Vergleichende Werbung durch parallele Angabe von OEM-Nummern
Autor:
Ralf Vogler
:
FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIR TSCHAFT UND RECHT WÜRZBURGER STRASSE 45 D-63743 ASCHAFFENBURG
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS V
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS VII
1 EINLEITUNG 1
2 OE-MNUMMERN 2
2.1 Was sind OE-MNummern? 2
2.2 Anwendungsbereiche von OEM -Nummern 2
2.3 Bedeutung von OEM -Nummern für Einkauf u nd Vertrieb 3
3 VERGLEICHENDE WERBUNG 5
3.1 Definition Vergleichende Werbung 6
3.2 Arten von vergleichender Werbung 6
3.2.1 Vergleichende Werbung zwischen Wettbewerbern 6
3.2.2 Anlehnende Werbung 7
3.3 Vergleichende Werbung und das UWG 7
4 DARSTELLUNG DER EUGH-ENTSCHEIDUNG C-112/99 9
4.1 Rechtliche Ausgangssituation in der BRD 9
4.2 Darstellung des Sachverhaltes 10
4.3 Darstellung der Entscheidung 12
Inhaltsverzeichnis - Seite VI
5 KRITISCHE WÜRDIGUNG / SCHLUSSBETRACHTUNG 15
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 17
ANHANG 19
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
Abs. Art. AZ BGH Bsp. bzw. dh EG EGV et al. EU EuGH evt. f. ff. GmbH grds. Hrsg. i.d.R. i.S. i.S.d. LG lit. Nr. o.g. o.V. OEM S. s.a. Slg. sog. u.a. u.ä. u.U. usw. vgl. z.B.
1 Einleitung
Die Allgemeinheit denkt beim Begriff der vergleichenden Werbung vor allem an die Duelle von Coca-Cola und Pepsi Cola in den Vereinigten Staaten und weniger an entsprechende deutsche Werbung. Dies hat seine Ursache vor allem darin, dass das Instrument „vergleichende Werbung“ in der Bundesrepublik bis zum Jahr 2000 in der o.g. Form grundsätzlich ve rboten war.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften am 14. September 2000 ist vergleichende Werbung in der Bundesrepublik grundsätzlich erlaubt.
Ein prominentes Beispiel für vergleichende Werbung in Deutschland ist das Duell Burger King gegen McDonalds . Dass aber vergleichende Werbung auch in anderen Bereichen Anwendung finden kann zeigt der Rechtsstreit zwischen der Toshiba E urope GmbH und der Katun Germany GmbH vor dem LG Düsseldorf. In diesem Zusammenhang befasste sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 (Rechtssache C-112/99) mit der Frage, ob vergleichende Werbung auch dann vorliegt, wenn die Originalartikelnummer des Herstellers (OEM-Nummer) zusammen mit der Artikelnummer eines Konkurrenzproduktes genannt wird. Weiterhin hatte er auch zu entscheiden, ob bei einer Bejahung di eser Frage eine unlautere Rufausbeutung vorliegt. Mit dieser Entscheidung befasst sich die vorliegende Seminararbeit. Dabei geben sie Kapitel 2 und 3 jeweils eine kurze Einführung zu den 1 Themenkomplexen OEM-Nummern bzw. vergleichende Werbung . Kapitel 4 stellt den Sachverhalt sowie die EuGH-Entscheidung dann ausführlicher dar. Abschließend wird in Kapitel 5 ein Fazit gegeben, dass sich vor allem mit den Folgen der EuGH-Entscheidung in Bezug auf den Wettbewerb befasst.
1 Auf die vergleichende Werbung wird nur insoweit näher eingegangen, wie es für die Beurteilung der EuGH-Entscheidung von Relevanz ist.
Arbeit zitieren:
Ralf Vogler, 2002, Darstellung und kritische Würdigung der Rechtsprechung des EuGH zur vergleichenden Werbung durch parallele Angabe von OEM-Nummern, München, GRIN Verlag GmbH
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