Stefan Heipertz Universität Regensburg
Gliederung:
Abkürzungsverzeichnis V
A Grundlagen 1
I Bedeutung von Joint Ventures 1
II Terminologische Grundlagen 2
1. Joint Venture 2
2. Vertragliche Vereinbarung 2
3. Joint Control 3
a) Definition 3
b) Joint Control im Stufenkonzept des Konzernabschlusses 4
c) Möglichkeit und tatsächliche Ausübung der 4
gemeinschaftlichen Führung (Joint Control)
d) Ausgestaltungsformen einer gemeinschaftlichen 5
Führung
4. Partner und Gesellschafter 6
III Unterschiedliche Ausprägungen von Joint Ventures nach 6
IAS 31
1. Jointly Controlled Operations 6
a) Abgrenzung 6
b) Einbezug in den Konzernabschluß 7
2. Jointly Controlled Assets 8
a) Abgrenzung 8
b) Einbezug in den Konzernabschluß 8
3. Jointly Controlled Entities 10
a) Abgrenzung 10
b) Einbezug in den Konzernabschluß 10
B Voraussetzung für den Einbezug von Jointly Controlled Entities 11
in den IAS-Konzernabschluß
I Pflicht der Einbeziehung von Jointly Controlled Entities in 11
den Konzernabschluß
1. Unternehmenseigenschaft 11
- I -
Stefan Heipertz Universität Regensburg
2. Unabhängigkeit der Partnerunternehmen im mehrstufigen 13 Konzern
a) Von Tochterunternehmen gehaltene Anteile an Joint 14 Ventures
b) Von Jointly Controlled Entities gehaltene Anteile an Joint 14 Ventures
c) Von assoziierten Unternehmen gehaltene Anteile an Joint 15 Ventures
d) Ergebnis 15
3. Notwendigkeit einer Beteiligung 16 II. Verbot der Einbeziehung von Jointly Controlled Entities in 18 den Konzernabschluß
1. Zur Weiterveräußerung erworbene und gehaltene Anteile 18
2. Erhebliche und andauernde Beschränkung der Rechte des 20 Partnerunternehmens III. Faktische Wahlrechte zum Einbezug von Jointly Controlled 22 Entities in den Konzernabschluß
1. Unverhältnismäßigkeit der Kosten gegenüber dem Nutzen 23 der Informationsgewinnung und unangemessene Verzögerung der Berichterstattung
2. Untergeordnete Bedeutung von Jointly Controlled Entities 25
C. Einbeziehungsgrundsätze 28 I. Konsolidierungsgrundsätze 28
1. Zeitgleichheit der zu konsolidierenden Abschlüsse 28
2. Einheitlichkeit von Ansatz und Bewertung 30
3. Währungsumrechnung ausländischer Joint Ventures 33
4. Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden 34 II. Quotenkonsolidierung als Benchmark Treatment 35
1. Maßgeblicher Anteil für die quotale Erfassung 35
a) Einbeziehung nach dem Kapitalanteil 35
b) Einbeziehung nach dem Gewinnanteil 36
c) Gespaltene Einbeziehung 36
d) Empfehlung 37
2. Jointly Controlled Entities im mehrstufigen Konzern 37
- II -
Stefan Heipertz Universität Regensburg
a) Einbeziehungsanteil von Jointly Controlled Entities 37 aa) Additive Ermittlung der Konzernbeteiligungsquote an 37 einem Jointly Controlled Entity bb) Konzernbeteiligungsquote an einem Jointly Controlled 38 Entity unter Berücksichtigung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns cc) Konzernbeteiligungsquote an einem Jointly Controlled 39 Entity unter Berücksichtigung vo n Einheits- und Interessentheorie dd) Ergebnis 40
b) Anteile an Jointly Controlled Entities im Besitz von nicht 41 in den Konzernabschluß einbezogenen Konzernunternehmen III. Equity-Methode als Allowed Alternative Treatment 42 IV. Quotenkonsolidierung versus Equity-Methode 42
D. Einbeziehungsverfahren 46 I. Quotenkonsolidierung vo n Jointly Controlled Entities 46
1. Ausweis der in den Konzernabschluß übernommenen 46 Abschlußposten
2. Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode 46
a) Kapitalkonsolidierung nach IAS 22 46
b) Behandlung verbleibender Unterschiedsbeträge aus der 47 Kapitalkonsolidierung
3. Schuldenkonsolidierung 48
a) Umfang und Technik der Schuldenkonsolidierung 48
b) Entstehung und Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen 49 aa) Unechte Aufrechnungsdifferenzen 49 bb) Echte Aufrechnungsdifferenzen 50
c) Verzicht auf die Schuldenkonsolidierung 50
4. Zwischenergebniseliminierung 51
a) downstream Lieferungen 51
b) upstream Lieferungen 52
c) cross-stream Lieferungen 52
d) Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung 54
5. Aufwands-/Ertragskonsolidierung 55
- III -
Stefan Heipertz Universität Regensburg
6. Latente Steuern 55
II. Equity-Bewertung vo n Jointly Controlled Entities 56
1. Technik der Equity-Bewertung 56
2. Zwischenergebniseliminierung 57
3. Weitere Konsolidierungsmaßnahmen 57
4. Latente Steuern 59
E. Angaben über Jointly Controlled Entities in den notes 60
F. Berücksichtigung von Jointly Controlled Entities in weiteren 61
Abschlußbestandteilen
I. Kapitalflußrechnung 61
II. Segmentberichterstattung 61
III. Finacial review by management 61
Anhang VII
Literaturverzeichnis IX
- IV -
Stefan Heipertz Universität Regensburg
Abkürzungsverzeichnis:
a.A. anderer Auffassung
AK Arbeitskreis
AktG Aktiengesetz
ASB Accounting Standards Board
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
bearb. bearbeitet
BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
Diss. Dissertation
DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard
DSR Deutscher Standardisierungsrat
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
e.V. eingetragener Verein
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EU Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaft (Zeitschrift)
FRS Financial Reporting Standard
GEFIU Gesellschaft für Finanzwirtschaft in der Unternehmensführung e.V.
HFA Hauptfachausschuß
HGB Handelsgesetzbuch
hrsg. herausgegeben
i.H.v. in Höhe von
i.V.m. in Verbindung mit
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board
IASC International Accounting Standards Committee
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
Jg. Jahrgang
Komm. Kommentar
KPMG Klynfeld Peat Marwick Goerdeler (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Nr. Nummer
- V -
Stefan Heipertz Universität Regensburg
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
Rn. Randnummer
SFAS Statement of Financial Accounting Standards
Tz. Textziffer
UK United Kingdom
UK-GAAP United Kingdom General Accepted Accounting Principles
v.H. von Hundert
vgl. vergleiche
WP Wirtschaftsprüfer
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
- VI -
A. Grundlagen
A. Grundlagen
Innerhalb einiger weniger Industriezweige kooperieren konkurrierende Unternehmen seit geraumer Zeit. So ist es im Baugewerbe, sowie im Bergbau als auch in der Öl - und Gasgewinnung seit langem her üblich durch Gemeinschaftsprojekte am Markt aufzutreten. Bereits im Jahre 1987 wird im Schrifttum vermehrt festgestellt, daß sich die Zusammenarbeit in Form von
1
Durch die fortschreitende Globalisierung der Weltwirtschaft werden Unternehmen zum Expandieren gezwungen, da die heimischen Märkte zu klein werden, um kostendeckend produzieren Eintrittsbedingungen in neue Märkte machen es notwendig, mit dort bereits ansässigen Unternehmen zu kooperieren. Die Erschließung neuer Märkte und Technologien, die Erweiterung des Leistungsprogramms bis hin zur Risikobegrenzung bzw. Risikoteilung bei Großprojekten wird oft durch
2
Der gestiegene Kapitalbedarf wird durch eine wachsende Inanspruchnahme
. Die Inanspruchnahme dieser
Kapitalmärkte erfordert eine international anerkannte und einheitliche
4
Die International Accounting Standards haben sich seit der Gründung des IASC im Jahre 1973 zu den Rechnungslegungsvorschriften entwickelt. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU müssen ab 2005 ihren Konzernabschluß zwingend nach den
5
Im Folgenden wird untersucht, wie Joint Ventures in einen IAS-Konzernabschluß einzubeziehen sind. Maßgeblicher Standard hierfür ist der IAS 31, „Financial reporting of interests in joint ventures“.
Vgl. Schindler, Gemeinschaftsunternehmen, 1987, S. 158; Zündorf, Quotenkonsolidierung versus
Equity-Methode, 1987, S. 1.
Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, 1997, Tz. 2; Schindler, Gemeinschaftsunternehmen, 1987,
S. 158; Veit/Focke, Joint Ventures, 1999, S. 496; Applegate, Joint Venture, 1998, S. 52;
Eisele/Rentschler, Gemeinschaftsunternehmen, 1989, S. 309.
Vgl. Goebel, Konzernrechnungslegung, 1994, S. 2457; Ruhnke/Kluge,
Gemeinschaftsunternehmen, 1996, S. 577; Baetge/Beermann, Bilanzanalyse, 2000, S. 2088.
Vgl. Böcking, IAS für Konzern- und Einzelabschluß?, 2001, S. 1433.
Vgl. EU-Verordnung, Verordnung zu IAS, Artikel 4.
A. Grundlagen
II. Terminologische Grundlagen
1. Joint Venture
In IAS 31.02 wird ein Joint Venture als eine vertragliche Vereinbarung
bezeichnet, in der eine wirtschaftliche Tätigkeit von zwei oder mehreren Parteien
unter gemeinschaftlicher Führung (joint control) durchgeführt wird. IAS 31
bezeichnet nur solche Aktivitäten als Joint Ventures, bei deren Durchführung die
Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ein Joint Venture im Sinne der IAS darstellt,
wird nach der wirtschaftlichen Realität entschieden. Die rechtliche Form oder
Struktur, die von Land zu Land unterschiedlich beurteilt werden kann, ist hier
Joint Ventures werden laut IAS 31.03 in drei verschiedene Formen untergliedert.
Es handelt sich um gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten (Jointly Controlled
Operations), gemeinschaftlich geführtes Vermögen (Jointly Controlled Assets)
und gemeinschaftlich geführte Einheiten (Jointly Controlled Entities). Die beiden
erstgenannten Kooperationsformen besitzen keine eigene Rechtspersönlickeit. Es
der Partner zur Ausführung eines Gemeinschaftsprojektes oder um Bruchteilseigentum an gemeinschaftlich
erworbenen Assets. Bei Jointly Controlled Entities mit rechtlicher Selbständigkeit
liegt Gesamthandsvermögen vor. Der fließende Übergang von Bruchteilseigentum
Bedeutung für die Konzernrechnungslegung besitzen lediglich die als Jointly Controlled Entities
10
2. Vertragliche Vereinbarung
Eine vertragliche Vereinbarung der gemeinschaftlichen Führung ist zwingende
Voraussetzung für die Qualifizierung als Joint Venture nach IAS. Liegt sie nicht
11
Vgl. IAS 31.04. Abschnitt A.II.2.
Die in der Literatur gebräuchliche Übersetzung Vermögenswert für den Begriff „asset“ wird in diesem Beitrag, um den Unterschied zwischen Vermögensgegenstand und Asset zu verdeutlichen,
nicht übernommen.
Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 10; Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.03.
Vgl. KPMG, Rechnungslegung nach IAS, internet, S. 141; Ruhnke/Kluge, Gemeinschaftsunternehmen, 1996, S. 578.
Vgl. IAS 31.04. WP-Handbuch, 2000, N, Rn. 918; Epstein/Mirza, Wiley, 2000, S. 383.
A. Grundlagen
Die vertragliche Vereinbarung kann unterschiedlich zustande kommen. IAS 31.05
geht über den klassischen Vertrag zwischen den Partnern hinaus. So kann eine
vertragliche Vereinbarung auch durch Sitzungsprotokolle aus Besprechungen
belegt werden oder in der Satzung sowie anderen Statuten des Joint Ventures
festgeschrieben sein. Die vertragliche Vereinbarung soll laut IAS folgende
Angelegenheiten regeln:
Die Tätigkeit, die Dauer und die Berichtspflichten des Joint Venture.
Die Ernennung eines Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans oder gleichwertigen Leitungsgremiums des Joint Ventures und der Stimmrechte des
Partnerunternehmens.
Die Kapitaleinlagen der Partnerunternehmen und
die Beteiligung der Partnerunternehmen an Produktion, Erträgen, Aufwendungen oder Ergebnissen des Joint Venture.
12
Liquidierung des Joint Venture
Erwerb oder Verkauf bedeutender Assets
Veränderung der Beteiligungsstruktur oder Aufnahme neuer Partner
Bedeutende Finanzierungsmaßnahmen.
Grundsätzlich soll die Vereinbarung sich auf Fragen beziehen, welche für die
Darüber hinaus kann durch die vertragliche Vereinbarung ein Betreiber bestimmt
werden, der jedoch nicht über die Beherrschung des Joint Ventures verfügen darf.
Verfügt er über die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen,
beherrscht er das Joint Venture und muß es als Tochterunternehmen nach IAS 27
14
3. Joint Control
a) Definition
als die vereinbarte Teilhabe an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit
definiert. Demzufolge muß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille
Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.07; Epstein/Mirza, Wiley, 2000, S. 383f.
Vgl. IAS 31.06.
Vgl. IAS 31.07; Epstein/Mirza, Wiley 2000, S. 384.
Im Weiteren wird für den Sachverhalt einer „joint control“ die Übersetzung „gemeinschaftliche
Führung“ verwendet.
A. Grundlagen
Gemeinschaftsprojektes, die Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen der
Partner vorhanden sein wird. 16 Kann keine der durch die vertragliche Vereinbarung gebundenen Parteien das Joint Venture eigenmächtig kontrollieren und können alle Parteien nur gemeinsam und einstimmig Entscheidungen treffen,
liegt eine gemeinschaftliche Führung vor. 17
b) Joint Control im Stufenkonzept des Konzernabschlusses
Klar abgegrenzt werden muß die gemeinschaftliche Führung nach IAS 31.02 von der Beherrschung nach IAS 27.06 und dem maßgeblichen Einfluß nach IAS 28.03.
Eine Beherrschung einer Unternehmung wird dadurch charakterisiert, daß die Konzerninteressen ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Gesellschafter
durchgesetzt werden können. Eine Beherrschung eines Joint Venture hätte dessen
Vollkonsolidierung nach IAS 27 zur Folge. 18 Bei der gemeinschaftlichen Führung besteht diese Möglichkeit nicht. Kein an der gemeinschaftlichen Führung beteiligter Gesellschafter kann ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartner auf die wirtschaftliche Aktivität einwirken.
Eine weitere Abstufung der Einflußmöglichkeiten wird durch einen maßgeblichen Einfluß definiert. Die Möglichkeit der Einflußnahme auf ein Unternehmen
beschränkt sich hier auf die Mitwirkung an finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen.
c) Möglichkeit und tatsächliche Ausübung der gemeinschaftlichen Führung Die IAS stellen allein auf die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Führung
auszuüben ab. Die tatsächliche Ausübung wird nicht verlangt. Begründet wird dies damit, daß die Definition der gemeinschaftlichen Führung laut IAS 31.02 auf der Definition der Beherrschung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit in IAS
27.02, welche explizit von der Möglichkeit einer Ausübung spricht, aufbaut. Der Übergang von der Möglichkeit hin zur tatsächlichen Ausübung wird sich in der
Praxis aber fließend gestalten. Bei Jointly Controlled Operations und Assets wird die gemeinschaftliche Führung auf Grund der Ziele, die mit diesen
16 Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 13; Pellens in MünchKommHGB, § 310, Rn. 10;
ADS, § 310 HGB, Tz. 21.
17 Vg l. Kustner, Beteiligungsbewertung, 2002, S. 110.
18 Vgl. IAS 31.07.
- 4 -
A. Grundlagen
Wird bei Jointly Controlled Entities die gemeinschaftliche Führung nicht tatsächlich
ausgeübt, ist fraglich, ob die Behandlung von Jointly Controlled Entities, wie es
die IAS vorsehen, mit dem Gebot einer Bilanzierung dem wirtschaftlichen Gehalt
20
d) Ausgestaltungsformen einer gemeinschaftlichen Führung
Eine gemeinschaftliche Führung erfordert nicht zwangsläufig eine paritätische
Verteilung der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile, solange das notwendige
So ist es möglich, daß ein Gesellschafter sogar mehr als fünfzig Prozent der
Kapitalanteile auf sich vereinen, aber durch die vertragliche Vereinbarung der
gemeinschaftlichen Führung, über lediglich maximal fünfzig Prozent der
In den IAS wird für den Sachverhalt einer gemeinschaftlichen Führung keine
Begrenzung durch die Anzahl der Gesellschafter genannt. Mit zunehmender Zahl
Eine gemeinschaftliche Führung kann nach der in der Literatur vertretenen Auffassung,
nur von einer begrenzten Anzahl von Partnern ausgeübt werden. Wird die
gemeinschaftliche Führung von mehr als drei oder vier Partnern ausgeübt, sinkt
die Möglichkeit des Einzelnen, auf Grund seiner relativ geringen Beteiligung
Mit steigender Zahl stimmberechtigter Partner erschwert sich eine einvernehmliche Entscheidungsfindung.
Für den Fall einer im Zeitablauf wechselnden Beherrschung des Joint Venture
durch die Partner hält die Kommentarmeinung die Annahme einer
Eine gemeinschaftliche Führung dahingehend, daß tägliche Entscheidungen,
welche das Joint Venture betreffen, gemeinsam getroffen werden sollen, wird als
Vgl. Budde/Suhrbier in BeBiKo, § 310 HGB, Tz. 16.
Vgl. Framework F35/ IAS 31.26.
Vgl. Baetge/Thiele/Kirsch, Konzernrechnungslegung, 2002, S. 394; Busse v. Colbe/Ordelheide, Konzernabschlüsse, 1993, S. 458; Schildbach, Der Konzernabschluß, 1998, S. 111;
Budde/Suhrbier in BeBiKo, § 310 HGB, Tz. 25.
Vgl. FRS 9.11.
Vgl. ADS, § 310 HGB, Tz. 15.
Vgl. Schindler, Gemeinschaftsunternehmen, 1987, S. 164; Peters, Konzernrechnungslegung, 2001, S. 259.
Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.09.
A. Grundlagen
Die laut IAS gegebene Möglichkeit der Bestimmung eines Partnerunternehmens als Betreiber des Joint Venture bekräftigt dies
nachhaltig. Die Errichtung eines „management committee“ ist für die Annahme
Wird die Geschäftsführung der einzelnen Tätigkeitsbereiche jeweils vollständig
an die einzelnen Partnerunternehmen vergeben, kann zunächst nicht von einer
gemeinschaftlichen Führung gesprochen werden. Wird hingegen zur Lösung von
grundsätzlichen Fragen ein übergeordnetes Entscheidungsgremium eingerichtet,
28
4. Partner und Gesellschafter
IAS 31 unterscheidet zwischen Partnerunternehmen (venturer) und Gesellschafter
(investor). Ein Partnerunternehmen ist an der gemeinschaftlichen Führung des
Als Gesellschafter wird ein Teilhaber des Joint Venture bezeichnet, der nicht an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist.
Diese muß nicht zwangsläufig von allen am Joint Venture Beteiligten zusammen
ausgeübt werden. Solange die an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten
Partnerunternehmen die absolute Mehrheit der Stimmrechte auf sich vereinen
können und keine Vetorechte bzw. Sperrminoritäten anderer Gesellschafter
30
III. Unterschiedliche Ausprägungen von Joint Ventures nach IAS 31
1. Jointly Controlled Operations
a) Abgrenzung
Bei den gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten (Jointly Controlled Operations)
handelt es sich laut IAS 31.08 um Gemeinschaftsprojekte, zu deren Durchführung
die Beteiligten kein rechtlich selbständiges Unternehmen gründen bzw. keine
wirtschaftlich selbständigen Strukturen aufbauen. Es darf und kann folglich kein
Anteilsbesitz vorliegen, wenn die Kriterien für eine gemeinschaftlich geführte
Tätigkeit vorliegen sollen. Die Partner nutzen zur Durchführung des
Vgl. ADS, § 310 HGB, Tz. 23.
Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.07.
Vgl. Veit/Focke, Joint Ventures, 1999, S. 497; ADS, § 310 HGB, Tz. 23; Jäger,
Mitregierungsvarianten, 1995, S. 203.
Vg l. IAS 31.02.
A. Grundlagen
Gemeinschaftsprojektes ihr eigenes Anlagevermögen, verbrauchen bzw.
verwenden ihre eigenen Vorräte, verursachen eigene Aufwendungen und
Schulden und errichten ihre eigene Finanzierung. Die für ein Joint Venture
regelt die Verteilung der durch das Projekt entstandenen Aufwendungen sowie die durch den Verkauf des Produktes
erwirtschafteten Erlöse.
Durch die vertragliche Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung eines
Projektes wird nach deutschem Privatrecht im Regelfall eine BGB-Gesellschaft
gegründet werden. Dient diese BGB-Gesellschaft ausschließlich der gemeinsamen
Wahrnehmung oder Bünd elung von Interessen aus dem Gemeinschaftsprojekt,
wird ihr keine Unternehmenseigenschaft zuerkannt Führen die Umstände im
Einzelfall doch zur Qualifizierung als wirtschaftlich selbständiges Unternehmen,
32
b) Einbezug in den Konzernabschluß
Die IAS fordern keine eigenständige Rechnungslegung der Jointly Controlled
Operation. Es wird jedoch bereits im Standard darauf hingewiesen, daß die
Partnerunternehmen zur Beurteilung der Ertragskraft des Joint Venture eine
Das IDW empfiehlt im Interesse der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung der Partnerunternehmen, im Joint-Venture-
Vertrag eine Gemeinschaftsrechnung nach handelsrechtlichen Vorschriften und
gegebenenfalls ergänzenden Vorschriften aus Spezialgesetzen zur
Diese Forderung macht auch in Bezug auf die
Die Partner haben in ihren Einzelabschlüssen und Konzernabschlüssen die unter
ihrer Verfügungsmacht stehenden Assets, welche zur Durchführung des Projektes
in Anspruch genommen werden, die in Verbindung mit der Finanzierung des
Projektes verursachten Schulden, die getätigten Aufwendungen sowie die aus dem
Verkauf der Güter und Dienstleitungen anteilig resultierenden Erträge
Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.06; Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, 1997, Tz. 15; ADS, § 310 HGB, Tz. 16; Baetge/Thiele/Kirsch, Konzernbilanzen, 2002, S. 394; Krawitz,
Quotenkonsolidierung, 2001, S. 672.
Vgl. Abschnitt A.II.1.
Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, 1997, Tz. 19; ADS, § 290 HGB, Tz. 94; WP-Handbuch, 2000, T, Rn. 48; Zur Unternehmenseigenschaft siehe B.I.1.
Vgl. IAS 31.12.
Vgl. IDW, St./HFA 1/1993, 1993, S. 442.
Vgl. Framework 31.
A. Grundlagen
. Durch die Ansatzpflicht von Assets, Schulden, Erträgen und Aufwendungen bereits in der Einzelbilanz werden keine
Insoweit kann nicht von einem Einbezug in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses
gesprochen werden.
2. Jointly Controlled Assets
a) Abgrenzung
Stehen Assets, die in das Joint Venture eingebracht oder für die
Gemeinschaftsaktivität erworben wurden, unter einer gemeinschaftlichen
Führung, spricht IAS 31 von Jointly Controlled Assets. Jedem Partner sind gemäß
seinem Anteil am Joint Venture die einzelnen Assets zuzuordnen. Es besteht
daher eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wobei jeder Partner in Höhe seines
Diese Form der Kooperation erfordert ebenfalls, wie Jointly Controlled Operations, keine Gründung einer
Im Unterschied zu Jointly Controlled Operations, liegen bei Jointly Controlled
Assets nicht Geschäfte der jeweiligen Partner, sondern solche der Gemeinschaft
Darüber hinaus weisen Jointly Controlled Operations und Assets keine grundsätzlichen
Zur Problematik, ab wann die vereinbarte gemeinschaftliche Führung der Assets (Gemeinschaft nach Bruchteilen) eine selbständige
Unternehmung darstellt, wird auf Abschnitt B.I.1. verwiesen.
b) Einbezug in den Konzernabschluß
Da bei Jointly Controlled Assets nach außen hin die Gemeinschaft auftritt oder
sich durch den Betreiber vertreten läßt, werden an die Rechnungslegung der
Gemeinschaft nach Bruchteilen höhere Ansprüche als bei Jointly Controlled
Die IAS stellen in Bezug auf die Buchhaltung der
Vgl. IAS 31.10.
Vgl. IA S 31.11.
Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 35.
Vgl. IAS 31.14.
Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 34.
Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.10/11.
Vgl. Kleber in Baetge/Dörner, IAS 31, Tz. 40.
A. Grundlagen
Die Erstellung eines eigenen Abschlusses für das Joint Venture wird aber auch hier nicht
gefordert, wenngleich die Führung separater Konten über die gemeinschaftlich
eingegangenen Aufwendungen und verursachten Schulden zur Kontrolle der
Unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Abschlusses wird zumindest die Führung
der erwähnten Konten unumgänglich sein, um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln zu
45
IAS 31.16 fordert im einzelnen den Ansatz folgender Beträge im Abschluß des
Partners:
Den Anteil an dem gemeinschaftlich geführten Vermögen, klassifiziert nach der Art des Vermögens.
Die im eigenen Namen eingegangenen Schulden.
Den Anteil an gemeinschaftlich eingegangenen Schulden in Bezug auf das Joint Venture.
Die anteiligen Erträge aus Verkauf oder Nutzung seines Anteils an den vom Joint Venture erbrachten Leistungen zusammen mit seinem Anteil der vom
Joint Venture verursachten Aufwendungen .
Die anteiligen Aufwendungen, die er hinsichtlich seines Anteils am Joint Venture verursacht hat.
Ob die in Verbindung mit dem Joint Venture stehenden Aufwendungen, Erträge
und Schulden im Abschluß des Partners mit den entsprechenden nicht mit dem
Joint Venture in Verbindung stehenden zusammen ausgewiesen, oder ob sie durch
einen Davon-Vermerk ersichtlich gemacht werden sollen, wird in den IAS nicht
geregelt. Unter Verweis auf die bestehende Wahlmöglichkeit des Ausweises bei
Durch die Ansatzpflicht der durch die Jointly Controlled Assets resultierenden
Assets, Schulden, Erträge und Aufwendungen bereits im Einzelabschluß der
Partner sind, wie bei Jointly Controlled Operations, keine weiteren
47
Vgl. IAS 31.17.
Vgl. IAS 31.18.
Vgl. Framework F 31 und F 38.
Vgl. Coopers/Lybrand, IAS, 1996, Ch. 31.14.
Vgl. IAS 31.17.
Quote paper:
Stefan Heipertz, 2002, Einbeziehung von Joint Ventures in den IAS-Konzernabschluß, Munich, GRIN Publishing GmbH
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