Inhaltsverzeichnis
Einleitung - 2 -
1. Begriffsdefinitionen - 3 -
2. Das Erziehungsgeld. - 4 -
2.1 Zielsetzung - 4 -
2.2 Anspruchsberechtigte - 4 -
2.3 Dauer des Bezuges - 5 -
2.4 Höhe des Erziehungsgeldes und Einkommensgrenzen - 6 -
2.5 Berechnung des Einkommens - 8 -
2.6 Antrag. - 8 -
3. Das Elterngeld - 10 -
3.1 Zielsetzung - 10 -
3.2 Anspruchsberechtigte - 11 -
3.3 Dauer des Bezuges - 11 -
3.4 Höhe des Elterngeldes. - 12 -
3.5 Berechnung des Einkommens - 13 -
3.6 Antrag. - 14 -
4. Erziehungsgeld versus Elterngeld - 15 -
4.1 Zielsetzung - 15 -
4.2 Anspruchsberechtigte - 15 -
4.3 Dauer des Bezuges - 16 -
4.4 Höhe der finanziellen Leistung - 16 -
4.5 Berechnung des Einkommens - 17 -
4.6 Antrag. - 18 -
5. Fazit und Diskussion - 20 -
Literaturverzeichnis. - 21 -
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Einleitung
„Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik hat die Familienpolitik eine so zentrale Rolle gespielt wie in der Gegenwart. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht debattiert wird über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Schaffung neuer Betreuungsplätze oder bessere Bildungsangebote in Kindergärten, Schulen und Hochschulen.“ (Votsmeier 2007, S. V) An diesen anhaltenden Diskussionen ist kein „Vorbeikommen“, vor allem nicht als Pädagogikstudentin. Die letzte, sehr populäre und in den Medien sehr verbreitete Debatte, galt der Einführung des Elterngeldes am 01.012007. Hierbei wurde die soziale Ungerechtigkeit des Elterngeldes im Vergleich zu Erziehungsgeld diskutiert. Die Stichtagregelung wurde kritisiert und auch die Regelung der so genannten Vätermonate wurde erörtert.
Durch diese Streitgespräche bin ich auf Fragen gestoßen, die ich innerhalb dieser Arbeit klären möchte. Zum einem möchte ich die rechtlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Familienleistungen herausstellen und die Frage klären, wer die Verlierer und Gewinner des Überganges vom Erziehungsgeld zum Elterngeld sind.
Im ersten Teil dieser Arbeit werden Begriffe definiert, die für das Verständnis der Arbeit grundlegend sind.
Kapitel 2 beleuchtet die Regelungen des Erziehungsgeldes. Im Einzelnen betrachte ich die Zielsetzung, die Anspruchsberechtigten, die Dauer des Bezuges, die Höhe und Berechnung der Leistung und die Antragstellung des Erziehungsgeldes. Hierbei gehe ich nur teilweise und sehr wenig auf die vielen historischen Veränderungen des Gesetzes ein, da ich für den Vergleich zwischen Erziehungsgeld und Elterngeld, die neusten, bis zum 01.01.2007, geltenden Regelungen herangezogen habe.
Analog zu Kapitel 2 werde ich im darauf folgenden Abschnitt die gesetzlichen Regelungen des neuen Elterngeldes darstellen. Hierbei werde ich die gleichen Aspekte betrachten wie im Hinblick auf das Erziehungsgeld, um den Vergleich, der im Kapitel 4 folgt, zu erleichtern. Im fünften und letzten Kapitel werde ich ein Fazit aus der Beschäftigung mit dem Thema ziehen und die hier aufgestellten Fragen beantworten.
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1. Begriffsdefinitionen
Erziehungsgeld:
„Es handelt sich hierbei um eine begrenzte, einkommensabhängige und aus Steuern finanzierte Leistung des Bundes, die maximal für zwei Jahre gewährt wird. Sie wird dem erziehenden Elternteil gezahlt…“ (Müller-Heine 2006, S. 58).
Regelmodell:
Das Regelmodell ist eine Auszahlungsart des Erziehungsgeldes. In Abhängigkeit von den festgesetzten Einkommensgrenzen erhalten die Berechtigten zwei Jahre lang 300 Euro Erziehungsgeld im Monat.
Budgetmodell:
Eine Auszahlungsart des Erziehungsgeldes, die zu 01.01.2001 in Kraft getreten ist. In diesem Fall kann man für die Dauer von einem Jahr 450 Euro pro Monat Erziehungsgeld beziehen. Die Höhe ist abhängig von festgesetzten Einkommensgrenzen.
Einkommensgrenzen:
Es gibt festgesetzte Einkommensgrenzen, die von dem gewählten Auszahlungsmodell und dem Alter des Kindes abhängig sind. Bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes sind die Grenzlinien höher als die ab dem siebten.
Werbungskostenpauschbetrag/ Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der auf das Erziehungsgeld und Elterngeld mit angerechnet wird, wenn die Berechtigten Einkommen durch nichtselbständige Arbeit erzielt haben (vgl. Valuenet 2000).
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Leistung für Eltern, die in den ersten Lebensmonaten des Kindes gewährt wird und es „…ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 Euro. Zugleich bekommen alle anspruchsberechtigten Eltern mindestens 300 Euro.“ (Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend 2007, S. 3).
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Partnermonate/ Vätermonate:
Elterngeld wird in der Regel für zwölf Monate für einen Elternteil gewährt. 14 Monate sind nur die Familien anspruchsberechtigt, in denen sich der jeweils andere Elternteil mindestens zwei Monate um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.
2. Das Erziehungsgeld
Im folgenden Kapitel sind die Regelungen des Erziehungsgeldes zu betrachten, die für den späteren Vergleich mit dem Elterngeld in dieser Arbeit relevant sind. Das hierfür zugrunde liegende „Bundeserziehungsgeldgesetz“ (BErzGG) wurde am 01.01.1986 eingeführt und gilt noch für Kinder, die bis zum 31.12.2006 geboren wurden.
2.1 Zielsetzung
Mit der Einführung des Erziehungsgeldes verfolgte die damalige Bundesregierung familienpolitische Ziele. Diese neue, monatliche Sozialleistung für Eltern mit Kind gilt als die erstmalige Annerkennung der Erziehungsleistung des Elternteils, der sich in den ersten Lebensmonaten ausschließlich um das Kind kümmert.
Für arbeitende Eltern stellt das Erziehungsgeld eine Unterstützung dar, um nach der Geburt eines Kindes die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besser managen zu können (vgl. Müller-Heine 2006, S. 57). „Das Erziehungsgeld soll (also, L.N.) der wirtschaftlichen Absicherung in der Zeit der Unterbrechung bzw. der Einschränkung der Erwerbstätigkeit dienen…“ (ebd.).
2.2 Anspruchsberechtigte
Für den Anspruch auf Erziehungsgeld müssen die Eltern einige Voraussetzungen bezüglich ihres Aufenthaltsortes, der Beziehung zu ihrem Kind und ihres Arbeitsverhältnisses erfüllen. Im Einzelnen: „Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.“
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(Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend 2006a, S. 74). In diesem Fall ist mit „…keine oder keine volle Erwerbstätigkeit…“ (ebd.) gemeint, dass der Anspruchsberechtigte höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten darf. Voll erwerbstätig dürfen nur Alleinerziehende im Härtefall sein: „…wenn der allein stehende Elternteil (ohne Partner im Haushalt) voll erwerbstätig sein muss, um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie nicht erheblich zu gefährden und nicht in die Nähe der Sozialhilfeabhängigkeit zu geraten.“ (Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend 2006a, S. 17f) Neben diesen generellen Bestimmungen gibt es Ausnahmeregelungen für einige Bevölkerungsgruppen. Zum Beispiel sind Entwicklungshelfer und Mitglieder bestimmter Organisationen genauso anspruchsberechtigt wie die vom deutschen Arbeitgeber ins Ausland Entsandte oder auch Grenzgänger, die nicht in Deutschland wohnen, aber hier in einem Arbeitsverhältnis stehen. (vgl. Hörz 2000, S. 162) Auch für Ausländer, die im Bundeserziehungsgeldgesetz unterschieden werden in EU-Angehörige, die Anspruch haben und Nicht-EU-Angehörige, die nur bedingt berechtigt sind, gibt es Sonderregelungen (ebd.). Zu den Anspruchsberechtigten zählen auch Adoptiveltern, Pflegeeltern dagegen nicht. Der Anspruch auf Erziehungsgeld ist unabhängig von der bisherigen Erwerbstätigkeit. (vgl. Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend 2006a, S. 15). „Erziehungsgeld erhalten also Hausfrauen bzw. Hausmänner, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige.“ (ebd.). Außerdem erhalten auch Auszubildende, Schüler und Studenten das volle Erziehungsgeld.
2.3 Dauer des Bezuges
Die Dauer des Bezuges beginnt mit dem Tag der Geburt und endete bis 2001 generell nach 24 Monaten. Am 01.01.2001 trat nach der Reform des Erziehungsgeldgesetztes eine Neuregelung im Hinblick auf die Dauer des Bezuges in Kraft (vgl. Fuchsloch/Scheiwe 2007, S. 8). Von diesem Zeitpunkt an konnten Eltern sich zwischen dem Budget- und dem Regelmodell entscheiden. Das Regelmodell sah weiterhin eine Bezugsdauer von 24 Monaten nach der Geburt vor. Das Budgetmodell hingegen erlaubte eine verkürzte Inanspruchnahme des Fördermittels in einem Zeitraum von 12 Monaten. „Dieses Modell war attraktiv für Eltern/ Mütter, die ihre Erwerbstätigkeit nicht für drei Jahre unterbrechen wollten, sondern nach maximal einem Jahr wieder ihre Berufstätigkeit ausüben wollten.“ (ebd.)
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Arbeit zitieren:
Linda Neundorf, 2008, Vom Erziehungsgeld zum Elterngeld - Ein systematischer Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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