1 Einleitung. 3
2 Charakterisierung der Menschrechte. 4
3 Die philosophischen Wurzeln 4
3.1 Menschenrechte in der Aufklärung 5
4 Die politische Umsetzung 7
4.1 Amerika - Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 8
4.2 Die Französische Revolution - Die Erklärung der Menschen- und
B ürgerrechte 11
5 Menschenrechte in Deutschland 14
5.1 Revolution 1848/ 1849 - Die Grundrechte des deutschen Volkes 14
5.2 Die Weimarer Republik - Die Weimarer Verfassung 15
6 Menschenrechte und Grundfreiheiten nach 1945. 16
6.1 Die Vereinten Nationen - Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 16
Fazit. 18
Prim ärliteratur 19
Sekund ärliteratur 20
2
1 Einleitung
Wir befinden uns im 21. Jahrhundert und man sollte denken, dass die Menschheit aus ihren Fehlern und ihrer Vergangenheit gelernt hat. Jedoch vergeht kaum ein Tag an dem nicht in den Medien über Menschrechtsverletzungen berichtet wird. Jede dieser Meldungen zeigt, dass das Thema nichts von seiner Brisanz verloren hat.
Die vorliegende Arbeit möchte den Grundgedanken und die Entwicklung der Menschenrechte beleuchten und damit die wichtigsten Meilensteine zu und nach den großen Menschrechtserklärungen herausgreifen. Hierbei sollen Rückschläge außer Acht gelassen werden.
Beginnend mit den geistigen Wurzeln beschäftigt sich die Arbeit hauptsächlich mit einem Blick auf den abendländischen und nordamerikanischen Kulturkreis. Es sollen damit andere Kulturen nicht Geringschätzung erfahren, aber durch die westliche Zivilisation errang die dort entwickelte Menschenrechtsidee weltweite Verbreitung. Die Definition und Auslegung von Menschrechten sind nicht unumstritten, geschweige denn allgemein anerkannt. Daher lassen sie sich nicht nur als etwas Naturgesetzliches, sondern auch als etwas Historisches verstehen. Ihre historische Entwicklung muss daher einbezogen werden. Es soll ein roter Faden erkennbar sein, wie sich die Entwicklung vollzogen hat. Die philosophischen Wurzeln werden ebenso beleuchtet, wie die politische Beschäftigung mit dem Thema. Geistige und politische Ideen sollten miteinander verknüpft werden. Durch den zweiten Weltkrieg und seine Folgen wird die Entwicklung der Menschrechte in Deutschland einen Teil dieser Arbeit bilden. Man kann keinen definitiven Abschluss des Themas aufzeigen, da die Menschenrechte sich stets weiterentwickeln. Die Entwicklungen nach 1945 entsprechen aber weitgehend ihrer heutigen Bedeutung und sind daher als Schlusspunkt der Arbeit geeignet.
3
2 Charakterisierung der Menschrechte
Der Begriff Menschenrechte besagt, dass es Rechte gibt, die dem Menschen angeboren sind und ihm seiner Natur nach zugehören. Diese natürlichen Rechte sind unveräußerlich und unabdingbar. Sie bestimmen die Persönlichkeit, die Würde und den Wert des Menschen. Die Auffassung der Menschenrechte ist daher immer abhängig vom dem Bild, das man sich vom Menschen macht. Das Menschenbild bestimmt die Gestalt und Formulierung der Menschenrechte. Die Menschenrechte finden ihre Einheit in der Anschauung, dass alle Menschen mit einem sittlichen Anspruch auf Freiheit geboren werden. In Freiheit kann ein Mensch sich selbst verwirklichen, Mensch sein und Mensch werden. Die auf Würde und Freiheit gegründeten Rechte verbürgen Leben, Eigentum, Sicherheit, religiöse und geistige Freiheit. Die allgemeinen Menschenrechte stehen jedem Mensch zu. Es handelt sich um Rechte und Freiheiten, auf die sich jeder Mensch berufen kann. 1
3 Die philosophischen Wurzeln
Bereits in der antiken griechischen Philosophie entwickelte sich die Idee der Gleichheit aller Menschen, die Idee eines natürlichen Rechts, das jedem Menschen zukommt. Im frühen Christentum und in anderen Religionen erfuhr diese Naturrechtstradition eine Weiterentwicklung: Alle Menschen sind gleichermaßen von Gott geschaffen und ihm ebenbildlich. Diese beiden Stränge bilden die Wurzel der Idee der Menschenrechte. Allerdings hatten sie noch nicht viel mit der politischen Realität zu tun. Es handelte sich um philosophische Betrachtungen, die zwar einen universalen Anspruch erhoben, deren schrittweise Übertragung in die Welt der Politik und des Rechts aber erst mit Beginn der Neuzeit einsetzte.
1 Oestreich 1951, S. 6f.
4
3.1 Menschenrechte in der Aufklärung
Den entscheidenden Schritt von der Naturrechtslehre zur Menschenrechtslehre vollzog erst die Philosophie der Aufklärung, die den Menschen aus „selbstverschuldeter Unmündigkeit“ (Immanuel Kant) befreien wollte. Im festen Vertrauen auf die Kraft der menschlichen Vernunft wollte die Aufklärung die Menschheit aus den Ketten religiöser und staatlicher Bevormundung lösen. Zentrale Bedeutung der neuzeitlichen Naturrechtsphilosophie kommt vor allem dem englischen Philosophen John Locke (1632 - 1704) 2 zu. Sein Werk Zwei Abhandlungen über die Regierung bedeutete den entscheidenden geistigen Durchbruch zur Idee unveräußerlicher Menschenrechte. Für Locke bilden Leben, Freiheit und Eigentum unwandelbar angeborene Rechte des Menschen. Der Zweck eines jeden Staates ist es, diese natürlichen Menschenrechte zu schützen. Er verpflichtet also in seiner politischen Philosophie den Staat auf die Menschenrechte und vollzieht damit einen entscheidenden Schritt von der abstrakten Idee der Menschenrechte zu ihrer konkreten Umsetzung im Staat. Diese Gedanken wurden von den Verfassungsgebern in England und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen und fanden Eingang in deren Verfassungen.
Jean- Jacques Rousseau (1712 - 1778) 3 spricht die Menschenrechte direkt an, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist Freiheit die Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Im Naturzustand ist der Mensch nicht wirklich frei, weil er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich frei dazu entscheidet sich an die gegebenen Gesetze zu halten. So verzichtet der Mensch für die Gesellschaft auf seine natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger sind die Basis der Gesetzgebung und weil sie sittlich frei sind, halten sie sich an die
2 Brüning 2004, S. 145.
3 Brüning 2004, S. 197.
5
selbstgegebenen Gesetze. Dadurch sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine tragende Rolle, aber eigentlich widersprach er der Anerkennung der Menschrechte, denn in seinem Gesellschaftsvertrag vollzog er die totale Übergabe eines jeden Teilhabers mit allen seinen Rechten an die ganze Gemeinschaft. Der Mensch verliert seine natürliche Freiheit, um eine bürgerliche zu gewinnen. Locke und Rousseau setzten „vor den Herrschaftsvertrag die freie Vereinbarung der Menschen zu einer Gesellschaft: den Gesellschaftsvertrag. Er sollte die fundamentalen Rechte der Menschheit auch dann bewahren, wenn diese sich einer Herrschaft unterwarf. Mit ihren Gedanken verfochten Locke und Rousseau die Lehre von der ‚Volkssouveränität’. Wenn die Staatsmacht versuchen sollte, gewaltsam über Leben, Freiheit und Vermögen des Volkes zu verfügen, besitze demnach das Volk das Recht, den Herrschaftsvertrag aufzukündigen.“ 4 Obwohl Immanuel Kant (1724 - 1804) 5 selbst kaum Schriften zum Thema Menschenrechte hinterlassen hat, sind seine Aussagen über Menschenwürde und Freiheit zentrale Gedanken. Kant begründet in seinem Werk Grundlegung zur Metaphysik der Sitten unter anderem die Menschenrechte und den Rechtsstaat. Für ihn ist die Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschrechte, wie Gleichheit und Selbstständigkeit abgeleitet werden. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat, die Menschrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zu Legitimation des Staates. Die Aufklärung legte wesentliche Merkmale für die Definition von Menschenrechten fest. Sie sind unveränderlich und nicht an bestimmte Räume oder Zeiten gebunden und älter als alle Staaten. Sie dürfen nicht von einem Gesetzgeber abhängig und in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt sein. Die Aufklärung wandte sich gegen eine Fremdbestimmung des Menschen durch
4 Herrmann: Idee der Menschenrechte [Stand 27.8.2007].
5 Brüning 2004, S. 122.
6
Arbeit zitieren:
Evelyn Habel, 2007, Die Entstehung der Menschenrechte - Grundgedanke und Entwicklung, München, GRIN Verlag GmbH
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