitsverhältnisse. Der bloße Wechsel des Inhabers soll für die Arbeitnehmer keine Konsequenzen haben, Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen sollen weiter bestehen bleiben. Kündigungen von Arbeitsverhältnissen alleine aufgrund eines Betriebsübergangs sind gem. Art 4 Abs. 1 daher unzulässig. Hiermit soll das Unterlaufen des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer durch die Übertragung eines Betriebes verhindert werden. Ohne Regelung hätte der Veräußernde ansonsten die Möglichkeit, den Arbeitnehmern wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten betriebsbedingt zu kündigen. Aufgrund fehlender vertraglicher Beziehungen zu dem Erwerber hätten diese keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei dem Erwerber 6 . Das Vorliegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB muss für jeden Einzelfall untersucht werden. Bei dieser Prüfung gilt es mehrere Punkte zu beachten; neben der Frage, ob es sich bei dem übertragenen Betriebs bzw. Betriebsteil um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, ist die Wahrung der Identität von zentraler Bedeutung 7 . Der EuGH führt sieben Kriterien auf, die im Sinne einer Gesamtbewertung untersucht werden müssen und auf deren Basis über das Vorliegen eines Betriebsüberganges entschieden wird 8 . Der Übergang von materiellen Aktiva ist einer von sieben Punkten, der auf Vorliegen eines Betriebsüberganges hindeutet. Unklar war bis zur Entscheidung Güney-Görres allerdings, wie nicht eigenwirtschaftlich genutzte materielle Aktiva bei der Übertragung eines Betriebes in Bezug auf die RL 2001/23/EG zu werten sind 9 .
6 Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S.163
7 Palandt - Weidenkaff, § 613 a, Rn. 10f
8 Ahlhorn, Europäisierung des Arbeitsrecht ZfA 2005, 109 (137ff)
9 Müller-Glöge/Preis/Schmidt - Preis, § 613 a BGB, Rn. 20.
2
2. Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04
2.1 Sachverhalt
Die Sicherheitskontrolle der Fluggäste und der Gepäckstücke wurde am Düsseldorfer Flughafen von der Securior Aviation (Germany) Ltd (im Folgenden: Securior) durchgeführt, welche Frau Güney-Görres und Frau Demir unbefristet für dies Aufgaben beschäftigte 10 . Insgesamt beschäftigte Securior 306 Arbeitnehmer, von denen 296 ausschließlich der Sicherheitskontrolle zugeteilt waren. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten war eine Schulung mit anschließender Prüfung zum Luftsicherheitsassistenten notwendig. Die für die Sicherheitskontrollen notwendigen teuren Spezialgeräte befanden sich im Besitz der Bundesrepublik Deutschland und wurden Securior nur zur Verfügung gestellt. Auch die Wartung und Erneuerung dieser Anlagen wurde von der Bundesrepublik Deutschland vollständig übernommen. Für Securior war mit der Nutzung dieser Geräte kein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Mit Schreiben vom 05.06.2003 teilte das Bundesministerium für Inneres Securior mit, dass deren Vertrag zur Durchführung der Sicherheitskontrollen nicht über den 31.12.2003 hinaus verlängert werden würde. Der Auftrag wurde an die Firma Kötter Aviation Security GmbH Co. KG (im Folgenden: Kötter) neu vergeben. Auf Nachfrage von Securior erklärte der Geschäftsführer von Kötter, an einem Betriebsübergang nicht interessiert zu sein. Securior kündigte daraufhin allen Arbeitnehmern, die im Zuge dieses Auftrages beschäftigt waren zum 31.12.2003. Kötter übernahm zum 01.01.2004 die Sicherheitskontrollen zu nahezu unveränderten Bedingungen, inklusive der beschriebenen Flugsicherheitsgeräte. Auch übernahm Kötter 167 der zuvor von Securior beschäftigten Arbeitnehmer. Frau Güney-Görres und Frau Demir wurden nicht übernommen. Frau Güney-Görres und Frau Demir reichten daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Feststellung ein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und Securior nach § 613a BGB unter Berücksichtigung der RL 2001/23/EG mit Kötter fortbesteht.
10 Vgl. für den gesamten Sachverhalt EuGH Güney-Görres 15.12.2005, RS- C-232/04, Rn. 8ff
3
2.2 Vorlagefragen des ArbG Düsseldorf
Nach Ansicht des ArbG Düsseldorf hängt die Frage, ob hier ein Betriebsübergang stattgefunden hat, von der Auslegung des Begriffes Betriebsüberganges im Sinne des Art. 1 der RL 2001/23/EG ab 11 . Nach vorhergehender Rechtssprechung des BAG wurde für das Vorliegen eines Betriebsübergangs stets die eigenwirtschaftliche Nutzung verlangt 12 . Das BAG differenziert zwischen der Arbeit „mit“ Betriebsmitteln und der Arbeit „an“ Betriebsmitteln. Es vertritt die Ansicht, dass sonst selbst bei reinen Dienstleistungstätigkeiten wie etwa einem Reinigungsunternehmen die zu reinigenden Räume als materielle Aktiva gelten würden 13 . Wird vom ausführenden Unternehmen eine Leistung angeboten, die es an den Betriebsmitteln des Auftraggebers erbringt, ohne hieraus einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen und ohne dass es über Art und Umfang ihres Einsatzes bestimmen könnte, gehören diese Einrichtungen nicht zu den Betriebsmitteln des Auftragnehmers. Nur wenn dem Auftragnehmer die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden, seien sie den Aktiva des Auftragnehmers zuzuordnen. Nur dann könnten sie als Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit des Auftragnehmerbetriebes im Sinne des § 613a BGB auf den nachfolgenden Auftragnehmer übergehen 14 . Das ArbG Düsseldorf ersuchte aufgrund dieser Auslegung der RL 2001/23/EG durch das BAG den EuGH mit der Frage, ob es nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, die Annahme eines Übergangs von Betriebsmitteln von deren eigenwirtschaftlichen Nutzung abhängig zu machen 15 . Das ArbG Düsseldorf war der Überzeugung, dass für eine Entscheidung der Rechtssache zuerst die Klärung der Frage nötig sei, ob die Geräte zur Fluggastkontrolle als Betriebsmittel von Securior auf Kötter übergegangen seien. Es meint, dass die Geräte von Securior aus oben
11 Ersuchen des ArbG Düsseldorf, Amtsblatt der Europäischen Union, 2004/C 228/38.
12 Vgl. u.a BAG 11.12.1997, Az: 8 AZR 156/95, NZA 1999, 486.
13 Vgl. ebd.
14 Göttling/Düwell/Beseler, Arbeitsrechtliche Probleme bei Betriebsübergang, S. 33ff.
15 Ersuchen des ArbG Düsseldorf, Amtsblatt der Europäischen Union, 2004/C 228/38.
4
genannten Gründen nicht eigenwirtschaftlich genutzt wurden. Es stellte dem EuGH daher in Zusammenhang mit diesem Vorentscheidungsverfahren die Frage, ob bei der Prüfung des Vorliegens eines Betriebsüberganges dieses vom BGH angelegte Kriterium Voraussetzung für die Feststellung des Betriebsübergangs der Betriebsmittel ist. Es bat den EuGH festzustellen, ob zu unterscheiden ist, ob der Auftragnehmer die Dienstleistung „an“ oder „mit“ den Betriebsmitteln des Auftraggebers erbringt.
2.3 Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat in dieser Entscheidung gegen die bisherige Rechtsprechung des BAG entschieden 16 . Die eigenwirtschaftliche Nutzung von übergegangenen Betriebsmitteln ist keine notwendige Voraussetzung zur Annahme eines Betriebsüberganges. Der EuGH begründet diese Entscheidung damit, dass sich aus dem Wortlaut der RL 2001/23/EG ergibt, dass diese sich auf jeden durch Rechtsgeschäft bedingten Wechsel des Inhabers bezieht, welcher für den Betrieb verantwortlich ist und so gegenüber Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, unabhängig davon, ob auch das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen wird. Es sei ebenfalls nicht entscheidend, ob sich die Betriebsmittel im Eigentum des Veräußerer befanden oder dem Auftragnehmer gehörten. Aus diesem Grund sei für die Fragen des ArbG Düsseldorf nicht entscheidend, ob der Auftragnehmer eine eigenwirtschaftliche Nutzung der übernommenen Betriebsmittel fortführt. Dieses Kriterium sei in der RL 2001/23/EG nicht vorgesehen und entspräche auch nicht den Zielen des Arbeitnehmerschutzes und der Verwirklichung des Binnenmarktes. Somit führe eine Übernahme der nicht eigenwirtschaftlichen materiellen Betriebsmittel nicht zu einem Ausschluss des Überganges der Betriebsmittel und somit auch nicht zum Ausschluss eines Betriebsüberganges im Sinne dieser Richtlinie.
16 EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/04, Rn. 37-43.
5
Arbeit zitieren:
BA Nils Pollmeyer, 2009, Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04), München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Neuvergabe von Aufträgen als Betriebsübergang?
Von "Christel Schmidt&quo...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Hausarbeit (Hauptseminar), 24 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Nils Pollmeyer's Text Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04) ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Nils Pollmeyer hat den Text Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04) veröffentlicht
Nils Pollmeyer hat einen neuen Text hochgeladen
Schutz vor Diskriminierungen im Europäischen Arbeitsrecht
Die Rahmenrichtlinie 2000/78/E...
Jochen Mohr
0 Kommentare