Nachdem in der Zeit von 2003 bis 2007 die Anzahl der Firmenin-solvenzen von 39.470 im Jahr 2003 auf 29.150 im Jahr 2007 gesunken war, stieg die Zahl für das Jahr 2008 auf 29.800 an. Für das Jahr 2009 werden 33.000 Firmenpleiten prognostiziert.
Besonders im Jahr 2009 wurden zahlreiche Insolvenzen durch die Finanzkrise ausgelöst oder zumindest beschleunigt. Ein Fall der zurzeit die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist die Insolvenz des US-Autobauers Chrysler. Aber auch in Deutschland gibt es eine gestiegene Zahl von Insolvenzen: Zu nennen sind hier verschiedene prominente Fälle wie etwa die Traditionskonzerne Märklin, Schiesser oder Karmann, aber auch Unternehmen wie Qimonda oder Woolworth.
Bereits vor der Finanzkrise traf es Großkonzerne wie die Pin-Group, BenQ oder die Babcock Borsig AG.
Diese Beispiele zeigen, dass es sowohl kleine und mittelständische Unternehmen, als auch große Aktiengesellschaften treffen kann.
Gerade bei Konzernen ergeben sich oft erheblich Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer Insolvenz. Konzerne sind dadurch gekennzeichnet, dass es teilweise komplexe Strukturen von Beteili-gungen und Tochterunternehmen gibt, wie etwa bei der PIN-Group die in über 90 Regionalgesellschaften gegliederte war. Diese gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen können ein Hindernis für die Insolvenz sein, da die verschiedenen Konzerngesellschaften meist auch gegenseitig als Gläubiger und Schuldner auftreten.
Erschwerend kommt weiterhin hinzu, dass es in Deutschland - anders als in den USA oder Frankreich- kein Gesamtinsolvenzverfahren für den ganzen Konzern als wirtschaftliche Einheit gibt.
Im Rahmen dieser Seminararbeit soll der Frage nachgegangen werden, wie die Insolvenz eines Konzerns abgewickelt werden kann und vor allem wie die Konzernstruktur weitestgehend erhalten bleiben kann, um die Sanierung des Gesamtkonzerns zu erreichen.
Dabei soll zunächst die Frage geklärt werden, unter welchen Vorraussetzungen man von einem Konzern im juristischen Sinn spricht, danach soll auf die Besonderheiten eingegangen werden, die es bei der Bestimmung des Gerichtsstands und bei der Bestellung eines (Konzern-)Insolvenzverwalters gibt.
Zum besseren Verständnis wird das Beispiel der Insolvenz und der erfolgreichen Sanierung des Babcock Borsig (BB) Konzerns an den Beginn dieser Arbeit gestellt werden: [...]
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Konzernbegriff
3 Das Konzerninsolvenzverfahren
4 Möglichkeiten zur Verfahrenskonzentration
4.1 Konzentration des Verfahrens bei einem Gericht
4.2 Konzentration bei einem Insolvenzverwalter
4.3 Möglichkeiten zur Verfahrenskonzentration
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
Einleitung
Nachdem in der Zeit von 2003 bis 2007 die Anzahl der Firmeninsolvenzen von 39.470 im Jahr 2003 auf 29.150 im Jahr 2007 gesunken war, stieg die Zahl für das Jahr 2008 auf 29.800 an. Für das Jahr 2009 werden 33.000 Firmenpleiten prognostiziert.[1]
Besonders im Jahr 2009 wurden zahlreiche Insolvenzen durch die Finanzkrise ausgelöst oder zumindest beschleunigt. Ein Fall der zurzeit die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist die Insolvenz des US-Autobauers Chrysler[2]. Aber auch in Deutschland gibt es eine gestiegene Zahl von Insolvenzen: Zu nennen sind hier verschiedene prominente Fälle wie etwa die Traditionskonzerne Märklin, Schiesser oder Karmann, aber auch Unternehmen wie Qimonda oder Woolworth.
Bereits vor der Finanzkrise traf es Großkonzerne wie die Pin-Group, BenQ oder die Babcock Borsig AG.
Diese Beispiele zeigen, dass es sowohl kleine und mittelständische Unternehmen, als auch große Aktiengesellschaften treffen kann.
Gerade bei Konzernen ergeben sich oft erheblich Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer Insolvenz. Konzerne sind dadurch gekennzeichnet, dass es teilweise komplexe Strukturen von Beteiligungen und Tochterunternehmen gibt, wie etwa bei der PIN-Group die in über 90 Regionalgesellschaften gegliederte war.[3] Diese gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen können ein Hindernis für die Insolvenz sein, da die verschiedenen Konzerngesellschaften meist auch gegenseitig als Gläubiger und Schuldner auftreten.[4]
Erschwerend kommt weiterhin hinzu, dass es in Deutschland - anders als in den USA oder Frankreich- kein Gesamtinsolvenzverfahren für den ganzen Konzern als wirtschaftliche Einheit gibt.[5]
Im Rahmen dieser Seminararbeit soll der Frage nachgegangen werden, wie die Insolvenz eines Konzerns abgewickelt werden kann und vor allem wie die Konzernstruktur weitestgehend erhalten bleiben kann, um die Sanierung des Gesamtkonzerns zu erreichen.
Dabei soll zunächst die Frage geklärt werden, unter welchen Vorraussetzungen man von einem Konzern im juristischen Sinn spricht, danach soll auf die Besonderheiten eingegangen werden, die es bei der Bestimmung des Gerichtsstands und bei der Bestellung eines (Konzern-) Insolvenzverwalters gibt.
Zum besseren Verständnis wird das Beispiel der Insolvenz und der erfolgreichen Sanierung des Babcock Borsig (BB) Konzerns an den Beginn dieser Arbeit gestellt werden:[6]
Beim Babcock Konzern handelte es sich um einen Unterordnungskonzern gem. § 18 Abs. 1 AktG. Die Konzernspitze war die Babcock Borsig AG, welche als Holding für die 360 Beteiligungen fungierte.
Die Geschäftsfelder des Konzerns erstreckten sich im Wesentlichen auf die Sparten Kraftwerksbau, Umwelttechnik und den Bereich Service, wobei das operative Geschäft nur von den Tochtergesellschaften ausgeführt wurde.
Nachdem die Babcock Borsig AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, meldete sie am 5.7.2002 beim AG Düsseldorf Insolvenz an. Durch das Ausbleiben von Liquidität, das sie von der Holding erhielten, musste auch über 60 Tochtergesellschaften Insolvenz beim AG Düsseldorf anmelden. Bei den Töchtern lag sowohl das Merkmal der Überschuldung gem. § 19 InsO als auch das der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vor.
Für die BB AG, sowie für die genannten Tochtergesellschaften wurde ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Weiterhin wurde für etwa 70 weitere Gesellschaften bei unterschiedlichen AG Insolvenz angemeldet und verschiedene Insolvenzverwalter bestellt.
Nach dem einführenden Beispiel soll nun zunächst kurz auf den Begriff des Konzerns im rechtlichen Sinn eingegangen werden.
1 Der Konzernbegriff
Das deutsche Aktiengesetz definiert den Konzern wie folgt: "Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen" (§ 18 AktG). Neben den in § 18 AktG genannten Unternehmensverbindungen die, durch einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) oder eine Eingliederung (§ 318 AktG) verbunden sind, lässt sich das Konzernrecht auch auf die weiteren, §§ 15 ff. AktG genannten Konstellationen der verbundenen Unternehmen anwenden.[7] Diese weite Fassung des Konzernbegriffs wird weiterhin durch die Bezeichnung der §§ 15ff. AktG als den „allgemeinen Teil“ des Konzernrechts[8] durch den Gesetzgeber bestätigt.[9]
Wendet man die erwähnten Rechtsnormen auf die im Beispiel[10] genannte Babcock Borsig AG und ihre Tochterunternehmen an, handelt es sich bei BB um einen Unterordnungskonzern gem. § 18 Abs. I AktG. Konzernspitze war die BB AG, die als Holding fungierte.[11]
Im nun folgenden Teil soll auf die Frage eingegangen werden, wie die Insolvenz, Liquidation oder aber auch Sanierung eines Konzerns abgewickelt werden kann und welche Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen bzw. Konzern in der Insolvenz im vergleich zu gewöhnlichen Gesellschaften bestehen.
2 Das Konzerninsolvenzverfahren
Das deutsche Recht kennt kein Konzerninsolvenzrecht.[12]
Im deutschen Recht werden Insolvenzen als Insolvenz eines bestimmten Rechtssubjektes bzw. Unternehmensträgers abgewickelt.[13]
Nach der Struktur des deutschen Wirtschafts- und Insolvenzrechts existiert der Konzern rechtlich nicht als eigenständige Person.[14] Im deutschen Recht werden Insolvenzen als Insolvenz eines bestimmten Rechtssubjektes bzw. Unternehmensträgers abgewickelt. Es gilt auch für einen Konzern der Grundsatz „eine (juristische oder natürliche) Person, ein Vermögen, ein Verfahren“. Für den Konzern bedeutet das, dass jedes Konzernunternehmen getrennt prüfen muss, ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen und das das Insolvenzverfahren individuell durchzuführen ist.[15] Ein Insolvenzverfahren über das Gesamtvermögen eines Vertragskonzerns oder eines faktischen Konzerns gibt es nicht.[16]
Auch die EuInsVo[17] enthält keine besonderen Regelungen zur Konzerninsolvenz. Sie regelt grenzüberschreitende Insolvenzen und parallele Verfahren nur insoweit, als sich das Verfahren auf denselben Schuldner bezieht.[18]
Somit wird sich in vielen Fällen ergeben, dass bei der Insolvenz eines Konzerns verschiedene Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter zuständig sind.[19] Weiterhin wird, nach geltender InsO, die Konzernstruktur zum Zeitpunkt der Insolvenz beendet und die Weisungs- und/oder Beherrschungsrechte durch die Konzernsitze erlöschen.[20]
Da sich der im Unternehmensverbund liegende Verbundwert im Falle der Insolvenz nur im Gesamtkonzern erhalten und verwerten lässt, ist es notwendig die Reorganisations- und Sanierungsmaßnahmen bei einem Gericht und bestenfalls auch bei einem Insolvenzverwalter zu bündeln.[21]
Es kann erwartet werden, dass mit einer Zusammenfassung von Verfahren mehrerer insolventer Unternehmen desselben Konzerns, die Einzelverwaltung kostengünstiger und effizienter gestalten lässt, dass es für die Beteiligten zu Transaktionskostensenkungen kommen wird und dass sich die Zusammenfassung mehrerer Verfahren prozessökonomisch vorteilhaft auswirken kann.[22]
Auch bei der BB verlief die Sanierung erfolgreich, weil sie im Konzernverbund stattgefunden hat und eine Auffanggesellschaft als hundertprozentige Tochter der BB AG gegründet werden konnte.[23] Dies wurde ermöglicht, da das Verfahren über die wichtigen Tochtergesellschaften bei einem Gericht und durch einen Insolvenzverwalter durchgeführt wurde.
Im folgenden Abschnitt soll aufgezeigt werden wie die Konzentration bei einem Gericht und einem Insolvenzverwalter erreicht werden kann.
[...]
[1] Creditreform, Insolvenzen, Neugründungen, Löschungen, S. 1
[2] FTD, „Bänder bei Chrysler stehen still“, 01.05.2009
[3] Mankowski, NZI 6/2008, 355f., S. 355
[4] Graeber, NZI 5/2007, 265-270, S. 265
[5] Kießner in: Insolvenzordnung, Rn. 18
[6] Bsp. nach Piepenburg, NZI 5/2004, 231-238; Rennert-Bergenthal, ZInsO 23/2008, 1316-1320
[7] Knof/Mock, ZInsO, 499-502, S. 499
[8] Emmerich in: Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 15, Rn. 1
[9] Knof/Mock, ZInsO, 499-502, S. 499
[10] - 2 -
[11] Rennert-Bergenthal, ZInsO 23/2008, 1316-1320, S. 1316
[12] Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, Rn. 439
[13] Wittig/Tetzlaff, in: Münch. Komm. Insolvenzordnung, Rn.5
[14] Graeber, NZI 5/2007, 265-270, S. 265
[15] Wittig/Tetzlaff, in: Münch. Komm. Insolvenzordnung, Rn.5
[16] Eidenmüller in: Münch. Komm. Insolvenzordnung, Rn. 34
[17] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
[18] Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, Rn. 439
[19] Graeber, NZI 5/2007, 265-270, S. 265
[20] AG Duisburg, InsO 2002, 1046ff.; Rennert-Bergenthal, ZInsO 23/2008, 1316-1320, S. 1316
[21] Kießner in: Insolvenzordnung, Rn. 18
[22] Wittig/Tetzlaff, in: Münch. Komm. Insolvenzordnung, Rn.5
[23] Piepenburg, NZI 5/2004, 231-238, S. 232
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