Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis. 3
I. Einleitung. 4
II. Definition „Dual-use-Güter“ 4
III. Einführung in die Problematik der EG-VO Nr. 3381/94 5
1. Politische Ausgangssituation. 5
2. Vorgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 6
3. Grundlagen der Gemeinschaftsregelung 8
4. Überblick und Inhalt der europäischen Exportkontrolle 9
a) Genehmigungstatbestände. 9
aa) Warenbezogene Genehmigungstatbestände 9
bb) Verwendungsbezogene Genehmigungstatbestände 10
cc) Nationale Schutzklausel 10
b) Genehmigungsverfahren 11
aa) Zuständigkeiten 11
bb) Verwaltungsverfahren. 11
cc) Genehmigungsgrundsätze 12
dd) EU-weite Genehmigungswirkung. 12
c) Intra-Handel 14
5. Ergebnis zur bisherigen EG-VO 3381/94 14
IV. Die neue Dual-Use-Verordnung 1334/2000 15
1. Einleitung 15
2. Die wesentlichen Änderungen 16
a) Einführung einer allgemeinen Genehmigung der EU 16
b) Änderung der Rechtsgrundlage. 16
c) Verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen 17
d) Erweiterung der Auffangnorm auf jeden militärischen Endverbleib bei Lieferungen in
Embargol änder 18
e) Einbeziehung von Technologietransfer per PC, Fax und Telefon 18
f) Abschaffung der Genehmigungsverfahren im innergemeinschaftlichen Handel. 19
V. Ergebnis. 20
2
Literaturverzeichnis
Bachmann, Ernst-Udo Ausfuhrbeschränkungen für Dual-use-Güter Außenwirtschaftliche Praxis AW-Prax, 2003 Seiten 115-119
Dr. Hohmann, Harald Die Neufassung der Dual-use-Verordnung für die Exportkontrolle, Neue Juristische Wochenschrift, NJW Heft 51, Seiten 3765-3766
Jestaedt, Thomas/ Die EG-Verordnung zur Harmonisierung der Von Behr, Niclas Baron Exportkontrollen von zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht EuZW, Heft 5, 1995, Seiten 137-141
Dr. Karpenstein, Ullrich Die neue Dual-use-Verordnung, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht EuZW, Heft 20, 2000, Seiten 677-680
Lehr, Wolfgang Die neue EU-Dual-use-Verordnung 2000 und deren Auswirkungen für das Exportgeschäft, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, NVwZ, Heft , 2001, Seiten 48-51
Pietsch, Dietmar Vereinheitlichung der Exportkontrolle bei dual-use-Gütern in der Europäischen Union und Auswirkungen auf das deutsche Außenwirtschaftsrecht, Deutsche Zeitung für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, DZWir Heft 2, Seiten 79-86
Reuter, Alexander Exportkontrolle bei Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck: Die neue Dual-Use-Verordnung der EU, Neue Juristische Wochenschrift, NJW, Heft 34, 1995, Seiten 2190-2192
Simonsen, Olaf Die novellierte EG-Dual-use-Verordnung und ihre Auswirkungen auf die deutsche Exportkontrolle, Außenwirtschaftliche Praxis AW-Prax, 2000, Seiten 252- 256
Dr. Wolffgang, Hans-Michael Europäisches Exportkontrollrecht, Deutsches
Verwaltungsblatt, DVBI, Heft 6, 1996, Seiten 277-286
3
I. Einleitung
Die Schaffung eines Binnenmarktes war stets das Kernanliegen des europäischen Aufbauwerks.
Vor zwölf Jahren wurden die Grenzen innerhalb der Europäischen Union abgeschafft. Der freie Verkehr von Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr wird durch den europäischen Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt. Die Verwirklichung dieser „vier Freiheiten“ ist allerdings kein abgeschlossenes Kapitel, sondern ein stetig anhaltender Prozess. Verschiedene Hindernisse beeinträchtigen noch heute den freien Wirtschaftsaustausch.
Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes zwingt die EU-Mitgliedstaaten die in vielen Bereichen existierenden und voneinander abweichenden nationalen Regelungen an die
EU-Vorschriften anzugleichen. Zu den heikelsten Rechtsgebieten, die einer Harmonisierung bedürfen, gehört die Angleichung der unterschiedlichen Kontrollregime für den Export von Dual-Use und Rüstungsgütern. Während der Bereich des Exports von Rüstungsgütern wegen Art. 223 EWGV zumindest formal von Harmonisierungsbestrebungen weitgehend ausgeschlossen bleibt, gilt dies nicht für die Vereinheitlichung von Ausfuhrregeln für Dualuse-Güter 1 . Die vorliegende Arbeit widmet sich den rechtlichen Problemen die sich bei den Ausfuhrgenehmigungen für Dual-use-Güter ergeben.
II. Definition „Dual-use-Güter“
Dual-use-Güter sind nach der Definition in Art. 2 Abs.1-a VO (EG) Nr. 1334/2000 Güter, die sowohl für militärische als auch zivile Zwecke verwendet werden können. Der Gegen- bzw. Komplementärbegriff hierzu ist Rüstungsgüter oder militärische Güter, weil die Ausfuhrbeschränkungen im Dual-use-Bereich die Ausfuhrkontrolle für Waffen und andere Rüstungsgüter ergänzen.
Dahinter steckt eine einfache Philosophie: Was nutzt es, bestimmten Ländern keine Waffen zu liefern, wenn ihnen die Gerätschaften, Materialien und das technische Know-how geliefert werden, mit deren Hilfe sie die Waffen selbst produzieren können? Rüstungsgüter von Dual-use-Gütern abzugrenzen ist im Übrigen nicht so einfach wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Geht man von der Definition in Art. 2 Abs. 1-a VO aus, sind
1 DZWir 1995, Heft 2, 79
4
militärische Güter solche, die nur für militärische Zwecke verwendet werden können. Manche Rüstungsgüter können jedoch auch für zivile Zwecke genutzt werden 2 . Die besondere konstruktive Zweckbestimmung für militärische Zwecke, die sich in objektiven technischen Merkmalen militärischer Natur erkennen lassen muss, ist das entscheidende Kriterium, um ein Gut zu einem Rüstungsgut zu machen und es von einem Dual-use-Gut abzugrenzen.
Das ein nur für den militärischen Einsatz konstruiertes Gut auch mehr oder weniger zufällig für zivile Zwecke genutzt werden kann, macht es deshalb nicht schon zu einem Dual-use-Gut 3 .
Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten werden daher die unter diese Verordnung fallenden genehmigungspflichtigen Produkte in einer sehr langen Produktliste im Anhang I der Verordnung aufgeführt. Die Exportunternehmen haben insofern zu prüfen, ob die von ihnen ausgeführten Produkte von der Dual-use-Verordnung erfasst sind 4 .
III. Einführung in die Problematik der EG-VO Nr. 3381/94
1. Politische Ausgangssituation
Seit dem politischen Wandel in Osteuropa und vor allem dem Wegfall des Ost-West-Gegensatzes haben sich die politischen Gegebenheiten in der Welt grundlegend geändert. Dabei sind die zuvor schon latent vorhandenen Differenzen der Industriestaaten mit den Entwicklungsländern zum Vorschein getreten. Dies hängt damit zusammen, dass viele der Drittweltstaaten an akuten Konflikten beteiligt sind, die für die betroffene Region oder auch für die Weltgemeinschaft vor allem von den westlichen Ländern als eine Bedrohung angesehen werden. Dabei rückt die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen in den Vordergrund der sicherheitspolitischen Betrachtungen 5 . Zum einen will der Westen im Falle der Nachfolgestaaten der Sowjetunion auf dem Weg zur wirtschaftlichen Gesundung helfen und ihnen daher stärker als bisher Hochtechnologie zur Verfügung stellen (Verkürzung der Kontrolllisten: „higher fences around fewer products“). Zum anderen soll der Ausbau von Rüstungskapazitäten (insbesondere im ABC-Bereich und bei Raketensystemen) in Ländern gehemmt werden, die politisch als heikel eingestuft werden 6 . Gerade nach den Erfahrungen mit dem Irak, der durch westliche Technologie in die Lage versetzt wurde, zielgenaue Raketen zu bauen und bei der Vorbereitung der Produktion
2 AW-Prax 2003, 115
3 AW-Prax 2003, 115
4 NVwZ 2001, Heft 1, 49
5 EuZW Heft 5/1995, 137
6 NJW 1995, Heft 34, 2190
5
von ABC-Waffen war, herrscht Einmütigkeit darüber, eine internationale Exportkontrollpolitik für diese Warengruppen in Angriff zu nehmen. Dies ist allerdings bisher nur in Teilbereichen geschehen. So bestehen bisher nur in geringem Umfang Regelungen über die Beschränkung der Weitergabe von Nuklearmaterialien, Chemiewaffen und Raketentechnologien. Ein wesentlicher, von diesen Vereinbarungen nicht erfasster Bereich betrifft hingegen die „Dual-use-Güter“ 7 .
Konstante aller bisherigen Änderungen ist, dass die Bundesrepublik im internationalen, insbesondere im europäischen Vergleich die strengsten Vorschriften erlassen hat. Seit Jahren drängt die deutsche Exportwirtschaft daher auf Harmonisierung der Regeln 8 .
2. Vorgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 3381/94
Bereits im Frühjahr 1991 ergriff die Kommission, noch ganz unter dem Eindruck des gerade beendeten Golfkrieges, erstmals die Initiative für eine europäische Exportkontrolle bei sensiblen Gütern, wobei zunächst auch an die Harmonisierung der Ausfuhr von Waffen gedacht worden war. Trotzdem dauerte es bis zum 31.08.1992, bis die Kommission einen ersten Entwurf für eine Verordnung vorlegen konnte.
Damals rechnete man noch damit, dass die Verordnung bereits mit Vollendung des Binnenmarktes in Kraft treten würde. Der Termin war schon deshalb als besonders wichtig angesehen worden, weil nach dem 1. 1. 1993 eine erhöhte Gefahr der Umgehung der Exportkontrollen über andere EU-Staaten bestand, die über einen geringeren Exportkontrollstand verfügten 9 . Unter den EU-Mitgliedstaaten war aber eine solche Harmonisierung sehr umstritten, weil bei der Ausfuhrkontrolle erhebliche politische und wirtschaftliche Interessen berührt sind, die Mitgliedstaaten traditionell (und in Einbindung in die jeweiligen außenpolitischen Interessen) ganz unterschiedlich Linien verfolgen, diesen Bereich auch bei Dual-Use-Gütern als „strategisch“ einstufen und daher Zuständigkeiten der EU misstrauisch gegenüberstehen 10 .
Mit Vollendung des Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 traten neue Probleme auf, da sich der normative Geltungsbereich des dargestellten Exportkontrollrechts auf Deutschland bezog. Es handelte sich um nationales Recht, das von einer zu reglementierenden Ausfuhr auch dann ausging, wenn die Waren in anderen Mitgliedstaaten der EU verbracht wurden. Gemäß Art. 7 a EGV umfasst der Binnenmarkt aber einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital nach näherer Bestimmung des
7 EuZW Heft 5/1995, 137
8 NJW 1995, Heft 34, 2190
9 EuZW Heft 5/1995, 138
10 NJW 1995, Heft 34, 2190
6
EGV gewährleistet ist. Nationale Außenwirtschaftsbeschränkungen und EG-weite Warenverkehrsfreiheit kollidierten miteinander. Hinzu kam, dass das deutsche Ausfuhrregime aufgrund der letztjährigen Veränderungen die schärfsten Beschränkungen aller EU-Mitgliedstaaten enthielt und insofern für die volkswirtschaftlich bedeutsame Exportwirtschaft ein Wettbewerbshindernis im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten darstellte. Eine Harmonisierung der Exportkontrollen im Rahmen der EU war daher aus wirtschaftlicher, aber auch aus rechtlicher Sicht dringend. Ein wirklicher Binnenmarkt setzt voraus, dass für die exportierende Wirtschaft vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in allen EU-Mitgliedstaaten bestehen. Deshalb war es erforderlich, die Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel zu beseitigen und gemeinsame Regeln einzuführen, die bei der Ausfuhr von Waren und Technologien aus der EU nach Drittländern zu beachten sind 11 . Nach zähen Verhandlungen legte die Kommission im Februar 1993 einen geänderten Vorschlag vor, der aber auch weiterhin massiver Kritik ausgesetzt war. Am 14.09.1993 nahm das Europäische Parlament in einer Entschließung zu dem ursprünglichen Vorschlag Stellung und billigte ihn unter Maßgabe der inzwischen eingearbeiteten Änderungen 12 . Es dauert trotzdem noch über ein Jahr bis sich die Mitgliedstaaten einigen und zum erlass einer Verordnung entschließen.
Als Ergebnis langjähriger Verhandlungen liegt jetzt die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Dual-Use-Verordnung) vor. Freilich bleibt die Dual-Use-Verordnung hinter dem Ziel einer Vollharmonisierung in entscheidenden Fragen zurück. Nach ihren Erwägungsgründen ist sie daher nur „erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden und kohärenten gemeinsamen System der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ 13 . Da die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 nur Regelungen zu Exporten trifft, sind die Bereiche der Durchfuhr, des Transithandels, der Dienstleistungen und des reinen Wissenstransfers nicht erfasst 14 .
Rat und Kommission haben eine Protokollerklärung zur Dual-Use-Verordnung abgegeben, wonach diese nach zwei Jahren im Licht der bis dahin gesammelten Erfahrungen überprüft und auf ihre Ausweitung ihres Anwendungsbereichs überprüft werden soll 15 .
11 DVBI 1996, Heft 6, 278
12 EuZW Heft 5/1995, 138
13 NJW 1995, Heft 34, 2190
14 EuZW Heft 5/1995, 138
15 NJW 1995, Heft 34, 2190
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Daniel Kampik, 2005, Rechtsprobleme von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter, München, GRIN Verlag GmbH
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