-I-
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Voraussetzungen für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft
2.1. Voraussetzungen der Organgesellschaft 2
2.2. Voraussetzungen des Organträgers 2
2.3. Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger 3
2.4. Gewinnabführungsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen 3
3. Steuerliche Wirkungen der Organschaft
3.1. Einkommensermittlung der Organgesellschaft 4
3.2. Einkommensermittlung des Organträgers 5
3.3. Besonderheiten bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft
3.3.1. Ausnahmen von den allgemeinen Einkunftsermittlungsmethoden 6
3.3.2. Die Zinsschranke im Organkreis 8
3.3.3. Verdeckte Gewinnausschüttung 9
3.3.4. Steuerabzug und besondere Tarifvorschriften (§19 KStG) 10
3.3.5. Organschaftliche und vororganschaftliche Mehr- bzw.
Minderabf ührungen 10
3.3.6. Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG 11
3.4. Besonderheiten bei der gewerbesteuerlichen Organschaft 12
4. Bewertung der ertragsteuerlichen Organschaft 12
5. Ausblick 13
Anhang IV
Literaturverzeichnis VIII
-II- ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abschn. Abschnitt AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der
Finanzen
bspw. beispielsweise BStBl. Bundessteuerblatt BT-Drucks. Bundestagsdrucksache Buchst. Buchstabe bzw. beziehungsweise d.h. das heißt EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EZ Erhebungszeitraum ff fortfolgende gem. gemäß GewStG Gewerbesteuergesetz GmbH Gesellschaft mit
h.M.
HGB Handelsgesetzbuch i.d.R. in der Regel i.H.v. in Höhe von i.S.d. im Sinne der / des i.V.m. in Verbindung mit insb. insbesondere JStG Jahressteuergesetz KG Kommanditgesellschaft KGaA
-III-KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuerrichtlinien Mio. Millionen n.F. neue Fassung Nr. Nummer Rn. Randnummer Rz. Randziffer S. Seite/Satz (bei Paragraphen) sog. sogenannt UmwStG Umwandlungssteuergesetz vGA verdeckte
Vgl.
z.B. zum Beispiel
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS FÜR ZEITSCHRIFTEN
DB Der Betrieb Die AG Die Aktiengesellschaft FR Finanz-Rundschau IStR Internationales Steuerrecht StuB Steuern und Bilanzen DStR Deutsches Steuerrecht
-1- 1.Einleitung
Bei Kapitalgesellschaften im deutschen Steuerrecht erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip (Einzelbesteuerung), auch wenn die Unternehmen unter einheitlicher Leitung geführt werden und somit wirtschaftlich unselbständig sind 1 . Das Aktiengesetz kennt hingegen für solche verbundenen Unternehmen den Begriff des „Konzerns“ (§18 AktG). Vor dem Hintergrund, dass diese wirtschaftliche Verbundenheit im Steuerrecht nicht beachtet wird, wurden die Regelungen zur Organschaft in den §§14 - 19 KStG eingeführt, mit dem Ziel, eine Besteuerung wie bei einem einheitlichen Unternehmen zu erreichen 2 . Die Unternehmen bleiben hierbei weiterhin rechtlich selbständig und auch weiterhin selbst körperschaftsteuerpflichtig 3 , jedoch wird das Einkommen der Organgesellschaft (beherrschtes Unternehmen) dem Organträger (beherrschendes Unternehmen) zugerechnet und von diesem versteuert (Zurechnungstheorie). Die Organgesellschaft hat somit ein eigenes Einkommen von null 4 . Im Rahmen der Gewerbesteuer kommt die so genannte Betriebstättenfiktion nach §2 II Nr.2 GewStG zum Tragen, wonach die Organgesellschaft als Betriebstätte des Organträgers gilt, wenn die Voraussetzungen der körperschaftsteurlichen Organschaft nach den §§14 - 19 KStG gegeben sind. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen auch zwingend eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist.
Im deutschen Steuerrecht allgemein kommt der Organschaft sehr unterschiedliche Bedeutung zu. Das Umsatzsteuerrecht zieht aus dem Vorliegen einer Organschaft noch strengere Konsequenzen als das Körperschaft- und das Gewerbesteuerrecht. In den übrigen Teilen des Steuerrechts, bspw. im Erbschaft- oder Grundsteuerrecht, ist eine Organschaft gänzlich unbekannt 5 .
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft, der periodischen Besteuerung und ausführlich mit den Besonderheiten, die bei einer körperschaft- oder gewerbesteuerlichen Organschaft auftreten.
1 Für Gründe zur wirtschaftlichen Verbundenheit vgl. Brönner, Besteuerung der Gesellschaften, 2007, E I 25 S. 1526. 2 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 180. 3 Vgl. BFH vom 1.8.1984, IR 99/80, BStBl. II 1985, S. 18. 4 Das Einkommen ist null, soweit sich aus §16 KStG nichts anderes ergibt. 5 Vgl. Rose/Watrin, Ertragsteuern, 2009, S. 242.
-2- 2.Voraussetzungen für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft
2.1. Voraussetzungen der Organgesellschaft
Als Organgesellschaft kommt nach §14 I S.1 KStG lediglich eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder eine KGaA in Frage. §17 S.1 KStG erweitert die in Frage kommenden Gesellschaftsformen auf „andere Kapitalgesellschaften“, womit hauptsächlich die GmbH gemeint ist.
Sowohl §14 I S.1 KStG als auch §17 S.1 KStG fordern den doppelten Inlandsbezug für die Organgesellschaft. D.h. Sitz (§11 AO) und Geschäftsleitung (§10 AO) müssen sich in Deutschland befinden 6 . Es ist nicht notwendig, dass die Organgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt 7 .
Sämtliche Personengesellschaften können nicht Organgesellschaft sein. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG, da diese sowohl gesellschaftsrechtlich als auch steuerrechtlich eine Personengesellschaft darstellt 8 .
Aufgrund des geforderten doppelten Inlandsbezugs sind ausländische Kapitalgesellschaften wie auch inländische Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens als Organgesellschaften ausgeschlossen.
2.2. Voraussetzungen des Organträgers
Organträger kann grundsätzlich jedes gewerbliche Unternehmen sein, welches die Kriterien des §2 GewStG erfüllt 9 .
§14 I Nr.2 KStG schreibt vor, dass der Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person 10 oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. §1 KStG mit Geschäftsleitung (§10 AO) im Inland sein muss. Auf den Sitz des Unternehmens kommt es nicht an. Personengesellschaften müssen, neben dem Innehaben eines gewerblichen Unternehmens, auch eine Tätigkeit i.S.d. §15 I Nr.1 EStG ausüben (§14 I Nr.2 S.2 KStG). Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann, aufgrund des Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, nicht Organträger sein.
6 Grund hierfür ist die bessere Nachprüfbarkeit der Organschaftsvoraussetzungen im Inland. Vgl. Sievert, Konzernbesteuerung, 2006, S. 62. 7 Vgl. Hoyos/Gröbl, in: Beck Bilanz-Kommentar, 2006, Rn. 108 zu §271 HGB. 8 Vgl. BFH vom 7.3.1973, IR 119/71, BStBl. II 1973, S. 562; BFH vom 17.4.1986, IVR 221/84, BFH/ NV 1988, S. 116. 9 Vgl. BMF vom 26.8.2003, IVA 2 - S 2770 - 18/03, BStBl. I 2003, S. 437. 10 §14 I Nr.2 S.1 KStG i.V.m. §1 I und II EStG, §§8 und 9 AO.
-3- Nach§18 KStG kann auch ein ausländisches gewerbliches Unternehmen Organträger sein, wenn dieses im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält und die organschaftlichen Voraussetzungen im Verhältnis der Organgesell-schaft zu dieser Zweigniederlassung erfüllt sind.
2.3. Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger
Der Organträger muss ununterbrochen und ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an dieser beteiligt sein - und zwar so, dass ihm die einfache 11 Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Die Mehrheit der Anteile ist hier nicht ausreichend 12 . Weiterhin reicht es nicht aus, dass zwischen den Gesellschaften lediglich eine finanzielle Abhängigkeit besteht 13 .
Mittelbare Beteiligungen können mit einbezogen und zu den unmittelbaren Beteiligungen addiert werden, wenn der Organträger an der vermittelnden Gesellschaft mehr als 50% der Stimmrechte besitzt 14 .
Bei Personengesellschaften als Organträger müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung zu dieser selbst und nicht zu deren Gesellschaftern erfüllt sein (§14 I Nr.2 S.3 KStG), die Anteile an der Organgesellschaft müssen also Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft darstellen 15 .
2.4. Gewinnabführungsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen 16
Neben der finanziellen Eingliederung ist die zweite sachliche Voraussetzung für das Begründen einer Organschaft ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft nach §14 I Nr.3 KStG, welcher auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden muss 17 . In dem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich der Organträger, sämt- licheGewinne wie auch Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen 18 .
11 Vgl. Seevers, in: Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 2007, Rz. 30 zu §14 KStG. 12 Vgl. §14 I Nr.1 S.1 KStG.
13 Vgl. Müller/Stöcker, Organschaft, 2007, S. 59, Rz. 76.
14 §14 I Nr.2 S.2 KStG, R.57 S.2ff KStR; Ein Beispiel hierzu findet sich im Anhang, IV, Beispiel I. 15 Vgl. Hoyos/Gröbl, in: Beck Bilanz-Kommentar, 2006, Rn. 115 zu §271 HGB. 16 Ein Beispiel zum Fünf-Jahreszeitraum des Gewinnabführungsvertrags findet sich im Anhang, V, Beispiel II.
17 Maßgebend für den Fünf-Jahreszeitraum sind nicht Wirtschaftsjahre, sondern Zeitjahre; Die tatsächliche Durchführung des Vertrags erfordert die tatsächliche Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme. Vgl. Sievert, Konzernbesteuerung, 2006, S. 68 und Abschn. 60 II KStR. 18 Vgl. §14 I S.1 KStG i.V.m. §§291 I und 302 AktG. Ist Organgesellschaft eine GmbH, so muss, um die Verlustverrechnung tatsächlich nutzen zu können, im Vertrag ausdrücklich auf § 302 I, III und IV AktG verwiesen werden. Vgl. hierzu Wulf, Die AG 2007, S. 320 (322); R. 66 III KStR; BMF vom 16.12.2005, IVB 7 - S 2770 - 30/05, BStBl. I 2006, S. 12; §17 Nr. 2 KStG.
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Andreas Lang, 2009, Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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