Benjamin Klug, Spo’07
Die Begründung des Bundesgerichtshofes lautet folgender maßen:
Die Richter führten aus, dass ohne Einwilligung Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden dürften, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe (§§ 22, 23 KUG). Die Veröffentlichung der Fotos sei ohne Einwilligung unzulässig. Zwar handele es sich bei Oliver Kahn und seiner Freundin um absolute bzw. relative Personen der Zeitgeschichte. Allerdings betreffe das Bildnis kein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Es fehle daher an einem öffentlichen Informationsinteresse. Die Presse könne zwar grundsätzlich selbst über den Wert eines Berichts entscheiden. Doch der streitgegenständliche Beitrag beziehe sich selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes auf keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse. Die Aufnahme zeige den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub. Dieser gehöre aber auch bei Prominenten zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Deshalb liege keine Ausnahme vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Veröffentlichung eines Fotos von Ex-Nationaltorwart Oliver Kahn untersagt und damit erneut den Schutz von Prominenten gestärkt. Ohne Einwilligung dürfen Fotos einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn über ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung berichtet wird (Urteil vom 3. Juli 2007 VI ZR 164/06).
Der Bayern-München-Torwart war mit seiner Freundin beim Spaziergang auf einer Strandpromenade im südfranzösischen St. Tropez fotografiert worden. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits den erneuten Abdruck des Bildes in der Zeitschrift «Frau im Spiegel» untersagt. Die Presse darf zwar grundsätzlich selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält, erklärte der VI. Zivilsenat. Aber in diesem Fall gehört der Urlaub auch bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Kahns Anwalt sprach dem Bericht jeglichen Informationswert ab.
Der Anwalt des Magazins Frau im Spiegel beklagt nach dem Urteil, das durch den BGH eine gewisse Akzentverschiebung vorgenommen wurde und somit der Schutz der Privatsphäre Prominenter stärker betont wird. Es wird schwierig für die Verlage zu beurteilen, wo die Grenze verläuft. Der Bericht über Kahn berührt die Ehebruchthematik - also einen Gegenstand, über den die Presse bisher legitimer weise berichten durfte. Bei einer Abwägung der Interessen muss zudem die Prominenz des langjährigen Nationaltorhüters beachtet werden.
Arbeit zitieren:
Benjamin Klug, 2009, Sportrecht: Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Sportlers/Athleten, München, GRIN Verlag GmbH
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