Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... 1
Einleitung 2
1 Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII 2
2 Fallgeschichte - Der Fall Esther 4
2.1 Esthers Mutter 5
3 Ablauf der Plangespräche. 7
3.1 Erstes Gespräch - Abklärung mit der Familie. 7
3.2 Zweites Gespräch - Hilfeplangespräch 8
5 Zusammenfassung. 11
Literatur - und Quellenverzeichnis. 12
1
Einleitung
Das Seminar „Verfahrensqualität durch Hilfeplanung“ bezieht sich auf das Sozialgesetzbuch VIII, das Kinder- und Jugendhilfegesetz, und hierbei speziell auf Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Es wurden grundlegende Merkmale der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erläutert. Durch ein Planspiel über zwei fiktive Fallgeschichten sollten die Studierenden konkret erfahren, wie eine Hilfeplanung vonstatten geht. Dazu konnte sich das Plenum in Arbeitsgruppen aufteilen. Nach einer Einführung in das Thema „Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII“ wird ein Fall in der folgenden Ausarbeitung näher erläutert.
1 Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben Personensorgeberechtigte, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 SGB VIII), wobei eine „von den Hilfe-Adressaten subjektiv empfundene und von den Fachkräften des Jugendamtes sachlich nachvollzogene Form des Angewiesen-Seins auf eine pädagogische Hilfe in den Mittelpunkt“ (Merchel 1998, S. 27 f) gestellt wird. Hilfe zur Erziehung bedeutet, dass neben Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen insbesondere pädagogische und therapeutische Leistungen in Anspruch genommen werden können. Dies umfassen die §§ 28 bis 35. Dabei richtet sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf.
Eingang findet eine Hilfeplanung, indem Fachkräfte des Jugendamts Familien melden, bei denen ein Hilfebedarf notwendig ist. Andernfalls melden sich die Sorgeberechtigten bzw. das Kind oder der Jugendliche selber beim Jugendamt, um dort einen Antrag auf Hilfe zu stellen. Daraufhin erfolgen den Fall reflektierende Fachgespräche sowie u.a. Beratungsgespräche mit den Sorgeberechtigten und dem Kind bzw. Jugendlichen. Im Rahmen des zügig zu gestaltenden Entscheidungsprozesses wird ein Hilfeplan auf der Grundlage eines Hilfeplangesprächs erarbeitet, welcher unter Einbezug von Fachkräften, den Sorgeberechtigten und dem Kind bzw. Jugendlichen aufgestellt wird (Jordan 1994, S. 17). Beim Hilfeplanprozess sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken, um aus unterschiedlichen Ansichten und Perspektiven, auch hinsichtlich unterschiedlicher Kompetenzen, besser vorgehen zu können, was u.a. die
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Entscheidungsfindung und Reflexion betrifft. Eine Zusammenarbeit im Team ist also für die fallbezogene Arbeit und Vorgehensweise unerlässlich. Zu den Fachkräften gehören u.a. Mitarbeiter des ASD 1 sowie Mitarbeiter am betreffenden Fall beteiligter Einrichtungen und Dienste (Merchel 1998, S. 67 ff). Der Hilfeplan wird „auf Grundlage des Entscheidungsangebots aus dem (den) Fachgespräch(en) (...) mit allen Beteiligten“ erstellt und abgestimmt. Er stellt den „Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen“ (§ 36 SGB VIII) fest. Er enthält die Ergebnisse der Hilfeplanung, „gibt Auskunft über den erzieherischen Bedarf, über die geeignete und daher zu gewährende Art der Hilfe und über die dementsprechend notwendigen Leistungen (...), [er] ist Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe.“ (Merchel 1998, S. 29).
Abschluss findet der Hilfeplanungsprozess durch einen auf der Grundlage des Hilfeplanes erstellten Bewilligungsbescheid (Jordan 1994, S. 17 f). Entscheidungen innerhalb des Hilfeplanprozesses bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Sorgeberechtigten, daher werden sie mit ihren Erwartungen und Vorstellungen in das Hilfeplangespräch stets mit einbezogen (Jordan 1994, S. 12), um deren Ansichten und Interessen entsprechend zu berücksichtigen.
„Eltern und ihre Kinder haben in diesem Entscheidungsprozess das letzte Wort, ob sie eine Hilfe
zur Erziehung wünschen und ob sie mit dem Ergebnis der Beratung und Aushandlung über die
geeignete und notwendige Hilfe einverstanden sind“ (Schrapper 1994, S. 69). Der Einbezug der Sorgeberechtigten und des Kindes bzw. Jugendlichen ist notwendig, da sie die „Koproduzenten der Dienstleistung ‚Hilfe zur Erziehung’ sind und (...) ohne ihre Mitwirkung eine effektive Hilfe nicht zu gestalten ist.“ (Merchel 1998, S. 59). Der Hilfeplan als „Planungsinstrument“ dient als „Grundlage für die bestmögliche Hilfe im Einzelfall“ (Hillmeier 1994, S. 125). Ziel des Hilfeplans, dem nach § 36 SGB VIII eine ausführliche Beratung und Information der Eltern vorausgegangen sein muss, ist es, der Herkunftsfamilie und den Personen, die für das Kind oder den Jugendlichen Hilfen erbringen, bei „der planvollen Verständigung über den erzieherischen Bedarf, die Zielsetzung der Hilfe und die Planung der Handlungsschritte“ (Hillmeier 1994, S.125) zu helfen. Des Weiteren sollen die Vorstellungen und Erwartungen der
1 Allgemeiner Sozialer Dienst
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Arbeit zitieren:
Katharina Gorski, 2005, Hilfeplangespräche gemäß § 36 SGB VIII anhand eines fiktiven Falls, München, GRIN Verlag GmbH
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