1. Einleitung
"Noch ehe ich dich im Mutterleib formte, habe ich dich ausersehen, noch ehe du aus dem Mutterschoß hervorkamst, habe ich dich geheiligt." - Jeremia 1,5
Ab wann beginnt menschliches Leben?
Eine Frage, die nicht nur in Bezug zu der immer wieder diskutierten Abtreibungsproblematik steht, sondern die auch Kernpunkt der Diskussion um die Forschung an und mit Stammzellen ist. Vor dem Hintergrund, ob menschliches Leben bereits außerhalb des Mutterleibes beginnen kann, brach Ende des letzten Jahrtausends die erste große Auseinandersetzung über die Stammzellendebatte in der Öffentlichkeit aus.
„Hoffnung für die einen - Töten für die anderen“ schrieb die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) am 12.07.2001 kurz vor der Novellierung des Embryonenschutzgesetzes und trifft damit die Hauptschlagader der von der Bundesministerin für Bildung und Forschung Dr. Annette Schavan 2008 als „ethisches Dilemma“ 1 bezeichneten Problematik.
Während für die Befürworter der Stammzellenforschung medizinische Fortschritte und die Heilung chronischer Krankheiten das schlagkräftigste Argument darstellt, bezeichnen ihre Gegner sie als „Eingriff in die Schöpfung“ 2 , was gleichzeitig eine Beteiligung der Kirche an dieser Diskussion impliziert.
Nach einer Aufzeichnung der juristischen und medizinischen Seite der Stammzellenforschung soll in dieser Arbeit daher die kirchliche Position zu diesem Thema erläutert werden.
In einer abschließenden Diskussion werden die verschiedenen Positionen reflektiert und gegeneinander abgewogen und beurteilt.
1 Bundesministerium für Bildung und Forschung: Rede der Bundesministerin für
Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan MdB, anlääslich der Plenardebatte zum
Stammzellgesetz am 11. April 2008 im Deutschen Bundestag.
2 Westdeutsche Allgemeine Zeitung, 18.06.2001
1
2. Stammzellen - Differenzierung und Definition
Wenn von Stammzellen die Rede ist, so gibt es in Bezug auf Art und Herkunft der Zellen eine grundlegende und für die Diskussion um die Forschung wichtige Differenzierung.
Generell sind Stammzellen dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Lage sind einen ganzen Organismus zu erzeugen, was auch als Totipotenz bezeichnet wird. Diese Totipotenz erhält sich bei menschlichen Embryonen vermutlich bis zum Achtzellstadium, also der 8-fachen Teilung der Zelle und reduziert sich von diesem Zeitpunkt an stetig. 3
Die embryonalen Stammzellen (ESZ) können so gut wie jede Zelle eines menschlichen Körpers hervorbringen, können jedoch kein komplettes Lebewesen erzeugen und werden daher auch als pluripotent bezeichnet. 4 Sie stammten aus der inneren Zellmasse der Blastozyste (siehe Abb.1) und konnten erstmals 1998 aus humanen Blastozysten isoliert und kultiviert werden. 5 Eine Blastozyste ist ein „frühes Embryonalstadium, das beim Menschen etwa den Zeitraum vom vierten bis siebten Tag nach der Befruchtung umfasst“ 6 . Diese embryonalen Stammzellen können unter Anderem in Knorpel-, Knochen-, oder Insulin produzierende Zellen differenziert werden. 7
3 vgl. Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Durchführung des
Stammzellgesetzes (Erster Stammzellbericht, S.7
4 a.a.O.
5 vgl. ebd., S.9
6 vgl. ebd., S.15
7 vgl. ebd., S.8
2
Abb 1: © 2002 - 2007, BioGeneCommunications Flad&Flad
http://www.bio-pro.de/magazin/thema/00152/index.html?lang=de&artikelid=/artikel/01898/index.html (zuletzt
aufgerufen 06/2009)
Neben den embryonalen Stammzellen existiert auch die Forschung mit somatischen/adulten Stammzellen (SSZ). Im Vergleich zu den ESZ haben diese jedoch ein bereits stark reduziertes Potential und können nur noch spezifische Zellen bilden. Dafür können diese auch noch nach dem Abschluss der Organbildung gewonnen werden, z.B. auch im Nabelschnurblut von Neugeborenen. Da die Zellen so aus dem jeweiligen Patienten selbst generiert werden, ist die Forschung mit SSZ im Gegensatz zu der mit ESZ nicht mit ethischen Problemen verbunden. Aufgrund des reduzierten Potentials und der Tatsache, dass z.B. bei einer Verbrennung eine Behandlung mit patienteneigenen Zellen nur möglich ist, wenn überhaupt noch intakte vorhanden sind, ist die
3
Forschung mit SSZ schnell in ihre Schranken verwiesen und man muss auf ESZ zurück greifen.
Ein Ziel der Forschung ist es daher, die Möglichkeiten für die Arbeit mit SSZ zu erweitern - was unter Anderem durch die Forschung an ESZ gelingen soll.
Ein weiteres Gebiet ist die Forschung mit tierischen Stammzellen das älteste in diesem Bereich. 8
Für viele Krankheiten wie etwa Multiple Sklerose oder Diabetes Mellitus existieren bereits Mausmodelle. Da sich die Stammzellenforschung im Moment jedoch noch im Bereich der Grundlagenforschung bewegt, müssen noch zahlreiche Fragen zu Bereichen wie Entwicklungsbiologie und Zelldifferenzierung beantwortet werden, bevor man diese Modelle auf den Menschen übertragen kann. 9 Zur Klärung dieser Fragen ist die Forschung mit embryonalen Stammzellen von großer Bedeutung.
Ob zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verwendung embryonaler Stammzellen verzichtet werden kann, wenn z.B. das
Differenzierungspotential adulter Zellen ausreichen wäre, ist gegenwärtig daher noch nicht abzusehen. 10
3. Die juristische Seite - Das Stammzellgesetz
In Bezug auf die Arbeit mit embryonalen Stammzellen hat sich der Staat zunächst gegen die Forschung entschieden. Bereits 1990 verabschiedete der Bundestag das
Embryonenschutzgesetz, das jede Forschung verbietet, bei der Embryonen zerstört werden. Damit ist auch die Gewinnung embryonaler Stammzellen untersagt.
8 vgl. a.a.O.
9 vgl. a.a.O.
10 vgl. a.a.O.
4
Im Zuge des medizinischen Fortschritts hofften jedoch viele Wissenschaftler, in Zukunft mit Stammzellen Krankheiten heilen zu können.
Ziel für den Bund war daher „die Verbindung von Lebensschutz und einem schmalen, streng definierten Korridor für die Forschung“ 11 . Im Jahre 2002 einigte der Bundestag sich auf einen Kompromiss, nach dem Stammzellen importiert werden dürfen, sofern sie vor dem ersten Januar 2002 hergestellt wurden. Diese „Stichtagsregelung“ soll verhindern, was viele Gegner der Stammzellenforschung befürchten: Das eigens zur Forschung Embryonen hergestellt werden. Im Jahre 2008 jedoch forderte die Forschung mehr Spielraum, sodass der Bundestag erneut eine Lockerung des Gesetzes beschloss. Die große Mehrheit stimmte für die Verschiebung des Stichtags vom Januar 2002 auf den 1. Mai 2007.
Der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan geht es dabei vor Allem um jene Forschergruppen, „die mit ihrer Arbeit dazu beitragen, dass wir dauerhaft zu einer Stammzellforschung kommen können, die ohne den Verbrauch menschlicher Embryonen zur Gewinnung von Stammzelllinien auskommt“ 12 . In dieser Arbeit wird jedoch auf das nach dem 1.Juli 2002 in Kraft getretene Gesetz Bezug genommen.
Auf den ersten Blick gewinnt man den Eindruck, dass vor dem Stichtag gewonnene Embryonen beliebig zu Forschungszwecken importiert werden dürfen und sozusagen „freie Ware“ sind. Die Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen ist jedoch nur „für hochrangige Forschungsziele unter strengen Voraussetzungen erlaubt“ 13 .
Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: ● Verfolgung hochrangiger Forschungsziele für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der
Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer
11 Bundesministerium für Bildung und Forschung
12 a.a.O.
13 BMBF: Das Stammzellgesetz
5
Arbeit zitieren:
Claudia Waindok, 2008, „Hoffnung für die einen – Töten für die anderen“: Pro und Contra der Stammzellproblematik, München, GRIN Verlag GmbH
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