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Kroeschell, Karl Deutsche Rechtsgeschichte, Band 3, seit 1650
II
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IV
Quellenverzeichnis:
Rezessabdruck
Ausfertigung für die Interessten zu Händen des Ortsschulzen Erxleben zu Berge
Reperationsunterlagen vom 17. April 1848, Stendal
V
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung 1
II. Die Grundstücksübereignung vor der Zeit der Volksrechte 1
III. Die Grundstücksübertragung im frühen Mittelalter 1
1. Die Übereignung der Grundstücke bei den Germanen 1
a) Sala 2
b) Investitura 2
aa) Apprehensionsakt 2
bb) Auflassung 2
(1) Erdscholle 2
(2) Festuca 3
(3) Wadium 3
(4) Andalangus 3
(5) Halm 4
(6) Urkunde 4
(7) Zaunsprung 4
(8) Zeichen für Grundstücksübereignungen von Kirchengrundstücken 4
(9) Das Pars - Pro - Toto - Symbol 4
(10) Zwischenergebnis 5
c) Grundstücksübertragung bei den Germanen und ihre römische Grundlage 5
2. Die weitere Entwicklung im Frühen Mittelalter 5
a) Sala 5
b) Investitur 6
c) Das Gericht der Grundstücksübertragung 6
d) Zwischenergebnis 7
3. Die Bedeutung von Klöstern für die Grundstücksübertragung im Frühen
Mittelalter 7
4. Die Entwicklung von Lehen im Frühen Mittelalter 9
a) Die Pflichten 9
b) Die Grundstücksverleihung an Adlige und durch Adlige 9
aa) Das Allod und seine Bedeutung für die Entwicklung von Lehen 10
bb) Die Umwandlung von Allod in Lehen 10
c) Die Aufnahme von Bauern in das Lehnsystem 10
5. Zwischenergebnis über die Entwicklung im Frühen Mittelalter 11
VI
IV. Die Entwicklung der Grundstücksübertragung im Hoch - und Spätmittelalter 11
1. Die gerichtliche Auflassung 11
a) Das Verhalten vor dem Gericht 12
aa) Der Erbenlaub und die Verweigerung der Zustimmung durch den Erben 12
bb) Erbenlaub in den Städten 12
b) Bedeutung der gerichtlichen Auflassung 13
2. Die Entwicklung der Grundstücksübertragung in den Städten 14
a) Die Vorgänger der Grundbücher 14
b) Die Symbolik neben dem Eintrag in die Vorgänger der Grundbücher 15
c) Zwischenergebnis 15
3. Das Lehnrecht auf dem Lande 15
a) Mehrfachberechtigung an Grund und Boden 16 aa) Grundholde 17 bb) Hintersasse 17
b) Der Erwerb von Lehen 17 aa) Lehen durch Ersterwerb 17
(1) Die Lehnvergabe im klassischen Mittelalter 17
(2) Lehnvergabe im Usus Modernus 17
bb) Die Lehnvergabe durch den Erbgang 18 cc) Die Ersitzung von Lehen 18
c) Die unterschiedlichen Lehnsarten 18
d) Zwischenergebnis über die Bedeutung des Lehens 19
4. Der Höhepunkt und der Ausklang des Mittelalters, sowie der Übergang zur Neuzeit 19
a) Die Veränderung im 13. Jahrhundert 19
b) Die Erneuerung im 15. Jahrhundert 19
V. Grundstücksübertragung in der Neuzeit 19
1. Veränderungen im 18. Jahrhundert 20
2. Veränderungen im 19. Jahrhundert 20
a) Das Regulierungsedikt von 1811 20
b) Die Probleme für die „befreiten“ Bauern 21
c) Resultate der Bauernbefreiung 22
d) Separation außerhalb der preußischen Gebiete 22
3. Rückbesinnung und erneute Aufnahme von früheren Errungenschaften 23
a) Die Wiederentdeckung des Grundbuchsystems und seine Erweiterungen 23
VII
aa) Sachsen 24 bb) Preußen 24
b) Zwischenergebnis über die Entwicklung im 19. Jahrhundert 25
V. Die heutigen Verhältnisse seit Beginn des 20. Jahrhunderts 25 VI. Zusammenfassung 26
Anhang 27
Der Erbenlaub und der Sachsenspiegel 27
Das Fahnenlehen in einer Darstellung des Sachsenspiegels 27
Punkt 3: Alte Eintragung in ein Kölner Schreinsbuch der Kölner Gemeinde 29 St. Martin (ca. 1140)
Der Aufbau eines Dorfes im mittelalterlichen deutschen Reich 30
Punkt 4 Die Reperationsunterlagen von Berge 31
VIII
I. Einleitung:
Die Bedeutung von Grundstücken und deren Übertragung ist für die heutige Gesellschaft von fast allumfassender Bedeutung und unterlag in der Geschichte der Menschheit ständigen Veränderungen, die hier im Folgenden dargestellt werden sollen. II. Die Grundstückübereignung vor der Zeit der Volksrechte:
Zu dieser Zeit stand das Ackerland allen Genossen innerhalb einer Gemeinschaft zu und konnte daher auch frei von jedem genutzt werden. Nach und nach wurde von dem ständigen Wechsel des Lebensraumes abstand genommen und das Sesshaft werden nahm bei den unterschiedlichen Stämmen stark zu, wodurch sich aber auch die dauerhafte Verwendung des Bodens durchsetzen musste. Trotz all dieser Veränderungen im Lebenswandel der Menschen war die rechtsgeschäftliche Einigung und die Übertragung von Grundstücken immer noch eine Ausnahme, da jeder neu entstehende Hof ausreichend Land zugeteilt bekam, um den Genossen und seine Familie zu ernähren. Ein Grundstückserwerb oder gar eine Veräußerung waren daher zu dieser Zeit überflüssig und entwickelten sich erst langsam nach und nach aus der Nutzungs-übertragung. 1 Bei dieser Verteilung wurde Land frei übergeben, um wachsenden Familien eine ausreichende Versorgung zu ermöglichen. Es ist zwar geklärt, dass es hierbei bestimmte öffentliche Handlungen gab, wie die Übergabe des Landstückes vor allen Mitgliedern der Gemeinschaft, jedoch sind keine genauen Formen der Nutzungs-übertragung bekannt, da es an urkundlichen Aufzeichnungen fehlt. 2 Auf Grund dieser Veränderungen nahm in der Folgezeit auch die Grundstücksübertragung zu. Diese wurde nicht vor dem ganzen Stamm durchgeführt, sondern es trat nur noch eine bestimmte Anzahl an Zeugen hinzu, die die Übereignung später bestätigen mussten. Es war wichtig, dass trotzdem jeder die Übertragung bemerkte, da ansonsten niemand außer den Zeugen und dem Erwerber sowie dem Veräußerer gewusst hätten, wem das Land gehörte, daher entwickelte sich eine möglichst sichtbare und hörbare Form der Übertragung, aus der später auch die Sale und Investitur entstanden. 3
III. Die Grundstücksübertragung im frühen Mittelalter: 1. Die Übereignung der Grundstücke bei den Germanen:
Die Grundlagen, die in der Zeit vor den Volksrechten geschaffen wurden, bauten sich in dieser geschichtlichen Phase stark aus. Die Übereignung von Grundstücken gliederte
1 Richter, Die Grundstückübereignung im ostfälischen Sachsen, S. 2.
2 Ebenda, S. 2.
3 Ebenda, S. 3.
1
sich jetzt in zwei Teile, die beide auf der Liegenschaft vollzogen werden mussten, damit die Übertragung wirksam wurde. Diese werden als Sala und Investitura bezeichnet.
a) Sala:
Die Sala, die auch als donatio oder venditio angegeben wird, stellt das schuldrechtliche Element des Eigentumsübergangs, die Einigung, dar 4 . Schon bei diesem Bestandteil mussten immer Zeugen anwesend sein, um so eine gewisse Öffentlichkeit zu demonstrieren. 5
b) Investitura:
Bei der Investitura, die man ebenfalls als Investitur, vestitur oder vestitura bezeichnet, vollzieht sich die Einkleidung in den Besitz und vervollständigt so die Veräußerung. Man spricht von der Einkleidung in die Gewere (althochdeutsch giwerida) 6 . Erst auf Grund der Gewere konnte der Erwerber Selbsthilfe leisten und erhielt Rechte um den Zugriff von Dritten abzuwehren. 7 Allerdings konnte ein ehemaliger Inhaber dieser Gewere auch Klage gegen den neuen Besitzer erheben. Es gibt für diesen Ausdruck im heutigen Sachenrecht keine gleichwertige Bezeichnung. Zunächst war auch die Investitur in zwei Teile gegliedert. aa) Apprehensionsakt:
Dieses Element der Investitur bringt den Besitzerwerb des Grundstückübernehmers zum Ausdruck. bb) Auflassung:
Bei der Auflassungsphase manifestiert sich der Wille des Veräußerers sein Grundstück zu räumen. Es entstand eine so genannte vacua possessio, sodass der Erwerber nur den Besitz ergreifen musste und das Grundstückseigentum erhielt. 8 Diese Auflassung wird in der Lex Salica und in der Lex Ribuaria genau bezeichnet und ausgeführt. 9 Es kamen für dieses sachenrechtliche Legitimationsmittel verschiedene rechtsförmliche Akte in Frage, wie der Zaunsprung, die Übergabe von bestimmten Symbolen, das Verlassen des Hauses oder das Löschen des Herdfeuers. Die bedeutendsten Zeichen sollen im Folgenden erörtert werden, da viele von ihnen auch im weiteren Ablauf der Geschichte noch große Bedeutung haben.
4 Erler / Kaufmann - Ogris, HRG I, Auflassung, Sp. 251, 251.
5 Wieling, ZRG 124 GA (2007), S. 287-295, 287.
6 Wesel, Geschichte des Rechts, S. 287.
7 Richter, die Grundstücksübereignung im ostfälischen Sachsen, S.11.
8 Wieling, ZRG 124 GA (2007), S. 287-295, 287.
9 Ebenda, S. 287-295, 287.
2
(1) Erdscholle:
Ein häufig im 8. Jahrhundert. verwendetes Symbol war die Übergabe einer Erdscholle, die auch mit den lateinischen Wörtern caspes, terra oder herba bezeichnet wird. 10 Über das Geschäft wurde eine Urkunde verfasst und anschließend kam ein Bote (lat. missus) des Erwerbers auf das Grundstück des Veräußerers. Diesem wurde die caspes in die Hand gelegt. Man spricht aus diesem Grund von einer Landübergabe „Herba vel terra de ipso manso“. 11 (2) Festuca:
Die Festuca ist in ihrem Aussehen ein ausgesprochen umstrittenes Symbol. Nach Hagemann handelt es sich hierbei um einen kurzen, vermutlich gemarkten Holzstab. 12 Wogegen es für Grimm eher wahrscheinlich ist, dass die Festuca ein Halm ist. 13 Meiner Meinung nach spricht mehr für die erste Auffassung, da es in vielen Quellen heißt, dass die Festuca in den Schoss des Erwerbers geworfen wurde. Dieser Vorgang wird als exfestucatio 14 bezeichnet. Es ist wesentlich einfacher bei einem Stück Holz, als es bei einer Ähre der Fall ist. Auch die Markierung ist nur bei einem Stab einkerbbar und erst durch diese wird eine Identifikation des einzelnen Rechtsgeschäfts an einem Grundstück ermöglicht. 15 (3) Wadium:
Besonders in Bayern und im Weißenburger Raum war die Grundstücksübergabe mittels „wadios et andalangos“ weit verbreitet. Hierbei handelt es sich definitiv um einen Holzstab, der zur körperlichen Sachübergabe diente. (4) Andalangus:
Dieses zusammen mit dem Wadium in einer Paarformel verbundene Symbol ist das umstrittenste. Die von Goldmann vertretene Ansicht gibt an, dass es sich um einen Kesselhaken handelt 16 , wogegen Frommhold es eher für einen Handschuh in Form einer Fechtbinde oder einen Fäustling hält. 17 Balon sieht es ganz anders und vertritt die Auffassung, dass es kein Symbol ist, sondern gibt es als einen durch Handauflegen 18 geleisteten Eid an. Die letzte Ansicht ist aber abzulehnen, da es immer unmittelbar mit einem Symbol genannt wird, wie es zum Beispiel in dem Ausdruck „wadios et
10 Joswig, Die germanische Grundstücksübertragung, S. 150.
11 Joswig, Die germanische Grundstücksübertragung, S. 151.
12 Hagemann, ZRG 83 GA (1966), S. 1-34, 9.
13 Joswig, Die germanische Grundstücksübertragung, S. 154.
14 Lieberwirth, Latein im Recht, S. 113, Stichwort: Exfestucatio.
15 Joswig, Die Germanische Grundstücksübertragung, S. 155.
16 Ebenda, S. 159.
17 Frommhold, ZRG 35 GA (1914), S. 426-431, 426.
18 Balon, ZRG 79 GA (1962), S. 32-51, 50.
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Susanne Kaiser, 2008, Die Entwicklung der Grundstücksübertragung in der Geschichte, München, GRIN Verlag GmbH
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