Inhalt II
Inhalt
1 Problemstellung. 1
2 Rechtsformen der Personengesellschaften. 2
2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 2
2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) 3
2.3 Kommanditgesellschaft (KG) 4
2.4 Stille Gesellschaft. 4
3 Rechtsformen der Kapitalgesellschaften. 6
3.1 Aktiengesellschaft (AG) 6
3.2 Europäische Gesellschaft (SE) 7
3.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 8
3.4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 9
4 Wahl der geeigneten Rechtsform. 11
5 Eigenkapital 13
5.1 Eigenkapital bei Personengesellschaften 14
5.2 Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften 14
6 Bilanzieller Ausweis des Eigenkapitals. 18
6.1 Bei Personengesellschaften. 18
6.2 Bei Kapitalgesellschaften. 22
6.3 Unterschiede. 28
6.4 Gemeinsamkeiten. 28
7 Zusammenfassung 30
Anhang. 31
Literatur. 32
1 Problemstellung
Im weiteren Sinn ist „der Jahresabschluss [..] das wichtigste Instrument zur Information unternehmensexterner Personen und Institutionen. Dabei werden die Bezeichnung „Bilanz“ bzw. „Jahresabschluss“ häufig als Synonyme für den Begriff externes „Rechnungswesen“ verwendet.“ 1
Im engeren Sinn ist die Bilanz neben der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang der bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften anzufügen ist, ein Teil des Jahresabschlusses. Sie bezeichnet die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden eines Kaufmanns. Jeder Kaufmann ist dazu verpflichtet, „[…] zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.“ 2 Die Bilanz ist daher ein rechtlich bindender und für den Geschäftsbetrieb wichtiger Baustein für alle Kaufleute, die zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind.
Ein eigener Abschnitt der Bilanz stellt das Eigenkapital der Unternehmung dar, welches nach §266 Abs. 3 HGB in einer besonderen Abschlußgruppe (A) zusammengefasst wird.
Nach den Erläuterungen der verschiedenen gängigen Gesellschaftsformen und der Abgrenzung von Eigenkapital bei Personen- und Kapitalgesellschaften bezieht sich diese Hausarbeit insbesondere auf den bilanziellen Ausweis von Eigenkapital bei Personen- und Kapitalgesellschaften nach handelsrechtlichen Vorgaben und den daraus resultierenden Unterschieden und Gemeinsamkeiten.
Hybride Finanzierungsformen, die einen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen, sind aufgrund des Umfangs nicht Bestandteil dieser Hausarbeit.
1 Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite701
2 S.§242Abs.1Nr.1HGB
2 Rechtsformen der
Personengesellschaften
Es gibt eine Vielzahl an Argumenten, eine Existenzgründung nicht alleine durchzuführen, sondern mit einem oder mehreren Partnern. Dazu zählen Aufgabenverteilung, unterschiedliche Fachkompetenzen, Risikostreuung, Kapitalsammelfunktion und Existenzsicherung, um nur einige zu nennen. 3 Eine Personengesellschaft kommt also zu dem Zeitpunkt zustande, wenn mehrere natürliche, bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch juristische Personen, sich zusammen schließen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen.
Die verschiedenen Formen der Personengesellschaften werden im Folgenden näher erläutert.
2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch als Archetyp der Personengesellschaften bezeichnet. Der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels begründet eine GbR. Die Rechtsverhältnisse werden durch das BGB bestimmt.
Sondervorschriften für die BGB-Gesellschaft finden sich unter den §§705 ff. des BGB. „Solange die wirtschaftliche Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, liegt die Gründung einer GbR nahe.“ 4 Sie ist keine juristische Person, kann aber in sich juristische Personen vereinen.
Das Gesellschaftsvermögen wird als Gesamthandeigentum bezeichnet. Dieses bedeutet, dass die Gesellschafter nur gemeinsam über das Vermögen verfügen können. Die Leitungsfunktion übernehmen alle Gesellschafter gemeinsam und sind auch zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt.
3 Vgl.Carstensen(Existensgründung2004),Seite29
4 Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite229
Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch, wenn nötig auch mit dem Privatvermögen.
Die GbR ist nicht verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. 5
2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
„Im Familienkreis der Personengesellschaften kann die offene Handelsgesellschaft (OHG) als große Schwester der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angegeben werden.“ 6 Beide Gesellschaftsformen stehen auf der gleichen Rechtsgrundlage, was das Gesellschaftsvermögen und die Haftung angeht. Die Gesellschaftsform der OHG findet dann Anwendung, wenn die geschäftlichen Tätigkeiten einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 7 Sie entsteht durch den Gesellschaftsvertrag zwischen zwei oder mehr Personen. Die gesetzlichen Vorschriften der OHG sind in §105-160 HGB geregelt, wobei viele Vorgaben durch den Gesellschaftsvertrag ersetzt werden können. Alle Gesellschafter haben das Recht zur Leitung und Kontrolle der Unternehmung. Per Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern das Recht zur Leitung entzogen werden, nicht aber die Kontrollfunktion.
Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Einschränkung der unbeschränkten Haftung kann im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart werden.
Durch ihre Kaufmannseigenschaft ist die OHG dazu verpflichtet, Bücher zu führen und einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. 8
5 Vgl.Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite229
6 Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite230
7 S.§1Abs.1Nr.1H2HGB
8 Vgl.Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite230
2.3 Kommanditgesellschaft (KG)
„Wie die OHG stellt auch die Kommanditgesellschaft (KG) eine Gesellschaft in Form des Zusammenschlusses von mehreren natürlichen Personen dar, deren Zweck mit dem der OHG übereinstimmt. […] Der wesentliche Unterschied der KG gegenüber der OHG besteht in der Tatsache, daß sie zwei Arten von Gesellschaftern aufweist, und zwar einerseits die Komplementäre, die wie Einzelunternehmer den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen haften, und andererseits die Kommanditisten, deren Haftung sich auf die Höhe ihrer eingezahlten Kapitaleinlage beschränkt.“ 9 Den gesetzlichen Rahmen gibt §§161 - 177a HGB vor. Durch die KG haben die Kommanditisten die Möglichkeit, sich am Unternehmen finanziell zu beteiligen, ohne selbst mitzuarbeiten. Die Komplementäre erzielen damit eine Erweiterung der Kapitalbasis, ohne dadurch in der Führung des Unternehmens wesentlich eingeschränkt zu werden. 10 „Ebenso wie die OHG ist die KG verpflichtet, Bücher zu führen und einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen.“ 11
2.4 Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft entsteht dadurch, dass ein oder mehrere außenstehende Kapital- oder Personengesellschaften sich mit einer Kapitalanlage am Unternehmen beteiligen. Ähnlich wie bei der KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern. Zum einen den Geschäftsinhaber, der persönlich mit seinem vollen Vermögen haftet, zum anderen den stillen Gesellschafter, der nur mit seiner Kapitaleinlage haftet. Der Unterschied zur KG hierbei ist, dass die Beteiligung des stillen Gesellschafters nach außen hin nicht sichtbar ist. Es handelt sich hierbei um eine reine Innengesellschaft. Die geringen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in §§ 230 - 237 HGB geregelt. Weitere rechtliche Aspekte werden darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag festgehalten. 12 Dazu gehört auch die Beteiligung für den stillen Gesellschafter am Gewinn
9 Peters/Brühl/Stelling(Betriebswirtschaftslehre2005),Seite45
10 Vgl.May(Wirtschaftsbürger-Taschenbuch2006),Seite33.
11 Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite232
12 Vgl.Korndörfer(AllgemeineBetriebswirtschaftslehre2003),Seite74
und Verlust. „Seine Beteiligung des Unternehmens ist üblicher Weise im Gesellschaftsvertrag geregelt. Seine Beteiligung am Verlust, nicht aber seine Gewinnbeteiligung, kann vertraglich ausgeschlossen werden (§ 231 HGB). Die Entnahmemöglichkeit des stillen Gesellschafters ist auf seinen Gewinnanteil beschränkt (§ 232 HGB).“ 13
Man unterscheidet in der Praxis zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft.
Tabelle1:GegenüberstellungderstillenGesellschaften
Da es sich bei der stillen Gesellschaft um ein Handelsgewerbe handelt, ist sie zur Buchführung und zu einem handelsrechtlichen Jahresabschluss verpflichtet.
13 Wöhe(EinführungBetriebswirtschaftlehre2008),Seite233
Arbeit zitieren:
Christoph Koppers, Oliver Wälbers, 2008, Unterschiede und Gemeinsamkeiten des bilanziellen Ausweises des Eigenkapitals bei Personen- und Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag GmbH
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