Sitzstaates ihrer Konzernzentrale. Durch Konzernkonsolidierung würden sämtliche Gewinne und Verluste der EU-ansässigen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in die einheitliche Konzernbemessungsgrundlage ihrer Muttergesellschaft einbezogen und steuerliche Belastungen von gruppeninternen Transaktionen europaweit beseitigt. 5 Alle Tochtergesellschaften der gleichen Muttergesellschaft ermitteln ihren Gewinn unabhängig vom Ansässigkeitsstaat nach einheitlichen Regeln des Sitzstaates ihrer Muttergesellschaft. 6 So würden beispielsweise alle Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft mit Sitz in Deutschland ihren Gewinn selbst dann nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermitteln, wenn sie in Frankreich oder Großbritannien ansässig wären. 7 Dessen ungeachtet blieben die mitgliedstaatlichen Besteuerungsrechte an der Konzernbemessungsgrundlage erhalten. 8 Jeder Mitgliedstaat könnte dabei den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf die Geschäftstätigkeit der Gruppe in seinem Gebiet entfällt, auch künftig mit „seinem“ Steuersatz belegen. 9
Fakultative Teilnahme für Unternehmen
Die gegenseitige Anerkennung der Unternehmensbesteuerung der an der Sitzlandbesteuerung teilnehmenden Mitgliedstaaten könnte in Form von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen erfolgen: Die rechtliche Implementierung erfolgt nicht auf europäischer Ebene, sondern zwischen den einzelnen am Projekt partizipierenden Mitgliedstaaten. 10 Die Teilnahme an der Sitzlandbesteuerung ist für die einzelnen Mitgliedstaaten als auch für die Unternehmen freiwillig. 11
Zur Aufteilung der einheitlichen Konzernbemessungsgrundlage würde eine Aufteilungsformel dienen, 12 die nach Ansicht der Kommission auf einer gewichteten Kombination mehrerer den konkreten Konzern betreffender Faktoren (Lohnsumme, Vermögen oder Umsatz) berücksichtigen sollte. 13 Denkbar wäre ebenso eine Aufteilung des konsolidierten Konzerngewinnes auf die verschiedenen Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis der Anzahl der in den verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Konzernarbeitnehmer und der darauf verteilten Lohnsumme. 14 Die formelhafte Gewinnaufteilung ist im Sinne einer indirekten Methode der
5 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2.
6 Vgl. Fuest, Steuerharmonisierung, 2006, S. 25; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 279 f.; Tipke/Lang-Hey, Steuerrecht, 2005, § 18, Rn. 515. 7 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 280 f. 8 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2. 9 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2. 10 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich, Unternehmensbesteuerung, 2007, S. 3. 11 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich, Unternehmensbesteuerung, 2007, S. 3. 12 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2. 13 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2. 14 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2.
direkten Methode mittels transaktionsbezogener Verrechnungspreise auf Basis von Fremdvergleichspreisen (dealing-at-arms-length) bereits theoretisch überlegen, als dass sie im Hinblick auf die bezweckte Erfolgslokalisation nicht von den logischen Widersprüchen transaktionsbezogener Verrechnungspreise ausgesetzt ist: Soweit der Konzernerfolg bei wirtschaftlich integrierten Unternehmen maßgeblich auf die Nutzung immaterieller Werte zurückzuführen ist, stößt die Aufteilung des Konzernerfolgs mittels transaktionsbezogener Verrechnungspreise an Grenzen, da ein Drittvergleich wegen fehlender Marktpreise nicht möglich ist und Vorteile aus der Integration nicht unmittelbar einzelnen Transaktionen zugerechnet werden können. 15 Bereits Ende der Neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wurden mehr als 60 % des Welthandels nicht über Marktpreise, sondern innerhalb verbundener Konzerne abgewickelt. 16 Die Kritik gegenüber der formelhaften Gewinnaufteilung gründet sich weniger auf konzeptionelle Schwächen, sondern darauf, dass die Gewinnzuweisung vergleichsweise pauschal anhand von Schlüsselgrößen erfolgt und deswegen ebenfalls nur Näherungslösungen für die tatsächliche Erfolgssituation der Gliedgesellschaften erzielt werden. 17 Soweit man eine Aufteilung der Gewinne nach Maßgabe der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage der Unternehmen in Betracht zieht, welche wegen ihrer ohnehin erfolgenden Ermittlung durch die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten mit dem Vorteil einer vergleichsweise einfachen administrativen Umsetzung einher ginge, ist zu berücksichtigen, dass vor allem in kapitalintensiven Industrien die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer keine sinnvolle Grundlage für die Zuordnung von Gewinne darstellt, weil Ausgaben für Investitionsgüter abzugsfähig sind. 18 Insbesondere ein Land wie die Bundesrepublik Deutschland, dessen Lohnniveau oberhalb des internationalen Wettbewerbsniveaus liegt, ist zu einer vergleichsweise starken Spezialisierung auf kapitalintensive Güter gezwungen. 19
Bewertung
Durch das Konzept der Home State Taxation ließen sich Transaktions- und Steuergestaltungskosten der im Geltungsbereich der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen erheblich minimieren. 20 Eine Absenkung der administrativen Kosten ließe sich insbesondere deshalb erreichen, weil sich die Unternehmen nur noch mit dem Steuersystem ihres Sitzlandes auskennen müssten und bei der Gewinnermittlung einzig die dort bestehenden Gesetze anwenden könnten. 21 Die Home State Taxation macht einerseits
15 Vgl. Spengel/Braunagel, StuW 2006, S. 34, 48 f.
16 Vgl. Spengel/Braunagel, StuW 2006, S. 34, 48. 17 Vgl. Spengel/Braunagel, StuW 2006, S. 34, 48. 18 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 384. 19 Sinn, Basarökonomie, 2006, S. 198 f.
20 Vgl. Fuest, Steuerharmonisierung, 2006, S. 25.
21 Vgl. Fuest, Steuerharmonisierung, 2006, S. 25.
aufwändige neue Regelungen wegen der Anknüpfung an die bestehenden Steuersysteme der Mitgliedstaaten entbehrlich, was die politische Realisierbarkeit des Konzeptes erleichtert. 22 Sie stellt sich insoweit als innovatives und ebenso einfaches Reformkonzept dar. 23 Das Konzept der Home State Taxation erscheint aber insoweit nachteilig, als dass die national unterschiedlichen Körperschaftssteuerbemessungsgrundlagen fortbestehen und lediglich EUweit auf einen ganzen Konzern angewendet werden. 24 Innerhalb eines Mitgliedstaates können sich dadurch Gesellschaften und Niederlassungen gegenüber stehen, die verschiedene Bemessungsgrundlagen unterworfen sein können, je nach dem in welchem Mitgliedstaat ihre Muttergesellschaft ansässig ist. 25 Das Nebeneinander von bis zu 27 verschiedenen Gewinnermittlungsvorschriften für die in einem Mitgliedstaat tätigen Unternehmen kann dazu führen, dass identische unternehmerische und betriebswirtschaftliche Tatbestände steuerlich unterschiedlich behandelt würden. 26 Infolgedessen kann zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der nationalen Märkte kommen und überdies die Gefahr von Diskriminierungen verstärkt werden, da Tochtergesellschaften in ausländischem Besitz im Einzelfall schlechter gestellt sein können als Tochtergesellschaften in inländischem Besitz. 27 Die gesichteten Wettbewerbsverzerrungen wären umso stärker, als dass die Steuerbemessungsgrundlagen der verschiedenen „Sitzstaaten“ voneinander abweichen. 28 Bei großen Unterschieden zwischen den nationalen Bemessungsgrundlagen würde zudem die Gefahr bestehen, dass es zu einer Verlagerung von Konzernzentralen in jene Staaten kommt, welche die günstigsten Bemessungsgrundlagen anbieten (Race-to-the-bottom-Effekt). 29 Je nach dem, wie sich die Formel für die Zuordnung der Gewinne zu den Mitgliedstaaten gestaltet, könnte das Konzept der Sitzlandbesteuerung für einzelne Staaten ein Anreiz schaffen, in einen Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmenshauptsitzen zu treten. 30 Insbesondere kleinere Länder könnten diesbezüglich die Strategie verfolgen, eine sehr enge Bemessungsgrundlage zu offerieren, um Unternehmen zu veranlassen, ihren Unternehmenssitz unter ihre Gebietshoheit zu verlagern, was mit einer Erosion der Steuereinnahmen in anderen Mitgliedstaaten einher ginge, ohne dass es zu einer Verlagerung realer ökonomischer Aktivitäten käme. 31 Wenngleich die Sitzverlagerung für Unternehmen in steuerlicher Hinsicht wegen der Offenlegung stiller Reserven unattraktiv erscheint, bleibt
22 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
23 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
24 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2.
25 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 2.
26 Vgl. Fuest, Steuerharmonisierung, 2006, S. 25.
27 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 280; Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
28 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
29 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
30 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 385.
31 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 385.
doch zu erwarten, dass es bei einem Übergang zur Besteuerung nach den Regeln des Sitzlandes zu einem Wettbewerb um Unternehmenssitze kommt, der die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Quellenland unterminieren würde. 32 Die Anwendung unterschiedlicher steuerlicher Regelungen auf verschiedene Unternehmen innerhalb einzelner Mitgliedstaaten schafft überdies neue Möglichkeiten der Steuerarbitrage durch die Verlagerung von Gewinnen zwischen Unternehmen. 33 Eine Sitzlandbesteuerung ginge letztlich mit dem Problem einher, dass - je nach der gewählten Formel für die Aufteilung der Bemessungsgrundlage zwischen den Mitgliedstaaten - weiterhin Anreize zur Gewinnverlagerung durch Transferpreise und Finanztransaktionen bestünden. 34 Der Sorge über den möglichen Eintritt von Wettbewerbsverzerrungen ist letztlich entgegenzuhalten, dass es sich bei der Home State Taxation um ein lediglich optionales Regelwerk handelt, dem lediglich diejenigen Mitgliedstaaten zustimmen dürften, die ihre nationalen Gewinnermittlungsregeln materiell als gleichwertig anerkennen. 35 Teilnehmen sollten zunächst nur diejenigen Staaten, deren Bemessungsgrundlagen bereits ähnlich sind. 36 Eine Testphase der Home State Taxation könnte den teilnehmenden Staaten Anreize vermitteln, ihre Bemessungsgrundlagen weiter aufeinander abzustimmen. Dadurch ließe sich eine Eigendynamik der Harmonisierung und ein Zwischenschritt zu vollständigeren Ergebnissen erreichen. 37 Dass die Home State Taxation dessen ungeachtet in den Fokus gerückt ist, zeigt indessen die in politische Initiative der Kommission zu einer Versuchsregelung mit Home State Taxation bei KMU. 38
Unter dem Strich betrachtet dürfte der aus Unternehmenssicht wesentliche Vorteil der Sitzlandbesteuerung darin bestehen, dass die Kosten des Umgangs mit den verschiedenen nationalen Steuersystemen für die multinationalen Unternehmen entfielen. 39 Weiterhin ungelöst bliebe indessen das Problem der Gewinnverlagerung durch Transferpreise und Finanztransaktionen. 40
32 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 385.
33 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 384.
34 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 385.
35 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 280.
36 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
37 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 3.
38 Vgl. Loukota, Unternehmensbesteuerung, 2004, S. 4. 39 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 385. 40 Vgl. Fuest/Huber, Unternehmensbesteuerung, 2003, S. 378, 385.
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