Inhaltverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. 3
1. EINLEITUNG 4
2. STABILITÄTS- UND WACHSTUMSPAKT UND SEINE RECHTFERTIGUNG. 4
2.1 INHALTE DES PAKTES. 4
2.2 ÖKONOMISCHE BEGRÜNDUNG FÜR DIE REGELN 6
2.3 DIE NACHHALTIGKEIT DER ÖFFENTLICHEN VERSCHULDUNG UND ABLEITUNG DER REFERENZWERTE 9
2.4 ÄNDERUNGEN 2005. 10
3. KRITIK AM WACHSTUMS- UND STABILITÄTSPAKT 12
3.1 WIDERSPRUCH SUBSIDIARITÄT - INTERNATIONAL ÜBERWACHTE FINANZPOLITIK 12
3.2 MANGELNDE EFFIZIENZ 14
4. DISKUSSION DES PRO UND CONTRA 15
5. FAZIT 17
6. LITERATURVERZEICHNIS 18
2
1. Einleitung
Im Jahr 1992 wurde im Maastrichter Vertrag die Gründung der Europäischen Wirtschafts-und Währungsunion (WWU) und die Einführung einer gemeinsamen Währung, des Euros, beschlossen. Grundbedingung für die Einführung des Euros in einem bestimmten Land sollte die Erfüllung verschiedener Kriterien hinsichtlich der Preisstabilität, des Budgetdefizites und der Verschuldung, der Zinsentwicklung und der Wechselkursstabilität sein. Im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte stand dabei die Gefahr, dass die Einführung der gemeinsamen Währung vor allem den Ländern mit notorisch hohen Defiziten ermöglichen würden, ihre Verschuldung auf Kosten der Länder mit höher Budgetdisziplin wieder zu erhöhen, auch wenn diese Länder im Vorfeld der Einführung des Euros die Kriterien einhalten. Um diesen Befürchtungen entgegenzutreten, wurde beim EU-Gipfel in Dublin 1996 der Stabilitäts- und Wachstumspakt beschlossen, der insbesondere die Einhaltung des Defizitkriteriums von maximal 3% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) sicherstellen soll und zu diesem Zweck einen Sanktionsmechanismus schafft für den Fall, das ein Mitglied der WWU dieses Kriterium verletzt.
In dieser Arbeit soll daher untersucht werden, welche Gründe für die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) sprechen, welche Kritik am SWP geübt werden kann und wie der SWP schließlich zu bewerten ist. Dafür werden im zweiten Abschnitt die Inhalte des SWP und ihre ökonomische Begründung dargestellt. Im dritten Abschnitt werden die wesentlichen Kritikpunkte, die in der Literatur vorgebracht werden, erläutert und im vierten Abschnitt werden die Vor- und Nachteile diskutiert. Im fünften Abschnitt wird ein Fazit gezogen.
2. Stabilitäts- und Wachstumspakt und seine Rechtfertigung
2.1 Inhalte des Paktes
Im Maastricht-Vertrag von 1992 einigten sich die EG-Mitgliedstaaten auf die Konvergenzkriterien, die Staaten erfüllen müssen, die der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion beitreten und den Euro einführen wollen. 1 Diese sind wie folgt aufzulisten. 1. Preisstabilität: Die Inflation darf für ein Land im Jahr vor dem Beitritt nicht mehr als 1% über diejenigen drei Länder liegen, die die geringste Inflation aufweisen.
1 Vgl. Europäische Zentralbank 2006.
4
2. Finanzpolitischen Stabilität: Das Beitrittsland darf kein Budgetdefizit haben, dass über 3% des BIP liegt und keine Staatsverschuldung oberhalb von 60% des BIP, es sei denn, es handle sich um Ausnahmen oder eine stetige Verbesserung hin zum Referenzwert ist erkennbar.
3. Wechselkursstabilität: Das Beitrittsland muss in den letzten zwei Jahren vor dem Beitritt die normale Wechselkursbandbreite des Europäischen Währungssystems (EWS) eingehalten haben.
4. Anpassung der langfristigen Zinsen: Der langfristige Zinssatz soll im Beitrittsland im Jahr vor dem Beitritt nicht mehr als 2% über den Zinsen in den drei Ländern mit größter Preisstabilität liegen.
Ursprünglich, d. h. bei Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages 1992, sollten diese Kriterien nur bei der Bewertung angewendet werden, ob ein Beitrittskandidat akzeptiert wird. Erst in Hinblick auf deutsche Bedenken wurde beim Dubliner Gipfel festgelegt, dass das Kriterium der finanzpolitischen Stabilität auch über den Tag der Einführung des Euros hinaus eingehalten werden soll. Dies wurde im Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) festgehalten. Der SWP besteht aus den folgenden drei Komponenten:
1. Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amsterdam, 17. Juni 1997),
2. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
3. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.
Hierin werden folgende Regeln aufgestellt. Wenn ein Mitglied der WWU ein Budgetdefizit über 3% des BIP hat, legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, der eine Bewertung abgibt, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt und das dementsprechende Verfahren eingeleitet werden soll. 2 Zu diesem Bericht gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss 3 eine Stellungnahme ab. Eine Entscheidung des Rates, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt, bedarf einer 2/3Mehrheit der Stimmen, hierbei sind alle EU-Mitglieder stimmberechtigt, also auch die Beitrittskandidaten und die Länder, die nicht WWU-Mitglieder sind. Kommt die Mehrheit zustande, wird das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingeleitet. Hierbei spricht der
2 Als Grund, weshalb ein Defizit nur vorübergehend den Referenzwert verletzt und deshalb kein Verfahren
notwendig ist, gilt ein Rückgang von 2% des realen BIP. Ist der Rückgang geringer als 2%, kann der Rat auch
ähnliche Gründe für eine außergewöhnliche Lage akzeptieren. Vgl. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung 1467/97 in
der Fassung vom 7. Juli 1997.
3 Also die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU.
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Arbeit zitieren:
Kian Kamalian, 2007, Argumente für und gegen die Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Europäischen Währungsunion, München, GRIN Verlag GmbH
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