Fachhochschule Pforzheim
Fachbereich 5
Studiengang Wirtschaftsrecht
Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht vor den
Vergabekammern anhand eines Beispiels aus der
Rechtsprechung
Hausarbeit für das Seminar
"Öffentliches Recht III"
im SS 2006
vorgelegt von
Linda Bittner
4. Semester
Linda Bittner, SS 2006
Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I
Abkürzungsverzeichnis
III
I.
Einleitung
1
II.
Einführung ins Vergaberecht
1
1.
Charakterisierung des Vergaberechts
1
2.
Das Verhältnis der Schwellenwerte zum Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
2
3.
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
2
III. Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht
3
1.
Einführung in den Rechtsschutz
3
2.
Die Vergabekammer
3
2.1 Zuständigkeit
4
2.2 Einrichtung und Organisation
4
3.
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anhand
der Entscheidung VK 2-36/05 der 2. Vergabekammer des Bundes
5
3.1 Überblick über das Nachprüfungsverfahren
5
3.2 Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung VK 2-36/05
5
3.3 Die Verfahrenseinleitung
7
3.3.1
Der Antrag
7
3.3.2
Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
7
3.3.2.1
Die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB)
8
a)
Das Interesse am Auftrag
8
b)
Die Geltendmachung von Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
8
c)
Der Schaden
9
Linda Bittner, SS 2006
Inhaltsverzeichnis
II
3.3.2.2
Das Schriftformerfordernis des Antrags
(§ 108 Abs. 1 GWB)
9
3.3.2.3
Die Begründung (§ 108 Abs. 2 GWB)
9
3.3.2.4
Die Rüge gegenüber dem Auftraggeber
(§ 107 Abs. 3 GWB)
10
3.3.3
Die Zulässigkeit des Antrags in der Entscheidung
VK 2-36/05
10
3.4 Das Verfahren vor der Vergabekammer
11
3.4.1
Die Konsequenzen eines eingeleiteten
Nachprüfungsverfahrens
12
3.4.2
Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags
12
3.4.3
Die Begründetheit des Antrags in der Entscheidung
VK 2-36/05
12
3.5 Die Entscheidung der Vergabekammer
13
3.5.1
Die Entscheidung der Vergabekammer in der
Entscheidung VK 2-36/05
14
IV.
Schluss
14
Literaturverzeichnis
16
Anhang (Entscheidung VK 2-36/05)
Linda Bittner, SS 2006
Abkürzungsverzeichnis
III
Abkürzungsverzeichnis
Ag
Antragsgegnerin
Alt.
Alternative
Ast
Antragstellerin
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
bzw.
beziehungsweise
f., ff.
folgende, fortfolgende
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
i.V.m.
in Verbindung mit
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
Rdnr.
Randnummer
S.
Satz
s.
siehe
VgV
Vergabeverordnung
VOB/A
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A
VOL/A
Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A
VOF
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Linda Bittner, SS 2006
Rechtsschutz im Vergaberecht
1
I.
Einleitung
Ein zentrales Anliegen der Vergaberechtsreform war die Ausgestaltung eines
wirksamen Rechtsschutzsystems. Zur Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich
des öffentlichen Auftragwesens musste ein neuer Rechtsschutzrahmen für die
Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen werden. Der vom Gesetzgeber
eingeführte neue Vergaberechtsschutz wurde als vierter Abschnitt in das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert und trat am 1. Januar 1999 in
Kraft. In Einklang mit dem europäischen Recht wurden dem Bieter
Instrumentarien zur Seite gestellt, die zur Durchsetzung seiner subjektiven
Rechte notwendig sind. Der neue Rechtsschutz erfolgt in einem zweistufigen
Kontrollverfahren durch verwaltungsinterne Vergabekammern des Bundes und
der Länder und durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die
anfänglichen Bedenken, dass Gesetzt werde die Geschäfte mit der öffentlichen
Hand erheblich verzögern und zu Investitionshemmnissen führen, haben sich
nicht bestätigt.
1
Die Arbeit gibt zur Hinführung der Thematik einen kurzen Einblick in das
Vergaberecht. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Vergaberechtsschutz. Es
geht um den Primärrechtsschutz, das heißt um die Korrigierung von Fehlern im
Vergabeverfahren vor einer Zuschlagserteilung. Im Mittelpunkt steht das
Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Dieses wird ab der
Verfahrenseinleitung über den Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung der
Kammer erläutert. Die Systematik und Vorgehensweise bezüglich des
Rechtsschutzes vor den Vergabekammern wird anhand der Entscheidung VK 2-
36/05 verdeutlicht. Zuerst werden die materiell-rechtlichen Fakten der Literatur
dargestellt und zur Veranschaulichung wird anschließend auf die Entscheidung
eingegangen.
II.
Einführung ins Vergaberecht
1.
Charakterisierung des Vergaberechts
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für
die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Dienstleistungen
1
www.bundeskartellamt.de
Linda Bittner, SS 2006
Rechtsschutz im Vergaberecht
2
vorschreibt.
2
Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine
Landesbehörde zum Beispiel Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues
Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Das Ziel der
Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch Wettbewerb sichergestellt
werden soll. Der Zwang zu wirtschaftlichem Verhalten ist notwendig, damit
Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll
verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager seine Marktstärke
missbraucht.
3
2.
Das Verhältnis der Schwellenwerte zum Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen
Das geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je
nachdem, ob die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder nicht. Die
Schwellenwerte ergeben sich aus den EG-Vergaberichtlinien. Sie sind in § 2
VgV zusammengestellt.
Die Regelungen im vierten Teil des GWB sehen im ersten Abschnitt (§§ 97-101)
Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102-124)
Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. Diese Vorschriften gelten
nur für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Für die
zahlenmäßig häufigen Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten
weder der vierte Teil des GWB noch die VgV und somit bestehen keine
subjektiven Bieterrechte.
4
3.
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 97 GWB enthält die allgemeinen Grundsätze der Vergabe öffentlicher
Aufträge. Die Vergabe von Aufträge durch öffentliche Auftraggeber hat
grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparentem Vergabeverfahren zu
erfolgen (§ 97 Abs. 1 GWB). Des Weiteren ist das Gleichbehandlungsgebot zu
beachten (§ 97 Abs. 2 GWB). Insbesondere sind Angebote aus dem Ausland
gleich wie inländische Angebote zu behandeln. Ebenso müssen mittelständische
Interessen berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 3 GWB). Als Auftragnehmer
2
Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 176
3
Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 171
4
Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 176
Linda Bittner, SS 2006
Rechtsschutz im Vergaberecht
3
kommen nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber in
Betracht (§ 97 Abs. 4 S.1 GWB). Es gilt nach § 97 Abs. 5 GWB der Grundsatz
des wirtschaftlichsten Angebots. Des Weiteren haben die Unternehmen gemäß
§ 97 Abs. 7 GWB Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren einhält. Das sind die so genannten subjektiven
Bieterrechte.
III.
Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht
1.
Einführung in den Rechtsschutz
Der zweite Abschnitt des vierten Teils des GWB (§§ 102-124) regelt das
Nachprüfungsverfahren
durch
die
Aufsichtsbehörden,
die
fakultativ
einzurichtenden Vergabeprüfstellen (§103), die Vergabekammern (§§ 107 ff.),
sowie das Verfahren vor den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte
(§§ 116 ff.). Es besteht somit mehrstufiger Rechtsschutz. Sowohl bei dem
fakultativen Verfahren vor der Vergabeprüfstelle als auch bei dem Verfahren vor
der Vergabekammer handelt es sich um Verwaltungsverfahren im Sinne des
VwVfG des Bundes und der Länder. Die dortigen Vorschriften finden daher
ergänzende Anwendung, wenn im GWB keine spezielleren und abschließenden
Regelungen enthalten sind. Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist
eine gerichtliche Kontrolle. Das gesamte Nachprüfungsverfahren (§§ 102-124
GWB) gibt den verfahrensrechtlichen Rahmen, um die subjektiven Rechte von
Unternehmen im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB zu gewährleisten.
5
Im Folgenden
soll das Verfahren vor den Vergabekammern zur Gewährung des
Primärrechtsschutzes näher erläutert werden.
2.
Die Vergabekammer
Die Vergabekammer stellt die erste obligatorische Nachprüfungsinstanz dar. Ihre
Tätigkeit ist in §§ 104-115 GWB geregelt. Sie ist keine gerichtliche Instanz. Sie
ist eine Einrichtung der Verwaltung. Allerdings ist ihr Verfahren einem
gerichtlichen Verfahren angenähert. Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im
Rahmen der Gesetzte unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
6
5
Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, S. 121
6
Schütte/Horstkotte, Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen, S. 74
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