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Fragestellung
Die internationalen Handelsbeziehungen führen zuweilen zu Konflikten. Das Völkerrecht sieht gem. Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen für den Fall einer zwischenstaatlichen Streitigkeit eine ausdrückliche Verpflichtung der beteiligten Staaten zur friedlichen Lösung vor. Gewaltanwendung ist nach dem Völkerrecht grundsätzlich verboten. 1
Staaten verhalten sich nicht immer völkerrechtskonform. Diese Tatsache kann durch die Verfasstheit der gegenwärtigen, auf dem Prinzip der Staatssouveränität aufbauenden Weltordnung erklärt werden. Charakteristisch ist hierbei insbesondere die Nichtexistenz einer supranationalen Sanktionsgewalt. 2 Hieraus resultiert jedoch nicht notwendigerweise eine permanente Nichtbeachtung der völkerrechtlichen Verträge. 3 Insbesondere die Entwicklungen im Bereich des internationalen Handels zeugen von einer Bereitschaft seitens der Staaten völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen und diesen entsprechend Folge zu leisten.
Der Fokus der vorliegenden Arbeit richtet sich auf zwischenstaatliche Handelskonflikte, die durch das Streitbeilegungssystem der Welthandelsorganisation (WTO) erledigt werden wollen. Als rechtliche Grundlage gilt hierfür das Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes (DSU), welches den institutionellen Rahmen sowie den Streitschlichtungsverlauf zwischen Mitgliedsstaaten der WTO kodifiziert. Es ist zugleich Bestandteil des Vertragwerkes der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und findet sich in dessen Anhang wieder.
In der wissenschaftlichen Literatur wird das DSU vermehrt als ein strikt geregeltes Streitbeilegungsmechanismus beschrieben. In der Tat hebt sich das aktuelle, auf Recht basierende DSU vom verhandlungsorientierten, auf Diplomatie basierenden Streitbeilegungsverfahren des GATT 1947 deutlich ab. Nicht selten wird aus den Reihen der Wissenschaft der Wunsch für Reformen des DSU laut. 4 Die Neuerungen des DSU sowie dadurch einhergehende Wirkungen auf Handelskonflikte zwischen den WTO Mitgliedstaaten werden im Folgenden kritisch beleuchtet. Es wird vermutet, dass die Verfasstheit des DSU die Intensität von Han- 1 Vgl.Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen. Ausnahmen werden in den Art. 40 bis Art. 43 der Charta der Vereinten Nationen geregelt und betreffen den Kompetenzbereich des Sicherheitsrates.
2 Krell, Grell: Weltbilder und Weltordnung, Baden-Baden: Nomos 2004.
3 Frowein, Jochen A.: "Konfliktbewältigung im Völkerrecht", in: Frank R. Pfetsch, Konflikt, Heidelberg: Springer-Verlag 2004, S. 149-162.
4 Schoenbaum, Thomas J.: "WTO Dispute Settlement: Praise and Suggestions for Reform", in: The International and Comparative Law Quarterly 47 (1998) Nr. 3, S. 647-658.
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delskonflikten beeinträchtigt, indem die Herbeiführung von Konfliktlösungen erschwert wird. Das Hauptanliegen dieses Textes ist es, diese Hypothese zu belegen bzw. zu widerlegen.
Eine Überprüfung dieser Annahme soll über eine grundsätzliche Betrachtung von Handelskonfliktursachen sowie eine Beschreibung der Verfasstheit des DSU hinausgehend, zunächst theoretisch und schließlich durch einen exemplarischen Vergleich zwischen Handelsstreitigkeiten aus der Praxis, die im Rahmen des Streitschlichtungssystems des GATT 1947 sowie der WTO 1994 behandelt wurden, erfolgen.
Konfliktursachen von Handelskonflikten
Grundsätzlich stehen Globalisierungseffekte ursächlich für zwischenstaatliche Handelskonflikte. Zu den genannten Effekten zählen primär die fortschreitende Handelsintegration sowie -liberalisierung. 5 Zunehmende Interdependenz, Differenzierung, Wettbewerb und Disparität stellen gleichsam weitere Effekte der Globalisierung dar. Schließlich spielt die Allokation knapper Ressourcen stets eine entscheidende Rolle in wirtschaftlichen Auseinandersetzungen. In der Sozialforschung wird mitunter die These vertreten, eine Zunahme sozialer Interaktion korrespondiere mit einer Zunahme von Konflikten. 6 Bezogen auf zwischenstaatliche Wirtschaftsbeziehungen wird das Handelsvolumen als Interaktions-indikator herangezogen. Aktuelle Analysen von Handelsbeziehungen belegen, dass bei einem Anstieg des Handelsvolumens auf über 300 Mrd. Euro ein Handelskonflikt praktisch vorprogrammiert sei. 7 Im Rahmen dieser Studien wird unter anderem auch die Verfasstheit des politischen Systems eines Staates für Handelskonflikte als mögliche Ursache in Betracht gezogen. So stiege die Wahrscheinlichkeit für Handelskonflikte an, sofern es sich bei den Streitparteien um zwei demokratische Staaten handelt. Diese Beobachtung korrespondiert mit verhandlungstheoretischen Überlegungen von Robert Putnam. Die Partizipationsbreite von Verhandlungen wirke belastend auf den Verhandlungsverlauf. Eine theoretische Erklärung dieses Umstands könnte sein, dass Sanktionsmöglichkeiten gegen Vertreter eines demo-
5 Conybeare,John A. C.: Trade Wars. The Theory and Practice of International Commercial Rivalry, New York: Columbia University Press 1987.
6 Coser, Lewis A.: The Functions of Social Conflict, London: Routledge 1956.
7 CIS-Studien zur Welthandelsorganisation (http://www.ethlife.ethz.ch/archive_articles/080114- wto/index) 2009/3/1.
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kratischen Staates sich eher negativ auf dessen Zugeständnisbereitschaft auswirken und dadurch eine Lösung von Handelskonflikten erschweren können. 8 Konträre Interessen oder Rechtsaufassungen zwischen mindestens zwei Staaten hinsichtlich der Handelsliberalisierung partiell bzw. insgesamt können in einem Handelskonflikt münden, sofern diese ihren Ausdruck im Handeln mindestens eines Staates Ausdruck finden, d.h. realisiert werden. Dies kann sich in restriktiven Maßnahmen eines Staates zum Schutze der eigenen Wirtschaft gegen Importe offenbaren oder in einer Forderung gegenüber einem anderen Staat derartige Handlungen zu unterlassen. Restriktive Maßnahmen werden in Form von Zöllen, Steuern, Subventionen, nationalen Rechtsnormen u.v.m. verwirklicht. Als Rechtfertigungsquellen gelten hierbei theoretische Ansätze, die im Rahmen der Internationalen Politischen Ökonomie 9 ihre Anwendung finden und als Denkgebäude politischer Akteure Auswirkungen auf politisches Handeln haben. 10 Die Rolle von Handelsrestriktionen, wie sie eben beschrieben wurden, wird seit der Geburtstunde des Freihandelsgedankens stets kontrovers diskutiert. Bemühungen, die sich gegen restriktive Maßnahmen anderer Staaten richten, können innerhalb der Welthandels-organisation ausschließlich durch Inanspruchnahme des DSU erfolgen, sofern diese nicht vorab bilateral geklärt werden können.
Ehe auf die Bestimmungen und Verfahrensstufen des DSU im Weiteren verwiesen wird, soll zunächst auf die Verfasstheit der Welthandelsorganisation eingegangen werden. Dies erscheint insofern notwendig, als das DSU einen wichtigen Teil des WTO-Vertragswerkes darstellt und nicht ohne eine umfassende Betrachtung des WTO-Rahmens insgesamt verstanden werden kann.
Verfasstheit der Welthandelsorganisation (WTO)
Die WTO trat am 01. Januar 1995 das Erbe der bislang geltenden erfolgreichen, aber reformbedürftigen GATT-Ordnung, als wichtigstes Ergebnis der sieben Jahre fortdauernden Uruguay Runde 11 , an. Damit wurden vier Hauptprinzipien des GATT-1947 übernommen und ggf. spezifiziert bzw. näher definiert sowie mit
8 Putnam, Robert D.: "Diplomacy and domestic politics: the logic of the two-level games", in: International Organization 42 (1988) Nr. 3, S. 427-460.
9 Bieling, Hans-Jürgen: Internationale Politische Ökonomie, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2007, S.27-53.
10 Gilpin, Robert: The Political Economy of International Relations, Princeton: Princeton University Press 1987, S.25 ff.
11 Beginnend mit der Ministererklärung von Punta del Este (Uruguay) am 20.09.1986 bis zur Schluss- akte von Marrakesch vom 15.12.1993.
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GATS (General Agreement on Trade and Services) und TRIPS (Trade-Related Aspects of Intellectual Property and Rights) erweitert. 12 Zu den genannten Prinzipien des GATT 1947 gehört an erster Stelle ein Diskriminierungsverbot, der die Regeln der Meistbegünstigung sowie Inländergleichbehandlung umfasst. Weiterhin ist ein Grundsatz charakteristisch, wonach ausschließlich Zölle als Instrumente zur Durchsetzung eigener außenwirtschaftlichen Zielsetzungen zur Anwendung kommen dürfen. Dem schließt sich ein Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse als drittes Prinzip an. Schließlich kommt hierzu das Prinzip der Reziprozität hinzu, wonach Zugeständnisse auf Gegenseitigkeit beruhen sollen. Die genannten Hauptprinzipien waren mit zahlreichen Ausnahmeregelungen behaftet, die einerseits die Handelsorganisation durch auf Verhandlungen basierende Flexibilität attraktiver machen sollten, andererseits waren Ausnahmeregelungen zumeist auch Gegenstände von Handelskonflikten. 13 Dies ist einleuchtend, wenn man bedenkt, dass die Auslegung von Verhandlungsübereinkünften besonders in den internationalen Beziehungen stets interpretationsbedürftig ist, weil in erster Linie hier sprachliche und kulturelle Differenzen wirken. Zu den genannten Ausnahmen zählen unter anderem Ausnahmeregeln für Freihandelszonen sowie Zollunionen, die bspw. nicht der Anwendbarkeit des Prinzips der Meistbegünstigung unterlagen. Weitere Ausnahmen bilden Zollpräferenzen, Vorbehalte und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von Beitrittsverhandlungen, Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen u.v.m. Mit der WTO erhielt das GATT wichtige Neuerungen. 14 Hierzu zählt etwa die Beseitigung der institutionellen Sonderstellung des GATT 1947 durch Verleihung einer völkerrechtlichen WTO-Rechtspersönlichkeit nach Art. VIII des WTO-Abkommens und damit einhergehendem Status der WTO als Internationale Organisation. Das Prinzip des Einheitsabkommens, das im Art. II Ziffer 1 sowie Art. XII Ziffer 1 und Art. XIV Ziffer 2 des WTO-Abkommens geregelt ist, trägt zur Beseitigung der Komplexität des Systems bei, indem zahlreiche Zusatz- und Nebenverpflichtungen durch Annahme des WTO-Abkommens zumindest teilweise 15 für alle
12 Letzel, Hans-Joachim: Streitbeilegung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), Münster: Aschendorff Rechtsverlag 1999, S. 28 ff.
13 Ebda.
14 Ebda.
15 Ausnahmen bilden Plurilaterale Handelsabkommen, wie bspw. das „Agreement in Trade in Civil Aircraft“, „Agreement on Government Procurement“, „International Dairy Agreement“ und “International Bovine Meat Agreement“, die gem. Art. II Ziffer 1 des WTO-Abkommens nur für Vertragsparteien gelten.
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Vertragsparteien verbindlich werden. Weiterhin wurde eine Neuerung im Bezug auf die so genannte „Free-Riding“-Praxis implementiert. Dem GATT-1947-Prinzip aus dem Jahr 1965, wonach Entwicklungsländer die Vorteile des GATT ausschöpfen dürfen, ohne jedoch eigene Märkte zu liberalisieren, wurde ein Riegel vorgeschoben. Die Anwendbarkeit des Art. XI Ziffer 2 des WTO-Abkommens wurde eingeschränkt. Schließlich kann Art. XVI Ziffer 4 des WTO-Abkommens als äußerst bedeutsam erachtet werden, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten nationales Recht den WTO-Regeln anzugleichen. Diese Praxis unterlag während der Gültigkeit der GATT-1947-Ordnung einer umgekehrten Ordnung. Die bereits erwähnten Erweiterungen in Form des GATS und des TRIPS tragen dem Umstand bei, dass sich GATT ausschließlich auf den Warenhandel beschränkt. Damit wurde der Forderung nach Regelung des Dienstleistungshandels, welches bspw. im Jahr 1993 auf ca. 30 Prozent 16 des gesamten Welthandels geschätzt wurde durch das GATS, sowie der Forderung nach angemessenen Schutzrechten für geistiges Eigentum durch das TRIPS in multilateraler Übereinstimmung der WTO-Mitglieder stattgegeben.
Insgesamt beinhaltet das WTO-Abkommen neben den 16 Artikeln zur Errichtung der Welthandelsorganisation vier Anhänge. Darunter das Übereinkommen über den Warenhandel GATT-1994, Übereinkommen über den Dienstleistungshandel GATS, Übereinkommen zum Schutz geistigen Eigentums TRIPS, Streitbeilegungsvereinbarung DSU, das TPRM, als Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik der WTO-Mitgliedstaaten, sowie letztlich Regelungen zu Plurilateralen Handelsabkommen. Im Folgenden soll die Streitbeilegungsvereinbarung DSU näher beleuchtet werden.
Rechtsgrundlage und Verfahren der Streitbeilegung im Rahmen der WTO
Wie bereits erwähnt bildet das DSU zusammen mit vier Anhängen zum WTO-Abkommen den rechtlichen Rahmen für die Beilegung von Handelskonflikten zwischen WTO Mitgliedstaaten. Es umfasst 27 Artikel zur Regelung von Handelsstreitigkeiten. Damit schafft das DSU 17 neben anderen Streitbeilegungsverfahren, dem des Internationalen Seegerichtshof sowie den Schiedsverfahren des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) und des World Intellectual
16 Großmann, Koopmann, Michaelowa: "Die neue Welthandelsorganisation: Schrittmacher für den Welthandel?", in: Wirtschaftsdienst, 1994, S. 256-264, zitiert in: Letzel, Hans-Joachim: Streitbeilegung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), Münster: Aschendorff Rechtsverlag 1999, S. 68.
17 Artikel 3 Ziffer 2 DSU: „The dispute settlement system of the WTO is a central element in providing security and predictability to the multilateral trading system. [...]“
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Property Organization (WIPO), die notwendige Voraussetzung für Rechtssicherheit im internationalen Wirtschaftsverkehr. 18
Das DSU wurde als Ergebnis der Uruguay Verhandlungen der WTO völkerrechtlich in das WTO Recht implementiert. Fragen der Rechtsdurchsetzung spielten während den Uruguay Verhandlungen der WTO eine wichtige Rolle. Der völkerrechtliche Einigungsvertrag dieser Welthandelsrunde umfasste neben dem DSU auch der Trade Policy Review Mechanism (TPRM), welches die Funktion eines Überwachungsmechanismus erfüllt und zu mehr Transparenz innerhalb der WTO beitragen sollte. Beide Rechtstexte finden sich im Anhang zum WTO-Übereinkommen von 1994 wieder.
Die völkerrechtliche Kategorisierung des DSU ist nach wie vor Diskussionsgegens-tand der Rechtswissenschaften. In der wissenschaftlichen Literatur wird unter anderem die Meinung vertreten, es handele sich am ehesten um ein Vergleichsverfahren. Eine eindeutige Festlegung sei nicht möglich. Kategorien, wie beispielsweise Schiedsverfahren, Schiedssprechung und Schiedsgerichtsbarkeit stehen zur weiteren Disposition. 19
Die Etappen des Verfahrens bzw. die Verfahrenstufen einer Handelsstreitigkeit werden vom DSU strikt vorgegeben. Über die gesamte Verfahrensdauer bleibt das Recht auf eine „außergerichtliche“ Einigung unberührt. Sobald ein Staat die Auffassung vertritt in seinen Rechten, die durch das WTO-Abkommen vertraglich gesichert werden, beeinträchtigt worden zu sein, hat dieser binnen 30 Tagen nach dessen Anfrage gem. Art. 4 DSU Anspruch auf Verhandlungen mit dem angeklagten WTO-Mitglied. Wenn die Gegenseite einer Einladung zur konstruktiven Teilnahme an einer Streitverhandlung binnen 60 Tagen nicht nachkommt, so hat der Kläger nach Art. 6 DSU das Recht auf Beantragung eines Panels durch das DSB als Unterstützung zur Herbeiführung einer Konfliktlösung. Das Panel hat die Form eines Beratungsgremiums und setzt sich aus drei bis fünf Experten zusammen. Für das Zu-standekommen eines Panels werden nach Art. 12 ff DSU verbindliche Fristen vorgegeben, die sich zugleich auf dessen Raterbringung beziehen. Grundsätzlich sind nach Art. 12 DSU zwei Treffen mit den Streitparteien sowie nach Art. 10 DSU ein Treffen mit einer Drittpartei vorgesehen. Die Berichte des Panels sollen gem. Art. 15 Ziffer 1 DSU zunächst an die jeweilige Streitpartei versandt werden. Dies eröff-
18 Lörcher,Torsten: Neue Verfahren der internationalen Streitbeilegung in Wirtschaftssachen, Europäischer Verlag für Wissenschaften 1999 (Dissertation).
19 Beise, Marc: Die Welthandelsorganisation (WTO). Funktion, Status, Organisation, Baden-Baden: Nomos 2001, S.206 ff.
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net die Möglichkeit der Streitpartei den Bericht vor dessen Veröffentlichung nach Art. 12 Ziffer 9 DSU zu kommentieren. Wird der Vorschlag des Panels seitens des angeklagten Staates abgelehnt oder vom DSB nicht angenommen, so folgt die Einleitung eines Revisionsverfahrens. 20 Dieses Verfahren wird nach Art. 16 Ziffer 4 i.V.m. Art. 17 DSU durch den DSB angeordnet und vom „Standing Appellate Body“ durchgeführt. Von den sieben Personen des „Standing Appellate Body“ sind jeweils drei am jeweiligen Verfahren beteiligt. Die Revision endet nach Art. 16 Ziffer 1 und 4 i.V.m. Art. 17 Ziffer 14 DSU mit einem Bericht, der seine Wirkung nach einer Einspruchsfrist von 30 Tagen entfaltet. Ein erfolgreicher Einspruch setzt nach Art. 22 Ziffer 2 DSU eine Einstimmigkeit im DSB voraus. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, so obliegt die Zuständigkeit der Überwachung der Umsetzung der im Bericht dargelegten Empfehlung ebenfalls dem DSB. Kommt der angeklagte Staat seinen Verpflichtungen gemäß dem Bericht des Appellate Body innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht nach, so kommt nach Art. 22 Ziffer 6 i.V.m. Art. 22 Ziffer 7 DSU eine Suspendierung jenes Staates als nächster Schritt in Betracht. Alternativ kann nach einem Schiedsverfahren eine partielle Vertragsaussetzung drohen, die auf den jeweiligen Streitbereich Anwendung findet. Schließlich kann eine Vertragsaussetzung nach Art. 22 Ziffer 3 DSU auf alle Bereiche der Wirtschaftsbeziehungen ausgeweitet werden, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht tangiert wird.
Im Vergleich zum Streitbeilegungsverfahren des GATT 1947 lassen sich wichtige rechtliche Neuerungen des DSU benennen. 21 Hiezu steht vordergründig die Umkehrung des Konsensprinzips. Wie bereits angedeutet, setzten Einspruchsverfahren stets eine Einstimmigkeit innerhalb der Streitschlichtungsinstanz voraus. Dadurch wird die Einhaltung der Verfahrensfristen erheblich entlastet. Dieser Umstand geht auf negativ empfundenen Praktiken des Streitschlichtungsverfahrens der GATT-1947-Ordnung zurück und soll nunmehr dem angeklagten Staat einen Einspruch erschweren. Als eine entscheidende weitere Neuerung ist die Übertragung des beschriebenen Verfahrens auf das gesamte WTO-Vertragswerk zu nennen. Als zentrales Organ gilt der Allgemeine Rat der WTO, der zugleich als DSB fungiert. Dadurch wird erst die Möglichkeit eröffnet, Vergeltungsmaßnahmen bereichsunabhängig zu legitimieren. Zugleich wird die Legitimität von nationalen Strafmaßnahmen, sofern diese nicht vom DSB gestützt werden, durch ein Verbot stark eingeschränkt. Diese
20 Ebda.
21 Ebda. S. 221
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Regelung geht aus dem Art. 23 DSU hervor und dient durch das Verbot unilateraler Maßnahmen der Stärkung des multilateralen Streitbeilegungsmechanismus.
Konfliktmanagement in der Welthandelsorganisation?
Gerade wegen der offensichtlichen Konfliktträchtigkeit von Wirtschaftsbeziehungen ist die Bedeutung des Konfliktmanagements unverkennbar. Diese Überzeugung wird auch durch die Annahme gestützt, dass Konfliktbewältigung durch zahlreiche Faktoren beeinträchtigt wird, denen entgegenzuwirken die Aufgabe des Konfliktmanagements ist. Zu den erwähnten Faktoren würden unerfüllte Erwartungen, Ungewissheit des Ausgangs, Macht, unzureichende Kompetenz u.v.m zählen. Die Ansprüche an das Konfliktmanagement seien ebenso vielfältig wie existierende Konflikttypen. 22 Für die Wirtschaftsbeziehungen kommen an dieser Stelle folgende Konflikttypen in Betracht. Verletzungen von Regeln oder Absprachen kann zu Konflikten führen, sofern diese beanstandet werden. Als Anlässe kommen hierbei unter anderem völkerrechtliche Verträge, WTO-Vertragstexte, informelle Regeln in Betracht, aber auch Handelspraktiken, die den erstgenannten widersprechen. Als eine weitere Möglichkeit kommen Allmende-Konflikte in Betracht, deren Anlässe unter anderem Überfischung, Treibhaus-Emissionen etc. sein können. Weiterhin sind Ressourcen-Konflikte, Entscheidungskonflikte und Machtkonflikte denkbar. Diese Aufzählung ist keinesfalls als abschließend zu betrachten und kann beliebig erweitert oder spezifiziert werden.
Wie bereits erwähnt können aus unerfüllten Erwartungen eines oder mehrerer Staaten konkrete Forderungen entstehen, die dem Adressaten als nicht angemessen bzw. fair erscheinen. Oftmals werden Erwartungen nicht offen geäußert, so dass diese seitens des Adressaten nicht vermutet werden. Bezogen auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen kann die Liberalisierung der Märkte eine derartige Erwartung darstellen. Betrachtet man die Vertragstexte der Welthandelsorganisation, so wird an keiner Stelle die Liberalisierung als Ziel der Welthandelsorganisation erwähnt. Eine Analyse von ausgewählten Handelskonflikten deckt den Umstand auf, dass protektionistische Maßnahmen von Staaten, die ja die Umkehrung der Liberalisierung darstellen, oftmals beklagt werden und in Handelskonflikten münden. Aus der Perspektive des Konfliktmanagements ist das Fehlen festgeschriebener konkreter Zielsetzungen als unzureichend zu betrachten. Zugleich ist einleuchtend, dass eine solche Niederschrift die Attraktivität der WTO für einige ihre Mitglieder
22 Tries, Joachim, Reinhardt, Rüdiger: Konflikt- und Verhandlungsmanagement. Konflikte konstruktiv nutzen, Heidelberg: Springer-Verlag 2008.
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in Mitleidenschaft gezogen wird. Der Diskurs über den Freihandel ist gegenwärtig keinesfalls zugunsten der Liberalisierung entschieden. Hierin offenbart sich ein Zwiespalt zwischen der Attraktivität der WTO und dem Anspruch auf Konkretisierung von Zielsetzungen zur Minderung der Konfliktträchtigkeit innerhalb der WTO. Ungewissheit des Ausgangs beeinträchtigt die Konfliktbewältigung insofern, als dadurch Konflikte in den latenten Zustand deportiert werden, ehe dies zu einer plötzlichen Eskalation führt. Innerhalb der WTO wird diesem Umstand durch zahlreiche Mechanismen vorgebeugt. Zunächst sei an das bereits erwähnte TPRM-Verfahren erinnert. Dieses Verfahren ermöglicht eine weitestgehende Transparenz innerhalb der Handelspraktiken der Handelspartner und ermöglicht dadurch bessere Kalkulierbarkeit von Konfliktkosten, weil aus den Länderberichten sowie den Kommentaren des DSB etwaige Widersprüchlichkeiten offiziell dargelegt werden. Zugleich bietet die einheitliche Anwendbarkeit des DSU sowie dessen strikte Verfahrensregelung eine weitere Verbesserung hinsichtlich der Kalkulierbarkeit von Konfliktkosten. Gleichzeitig werden zwischen den Empfehlungen Konsultationspausen eingeräumt um einer Konflikteskalation im Voraus vorzubeugen. Insgesamt wird dieser Aspekt im Rahmen der WTO als positiv zu bewerten sein.
Macht spielt in den internationalen Beziehungen eine herausragende Rolle. Dies ist nicht nur durch zahlreiche populäre Theorien der Internationalen Beziehungen belegbar. In den Handelsbeziehungen spielt Macht eine nicht weniger wichtige Rolle. Besonders in Verhandlungen stellt Macht einen festen Faktor dar, der kaum zu beseitigen ist. Ein Versuch Macht zugunsten des Rechts zumindest zu begrenzen wird im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der WTO erfolgreich unternommen. Dies äußert sich nicht zuletzt im oben beschriebenen, auf Recht basierenden DSU, welches eine Abkehr vom auf Diplomatie basierenden Streitbeilegungsverfahren des GATT 1947 darstellt.
Hinsichtlich der Konfliktmanagement-Kompetenz trägt das DSU durch weitere Regelungen positive Impulse zur Minderung der Konfliktträchtigkeit innerhalb der WTO bei. So werden Panelberichte als fachkundig einzustufen sein. Auch die Besetzung des DSB erfolgt nach fachlichen Kriterien. Inwiefern politische Interessen sich trotz dieser Maßnahmen in den Entscheidungen der genannten Instanzen niederschlagen ist schwer nachweisbar und sicherlich nicht auszuschließen, denn die genannten Ämter werden stets von Persönlichkeiten bekleidet, die einer bestimmten Nation angehören. Eine alternative Besetzung ohne nationalen Einflussfaktor der Instanzen ist gegenwärtig nicht denkbar.
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Insgesamt sind die Regelungen der WTO sowie im Besonderen des DSU nach den Gesichtpunkten des Konfliktmanagements zumindest theoretisch als überwiegend positiv zu bewerten. Im Folgenden soll ein exemplarischer Vergleich aus der Praxis das vorläufige Attestat unter Beweis stellen.
Handelskonflikte und das DSU
Angesichts der Zunahme der Handelsintensität, welche sich in der Höhe des Handelsvolumens widerspiegelt, ließ sich bereits einleitend vermuten, dass damit die Häufigkeit von Handelsstreitigkeiten korrespondiert. In der Tat wurden zwischen Januar 1995 bis September 1999, d.h. in einem Zeitraum von ca. vier Jahren, 181 Streitfälle vor die WTO gebracht. 23 Diese Zahl verweist auf zwei Befunde. Einerseits lässt sich feststellen, dass Staaten nach wie vor Klagen vor internationalen Instanzen durchaus häufig in Anspruch nehmen, was sicherlich für die Qualität des DSU spricht. Andererseits spiegelt diese Zahl die Realität der Wirtschaftsbeziehungen wider, zu der unweigerlich das Prädikat der Konfliktträchtigkeit dazugehört. Eine qualitative Betrachtung des Befundes gibt weitere Aufschlüsse, die an dieser Stelle nicht überraschen. Die Inanspruchnahme des DSU erfolgte nahezu mehrheitlich seitens der großen Handelsstaaten USA, EG, Japan und Kanada. Besonders häufig traten Streitigkeiten zwischen der USA und EG auf. Sicherlich findet der hohe Grad der Handelsverflechtung zwischen den genannten Parteien hierin seinen Ausdruck. Die transatlantischen Handelsbeziehungen machten im Jahr 2000 ca. 38 Prozent des Welthandels aus. 24 Zwischen 1990 und 2000 verdoppelte sich der Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen USA und EG von 273 Milliarden Dollar auf 557 Milliarden Dollar. Traditionsgemäß gestalten sich Handelsbeziehungen zwischen der USA und der EG äußerst konfliktträchtig. Der Anteil der Handelsdifferenzen ist im Vergleich zur Gesamtsumme des Handelsvolumens mit zwei Prozent eher minimal. 25 Weiterer besonderer Schwerpunkt ist in den Wirtschaftsbeziehungen zwischen Japan und der USA zu lokalisieren. Es erscheint hierbei sinnvoll, das Augenmerk auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der USA und der EG zu richten, um der Frage nach den Auswirkungen des DSU auf Handelskonflikte zu begegnen.
23 Bush, Marc L.: Transatlantic Trade Conflicts and GATT/WTO Dispute Settlement, (Conference on Dispute Prevention and Dispute Settlement in the Transatlantic Partnership, European University Institute and Robert Schuman Centre, Florenz, Italy, 3-4 May 2002)
24 Ebda.
25 Gartzke, Ulf: Transatlantische Wirtschaftsbeziehungen. Ein Pfeiler in der Krise?, (Arbeitspapier he- rausgegeben von der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 127/2004, Berlin, April 2004).
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Zu den Charakteristika der transatlantischen Handelsbeziehungen gehört neben dem hohen Grad an Handelsverflechtung eine Besonderheit in den nationalen Rechtsordnungen. Die Rechtsnorm der US Section 301 Trade Act 1974 stellt mitunter ein Hindernis für das DSU dar, weil es sich hierbei um eine verbleibende Rechtsnorm zum GATT 1947-Streitmechanismus handelt. Zuweilen wird diese unilaterale und nicht DSU konforme Regelung heftig kritisiert. Im EG-Recht steht analog hierzu Art. 173 EGV, wonach bei einer Verletzung des GATT diese Regelung zur Legitimation von Sanktionsmaßnahmen Anwendung findet. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Anpassung der nationalen Regeln für eine störungsfreie Funktionalität des DSU Voraussetzung ist. Umgekehrt können Widersprüchlichkeiten zwischen nationalem Recht und DSU-Recht die Funktionalität stark beeinträchtigen, dies ist besonders dann kritisch, wenn die Durchsetzung der DSB-Beschlüsse auf der nationalen Ebene aus rechtlichen Gründen keine Akzeptanz finden. 26 Diesem Umstand ist im WTO-Vertragswerk in Art. XVI Ziffer 4 Rechnung getragen worden. Die Realisierbarkeit dieser Norm erscheint lediglich langfristig möglich.
Ein weiteres Hindernis stellt in diesem Zusammenhang Art. 131 EGV dar, wonach innerhalb der EG die gemeinschaftliche Handelspolitik mit qualifizierter Mehrheit bestimmt wird. Die EG stellt in Form einer supranationalen Organisation, die gem. Art. 281 EGV eine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit innehat, in den internationalen Beziehungen eine Besonderheit dar. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaft zur Sicherung von Wirtschaftsinteressen mehrerer Staaten. Die nationalen Rechtssysteme bleiben hierbei unberührt. Ein Konsens zwischen der EG und der USA erscheint bereits aufgrund der Verfassung sowie der Struktur der EG als äußerst problematisch. 27
Das Streitfeld zwischen der USA und der EG erstreckt sich in erster Linie auf drei klassische Bereiche. GMOs (Genetically Modified Organism) bspw. Bananenmarkt-ordnung, Stahl sowie FSCs (Foreign Sales Corporations). 28 Die Streitverfahren der Bananenmarktordnung, in die jedes Mal die Europäische Union als angeklagte Partei verwickelt war, wurden in zahlreichen Publikationen
26 Beise, Marc: Die Welthandelsorganisation (WTO). a.a.O.. , S. 227 ff.
27 Sauer, Heiko: Jurisdiktionskonflikte in Mehrebenensystemen. Die Entwicklung eines Modells zur Lösung von Konflikten zwischen Gerichten unterschiedlicher Ebenen in vernetzten Rechtsordnungen, Heidelberg: Springer-Verlag 2008. (Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Band 195)
28 Decker, Claudia, Mildner, Stormy: "Kein Land in Sicht? Trübe Aussichten für die transatlantischen Handelsbeziehungen", in: DGAP-Analyse, Dezember 2003, Nr. 26.
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analysiert. In derartigen Analysen wurde stets der Frage nachgegangen, inwiefern Macht für den Ausgang der jeweiligen Verfahren ausschlaggebend war. In einer Vergleichsanalyse des institutionellen Wandels im Streitschlichtungssystem der WTO wurde festgestellt, dass die Einführung des DSU durchaus eine Eskalation des Bananenmarktkonfliktes verhindern konnte. 29
Trotz einiger Schwierigkeiten kann die Leithypothese dieser Arbeit nicht bestätigt werden und muss zurückgewiesen werden. Das DSU-Verfahren ist nach den Kriterien des Konfliktmanagements theoretisch und nach eingehenden Analysen praktisch ein wichtiger Beitrag zur friedlichen Konfliktbewältigung innerhalb des internationalen Systems.
Ausblick
Im Rahmen der vorliegenden Studienarbeit konnte gezeigt werden, welche Schwierigkeiten sich aus der Verfasstheit des internationalen Systems sowie der zahlreichen nationalen, supranationalen, internationalen Rechtsordnungen ergeben. Die Welthandelsorganisation stellt eine internationale Organisation dar und trägt wesentlich zur Liberalisierung des internationalen Wirtschaftsverkehrs bei. Im Zuge der Globalisierung kommt es aufgrund zahlreicher Effekte zu Konflikten. Die Ursachen der Konflikte sind zahlreich. Das internationale System öffnet zugleich viele Möglichkeiten der Streitbeilegung. Eine dieser Möglichkeiten bietet sich im Rahmen der WTO an. Das DSU stellt im Vergleich eines der am häufigsten beanspruchten Streitbeilegungssysteme in den internationalen Beziehungen dar. Die rechtlichen Grundlagen sowie eine Reflexion hinsichtlich der Konfliktmanagement-Kompetenz dieses Systems wurden im Rahmen dieser Arbeit näher beleuchtet. Das vorläufige Attest auf der Grundlage theoretischer Überlegungen fiel hierbei positiv aus. In der Praxis zeigt sich das DSU jedoch vor zahlreiche Schwierigkeiten gestellt. Hierzu zählen im Besonderen nationale bzw. supranationale Rechtsordnungen, die sich erst langfristig dem WTO-Vertragstext angleichen können. Gegenwärtig stellen diese Rechtsnormen mitunter erhebliche Hindernisse bei der Streitbeilegung im internationalen Recht dar. Theoretisch ist das Konzept des DSU durchaus als einleuchtend und sinnvoll anzusehen, auch wenn gegenwärtig einige charakteristische Streitigkeiten im Besonderen zwischen starken Wirtschaftsnationen negative Beispiele aus der Praxis darstellen.
29 Cemerin, Michael: Institutioneller Wandel und Macht im Welthandelssystem, Baden-Baden: Nomos 2007 (Die Intensität von Handelskonflikten im GATT-1947 und WTO-Streitschlichtungsverfahren)
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Zusammenfassend lässt sich die Leithypothese dieser Studienarbeit, die eine Vermutung aufstellt, wonach das DSU sich beeinträchtigend auf die Streitbewältigung von Handelskonflikten auswirkt, nicht verifizieren. Das DSU erweist sich im Hinblick auf seine rechtliche Orientierung und der damit einhergehenden Abkehr von diplomatischen Lösungswegen als ein wichtiger Schritt zur friedlichen Streitbewältigung in den internationalen Beziehungen. Besonders die abnehmende Gewichtigkeit des Faktors Macht, der in Verhandlungen stets eine große Rolle spielt, spricht für diese Ansicht.
Angesichts der stetig ansteigenden globalen Verflechtungen insbesondere im Wirtschaftsverkehr ist eine Zunahme von Handelsdifferenzen unausweichlich. Insofern kommt dem Konfliktmanagement der WTO eine tragende Bedeutung zu.
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Literatur
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Decker, Claudia, Mildner, Stormy: "Kein Land in Sicht? Trübe Aussichten für die transatlantischen Handelsbeziehungen", in: DGAP-Analyse, Dezember 2003, Nr. 26.
Frowein, Jochen A.: "Konfliktbewältigung im Völkerrecht", in: Frank R. Pfetsch, Konflikt, Heidelberg: Springer-Verlag 2004, S. 149-162.
Gartzke, Ulf: Transatlantische Wirtschaftsbeziehungen. Ein Pfeiler in der Krise? (Arbeitspapier herausgegeben von der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 127/2004, Berlin, April 2004)
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Großmann, Koopmann, Michaelowa: "Die neue Welthandelsorganisation: Schrittmacher für den Welthandel?", in: Wirtschaftsdienst, 1994, S. 256-264, zitiert in: Letzel, Hans-Joachim: Streitbeilegung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), Münster: Aschendorff Rechtsverlag 1999, S. 68. Krell, Grell: Weltbilder und Weltordnung, Baden-Baden: Nomos 2004.
Letzel, Hans-Joachim: Streitbeilegung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), Münster: A-schendorff Rechtsverlag 1999.
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Andreas Kunau, 2009, Konfliktmanagement in der Welthandelsorganisation, München, GRIN Verlag GmbH
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