1
Frage 1: Ist das Internet dem Rundfunkbegriff zuzurechnen? 2
1. DIE INTEGRIERENDE FUNKTION DES RUNDFUNKS. 2
2. WARUM DER RUNDFUNK EINE POSITIVE ORDNUNG BRAUCHT? 3
3. DAS DUALE RUNDFUNKSYSTEM UND DAS FRIEDLICHE GEMEINWESEN
6
4. SIND DIE NEUEN MEDIEN DEM RUNDFUNKBEGRIFF ZUZURECHNEN? 9
5. REPORTER OHNE GRENZEN: NO LIMITS FOR THE INTERNET? 11
Frage 2: Ist die Privatsphäre im Imternet rechtlich geschützt? 13
1. DIE PRIVATSPHÄRE UND DIE INTERESSEN DER MEDIEN 13
2. WESENSELEMENT DER DEMOKRATIE ODER PROFITUNTERNEHMEN?16
3. HÄTTE BECKER ANSPRUCH AUF UNTERLASSUNG? 18
ZDF -Moderator seinen Studiogast, den. 19
4. BERICHTIGUNGSANSPRÜCHE - DER ANSPRUCHSTELLER MUSS
SELBER DIE UNRICHTIGKEIT NACHWEISEN. 20
5. DÜSSELDORFER URTEIL: KEINE GEGENDARSTELLUNG IM WEB 22
6. GIBT ES SCHADENERSATZ, WENN ES UM DIE KUNST GEHT? 22
LITERATURVERZEICHNIS 24
2
Frage 1: Ist das Internet dem Rundfunkbegriff zuzurechnen?
1. DIE INTEGRIERENDE FUNKTION DES RUNDFUNKS
Der Rundfunk hat eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Er erfüllt eine öffentliche Aufgabe und ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung Deshalb ist seine Freiheit für eine funktionierende Demokratie äußerst wichtig. Die Rundfunkfreiheit ist in der Bundesrepublik durch das Grundgesetz gewährleistet. Art.5 GG schützt den gesamten Prozeß der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Dieses Grundrecht bezieht sich aber auf verschiedene Aspekte dieses Vorgangs. Seine Kraft entfaltet sich dort, wo es sich tatsächlich um Rundfunk handelt. Bei den elektronischen Medien war bisher klar zwischen Individual- und Massenkomunnikation zu unterscheiden. Die rasante Entwicklung der Medientechnologien und die Digitalisierung der Medien stellen aber neue Fragen. Wie weit und ob überhaupt die neuen Medien dem Rundfunkbegriff zuzuordnen sind? Welche Folgen hätte so eine Zuordnung? Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, wie vom Bundesverfassungsgericht erläutert ist, auf die neuen Medien (Internet, Pay-TV usw.) auszudehnen oder sind Grenzen zwischen Rundfunk und ihnen zu ziehen?
Der Rundfunkbegriff nach dem Staatsvertrag:
„Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“
Bei den neuen Medien geht es nicht nur um eine begriffliche Präzisierung. Die Zuordnung eines digitalen Mediums zum Rundfunkbegriff hätte erhebliche Folgen. Wenn ein Dienst nicht als Rundfunk zu verstehen ist, braucht er nicht alle organisatorischen und
3
inhaltlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages (z.B. Sicherung der Meinungsvielfalt) und des Landesmediengesetzes erfüllen. In dem Fall würden die allgemeinen Regelungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit ausreichen (Hesse, 3). Die Definition des Rundfunkbegriffes hat auch eine Auswirkung auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder. Sofern die neuen Medien als rein wirtschaftliche Betätigung betrachtet werden und dieser Weise den Weg zu einer Deregulierung freimachen wird, verlieren die Länder ihre Kompetenzen. Für Regelungen, soweit diese überhaupt für erforderlich gehalten werden, ist dann der Bund und unter Umständen die EU zuständig. Nur wenn es sich um Rundfunk handelt, haben die Länder Kompetenzen. Das Rundfunkrecht in der Bundesrepublik ist von der Rechtsprechung des BVerfG geprägt. Seine acht Grundsatzentscheidungen spielen eine bedeutende Rolle für das Verständnis der Rundfunkfreiheit und der Entwicklung und Gestaltung der Rundfunkordnung in der Bundesrepublik. Die Urteile umfassen noch die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen der Länder und des Bundes, die „Sondersituation“ des Rundfunks und die hieraus sich ergebenden Folgerungen für seine Organisation und Verfassung, das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.
2. WARUM DER RUNDFUNK EINE POSITIVE ORDNUNG BRAUCHT?
Das Grundgesetz gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Diese ist aber nicht nur als Abwehr gegen staatlicher Eingriffe zu verstehen. Rundfunk ist Medium und wichtiger Faktor im Kommunikationsprozess für die öffentliche Meinungsbildung. Deshalb ist eine positive Ordnung notwendig, die sicherstellt, dass die gesamte Palette an Meinungen, die in der Gesellschaft existieren, im Hörfunk und Fernsehen Ausdruck finden können, und zwar in ihrer Breite und Vollständigkeit. In seinem ersten Fernsehurteil vom 1861 regelt das BVerfG die Verteilung von Kompetenzen zwischen Bund und Länder. Rundfunk ist Ländersache, hat sich das Gericht ausgesprochen. Das Urteil, das als „Magna Charta des Rundfunks“ gilt, erläutert, dass der Bund für die Übertragungstechnik (Telekommunikation), die Länder aber für die Rund- funkorganisation und den Inhalt der Sendungen zuständig sind.
4
Der Bund darf seine technische Kompetenz nicht dazu verwenden, um „Rundfunk- und Medienpolitik zu betreiben“ oder Länderinteressen und -entscheidungen zuwiderzulaufen. Das Urteil beinhaltet nicht nur maßgebliche Aussagen zur Kompetenzenabgrenzung, sondern auch zu den Anforderungen an die Rundfunkorganisation, die die Meinungsvielfalt sichern soll. Die Länder müssen die Gesetzvoraussetzungen für einen freien Rundfunk schaffen. Diese dienen einerseits dazu, seine Unabhängigkeit von staatlichen Eingriffen, anderseits aber Abwehrsvermögen gegen privaten Interessen einzelnen Gruppen zu gewährleisten. Der Rundfunk ist ein wichtiges Instrument der Meinungsbildung und darf nicht dem Spiel der Mächte ausgeliefert werden. Eine „Sondersituation“ im Vergleich zur Presse formuliert das Bundesverfassungsgericht. Rundfunk ist nicht Sache für jedermann. Die technischen Übertragungskapazitäten sind begrenzt und die Veranstaltung von Rundfunksendungen erfordert großen finanziellen Aufwand. Auf Grund dieser technischen und finanziellen Sondersituation muss die Anzahl der Unternehmen bei den elektronischen Medien geringer als die im Pressewesen bleiben, nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Eine positive Ordnung, die Wiedergabe der Meinungsvielfalt sichern muss, ist deshalb für den Rundfunk sehr wichtig. Diese unterliegt dem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt. Die wichtigsten Elemente der Gesetzgebung der Rundfunkorganisation dürfen nicht auf die Exekutive abgewälzt werden, sondern müssen vom Parlament selbst getroffen werden. Diese Auslegung wurde später im Umsatzsteuerurteil vom BVG im Jahre 1971 beibehalten. Die Aufrechterhaltung der Rundfunkfreiheit erfordere besondere Vorkehrungen. Der Rundfunk habe sich zu einem mächtigen Kommunikationsmittel entwickelt und soll von der Gefahr des Missbrauchs geschützt werden. Das Gericht betont in der Entscheidung, dass die Veranstaltung von Rundfunksendungen nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe ist. Die Rundfunkanstalten stünden in „öffentlicher Verantwortung“ und erfüllten zugleich „integrierende Funktionen für das Staatsganze“.
Weitere Erwägungen, die mit der Rundfunkfreiheit verknüpft sind, sind in dem so genannten FRAG-Urteil (16.06.1981) ausgeführt. Diesmal hatte das Bundesverfas- sungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Gesetzes zur Zulassung
5
von Privatrundfunk zu entscheiden. Die Rundfunkfreiheit stand wieder im Mittelpunkt der Richter, allerdings mit neuen Elementen: „Der Rundfunk ist Medium und Faktor dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung. Demgemäss ist Rundfunkfreiheit primer eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv-und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit...“ (2) Die Formulierung „dienende Freiheit“ hat heftige Kritik ausgelöst. Freiheit, die zum Dienen verpflichtet werde, sei keine Freiheit mehr, sondern werde zu Freiheit nach Massgabe des Gesetzes. Das Gericht vetritt aber weiter die Meinung, die Rundfunkfreiheit sei nicht nur auf ein bloßes Veranstaltungsrecht zu reduzieren. Vielmehr geht es darum, den sämtlichen Prozeß der Meinungsbildung zu schützen und die Interessen aller Rundfunkteilnehmer (nicht nur von der Veranstalterseite) zu berücksichtigen.
Folgende Momente hält das Bundesverfassungsgericht für wichtig in Bezug auf eine positive Ordnung für den Rundfunk:
− Die Wiedergabe der ganzen Breite an Meinungen, die in der Gesellschaft vertreten sind, muss sichergestellt sein. Dies kann durch ein binnenplurales oder ein aussenplurales Modell erzielt werden.
− Verbindliche Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms , um ein Mindestumsatz an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung zu garantieren.
− Der Zugang zur Rundfunkveranstaltung mit Gesetz zu regeln. Eventuelle Voraussetzungen dürfen nur der Rundfunkfreiheit dienen. Wenn die Übertragungsmöglichkeiten knapp sind, Auswahlverfahren bestimmen.
Normierung einer begrenzter Programmkontrolle, die die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen überwacht.
Die Gesetzgeber in den Bundesländer sind vollkommen frei, die juristische Formulierung dieser leitenden Richtlinien selbst zu finden. Es existieren keine Organisationsformen und -modelle. Die Veranstaltung von Rundfunk darf aber nicht erschwert werden, so dass sie unmöglich wird (z.B. Finanzierung durch Werbung zu verbieten). Jedes
Arbeit zitieren:
Iliana Angelova, 2002, Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssetzung
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Seminararbeit, 21 Seiten
Neue Ostpolitik: Sozialliberale Koalition 1969-1975
Politik - Internationale Politik - Thema: Deutsche Außenpolitik
Seminararbeit, 18 Seiten
Fontanes Darstellung der Lebensformen des Bürgertums. Aufgezeigt an au...
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Seminararbeit, 23 Seiten
Crossing the borders between fiction and reality - On the reception of...
Medien / Kommunikation - Theorien, Modelle, Begriffe
Seminararbeit, 22 Seiten
Ansätze, Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten der Risikokommunikati...
Hausarbeit, 23 Seiten
Iliana Angelova hat den Text Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre veröffentlicht
Iliana Angelova hat einen neuen Text hochgeladen
Medienrecht. Rundfunk- und Presserecht/Veranstaltungsrecht/Schutz von ...
Artur-Axel Wandtke
Rundfunk im Internet und der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunk...
Eine Untersuchung zur Rundfunk...
Johann Kaspar Kunisch
Multimedia Internet Broadcasting
Quality, Technology, and Inter...
Andy Sloane, Dave Lawrence
Das Internet als programmbegleitendes Medium des Hörfunks
Historische Entwicklung von In...
Andreas Bade
Die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Eine Analyse seiner Existenzbe...
Juliane Lindschau
Audiovisuelle Bewegtbildangebote von Presseunternehmen im Internet: Pr...
Helge Rossen-Stadtfeld
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medie...
Verfassungsrechtliche Anforder...
Armin Dittmann
0 Kommentare