Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit in der Nikomachischen Ethik des Aristoteles


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit
1. Definition der Unfreiwilligkeit
2. Das Kriterium des Zwangs
2.1. Handlungen mit Mischcharakter
2.2. Unzulässige Gründe für Zwang
3. Das Kriterium der Unwissenheit
3.1. Nichtfreiwilliges und Unfreiwilliges
3.2. Handeln aus Unwissenheit und Handeln im Nichtwissen
3.3. Arten der Unwissenheit
4. Definition der Freiwilligkeit

III. Entscheidung
1. Verhältnis von Entscheidung und Freiwilligkeit
2. Abgrenzung der Entscheidung zu alternativen Definitionsvorschlägen
2.1. Begehren und Aufwallung
2.2. Wünschen
2.3. Meinung
3. Erste Definition der Entscheidung
4. Überlegung
4.1. Gegenstandsbereich der Überlegung
4.2. Methode der Überlegung
5. Zweite Definition der Entscheidung
6. Wünschen

IV. Fragen der Zurechnung
1. Freiwilligkeit und Rechtsprechung
2. Eigenverantwortlichkeit des Charakters
3. Probleme der Eigenverantwortlichkeit

V. Zusammenfassung

VI. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Die Frage nach der Freiheit des menschlichen Willens gehört sicher zu den größten Problemen der Philosophie überhaupt. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht nur zentral für das Verständnis des Menschen von sich selbst, sondern auch Grundlage einer jeden Ethik. Auch in der Nikomachischen Ethik des Aristoteles spielt daher das Problem der Freiwilligkeit eine wichtige Rolle. Allerdings muss man hier eine Einschränkung hinzufügen. Die Freiwilligkeit, von der Aristoteles spricht, lässt sich nämlich nicht ohne weiteres gleichsetzen mit dem modernen Begriff der Willensfreiheit. Nach Ansicht vieler Forscher besaß Aristoteles entweder überhaupt keinen Begriff des Willens[1] oder zumindest keinen solchen, wie er in den modernen europäischen Sprachen als vom Intellekt isoliertes Phänomen vorkomme.[2]

Der vorliegenden Arbeit soll es jedoch nicht um die Frage nach der Willensfreiheit bei Aristoteles gehen[3], sondern sie will vielmehr klären, was Aristoteles unter Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit in III 1–7 der Nikomachischen Ethik versteht[4]. Die Kapitel über Freiwilligkeit stehen im Kontext einer Abhandlung über die Formen der ethischen Tüchtigkeit (II-V). Die Frage nach der Freiwilligkeit ist dabei für Aristoteles eng mit der Frage moralischer Verantwortung verknüpft. Da es “Lob und Tadel nur bei dem gibt, was freiwillig geschieht, während das Unfreiwillige Nachsicht und manchmal auch Mitgefühl findet”[5] (54, 1109b 30-1110a 14), ist eine Unterscheidung von Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit erforderlich.

Der erste Teil der Arbeit widmet sich der Abgrenzung von Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit. Da diese Unterscheidung im Rahmen der aristotelischen Lehre moralischer Verantwortlichkeit von zentraler Wichtigkeit ist, wird ihr auch in der Darstellung größerer Umfang eingeräumt. Die Bestimmung der Freiwilligkeit erfolgt dabei über den Umweg einer Bestimmung der Unfreiwilligkeit. Der zweite Teil behandelt die Entscheidung als das spezifische Menschliche der Freiwilligkeit. Hier wird die Abgrenzung zu anderen Phänomenen im Mittelpunkt stehen. Im Dritten Teil schließlich werden Fragen der Zurechnung behandelt. Besonders die These von der Freiwilligkeit des Charakters wird kritisch untersucht, um aufzuzeigen, dass die aristotelische Theorie der Freiwilligkeit letztlich aporetischen Charakter hat.

II. Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit

1. Definition der Unfreiwilligkeit

Die Bestimmung der Freiwilligkeit geschieht zunächstex negativo, aus der Bestimmung des Gegenbegriffs der Unfreiwilligkeit heraus.[6] Aristoteles gibt in III 1 folgende Definition der Unfreiwilligkeit:

“Als unfreiwillig gilt, was unter Zwang oder aus Unwissenheit geschieht. Gewaltsam ist ein Vorgang, dessen bewegendes Prinzip von außen her eingreift, und zwar so, daß bei seinem Einwirken die handelnde oder die erleidende Person in keiner Weise mitwirkt” (54, 1109b 30-1110a 14).

2. Das Kriterium des Zwangs

Wie aus obiger Definition hervorgeht, sind die Begriffe ‚unter Zwang‘ und ‚gewaltsam‘ für Aristoteles synonym. Dass bei einer Handlung unter Zwang keinerlei Mitwirkung durch den Handelnden oder Erleidenden stattfindet, muss man sich dabei ganz konkret denken, als von außen wirkende Bewegung ohne Eigenbewegung desjenigen, auf den Zwang ausgeübt wird. Dies wird umso deutlicher, als das Gegenteil von Zwang (bia) für Aristoteles die ‚Natur‘ (physis) des Menschen ist, die durch das Prinzip der Selbstbewegung bestimmt wird.[7]

Aristoteles führt zwei Beispiele für einen gewaltsamen Vorgang an: zum einen wenn ein Sturm einen Menschen gewaltsam fortbewegt, zum zweiten wenn ein Mensch von anderen entführt wird. Beide Beispiele erscheinen insofern problematisch, als sie kein aktives Handeln, sondern lediglich ein passives Erleiden schildern. Es ist auch schwer vorstellbar, dass es Beispiele für ein Handeln unter Zwang im oben genannten Sinne des Gegenteils von Selbstbewegung überhaupt gibt. Damit fällt der Begriff des Handelns mit dem der Freiwilligkeit zusammen.[8] Eine freiwillige Handlung liegt also dann vor, wenn das Prinzip der Bewegung im handelnden Menschen selbst liegt (55, 1110 a14 – b4). Es ist somit fraglich, ob es bei alleiniger Anwendung des Kriteriums des Zwangs überhaupt unfreiwillige Handlungen geben kann. Ein Beispiel für eine Handlung unter Zwang wäre z.B. die Situation, dass “jemand unsere Hand nimmt und damit einen anderen schlägt”[9], was aber im wirklichen Leben wohl eher selten vorkommt.

2.1. Handlungen mit Mischcharakter

Aristoteles wendet sich nun einer Klasse von Handlungen zu, deren eindeutige Zuordnung zu den Kategorien ‚freiwillig‘ oder ‚unfreiwillig‘ schwierig ist. Als Beispiele nennt er die Situation, wenn jemand zu einem Verbrechen gezwungen wird, um seine Familie zu retten, oder wenn bei einem Seesturm die Schiffsmannschaft Ladung über Bord wirft, um ihr Leben zu retten (54, 1109b 30 – 1110a 14). In beiden Situationen führt jemand eine Handlung aus, die er normalerweise nicht anstreben würde, aber unter den jeweiligen Umständen zur Erhaltung eines Gutes (hier das eigene bzw. das Leben der Familie) tun muss. Anders als bei den Beispielen für gewaltsame Vorgänge liegt hier kein rein physischer, sondern ein psychischer Druck auf die Handelnden vor.[10] Solche Handlungen haben für Aristoteles einen Mischcharakter, da zwar nach oben genannter Definition des Freiwilligen das Prinzip der Bewegung bei den jeweiligen Einzelhandlungen in den handelnden Personen liegt, diese aber solche Handlungen ohne den Umstand des Zwangs nicht ausführen würden.

Um diese Problematik zu bewältigen, führt Aristoteles die Unterscheidung zwischen Handlungen ‚an sich‘ und ‚unter den konkreten Umständen‘ ein. Handlungen mit Mischcharakter sind ‚an sich‘ unfreiwillig, ‚unter den konkreten Umständen‘ jedoch freiwillig. Entscheidend für die Zuordnung ist der “Zeitpunkt des Handelns” (44, 1110a 14 – b 4). Richtet man den Blick auf die jeweilige Situation, also den konkreten Handlungszeitpunkt, ist die Handlung freiwillig, denn “immer da, wo das bewegende Prinzip im Menschen liegt, steht es auch in der Macht des Menschen zu handeln oder nicht zu handeln” (55, 1110a 14 – b 4). Richtet man den Blick jedoch von der konkreten Situation ab, die durch äußeren Zwang gekennzeichnet ist, und richtet ihn auf die Handlung ‚an sich‘, also auf die normalerweise vorliegende Situation, dass kein äußerer Zwang vorherrscht und sich der Handelnde für oder gegen eine Handlung entscheiden kann, so ist die Handlung unfreiwillig, “denn niemand würde sich für Handlungen, wie wir sie oben [in den Beispielen für gemischte Handlungen] beschrieben haben, an sich entscheiden” (55, 1110a 14 – b 4). Die etwas bemüht wirkende Unterscheidung von ‚freiwillig unter den konkreten Umständen‘ und ‚an sich unfreiwillig‘ ist hier der aristotelischen Definition des Freiwilligen als Selbstbewegung im Gegensatz zur Fremdbewegung geschuldet. Wenn man ‚freiwillig‘ nicht im Sinne dieser Definition, sondern im Sinne der alltäglichen Bedeutung als ‚etwas gern bzw. aus eigenem Willen‘ heraus versteht, wird deutlicher, dass gemischte Handlungen solche sind, die man nicht aus eigenem Willen heraus tut, sondern zu denen man von außen gezwungen wird.[11] Allerdings ordnet Aristoteles die Handlungen mit Mischcharakter schließlich doch eher dem Freiwilligen als dem Unfreiwilligen zu. Ein Grund dafür ist sicher, dass es Aristoteles bei der Bewertung von Handlungen immer um die konkrete Einzelhandlung geht, die grundsätzlich den Charakter des Freiwilligen hat (56, 1110b 4–23). Eine weitere mögliche Begründung ist die zu Beginn des dritten Buches gemachte Feststellung, dass nur freiwillige Handlungen Gegenstand von Lob und Tadel sein können (54, 1109b 30 – 1110a 14). Ordnete man alle gemischten Handlungen dem Unfreiwilligen zu, so würden sie sich einer ethischen Bewertung entziehen.[12]

Dass es aber auch bei Handlungen mit Mischcharakter eine Beurteilung geben muss, zeigen die anschließenden Ausführungen. Nur “wenn sie nämlich Schande oder Schmerz auf sich genommen haben, um Ziele zu erreichen, die groß und edel sind” (55, 1110a 14 – b 4), werden die unter äußerem Zwang Handelnden gelobt; ohne das Erstreben eines höheren Gutes werden solche Handlungen getadelt. Sollten die Schmerzen jedoch das Menschenmögliche übersteigen, wird zwar kein Lob ausgesprochen, aber Nachsicht gewährt. Manchmal gibt es jedoch Situationen, in denen man sich unter keinem Fall einem Zwang beugen darf (55, 1110a 14 – b 4).

2.2. Unzulässige Gründe für Zwang

Nachdem gezeigt worden ist, dass sich Handlungen mit Mischcharakter nur bedingt dem Unfreiwilligen zuordnen lassen, sollen abschließend noch einige unzulässige Gründe für die Bedingung des Zwangs erörtert werden. Aristoteles nennt hier zum einen das Lustvolle und Schöne, zum anderen Zorn und Begehren.[13]

Das Lustvolle und das Schöne können für Aristoteles keine Gründe für Zwang sein, da sie “für jeden das Ziel jeglichen Handelns” (56, 1110b 4–23) darstellten. ‚Schönheit‘ ist hier im Sinne des ‚Edlen‘ zu verstehen. Da man vom Edlen auch nicht behauptet, es übe Zwang aus, so kann man dies auch nicht vom Lustvollen und Schönen behaupten.[14] Des weiteren ist das “Handeln um des Lustvollen und Edlen willen von Freude begleitet” (56, 1110b 4–23), während unfreiwillige Handlungen Schmerz und Leid verursachen.

Ebenso wie das Lustvolle und Schöne scheiden Zorn und Begierde als Gründe für Zwang – und damit als Kriterien für eine nicht zurechenbare unfreiwillige Handlung – aus vier Gründen aus. Erstens sind Zorn und Begierde das alleinige bewegende Prinzip in Lebewesen, die nicht zu Rationalität fähig sind, wie Kindern und Tieren.[15] Aufgrund der Definition von Freiwilligkeit als Selbstbewegung spricht Aristoteles jedoch auch diesen Lebewesen freiwilliges Handeln zu. Zorn und Begierde können daher keine Gründe für Zwang sein. Zweitens gibt es freiwillige Handlungen, die aus Zorn oder Begierde geschehen. So “muß [man] sich ja über manches zornig erregen und manches begehren, z.B. Gesundheit und Erwerb von Wissen” (59, 1111a 27 – b 13) Drittens wird das Handeln aus Begehren als lustvoll angesehen. Wie bereits gezeigt, wird das Lustvolle aber als freiwillig angesehen. Viertens gehören für Aristoteles die irrationalen Strebungen genau so wie die rationalen zur menschlichen Natur; diese zeichnet sich durch Freiwilligkeit aus. Ob jemand rational “mit bewußter Überlegung falsch handelt” (59, 1111a 27 – b 13) oder irrational “in einer Gemütserregung” (59, 1111a 27 – b 13) wie plötzlich aufwallendem Zorn, macht dann für die Bewertung von Freiwilligkeit keinen Unterschied. Handlungen aus Zorn und Begehren sind somit freiwillig.

3. Das Kriterium der Unwissenheit

Nachdem das erste Kriterium für Unfreiwilligkeit, der Zwang, behandelt worden ist, soll nun das zweite Kriterium, die Unwissenheit, untersucht werden. Aristoteles nimmt hier zwei Unterscheidungen vor. Zum einen grenzt er Nichtfreiwilligkeit von Unfreiwilligkeit ab, zum anderen das Handeln aus Unwissenheit vom Handeln im Nichtwissen. Anschließend wird auf den Zusammenhang von Unwissenheit und charakterlicher Minderwertigkeit eingegangen und die verschiedenen Formen des Unwissens erörtert.

3.1. Nichtfreiwilliges und Unfreiwilliges

Jedes Handeln aus Unwissenheit gehört zunächst in den Bereich des Nichtfreiwilligen, unfreiwillig “ist es nur dann, wenn sich danach Mißbehagen und Bedauern einstellt” (56, 1110b 4 – 23). Nichtfreiwilligkeit ist daher Unwissenheit ohne nachträgliches Bedauern. Das eigentlich Unfreiwillige ist somit nur eine Unterkategorie des Nichtfreiwilligen, nämlich nur insofern, als der Handelnde bei einer nichtfreiwilligen Handlung nachträglich Bedauern über seine Tat empfindet. Diese Unterscheidung wirft jedoch die Frage auf, ob etwas, dasnachAusführung der Handlung geschehen ist, überhaupt für die Freiwilligkeit der Handlungwährendihrer Ausführung von Belang ist.[16] Eine mögliche Lösung könnte – wie schon bei der Problematik der Handlungen mit Mischcharakter – der Verweis darauf sein, dass die Untersuchung über Freiwilligkeit im Rahmen der moralischen Bewertung von Personen geschieht, für die das eine Handlung im Nachhinein begleitende Gefühl durchaus eine Rolle spielt.[17]

[...]


[1] Vgl. Anthony Kenny: Aristotle’s Theory of the Will, London 1979, Einführung, vii.

[2] Vgl. Albrecht Dihle: Die Vorstellung vom Willen in der Antike, Göttingen, 1985, S. 31.

[3] Für eine neuere Abhandlung zu diesem Thema vgl. Christoph Jedan: Willensfreiheit bei Aristoteles?, Göttingen 2000. Nach Jedan vertritt Aristoteles die Position eines “deterministischen Kompatibilismus”.

[4] Anstatt der Übersetzung ‚freiwillig‘ für den griechischen Begriff deshekousionwird in der Forschung oft ‚willentlich‘ verwendet, um die Assoziation von Willensfreiheit zu vermeiden. Aus Gründen der Übereinstimmung mit dem benutzten Quellentext soll hier dennoch der Begriff ‚freiwillig‘ verwendet werden.

[5] Aristoteles: Nikomachische Ethik. Übersetzung und Nachwort von Franz Dirlmeier. Anmerkungen von Ernst A. Schmidt, Stuttgart 2007, S. 54, 1109b 30 – 1110a 14. Im Folgenden in Klammern hinter dem Zitat mit Seitenzahl und Bekker-Zählung der Seite angegeben.

[6] Wie später noch gezeigt werden wird, sind Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit jedoch keine Gegensätze, sondern die Unfreiwilligkeit ist nur eine Unterkategorie der Nichtfreiwilligkeit.

[7] Vgl. Ursula Wolf: Aristoteles' »Nikomachische Ethik«, Darmstadt 2007, S. 118.

[8] Vgl. ebd., S. 118.

[9] Christof Rapp: “Freiwilligkeit, Entscheidung und Verantwortlichkeit (III 1–7)”, in: Aristoteles: Die Nikomachische Ethik, hrsg. von Otfried Höffe, Berlin 1995, S. 111.

[10] Vgl. Klaus Philipp Seif: “Das Problem der Willensfreiheit in der Nikomachischen Ethik des Aristoteles”, in: Theologie und Philosophie. Vierteljahresschrift, Freiburg 1979, S. 544.

[11] Vgl. Wolf, S. 119.

[12] Vgl. Seif, S. 545.

[13] Die Abschnitte über Zorn und Begierde stehen im Text erst nach den Ausführungen über Unwissenheit, vom logischen Aufbau erscheint es mir jedoch sinnvoller, sie an dieser Stelle mit zu behandeln.

[14] Vgl. Aristoteles, S. 314, Anmerkung III / 6.

[15] Vgl. Aristoteles, S. 315, Anmerkung III / 16.

[16] Vgl. Wolf, S. 121.

[17] Vgl. Rapp, S. 119.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit in der Nikomachischen Ethik des Aristoteles
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Aristoteles: Nikomachische Ethik
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V128208
ISBN (eBook)
9783640343485
ISBN (Buch)
9783640343904
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Willensfreiheit, Kompatibilismus, Handlungstheorie, Verantwortung, Zurechnung
Arbeit zitieren
Thomas Neumann (Autor:in), 2008, Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit in der Nikomachischen Ethik des Aristoteles, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128208

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