Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung. 6
1.1 Unternehmen im Wandel 6
1.1.1 Verschmelzung 6
1.1.2 Spaltung 7
1.1.3 Vermögensübertragung 8
1.1.4 Formwechsel. 8
2. Gesetz zur Umwandlung der DG - Bank vom 27.02.2004. 9
2.1 DG Bank - Umwandlungsgesetz, BGBl. I S. 2102 9
2.2 Beweggründe für den Gesetzesentwurf. 9
3. Beschluss vom 27.02.2004 -IXa ZB 162/03. 10
3.1 Die Entscheidung des BeschwGer. 10
3.1.1 Zum Sachverhalt 10
3.1.1.1 Rechtsnachfolge i. S. des § 727 ZPO 11
3.1.1.2 Beischreibung 11
3.1.2 Auffassung des BeschwGer. 12
3.1.3 Begründung der Rechtsbeschwerde. 12
3.2 Der BGH - Begründung 13
3.3 Ergebnis 14
4. Das BGH - Urteil III ZR 283/05 14
4.1 Zum Sachverhalt 15
4.1.1 Die Vorverfahren 15
4.1.2 Das Verfahren vor dem BGH 17
4.1.3 Negativerklärung 18
5. Aus den Gründen 19
1
1
5.1 Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts. 19
a) Klage auf Zahlung von Schadensersatz - Leistungsklage 19
b) Ersatz noch zu erwartender Schäden - Feststellungsklage 21
5.2. Entscheidungsgründe des BGH. 21
a) Leistungsklage 22
5.2.1. Die richterliche Unabhängigkeit 22
5.2.2 Der Schaden 22
b) Feststellungsklage 24
5.3 Ergebnis 24
6. Stellungnahme 25
Literaturverzeichnis 29
Internetverzeichnis 30
Internetverzeichnis 30
2
2
Abkürzungsverzeichnis
a. F. alte Fassung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Art. Artikel Aufl. Auflage Beschl. Beschluss BeschwGer. Beschwerdegericht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHR BGH - Report (Zeitschrift) Bsp. Beispiel BT-DR Bundestag - Drucksache BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz bzw. beziehungsweise ca. circa d. h. das heißt DGBankUmwG Deutsche Genossenschaftsbank-Umwandlungsgesetz DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt ff. und folgende
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FGG freiwillige Gerichtsbarkeit GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. gemäß GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GVG Gerichtsverfassungsgesetz HGB Handelsgesetzbuch HR Handelsregister i. d. R. in der Regel i. S. im Sinne i. V. m. in Verbindung mit KG Kommanditgesellschaft LG Landgericht n. F. neue Fassung NJW-RR NJW - Rechtssprechungsreport (Zeitschrift) o. g. oben genannte OHG offene Handelsgesellschaft OLG Oberlandesgericht Rdn. Randnummer RegE Registereintrag RPflG Rechtspflegergesetz S. Seite sog. sogenanntes u. a. unter anderem
4
UmwG Umwandlungsgesetz Vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung
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1. Einleitung
Nach einer kurzen Einführung in das Umwandlungsrecht, werden die Verfasser zu dem BGH - Beschluss vom 27.02.2004 - IXa ZB 162/03 und dem BGH - Urteil III ZR 283/05 Stellung nehmen. Diese BGH - Entscheidungen beinhalten das Thema Risiken und Fehler des Formwechsels.
1.1 Unternehmen im Wandel
Alle Unternehmen unterliegen in der heutigen Zeit einer festen Struktur. Diese, zum größten Teil vom Gesetzgeber festgelegten Rahmenbedingungen, umfassen u. a. haftungsrelevante Fragen, steuerliche Aspekte und natürlich auch die Stellung der einzelnen Gesellschafter bzw. Anteilseigner. In den letzten Jahrzehnten hat sich gezeigt, dass für viele Unternehmen eine Änderung der Unternehmensstruktur unumgänglich geworden ist. Unter der Änderung der Unternehmensstruktur versteht man die Überführung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Wichtige Aspekte sind allerdings vor allem das Wachstum und die Größe eines Unternehmens, aber auch die Kapitalbeschaffung, die Besteuerung und die Haftungsbegrenzung.
Durch das moderne Umwandlungsrecht sind heutzutage nahezu alle Rechtsträger umwandlungsfähig. Rein theoretisch ergeben sich momentan ca. 100 Umwandlungsmöglichkeiten 1 , denn nicht nur der GmbH oder AG, sondern auch der z.B. KG, Stiftung oder OHG stehen Möglichkeiten zur Umwandlung offen. Im UmwG unterscheidet man vier Arten der Umwandlung: 1. Verschmelzung 2. Spaltung 3. Formwechsel 4. Vermögensübertragung
1.1.1 Verschmelzung
Die Verschmelzung, auch Fusion genannt, bewirkt die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen. Dabei ist es unerheblich, ob das Vermögen auf einen bereits bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger
1 Quelle: Rechtsanwälte Jost und Kollegen, Umwandlungsrecht.
6
übertragen wird. Nach erfolgreicher Verschmelzung bilden die Unternehmen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
1.1.2 Spaltung
Gemäß UmwG unterscheidet man Spaltung durch Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung.
Bei der Aufspaltung werden ein Rechtsträger und sein gesamtes Vermögen auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Die Aufspaltung ist eines der wichtigsten Instrumente der Krisenvorsorge in Unternehmen.
Bsp.: Unternehmen A hat sich im Laufe der letzten Jahre zu 2 fast verselbständigten Unternehmensteilen entwickelt. Während der eine Teil erfolgreich wirtschaftlich tätig ist, gehen seit einiger Zeit die Umsätze in dem anderen Teil des Unternehmens zurück. Es ist wahrscheinlich, dass das Unternehmen A insolvent wird, sollte Unternehmensteil 2 im Folgejahr Verluste schreiben. Sinnvoll ist nun die Aufspaltung der beiden Unternehmensteile, um nicht auch noch den wirtschaftlich erfolgreichen Teil des Unternehmens in seiner Existenz zu bedrohen. Allerdings ist zu beachten, dass eine Aufspaltung nur möglich ist, solange sich kein Unternehmensteil in der Krise befindet.
Bei der Ausgliederung bleibt der bisherige Rechtsträger bestehen. Er überträgt lediglich einen Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Anders als bei der Abspaltung erhalten hier aber nicht die Gesellschafter, sondern der übertragende Rechtsträger die Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger. Soll ein Teil des Unternehmens verkauft werden und sollen nicht alle Gesellschafter an diesem Verkauf mitwirken, ist dieser Weg der Umwandlung dazu geeignet. Die Ausgliederung ist daher besonders für eine AG oder GmbH geeignet, die eine Vielzahl an Anteilseignern hat, welche lediglich Kapitalgeber sind, nicht aber bei der Führung des Unternehmens mitwirken.
Bei der Abspaltung überträgt der Rechtsträger einen Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger bleibt hierbei bestehen. Die Abspaltung dient u. a. der Vereinfachung einer Konzernstruktur, kann aber auch in der Unternehmensnachfolge dienlich sein. 7
Arbeit zitieren:
Ivonne Hennecke, 2008, Der Formwechsel in Bezug auf BGH, München, GRIN Verlag GmbH
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