1. Einleitung
Die Hausarbeit orientiert sich thematisch an der Fragestellung, ob die Wirtschaft zur Zeit Karls des Großen rein naturalwirtschaftlich geprägt war oder ob sich Grundelemente einer Geldwirtschaft nachweisen lassen. Konkretisiert wird diese Fragestellung hinsichtlich zweier Untersuchungsaspekte. Zum Einen steht die Funktion des Geldes und zum Anderen der Gebrauch des Geldes im Fokus. Um diese Fragestellung entsprechend untersuchen zu können, werden zwei Quellen herangezogen, kritisch analysiert und interpretiert. Bei den Quellen handelt es sich einerseits um das „capitulare de villis et curtis imperialibus“ und andererseits um das „capitulare missorum de exercitu promovendo“. Die Quellen wurden deshalb gewählt, weil eine differenzierte Untersuchung hinsichtlich der Frage ob Geld nur in der Wirtschaft zur Anwendung kam oder ob es auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise dem Heer, Einfluss nahm, erfolgen soll. Auch wenn das Heer nicht strikt von der Wirtschaft zu trennen ist und das „capitu- larede villis et curtis imperialibus“ keine reine Wirtschaftsordnung ist, sind dennoch differenzierte Ansätze vorhanden, die eine Untersuchung interessant machen.
Die Forschung streitet über das Ausmaß, in wie weit geldwirtschaftliche Charakteristika zu der Zeit Karls des Großen Einfluss nahmen. Privaturkunden geben nur begrenzte Aussagen, da sie einseitig auf bestimmte Rechtsgeschäfte fixiert waren. Rechnungsbücher, die den größten Aufschluss über Geldtransaktionen geben könnten, haben kaum existiert. 1 Dennoch ist es möglich, anhand anderer Quellen, wie beispielsweise den Kapitularien, einen Eindruck und eine Grundvorstellung vom Umfang der Geldgeschäfte zu gewinnen. Zu Beginn der Hausarbeit wird auf die Quellengattung der Kapitularien eingegangen. In Einklang damit werden die beiden untersuchten Quellen vorgestellt und analysiert. Anschließend erfolgt die Untersuchung der Fragestellung, ob sich Grundelemente einer Geldwirtschaft erkennen lassen. Dabei werden Rückgriffe auf beide Quellen sowie
1 Vgl. Schneider, Reinhard: Das Frankenreich. in: Oldenbourg Grundriss der Geschichte Bd.5. München 1995. S. 56-57.
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auf verschiedene Sekundärliteratur gemacht. Abschließend soll ein Fazit über die Untersuchungsergebnisse erfolgen und eine Antwort auf die Fragestellung der Hausarbeit gefunden werden.
2. Was sind Kapitularien
Aufgrund der Tatsache, dass beide herangezogenen Quellen zu der Quellengattung der Kapitularien zählen, bietet es sich an, die Eigenschaften und Besonderheiten dieser Quellenart zu charakterisieren und zu verdeutlichen.
Kapitularien sind überwiegend in Kapitel gegliedert, was maßgeblich zur Namensgebung beigetragen hat. In der Regel handelt es sich hierbei um gegliederte Erlasse, Verordnungen und Verlautbarungen mit einem gesetzgeberischen, administrativen oder religiösen Charakter. In der Forschung werden Kapitularien in drei Arten unterteilt. Beim „capitularia per se scribenda“ handelt es sich um programmatische Kapitularien mit eigenem Zweck. Das „capitularia legibus addenda“ ist eine Ergänzung und Modifizierung einzelner oder aller Stammesrechte während das „capitularia missorum“ als Dienstanweisung zu definieren ist. Kapitularien zeigen eine, besser aufs Formale und Stilistische achtende Schriftlichkeit. Des Weiteren geben sie Einblicke in politische, rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse. 2
3. Hauptteil
Der Kern der Arbeit untersucht die Fragestellung, ob sich Grundelemente einer Geldwirtschaft zur Zeit Karls des Großen konstatieren lassen. Zu diesem Zweck werden die beiden ausgewählten Quellen vorgestellt und analysiert. Anschließend erfolgt eine Interpretation der Quellen, basierend auf der Fragestellung der Hausarbeit.
3.1 “Capitulare de villis et curtis imperialibus”
Bei dem „capitulare de villis et curtis imperialibus” (im weiteren Text „CV“ abgekürzt) handelt es sich um das berühmteste aller Kapitularien Karls des Großen. Überliefert ist die Quelle in einer einzigen un- 2 Vgl.Mordek, Hubert: Kapitularien. in: LMA [5] München 1991. Sp. 944-946.
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datierten Handschrift, die heute in der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel aufbewahrt wird. Da das „CV“ ausschließlich der Verwaltung der königlichen Domänen gewidmet war, ist dieses Kapitular der Gruppe der capitularia mundana zuzuordnen. 3 Alfons Dopsch erläutert im Zusammenhang mit dieser Abschrift, dass sie zahlreiche Korrekturen, Rasuren, Nachträge und auch Abschreibfehler enthalte. 4 Nach heutiger Forschungslage wird vermutet, dass die Quelle im letzten Jahrzehnt des 8. Jahrhunderts n. Chr. entstanden ist. Auftraggeber des Schriftstücks war Karl der Große selbst und er gilt damit als Urheber. Eine ältere These von Alfons Dopsch, der behauptete, das „CV“ sei 794/795 n. Chr. von Ludwig dem Frommen erlassen worden, gilt als widerlegt. 5
Auch bezüglich des Geltungsbereiches der Quelle gingen die Meinungen auseinander. Dopsch grenzte den Geltungsbereich des „CV“ ein. Seiner Auffassung nach galt die Quelle explizit für Südfrankreich. 6 Jedoch ist auch diese Aussage von der Forschung widerlegt worden. Das „CV“ ist für das gesamte Frankenreich mit Ausnahme Italiens erlassen worden. 7
Der Zweck dieses Kapitulars wurde von der Forschung gleichermaßen ausgelegt. Die Absicht bestand nicht in einer grundlegenden Neuordnung, sondern darin, bestehende Missstände zu beseitigen. 8 Diese angesprochenen Missstände bezogen sich auf die Versorgung des königlichen Hofes, die Bestechung der Amtsleute und auf den Missbrauch der Arbeitsleute. 9 Dieser Zweck verdeutlicht die Auffassung, dass das
3 Vgl. Brühl, Carlrichard: Capitulare de villis. in: LMA [2] München 1983. Sp.1482.
4 Vgl. Dopsch, Alfons: Das Capitulare de villis, die Brevium Exempla und der Bauplan von St. Gallen. in: Erna Patzelt (Hg.): Gesammelte Aufsätze. Beiträge zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters. Bd.2. Wien 1968. S.368.
5 Vgl. Wirtschaftsorganisation im Frankenreich: Das „Capitulare de villis“. in: Hartmann, Wilfried (Hg.): Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen. Frühes und hohes Mittelalter 750-1250. Bd.1. Stuttgart 1995. S.61.
6 Vgl. Dopsch, Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit. Bd.1. Weimar 1921. S.53.
7 Vgl. Brühl, Carlrichard: Capitulare de villis. in: LMA [2] München 1983. Sp.1482
8 Vgl. Dopsch, Alfons: Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit. Bd.1. Weimar 1921. S.33.
9 Vgl. Tautscher, Anton: Betriebsführung und Buchhaltung in den karolingischen Königsgütern nach dem Capitulare de villis. in: Vierteljahrsschrift für Sozial—und Wirtschaftsgeschichte (1974). S.1-28.
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„CV“ nicht nur eine Wirtschaftsordnung, sondern vor allem auch eine Verwaltungsordnung war. 10
Als Anlass für die Entstehung dieser Quelle wird heute allgemein die Hungersnot von 792/793 n. Chr. angesehen, die in einen direkten Zusammenhang zum „CV“ gesetzt wird. 11 Auch aus der Quelle lässt sich die Vermutung dieses Anlasses manifestieren. In Kapitel 32 des Kapitulars wurde den Amtmännern aufgetragen, stets bestes Saatgut zu erwerben. Eine Maßnahme, die einen vorbeugenden Charakter hinsichtlich einer weiteren Hungersnot hat. 12
Das „capitulare de villis et curtis imperialibus“ ist in 70 Kapiteln eingeteilt und kann als Dienstanweisung für die zentrale Verwaltung der Königsgüter betrachtet werden. Die Versorgung des königlichen Hofes sollte durch das Kapitular geregelt werden. Aufgrund dessen spricht die Verordnung auch diverse Bereiche des frühmittelalterlichen Lebens und der frühmittelalterlichen Wirtschaft an. Zu diesen Bereichen gehörten, herauszulesen aus der Quelle, der Weinanbau (vgl. Kapitel 8), die Pflichten der Amtsleute sowie die Verbote gegenüber den Amtsleuten (vgl. Kapitel 3), die Versorgung des königlichen Hofes (vgl. Kapitel 44), der Umgang mit Geld (vgl. Kapitel 28), die Viehhaltung (vgl. Kapitel 13), die Güterproduktion (vgl. Kapitel 20), die Getreidewirtschaft, der Unterhalt der Gebäude (vgl. Kapitel 27) und die Rechenschaftslegung der Amtsleute gegenüber ihrer Herren. 13
Anhand dieser Vielfalt wird auch deutlich, dass das „CV“ eine Ver-ordnung war, die verschiedene Zielsetzungen verfolgte. Der Fokus lag dabei auf der genauen Auskunft über den Ertrag der königlichen Domänen, über die Vorratslage, über den Stand aller Angelegenheiten
10 Vgl. Dopsch, Alfons: Wirtschaft und Gesellschaft im frühen Mittelalter. Die Karolingerzeit. in: Erna Patzelt (Hg.): Gesammelte Aufsätze. Beiträge zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters. Bd.2. Wien 1968. S.40.
11 Vgl. Verhulst, Adrian: Karolingische Agrarpolitik. Das Capitulare de villis und die Hungersnöte von 792/793 und 805/806. in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 13 (1965). S.175-183.
12 Vgl. Verhulst, Adrian: Karolingische Agrarpolitik. Das Capitulare de villis und die Hungersnöte von 792/793 und 805/806. in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 13 (1965). S.180.
13 Vgl. Capitulare de villis et curtis imperialibus, in: Günther Franz (Hrsg.): Quellen zur Geschichte des deutschen Bauernstandes im Mittelalter, (FSGA 31), Darmstadt 1967, S.110-115.
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Arbeit zitieren:
Fabio Priano, 2008, Grundelemente einer Geldwirtschaft zur Zeit Karls des Großen, München, GRIN Verlag GmbH
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