Goodwill in den US-GAAP gem. SFAS 141 u. 142


Diplomarbeit, 2003

148 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Grundlagen
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit
1.3 Begriffsklärungen
1.3.1 US-GAAP
1.3.2 Goodwill

2 Behandlung des derivativen Goodwills in den US-GAAP
2.1 Maßgebliche Vorschriften zu Business Combinations und zum Goodwill sowie der bilanzielle Charakter und der Bilanzansatz des Goodwills
2.1.1 Historischer Überblick
2.1.2 Regelungsbereich, Geltungsbereich und In-Kraft-Treten von SFAS „Business Combinations“ und SFAS 142 „Goodwill and Other Intangible Assets“
2.1.3 Bilanzieller Charakter und Ansatzpflicht des Goodwills in den US-GAAP
2.2 Ermittlung des Goodwills im Rahmen einer Business Combination gemäß 141 ..
2.2.1 Identifikation des Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss
2.2.1.1 Kriterien zur Identifikation des Erwerbers
2.2.1.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Identifikation des Erwerbers
2.2.2 Zeitpunkt der Erstkonsolidierung
2.2.3 Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs
2.2.3.1 Ermittlung direkter Anschaffungskosten und bedingter Anschaffungskosten
2.2.3.2 Schwierigkeiten beim Aktientausch
2.2.4 Ansatz von Bilanzposten
2.2.4.1 Ansatz von Vermögenswerten und Schulden
2.2.4.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Erfassung immaterieller Vermögenswerte
2.2.5 Bewertung angesetzter Bilanzposten
2.2.5.1 Grundsätze zur Bewertung angesetzter Bilanzposten
2.2.5.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Bewertung immaterieller Vermögenswerte
2.2.6 Ermittlung des Goodwills bzw. eines negativen Goodwills
2.3 Folgebewertung des derivativen Goodwills gemäß SFAS 142
2.3.1 Zuordnung des Goodwills und von Vermögenswerten und Schulden auf Reporting Units
2.3.1.1 Aufteilung des Unternehmens in Reporting Units
2.3.1.1.1 Abgrenzung der Reporting Units als operative Einheiten
2.3.1.1.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Ausgestaltung der Reporting Units
2.3.1.2 Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden auf Reporting Units
2.3.1.2.1 Zuordnung abhängig vom betrieblichen Einsatz
2.3.1.2.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden auf Reporting Units
2.3.1.3 Zuordnung des gesamten Goodwills auf Reporting Units
2.3.1.3.1 Zuordnung abhängig von erwarteten Synergien
2.3.1.3.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Zuordnung des Goodwills
2.3.2 Überprüfung der Werthaltigkeit des Goodwills
2.3.2.1 Zeitpunkt des Impairment Tests
2.3.2.1.1 Jährlicher, indikatorgesteuerter und Übergangs-Impairment Test
2.3.2.1.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik im Zusammenhang mit dem indikatorgesteuerten Test und dem Übergangs-Impairment Test
2.3.2.2 Fair Value der Reporting Unit
2.3.2.2.1 Erlaubte Verfahren zur Ermittlung des Fair Values einer Reporting Unit
2.3.2.2.2 Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung und bilanzpolitische Spielräume bei der Ermittlung des Fair Values einer Reporting Unit ..
2.3.2.3 Impairment Test in zwei Schritten
2.3.2.3.1 Erster Schritt: Impairment dem Grunde nach
2.3.2.3.2 Zweiter Schritt: Impairment der Höhe nach
2.3.2.3.3 Vermischung derivativer und originärer Goodwills
2.3.2.3.4 Schwierigkeiten und bilanzpolitische Spielräume des Impairment Tests
2.4 Behandlung des Goodwills beim Ausscheiden einer Reporting Unit aus dem Wertschöpfungsprozess und bei Änderung der Struktur der Reporting Units
2.4.1 Ausscheiden einer Reporting Unit aus dem Wertschöpfungsprozess
2.4.2 Änderung der Struktur der Reporting Units
2.5 Offenlegungspflichten von SFAS 141 und SFAS 142
2.5.1 Ausweise in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung
2.5.2 Angaben in den „Notes“ bzw. im Konzernanhang
2.5.3 Praxisbeispiele zur Offenlegung

3 Ausgewählte Wirkungen der neuen Regeln zur Behandlung des derivativen Goodwills in den US-GAAP
3.1 Finanzwirtschaftliche Wirkungen
3.2 Wirkungen auf den M&A-Markt
3.3 Wirkung auf das IASB

4 Überprüfung der Anwendbarkeit des Impairment-Only Approaches der Goodwillbilanzierung für deutsche Unternehmen

5 Schlussbetrachtung

Abbildungen

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Gesetze, Standards, Standardentwürfe, Richtlinien, Stellungnahmen und Entscheidungen

Verzeichnis der Internetquellen

Verzeichnis der Geschäftsberichte, Gespräche und Vorträge. LXIV Ehrenwörtliche Erklärung

Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit untersucht die Bilanzierung und Behandlung des derivativen Goodwills in den US-GAAP. Regelungen dazu finden sich vor allem in den Mitte 2001 vom FASB erlassenen Standards SFAS 141 und SFAS 142. Im Rahmen dieser Vorschriften ist insbesondere nur noch die Purchase Methode zur Abbildung von Unternehmenszusam- menschlüssen erlaubt, und der dabei oftmals entstehende Goodwill ist zumindest jährlich auf Werthaltigkeit zu testen und gegebenenfalls außerplanmäßig abzuschreiben.

Dies bedeutet, dass die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und die Be- handlung des Goodwills in den US-GAAP gegenüber den vorherigen Regelungen stark ver- ändert wurden. Ziel der Arbeit ist es, die neuen Regelungen zum einen vorzustellen, zum anderen aber auch mögliche Wirkungen und Vor- bzw. Nachteile der Vorschriften für nach US-GAAP bilanzierende Unternehmen, die jeweiligen Abschlussprüfer und die Bilanzleser zu diskutieren.

Als positiv an den neuen Regelungen wird insbesondere die Abschaffung der Pooling-of- Interests Methode angesehen. Daneben wurden auch die Offenlegungspflichten, insbesonde- re auch über immaterielle Vermögenswerte, erweitert, und der gesamte Goodwill ist nun in sog. Core Goodwill und separat ansatzpflichtige immaterielle Vermögenswerte aufzuteilen. Beides kann aus der Sicht der Leser den Nutzen von Jahresabschlussinformationen steigern. Problematisch erscheint dagegen, dass viele Regelungen der SFAS 141 und SFAS 142 be- trächtlichen Raum für Bilanzpolitik bieten. Auch dürften die Vorschriften bei den bilanzie- renden Unternehmen einigen Aufwand an Zeit und Kosten verursachen und evtl. den Rück- griff auf externe Berater nötig werden lassen. Daneben ist negativ zu beurteilen, dass exter- nes gegenüber internem Wachstum bevorzugt wird. Auch die Vergleichbarkeit von Unter- nehmensabschlüssen dürfte in der Folge der neuen Regelungen sinken.

Letztere Aussage gilt derzeit auch besonders bei einem Vergleich von nach US-GAAP und IAS bilanzierenden Unternehmen, denn nach den IAS ist auch die Pooling-of-Interests Me- thode statthaft und der Goodwill muss grundsätzlich planmäßig abgeschrieben werden. Al- lerdings sind drei IAS Standards in Vorbereitung, die eine weitgehende Angleichung der entsprechenden Regelungen an die der US-GAAP vorsehen.

Fraglich ist des Weiteren, ob deutsche Unternehmen den SFAS 142 überhaupt anwenden dürfen. Der Standard steht nämlich nicht im Einklang mit den einschlägigen EG-Richtlinien. Der DRS [1]a erlaubt trotzdem die Anwendung des SFAS 142, die Literatur und diese Arbeit verneinen dies jedoch, sofern nicht ergänzende Angaben veröffentlicht werden.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bedeutung des Goodwills bei den DAX-30-Unternehmen

Abbildung 2: House of GAAP

Abbildung 3: Komponenten des Goodwills nach Johnson/Petrone

Abbildung 4: In-Kraft-Treten von SFAS 141 und SFAS

Abbildung 5: Regelungsbereiche von SFAS 141 und SFAS

Abbildung 6: Kriterien zur Identifikation des Erwerbers

Abbildung 7: Bestandteile der Akquisitionskosten

Abbildung 8: Kriterien zur Identifizierung separat bilanzierungspflichtiger immaterieller Werte gemäß dem Contractual-Legal Criterion und dem Separability Criterion

Abbildung 9: Liste separat anzusetzender immaterieller Vermögenswerte

Abbildung 10: Schätzung der Nutzungsdauer immaterieller Vermögenswerte

Abbildung 11: Leitlinien zur Bewertung ansatzpflichtiger Vermögenswerte und Schulden

...

Abbildung 12: Goodwill und negativer Goodwill

Abbildung 13: Abgrenzung der Reporting Units

Abbildung 14: Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden auf Reporting Units ... XXIII Abbildung 15: Zuordnung des gesamten Goodwills auf Reporting Units

Abbildung 16: Testauslösende Indikatoren für den unterjährigen Impairment Test

Abbildung 17: Schwierigkeiten und Ansatzpunkte der Bilanzpolitik bei der Ermittlung des Fair Values einer Reporting Unit

Abbildung 18: Voraussetzungen zur Fortschreibung des Fair Values einer Reporting Unit

Abbildung 19: Übersicht über den Impairment Test

Abbildung 20: Offenlegungspflichten gemäß SFAS 141 in den Notes

Abbildung 21: Offenlegungspflichten gemäß SFAS 142 in der Bilanz

Abbildung 22: Offenlegungspflichten gemäß SFAS 142 in der Gewinn- und Verlustrechnung

Abbildung 23: Offenlegungspflichten gemäß SFAS 142 in den Notes

Abbildung 24: Ausgewählte Angaben von US-GAAP-Bilanzierern aus dem DAX zu SFAS 141 und SFAS 142 und zu Goodwillabschreibungen

Abbildung 25: Beispiel zur Umkehr der Vorteilhaftigkeit der Eigenkapitalrentabilität im Zusammenhang mit dem Impairment-Only Approach

Abbildung 26: Vor- und Nachteile der Goodwillbilanzierung in den US-GAAP

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Grundlagen

1.1 Problemstellung

Auch wenn in den letzten Jahren die Anzahl nationaler und internationaler Unternehmenszu- sammenschlüsse zurückging, so stieg diese doch in längerfristiger Sicht stark an, und auch für die Zukunft wird eine Stabilisierung des M&A-Marktes erwartet.[1] Die Gründe hierfür sind u.a. Tendenzen zur Globalisierung, Marktderegulierung, Branchenkonsolidierung, Ko- stenvorteile und andere Synergien, Risikodiversifikation sowie die bei vielen Unternehmen

verbreitete Ansicht, dass ein vom Kapitalmarkt gefordertes Wachstum nur extern erreicht werden kann. Auch dürften Unternehmenstransaktionen in der Folge von Unternehmenskri- sen an Bedeutung gewinnen.[2]

Dabei wechseln die Unternehmen oftmals zu einem Vielfachen ihres Buchwertes den Ei- gentümer, so dass ein Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und bilanziellem Eigenkapital des erworbenen Unternehmens, ein sog. Goodwill, entsteht.[3] Die oftmals hohe Bedeutung des Goodwills für Konzernabschlüsse wird in Abbildung 1 aufgezeigt. Es stellen sich in die- sem Zusammenhang insbesondere die beiden Fragen, nach welcher Methode Unternehmens- zusammenschlüsse zu bilanzieren sind und wie ein bei einem solchen Zusammenschluss entstehender Goodwill zu ermitteln und in den darauf folgenden Jahren zu behandeln ist.[4]

Im Juli 2001 veröffentlichte das FASB hierzu zwei neue Standards im Rahmen der US- GAAP, SFAS 141 „Business Combinations“ und SFAS 142 „Goodwill and Other Intangible Assets“.[5] Die neuen Regeln verändern die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüs- sen in den US-GAAP grundlegend und wurden in der deutschsprachigen Fachliteratur teil- weise kritisch aufgenommen.[6]

Die umstrittene Pooling-of-Interests Methode wurde abgeschafft, statt dessen sind alle Un- ternehmenszusammenschlüsse nach der Purchase Methode zu bilanzieren.[7] Ein dabei entste- hender Goodwill darf nicht mehr – wie bislang und auch international (noch) üblich – plan- mäßig über seine erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sondern verbleibt nach dem sog. Impairment-Only bzw. Non-Amortization Approach so lange unverändert in der Bilanz, bis ein Werthaltigkeitstest (engl.: Impairment Test) einen außerplanmäßigen Ab- schreibungsbedarf feststellt.[8] Dies hat tief greifende Wirkungen: Es erfordert bei den Jahres- abschlusserstellern eine Umstellung der Rechnungslegung bezüglich der Goodwillbilanzie- rung, auf die prüfenden Berufe kommen neue Herausforderungen zu und die Jahresab- schlussadressaten stehen vor veränderten Bilanz- und GuV-Bildern bzw. einer veränderten

Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen. Da deutsche Unternehmen gemäß § 292a HGB unter bestimmten Voraussetzungen ihren Konzernabschluss nach den US-GAAP statt nach dem HGB aufstellen dürfen, sind von den SFAS 141 und SFAS 142 neben den jeweili- gen bilanzierenden Unternehmen auch deutsche Abschlussprüfer und Bilanzleser betroffen.[9]

1.2 Zielsetzung und Gang der Arbeit

In dieser Arbeit werden die Regelungen zur Bilanzierung und Behandlung des derivativen Goodwills in den US-GAAP dargestellt, analysiert und kritisch hinterfragt. Vorschriften da- zu finden sich v.a. in den Standards SFAS 141 und SFAS 142 der US-GAAP. Es wird dabei neben einer Darstellung der Inhalte der Standards auch auf praktische Probleme der Anwen- dung und die Auswirkungen der neuen Standards sowie Möglichkeiten zur Bilanzpolitik für anwendende Unternehmen eingegangen. Zur Illustration wird auf verschiedene Jahres- und Quartalsabschlüsse von US-GAAP-Bilanzierenden zurückgegriffen. Daneben wurden Ge- spräche mit von den Standards Betroffenen geführt.

Die Arbeit beginnt nach diesen einleitenden Worten mit der Klärung der Begriffe US-GAAP und Goodwill (1.3). Im Abschnitt 2.1 werden dann die neuen Vorschriften überblicksartig vorgestellt und es wird erläutert, welchen Geltungs- und Regelungsbereich die SFAS 141 und SFAS 142 umfassen und wann die neuen Regeln in Kraft treten. Es folgen Ausführun- gen zum bilanziellen Charakter und dem Bilanzansatz des Goodwills in den US-GAAP.

Im darauf folgenden Abschnitt 2.2 über die Ermittlung des Goodwills wird geklärt, welches Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenserwerbs als Erwerber zu qualifizieren ist, auf welches Datum der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung fällt, welche Anschaffungskosten an- gesetzt werden müssen, welche Bilanzposten mit welchen Werten in den Konzernabschluss übernommen werden und wie letztendlich der Goodwill bzw. ein negativer Unterschiedsbe- trag errechnet wird.

Danach wird erläutert, wie der Goodwill gemäß dem Impairment-Only Approach nach seiner Ermittlung behandelt wird (2.3). Es wird aufgezeigt, wie Berichtseinheiten, sog. Reporting Units, gebildet werden, welchen dann Vermögenswerte und Schulden und der gesamte Goodwill zugeordnet werden. Darauf folgend werden der eigentliche Werthaltigkeitstest, die verschiedenen Zeitpunkte seiner Durchführung sowie die Bewertung der Reporting Units erläutert. Im Anschluss daran wird kurz dargelegt, wie der Goodwill bei einer betrieblichen Umorganisation und bei der Aufgabe von Reporting Units zu behandeln ist (2.4). Es folgt ein Kapitel zu den von den Standards verlangten Offenlegungspflichten (2.5).

In Abschnitt 3 und 4 werden dann bestimmte weitere Auswirkungen und Probleme der neu- en Regeln erläutert. Es werden nicht nur die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen, u.a. für den externen Bilanzleser, aufgezeigt, sondern es wird außerdem überprüft, ob die Voraus- setzungen zur Inanspruchnahme der Befreiungsregel des § 292a HGB durch deutsche Unter- nehmen erfüllt sind. Daneben werden Überlegungen zu möglichen Reaktionen des IASB und des Marktes für Mergers & Acquisitions (M&A) angestellt.

Zum Ende werden die wesentlichen Inhalte und Erkenntnisse der Arbeit in einer Schlussbe- trachtung zusammengefasst (5).

1.3 Begriffsklärungen

1.3.1 US-GAAP

Das US-amerikanische Recht ist geprägt vom sog. Common Law bzw. Case Law System. Danach ergeben sich Rechtsprinzipien durch induktive Ermittlung und sie werden nicht de- duktiv aus Gesetzen abgeleitet und durch Subsumtion auf den Einzelfall übertragen. Dieses Rechtsverständnis spiegelt sich auch im Bereich der amerikanischen externen Rechnungsle- gung wider. Dies bedeutet, dass es in den USA nur wenige einheitliche, gesetzlich kodifi- zierte Rechtsquellen gibt, welche die Rechnungslegung betreffen. Stattdessen existiert eine

große Anzahl kasuistischer, pragmatischer und situationsbezogener Normen und Grundsätze, welche die amerikanische Rechnungslegung bestimmen.[10] Ihre Gesamtheit stellen die (US-) GAAP – wie in Abbildung 2 aufgezeigt – dar.

Damit ein Rechnungslegungsverfahren als GAAP gilt, muss es allgemein anerkannt und weit verbreitet sein sowie die Anerkennung als verbindliche Norm insbesondere der SEC haben (sog. substantial authoritative support[11]). Eine rechtliche Verbindlichkeit erhalten die GAAP

– welche keine Gesetze sind – dadurch, dass sie pflichtgemäßer Bestandteil des Testats eines

Wirtschaftsprüfers (CPAs) sind. Daraus folgt, dass sich die verpflichtende Wirkung der GAAP nur für die Unternehmen entfaltet, die prüfungspflichtig sind oder die sich freiwillig prüfen lassen. Dies betrifft v.a. in den USA börsennotierte Unternehmen.[12]

Die GAAP können nach ihrer Entstehung in promulgated GAAP und non-promulgated GAAP unterschieden werden. Promulgated GAAP stellen formelle Verfahrensregeln dar. Solche Rechnungslegungsvorschriften zu erlassen ist prinzipell Teil der Aufgabe der SEC; diese hat ihre diesbezügliche Kompetenz jedoch an das AICPA, genauer gesagt an dessen CAP (1936-1959) und das APB (1959-1973) bzw. an das vom AICPA unabhängige FASB (1973-heute) übertragen. Zu den promulgated GAAP werden die Statements of Financial Accounting Standards (SFAS) des FASB, die Interpretationen des FASB, die Accounting Research Bulletins des CAP und die Opinions des APB gezählt, sofern diese nicht bereits aufgehoben wurden.[13] Non-promulgated GAAP stellen durch praktische Übung entstandene,

allgemein anerkannte und mit substantial authoritative support ausgestattete Rechnungsle- gungspraktiken dar. Im konkreten Fall muss der Wirtschaftsprüfer vor Ort entscheiden, ob ein Rechnungslegungsverfahren zu diesen zu zählen ist oder nicht.[14]

Daneben existieren noch sieben – von denen nur noch sechs in Kraft sind – Statements of Financial Accounting Concepts (SFAC) des FASB, das sog. Conceptual Framework. Dieses stellt ein theoretisch fundiertes Konzept übergeordneter und allgemein gültiger Rechnungs- legungsgrundsätze dar. Die Zugehörigkeit der SFAC zu den GAAP ist allerdings strittig und sie besitzen nicht die Anerkennung der SEC. Das Conceptual Framework dient v.a. dem FASB als Anhaltspunkt bei der Entwicklung neuer Standards sowie als Grundlage für die Ausgestaltung ungeregelter Rechnungslegungsfragen und für die Ausübung von Ermessens- spielräumen.[15]

Die Bestandteile der GAAP lassen sich nach ihrer Bindungswirkung hierarchisch in fünf Gruppen anordnen (Abbildung 2). Als Fundament dieses sog. House of GAAP fungieren übergeordnete Rechnungslegungsgrundsätze; ihre Verbindlichkeit ist ungeklärt bzw. wird, soweit es die SFAC betrifft, verneint.[16] Zu den GAAP im engeren Sinne zählen insbesondere die promulgated GAAP sowie bestimmte Verlautbarungen der SEC. Diese Vorschriften be- sitzen für sämtliche börsennotierte Unternehmen Verpflichtungscharakter. Die GAAP im weiteren Sinne werden herangezogen, wenn ein Rechnungslegungsproblem nicht mittels der GAAP im engeren Sinne zu lösen ist. Auf der Suche nach Lösungen für Rechnungslegungs-

probleme sollten dabei immer zuerst niedrigere Etagen des House of GAAP konsultiert wer- den; nur wenn sich dort keine Lösung findet, darf auf höhere Etagen ausgewichen werden.[17] Die Einhaltung der US-GAAP durch die Rechnungsleger wird u.a. durch die Corporation Finance und die Enforcement Division der SEC überwacht. Das heißt, die SEC überprüft stichprobenweise oder beim Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente den Einklang der Rechnungslegung eines börsennotierten Unternehmens mit den US-GAAP. Als Sanktionsin-

strumente stehen ihr dabei insbesondere Geldstrafen, die Einschränkung der Handelszulas- sung von Wertpapieren, die Veröffentlichung der Verfahren und ihrer Ergebnisse sowie ver- schiedene Maßnahmen gegen beteiligte Wirtschaftsprüfer zur Verfügung.[18] Daneben besteht für amerikanische Anleger noch die Möglichkeit, Klage gegen Unternehmen zu erheben, wenn ihnen durch irreführende (im Sinne von nicht GAAP-konformen) Angaben der Unter- nehmen Schäden entstanden sind.[19] Diese beiden Formen der Normdurchsetzung (engl.: En- forcement), besonders die Prüfungen der SEC, stellen ein großes Druckmittel dar, die Unter- nehmen anzuhalten, ihre Rechnungslegung US-GAAP-getreu vorzunehmen.[20] Deutsche US- GAAP-Bilanzierer sind hiervon allerdings nur betroffen, sofern sie an einer amerikanischen Börse notiert sind. Ist dies, wie z.B. bei vielen Unternehmen des Neuen Marktes, des SMAX oder neuerdings des Prime Standards, nicht der Fall, unterliegen sie dieser Aufsicht nicht.[21]

1.3.2 Goodwill

Im allgemeinen betriebswirtschaftlichen Kontext kann der Goodwill (dt.: Geschäfts- oder Firmenwert) als eine Wertkomponente im Rahmen einer Unternehmensbewertung verstan- den werden. Er stellt dabei den Betrag dar, um den der gesamte Unternehmenswert die Summe der Werte der Einzelteile dieses Unternehmens übersteigt.[22] Errechnet werden kann der Goodwill eines Unternehmens hierbei durch Abzug des Substanz- vom Ertragswert, so dass seine Höhe z.B. im Falle eines Unternehmenserwerbs vom Kaufpreis des Unternehmens und dem Wert der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden abhängt.[23]

Im Kontext der Rechnungslegung entsteht der derivative Goodwill im Rahmen eines Kon- zernabschlusses bei der Kapitalkonsolidierung. Er ergibt sich prinzipiell als Differenz aus dem Beteiligungsbuchwert bzw. den Anschaffungskosten des erworbenen Unternehmens

und dem Eigenkapital der Beteiligung bzw. den Zeitwerten der übernommenen Vermögens- werte und Schulden und muss im Regelfall in der Konzernbilanz ausgewiesen werden.[24] Durch den Goodwill sollen dabei insbesondere positive Ertragserwartungen oder Zukunfts- chancen des erworbenen Unternehmens abgegolten werden, welche z.B. mit dem Know-how der Mitarbeiter, der Unternehmensorganisation, Standortvorteilen, dem Kundenstamm etc. begründet werden.[25] Es finden sich in ihm aber noch weitere Komponenten. Nach John- son/Petrone lässt sich der Goodwill in sechs Komponenten (Abbildung 3) zerlegen[26]: (1) Stille Reserven im Nettovermögen des erworbenen Unternehmens, (2) Zeitwerte nicht bilan- zierten Vermögens im erworbenen Unternehmen, (3) Synergien innerhalb des erworbenen

Unternehmens (Going-Concern Goodwill), (4) Synergien zwischen dem erworbenen und dem erwerbenden Unternehmen (Combination Goodwill), (5) Überbewertungen der durch den Erwerber hingegebenen Güter und (6) Über- oder Unterzahlungen durch den Erwerber.

Den eigentlichen Goodwill (engl.: Core Goodwill) stellen allerdings nur die Komponenten 3 und 4 dar.[27] Sie führen letztlich zu den positiven Ertragserwartungen und Zukunftschancen des Unternehmenszusammenschlusses. Komponente 1 ist im Rahmen der Kapitalkonsolidie- rung aufzudecken. Elemente der Komponente 2 – v.a. selbst erstellte immaterielle Güter des erworbenen Unternehmens – müssen im Konzernabschluss separat angesetzt werden. Kom- ponente 5 stellt einen Bewertungsfehler dar und darf somit auch nicht zum eigentlichen Goodwill gehören. Komponente 6 entsteht z.B. während eines Bieterwettbewerbs um das zu

erwerbende Unternehmen, ist somit tendenziell nicht werthaltig und gehört ebenfalls nicht zum Core Goodwill.[28]

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der derivative Goodwill ein Wertekonglome- rat bildet, dass man in seine verschiedenen Komponenten aufspalten kann. Im Sinne einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung sollte dies trotz praktischer Schwierigkeiten ge- schehen, denn dadurch können prognosetaugliche Informationen weitergegeben werden.[29] Es wird sich im Laufe dieser Arbeit zeigen, dass bei der Neuregelung der Goodwillbilanzierung in den US-GAAP versucht wurde, diese Erkenntnis umzusetzen.

Im Gegensatz zum derivativen Goodwill darf ein intern generierter (originärer) Goodwill üblicherweise nicht aktiviert werden. Dies wird v.a. mit den dabei auftretenden Bewertungs- und Objektivierungsschwierigkeiten begründet.[30] Diese Regel wird allerdings durch die neue Behandlung des Goodwills in den US-GAAP unter gewissen Umständen durchbrochen, worauf später noch detailliert eingegangen wird.[31]

2 Behandlung des derivativen Goodwills in den US-GAAP

2.1 Maßgebliche Vorschriften zu Business Combinations und zum Goodwill sowie der bilanzielle Charakter und der Bilanzansatz des Goodwills

2.1.1 Historischer Überblick

Bis Mitte 2001 waren Unternehmenszusammenschlüsse (engl.: Business Combinations) und die Behandlung des Goodwills in den US-GAAP v.a. in den APB 16 „Business Combina- tions“ und APB 17 „Intangible Assets“ geregelt. Ein Unternehmenszusammenschluss war entweder nach der Purchase Methode (dt.: Erwerbsmethode) oder nach der Pooling-of-

Interests Methode (dt.: Interessenzusammenführungsmethode) zu bilanzieren. Die letztere Methode musste angewendet werden, wenn zwölf Kriterien erfüllt waren.[32] Ein Goodwill entstand bei dieser Methode nicht.[33] Ein im Rahmen der Purchase Methode entstehender Goodwill war planmäßig über seine erwartete Nutzungsdauer abzuschreiben. Als maximal anwendbare Nutzungsdauer galten 40 Jahre, für bestimmte Branchen hatte die SEC niedrige-

re Richtwerte vorgeschrieben.[34] War der Goodwill nicht mehr werthaltig, so musste er ge- mäß SFAS 121 und APB 17 außerplanmäßig abgeschrieben werden.[35]

Die im Juli 2001 durch das FASB veröffentlichten Standards SFAS 141 und SFAS 142 se- hen nur noch die Purchase Methode zur Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen vor, d.h. die Pooling-of-Interests Methode wurde abgeschafft.[36] Dies wurde v.a. durch die mangelnde Trennschärfe der zwölf Anwendungskriterien der Pooling-of-Interests Methode begründet, welche oftmals dazu führte, dass ökonomisch gleichartige Unternehmenszusam- menschlüsse nach verschiedenen Methoden bilanziert wurden.[37] Die alleinige Erlaubnis der Purchase Methode verhindert dies nun, was u.a. den externen Unternehmensvergleich er- leichtern und die Chancengleichheit auf dem M&A-Markt erhöhen soll.[38] Dafür muss bzw. darf der Goodwill nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden. Stattdessen ist er minde- stens jährlich auf Werthaltigkeit zu prüfen und gegebenenfalls außerplanmäßig abzuschrei- ben.[39] Dies wird v.a. durch die Ansicht des FASB begründet, dass der Goodwill ein sog. Non-Wasting Asset sei, worauf im übernächsten Kapitel genauer eingegangen wird. Dane- ben wird vermutet, dass dies der (politische) Preis für die Abschaffung der Pooling-of- Interests Methode sei, denn auch nach den nun gültigen Vorschriften bleibt die Gewinn- und Verlustrechnung von planmäßigen Goodwillabschreibungen verschont.[40]

2.1.2 Regelungsbereich, Geltungsbereich und In-Kraft-Treten von SFAS 141 „Busi- ness Combinations“ und SFAS 142 „Goodwill and Other Intangible Assets“

SFAS 141 regelt insbesondere die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und die Ermittlung, den Erstansatz und die Zugangsbewertung des dabei entstehenden Goodwills und der in diesem Zusammenhang erworbenen immateriellen Vermögenswerte (engl.: Intan- gibles).[41] Kennzeichnend für einen Unternehmenszusammenschluss ist, dass ein Unterneh- men die Kontrolle (engl: Control) über ein anderes Unternehmen erhält.[42] Das Kontrollkrite- rium ist zumindest immer dann erfüllt, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unternehmens innehat.[43] Der Standard ist auf Share Deals, auf Asset Deals sowie auf Fusionen börsennotierter und nicht börsennotierter Unter-

nehmen anzuwenden.[44] Keine Gültigkeit hat er für Joint Ventures, Zusammenschlüsse von Not-for-Profit Organisationen, Erwerbe von For-Profit Unternehmen durch Not-for-Profit Organisationen sowie auf Zusammenschlüsse von Unternehmen unter gemeinsamer Kon- trolle.[45] SFAS 141 trat am 30.6.2001 in Kraft.[46]

Alle Unternehmenszusammenschlüsse, die am oder nach dem 1.7.2001 initiiert (engl.: in- itiated) werden, sind nach der Purchase Methode zu bilanzieren. Als Datum der Initiierung gilt dabei das erste Datum, an dem wichtige Inhalte eines Plans öffentlich oder den jeweili-

gen Aktionären bekanntgemacht werden oder an dem die Aktionäre eines der beteiligten Unternehmen schriftlich von einem Umtauschangebot unterrichtet werden.[47]

SFAS 142 regelt den Erstansatz und die Zugangsbewertung immaterieller Vermögenswerte, die nicht im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss einzeln oder als Gruppe erworben werden, und die Folgebewertung des Goodwills sowie sämtlicher Intangi- bles (einzeln oder als Gruppe).[48] SFAS 142 gilt nicht für Goodwill aus Zusammenschlüssen von Not-for-Profit Organisationen bzw. von Erwerben von For-Profit Unternehmen durch Not-for-Profit Organisationen.[49] Der Standard ist erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 15.12.2001 beginnen. Unternehmen mit einem nach dem 15.3.2001 beginnen- den Geschäftsjahr dürfen den Standard auch früher anwenden, wenn noch kein Zwischenbe- richt veröffentlicht wurde.[50] Dies haben in Deutschland bspw. ThyssenKrupp und Siemens getan. ThyssenKrupp begründet dies u.a. mit dem Wegfall der planmäßigen Abschreibung des Goodwills.[51] Auf jeden Fall muss der Standard erstmals mit Beginn eines Geschäftsjah- res angewendet werden, also ab dem 1.1.2002 für Unternehmen mit einem Geschäftsjahr 1.1.-31.12.[52] Im Rahmen der Umstellung der Rechnungslegung auf den SFAS 142 ist ein Übergangs-Impairment Test durchzuführen, auf den ausführlich in Kapitel 2.3.2.1.1 einge- gangen wird. Ein Überblick der verschiedenen genannten Zeitpunkte wird in Abbildung 4 gegeben; in Abbildung 5 werden die jeweiligen Regelungsbereiche nochmals aufgezeigt.

2.1.3 Bilanzieller Charakter und Ansatzpflicht des Goodwills in den US-GAAP

Im Gegensatz zu den Auffassungen bezüglich des HGB ist der bilanzielle Charakter des derivativen Goodwills in den US-GAAP vom FASB eindeutig geklärt worden: Er ist ein Non-Wasting Asset (dt.: nichtabnutzbarer Vermögenswert).[53] Diese Einschätzung beruht auf der bereits in Kapitel 1.3.2 erläuterten und in Abbildung 3 dargestellten Aufteilung des Goodwills in sechs Komponenten.[54] Komponente 1, stille Reserven im bilanzierten Netto- vermögen des erworbenen Unternehmens, und Komponente 2, Zeitwerte nicht bilanzierten Vermögens im erworbenen Unternehmen, stellen dabei zweifellos Assets (aber nicht Core Goodwill) dar.[55] Komponente 5, eine Überbewertung der vom Erwerber hingegebenen Gü- ter, und Komponente 6, Über- oder Unterzahlungen durch den Erwerber, repräsentieren Messfehler, Verluste oder Gewinne.[56] Fraglich ist, ob Komponente 3, Synergien innerhalb des erworbenen Unternehmens (Going-Concern Goodwill), und Komponente 4, Synergien zwischen erwerbendem und erworbenem Unternehmen (Combination Goodwill), also der Core Goodwill, ein Asset darstellen. Gemäß SFAC 6.26 besitzt ein Asset drei Eigenschaf- ten[57]: (1) Ein Asset muss einen wahrscheinlichen künftigen Nutzen verkörpern, der für sich allein oder mit anderen Assets zusammen geeignet ist, direkt oder indirekt zu zukünftigen Netto-Cash-Flows beizutragen. Es wird angenommen, dass der Goodwill diese Eigenschaft innehat, denn er führt insbesondere zusammen mit anderen Assets indirekt zu künftigen Netto-Cash-Flows. (2) Das Unternehmen muss diesen Nutzen erwerben und über ihn verfü- gen können. Auch dies wird bejaht, denn das erwerbende Unternehmen bekommt die Kon- trolle über das erworbene Unternehmen. (3) Die Transaktion bzw. das sonstige Ereignis, welche das Recht bzw. die Verfügungsgewalt über das Asset begründen, muss bereits statt- gefunden haben. Dieses Kriterium wird durch den erfolgten Unternehmenszusammenschluss erfüllt.[58] Demzufolge stellt der Goodwill also auch gemäß SFAC 6.26 ein Asset dar, und zwar insbesondere deshalb, weil er zu künftigen Netto-Cash-Flows beiträgt, was die essenzi- elle Eigenschaft eines Assets ist.[59] So wird auch die Charakterisierung des Goodwills als

Non-Wasting Asset verständlich: Immer dann, wenn der Barwert der künftigen Netto-Cash- Flows sinkt, sinkt der Wert des Goodwills.[60] Und dies geschieht eben nicht kontinuierlich über einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum, wie es eine planmäßige Abschreibung unterstellt, sondern diskretionär, so dass der Goodwill genau dann außerplanmäßig abge- schrieben werden muss, wenn der Barwert der künftigen Netto-Cash-Flows sinkt.[61]

Die Ansatzpflicht des derivativen Goodwills in den US-GAAP ergibt sich eindeutig aus SFAS 141.43, gemäß dem der Goodwill in der Bilanz anzusetzen ist.[62] Es kann überprüft werden, ob dies im Einklang mit dem Conceptual Framework der US-GAAP steht. Gemäß SFAC 5.63 muss ein Sachverhalt aktiviert oder passiviert werden, wenn er (1) unter eine der zehn Definitionen aus SFAC 6 fällt, wozu u.a. Assets gehören, (2) sein Wert zuverlässig messbar ist, (3) seine Aufnahme in den Jahresabschluss relevante Informationen für die Jah- resabschlussadressaten beinhaltet und (4) diese Informationen verlässlich sind.[63] Kriterium 1 wurde bereits überprüft und bejaht. Kriterium 3 wäre erfüllt, wenn Informationen über den Goodwill u.a. Investoren entscheidungsnützliche Informationen übermitteln würden. Ange- sichts der Höhe der bei Unternehmenszusammenschlüssen regelmäßig entstehenden Goodwills kann dies bejaht werden (Abbildung 1).[64] Fraglich erscheint jedoch, ob die Krite- rien 2 und 4 erfüllt sind. Im Verlauf der Arbeit wird sich nämlich zeigen, dass die Ermittlung des Goodwills und eines ihn betreffenden Abschreibungsbedarfes mit verschiedenen prakti- schen Schwierigkeiten, Wahlrechten und bilanzpolitischen Schwierigkeiten verbunden ist. Allerdings haben diese Überlegungen keine praktischen Auswirkungen: Wie oben bereits ausgeführt wurde, haben die SFAC keinen verbindlichen Charakter und die Zugehörigkeit zu den US-GAAP ist umstritten. Da aber SFAS 141 unstrittig zu diesen gehört und verbindlich ist, ergibt sich die Ansatzpflicht des Goodwills in den US-GAAP zweifelsohne aus SFAS

141.43. Darüber hinaus geht das FASB davon aus, dass die genannten – hier in Frage ge- stellten – Kriterien erfüllt sind.[65]

Ein weiteres Problem, den Ansatz des Goodwills betreffend, ergibt sich aus der Vorschrift SFAS 142.10, gemäß derer ein originärer Goodwill nicht angesetzt werden darf. Durch den Impairment Test (Abschnitt 2.3.2) geschieht dies allerdings unter gewissen Umständen in indirekter Weise.[66] Diese Diskrepanz erscheint indes durchaus beabsichtigt und wird in der

Literatur als weitere Hinwendung des FASB zu einem Fair Value Reporting interpretiert.[67] Die Ansatzpflicht des derivativen Goodwills bleibt hiervon unberührt.

2.2 Ermittlung des Goodwills im Rahmen einer Business Combination gemäß SFAS 141

Die Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs im Konzernabschluss vollzieht sich gedank- lich in mehreren Schritten: Zunächst muss ermittelt werden, welches der beteiligten Unter- nehmen als Erwerber zu gelten hat und der Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs ist festzule- gen. Danach müssen die Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs errechnet und auf die anzusetzenden und neu bewerteten Vermögenswerte und Schulden verteilt werden. Eine dabei verbleibende positive Differenz ergibt einen Goodwill, eine negative Differenz ergibt einen negativen Unterschiedsbetrag. Diese Schritte werden im Folgenden detailliert erläutert.

2.2.1 Identifikation des Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss

2.2.1.1 Kriterien zur Identifikation des Erwerbers

Um die im SFAS 141 ausschließlich erlaubte Erwerbsmethode der Kapitalkonsolidierung durchführen zu können, ist in jedem Fall im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlus- ses ein Erwerber zu identifizieren.[68] Wird der Unternehmenszusammenschluss durch die Ausgabe von Bargeld oder anderen Vermögenswerten bzw. durch eine Schuldenübernahme durchgeführt, gilt das Unternehmen als Erwerber, welches Bargeld oder andere Werte aus- gibt bzw. Schulden übernimmt.[69]

Im Fall, dass der Unternehmenserwerb durch den Austausch von Eigenkapitalanteilen durchgeführt wird, gilt prinzipiell das Unternehmen, welches Eigenkapitalanteile ausgibt, als Erwerber. Normalerweise wird dies das größere der beiden Unternehmen sein.[70] Es könnte sich jedoch bei dem Zusammenschluss auch um eine Reverse Acquisition (dt.: umgekehrter Unternehmenserwerb) handeln. Für diese ist charakteristisch, dass ein kleineres Unterneh- men (sog. legal acquirer, nominal acquirer) ein größeres Unternehmen (sog. legal acquiree, nominal acquiree) erwirbt und dafür im Gegenzug so viele Eigenkapitalanteile mit Stimm- recht ausgibt, dass die Mehrheit am erwerbenden Unternehmen auf die Anteilseigner des erworbenen Unternehmens übergeht. Dies führt zu einem Auseinanderfallen der rechtlichen

Ausgestaltung und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Gemäß dem Grundsatz Substan-

ce over Form gilt dann das formalrechtlich erworbene Unternehmen wirtschaftlich und buchhalterisch als erwerbendes Unternehmen.[71]

Schwierig ist die Ermittlung des Erwerbers in einem solchen Fall v.a dann, wenn die Unter- nehmen von ähnlicher Größe sind.[72] Prinzipiell müssen zur Identifikation des Erwerbers alle sachdienlichen Umstände und Tatsachen herangezogen werden, wenn es sich beim Unter- nehmenszusammenschluss um einen Anteilstausch handelt. SFAS 141.17 gibt dazu folgende Anhaltspunkte, welche aber ausdrücklich keinen abschließenden Kriterienkatalog darstellen:

a) Stimmrechte am zusammengeschlossenen Unternehmen. C.p. wird dasjenige Unterneh- men als Erwerber angesehen, dessen (ehemalige) Anteilseigner die Mehrheit am neuen Un- ternehmen haben. b) Die Existenz von Minderheiten (mit Stimmrecht) am neuen Unterneh- men, sofern kein anderer Anteilseigner oder keine andere organisierte Gruppe von Anteils- eignern signifikante Stimmrechte besitzen. C.p. gilt dasjenige Unternehmen als Erwerber, dessen einzelner Anteilseigner oder dessen Gruppe von Anteilseignern den größten Minder- heitenanteil am zusammengeschlossenen Unternehmen hält. c) Die Besetzung des Überwa- chungsgremiums. C.p. gilt dasjenige Unternehmen als Erwerber, das Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit in dieses Organ entsenden kann. d) Die Zusammensetzung des Top- Managements des zusammengeschlossenen Unternehmens. C.p. gilt dasjenige Unternehmen als Erwerber, dessen Top-Management das Management des zusammengeschlossenen Un- ternehmens dominiert. e) Die Bedingungen des Anteilstausches. Es gilt c.p. dasjenige Unter- nehmen als Erwerber, das eine Prämie auf den Marktwert der übernommenen Aktien be-

zahlt, falls diese börsennotiert sind.[73]

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass grundsätzlich bei jedem Unternehmens- zusammenschluss als Voraussetzung der Purchase Methode ein Erwerber zu ermitteln ist.[74] Die Kriterien zu dessen Identifizierung beim Zusammenschluss zweier Unternehmen werden durch Abbildung 6 nochmals verdeutlicht.

2.2.1.2 Anreize und Möglichkeiten zur Bilanzpolitik bei der Identifikation des Erwer- bers

Wie später (in den Abschnitten 2.2.4 und 2.2.5) noch genauer erläutert wird, müssen bei ei- nem Unternehmenserwerb u.a. bestimmte immaterielle Vermögenswerte des erworbenen

Unternehmens einzeln erfasst, neu bewertet und in der Bilanz angesetzt werden.[75] Haben diese Vermögenswerte eine finite (dt.: bestimmbare) Nutzungsdauer, so müssen sie planmä- ßig und aufwandswirksam über diese abgeschrieben werden.[76] Haben sie jedoch eine indefi- nite (dt.: unbestimmbare) Nutzungsdauer, so sind sie lediglich dann außerplanmäßig abzu- schreiben, wenn sie im Laufe ihrer Nutzung im Wert gemindert sind.[77] Hieraus könnten sich Anreize zur Bilanzpolitik ergeben: Im Falle eines per Aktientausch durchgeführten Zusam- menschlusses etwa gleich großer Unternehmen könnten diese versuchen, dasjenige Unter- nehmen als Erwerber zu qualifizieren, welches wertmäßig mehr planmäßig abzuschreibender immaterieller Vermögenswerte besitzt. Dadurch würde sich c.p. das auszuweisende Ergebnis des zusammengeschlossenen Unternehmens zukünftig erhöhen, da weniger planmäßige Ab- schreibungen auf immaterielle Vermögenswerte anfallen.[78]

Eine solche Situation könnte insbesondere durch entsprechende Sachverhaltsgestaltungen erreicht werden, mit denen versucht wird, die Kriterien zur Ermittlung des Erwerbers im Sinne des gewünschten Ergebnisses zu erfüllen. Schwierig dürfte sein, das Kriterium der Existenz von Minderheiten entsprechend zu gestalten, da Unternehmen nur begrenzt Einfluss auf ihren Aktionärskreis haben. Vergleichsweise einfach könnte dagegen auf die Besetzung des Top-Managements Einfluss genommen werden, beispielsweise indem die Führung des als erworbenes zu bestimmenden Unternehmens durch großzügige Abfindungszahlungen zum Verlassen des zusammengeschlossenen Unternehmens veranlasst wird. Durch eine ent- sprechende Gestaltung der Wertgutachten über die beiden Unternehmen dürfte es auch mög- lich sein, auf die zumeist vom Unternehmenswert abhängende Stimmrechtsverteilung Ein- fluss zu nehmen, zumal die Unternehmen ohnehin etwa gleich viel wert sein müssen, damit dieser bilanzpolitische Spielraum entsteht. Es ist anzunehmen, dass die SEC auf Anteils- tausch basierende Zusammenschlüsse von in etwa gleich großen Unternehmen hinsichtlich dieser Problematik genau prüfen und gegebenenfalls auch einschreiten wird.

2.2.2 Zeitpunkt der Erstkonsolidierung

Im Normalfall gilt das Datum der Vermögensübertragung, d.h. das Datum, an dem Vermö- genswerte übertragen, Schulden übernommen oder Eigenkapitalanteile ausgegeben werden,

als der maßgebliche Zeitpunkt für die Erstkonsolidierung.[79] SFAS 141 beinhaltet allerdings eine Vereinfachungsregelung, die es den Vertragsparteien erlaubt, den maßgeblichen Zeit- punkt für die Wertermittlung (und der Erstkonsolidierung) auf das Ende einer Abrechnungs- periode zu legen. In den US-GAAP müssen dabei insgesamt vier Zeitpunkte unterschieden werden: (1) Das Initiation Date (siehe Kapitel 2.1.2). (2) Das Valuation Date, d.h. das Datum für die Wertfeststellung von ausgegebenen Aktien im Falle eines Share Deals. (3) Das Con- summation Date, d.h. das Datum des Austausches von Leistung und Gegenleistung und so- mit das „eigentliche“ Datum des Kontrollerwerbs. (4) Das Effective Date/Convenience Date,

d.h. das Datum der Wertfeststellung von Vermögen und Schulden und somit das Datum der Erstkonsolidierung. Dieses Datum muss auf das Ende einer Abrechnungsperiode fallen und zwischen dem Initiation Date und dem Consummation Date liegen. Ferner muss eine

schriftliche Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber existieren, die besagt, dass die Effective Control an diesem Datum auf den Erwerber übergeht.[80] Diese Vereinfachungsre- gelung ist restriktiv auszulegen: Üblicherweise wird das Effective Date/Convenience Date auf den Ersten des Erwerbsmonats (in dem auch das Consummation Date liegt) zu legen sein. Hierdurch wird zum einen ein größerer bilanzpolitischer Spielraum vermieden, und die Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dürfte nur ge-

ring sein. Zum anderen wird aber auch der Aufwand für die bilanzierenden Unternehmen begrenzt, z.B. kann oftmals auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses verzichtet werden. Aus Aufwand-Nutzen-Überlegungen heraus ist diese Vereinfachungsregel somit zu begrü- ßen.[81]

2.2.3 Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs

2.2.3.1 Ermittlung direkter Anschaffungskosten und bedingter Anschaffungskosten

Prinzipiell gilt bei der Ermittlung der Anschaffungskosten die gleiche Vorgehensweise wie bei einem Kauf gewöhnlicher Vermögenswerte.[82] Es sind dabei alle direkten Kosten zu be- rücksichtigen, indirekte und allgemeine Kosten dürfen nicht angesetzt werden. Unter Um- ständen sind auch bedingte Anschaffungskosten zu berücksichtigen.[83]

Wird der Unternehmenszusammenschluss durch die Hingabe von Bargeld finanziert, gilt der hingegebene Geldbetrag als Grundlage der Kosten für das erworbene Unternehmen. Falls der

Zusammenschluss durch die Ausgabe von Aktien, die Hingabe anderer Vermögenswerte oder eine Schuldenübernahme finanziert wird, so gelten deren beizulegenden Zeitwerte (Fair Values) als Grundlage der Akquisitionskosten.[84] Dabei reduzieren die Kosten für eine etwai- ge Aktienausgabe und -registrierung die beizulegenden Zeitwerte der ausgegebenen Akti- en.[85] Die Anschaffungskosten für das erworbene Unternehmen werden durch weitere direkte Akquisitionskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten ergänzt. Hierzu gehören bspw. Honorare für externe Berater, Notare, Investmentbanker, Kosten der Information der Aktionäre und ähnliche direkte Kosten.[86]

Dagegen dürfen indirekte und allgemeine Kosten (sog. General Expenses) nicht angesetzt werden. Dies betrifft z.B. die Aufwendungen für eine interne M&A-Abteilung. Solche Ko- sten müssen in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand verbucht werden.[87]

Verträge über Unternehmenszusammenschlüsse können auch Klauseln bezüglich bedingter Anschaffungskosten (engl.: Contingent Considerations) beinhalten, so dass die exakten An- schaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt evtl. noch nicht feststehen. Beim zukünftigen Ein- treten bestimmter vertraglich festgehaltener Ereignisse müssen in einem solchen Fall z.B.

weiteres Bargeld oder andere Vermögenswerte übergeben oder zusätzliche Aktien hingege- ben werden.[88] Grundsätzlich dürfen diese Kosten in den Anschaffungskosten zum Erstkon- solidierungszeitpunkt nur berücksichtigt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits be- stimmbar sind. Ansonsten dürfen sie zu einem späteren Zeitpunkt erst berücksichtigt und bilanziert werden, wenn die bedingten Anschaffungskosten fällig oder die entsprechenden Vermögenswerte hingegeben werden – Vereinbarungen hierzu müssen jedoch bereits beim Kauf des Unternehmens veröffentlicht werden.[89] Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Hängen die bedingten Anschaffungskosten von zukünftigen Erträgen des Unternehmens ab, so verändert die Ausgabe zusätzlicher Aktien oder anderer Vermögenswerte nachträglich die Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs.[90] Dies erhöht in der Regel den Goodwill aus diesem Unternehmenserwerb.[91]

Im Falle eines Aktientausches kann sich die Verpflichtung des Erwerbers dagegen auch auf einen bestimmten Börsenkurs der hingegebenen Aktien beziehen. Üblicherweise müssen bei solchen Vertragsklauseln zusätzliche Aktien oder Bargeld ausgegeben werden, falls der Ak- tienkurs an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum ein bestimmtes Kursniveau unterschreitet bzw. ein höheres Niveau nicht erreicht. Das Eintreten einer sol- chen Verpflichtung darf keine Auswirkungen auf den Anschaffungspreis des Unternehmens- erwerbs haben. Stattdessen wird der Wert (und evtl. die Anzahl) der ursprünglich ausgege-

ben Aktien entsprechend angepasst.[92]

Falls sich die Vertragsklauseln auf andere Bedingungen als die bereits erläuterten beziehen, so ist deren Behandlung aus den beiden dargestellten Vorgehensweisen abzuleiten.[93]

Die Gedankengänge dieses Abschnitts werden durch Abbildung 7 nochmals verdeutlicht. Nach Ermittlung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs sind diese auf die er- worbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zu verteilen.[94] Auf welche Posten und in welcher Höhe dies zu erfolgen hat, wird in den Abschnitten 2.2.4 und 2.2.5 erläutert.

2.2.3.2 Schwierigkeiten beim Aktientausch

Wird die Gegenleistung eines Unternehmenserwerbs durch eine Barzahlung getätigt, so ist die Ermittlung der Anschaffungskosten vergleichsweise einfach. Schwierigkeiten können sich jedoch im häufigen Fall eines Aktientausches ergeben. Hierbei dient grundsätzlich der Fair Value der hingegebenen Aktien als Grundlage für die Bestimmung der Anschaffungs- kosten. Zur Bestimmung des Fair Values der Aktien soll dabei auf Börsenkurse zurückge- griffen werden. Dabei müssen aber besondere Umstände, wie außergewöhnliche Kurs- schwankungen, z.B. nach Ankündigung einer Übernahme, oder auch der Umfang der Bör- senumsätze beachtet und gegebenenfalls bei der Errechnung des Fair Values der Aktien be- rücksichtigt werden. Zur Ermittlung des Börsenpreises soll dabei auf Kurse vor und nach der Festlegung und Veröffentlichung der Übernahme und ihrer Bedingungen zurückgegriffen

werden.[95] Je nachdem wie dabei die realisierten Börsenpreise mit Verweis z.B. auf außerge-

wöhnliche Kursschwankungen und Börsenumsätze verändert werden und welcher Betrach- tungszeitraum zur Preisfindung zugrunde gelegt wird, könnten sich hierdurch bilanzpoliti- sche Spielräume ergeben. Es könnte in einem gewissen Umfang Einfluss auf die Höhe der Anschaffungskosten genommen und so die Höhe des Goodwills beeinflusst werden. Auch wenn ein Unternehmen nicht auf diese Weise Bilanzpolitik betreiben möchte, ist doch z.B. das Eliminieren außergewöhnlicher Kursschwankungen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, zumal der Standard hierzu keine weiteren Hilfen bietet.

Falls jedoch der Fair Value der ausgegebenen Aktien nicht den Börsenkursen entspricht[96],

sind die Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs beim Aktientausch ausnahmsweise aus einer Unternehmensbewertung des Zielobjekts abzuleiten. Hierbei sind alle Umstände der Akquisition zu berücksichtigen und es muss zu einer Abwägung zwischen dem aus der

Unternehmensbewertung ermittelten Betrag und den Börsenkursen und deren Anpassungen kommen.[97] Trotz der möglichen Nutzung unabhängiger Gutachter wird dies in der Praxis schwierig sein und vielerlei Spielräume eröffnen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der Ermittlung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs grundsätzlich auf Marktwerte zurückgegriffen werden sollte. Nur wenn dies unmöglich ist, darf auf andere Verfahren der Wertfindung ausgewichen werden.

2.2.4 Ansatz von Bilanzposten

2.2.4.1 Ansatz von Vermögenswerten und Schulden

Im Rahmen der Aufstellung des Konzernabschlusses müssen zunächst – wie bislang auch – sämtliche vom erworbenen Unternehmen übernommenen Vermögenswerte und Schulden bilanziert werden, unabhängig davon, ob diese im Abschluss des erworbenen Unternehmens angesetzt waren oder nicht.[98] Dies betrifft insbesondere materielle Vermögenswerte (engl.: Tangible Assets) und finanzielle Güter (engl.: Financial Instruments). Zu beachten ist hier- bei, dass Werte, welche beim erworbenen Unternehmen zur Forschung und Entwicklung

genutzt werden (sog. Purchased In-Process Research and Development Costs), zwar ange- setzt (und bewertet), dann aber sofort aufwandswirksam abgeschrieben werden müssen, wenn sie keinen Nutzen außerhalb des jeweiligen FuE-Projektes stiften.[99] Ein beim erwor- benen Unternehmen angesetzter Goodwill darf nicht in den Konzernabschluss übernommen werden, sondern ist am Ende der Kapitalkonsolidierung neu zu ermitteln.[100]

[...]


[1] Vgl. Herden, Raimund W./Stich, Oliver: M&A-Markt, S. 515; Mergerstat (Hrsg.): Reports; Sikora, Martin: M&A market, S. 4.

[2] Vgl. Beams, Floyd A./Brozovsky, John A./Shoulders, Craig D.: Accounting, S. 1-2; Herden, Raimund

W./Stich, Oliver: M&A-Markt, S. 517-519; Küting, Karlheinz/ Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes: Goodwillbilanzierung, S. 185; Krawitz, Norbert/Leukel, Stefan: Unternehmensfusionen, S. 91.

[3] Vgl. Hommel, Michael: Goodwillbilanzierung, S. 1943.

[4] Vgl. statt vieler z.B. Krawitz, Norbert/Leukel, Stefan: Unternehmensfusionen, S. 91; Lopatta, Kerstin: Goodwill, S. 354-355; Mujkanovic, Robin: Kapitalkonsolidierung, S. 533.

[5] Vgl. Heffes, Ellen M.: FASB, S. 70.

[6] Vgl. Hitz, Jörg-Markus/Kuhner, Christoph: Neuregelung, S. 273-274; Hommel, Michael: Goodwillbilanzie- rung, S. 1943.

[7] Vgl. SFAS 141.13; Böcking, Hans-Joachim/Klein, Gabriele/Lopatta, Kerstin: Entwicklung, S. 18-22.

[8] Vgl. SFAS 142.18.

[9] Vgl. Pellens, Bernhard/Bonse, Andreas/Gassen, Joachim: Perspektiven, S. 785-788.

[10] Vgl. Schildbach, Thomas: US-GAAP, S. 5-7; Haller, Axel: GAAP, S. 752.

[11] Vgl. Baumann, Kirsten F./Ewald, Jürgen/Förschle, Gerhart/Peemöller, Volker H.: Praxis-Lexikon, S. 380.

[12] Vgl. Fitzgerald, Julie/Carnall, Wayne: Accountant, S. 980; Haller, Axel: GAAP, S. 752-754.

[13] Vgl. Haller, Axel: GAAP, S. 760-762; Meyer, Conrad/Spreitler, Franziska: Rechnungslegung, S. 510-511.

[14] Vgl. Haller, Axel: GAAP, S. 763-765.

[15] Vgl. Baumann, Kirsten F./Ewald, Jürgen/Förschle, Gerhart/Peemöller, Volker H.: Praxis-Lexikon, S. 51-52; Meyer, Conrad/Spreitler, Franziska: Rechnungslegung, S. 514; Pellens, Bernhard: Rechnungslegung,

S. 124.

[16] Vgl. Baumann, Kirsten F./Ewald, Jürgen/Förschle, Gerhart/Peemöller, Volker H.: Praxis-Lexikon, S. 51-52; Meyer, Conrad/Spreitler, Franziska: Rechnungslegung, S. 514; Pellens, Bernhard: Rechnungslegung,

S. 124.

[17] Vgl. Pellens, Bernhard: Rechnungslegung, S. 122-124.

[18] Vgl. Böckem, Hanne: Durchsetzung, S. 1188-1189; Pahler, Arnold J./Mori, Joseph E.: Accounting, S. 770- 771 und S. 774-777.

[19] Vgl. Wüstemann, Jens: Normdurchsetzung, S. 723.

[20] Vgl. Hütten, Christoph/Brakensiek, Sonja: Deutsche US-GAAP, S. 871.

[21] Vgl. Deutsche Börse AG (Hrsg.): Prime Standard; Küting, Karlheinz/Dürr, Ulrike/Zwirner, Christian: Inter- nationalisierung, S. 1; Peemöller, Volker H./ Finsterer, Hans/Neubert, Martin: Bilanzierung, S. 1103.

[22] Vgl. Sellhorn, Thorsten: Goodwill, S. 885.

[23] Vgl. Wöhe, Günter: Bilanzierung, S. 89-91.

[24] Vgl. § 301 III HGB; IAS 22.41; SFAS 141.43; Baumann, Kirsten F./Ewald, Jürgen/Förschle, Gerhart/ Peemöller, Volker H.: Praxis-Lexikon, S. 231-233.

[25] Vgl. Coenenberg, Adolf G.: Jahresabschluß, S. 583; Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Kon- zernbilanzen, S. 236; Krolak, Thomas, Kapitalkonsolidierung, S. 3.

[26] Vgl. Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 295. Eine ähnliche Aufspaltung, auf die an dieser

Stelle nicht näher eingegangen wird, lieferte Wöhe bereits 1980. Vgl. Wöhe, Günter: Bilanzierung, S. 99.

[27] Vgl. Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 296.

[28] Vgl. Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 295-296.

[29] Vgl. Sellhorn, Thorsten: Goodwill, S. 892; Trützschler, Klaus, Firmenwerte, S. 408-409; Wöhe, Günter: Bilanzierung, S. 99.

[30] Vgl. § 248 II HGB; IAS 38.36-37; SFAS 142.10; APB 17.24; Coenenberg, Adolf G.: Jahresabschluß, S. 156-157; Kieso, Donald E./Weygandt, Jerry J./Warfield, Terry D.: Accounting, S. 601 und S. 608; Sellhorn, Thorsten: Goodwill, S. 885.

[31] Es ist allerdings auf ein Projekt des FASB hinzuweisen, das zum Ziel hat, vermehrt Informationen über Teile des originären Goodwills, v.a. bestimmte selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte, im Jahresabschluss zu präsentieren. Vgl. FASB (Hrsg.): Disclosure.

[32] Vgl. Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 39-43.

[33] Vgl. Hail, Luzi: Pooling, S. 701.

[34] Vgl. APB 17.29; Trützschler, Klaus: Firmenwerte, S. 408.

[35] Vgl. Küting, Karlheinz/Brakensiek, Sonja/Wirth, Johannes: Abschreibung, S. 2462-2463; Niehus, Rudolf J./ Thyll, Alfred: Konzernabschluß, Tz. 356-357.

[36] Vgl. Stauber, Jürgen/Ketterle, Tobias: Goodwill-Bilanzierung, S. 958.

[37] Vgl. SFAS 141 Appendix B 5; SFAS 142 Appendix B 5; zu diesem und weiteren Kritikpunkten an der Pooling-of-Interests Methode vgl. Böcking, Hans-Joachim/Klein, Gabriele/Lopatta, Kerstin: Entwicklung,

S. 21-22; Rammert, Stefan: Pooling, S. 623-628. U.a. aus diesem Grund wurde APB 16 zu einem der schlechtesten US-GAAP-Standards gewählt. Vgl. Reither, Cheri L.: Accounting Standards, S. 288.

[38] Vgl. SFAS 141 Appendix B 6; SFAS 142 Appendix B 6.

[39] Vgl. Stauber, Jürgen/Ketterle, Tobias: Goodwill-Bilanzierung, S. 960-961.

[40] Vgl. Hommel, Michael: Goodwillbilanzierung, S. 1948; Kleindiek, Detlef: Goodwill-Bilanzierung, S. 2573; Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten: Goodwill-Bilanzierung, S. 1681 und S. 1685.

[41] Vgl. SFAS 141.1; SFAS 141.39; Hitz, Jörg-Markus/Kuhner, Christoph: Neuregelung, S. 274.

[42] Vgl. SFAS 141.9.

[43] Vgl. ARB 51.2; SFAS 94.13; Beams, Floyd A./Brozovsky, John A./Shoulders, Craig D.: Accounting, S. 68; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 2, S. 4.

[44] Vgl. SFAS 141.10. Da die US-GAAP in Deutschland nur für den Konzernabschluss angewendet werden dürfen, wird im Folgenden nur auf diese (bzw. Share Deals) und die daraus resultierende Kapitalkonsolidie- rung eingegangen.

[45] Vgl. SFAS 141.9; SFAS 141.11; SFAS 141.12; Bukics, Rose Marie L./Chapman, Benson J.: Goodwill, S. 33.

[46] Vgl. SFAS 141.59.

[47] Vgl. SFAS 141.59; SFAS 141 Appendix D 4-6.

[48] Vgl. SFAS 142.4; SFAS 141.47; Bukics, Rose Marie L./Chapman, Benson J.: Goodwill, S. 33; Williams, Jan R.: GAAP, S. 23.10-23.11.

[49] Vgl. SFAS 142.48; SFAS 142.52.

[50] Vgl. SFAS 142.48.

[51] Vgl. Gespräch mit Dr. Hense; Siemens AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2001, S. 82; ThyssenKrupp AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2000/2001, S. 181.

[52] Vgl. SFAS 142.48.

[53] Vgl. SFAS 141.43; SFAS 142.18; SFAS 142 Abschnitt Differences between This Statement and Opinion 17; Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes: Goodwillbilanzierung, S. 185. Zu den Auffassun- gen im deutschen Schrifttum bezüglich des bilanziellen Charakters des Goodwills im HGB vgl. Krolak, Thomas: Kapitalkonsolidierung, S. 8 mit weiteren Nachweisen.

[54] Vgl. Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 295.

[55] Vgl. Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 295.

[56] Vgl. Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 295-296.

[57] Diese Definition von Assets ist nicht unumstritten: Sie sei zu komplex, abstrakt, allumfassend und zu vage, so dass sie für viele praktischen Probleme keine Lösung biete. Vgl. Schuetze, Walter P.: Asset, S. 67.

[58] Vgl. SFAC 6.26; Coenenberg, Adolf G.: Jahresabschluß, S. 101; Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.:

Goodwill, S. 296-298.

[59] Vgl. SFAC 6.172; Johnson, L. Todd/Petrone, Kimberley R.: Goodwill, S. 299.

[60] Vgl. Pfeil, Oliver P./Vater, Hendrik J.: Unternehmensbewertung, S. 67.

[61] Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes: Goodwillbilanzierung, S. 185; Pellens, Bern- hard/Sellhorn, Thorsten: Goodwill-Bilanzierung, S. 1685.

[62] Vgl. SFAS 141.43; Stauber, Jürgen/Ketterle, Tobias: Goodwill-Bilanzierung, S. 959.

[63] Vgl. SFAC 5.63; Pellens, Bernhard: Rechnungslegung, S. 152-153.

[64] Vgl. Krolak, Thomas: Kapitalkonsolidierung, S. 36.

[65] Vgl. SFAS 141 Appendix B 126 und B 135.

[66] Vgl. Hommel, Michael: Goodwillbilanzierung, S. 1948.

[67] Vgl. SFAS 142 Appendix B 85; Busse von Colbe, Walther: Bilanzierung, S. 877; Pfeil, Oliver P./Vater, Hendrik J.: Unternehmensbewertung, S. 67.

[68] Vgl. SFAS 141.15.

[69] Vgl. SFAS 141.16; Pfeil, Oliver P./Vater, Hendrik J.: Unternehmensbewertung, S. 68.

[70] Vgl. SFAS 141.17.

[71] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft (Hrsg.): Rechnungslegung, S. 21; Küting, Karlheinz/Müller, Wolfgang/Pilhofer, Jochen: Reverse Acquisitions, S. 257-258.

[72] Vgl. Ernst & Young (Hrsg.): FASB, S. 9.

[73] Vgl. SFAS 141.17; Ernst & Young (Hrsg.): FASB, S. 9-10.

[74] Vgl. SFAS 141.15.

[75] Vgl. SFAS 141.39.

[76] Vgl. SFAS 142.12.

[77] Vgl. SFAS 142.17. Eine indefinite Nutzungsdauer ist nicht in jedem Fall einer unendlichen Nutzungsdauer gleichzusetzen. Vielmehr ist die Nutzungsdauer dann als indefinit anzusehen, wenn nach Analyse der in

SFAS 142.11 genannten (und evtl. weiterer sachdienlicher) Faktoren keine bestimmte Begrenzung der Nut- zungsdauer des Vermögenswerts erkennbar ist. Vgl. SFAS 142 Appendix B 45 und B 59.

[78] Vgl. Pfeil, Oliver P./Vater, Hendrik J.: Unternehmensbewertung, S. 70.

[79] Vgl. SFAS 141.48.

[80] Vgl. SFAS 141.48; Peemöller, Volker H./Geiger, Thomas: Unternehmenserwerbe, S. 283-284.

[81] Vgl. Peemöller, Volker H./Geiger, Thomas: Unternehmenserwerbe, S. 284-285.

[82] Vgl. SFAS 141.20.

[83] Vgl. SFAS 141.24; SFAS 141.26; Williams, Jan R.: GAAP, S. 4.32.

[84] Vgl. SFAS 141.20; Bukics, Rose Marie L./Chapman, Benson J.: Goodwill, S. 34.

[85] Vgl. SFAS 141.24.

[86] Vgl. SFAS 141.24; SFAS 141 Appendix A 8; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 28.

[87] Vgl. SFAS 141.24; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 28.

[88] Vgl. SFAS 141.25-26; Williams, Jan R.: GAAP, S. 4.32.

[89] Vgl. SFAS 141.26-27; Born, Karl: Rechnungslegung, S. 410; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 34; Schmidbauer, Rainer: Unternehmenserwerbe, S. 367.

[90] Vgl. SFAS 141.28; Schmidbauer, Rainer: Unternehmenserwerbe, S. 367.

[91] Vgl. SFAS 141.46; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 35; vgl. auch Niehus, Rudolf J./Thyll, Alfred: Konzernabschluß, Tz. 333.

[92] Vgl. SFAS 141.29-30; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 36-37; vgl. auch Niehus, Rudolf J./Thyll, Alfred: Konzernabschluß, Tz. 333.

[93] Vgl. SFAS 141.31.

[94] Vgl. SFAS 141.35.

[95] Vgl. SFAS 141.22.

[96] Eine Erläuterung, wann dieser Fall vorliegt, gibt der Standard nicht.

[97] Vgl. SFAS 141.23; Williams, Jan R.: GAAP, S. 4.32.

[98] Vgl. SFAS 141.35; Kahle, Holger: Goodwill-Bilanzierung, S. 851; Küting, Karlheinz: Kapitalkonsolidie- rung, S. 371.

[99] Vgl. FIN 4.4.; FIN 4.5; Pahler, Arnold J./Mori, Joseph E.: Accounting, S. 182; Mard, Michael J./Hitchner, James R./Hyden, Steven D./Zyla, Mark L.: Valuation, S. 27-32.

[100] Vgl. SFAS 141.38; Fischer, Paul M./Taylor, William J./Cheng, Rita H.: Accounting, Ch. 1, S. 11; KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft (Hrsg.): Rechnungslegung, S. 148.

Ende der Leseprobe aus 148 Seiten

Details

Titel
Goodwill in den US-GAAP gem. SFAS 141 u. 142
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (BWI, Lehrstuhl für Prüfungswesen, Prof. V.H. Peemöller)
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
148
Katalognummer
V12802
ISBN (eBook)
9783638186056
Dateigröße
1449 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
US-GAAP, Goodwill, Geschäfts- oder Firmenwert, SFAS 141, SFAS 142, Unternehmenszusammenschluss
Arbeit zitieren
Andreas Gunßer (Autor:in), 2003, Goodwill in den US-GAAP gem. SFAS 141 u. 142, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12802

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