einheitlichen Medaille „Niederlassungsfreiheit”. 5 Anderweitig stünde es im Ermessen eines jeden Staates, den Wegzug der eigenen Gesellschaften zu beschränken. 6 Vor dargestelltem Hintergrund erscheint es als kleiner Rückschlag für den europäischen Integrationsprozess, dass der EuGH in seinem am 18.12.2008 ergangenen Urteil zur Rechtssache Cartesio 7 den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht gefolgt ist und einer grenzüberschreitenden identitätswahrenden Verlegung des Satzungssitzes in diesem Fall eine Absage erteilt hat, auch wenn dies im den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sein mag. Auch die Arbeiten am Entwurf einer Sitzverlegungsrichtlinie 8 , die den in der Europäischen Union ansässigen Gesellschaften die Formwahrende und steuerneutrale Verlegung ihres Satzungssitzes ermöglichen und grenzüberschreitende Sitzverlegungen innerhalb der Europäischen Union bezüglich ihrer steuerlichen Folgen den Sitzverlegungen innerhalb Deutschlands gleichstellen soll, 9 wurden Ende 2007 eingestellt. 10 So wird der Wegzug der in Deutschland ansässigen Gesellschaften bis auf weiteres dadurch beschränkt bleiben, dass die Verlegung des Satzungssitzes die Zwangsauflösung der Gesellschaft zur Folge hat 11 und eine Wegzugsbesteuerung in Gestalt der Liquidationsbesteuerung 12 auslöst. 13 Die hierdurch ausgelöste Steuerlast begründet gerade bei Gesellschaften mit überwiegend immateriellen Betriebsvermögen ein faktisches Wegzugshindernis. 14 Die Rechtsprechung des EuGH zur Rechtssache Cartesio steht insoweit im Widerspruch zum Urteil in der Rechtssache Lasteyrie du Saillant, wonach „Wegzugssteuern” als faktische Wegzugsbehinderungen zu qualifizieren und deshalb europarechtswidrig sind. Diese Rechtsprechung des EuGH ist über die Entsprechungsklausel 15 sinngemäß auch auf Gesellschaften anwendbar. Vor dem Hintergrund, dass die europäischen Grundfreiheiten der umfassenden Verwirklichung eines einheitlichen EU-Wirtschaftsraumes dienen, 16 muss eine Gesellschaft ihren Satzungssitz innerhalb der Europäischen Union ebenso einfach verlegen können, wie dies in Deutschland zwischen den Bundesländern möglich ist. 17 Steuern, die durch den Wegzug einer Gesellschaft
5 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1413.
6 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1413.
7 EuGH, Urteil vom 18.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Rn. 99 ff., 124, www.curia.europa.eu.
8 Vorentwurf für eine vierzehnte gesellschaftsrechtliche Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments über die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des für die Gesellschaft maßgebenden Rechts vom 20.04.1997, ZIP 1997, S. 1721.
9 Vgl. Bergemann/Schönherr/Stäblein, BB 2005, S. 2663.
10 Vgl. Schwarze-Jung/Müller-Huschke, EU-Kommentar, 2009, Art.44, Rn. 44.
11 Vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2008, Rs. C-210/06 (Cartesio), Rn. 99 ff., 124, www.curia.europa.eu.
12 § 11 KStG
13 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1414.
14 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1414.
15 Art.48 EGV
16 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1414.
17 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1414.
aus Deutschland heraus realisiert werden, sind im Lichte der Niederlassungsfreiheit als nicht gerechtfertigtes Wegzugshindernis anzusehen. 18
Die Unterschiedlichkeit der Volkswirtschaften in der Europäischen Union und die daraus resultierenden spezifischen Standortvorteile bieten letztlich auch den kleinen und mittelständischen Unternehmen reale Chancen, ihre Bruttorendite durch Verteilung der Fertigungs- bzw. Wertschöpfungsstufen auf unterschiedliche Standorte zu optimieren. Die Nutzung entsprechender Standortvorteile begründet erst dann einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Steuerlast infolge einer grenzüberschreitenden Allokation der steuerlichen Bemessungsgrundlagen nicht mehr mit der tatsächlichen Wertschöpfung korreliert.
Der Ansässigkeitsstaat leistet durch die Bereitstellung der in aller Regel unverzichtbaren Infrastruktur einen wesentlichen Beitrag zur privatwirtschaftlichen Wertschöpfung. Ebenso wie von natürlichen Person kann deshalb auch von Gesellschaften erwartet werden, dass sie sich entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Steuern an der Funktionsfähigkeit der staatlichen Infrastruktur beteiligen. Ein einheitliches und transparentes System, das den wirtschaftlichen Erfolg privatwirtschaftlicher Unternehmen unabhängig davon erfasst, in welchem Mitgliedstaat der wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, konnte indessen bislang nicht verwirklicht werden.
Allenfalls trägt die Amtshilferichtlinie im gewissen Umfang zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bei. 19 Sie fördert die verfassungsrechtlich gebotene Gleichmäßigkeit der Besteuerung und gewährleistet in gewissen Grenzen, dass ein im Ursprungsstaat entstandener Besteuerungsanspruch auch nach dem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat realisiert werden kann. Die Möglichkeiten im Bereich der innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Amtshilfe und Betreibung sind nach der Rechtsprechung des EuGH inzwischen in einem Umfang fortgeschritten, dass die bestehende Heterogenität der Verwaltungsstrukturen kein nennenswertes Hindernis für die grenzüberschreitende Realisierung von Besteuerungsansprüchen mehr begründet. 20 In Zukunft muss es den Mitgliedstaaten als den Kompetenzträgern auf dem Gebiet der direkten Steuern gelingen, die Vorgaben des Gerichtshofs europarechtskonform in nationales Recht zu transformieren, ohne die eigenen fiskalischen Interessen zu gefährden. 21 Ein fast unmögliches Unterfangen.
Zu den wesentlichen Eckpfeilern der demnach gebotenen entscheidungsneutralen Besteuerung zählt die Konsolidierung der Gewinnermittlungsvorschriften sowie der steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Um die Systematik der Steuerrechtsordnungen, die durch zunehmende Eingriffe der Rechtsprechung des EuGH gefährdet ist, ebenso zu stärken
18 Vgl. Campos Nave, BB 2008, S. 1410, 1414.
19 Vgl. Schönfeld, DB 2008, S. 2217 ff.
20 Vgl. Dörfler/Ribbrock, BB 2008, S. 304, 308.
21 Vgl. Bergemann/Schönherr/Stäblein, BB 2005, S. 1706 f.
wie die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten, Aufkommensverteilungskonflikte zu entschärfen und das ökonomische Binnenmarktziel zu fördern, werden sich die Mitgliedstaaten einer Harmonisierung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, die als Fernziel eine konsolidierte Besteuerung beinhaltet, nicht verschließen können. 22 Die vorliegend dargestellten Reformkonzepte lassen sich insbesondere nach ihrem Regulierungsgrad sowie danach unterscheiden, wem das Besteuerungsaufkommen zufließt. Eine europäische Körperschaftssteuer ist nach diesseitiger Ansicht nicht zu erwägen, weil sie den Aufbau zusätzlicher Verwaltungskapazitäten bedingen und die staatlichen Umverteilungskosten erhöhen würde.
Eine Realisierung von Gewinnen und Verlusten nach dem arms length-Prinzip entspricht der Symmetrie zwischen dem mitgliedstaatlichen Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit des Steuerpflichtigen zum Verlustabzug: 23 Werden stille Reserven aus der Verbringung von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens auf Basis des Fremdvergleichs realisiert, so entspricht der Gewinnbesteuerung in einem Staat die Aktivierung der Anschaffungskosten und deren Aufwandswirksamkeit als Abschreibungen, Restbuchwert oder Wareneinsatz im anderen Staat. 24
Vor allem aber die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage könnte dazu beitragen, die der tatsächlichen Wertschöpfung korrespondierende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen, Verteilungskonflikte auf dem Gebiet der direkten Steuern einzudämmen und die Erfolgsgeschichte der Europäischen Union fortzuschreiben.
22 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 2007, S. 295.
23 Vgl. Beiser, BB 2008, S. 2724, 2728.
24 Vgl. Beiser, BB 2008, S. 2724, 2728.
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Frank Winnenbrock, 2009, Niederlassungsfreiheit von Unternehmen in Europa - Eine kurze Bestandsaufnahme, München, GRIN Verlag GmbH
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