Meiner Mama in ewiger Liebe
Gliederung
Abk ürzungsverzeichnis. VIII
Literaturverzeichnis. XII
A. Transformation des EG-Rechts in nationales Recht. 2
I. (Sekundär-)Rechtsquellen des EG-Rechts nach Art. 249 EG. 2
II. Europarechtliche Vorgaben für den Verbraucherschutz in den
Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas. 3
1. Die Zuständigkeit der EG zur Regelung des Energiebinnenmarktes. 3
2. Ziel der Elt- und Gas-RL. 4
3. Die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Elt- und Gas-RL. 4
a) Der Verbraucher(-begriff) 5
b) Verbraucherschutz als allgemeine Zielsetzung. 6
c) Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL. 7
aa) Betroffene der Regelung des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A
Elt -RL. 7
(1) Kunden, Endkunden und Haushalts-Kunden. 7
(2) „Versorger letzter Instanz“ (Grundversorger) 7
(3) Elektrizitätsunternehmen und Verteilerunternehmen. 7
bb) Die Vorgaben im Überblick. 8
cc) Vertragsgestaltung. 9
(1) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten. 9
(2) Optionale Vorgaben für die Mitgliedstaaten. 11
dd) Erstattungs- und Entschädigungssystem (Haftung) 11
ee) Die Einrichtung eines außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahrens. 11
(1) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten. 12
(2) Optionale Vorgaben an die Mitgliedstaaten. 12
(3) Exkurs: Die Empfehlung 98/257/EG. 12
d) Art. 3 Gas-RL und Anhang A der Gas-RL. 13
4. Exkurs: Die „Charta der Rechte der Energieverbraucher“ 13
III. Transformation(-sdefizit) im nationalen Recht. 14
1. Die Betrachtung der Umsetzung der Beschleunigungsrichtlinien. 14
a) Die Betroffenen und ihre Begriffsbestimmung im EnWG. 15
aa) Haushaltskunden. 15
bb) Letztverbraucher und Kunden. 17
-IV-
c) Das Haftungssystem im deutschen Energierecht............................40
d) Die Einrichtung eines außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahrens.................................................................. 52
2. Zusammenfassendes Ergebnis in Thesen. 56
B. Die Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden im
Hinblick auf die vom Grundversorger angebotenen Preise. 57
I. Praxisbeispiel: Grundversorger BS ENERGY. 58
1. Grundversorgungskunden(-verträge) 58
a) Die Vertragsparteien. 58
b) Die Allgemeinen Preise in der Grundversorgung. 58
c) Die geltenden Allgemeinen Bedingungen in der Grundversorgung
59
aa) Haftung. 59
bb) Vertrags- bzw. Preisanpassungen. 59
cc) Beendigung des Vertragsverhältnisses. 60
d) Die „Ergänzenden Bedingungen“ 60
2. Sonderkunden(-verträge) 61
a )Die Vertragsparteien. 61
b) Der Sondertarif „BS Sparstrom“ 61
c) Die AGB von BS ENERGY als Vertragsbestandteil des
Sonderkundenvertrages. 62
aa) Haftung. 62
bb) Vertrags- bzw. Preisanpassungen. 63
cc) Beendigung des Vertragsverhältnisses. 64
3. Darstellung der Unterschiede in der Behandlung durch BS ENERGY
64
a) Hinsichtlich des Preises. 64
b) Hinsichtlich der Frage der Haftung, von Vertrags- bzw.
Preis änderungen sowie der Beendigung des Vertragsverhältnisses. 64
II. Der theoretische Fall des „Normsondervertrages“ 66
III. Die Ansätze zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. 66
1. Förderung des Wettbewerbes als Rechtfertigungsgrund im
Spannungsfeld von Kontrahierungszwang und Vertragsfreiheit. 67
2. Die Überprüfbarkeit der Vertragsbedingungen als Rechtfertigung 68
a) Grundversorgungskundenverträge 69
b) „Normsonderverträge“ 69
c) Sonderkundenverträge. 69
aa) Einbeziehung der AGB, § 305 BGB. 70
bb) Eingeschränkte Kontrollmöglichkeit, § 310 Abs. 2 BGB. 70
-VII-
cc) Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 71
d) Anwendung dieser Grundsätze auf die AGB für Sonderkunden
von BS ENERGY. 74
e) Die daraus resultierenden Konsequenzen für die Rechtfertigung
der unterschiedlichen Preise 75
3. Zwischenergebnis. 75
IV. § 41 Abs. 2 EnWG: Ein Lösungsansatz zur Rechtfertigung der
unterschiedlichen Preise für Grundversorgungs- und Sonderkunden 76
V. Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen. 78
C. Der Entwurf einer Schiedsordnung als Anhang einer zu erlassenden
„Verordnung Streitbeilegung Strom / Gas“ 79
I. Entwurf der SchOEltGas (unter Berücksichtigung der Empfehlung
98/257/EG)................................................................................................... 80
II. Begründung zum Entwurf der SchOEltGas. 90
Anhang. 99
-VIII-
Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere Ansicht a.F. alte Fassung a.M. am Main Abl. Amtsblatt Abs. Absatz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Art. Artikel Artt. Artikel (Mehrzahl) AVB Allgemeine Versorgungsbedingungen AVBEltV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BNetzA Bundesnetzagentur BR-Drucks. Bundesratsdrucksache BT-Drucks. Bundestags-Drucksache BTOElt Bundestarifordnung Elektrizität bzw. beziehungsweise c.i.c. culpa in contrahendo Ders. Derselbe Dies. Dieselbe(n) DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. e.V. Eingetragener Verein EEG Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EG Europäische Gemeinschaft(en); Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft(en) EGZPO Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung EL Ergänzungslieferung
-IX-
Elt-RL Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parla-
EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) EUR Euro EVU Energieversorgungsunternehmen f. folgende ff. fort folgende Gas-RL Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parla-
GasGVV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
GasNZV Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung) gem. gemäß GG Grundgesetz GON Schlichtungskommission in den Niederlanden
GVV Grundversorgungsverordnung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.d.S. in dem Sinne i.E. im Ergebnis i.H.v. in Höhe von i.S.d. im Sinne des (der) i.V.m. in Verbindung mit
-X-
i.w.S. im weiteren Sinne ISE Institutionelles Schiedsgericht Energiewirtschaftsrecht KAV Verordnung über Konzessionsabgaben für
KOM Dokumente der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kWh Kilowattstunde KWKG Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung
lit. Buchstabe m.w.N. mit weiteren Nachweisen MAV “Modellvertragsbedingungen Anschluss und
Mio. Millionen NAV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
NDAV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
NJW Neue Juristische Wochenschrift NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht RdE Recht der Energiewirtschaft RL Richtlinie Rn. Randnummer s. siehe S. Satz; Seite
-XI-
SchOEltGas Schiedsordnung für die außergerichtliche
sog. sogenannte StromGVV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
StromNZV Verordnung über den Zugang zu Elektrizitäts-
u.a. unter anderem / und andere vgl. vergleiche Ziff. Ziffer ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht zit. zitiert ZNER Zeitschrift für Neues Energierecht
-XII-
Literaturverzeichnis
Bartsch, Michael / Stromwirtschaft, Röhling, Andreas / 2. Auflage, Salje, Peter / Köln u.a. 2008 Scholz, Ulrich (Hrsg.) (zit.: Bearbeiter, in: Bartsch / Röhling / Salje / Scholz ...)
Baumbach, Adolf / Zivilprozessordnung, Lauterbach, Wolfgang / 67. Auflage, Albers, Jan / München 2009 Hartmann, Peter (Hrsg.) (zit.: Bearbeiter, in: Baumbach / Lauterbach / Albers, …)
Bechtold, Rainer
Kartellgesetz - Gesetz gegen Wettbewerbs-
Böhm,Monika Grundlagen und Rechtsquellen der Europäi-
Breuer,Rüdiger Umsetzung von EG-Richtlinien im neuen
Britz, Gabriele / Energiewirtschaftsgesetz, Hellermann, Johannes / München 2008 Hermes, Georg (zit.: Bearbeiter, in: Britz / Hellermann /
Calliess, Christian / EUV / EGV, Das Verfassungsrecht der Euro- Ruffert,Matthias (Hrsg.) päischen Union mit Europäischer Grund-
Danner,Wolfgang / Energierecht - Energiewirtschaftsgesetz mit Theobald, Christian Verordnungen, EU-Richtlinien, Gesetzes-
Dauses,Manfred A. Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts,
Eder, Jost / Die neuen Verordnungen zum Netzanschluss Ahnis, Erik und zur Anschlussnutzung -
Erman BGB,
Grabitz, Eberhard / Das Recht der Europäischen Union, Hilf, Meinhard / Band III, EUV / EGV, Nettesheim, Martin (Hrsg.) 37. Ergänzungslieferung,
Groß, Franz-Rudolf Die neuen Netzanschluss- und Grundversor-
Hempel,Dietmar / Recht der Energie- und Wasserversorgung, Franke, Peter (Hrsg.) Band 1: EnWG,
Hempel, Dietmar / Recht der Energie- und Wasserversorgung, Franke, Peter (Hrsg.) Band 5: Ergänzungsband AVBEltV,
Koenig, Christian / Energierecht, Kühling, Jürgen / 2. Auflage, Rasbach, Winfried Frankfurt a.M. 2008
Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch,
Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch,
Nill-Theobald, Christiane / Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts - Theobald,Christian Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirt-
Palandt Bürgerliches Gesetzbuch,
Rottnauer, Achim E. Die neuen Grundversorgungsverordnungen
Salje, Peter Energiewirtschaftsgesetz, Köln u.a. 2006
Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Kommentar zum Grundgesetz, Hofmann, Hans / 11. Auflage, Hopfauf, Axel (Hrsg.) Köln u.a. 2008
Schneider, Jens - Peter / Recht der Energiewirtschaft, Theobald, Christian (Hrsg.) 2. Auflage,
Schwab, Karl Heinz / Schiedsgerichtsbarkeit, Walter, Gerhard 7. Auflage, München 2005
Thiemann, Urte Anregungen für den deutschen Verord-
Thiemann,Urte Netzanschlussbedingungen für Tarifkunden
Thomas, Heinz / Zivilprozessordnung, Putzo, Hans Kommentar,
Unberath, Hannes / Vertrag und Haftung nach der Liberalisie- Fricke,Norman rung des Strommarktes - Privatautonome
vom Wege, Jan-Hendrik / Grundversorgungsverordnungen Finke, Jasper (StromGVV / GasGVV) - Eine Vorstellung
Wiedemann, Gerhard Handbuch des Kartellrechts,
BMWi (Hrsg.) Effizienz - Transparenz - Wettbewerb,
Bund der Energieverbraucher Beschwerde an die Kommission der Euro- e.V. päischen Gemeinschaft wegen Verletzung
Bundesnetzagentur Monitoringbericht 2008,
Bundesrat (Hrsg.) Verordnung zum Erlass von Regelungen für
Bundesregierung (Hrsg.) Gesetzentwurf der Bundesregierung -
Bundesregierung(Hrsg.) Beschlussempfehlung und Bericht des Aus-
Kommissionder Europäischen Mitteilung der Kommission an den Europäi- Gemeinschaften schen Rat und das Europäische Parlament -
Kommissionder Europäischen Mitteilung der Kommission an das Europäi- Gemeinschaften sche Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2
Kommission der Europäischen
Mitteilung der Kommission - Auf dem Weg
Gemeinschaften
zu einer Charta der Rechte der Energiever-
Ratder Europäischen Union Vorschlag für eine Richtlinie des Europäi-
„I have decided to make the electricity retail market the target sector for investigation in 2009. Europe's consumers deserve better“ 1 . Zu diesem deutlichen Fazit ist EU-Verbraucherkommissarin Meglena Kuneva am 02. Februar 2009 anlässlich der Veröffentlichung des zweiten „EU-Verbraucherbarometers“ 2 gekommen. Es ist also auf dem Energiebinnenmarkt aus Sicht der Verbraucher nicht alles Gold, was glänzt. Doch woran liegt dies, wenn schon EU-Energiekommissar Andris Piebalgs uns wissen ließ: „Consu- mersCome First in the Internal Energy Market“ 3 ?!
Hier setzt die vorliegende Arbeit an und wird untersuchen, welche Transformationsdefizite im Hinblick auf die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas in das nationale Energierecht bestehen (A.), die zur Unzufriedenheit der Verbraucher das Ihrige beizutragen vermögen. Im Fokus dieser Betrachtung werden dabei die Regelungen zur Vertragsgestaltung, Haftung und dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren liegen.
Überdies wird es zur Betrachtung eines als Folge der Transformation der Beschleunigungsrichtlinien entstandenen Spannungsfeldes zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerb kommen: Die energiewirtschaftliche Praxis zeigt, dass sich bei vielen Grundversorgern die Grundversorgungs- und Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden bis auf die verlangten Preise gleichen, sei dies, da die nur in der Grundversorgung geltende StromGVV ohne Änderungen als AGB in den Sonderkundenvertrag aufgenommen wurden („Normsonderverträge“), oder sei dies, weil sich diese AGB zumindest am Leitbild der StromGVV orientieren. Ob diese Ungleichbehandlung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu rechtfertigen ist, wird ebenfalls in dieser Arbeit abgehandelt (B.). Eines der Ergebnisse des zweiten „EU-Verbraucherbarometers“ war, das die Verbraucher unzufrieden mit der Behandlung ihrer Beschwerden waren 4 . Um diesem Problem besser Herr werden zu können, bietet sich die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens an. Für ein solches wird abschließend der Entwurf einer Schiedsordnung erarbeitet (C.).
1 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?
reference=IP/09/202&format=HTML&aged=0&language=EN (Abrufdatum 06.03.2009).
2 Vgl. KOM(2009) 25/3, abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/consumers/strategy/docs/2nd_cons_scoreboard_de.pdf (Abrufdatum: 06.03.2009).
3 Titel einer von ihm am 06. Mai 2008 gehaltenen Rede, erhältlich unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do? reference=SPEECH/08/227&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en (Abrufdatum: 06.03.2009).
4 Vgl. Fn. 2.
- 1 -
A. Transformation des EG-Rechts in nationales Recht
Die Betrachtung der Defizite im Hinblick auf die Transformation der Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität 5 und Gas 6 in das deutsche Energierecht setzt zunächst eine Darstellung der diesen Richtlinien inhärenten Verbraucherschutz-vorgaben voraus (II.), um sodann den Blick auf die Umsetzung dieser Vorgaben in das deutschen Energierecht (Gesetze und Verordnungen) wenden zu können (III.).
Zunächst werden jedoch kurz die Rechtsquellen des EG-Rechts gem. Art. 249 EG betrachtet, um im weiteren Verlauf der Arbeit den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten abstecken zu können, den die Handlungsform RL ihnen belässt (I.).
I. (Sekundär-)Rechtsquellen des EG-Rechts nach Art. 249 EG
Die Rechtsquellen der EG lassen sich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht einordnen 7 . Für die Zwecke dieser Arbeit wird hier nur das in Art. 249 EG aufgezählte sekundäre Gemeinschaftsrecht kurz beleuchtet. Art. 249 Abs. 2 - Abs. 5 EG enthält als mögliche Regelungsinstrumente Ver-ordnungen (Abs. 2), Richtlinien (Abs. 3) und Entscheidungen (Abs. 4) sowie Empfehlungen und Stellungnahmen (Abs. 5).
Verordnungen gem. Art. 249 Abs. 2 EG sind für jedermann verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Richtlinien hingegen wenden sich nur an die Mitgliedstaaten. Diesen obliegt die Umsetzung der Richtlinien, deren inhaltlichen Ziele für die Mitgliedsstaaten verbindlich sind und in Ausnahmefällen - sofern sie vorteilhaft für den Bürger sind - sogar unmittelbar für den Bürger wirken können 8 . Das Regelungsinstrument der Entscheidungen stellt Regelungen von Einzelfällen durch den Rat oder die Kommission dar, deren Wirkung für den jeweiligen Adressaten verbindlich ist. Im Gegensatz hierzu sind Empfehlungen und Stellungnahmen der EG-Organe nicht rechtlich verbindlich. 9
5 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Abl. L 176 vom 15.07.2003).
6 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Abl. L 176 vom 15.07.2003).
7 Statt vieler: Vgl. Böhm, Grundlagen und Rechtsquellen der Europäischen Union - Teil 1, JA 2008, S. 838 - 845 (841 ff.).
8 Vgl. nur Verb. RS C-6/90 und C-9/90 - Francovich, Slg. 1991, I-5357.
9 Vgl. Böhm, S. 838 - 845 (843 f.); Ruffert, in: Calliess / Ruffert, EUV / EGV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Auflage, München 2007, Art. 249, Rn. 39ff..
- 2 -
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Umsetzung zweier Richtlinien, daher wird dieses Regelungsinstrument noch etwas genauer betrachtet. Das hauptsächliche Ziel einer RL ist die Rechtsangleichung 10 , mithin gibt sie den Mitgliedstaaten nur einen Umsetzungsspielraum in den von der RL gezogenen Grenzen, wobei dieser sich nach dem Wortlaut des Art. 249 Abs. 3 EG auf die Wahl der Form und des Mittels der Umsetzung bezieht. Er wird durch den Grundsatz des „effet utile“ dahingehend konkretisiert, dass nur die Form und das Mittel gewählt werden kann, welche sich für den verfolgten Zweck der RL am Besten eignet 11 . Jedoch gilt der Grundsatz der „Kongruenz von Richtlinienbestimmung und nationaler Umsetzungsbestimmung“ 12 . Verallgemeinert kann dies nur bedeuten, dass die Mitgliedstaaten immer dann (relativ) frei in Form und Mittel sind, wenn dies die RL zulässt, sei es weil die RL unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder weil sie den Mitgliedstaaten durch eine offene Formulierung („können“) einen gewissen Umsetzungsspielraum lässt.
II. Europarechtliche Vorgaben für den Verbraucherschutz in den Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas
Nachdem die Handlungsformen der EG betrachtet wurden, geht es jetzt in medias res: Die RL 2003/54/EG über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elt-RL) und die RL 2003/55/EG über den Erdgasbinnenmarkt (Gas-RL). Nach einer Erörterung der Zuständigkeit der EG zur Regelung des Energiebinnenmarktes (1.) werden die Ziele der Richtlinien dargestellt (2.), um dann auf die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben derselben zu sprechen zu kommen (3.). Abschließend erfolgt ein kurzer Exkurs zu der „Charta der Rechte der Energieverbraucher“, die die Stärkung der Verbraucherinteressen im Energiebinnenmarkt zum Ziel hat.
1. Die Zuständigkeit der EG zur Regelung des Energiebinnenmarktes Die Beschleunigungsrichtlinien wurden laut ihrer Präambel auf die
Artt. 47 Abs. 2, 55, 95 EG gestützt. Wie bereits bei Erlass der Vorgängerrichtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (RL 96/92/EG) stieß diese Kompetenzbegründung durch die Kommission auf Kritik in der Literatur 13 . Im Kern scheint
10 Nettesheim, in: Grabitz / Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band III, EUV / EGV, 37. Ergänzungslieferung, Stand: November 2008, München, Art. 249, Rn. 124.
11 Vgl. statt vieler: Breuer, Umsetzung von EG-Richtlinien im neuen Energiewirtschaftsrecht, NVwZ 2004, S. 520 - 530 (521) sowie Nettesheim, in: Grabitz / Hilf, Art. 249, Rn. 133ff. (37. EL November 2008).
12 Nettesheim, in: Grabitz / Hilf, Art. 249, Rn. 140 (37. EL November 2008).
13 Vgl. zur Kritik m.w.N. Neveling, in: Danner / Theobald, Energierecht - Energiewirtschaftsgesetz mit Verordnungen, EU-Richtlinien, Gesetzesmaterialien, Gesetze und Verordnungen zur Energieeinsparung und Umweltschutz sowie andere energiewirtschaftlich relevan-
- 3 -
jedoch die Rechtsangleichungskompetenz des Art. 95 EG die zentrale Norm zu sein, auf die die Kompetenz zum Erlass der Richtlinien richtigerweise gestützt wird 14 . Zumindest im Hinblick auf die verbraucherschutzrechtlichen Aspekte scheint dies keine Probleme zu bereiten 15 , denn zur Erreichung der Ziele des Art. 153 Abs. 1 EG [Verbraucherschutz] soll die Gemeinschaft Maßnahmen auf Art. 95 EG gestützt erlassen, vgl. Art. 153 Abs. 3 lit. a EG.
2. Ziel der Elt- und Gas-RL
Hauptziel der Beschleunigungsrichtlinien ist das Vorantreiben der Liberalisierung der Energiemärkte, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt im Elektrizitäts- und Gassektor zu schaffen 16 .
Hierzu soll es durch Maßnahmen kommen, die gleiche Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherstellen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken verringern sowie durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Weiterhin durch die Sicherstellung des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden und der Offenlegung der Informationen über die bei der Elektrizitätserzeugung eingesetzten Energieträger, sowie gegebenenfalls der Bezugnahme auf Quellen, die Angaben zu deren Umweltauswirkungen enthalten. 17
3. Die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Elt- und Gas-RL Nachdem die Frage der Zuständigkeit zur Regelung des Elektrizitätsbinnenmarkts und das Ziel der Elt- und Gas-RL geklärt ist, wenden wir uns nun der sedes materiae des Verbraucherschutz in den Beschleunigungsrichtlinien, dem Art. 3 und dessen jeweiligem Anhang A zu (c., d.). Zuvor wird untersucht, unter welcher Prämisse der Begriff Verbraucher in den Richtlinien verwendet wird sowie ob - und wenn ja welche - Synonyme für den dem deutschen Juristen bekannten Verbraucher i.S.d. § 13 BGB benutzt werden (a.). Zudem wird
te Rechtsregelungen, 58. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2008, München, Europäisches Energierecht, Rn. 221ff..
14 Vgl. Ders., Rn. 220 (58. EL Februar 2008); i.E. zustimmend Lecheler / Recknagel, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 22. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2008, München, M. 1., Rn. 39f..
15 Der Großteil der Kritik beruht auf den Regelungen zur Entflechtung, dem Netzzugang und der Netznutzung, vgl. die Ausführungen bei Neveling, in: Danner / Theobald, Europäisches Energierecht, Rn. 221ff. (58. EL Februar 2008).
16 Vgl. Erwägungsgrund (3) Elt-RL sowie Gas-RL.
17 Erwägungsgrund (2) Elt-RL; vgl. auch Erwägungsgrund (2) Gas-RL, der mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Gasmarktes des Gleiche postuliert.An diesem übernommenen Satz aus der Elt-RL wird die „Formulierungsqualität“ der Kommission deutlich.
- 4 -
der Verbraucherschutz als allgemeine Zielsetzung der Beschleunigungsrichtlinien dargestellt (b.).
a) Der Verbraucher(-begriff)
Wenn im deutschen Zivilrecht von einem Verbraucher die Rede ist, ist damit zumeist der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gemeint - also „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Die Elt-RL und die Gas-RL verwenden den Begriff des Verbrauchers lediglich in den Erwägungsgründen 18 im Zusammenhang mit der Gewährleistung der freien Wahl des Lieferanten und des Energieversorgungsunternehmens 19 sowie in Artt. 3 Abs. 2, Abs. 3, 23 Abs. 8 Elt-RL und Artt. 3 Abs. 2, 25 Abs. 8 Gas-RL. Ansonsten wurde jedoch die Chance vertan in der Begriffsbestimmung der Artt. 2 Elt-RL / Gas-RL 20 eine „europäische Definition“ des Verbrauchers zu implementieren. Stattdessen wurde der Begriff der „Haushalts-Kunden“ neu eingeführt 21 , definiert als „Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein“ 22 sowie als „Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen“ 23 . Vergleicht man die Definition des Haushalts-Kunden der Elt-RL mit der des § 13 BGB kommt man zu dem Schluss, dass dieser Kunde Verbraucher im herkömmlichen Sinne ist, wofür insbesondere der Ausschluss der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit in beiden Definitionen spricht. Leider wird dieser Ausschluss in Art. 2 Ziff. 25 Gas-RL nicht auch aufgegriffen, so dass man es streng genommen mit verschiedenen Gruppen von Haushalts-Kunden in den Beschleunigungsrichtlinien zu tun hat. Vollends zur Verwirrung trägt bei, dass zwar in Art. 3 Elt-RL - dem Kernartikel zum Schutz der Verbraucher - vom Verbraucher die Rede ist 24 , Art. 3 Elt-RL jedoch mit „Schutz der Kunden“ überschrieben ist. Nach Art. 2 Ziff. 7 Elt-RL / Art. 2 Ziff. 24 Gas-RL sind „Kunden“ jedoch Großhändler und Endkunden (sowie sogar Erdgas-
18Die zitierten Erwägungsgründe sind im Anhang dieser Arbeit abgedruckt.
19 Vgl. Erwägungsgrund (4) Elt-RL, Gas-RL sowie Erwägungsgründe (20) Elt-RL, (18) Gas-RL.
20 Die zitierten Begriffsbestimmungen finden sich als Anhang unter A. und B..
21 Vgl. Danner / Theobald / Neveling, Europäisches Energierecht, Rn. 234 (58. EL Februar 2008).
22 Art. 2 Ziff. 10 Elt-RL; jedoch besteht für die Mitgliedstaaten die Option, Kleinunternehmen in den Schutzbereich des Begriffes Haushalts-Kunden einzubeziehen, sofern diese weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, vgl. Art. 3 Abs. 3 Elt-RL („soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten“).
23 Art. 2 Ziff. 25 Gas-RL.
24 Vgl. Absätze 2 und 3 des Art. 3 der Elt-RL.
- 5 -
unternehmen). Endkunden wiederum sind „Kunden, die Elektrizität / Erdgas für den Eigenbedarf kaufen“ 25 . Dieses „Begriffswirrwarr“ wird in Art. 3 Abs. 5 Elt-RL auf die Spitze getrieben, wo abwechselnd von Endkunden, Kunden und Haushalts-Kunden die Rede ist 26 . Sicherlich wäre eine einheitliche Verwendung des Begriffes Verbraucher - oder zumindest des Haushalts-Kunden - dem Zweck der Vorschrift (Verbraucherschutz!) dienlicher gewesen, da es so zu einer gewissen Unsicherheit bei der Umsetzung dieses Artikels in nationales Recht kommen kann 27 . Unabhängig von der Wahl Begrifflichkeit in Art. 3 Elt-RL / Gas-RL kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift (sic.: Verbraucherschutz) nur der Haushalts-Kunde - mithin der Verbraucher i.S.d. § 13 BGBgemeint sein, wenn von Endkunden und Kunden gesprochen wird. Es bleibt festzuhalten: Es wurde versäumt eine europäische Definition des Begriffes „Verbraucher“ in den Beschleunigungsrichtlinien zu implementieren, nach Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Vorschriften 28 ist jeder „Haushalts-Kunde“ i.S.d. Richtlinien Verbraucher, ebenso sind die Begriffe „Endkunden“ und „Kunde“ entgegen ihrer Begriffsbestimmung in Artt. 2 Elt-RL / Gas-RL in den Artt. 3 Elt-RL / Gas-RL und deren jeweiligem Anhang A als „Haushalts-Kunden“ zu lesen.
b) Verbraucherschutz als allgemeine Zielsetzung
Abgesehen von dem generellen Ziel des in Art. 153 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 EG postulierten Verbraucherschutzes ist der Verbraucherschutz eine der zentralen Zielsetzungen des Erlasses der Beschleunigungsrichtlinien. Dies wird in den Erwägungsgründen der Elt-RL und der Gas-RL deutlich, in denen es u.a. heißt „ ...ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können ...“ 29 , „effiziente Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden ...“ 30 sowie „ ...in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltenden Mindestnormen festgelegt werden...die den Zielen des Verbraucherschutzes … Rechnung tragen“ 31 . Weiterhin soll gewährleistet werden, dass „Haushalts- Kunden… das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben ...“ 32 .
25 Art. 2 Ziff. 9 Elt-RL; Art. 2 Ziff. 27 Gas-RL.
26 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL.
27 Hierzu später mehr unter A. III..
28 Art. 3 Elt-RL und Art. 3 Gas-RL mit ihrem jeweiligen Anhang A.
29 Erwägungsgrund (19) Elt-RL.
30 Erwägungsgrund (20) Elt-RLG; Erwägungsgrund (18) Gas-RL.
31 Erwägungsgrund (26) Elt-RL; Erwägungsgrund (27) Gas-RL.
32 Erwägungsgrund (24) Elt-RL, der zwar von Haushalts-Kunden spricht, was aber als Synonym für Verbraucher zu verstehen (vgl. unter A. II. 3. a.).
- 6 -
c) Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL 33
In Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL werden verschiedene Personengruppen angesprochen. Daher wird zunächst mit einem Überblick über die Betroffenen begonnen (aa.), bevor einige Regelungen kurz dargestellt werden (bb.). Einer detaillierteren Betrachtung werden sodann die Vorgaben über die Vertragsgestaltung (cc.), die Einführung eines Erstattungs- und Entschädigungssystems (dd.) sowie die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens (ee.) unterzogen.
aa) Betroffene der Regelung des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL
Im Folgenden werden die Betroffenen der Regelung des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL kurz dargestellt ((1) - (3)).
(1) Kunden, Endkunden und Haushalts-Kunden 34
Wie bereits ausgeführt, müssen im Rahmen des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL die verwendeten Begriffe Kunde, Endkunde und Haushalts-Kunde dem Telos nach alle als Haushalts-Kunden - mithin als Verbraucher - gelesen werden.
(2) „Versorger letzter Instanz“ (Grundversorger)
Art. 3 Abs. 3 Elt-RL spricht von einem „Versorger letzter Instanz“, der für die Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung benannt werden kann. Dieser sog. „Grundversorger“ ist regelmäßig der „Adressat“ des Art. 3 Elt-RL. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 S. 2 Elt-RL („können die Mitgliedstaaten … benennen“) legt die Vermutung nahe, dass es sich um eine optionale Vorgabe handelt. In Art. 3 Abs. 3 S. 1 Elt-RL heißt es jedoch auch, dass die Mitgliedstaaten für die Grundversorgung aller Haushalts-Kunden Sorge tragen. Diese verbindliche Vorgabe beschneidet das Ermessen der Mitgliedstaaten, so dass das „Ob“ der Einrichtung verbindlich vorgegeben wird, das „Wie“ der Ausgestaltung dieser Grundversorgung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
(3) Elektrizitätsunternehmen und Verteilerunternehmen
In Art. 3 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 Elt-RL ist die Rede von Elektrizitätsunternehmen und in Art. 3 Abs. 3 Elt-RL von Verteilerunternehmen. Diese werden in der Begriffsbestimmung des Art. 2 Elt-RL nicht explizit definiert. Aus den
33 Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL sowie das Pendant Art. 3 Gas-RL und Anhang A Gas-RL finden sich im Anhang unter A. und B..
34 Zu den Definitionen der Begriffe vgl. oben unter A. II. 3. a).
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Definitionen in Art. 2 Ziff. 20, Ziff. 21 und Ziff. 23 Elt-RL 35 lässt sich jedoch schließen, dass ein Elektrizitätsunternehmen „mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität“ wahrnehmen muss 36 . Unter Verteilerunternehmen kann sowohl der „Übertragungsnetzbetreiber“ 37 i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 Elt-RL als auch der „Verteilernetzbetreiber“ 38 i.S.d. Art. 2 Ziff. 6 Elt-RL gesehen werden.
bb) Die Vorgaben im Überblick
In Art. 3 Elt-RL und Anhang A Elt-RL 39 sind Vorgaben zu folgenden Bereichen enthalten: - Anschluss 40 , - Vertrag 41 , - Preise, Tarife und Überwachung 42 , - Freie Wahl des Anbieters 43 , - Information 44 , - Beschwerden 45 ,
- Erstattungs- und Entschädigungssystem (Haftung) 46 , - Sozialmaßnahmen 47 und - Unlautere Geschäftspraktiken 48 .
35 Diese betreffen ein „integriertes Elektrizitätsunternehmen“, „vertikal integrierte Unternehmen“ und „horizontal integrierte Unternehmen“.
36 Vgl. im Zusammenspiel: Art. 2 Ziff. 20, Ziff. 21 und Ziff. 23 Elt-RL.
37 „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen“ (Art. 2 Ziff. 4 Elt-RL).
38 „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen“ (Art. 2 Ziff. 6 Elt-RL).
39 Im Änderungsvorschlag der Kommission zur Elt-RL ist sogar noch eine Erweiterung des Anhangs A um die Punkte h bis j geplant, die Regelungen über weitere Informationspflichten und den freien Wechsel des Anbieters enthalten, vgl. Rat der Europäischen Union, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG - Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates, Interinstitutionelles Dossier: 2007/0195 (COD) vom 15.10.2008.
40 Vgl. Art. 3 Abs. 3, 5 Elt-RL.
41 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. a, b, d Elt-RL.
42 Vgl. Art. 3 Abs. 3 Elt-RL, Anhang A lit. c Elt-RL.
43 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. e Elt-RL.
44 Vgl. Art. 3 Abs. 5, Abs. 6 Elt-RL; Anhang A lit. c, g Elt-RL.
45 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. f. Elt-RL.
46 Vgl. Anhang A lit. f Elt-RL.
47 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Elt-RL.
48 Vgl. Anhang A lit. d Elt-RL.
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Wie dieser Überblick über den generellen Regelungsgehalt des Art. 3 Elt-RL und des Anhangs A Elt-RL zeigt, ist der Regelungsbereich der Elt-RL sehr vielfältig und umfangreich. Da eine ausführliche Auseinandersetzung mit allen Bereichen den Umfang dieser Arbeit sprengen würde, wird im Folgenden der Schwerpunkt bei der Betrachtung der Umsetzung auf den Vorgaben zur Vertragsgestaltung (mit Teilen der Vorgaben zum Anschluss), des Erstattungs- und Entschädigungssystems sowie der Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens liegen.
cc) Vertragsgestaltung
Im Rahmen der Vorgaben zur Vertragsgestaltung ist zwischen verbindlichen ((1)) und optionalen ((2)) Vorgaben der Elt-RL zu unterscheiden.
(1) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten
In Art. 3 Abs. 5 Elt-RL heißt es „die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden ... die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen ... zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein“. Mit der Wortwahl „ergreifen“ und „gewährleisten“ wird klar gemacht, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Vorgaben grundsätzlich keinen Umsetzungsspielraum haben. Jedoch wird durch die Wendung „geeignete Maßnahmen“ ein Interpretationsspielraum für die Mitgliedstaaten eröffnet. Was die „geeigneten Maßnahmen“ in jedem Fall beinhalten müssen, wird durch den Satz „...Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein“ klargestellt. Somit sind die in Anhang A lit. a, b und d Elt-RL aufgeführten Bedingungen und Inhalte für Verträge mit Haus-halts-Kunden verbindlich. Dies wird auch durch den Einleitungssatz des Anhangs A Elt-RL deutlich, in dem es heißt es „soll ... sichergestellt werden, dass die Kunden ...“. Der Begriff „Kunden“ ist in diesem Zusammenhang wiederum sehr unglücklich gewählt, es gilt das zur Überschrift von Art. 3 Elt-RL gesagte entsprechend - gemeint sein können nur die „Haushalts-Kunden“. Nach Sinn und Zweck des Art. 3 Elt-RL gilt dies auch für den in Art. 3 Abs. 5 Elt-RL benutzten Begriff des Endkunden.
Auf Grund des Zieles des hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen (Art. 3 Abs. 5 Elt-RL) sollte man das Wort „Vertragsbedingungen“ nicht zu eng, sondern weit i.d.S. verstehen, dass davon
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alle Umstände des Vertrages umfasst sind - Übersichtlichkeit der Rechtsverhältnisse 49 , Vertragsinhalt und -gestaltung sowie Informationen auf bestimmte Rechte des Verbrauchers in Bezug auf den Vertrag. Nur so lässt sich eine wirkliche Transparenz für den Verbraucher herstellen.
Damit sind folgende verbindliche Vorgaben für die Vertragsgestaltung mit Verbrauchern in Art. 3 Abs. 5 und Anhang A lit. a, b und d Elt-RL enthalten: - Hohe Transparenz der Vertragsbedingungen (i.w.S.) 50 , - Mindestinhalte für Verträge mit Verbraucherbeteiligung 51 : • Name und Anschrift des Anbieters,
• erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
• falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste, • Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
• Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts 52 ,
• etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und • Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren - Rechtzeitige Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und damit über ein Rücktrittsrecht der Verbraucher 53 . Die Dienstleister müssen ihren Kunden 54 direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Es muss sichergestellt sein, dass es den Kunden 55 freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr
49 So auch Thiemann, Anregungen für den deutschen Verordnungsgeber - Die Regelung des Netzanschlusses in den Niederlanden, RdE 2006, S. 41 - 46 (45); Dies., Netzanschlussbedingungen für Tarifkunden im Vergleich - Eine Gegenüberstellung ausgewählter Vorschriften des deutschen Entwurfes der AVBEltNetzanschluss und der niederländischen Anschlussbedingungen, Berlin 2005, S. 232.
50 Art. 3 Abs. 5 Elt-RL; Anhang A lit. a, d a.E..
51 Anhang A lit. a Elt-RL.
52 Auf den Begriff „Rücktrittsrecht“ und das von der Rechtsnatur des Energieliefervertrages abhängige Problem des Rücktritts / der Kündigung wird im Laufe der Arbeit noch eingegangen werden.
53 Siehe Fn. 43.
54 Lies: Haushalts-Kunden.
55 Lies: Haushalts-Kunden.
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Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat 56 , - Vorhandensein eines breiten Spektrums an Zahlungsmodalitäten, wobei die Unterschiede in den Vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. 57
(2) Optionale Vorgaben für die Mitgliedstaaten Durch die Wendung „geeignete Maßnahmen“ in Art. 3 Abs. 5 Elt-RL können die Mitgliedstaaten wählen, welche Maßnahmen sie zum Schutz der Kunden (lies: Haushalts-Kunden) ergreifen, solange sie die Mindestanforderungen des Anhangs A lit. a, b und d Elt-RL einhalten. Begrenzt wird dieser Handlungsspielraum jedoch durch den Grundsatz des „effet utile“ 58 .
dd) Erstattungs- und Entschädigungssystem (Haftung)
Anhang A lit. a Elt-RL bestimmt, dass innerhalb der Verträge mit Haushalts-Kunden Regelungen über Entschädigungen und Erstattungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität bestehen müssen. Darin ist das verbindliche Erfordernis einer Regelung der Haftung der Vertragspartner der Haushalts-Kunden zu sehen. Somit ist das „Ob“ der Einführung einer Haftungsregelung verbindlich vorgegeben, wohingegen bei der Ausgestaltung („Wie“) den Mitgliedstaaten ein Umsetzungsspielraum gegeben wird, da die RL hierüber keine weiteren Vorgaben enthält. Sie müssen bei der Ausgestaltung jedoch dem Art. 3 Elt-RL innewohnenden Verbraucherschutzgedanken als Leitbild beachten 59 .
ee) Die Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Im Rahmen der Vorgaben zur Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist wiederum zwischen verbindlichen ((1)) und optionalen ((2)) Vorgaben der RL zu unterscheiden. Anschließend wird in einem Exkurs die Empfehlung 98/257/EG der Kommission in den Blickpunkt der Betrachtung treten ((3)).
56 Anhang A lit. b. Elt-RL.
57 Vgl. Anhang A lit. d Elt-RL.
58 s. unter A. I..
59 Dies ergibt sich zwingend aus der, den Beschleunigungsrichtlinien inhärenten, Zielsetzung des Verbraucherschutzes.
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(1) Verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten
Im Anhang A lit. f Elt-RL heißt es, es müsse „sichergestellt werden, … dass die Kunden 60 ... transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Be-handlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und
für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen ...“. Unterstützend erlegt Art. 3 Abs. 5 Elt-RL den Mitgliedstaaten verbindlich die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes insbesondere in Bezug auf ein Streitbeilegungsverfahren auf.
Durch die Verwendung der Wörter „müssen“ und „sichergestellt werden“ bleibt den Mitgliedstaaten kein Umsetzungsspielraum im Hinblick auf das „Ob“ der Einführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens. Lediglich in Bezug auf das „Wie“ belassen die Begriffe „transparent“, „einfach“, „kostengünstig“ und „zügig“ einen gewissen Spielraum.
(2) Optionale Vorgaben an die Mitgliedstaaten
Als optionale Vorgabe bestimmt Anhang A lit. f Elt-RL, „sie [die Verfahren zur Streitbeilegung] sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätzen folgen“.
(3) Exkurs: Die Empfehlung 98/257/EG 61
Mit der Empfehlung 98/257/EG hat die Kommission auf die in verschiedenen Mitgliedstaaten gemachte Erfahrung reagiert, dass die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten akzeptable Ergebnisse erzielen und zu einer Kostensenkung sowie einer Beschleunigung der Verfahren führen könne 62 . Dazu hat sie die folgenden sieben Grundsätze für das Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten festgelegt: - Grundsatz der Unabhängigkeit, - Grundsatz der Transparenz, - Grundsatz der kontradiktorischen Verfahrensweise, - Grundsatz der Effizienz, - Grundsatz der Rechtmäßigkeit, - Grundsatz der Handlungsfreiheit und
60 Der Begriff „Kunden“ ist wiederum als „Haushalts-Kunden“ zu lesen.
61 EU-Kommission, Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind, Abl. L 115 vom 17. April 1998.
62 Präambel der Empfehlung 98/257/EG, Abs. 5.
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Arbeit zitieren:
Oliver Voigt, 2009, Verbraucherschutzrechtliche Aspekte des deutschen Energierechts im Blickpunkt - Transformationsdefizite, Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden, Außergerichtliche Streitbeilegung , München, GRIN Verlag GmbH
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