Inhaltsverzeichnis
I. Vorwort 5
II. Religionsunterricht 7
1. Der Begriff Religion - Begriffsbestimmung 7
2. Religionsunterricht - schulisch und außerschulisch 7
3. Problematik in der konfessionellen Unterrichtung 14
4. Grundlagen im der Bereich der Unterrichtung 16
5. Religionsunterricht in der Geschichte 19
6. Wertesysteme im Religionsunterricht 23
7. Rechtliche Grundlagen zur Erteilung des Religionsunterrichtes 27
8. Das religiöses Verständnis in der Philosophie 48
9. Methodische Überlegungen zum Religionsunterricht 50
III. Religiöses Verständnis in anderen Religionen 63
1. Das religiöses Verständnis in Europa 63
2. Religionskunde 76
3. andere Religionen in unserem Umfeld 77
4. in den USA 79
5. in Afrika 92
IV. Aus dem Leben eines Religionslehrers 99
1. Situationsbeschreibungen an unterschiedlichen Schulen und Schulformen 99
2. Umgang der Kollegen/innen mit dem Fach und den Vertretern der Kirchen 101
3. Stellenwert des Fachs bei den Schülern/innen 104
4. Inhalte - Curriculum - des Religionsunterrichtes 111
5. Anlaufstelle Religionsunterricht 117
6. Theologische und christliche Wissen strukturiert vermitteln 119
7. Ziele und Sinn des Unterrichtes begreifen und dann Verstandenes im Alltag
umsetzen 122
8. Religionsunterricht ist mehr als Wissensvermittlung 127
9. Die mögliche Sinnfindung des Lebens im Religionsunterricht 128
10. Kontingenzbewältigung, eine Aufgabe im Religionsunterricht 129
11. Wie verstehe ich mich als Religionslehrer 132
3
V. Religionsunterricht, doch ein Fach auf das verzichtet werden kann? 142
1. Ist der „Standort“ Schule der richtige Ort für die Vermittlung christlich -
ethischer Werte? 142
2. Ist der Zwang zum Religionsunterricht für Gläubige anderer Religionen als
erkl ärtem Pflichtunterricht gerechtfertigt? 152
3. Mein persönliches Ergebnis und begründeter Standpunkt 164
VI. Erarbeitete Unterrichtsbeispiele 166
1. Dialogpredigt, im Unterricht erarbeitet und im Hessischen Rundfunk
ausgestrahlt 166
2. Unterrichtentwurf zum Schöpfungsbericht, Gymnasium in Mainz 170
VII. Glossar 172
VIII. Zitate aus der Bibel 176
IX. Literaturnachweis 177
X. Biografie 179
4
Eine mögliche Definition für das Wort „Unterricht“ lautet: Unterricht ist die planmäßige, absichtsvolle, meist professionalisierte und institutionalisierte Übermittlung von Kenntnissen, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
Ein weiterer Definitionsversuch von Unterricht:
Unterricht ist die planmäßige, absichtsvolle, meist professionalisierte und institutionalisierte Übermittlung von Kenntnissen, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten 1 .
Das Ziel des Religionsunterrichtes ist es, die Verhaltensdispositionen der Schüler langfristig gesehen zu verändern. Der Unterricht muss so gestaltet sein, dass er immer der Selbstverwirklichung und der Weltorientierung des Schülers dient.
Mit diesen Definitionen ist aber noch nichts über den Inhalt oder gar Intention des Unterrichts ausgesagt. Darum ist es wichtig, dass dabei auch nach den Inhalten und dem Ort der Unterrichtung gefragt wird.
2. Schulischer und außerschulischer Religionsunterricht
Religionsunterricht ist ebenso wie der profane Unterricht in den öffentlichen Schulen beheimatet und auch dort von Fachlehrern erteilt. Die Schule ist in ihrem Selbstverständnis mehr als nur die Sorge für eine reibungslosen Ablauf des Unterrichts, denn der Unterricht, unabhängig von dem jeweiligen Fach, ist den institutionellen Voraussetzungen der Schule unterworfen und wird mit den schulischen Zielen abgestimmt und danach auch gehalten. Diese Aufgabe umfasst mehrere Bereiche oder auch Bedienungsfelder und wird dabei von Faktoren, beziehungsweise sozialen Voraussetzungen oder auch Bedingungen beeinflusst:
So sind hier zunächst die sozialen Voraussetzungen zu beschreiben, die sich im Wesentlichen auf zwei Bereiche beziehen:
a) Die Anthropogenen - psychologischen Faktoren bei Schüler und Lehrer und b) Die sozial - kulturellen Voraussetzungen
a) Anthropogene - psychologische Faktoren bei Schüler und Lehrer Anthropologie (griechisch) bedeutet: Vom Menschen oder auch das Reden vom Menschen. „Anthropos“ heißt übersetzt „der aufrecht Gehende“. Lateinisch wird der Mensch als „homo“, nach „humus“: Erde, beziehungsweise Erdboden, als „der aus der Erde Stammende“, mit dem Blick auf den Schöpfungsbericht im 1. Buch Mose, im 2. Kapitel 2 „der aus der Erde Geschaffene“, „der Irdische“ bezeichnet. Das Wort „Mensch“ weist auf „Mann“ zurück und über diesen Terminus zurück auf die indoeuropäische Wurzel „monu“ oder „manu“. „Manus“ gilt als göttlicher Stammvater der Menschheit. Der Begriff „Mensch“ kann daher als das mit Geist begabte, das denkende Wesen übersetzt werden“.
1 Prof. Dr. Christian Böhm, informatik.uni-muenchen.de
2 Die Bibel, revidierte Ausgabe 1984, Bibelgesellschaft Stuttgart, 1985, 1. Buch Mose, Kapitel 2, Vers 7: „Da bildete Gott der Herr den Menschen aus Erde vom Ackerboden und hauchte im Lebendodem in die Nase; so ward der Mensch ein lebend Wesen“.
7
Im Folgenden werden anthropologisch Voraussetzungen beleuchtet, die den
Religionsunterricht bestimmen können, oft auch bestimmen. Diese, ich
bezeichne sie als Pädagogische Anthropologie zeigt verschiedene Ansätze im
Inhalt ihrer Thematik anthropogene Faktoren, besser die „anthropogene
Voraussetzungen“, stellen sich in einer Pädagogischen Anthropologie dar, die
sich
erstens als Sammeldisziplin für jene aus den Einzelwissenschaften
übernommenen Ergebnisse, die durchaus pädagogisch relevant sind,
definieren.
Im Vergleich zur philosophischen Anthropologie bekommt jedoch die
anthropologische Perspektive einen vertiefterenden pädagogischen Sinn, denn
sie definiert sich
zweitens in der Auffassung, wonach die Erziehungswirklichkeit und das
Individuum im Aspekt seiner Selbstverwirklichung Gegenstand einer
p ädagogischen Anthropologie sind, und
drittens in der Auffassung das einzubinden, was der zu Erziehende oder der
Zubildende in den Erziehungs- und Bildungsprozess - von sich aus -
mitbringt.
Die Pädagogische Anthropologie fragt also dabei nach dem, was in der
Erziehung als Phänomen vom Menschen zum Ausdruck kommt, und
verbindet damit die Frage nach der Erziehungsbedingtheit des Menschen in
bestimmten Lebenssituationen. Im eigentlichen Sinn ist diese Anthropologie
also nicht den Regionalanthropologien zuzuordnen, sondern eher der
Theologischen beziehungsweise der Philosophischen Anthropologie doch
eher kritisch ausgedrückt könnte man dann aber auch feststellen: Die
P ädagogische Anthropologie, und in ihrem Gefolge die Pädagogik, definieren
sich in ihren Objekten, den Menschen so (als Zögling), dass sich ihr Tun
rechtfertigen lässt: Sie definieren ihn als pädagogisches, also ein der
P ädagogik bedürftiges Wesen.
Der pädagogische Ertrag von Anthropologien als Wissenschaften, die sich
mit dem Menschen befassen, besteht zusammengefasst, darin, dass sie
Vorschläge der ganzheitlichen Sichtweise, und zwar unter dem Blickwinkel
der Erziehungsbedürftigkeit und Erziehungsfähigkeit des Menschen, also
auch unter dem Gesichtspunkt des Lernens behandeln.
Es geht hier also ganz klar um die Kompetenz und der „Fähigkeit zu Lehren
und zu Lernen.
Dabei ist dann erst in einem zweiten Schritt die Motivation von „Lehr- und
Lernbereitschaft zu sehen.
b) Sozial - kulturelle Voraussetzungen
Der Kontext (Sinnesverbindung) ist durch den Kontext der jeweiligen
Kultur gegeben, in der sie verwoben wurde
Sozio ökonomisch gesehen heißt das konkret: Wie viel Geld wird für
Lehrmaterial / Schulbau / Räume / Lehrereinstellungen ausgegeben?
Ideologische Vorstellungen werden eingebracht
Der Umgang mit Entscheidungsfelder (können in der Planung
entschieden werden )
Didaktisches Dreieck
Das Didaktische Dreieck und die damit verbundenen Überlegungen und
Erkenntnisse gehen auf einer der großen deutschen Pädagogen August Hermann
8
Niemeyer zurück, der von 1754-1828 lebte. Er schrieb 1793 ein 1.
pädagogisches Lehrbuch, das die Grundsätze der Erziehung und des Unterrichts behandelt („Zu jedem Lehren und Lernen gehört ein lehrendes und lernendes Subjekt, ein Objekt der Erkenntnis und in Beziehung beider aufeinander das Lehren und Lernen selbst“) und entwickelte so das didaktische Dreieck.
Das Didaktische Dreieck ist im eigentlichen Sinn ein Bild, das die Beziehung zwischen Lehrer, Schüler und Lerninhalt aufnimmt und darstellt. Im Einzelnen werden darin folgende Beziehungen angesprochen:
1. Der Lerninhalt stammt aus der Fülle möglicher Lerngegenstände in der Welt.
2. Der Lehrer wählt den Inhalt aus und bereitet ihn auf, wobei er auch das Interesse der Gesellschaft vertritt; was gelernt werden soll ist festgelegtfestgehalten beispielsweise in Lehrplänen.
3. Der Schüler soll den Lerninhalt erfassen, wenn keine Schwierigkeiten in seiner Person oder im Umfeld ihn daran hindern.
Der Didaktische Ort beschreibt dabei sowohl die zeitliche Position eines Unterrichtselements (zum Beispiel eine Gruppenarbeit) im zeitlichen Ablauf/Verlauf einer Unterrichtsstunde als auch im methodischen Verlauf einer Unterrichtseinheit, dem eine ganz klare Rolle im laufenden Unterrichtsgeschehen zukommt.
Religionsunterricht ist also auch ein Lernprozess, in dem es darum geht, dass sowohl dem Lehrer, als auch dem Schüler, 3 grundsätzliche Elemente, über eben diesen Lernprozess vermitteln werden. In diesem aktiver Prozess der Aneignung werden Schüler und Lehrer als Objekt verstanden. Sie zielen auf den folgenden Erkenntnisgewinn hin:
1. Lehren ist Lernen ermöglichen und anregen. 2. Dieses Modell ist sehr abstrakt und eigentlich mehr am Einzel- als am Klassenunterricht orientiert (T. M. NEWCOMB: Co - Orientierung, Koorientierungsmodell = unterrichtliche Kommunikation). 3. Lehrer und Schüler beschäftigen sich mit dem gleichen Unterrichtsgegenstand, und bemühen sich dabei gemeinsam darum, auf diesen Unterrichtgegenstand einzuwirken und ihn zu erfassen. Sie verständigen sich untereinander.
Die Berliner Schule legt dem Unterricht ein Strukturmodell, in der folgenden Grafik dargestellt, (die zuerst Lehrende der Berliner Schule, waren in den 70ern Paul Heimann, 1901-1967, Wolfgang Schulz) zugrunde, das die Realität darstellen soll. Diese Darstellung und die daraus resultierenden Überlegungen wollen/sollen helfen den Unterricht zu analysieren. kategorial-analytische Weise der Darstellung des Unterrichts.
9
In der erweiterten Form nach Heimann sieht das so aus:
Quelle: http://www.pflegewiki.de/index.php/Bild:BerlinerModell1.jpg
Die Aufgabe des Religionsunterrichtes ist es also in der Folge, in die Grundlagen der Geschichte und Wertesysteme einer oder auch verschiedener Religionen einzuführen und das entsprechende Wissen zu vermitteln. Das Wissen seinerseits wiederum basiert in erster Linie auf Begriffen wie: Wissensarten, Wissenskontexten, Wissenslogiken und Wissensfeldern. Dabei unterscheidet man heute klar zwischen dem schulischen
Religionsunterricht und den außerschulischen Religionsunterricht. Der Religionsunterricht, unabhängig vom Ort der Erteilung, muss aber keineswegs neutral sein, was dann in der Konsequenz heißt, dass er die Lehren der jeweiligen Glaubensgemeinschaft vermittelt, durch die er erteilt wird. Neutrale und vergleichende Kenntnisse über die verschiedene Glaubenformen und Religionen vermittelt dagegen in einer sehr viel intensiveren Form zum Beispiel die Religionskunde.
Der Begriff „Religionskunde“ dagegen bezeichnet ein schulisches Unterrichtsfach, das sich die sachlich kritische Wissensvermittlung, Auseinandersetzung
10
und Erörterung der verschiedenen Religionen, in der Hauptsache Grundsätzliches zu den unterschiedlichen Religionen der Welt, zum Ziel gesetzt hat.
Im Gegensatz zu dieser „allgemeinen Religionskunde“ steht der traditionelle und konfessionell gebundene Religionsunterricht 3 . Er lässt sich in den schulischen Unterrichtsplan einfügen und steht im Allgemeinen unter der Aufsicht des Staates (in Deutschland nehmen die Bundesländer diese Aufgabe wahr) und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche (Konfession, Glaubensgemeinschaft) erteilt. Der Unterricht wird gewöhnlich durch staatliche Lehrer und unter Aufsicht und Mitwirkung von konfessionellen Institutionen oder direkt von Vertretern der Glaubensgemeinschaften mit entsprechend staatlich anerkannter Qualifikation in der Schule gestaltet und erteilt. Dieser schulische Religionsunterricht dient aber nur bedingt als Einführung von Kindern und Jugendlichen in die jeweiligen Vorstellungen der Glaubens - beziehungsweise Religionsgemeinschaften. Dies bezieht sich beispielsweise in den Ländern Europas bislang vor allem auf Bekenntnisse des Christentums. Die Lehrkräfte stellen zusätzlich beispielhaft, nach einem ihnen vorgegebenen Lehrplan (Curriculum), die Lehren anderer, in der Welt vertretenen Glaubensgemeinschaften vor.
Der außerschulische Religionsunterricht dagegen wird ganz klar auch räumlich außerhalb des offiziellen Schulbetriebs und durch die unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften, beispielsweise in der Form des Gemeindeunterricht oder auch über den Weg der Kinderkirche, des Konfirmandenunterrichtes, einer Bibelstunde oder auch durch die örtlich zuständige Koranschule im Islam, um die häufigsten und bekanntesten Formen zu nennen, in eigener Verantwortung gestaltet und erteilt. Die unterschiedlichen Religionen erteilen ihren Religionsunterricht in den eigenen, jeweiligen, konfessionsgebundenen Schulen, in ihren Gotteshäusern (Kirchen, Moscheen, Synagogen und Tempeln) oder auch gelegentlich in privaten Räumlichkeiten.
Die Traditionen und Gestaltungen des Religionsunterrichtes, und gegebenenfalls auch die Einbindung in den allgemeinen Schulunterricht, differieren bereits innerhalb Europas recht erheblich. Um im Verständnis von Religionsunterricht einen Schritt nach vorn zu tun, ist in diesem Zusammenhang die Auseinandersetzung mit dem Begriff Religion und seiner Bedeutung notwendig. Diese Vermittlung der notwendigen Informationen möchte ich deshalb in einem kleinen Exkurs darstellend einfügen:
Als Religion schlechthin wird eine Vielzahl unterschiedlichster kultureller Phänomene bezeichnet. Der Begriff „Phänomene“ selbst, ist im Sinne von Erscheinung/en zu verstehen, wobei man unter Erscheinung nun wiederum im allgemeinen Sprachgebrauch die verschiedenen Arten des Erscheinens, Sichtbarwerdens oder Sich Zeigens von zuvor nicht zu sehenden oder erkennbaren Gegenständen oder Vorgängen in der Umwelt, oder aber ein unwillkürliches, inneres Erleben von plastischen, deutlichen, visuellen Vorstellungen versteht, die dabei auch andere Sinnesqualitäten, besonders häufig die der akustischer Art einschließen können. Die Übergänge zwischen den „Erscheinungen“ der unterschiedlichster Art, wie sie beispielsweise mit dem Begriff Schemen, der uns heute durchaus geläufige Ausdruck schemenhaft, etwas nur schemenhaft wahrzunehmen ausgedrückt wird, hat seinen Ursprung in dem Begriff scheinen und stammt, beziehungsweise findet seine eigentliche Bedeutung in ähnlichen Begriffen wie dem des Schattens, dem Schattenbild,
3 http://de.wikipedia.org/wiki/Religionskunde
11
dem Trugbild oder auch dem doch eigentlich „wesenlosen“ Gespenst 4 . Die „Begegnung“ mit dem möglichen Geist eines Toten, den Geistern der Ahnen oder auch Gespenstern, die Erscheinung von imaginären Spukgestalten oder auch das Erleben und die damit verbundenen Erscheinungen von Dämonen 5 vielfältigster, unterschiedlichster Gestalt oder auch von Teufeln und Engeln jeglicher Art, bis hin zu „Visionen“ sonstigen geistigen Bildern, teilweise mit sehr suspektem Inhalt, mit stimmlichen und dann zumeist als „Offenbarungen“ oder „Verkündigungen“ aufgefassten Erlebnissen, sind durchaus fließend und eigentlich nicht klar voneinander abgrenzbar. Von Hellsehen wird in diesem Zusammenhang aber nur dann gesprochen, wenn das Normalbewusstsein von Seher oder Seherin mitsamt der Fähigkeit erhalten bleibt, der Kontakt mit Umgebung bestehen bleibt, und von den jeweiligen, visionären Erlebnissen, auch bei höchster Konzentration auf das visionäre Geschehen derart hochgradig ist, dass nichts anderes mehr beachtet oder sogar aus der Wahrnehmung, und somit das Bewusstsein der Betreffenden Seher/innen ausgeschlossen ist. Eine Verwechselung mit Halluzinationen liegt immer dann nahe, wenn psychologische Beziehungen zwischen den verschiedenen Erlebnisweisen ungeklärt sind und auch im weiteren Verlauf ungeklärt, also offen bleiben. Eine marxistische orientierte Interpretation der religiösen Erscheinung sieht Ernst Bloch (* 8. Juli 1885 in Ludwigshafen am Rhein; † 4. August 1977 in Tübingen, war ein deutscher, neomarxistischer Philosoph) in der Erscheinung als „Vorschein auf eine bessere Welt“.
Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnet Phänomen (phänomenal) auch die Ausnahmeerscheinung. Die so genannten Phänomene beziehen sich auch auf die Zauberei und sind somit ist ein mit unseren Sinnen wahrnehmbares, einzelnes Ereignis, im weiteren Sinne also auch als eine sinnliche Wahrnehmungen unterschiedlicher Ereignisses zu sehen, die menschliches Verhalten, Handeln und Denken prägen können und somit Wertvorstellungen normativ (im Sinne von allgemein Norm gebend, also Normen und Regeln aufstellend) zu beeinflussen vermögen.
Als Fazit bleibt an dieser Stelle also festzustellen, dass es keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Definition des Begriffes Religion gibt. Religiöse Weltanschauungen und Sinngebungssysteme (Sinngebungssysteme, die als Religion bezeichnet werden, überschreiten die rein materielle Vorstellungen und suchen die Ursachen im sinnlich erfahrbaren Geschehen) stehen in langen Traditionen und beziehen sich im Regelfall, also in einer sehr hohen Anzahl, auf die übernatürlichen Vorstellungen des Individuums. So gehen viele, aber nicht alle Religionen, von der Existenz eines oder mehrerer persönlicher oder unpersönlicher, überweltlicher Wesen, zum Beispiel einer Gottheit, von Geistern 6 oder Prinzipien (zum Beispiel Dào: Dào heißt wörtlich aus dem Chinesischen übersetzt: „Weg“, „Straße“, „Pfad“ und bedeutete in der klassischen Zeit Chinas „Methode“, „Prinzip“, „der rechte Weg“, was dem Wort in seiner Bedeutung im Konfuzianismus entspricht. Die Übersetzung nähert sich nur sehr grob an den abstrakten Gehalt des Wortes im daoistischen Kontext an, denn das Dàodéjng des Loz stellte das Dào zum ersten Mal als eine Art von
4 Herkunftswörterbuch, der „Großen Duden“, Band 7
5 Anneliese Michel und ihre Dämonen, Teufelaustreibung in Klingenberg/Main, 1976
6 Geist, griechisch pneuma, griechisch ou nous und auch griechisch psyche, lateinisch spiritus, meins, Animus beziehungsweise anima, hebräisch ruach und arabarisch ruh, englisch mind, spirit, französisch ésprit) ist ein aus historischen Gründen uneinheitlich verwendeter Begriff der Philosophie, Theologie, Psychologie und Alltagssprache.
12
transzendenter höchster Wirklichkeit und Wahrheit dar; Dhamma) 7 aus und machen Aussagen über die Herkunft und Zukunft des Menschen und der Menschheit, wie etwa über das Nirwana oder das Jenseits. Sehr viele Religionen weisen daher eine Reihe gemeinsamer Elemente auf, wie beispielsweise die Kommunikation mit transzendenten Wesen im Rahmen von Heilslehren, Symbolsystemen, Kulten und Ritualen.
Alltagssprachlich werden - vor allem im christlichen Kontext - die Ausdrücke „Religion“, „Religiosität“ und religiöser „Glaube“ oft gleichbedeutend verwendet. Zahlreiche Religionen sind als Institutionen organisiert, dabei kann in vielen, aber nicht allen Fällen, auch von einer Religionsgemeinschaft gesprochen werden. Einige Religionen beruhen auf philosophischen Systemen im weitesten Sinne oder haben solche rezipiert (rezipieren -Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme). Einige sind stärker politisch, teils sogar theokratisch (Theokratie griechisch: , von , theós - Gott und i, Krat(e)ía- Herrschaft, ist eine Herrschaftsform, bei der die Staatsgewalt allein religiös legitimiert und von einer (in der Sicht der Anhänger der Staatsreligion) göttlich erwählten Person (gottberufener Prophet, gottbegnadeter König), einer Priesterschaft (Klerus) oder sakralen Institution (Hierokratie) auf der Grundlage religiöser Prinzipien ausgeübt wird. Ein auf der Theokratie basierender Staat wird auch als Gottesstaat bezeichnet) orientiert. Einige legen starken Wert auf spirituelle Aspekte, andere etwas weniger. Eine klare Abgrenzung ist deshalb nicht möglich; inhaltliche Überschneidungen finden sich allerdings in nahezu allen Religionen und insbesondere bei deren Rezeption und Ausübung durch einzelne Menschen.
7 Dharma (Sankrit, männlich, harma; Pali: Dhamma) bezeichnet Sitte, Recht und Gesetz, ethische und religiöse Verpflichtungen, auch Ausdruck für Moral, im englischen oft einengend mit Religion übersetzt. Es handelt sich um einen der zentralen Begriffe des Hinduismus, abgeleitet von der Wurzel 'Dhr' (halten). Dharma, die hinduistische Ethik, bestimmt das Leben eines Hindu in vielfältiger Art und Weise. Persönliche Gewohnheiten, soziale und familiäre Bindungen, Fasten und Feste, religiöse Rituale, Gerechtigkeit und Moral, oft sogar die Regeln der persönlichen Hygiene und Essenszubereitung werden durch den Dharma bestimmt. Die Beachtung ist für Hindus nicht nur Voraussetzung für soziales Wohlergehen, sondern auch für die persönliche Entwicklung. Von der Erfüllung des Dharma hängt das Karma ab, die aus den Taten des Individuums entstandenen Resultate (Ursache und Wirkung). Im Gegensatz zu anderen Weltreligionen haben Hindus jedoch keinen bestimmten, allgemein gültigen Kodex, keine bestimmte Sammlung von Gesetzen, die für alle gleichermaßen verbindlich wären, wie etwa die Zehn Gebote der Juden und Christen
13
Die weltweit größten Religionen nach Anhängerzahl gesehen sind das Christentum, der Islam, der Hinduismus, der Buddhismus, der Daoismus, der Sikhismus, das Judentum, Bahai, der Konfuzianismus und Shinto (diese Auflistung ist der Liste der Religionen der Welt entnommen). Mit der wissenschaftlichen Erforschung von Religionen und Religiosität befassen sich im Besonderen folgende wissenschaftlichen Fakultäten: Die Religionswissenschaft, der Religionsgeschichtliche Bereich, die
Religionssoziologie, die Religionsethnologie, die Religionsphänomenologie, die Religionspsychologie und die Religionsphilosophie sowie in vielen Fällen Teilgebiete der jeweiligen Theologie.
Die Aufgabe der Religionskritik ist es dabei, die Religionen und ihre damit verbundene Religiosität, ihre spezifischen Glaubensaussagen, sowie die einzelnen Konzepte und auch die Institutionen oder auch deren praktischen Erscheinungsformen durchaus berechtigter Weise in Frage zu stellen.
3. Problematik in der konfessionellen Unterrichtung
Wer nimmt am Religionsunterricht teil?
Grundsätzlich gesehen nimmt jeder Schüler/in zunächst am Religionsunterricht teil. Er/sie ordnet sich dem Angebot seiner/ihrer Konfession unter. Diese Tatsache ist aber in der Praxis nicht mehr ganz so unproblematisch wie es auf den ersten Blick erscheint, da inzwischen in, beziehungsweise an allen Schulformen auch Schüler/innen anderen Religionen (Weltreligionen) und religiösen Gruppierungen in die Klassenverbände eingebunden sind. So wurden zur Bewältigung dieser Problematik Überlegungen in Richtung Ethikunterricht angestellt und umgesetzt, oder, wie in der Schule, in der ich unterrichtete, ein konfessionsübergreifender Unterricht angeboten. In den letzten Jahren haben sich aber die Zahlen der Schüler anderer Religionen erheblich verändert, ich weise dabei nur auf den Anteil moslemischer Schüler/innen hin. Das Bestreben dieser Kultur und Religion ist es, einen eigenen Religionsunterricht in den Schulen zu etablieren. Dabei kommt es bei vielen Bürgern unseres Landes und den verantwortlichen Politikern zu großen Unsicherheiten; einerseits weiß man um den berechtigten Wunsch der anderen Religionen, angelehnt an das Grundgesetz, andererseits kommen „Ängste“ auf, dass hier eine Plattform für nicht mehr kontrollierbare und überschaubare Manipulation Ideologisierung an den Schülern geschaffen werden könnte, die dann zu gesellschaftlichen Problemen führen könnte.
Im Grundsatz gilt aber, dass evangelische, katholische und jüdische Schüler den Unterricht ihrer Konfession oder Religion besuchen, beziehungsweise das entsprechende Unterrichtsangebot besteht. Andersgläubige und bekenntnislose Schüler können sich ebenfalls für einen Besuch des Religionsunterrichtes entscheiden. Wer den Besuch des konfessionellen Religionsunterrichtes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, wird davon freigestellt und besucht, sofern das Angebot besteht, den Ethikunterricht. Schulrechtlich möchte ich hier nur auf das Problem der Aufsichtspflicht hinweisen, falls kein Ersatzunterricht angeboten wird, werden kann, aus welchen Gründen auch immer. Bis zum 14. Lebensjahr informieren die Eltern die Schule (durch eine schriftliche Erklärung oder auch Abmeldung), danach beginnt die Religionsmündigkeit, die aber nicht das Problem der Schulaufsichtspflicht löst und erneute, rechtliche Probleme aufwirft.
Als ich hauptamtlich an der Berufschule als Religionslehrer begonnen habe, war es erste Schritt, den Religionsunterricht so anzubieten, dass die Schwelle der
14
Religionsfreiheit so niedrig gehalten und das Interesse an dem neuen Fach so hoch angesetzt wird, dass zunächst ganz lapidar ausgedrückt, überhaupt Schüler den Unterricht besuchen wollten; damals, 1976 kam mir das Geschehen in Klingenberg (Exorzismus mit Todesfolge, siehe Fußnote 5) sehr zu Hilfe, denn hier sahen die Schüler/innen die Möglichkeit, die Institution Kirche anzugreifen, ihren ganz persönlichen „Frust“ anzuregieren.
Ich hatte aber noch einen Vorteil, wenn man so will: Ich bin evangelisch, und die evangelische Kirche kennt derartige Praktiken nicht. Ich konnte auf Grund meiner Konfession und der Tatsache, dass an dieser Schule wohl oder übel konfessionsübergreifend unterrichtet werden musste, sehr intensiv auf die Fragen und die Kritik an den beiden Konfessionen eingehen. Es wäre sehr blauäugig, wenn ich sagen würde, dass alles problemlos war und lief; das hat aber mehrere Ursachen. So mussten einige Klassen, die bisher um 12. 45 Uhr Schulschluss hatten „wegen“ Religion bis 14. 45 Uhr warten. In den Ausbildungsbereichen des Baugewerbes war das für die Schüler besonders schwer, sodass in den ersten Stunden Coca Cola Flaschen durch das Klassenzimmer flogen, die Schüler laut waren und durch das Klassenzimmer liefen; niemand wollte zunächst zuhören. Ich denke dabei immer wieder an die Auszubildenden Maler und Lackierer, deren Klassenleiter im angrenzenden Vorbereitungszimmer befand und mir sofort helfend zur Seite springen wollte. Das war aber nicht notwendig, denn ich hatte die Klasse sehr schnell im Griff, sodass geregelter Unterricht stattfinden konnte und einige diese Schüler bis zum heutigen Tag Kontakt mit mir halten. Eine andere Gruppe in diesen Bereichen waren die „Konfessionellen“. Sie kamen mit der fadenscheinigen Begründung, dass sie doch katholisch waren oder auch aus der Kirche ausgetreten waren. Auch hier taten sich keine größeren Probleme auf, denn ich machte deutlich, dass die für unsere Schule zuständige Diözese in Fulda von diesem konfessionsübergreifenden Unterricht wusste und ihn billigte, da sonst kein Religionsunterricht stattfinden konnte. Die von der Kirche „ausgetretenen“ Schüler bat ich um einen entsprechenden Nachweis, damit sie die Zeit in einer anderen Fachklasse verbringen konnten, und ich schon einmal die entsprechenden Regelungen in die Wege leiten konnte. Damit waren dann alle restlichen Fragen und Probleme beseitigt! Die schulische Situation machte es einfach zwingend notwendig, konfessionsübergreifend zu unterrichten, da weder die Räume, noch die notwendigen Kollegen/innen für einen parallel zu erteilenden Religionsunterricht zur Verfügung standen. Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen und Waldeck wusste ebenfalls um diese Problematik, sah diesen Weg auch nicht unbedingt gerne, denn der konfessionelle Unterricht war das Ziel, aber in Anbetracht der örtlichen, schulischen und personellen Situation wurde dieser Weg toleriert. Ähnlich reagierte man auf katholischer Seite in der Diözese Fulda.
Dankbar können wir Lehrkräfte zu diesem Geschehen sagen: Es hat sich gelohnt, denn unsere Schüler und Schülerinnen nahmen (von drei Austritten in 13 Jahren abgesehen) mit zunehmender Freude und viel Interesse an dem ihnen angebotenen Religionsunterricht teil.
15
8 Sieben Argumente für die Einführung eines Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion. 1. Freie Wahl:
Nur beim Wahlpflichtbereich Ethik/Religion hat jeder Schüler und jede Schülerin eine wirkliche Wahlfreiheit. Nur wenn der Religionsunterricht dem Ethikunterricht gleichgestellt ist, können sie sich entsprechend ihrer weltanschaulichen Grundüberzeugung wirklich frei für das Eine oder das Andere entscheiden. Ein staatliches Fach Zwangsethik zeigt einen Mangel an Toleranz gegenüber anderen. 2. Kulturelle Vielfalt respektieren:
Berlin lebt von seiner kulturellen Vielfalt. Diese gilt es zu respektieren. Daher soll jeder in seiner religiösen und kulturellen Identität ernst genommen werden. Gerade in einer multikulturellen Stadt wie Berlin ist es wichtig, nicht alle Menschen unterschiedslos über einen Kamm zu scheren. Ethik als Zwangsfach behandelt die unterschiedlichsten Schülerinnen und Schüler gleich. Die Fächergruppe Ethik/Religion nimmt dagegen durch ihre Angebotsvielfalt die unterschiedlichen Prägungen der Schülerinnen und Schüler ernst. Gleichgültig ob Christ, Jude, Moslem oder Atheist, die Schülerinnen und Schüler werden so ernst genommen, wie sie sind. 3. Toleranz fördern:
Die Fächer Ethik beziehungsweise Religion sind authentisch und fördern die Toleranz gegenüber Andersdenkenden. Hier lernen die Schülerinnen und Schüler nicht nur, den Wert ihrer eigenen Grundüberzeugung zu schätzen. Hier lernen sie auch etwas über den Wert von Grundüberzeugungen an sich. Das fördert den Respekt und die Toleranz gegenüber den Grundüberzeugungen der Anderen. Und durch die dauerhafte Unterrichtskooperation mit den anderen Bekenntnissen beziehungsweise Ethik verstärkt sich dieser Effekt noch! 4. Authentisches Zeugnis:
Beim Wahlpflichtbereich Ethik/Religion sind die Lehrerinnen und Lehrer nicht auf die theoretische Wertevermittlung beschränkt. Als Vertreter der jeweiligen Grundüberzeugungen können sie die Werte aus Überzeugung selbst vorleben. Theorie und Praxis gehen Hand in Hand.
5. Weltanschauliche Neutralität wahren:
Ethik als alleiniges Pflichtfach steht in einem Dilemma. Es soll Werte vermitteln, muss aber als alleiniges, nicht abwählbares Fach weltanschaulich neutral sein. Es gibt aber keine echte Wertevermittlung ohne ein Bezugssystem. Und ein Bezugssystem ist immer an weltanschauliche Grundüberzeugungen gekoppelt - unabhängig davon, ob diese nun säkularhumanistisch, oder religiös begründet sind. Die Fächergruppe Ethik/Religion befreit Ethik aus diesem Dilemma. Hier gibt es kein Unterrichtsmonopol mehr für Ethik und damit auch nicht die unerfüllbare Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität. 6. Staatlichen Monopolanspruch verhindern:
Wertevermittlung im Fach Ethik ist weltanschaulich nie neutral. Wird Ethik - wie in Berlinzum alleinigen Pflichtfach, mischt sich der Staat unnötig in Weltanschauungsfragen ein. Das widerspricht der staatlichen Neutralitätspflicht. Mit der Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion wird dieser Widerspruch aufgelöst: Der Staat hält sich völlig zurück. Allein die Schülerin bzw. der Schüler entscheidet, ob sie bzw. er eine säkular-humanistische oder konfessionell gebundene Wertevermittlung bevorzugt. 7. Fundamentalismus bekämpfen:
17
Nach diesen Gedanklichen Auseinandersetzungen nun doch wieder zurück zu den Grundlagen im Bereich des Religionsunterrichtes, des Unterrichtens: • Eine der Hauptgrundlagen besteht sicherlich in einem kindgerechten Unterricht; dabei stehen das Kind und der Jugendliche also der Mensch im Mittelpunkt des Unterrichts!
• Die Aufgabe der Lehrer/innen sollte Kinder und Jugendliche aufrichten anstatt „stur“ nach einen Curriculum zu unterrichten! • Kinder und Jugendliche brauchen für ihren Selbstwertaufbau sinnvolle Bereiche in denen sie agieren und lernen können, aber sie brauchen auch klare Regeln und vertraute Rituale!
• Lehrern/innen und Kindern muss bewusst sein, dass das Lernen der Kinder und Jugendlichen auf die Gegenwart abzielt, sie aber dann auch Chancen haben, ihre Zukunft wirklich zu meistern!
Der Wahlpflichtbereich Ethik/Religion vermindert die Gefahr von Fundamentalismus. Religiöse Fanatiker und radikale Extremisten gibt es leider überall. Als ordentliches Lehrfach kann der Religionsunterricht an den Schulen ein wichtiger Gegenpol sein. Hier erfahren die Schülerinnen und Schüler, dass Religion und Verfassungstreue keine Gegensätze sind. Hier erfahren sie im interreligiösen Dialog mit den anderen Weltanschauungen ganz konkret, dass das Ausleben der eigenen Grundüberzeugung den Respekt und die Toleranz gegenüber dem Andersdenkenden nur vertiefen kann.
18
Dr. J. Höllhuber sagt in diesem Zusammenhang, dass es in der heutigen Zeit wichtig ist, dass die Schule - mit den ständig veränderten Anforderungen an sieneben der Wissensvermittlung auch den emotionalen Bereich in ihr pädagogisches Tun einbezieht. Dazu zählen bei ihm der Abbau von zunehmenden Aggressionen; ein Angebot von Kreativ - Methoden zur Meisterung der rasch veränderlichen Lebenssituationen; der Aufbau einer Spiel -und Gesprächsgemeinschaft, sowie einer Konfliktgemeinschaft, den Aufbau von Kultur, um eine Förderung der Klassengemeinschaften zu erreichen; diese Ansätze, so Dr. Höllhuber bilden unverzichtbare Grundlagen für die Unterrichtung, und machen zeitgleich ein breites Spektrum von ganzheitlichen Methoden für die Lehrerin/den Lehrer erforderlich.
5. Religionsunterricht in der Geschichte
Ich möchte zunächst die Geschichte des Religionsunterrichtes in Deutschland an Hand eines kurzen, geschichtlichen Überblicks von der Zeit des Mittelalters bis hin zum Beginn der Neuzeit darstellen:
Schon Karl der Große hat den Auftrag an Bischöfe und Klöster erteilt, Schulen zu gründen. Aber erst mit dem Übergang zur städtischen Kultur ergab sich auch Bedürfnisse von Handel und Handwerk nach Bildung. In den damaligen Schulen wurde Bibelverständnis und berufliches Grundlagenwissen vermittelt. 1717 wurde in Preußen die allgemeine Schulpflicht eingeführt (nicht durchgesetzt) und 1794 wurden Schulen als staatliche Aufgabe definiert. Man war damals allerdings weit davon entfernt, dass überall Schulen vorhanden waren und auch davon, dass alle Kinder die Schule besuchten.
Seit Beginn des 19. Jahrhunderts existierten Volksschulen und Gymnasien, die nicht wie heute aufeinander aufbauten, sondern verschiedene Schichten bedienten. Eine Durchlässigkeit bestand nicht. Erst nach 1870 wurden Bürger-, Real - und Mittelschulen sowie berufliche Schulen gegründet. Eine pädagogische Schulreform, formale Lehrerausbildung und Stufenschulen gab es erst nach dem Zusammenbruch des Kaiserreiches.
Bis dahin gab es - bedingt durch die Einheit von Thron und Altar - keine Schulen in „religionsfreier“ Verantwortung. Die Religion der jeweiligen Landesherren war bestimmend für die Konfession aller ihrer Untertanen. Die Zeit der Weimarer Republik -Nach der Novemberrevolution und der Ausrufung der Republik (9. November 1918) war es grundsätzlich fraglich, ob Religionsgemeinschaften überhaupt noch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten und ob Religionsunterricht überhaupt an einer staatlichen Schule unterrichtet werden darf. Es war erstmals möglich, sich die Schule nicht nur traditionell kirchlichkonfessionell, sondern auch bekenntnisfrei zu denken. Die Schulreformer waren in zwei Lager gespalten: Wilhelm Paulsen (* 27. September 1875 in Norderbrarup; † 27. März 1943 in Berlin, gilt seit seiner Zeit als Berliner Oberstadtschulrat (ab 1921) als Entwickler der
„Lebensgemeinschaftsschulen“. An diesen Schulen sollte durch den Wegfall von strengen Lehrplänen und dem Gegensatz zwischen wissendem Lehrenden und unwissenden Schüler/innen ein Lernklima geschaffen werden, welches die Vermittlung von aktuellen gesellschaftlichen Bedürfnissen und diesen angepassten Lerninhalten „vom Kinde aus“ ermöglichte), der führende Vertreter und Hamburger Reformpädagogen sahen in der Abschaffung des Faches die einzige Möglichkeit, die Einflussnahme der Kirche in den Schulen zu verhindern. Reformpädagogen wie Hugo Gaudig (* 5. Dezember 1860 in
19
Stöckey; † 2. August 1923 in Leipzig war ein Reformpädagoge und Schuldirektor in Leipzig) argumentierten pädagogisch gegen diesen Standpunkt: Das religiöse Element gehöre unbedingt zum Lebenshorizont Jugendlicher. Führende Religionspädagogen, wie zum Beispiel Otto Eberhard (* 28.11. 1875 in Ludwigslust (Mecklenburg), † 26.9. 1966 in Berlin) unterstützte zwar auch den reformpädagogischen Gedanken der Arbeitsschule, vertrat aber einen Religionsunterricht aus theologischen Gründen: Jungen Menschen, die in einer christlich orientierten Welt aufwachsen, müssen auch die Normen christlicher Ethik und Liebe nahe gebracht werden. Er argumentierte für einen konfessionell ausgerichteten Religionsunterricht. Weitere Protagonisten dieses Streits waren auf politischer Ebene Adolph Hoffmann (am 12. November 1918, in Folge der revolutionären Ereignisse, übernahm Adolph Hoffmann, als Vertreter der USPD, gemeinsam mit dem Sozialdemokraten Konrad Haenisch, die Leitung des preußischen Kultusministeriums, des späteren Ministeriums für Wissenschaft, Kultur und Bildung. Innerhalb weniger Wochen setzte Hoffmann, gegen erhebliche Widerstände, Forderungen der Freidenkerbewegung durch: Die Abschaffung der geistlichen Schulaufsicht am 27.11.1918, die Aufhebung des Religionszwangs an den Schulen am 29.11.1918, die Trennung von Schule und Kirche und für Erleichterungen beim Kirchenaustritt am 13.12.1918; zeitgleich trat er dafür ein, dass den Eltern das Recht zustehen müsse, ihre Kinder „dissidentisch“ (anders denkend, konfessionslos) zu erziehen, plädierte für die Einführung des konfessionsfreien Moralunterrichts und die Beseitigung staatlicher Zuschüsse an die Kirchen. Außerdem bestand er auf der Abschaffung der konfessionellen Eidesformel, der Aufhebung des § 166 des Strafgesetzbuches („Gotteslästerung“) und die Zulassung von „Dissidenten“ (zu keiner Glaubensgemeinschaft gehörender Mensch) zum Staatsdienst. Diese Maßnahmen bedeuteten praktisch eine „Trennung von Staat und Kirche und Schule und Kirche auf reichsgesetzlichem Wege“. Eine Formulierung, die dann im Artikel 138, Absatz 1 der Verfassung einging. Geplant war für den 1. April 1919 alle staatlichen Zuschüsse an die Kirchen einzustellen. Aber schon im Dezember erkranke Hoffmann und sein sozialdemokratischer Mitminister Haenisch (1913 erfolgt erstmals die Kandidatur für den Preußischen Landtag; zusammen mit Otto Braun und Adolf Hofer wird er für den Wahlkreis Niederbarnim-Oberbarnim, den damals größten preußischen Landtagswahlkreis, gewählt. Haenisch bleibt bis zu seinem Tode 1925 Abgeordneter des Preußischen Landtages für die SPD) setzte das wichtige Reformwerk einfach aus. Die weitere politische Entwicklung in Deutschland verhinderte die bis heute aktuelle Trennung von Kirche und Staat. Paradox und tragisch zugleich hierbei war, dass bei der Umsetzung der berechtigten Forderungen nach Trennung von Kirche, Schule und Staat, der freireligiöse Hoffmann konsequent und entschlossen handelte, der aus der proletarischen Freidenkerbewegung stammende Haenisch dagegen als Bremser fungierte (Es kommt eben doch darauf an, die Welt nicht nur zu interpretieren, sondern sie zu verändern!) und der sich als bekennender Atheist verstand und die „Befreiung der Schule von aller kirchlichen Bevormundung“, Trennung von Kirche und Staat verlangte. Da sich auf der politischen Ebene wegen der bestehenden Mehrheitsverhältnisse keine der Gruppen in der verfassungsgebenden Nationalversammlung durchsetzen konnte, wurde in Bezug auf den Fortbestand des Religionsunterrichtes in der Schule auf Vermittlungsvorschlag von Friedrich Naumann (DDP und preußischer Kirchenfunktionär) der Artikel 149 Reichsverordnung beschlossen, der inhaltlich auch für die Formulierung des
20
Artikel 7 Grundgesetz maßgeblich war. Der Religionsunterricht war konfessionell und durfte keine neutrale Religionskunde im Sinne sozialistischer Position sein. 9 1933 bis 1945 / Drittes Reich
Am 20. Juli 1933 wurde zwischen Papst Pius XI (* 31. Mai 1857 in Desio, Lombardei; † 10. Februar 1939 in Rom) - bürgerlicher Name Achille Ambrogio Damiano Ratti - war Papst von 1922 bis 1939. Pius XI. widmete sich nach Leo XIII. der Soziallehre und prägte diesen Begriff. In der Enzyklika Quadragesimo anno widmete er sich der Notwendigkeit des „gerechten Lohns“.)und dem Deutschem Reich das Reichskonkordat geschlossen. In Artikel 21 bis 24 wurde katholischer Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach vereinbart, worin die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt wird. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit eingeräumt, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Anforderungen der Kirche erhalten. Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern verständigt sich der Bischof mit der Landesregierung. Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet, wenn die Zahl der Schüler unter Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen lassen. An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr leisten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen. In der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer gemäß der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.
Die Schulbestimmungen des Reichskonkordats wurden von 1933 bis 1945 nicht vollzogen und vielfach verletzt. Reichskonkordat von 1933 -
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Die Zeit nach 1945
Bundesrepublik Deutschland: Während des staatlichen Aufbaus sahen die Verfassungen in mehreren Ländern die christliche Gemeinschaftsschule als einzige Schulform vor (Verfassung des Landes Baden vom 22. Mai 1947,
9 K. Kronhagel: Religionsunterricht und Reformpädagogik, Münster 2004, 2003 als Dissertation, Universität Hamburg
21
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947, Verfassung für Württemberg-Baden vom 28. November 1946). Das Land Bremen schloss sogar den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach aus. Hamburg führte seine Schulen ausschließlich als Gemeinschaftsschulen. Seine Schulbehörde widersprach gegenüber dem Parlamentarischen Rat ausdrücklich der Einführung der Konfessionsschule. Hessen legte in seiner Verfassung vom 11. Dezember 1946 Grundsätze nieder, die eine Garantie der Gemeinschaftsschule enthalten, in welcher die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen. Die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Württemberg -Hohenzollern ordneten in ihrer Verfassung die bekenntnismäßige Gestaltung des Schulwesens in einer Weise, die sich mit den Grundsätzen des Reichskonkordats vereinbaren lässt (Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946, Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, Verfassung von Württemberg - Hohenzollern vom 20. Mai 1947).
In der Bundesrepublik Deutschland wurde Religionsunterricht durch das 1949 beschlossene Grundgesetz ordentliches Lehrfach in allen nicht bekenntnisfreien Schulen, außer in den Ländern, in denen „am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand“ (Artikel 141 Grundgesetz, „Bremer Klausel“). Außerdem konnte durch die Kirchengemeinden beziehungsweise Glaubensgemeinschaften außerhalb der Schule Unterweisung erteilt werden. Ein Blick in die Deutsche Demokratische Republik:
Nach der ersten Verfassung der DDR hatten Religionsgemeinschaften das Recht, Religionsunterricht in den Räumen der öffentlichen Schulen zu erteilen. In der neuen Verfassung von 1968 wurde der Religionsunterricht nicht mehr erwähnt. Deshalb unterrichteten die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften in eigenen Räumen außerhalb der Schulzeit. Nach 1990
Durch die Deutsche Wiedervereinigung 1990 gilt Artikel 7 Grundgesetz für ganz Deutschland, allerdings nur vorbehaltlich der „Bremer Klausel“, deren Reichweite umstritten ist.
Schlüsselpersonen in unserer christlichen Religion, die sich bemüht haben, den christlichen Glauben zu leben.
Missionar der Urchristenheit
22
Es wird heute immer häufiger gesagt und leider auch festgestellt, dass es in unserer Gesellschaft an notwendigen Orientierungshilfen und verbindlichen Werten und Wertesystemen fehlt. Damit sind wichtige Elemente in der Gesellschaft verloren gegangen und es regiert scheinbar in aller Welt zu häufig der Eigennutz oder das Streben nach persönlichem Gewinn, bedauerlicher auch an Stellen, an denen Verantwortung, Mitgefühl und Zivilcourage gefordert und notwendig wären. Christliche Werte und Wertvorstellungen sind weitgehend in den Hintergrund getreten, außerhalb des Focusses des einzelnen Bürger geraten. Trotz dieser Tatsache kann man in der Bundesrepublik nicht (noch nicht) von einer verwirklichten Trennung von Kirche und Staat sprechen. Werte brauchen Gott, weil Menschen für ihr Leben nicht nur Werte, sondern auch Wahrheit brauchen. Im Religionsunterricht diskutieren Kinder und Jugendliche über die Grundfragen des Lebens - woher komme ich, wohin gehe ich und warum lebe ich. In unserer globalisierten Welt benötigen sie für eine ethische Orientierung religiöse Kompetenz. Sie müssen in ihrer eigenen Religion zu Hause sein, um auch andere Religionen zu verstehen. Nur so entsteht wirkliche Toleranz. Ein verpflichtendes Einheitsfach Ethik ist deshalb ein falscher Ansatz. Der Religionsunterricht muss ein gleichberechtigtes und ordentliches Fach in der Stundentafel werden.
23
10 Die laizistische Trennung bedeutet im Schulwesen (Gesetz vom 09.12.1905) formal rechtlich: 1. Schulen und Hochschulen sind prinzipiell in staatlicher Trägerschaft
2. Religion spielt in der Schule keine Rolle, kein Religionsunterricht, keine Schulgottesdienste. 3. Lehrer und Schüler müssen sich ihrer religiösen Zugehörigkeit enthalten.
24
Religionsunterricht will den Schülern die verloren gegangen Werte vermitteln. Ein sehr bemerkenswertes Interview in der Welt am Sonntag ist mir bei der Recherche aufgefallen; es wurde von Dirk Westphal am 14. Dezember 2008 mit Christoph Lehmann geführt, das ich an dieser Stelle einfügen möchte: Das Bündnis „Pro Reli“ setzt sich mit einem Volksbegehren für die Einführung des Wahlfaches Religion an staatlichen Schulen neben dem Fach Ethik ein. Aber noch fehlen den Initiatoren Zehntausende Unterschriften. Bis zum 21. Januar muss die Initiative „Pro Reli“ 170 000 Unterschriften sammeln, um die nächste Stufe des Begehrens zu erreichen. Noch fehlen aber Zehntausende Unterschriften. Leiter des Bündnisses ist der promovierte Jurist Christoph Lehmann. Hier spricht der 47-jährige Familienvater über die Allgegenwart Gottes und erklärt, warum Religionsunterricht sein muss und wieso er optimistisch ist, den Volksentscheid herbeiführen zu können. Muss Gott im Klassenzimmer einen Platz haben?
Christoph Lehmann (Vorsitzender des Vereins Pro Reli): Gott ist, wo er ist und wo Menschen an ihn glauben. Seine Gegenwart im Klassenzimmer hängt sicher nicht vom Religionsunterricht ab.
Wenn der Allmächtige überall ist, warum dann Religionsunterricht? Lehmann: Es gibt viele gläubige Menschen, die ihren Kindern gern mehr über die Bräuche und die Geschichte ihrer Religion nahe bringen wollen, seien es Christen, Juden oder Muslime. Deshalb brauchen wir Religionsunterricht. Dafür haben wir auch die Unterstützung der anderen Glaubensgemeinschaften. Im Übrigen heißt es ja auch in Artikel 7 Absatz 3 unseres Grundgesetzes, dass Religion ein ordentliches Lehrfach ist. Der Artikel ist doch etwas Fortschrittliches, Vorbildliches. Warum sollten wir das ändern? Nur Bremen und Berlin halten sich nicht daran, bieten keinen Religionsunterricht an. Das ist nicht hinnehmbar.
25
Zeigt das nicht, dass wir uns in Deutschland immer noch schwer tun mit der Trennung von Kirche und Staat. In manchen Ländern der Erde schüttelt man darüber den Kopf!
Lehmann: Nein, das sehe ich nicht so. Schule will den Schülern doch auch die Chance geben, ein Wertesystem zu entwickeln. Und das hängt natürlich von religiösen Überzeugungen ab. Der weltanschaulich wirklich neutrale Staat muss seine Grenzen bei der Werteerziehung erkennen und kann daher nur unterschiedliche Angebote machen, zwischen denen die Schüler wählen können. Der Wahlpflichtbereich Ethik/Religion, den wir fordern, ist geradezu Ausdruck der Trennung von Kirche und Staat.
Warum aber in staatlichen Schulen, ist hier nicht Neutralität angesagt? Lehmann: Bei uns stellt der Staat ja auch bei Sport und Kultur ein Angebot bereit, das man wahrnehmen kann oder auch nicht. Mir ist es außerdem lieber, ein Moslem lernt über seinen Glauben in einer Schule als gar nichts oder nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Dasselbe gilt natürlich auch für andere Religionen. Bischof Zollitsch sagte jüngst, dass wir vielleicht so wenige Glaubensfanatiker bei uns haben, weil wir einen so vorbildlichen Religionsunterricht anbieten. Eine interessante These, oder? Nun hat es an Fanatikern bei Juden und Christen nicht gefehlt. Im Alten Testament zeigt sich ein oft rachsüchtiger Gott, der mitunter wenig Rücksicht auf Menschen nahm ...
Lehmann: Das Alte Testament kann man nur vor dem Hintergrund der Zeit auslegen, als es entstand. Und das ist lange her.
Zurück in die Jetztzeit. Wie viele Unterschriften liegen vor? Zuletzt wurde die Zahl 70 000 genannt.
Lehmann: Mittlerweile haben wir weit über 70 000. Die exakte Zahl kenne ich nicht. Viele Kisten mit Unterschriftenlisten sind noch nicht geöffnet, andere Unterschriftenlisten noch im Rücklauf. Ich bin optimistisch, dass wir bis zum Stichtag die erforderlichen 170 000 Unterschriften bekommen. Es gibt offenbar viel weniger Gottesfürchtige als Anhänger nostalgischer Flughäfen. Tempelhof-Fans sammelten in nur zwei Monaten 120 000 Unterschriften. Glaube "reizt" nicht!
Lehmann: Das kann man nicht vergleichen. Ein Teil der Presse legte sich mächtig für den Flughafen ins Zeug, die Werbung war viel massiver, und das Thema wurde auch viel emotionaler debattiert. Und viele Menschen meinen, es gehe doch nur um Schule und fühlen sich vielleicht nicht angesprochen. Dies ist aber falsch. Im Kern geht es um eine wichtige gesellschaftspolitische Frage, die jeden angeht.
Was tun Sie, um die restlichen Unterschriften zu bekommen? Lehmann: Wir gehen mit unseren Helfern vor Weihnachten in eine Sammeloffensive, auf die Straßen, in die Kirchen und kirchlichen Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkte. Die Bischöfe werden sich an ihre Gemeinden wenden, und wir bereiten auch Mailings vor, also eine gezielte Ansprache von Gemeindemitgliedern. Seit dieser Woche werben wir auch mit neuen Plakaten im Stadtbild. Insgesamt sammeln wir an 350 Standorten und in den Bürgerämtern Unterschriften.
Bei so viel Unterstützung müssen Sie ja nicht um das Ergebnis bangen. Lehmann: Die Grundkoordinaten sind gut, aber das heißt nicht, dass alles problemlos läuft. Uns erreichen immer wieder Beschwerden von Bürgern, die pampig in Behörden behandelt werden. Das schreckt ab. Sie sind Katholik, sehr gläubig?
26
Lehmann: Ja, ich bin gläubig, wenn auch nicht übertrieben fromm. Ich bin im Vorstand meiner Kirche und besuche regelmäßig den Gottesdienst. Die Unterstützung der anderen Religionsvertreter für "Pro Reli" ist recht verhalten, oder?
Lehmann: Das stimmt so nicht. DITIB, also die Türkisch-Islamische Union, unterstützt uns, ebenso der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Viele Moslems und Juden sammeln aktiv Unterschriften. Auch an prominenter Unterstützung aus Showbusiness und Politik fehlt es nicht. Vor einiger Zeit waren Martin Lindner (FDP) und Friedbert Pflüger (CDU) im Vatikan, dabei sprach sich sogar Benedikt XVI. ausdrücklich für das Begehren aus. Die Initiative "Christen pro Ethik" sagt, die Wahlfreiheit, für die "Pro Reli" wirbt, werde zu einem Wahlzwang für junge Menschen, weil sie sich für eines von zwei Unterrichtsfächern entscheiden müssten ...
Lehmann: Das ist doch Unsinn. Was ist besser als eine Wahl? Wahl besteht doch nicht darin, dass ich gezwungen bin, das eine zu tun und dann allenfalls zusätzlich und unter erschwerten Bedingungen das zweite zusätzlich tun kann. Ich sage, es gibt einen klaren Beschluss der evangelischen Synode und der katholischen Kirche. Deswegen sollten wir kleine Minderheiten in den Kirchen wie "Christen pro Ethik" nicht überbewerten. Vor 60 Jahren verkündete die Uno die Menschenrechte. Berlins Integrationsbeauftragter sprach sich anlässlich dessen für einen Ethikunterricht aus. Dieser könne zur "Heranbildung von Persönlichkeiten beitragen", die entschieden totalitären Ideologien wie dem Nationalsozialismus entgegentreten können und die Menschenwürde hochhalten.
Lehmann: Das ist überhaupt kein Argument. Alle Widerständler wie etwa Bonhoeffer, Ossietzky oder Stauffenberg hatten eine feste Weltanschauung und Grundüberzeugungen, viele waren Christen, andere atheistisch-humanistisch geprägt. Die kann keine indifferente Ethikkunde vermitteln, sondern ein Weltanschauungs- oder Religionsunterricht, der Standpunkte vermittelt. Diese Menschen handelten entschiedener gegen das Nazi - Regime als andere.
7. Rechtliche Grundlagen zur Erteilung des Religionsunterrichtes
Welchen Stellenwert haben die Noten im Religionsunterricht? Natürlich ist auch hier die Antwort nicht mit einigen Sätzen gegeben, denn es stellt sich die nach den beiden Perspektiven, aus denen die Fragestellung betrachtet wird; so unterschiedlich wie der Blickwinkel, so unterschiedlich ist auch die Antwort. Die Note im Gegenstand Religion kann - im Unterschied zur Note in anderen Unterrichtsfächern - nicht einfach als „Leistungsfeststellung“ verstanden werden. Was mit der Religionsnote ausgedrückt und bewertet werden soll, ist viel differenzierter und tiefgründiger zu sehen als bloße „Leistung“. Wenn die Religionsnote sinnvoll etwas bewerten darf, kann es nur die Bereitschaft der Schüler/innen sein, im Religionsunterricht mitzuhören, mitzudenken, mitzureden, mitzutun. Und das ist ganz besonders unter Berücksichtigung der Möglichkeiten beziehungsweise Begabungen der Schüler/innen zu sehen. Ich bin fest davon überzeugt, dass es für die Religionsnote keinen gerechteren, keinen besseren Bewertungsschlüssel beziehungsweise Beurteilungsmaßstab gibt, als den, der im biblischen Gleichnis von den Talenten zum Ausdruck kommt. Das gilt sowohl für die Religionsnote als auch für eine verbale Beurteilung im Rahmen des Schulversuches „Alternative Leistungsbeurteilung“. Es darf nicht sein, dass Schüler/innen aufgrund geringerer Begabung beziehungsweise verminderter Lernfähigkeit eine schlechtere Note bekommen.
27
Eine Religionsnote, die ohne Rücksicht auf die individuelle Lernfähigkeit beziehungsweise Begabung der jeweiligen Schüler, nur im Blick auf den zu beherrschenden Lernstoff gegeben wird, missachtet grundlegende, elementare Voraussetzungen, ich könnte es biblisch ausdrücken, das „Gleichnis von den Talenten“ 11 und ist daher in höchstem Maße unbiblisch. Wir Religionslehrer/innen müssen uns zutiefst dem christlichen Grundsatz verpflichtet wissen, dass der Wille fürs Werk gilt, über kleinere Unebenheiten hinweg sehen, den uns ermöglichten Spielraum auch ausschöpfen, davon Gebrauch machen, wenn es notwendig ist oder wird!
Ein rigoroses Ausschöpfen der Notenskala von 1 bis 5 wäre schon fast unsinnig und in der Auswirkung und Zielsetzung des Religionsunterrichtes auch noch kontraproduktiv. Wir kommen darum auch nicht umhin, dass wir zur Kenntnis nehmen, dass die Religionsnoten anders gelesen beziehungsweise verstanden werden müssen. Wir können uns auf den Kopf stellen, aber in der Volksschule wird die Note „Gut“ nicht als gut empfunden. Hier würde ich den Religionslehrer/innen zu überdenken geben, mit der Differenzierung von 1 und 2 einen möglichen Ausweg zu suchen, wenn den Schülern/innen keine Steine für ihre ganz persönliche und individuelle Zukunft in den Weg gelegt werden sollen. In der Hauptschule kann ich mir eine Einschränkung auf 1, 2, 3 sehr gut vorstellen, wobei der „Dreier“ dann eben die negative Note ist. In meiner mittlerweile nun achtzehnjährigen Tätigkeit als Fachinspektor 12 , habe ich noch nie erlebt, dass man mit der Religionsnote ein Problem gelöst hat, wohl aber, dass man mit einer restriktiven, beziehungsweise unbedachten Notengebung Probleme geschaffen hat.
Pro und Contra:
Folgende Argumente und Gründe können Noten im Religionsunterricht sinnvoll machen:
• Schüler(innen) nehmen die Notengebung positiv auf (Gewohnheit von anderen Fächern; Motivation: “Gibt es Noten?“; wenn Leistung erbracht wird, erwarten Schüler/innen eine Bewertung.) • Auch religiöses Wissen ist kontrollierbar • Noten verbessern die Arbeitshaltung • Lernkontrollen führen zu einer Verbesserung des Unterrichts. (Überprüfung, ob Lernziele erreicht wurden). • Noten sind - differenziert verstanden - ein vielfältiges Beurteilungsinstrument: förderorientierte Beurteilung: fördert Lernprozess und Persönlichkeitsentwicklung - summative Beurteilung: ermöglicht Standortbestimmung
• Guter, vielfältiger Unterricht fördert auch so genannt „schwache“ Schüler(innen). Auch schwache Schüler(innen) können bei einem vielgestaltigen Religionsunterricht, der alle Sinne und Fähigkeiten anspricht, gute Leistungen erbringen. • „Besucht“ sagt wenig/nichts aus.
• Integration, Gleichstellung, Aufwertung des Fachs Religion: Notengebung ist die logische Konsequenz aus der Integration des Fachs Religion in die Schule.
11 „Das Gleichnis von den anvertrauten Pfunden/Talenten“, Mat. 25, 14-30
12 Josef Gredler, Fachinspektor für katholischen Religionsunterricht an Volks - und Hauptschulen
28
• Aufwertung und bessere Integration der Religionslehrkraft ins Lehrer(innen)-Team:
Beteiligen sich Religionslehrkräfte auch an einer differenzierten und Verant-wortungsvollen Beurteilung des Schülers, so führt dies mittelfristig zu einer stärkeren Integration dieser Lehrkräfte ins Team. Dies wird - bei guter Arbeitauch zu einer Aufwertung der Religionslehrkräfte beitragen.
Was beurteilen?
• Die Leistung: Dabei geht es darum, nicht allein das Wissen zu beurteilen, sondern auch kreative Kräfte, die positiv entfaltet wurden (Zeichnen, Rollenspiel, handwerkliches Gestalten um einige Punkte aufzugreifen)
• Die Arbeitshaltung: Noten sind in diesem Bereich besonders heikel und daher mit Zurückhaltung und entsprechender Vorsicht zu erteilen. (eventuell eher positive Verstärkung).
• Das Betragen: Betragensnoten im Religionsunterricht können nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Klassenlehrer gesetzt werden.
• Der persönliche Glaube ist nicht Gegenstand der Beurteilung! Die persönliche Glaubenshaltung ist unantastbar für die Beurteilung. Die Auseinandersetzung mit den Phänomenen christlichen Glaubens und der Religionen löst jedoch einen religiösen Lernprozess aus, welcher beurteilbar ist.
Wie beurteilen?
• Mit Noten: Die Religionsnoten haben grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie die Notenzahlen in den Profanfächern. • Lernziel deutlich übertroffen. Löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad erfolgreich - Note 1
• Lernziel gut erreicht. Löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad teilweise erfolgreich - Note 2
• Lernziel zufrieden stellend und durchschnittlichknapp erreicht. Löst Aufgaben im Bereich Grundanforderungen durchschnittlich - Note 3 • Lernziel knapp aber noch ausreichend erreicht. Löst Aufgaben im Bereich Grundanforderungen noch zureichend - Note 4 • Lernziel nicht erreicht. Löst Aufgaben im Bereich Grundanforderungen sehr lückenhaft und unvollständig - Note 5 • Keine Lernziele erreicht. Löst keine Aufgaben im Bereich Grundanforderungen - Note 6
Zeugnisnoten werden nicht ausschließlich aufgrund des Durchschnitts der verschiedenen Teilnoten berechnet. Sie stellen eine Gesamtbeurteilung dar, die sich auf schriftliche, mündliche und praktische Leistungen der Schüler(innen) stützt. Da die Noten im Religionsunterricht für die Promotion während der Volksschule keine Bedeutung haben, sollen sie sich normalerweise zwischen 1 und 4 bewegen. Noten schlechter als 4 sollen im Religionsunterricht nur in äußersten Notfällen und erst nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft gegeben werden. Ein frühzeitiger Kontakt mit den Eltern ist in solchen Fällen ebenfalls dringend notwendig.
29
• Mit Worten: Im Gegensatz zu den Noten kann eine Beurteilung mit Worten differenzierter erfolgen. Vor allem lassen sich auch positive Verstärkungen einbauen.
Grundlagen für die Beurteilung
Um Noten gerecht erteilen zu können, muss die Lehrkraft Grundlagen haben, die nachweisen, dass der Schüler/die Schülerin das Lernziel erreicht, teilweise erreicht oder nicht erreicht hat. Die klassische Art der Überprüfung ist der schriftliche oder mündliche Test, in dem über das angeeignete Wissen Auskunft gegeben wird. Um aber, wie oben erwähnt, zum Beispiel auch kreative Lernleistungen beurteilen zu können, gibt es eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, Lernprozesse zu überprüfen: • Fragen beantworten, die zentrale Seiten des Themas betreffen und zugleich neue Einsichten ermöglichen • Bildabfolgen ordnen und beschriften • Bildern Schlüsselworte zuordnen • Bildern Texte zuordnen • Bilder mit interpretierenden Texten versehen • Einen Lückentext ausfüllen
• Eine Fragestellung oder ein Teilproblem der behandelten Thematik bedenken und Lösungen suchen
• Aus einer Fragensammlung einige Fragen selbständig auswählen und beantworten
• Partner-Interview mit eigenen oder vorgegebenen Fragen; Protokollieren der Antworten
• Eine entsprechende Fragensammlung selbst herstellen, das heißt, Fragen zum behandelten Thema zusammenstellen, die für ein Überprüfen des Gelernten sinnvoll sein könnten (eventuell auch mit möglichen Antworten)
• Multiple Choice: Ein Fragekatalog mit vorgegebenen richtigen und falschen Antworten
• Vorgegebene Aussagen überprüfen und korrigieren • Merksätze entwickeln und festhalten • Hauptaussagen, „Thesen“ formulieren und begründen • Eine Zusammenfassung als zusammenhängenden Text oder als Mind Map schreiben • Zentrale Begriffe einander zuordnen
• Die wichtigsten Begriffe der Lerneinheit in einem „Netzwerk“ ordnen, dieses aufkleben und beschriften
• Einen kürzeren oder längeren Text im Sinne eines kleinen Aufsatzes verfassen
• Einen Kommentar zum Thema schreiben • Eine Kurzgeschichte zur Thematik erfinden • Ein „Gedicht“ schreiben
• Einen Leserbrief (für Schülerzeitung, Stellwand usw.) entwerfen • Einen Text gliedern und mit Zwischentiteln versehen • Einen Bibeltext mit einem Text aus unserer Zeit vergleichen • Ein Schaubild, Schema beschriften, vervollständigen, selber herstellen • Ein Kreuzworträtsel lösen, selber entwerfen • Eine Lernkontrolle mit LÜK - Geräten ausführen
30
• Ein Bild- oder Textpuzzle zusammensetzen, aufkleben und erklären • Die Umsetzung eines Themas in ein Bild und einem Bildkommentar verfassen
• Zum Thema passende Beispiele aus dem Leben suchen und sie notieren • Eine wichtige Aussage auf ein neues Gebiet übertragen • Die Ergebnisse einer Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit der Klasse vortragen • Einen Lernbericht verfassen
Welchen Stellenwert haben die Noten im Fach Religion aus Sicht der Lehrkräfte? Die Antworten und die Reaktionen bei den Kolleginnen und Kollegen sind da doch recht unterschiedlich. Eine Gruppe geht davon aus, dass durch die Benotung die Berechtigung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gestärkt wird, die anderen halten sie für überflüssig, aber doch als Mittel zur Disziplinierung der Schüler und eine dritte Gruppe macht deutlich, dass hier Leistungsnachweise gebracht und erbracht werden, die eine Gleichstellung mit anderen Fächern verdeutlicht und untermauert. Die Leistungsbewertung dient der individuellen Förderung eines jeden Schülers. „Sie muss in einer behutsamen, dem Schüler verständlichen und hilfreichen Form erfolgen, die neue Lernfreude weckt, Selbsteinschätzung ermöglicht und Erfolgszuversicht stärkt.“ 13
Im Erlass vom 1. Juli 1999, I B 1.1 - 820/121- 53 - Gült. Verz. Nr. 7205, Bedeutung des Religionsunterrichts, liest sich dann so:
I
Die Schule muss nach dem ihr in § 2 des Hessischen Schulgesetzes erteilten Bildungs- und Erziehungsauftrag neben der Vermittlung von Wissen zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Schülerinnen und Schüler brauchen in einer immer komplizierteren Welt Hilfen zur Orientierung in ethischen, moralischen und religiösen Fragen. Solche Hilfen zu geben, ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten. Einen besonderen Beitrag hat dabei der Religionsunterricht zu leisten. In ihm werden die angesprochenen Fragen ausdrücklich gestellt und Antworten auf der Grundlage der Lehren der christlichen Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gesucht.
II Mitbestimmung der Kirchen
1. Religionsunterricht ist nach Art. 7 des Grundgesetzbuches und Art. 57 der Hessischen Verfassung sowie § 8 des Hessischen Schulgesetzes ordentliches Lehrfach. Er wird als evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaft erteilt. 2. Im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden Lehrpläne nach § 4 des Hessischen Schulgesetzes erstellt sowie Lehrbücher und sonstige Lehr- und Lernmittel, mit Ausnahme des Lernmaterials, bestimmt (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 des Hessischen Schulgesetzes).
13 Vergleiche dazu: AO - GS, Seite 119
31
3. Soweit sich Schulversuche auf den Religionsunterricht erstrecken, ist das Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden herzustellen.
III
Religionslehrerinnen und Religionslehrer 1. Religionsunterricht kann erteilt werden von
a) Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen. b) Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
c) Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die kirchliche Zuerkennung und die Unterrichtserlaubnis erstrecken.
2. Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und den Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von Lehrerinnen und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Staatlichen Schulämter gegenseitig und veranlassen das Erforderliche. 3. Die in Nr.1 Buchst. b und c Genannten sind bei der Erteilung von Religionsunterricht an die für die Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften gebunden.
4. Den in Nr.1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienstbefreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 5 Beamt VG, wenn sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorher bekannt gegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB und des Sozialgesetzbuches VII. 5. Wird die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung von der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Restzeiten, Freizeiten usw. abhängig gemacht, ist den Lehrerinnen und Lehrern die zur Teilnahme erforderlichen Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe Entgegenstehen.
Da der Religionsunterricht zu den ordentlichen Lehrfächern gehört, sollte auch die Notengebung und Leistungsermittlung auf das Anforderungsniveau, den Inhalt und die Form mit anderen Fächern der Schule bezogen vergleichbar sein. 1. Religionsunterricht sollte sich dem Leistungsdruck, der bei anderen Fächern herrscht, entziehen. Die Notenskala reicht hier von „sehr gut“ bis „befriedigend“.
32
2. Die Lehrer, die das Fach Religion als „normales“ Leistungsfach, wie alle anderen auch betrachten, beziehen alle Noten in ihre Notengebung mit ein. 3. Mit der Religionsnote wird ein Betragen und vor allem die mündliche Beteiligung der Schulkinder „honoriert“. Unter Druck gerät der Religionslehrer dann, wenn Kinder wegen einer „schlechten“ Religionsnote vom Unterricht abgemeldet werden (vergleiche dazu: Mechthild Peisker, in: Bartnitzky: Umgang mit Zensuren in allen Fächern, Seite132). So unterschiedlich die oben genannten Positionen auch sein mögen, sie Verdeutlichen, dass die Benotung im Religionsunterricht oftmals eine Gratwanderung darstellt.
Bei Schülern und aus Sicht der Schüler/innen ruft der Eintrag im (Notenbuch) Lehrerkalender unbeabsichtigt zu einer starken Verunsicherung der jüngeren Schüler/innen bei.
Die etwas älteren Schülerinnen und Schüler denken häufig über die „Noten im Religionsunterricht“ so: Noten
... sind gut, weil sich sonst keiner anstrengen würde (6. Kl.) ... sind schlecht, weil man Ärger bekommen kann. (6. Kl.) ... sind gut, weil man weiß, wo man steht (6. Kl.)
... sollten vielleicht besser durch eine Wortbeurteilung ersetzt werden (10.Kl.) ... sind normal, weil Religionsunterricht ein Fach wie jedes andere ist (10. Kl.) ... verhindern, dass der Unterricht im Chaos zusammenbricht (11.Klasse) …sind sinnlos, da oft Ansichten gelernt werden müssen, die der eigenen Überzeugung komplett widersprechen (11. Klasse).“
Diese Antworten haben bayerische Schülerinnen und Schüler bei einer Umfrage gegeben. Es wäre allerdings sehr blauäugig, wenn hier der Eindruck erweckt werden sollte, als gäbe es keine kritischen Stellungsnahmen zum Thema Religionsunterricht, denn das ist keineswegs so; eine ganz neue Befragung bei Schüler/innen (9. Klasse) einer Haupt - und Realschule mit Förderstufe in einer kleineren Stadt in Südhessen Anfang Mai hatte folgendes Ergebnis:
Ich brauche keinen Religionsunterricht, ich bin nicht gläubig! Mich interessiert Religionsunterricht nicht!
Kein Interesse, mir ist er einfach zu langweilig! (übrigens ein Stellungnahme, die sehr häufig auftaucht)
Besser wäre eine Freistunde, da könnte man wenigstens Hausaufgaben machen
Religionsunterricht macht keinen Spaß, er ist nicht „lustig“
Religionsunterricht ist nicht spannende, nicht interessant
Er weckt bei mir keine Lust zum Lernen, denn wenn er spannende wäre, dann würde er interessant und man möchte sich beteiligen, mitreden könne, also auch aktiv daran teilnehmen.
Er ist ein Ausgleich für die anderen, die schweren Fächer
Eine Verbesserung wäre notwendig, dann wird er interessanter und weniger langweilig
Er sollte freiwillig sein
33
Er ist nicht lehrreich
Er hat kaum geschichtliche Inhalte
Er müsste abwechslungsreicher gestaltet werden
Religionsunterricht ist langweilig, denn ich kann mit den Geschichten über Gott nichts anfangen.
Für mich hat Religionsunterricht zu viel Gelaber, das ich auch noch lernen soll. Ich gehe nicht jeden Sonntag in die Kirche, was aber nicht heißen soll, dass ich nicht religiös bin; Kirchenbesuch ist Zeitverschwendung, denn der Glaube zählt, nicht der Kirchenbesuch.
Hier kann ich über Gott und christliche Religion etwas lernen
Religionsunterricht sollte auch auf die Interessen der Schüler eingehen und sie aufnehmen
Für mich ist Religionsunterricht nur dann sinnvoll und interessant, wenn ich mitreden kann und er sich nicht nur mit Fragen und Inhalten der Bibel und Gott beschäftigt.
Religionsunterricht ist für mich ein Ausgleichsfach, er sollte ein Hautfach sein, nicht ein Nebenfach.
Religionsunterricht sollte abgeschafft werden und zu einer Freistunde werden!
Ich möchte aber noch einen Augenblick an dieser Schule verweilen, denn hier habe besondere Erfahrungen gemacht; es war mein erster Besuch an dieser Schule. Niemand kannte mich und den Grund meines Besuches; als vor den Stufen des Haupteinganges stand, sie aus eigener Kraft nicht bewältigen konnte, öffnete sich plötzlich die Schultür und ein Schüler kam heraus. „Kann ich ihnen helfen?“ fragte er mich. Er half, brachte den Rollstuhl in das Schulgebäude und lächelte mir freundlich zu. Für ihn war es offensichtlich selbstverständlich, dass man Mensch hilft, die Hilfe brauchen, unkompliziert und ohne große Diskussionen und Aufsehen.
So machte ich dann weitere, positive Erfahrungen mit den Schülern und den Kollegen/innen, die an dieser Schule unterrichten. Ich war eingeladen, diese Schule kennen zu lernen und eine Stunde Religionsunterricht zu halten (mit den betreffenden Lehrern) um so ganz aktuelle Informationen aus Peripherie und damit aus den ländlicheren Gebieten zur Schulsituation zu bekommen. Ich hielt eine Informationsstunde in einer 5. Klasse; meine Frage war: Wie finde ich Religionsunterricht? Was gefällt mir am Religionsunterricht? Was gefällt mir nicht am Religionsunterricht? Wie wünsche ich mir diesen Unterricht? Sehr spontan und offen antworteten die Schüler, und ich hatte schon fast Mühe die aktive Beteiligung noch so zu lenken, dass alle Schüler/innen noch mitbekamen, was die Klassenkameraden/innen sagten; an der Tafel wurde festgehalten:
34
Einen gedanklichen Anstoß möchte ich Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser in diesem Zusammenhang noch geben: Könnten eine dieser Antworten auch von Ihrem Kind stammen? Wie könnte die Antwort Ihres Kindes/r lauten? Übrigens: Insgesamt überwog bei den Umfragen bundesweit die Zustimmung zu Noten im Religionsunterricht.
Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946, GVB1. 1946, Seite 229 Artikel 57
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden. (2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden. (noch Staatskirchenvertrag) Artikel 14
(2) Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt,
35
wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen
An allen öffentlichen Schulen, ausgenommen die bekenntnisfreien Schulen, ist das Fach Religion ein ordentliches Unterrichtsfach. Artikel 4 des Grundgesetzes im Wortlaut:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und Weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“. Rechtlich relevante Grundlagen im Grundgesetz zum Religionsunterricht • Grundgesetz Artikel 3 14 (Gleichheit vor dem Gesetz; hier: Verbot der Benachteiligung auf Grund des Glaubens)
• Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
• Grundgesetz Artikel 4 15 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit). Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen 16 .
• Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. • Grundgesetz Artikel 7 Absatz 1 bis 3 (Schulwesen) (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
• Grundgesetz Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 136 Weimarer Verfassung (Individuelle Religionsfreiheit: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden“).
• Grundgesetz Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Verfassung (Religionsgesellschaften) • Es besteht keine Staatskirche
• Grundgesetz Artikel 141 (Religionsunterricht, Bremer Klausel einbeziehen)
14 Schulgesetz für Baden-Württemberg
15 Voraussetzung zur Genehmigung zur Erteilung von Religionsunterricht - evangelisch: Vokation, katholisch: missio canonica
16 Hans-Günter Heimbrock, Religionsunterricht im Kontext Europa, Kohlhammerverlag, 2004
36
Arbeit zitieren:
Religionspädagoge Günter-Manfred Pracher, 2009, Religionsunterricht - Ist das noch ein zeitgemäßes Fach an unseren Schulen?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Möglichkeiten schulischer Werteerziehung außerhalb des Religionsunterr...
Hausarbeit (Hauptseminar), 24 Seiten
Respekteinflößende Belesenheit - Richard Sennetts Werke zur Stadtkultu...
Seminararbeit, 21 Seiten
Lehrbarkeit des Glaubens - damals und heute
Theologie - Didaktik, Religionspädagogik
Hausarbeit, 21 Seiten
Die Neurose als externer Einfluss auf das Gottesbild von Kindern.
Ein entwicklungspsychologische...
Theologie - Didaktik, Religionspädagogik
Seminararbeit, 17 Seiten
Geschichte vermarkten - Eventkultur als Arbeitsfeld
Kulturwissenschaften - Empirische Kulturwissenschaften
Diplomarbeit, 98 Seiten
Verhaltensauffälligkeiten bei Menschen mit geistiger Behinderung aus S...
Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik
Bachelorarbeit, 40 Seiten
Religionswissenschaft als Kulturwissenschaft
Zur Veränderung ihres Gegensta...
Kulturwissenschaften - Allgemeines und Begriffe
Hausarbeit, 10 Seiten
Religionsunterricht: Ja oder Nein?
Theologie - Didaktik, Religionspädagogik
Hausarbeit (Hauptseminar), 12 Seiten
Sören Kierkegaard ´Der Begriff Angst´ - das Nachwort ´Zum Verständnis ...
Philosophie - Philosophie des 19. Jahrhunderts
Seminararbeit, 10 Seiten
Clifford Geertz: Die "Dichte Beschreibung" als Methode der I...
Seminararbeit, 15 Seiten
Günter-Manfred Pracher's Text Religionsunterricht - Ist das noch ein zeitgemäßes Fach an unseren Schulen? ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Günter-Manfred Pracher hat den Text Religionsunterricht - Ist das noch ein zeitgemäßes Fach an unseren Schulen? veröffentlicht
Günter-Manfred Pracher hat einen neuen Text hochgeladen
Die Heiligen Schriften des anderen im Unterricht
Bibel und Koran im christliche...
Frank van der Velden
Aktuelle Fragen bei der Vergabe und Abwicklung von Dienstleistungs- un...
Beiträge aus Theorie und Praxi...
Thomas, Wais, Axel Mathoi
0 Kommentare