Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 2
1) Gesetzliche Rahmenbedingungen 2
1.1) Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit 2
1.2) Tarifvertragsgesetz. 3
2) Inhalte und Formen von Tarifverträgen. 4
2.1) Vergütungstarifverträge. 5
2.2) Rahmentarifverträge. 5
2.3) Manteltarifverträge 5
2.4) Sonstige Tarifverträge 5
3) Hauptkonfliktfeld Arbeitszeit 6
3.1) Das Beispiel VW 8
4) Flexibilisierung oder Aushöhlung der Tarifstandards? 9
Fazit. 11
Literaturverzeichnis 12
Internetquellen.......................................................................................................... 13
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Einleitung
In dieser Arbeit soll zunächst beschrieben werden, auf welcher Grundlage die Tarifverhandlungen in Deutschland ablaufen. Nachdem der gesetzliche Rahmen in seinen Grundzügen dargestellt worden ist, möchte ich einen Überblick über die Inhalte der Tarifverträge geben.Im dritten Punkt soll das Konfliktfeld Arbeitszeit im Mittelpunkt stehen und an einem Beispiel aktuelle Entwicklungen aufgezeigt werden.Im abschließenden Teil wird die Frage behandelt, welchen Entwicklungen die Tarifautonomie unterworfen ist; welche Auswirkungen diese auf Tarifstandards haben.
1) Gesetzliche Rahmenbedingungen
Zwei Gesetze sind grundlegend für die Tarifautonomie in Deutschland und gewähren diese: Zunächst stellt der Artikel 9 GG sicher, dass Privatpersonen Vereinigungen gründen dürfen. Das Tarifvertragsgesetz regelt genauere Details, z.B. wer diese privaten Akteure sind. Neben diesen beiden Grundlagen, auf die ich näher eingehen möchte, werden weitere Regelungsgegenstände rechtlich festgelegt: Das Recht zum Streik und das zur Aussperrung wurden durch diverse Urteile des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt, das Betriebsverfassungsgesetz regelt die betriebliche Interessenvertretung in der Privatwirtschaft, Personalvertretungsgesetze die im öffentlichen Dienst. (vgl. Müller-Jentsch 1997, S. 304) Weiterhin zu nennen sind die Montanmitbestimmungsgesetze sowie das Mitbestimmungsgesetz von 1976, welches die Mitbestimmung im Unternehmen regelt und schließlich das Vereinsrecht im BGB; hier werden interne Verbandsbeziehungen rechtlich normiert. (vgl. ebd.)
1.1) Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
Artikel 9 des Grundgesetzes besagt zunächst, dass alle Deutschen das Recht haben, Vereinigungen und Gesellschaften zu gründen, wenn deren Tätigkeiten nicht den Strafgesetzen, der Verfassung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider laufen. (vgl. Art. 9, Abs.1,2 GG)Der 3. Absatz des Gesetzes bildet die Grundlage einer privaten Tarifautonomie in Deutschland: Hier wird festgeschrieben, dass ein jeder das Recht hat, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
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Wirtschaftsbedingungen“ Vereinigungen zu gründen. Dies gilt für alle Berufe. (vgl. Art. 9, Abs.3 GG) Jegliche Maßnahmen, von privater sowie von staatlicher Seite, die dieser Freiheit widersprechen, sind nicht rechtens. Hier wird theoretisch ein solides Fundament gelegt, auf dem die Tarifautonomie aufbauen kann. Genauere Bestimmungen finden sich jedoch im Tarifvertragsgesetz.
1.2) Tarifvertragsgesetz
An dieser Stelle sollen nur die wichtigsten Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes aufgeführt werden, da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der privaten Regulierung der Tarifverhandlungen liegt. Es soll dann genauer untersucht werden, wie das Konfliktfeld Arbeitszeit von verschiedenen Perspektiven aus betrachtet wird.Zunächst wird in dem Gesetz festgelegt, dass ein Tarifvertrag stets schriftlich festgehalten werden muss, damit er Gültigkeit bekommt. Im Tarifvertrag werden Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien festgelegt, diese gelten als Rechtsnormen und sind damit für die beiden Parteien bindend. (vgl. TVG § 1 Abs. 1,2) Die den Inhalt, den Abschluss sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffenden Rechtsnormen werden als normativer Teil eines Tarifvertrags zusammengefasst und gelten nach dem vierten Paragraphen des Gesetzes unmittelbar und zwingend für die Mitglieder der Tarifparteien. (vgl. Müller-Jentsch 1997, S. 207, 208) Somit ist der Arbeitgeber lediglich gezwungen, die Mitglieder der tarifgebundenen Gewerkschaft nach den festgelegten Normen zu beschäftigen. Dieser gewährt jedoch in der Regel auch den Nichtmitgliedern die Beschäftigung nach den vereinbarten Bedingungen, weil diese sonst zu einem Eintritt in eine Gewerkschaft motiviert würden. (vgl. ebd., S. 208)Der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages regelt betriebliche sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen und betrifft nur die beiden
Tarifvertragsparteien. (vgl. ebd., S. 207)Diese Parteien müssen auf Arbeitnehmerseite Gewerkschaften oder Zusammenschlüsse von Gewerkschaften sein, auf Arbeitgeberseite können auch einzelne Arbeitgeber als Tarifvertragspartei fungieren. (vgl. TVG § 2 Abs. 1,2) Somit werden die Gewerkschaften und die Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberverbände als maßgebliche Parteien zur Regelung der Arbeitsbedingungen benannt. (vgl. Lampert / Bossert 2004, S. 314)Der Bundesarbeitsminister kann nach § 5 einen Tarifvertrag unter bestimmten Bedingungen für allgemeinverbindlich erklären, sodass dieser alle Arbeitgeber und
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Arbeitnehmer in dessen Geltungsbereich erfasst.Die aufgeführten Rechtsgrundlagen, welche in erster Linie die Tarifvertragsbeziehungen beziehungsweise die Tarifautonomie gewährleisten und regeln sollen, sind zwar sehr umfangreich, jedoch bleiben die Inhalte der Tarifverträge weitestgehend unangetastet. Auch zum Prozess der Verhandlungen werden keine Regelungen getroffen; „sie folgen eingespielten Übungen und freiwilligen Übereinkünften zwischen den Tarifparteien.“ (vgl. Müller-Jentsch, S. 208)Für die industriellen Beziehungen wird dem deutschen System eine starke Verrechtlichung nachgesagt, dazu gehört unter anderem eine enge rechtliche Bindung der kollektiven Akteure sowie eine prozedurale Regulierung. (vgl. ebd., S. 303) Die Tarifautonomie ist zwar rechtlich geschützt, gewährt aber auch große Freiräume für die privaten Akteure.
2) Inhalte und Formen von Tarifverträgen
In diesem Teil möchte ich die verschiedenen Formen von Tarifverträgen beschreiben, um dann im dritten Punkt auf aktuelle Entwicklungen einzugehen. Dabei sollen beide Seiten, Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber berücksichtigt werden. Die hier vorgestellten Typen sind idealtypisch, ich stütze mich hierbei auf die Ausführungen von Professor Walther Müller-Jentsch. Im ersten Paragraphen eines Tarifvertrages wird normalerweise dessen Geltungsbereich festgelegt. (vgl. Müller-Jentsch 1997, S. 225) Dies geschieht dreifach: Räumlich kann ein Tarifvertrag für ein einzelnes Unternehmen gelten, schließlich kann auch ein einzelner Arbeitgeber als Tarifvertragspartei auftreten, in Deutschland sind jedoch Verbandstarifverträge für regionale Gebiete die Regel. (vgl. ebd.) Ein Tarifvertrag gilt fachlich entweder für eine Branche, eine Industriegruppe oder auch für einen Wirtschaftszweig. (vgl. ebd.) Neben den genannten räumlichen und fachlichen Trennungen findet eine Begrenzung des Geltungsbereiches auf persönlicher Ebene statt, das heißt ein Tarifvertrag gilt entweder für einzelne Arbeitnehmergruppen oder für alle Arbeitnehmer. (vgl. ebd.)
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Arbeit zitieren:
Reiner Kapinus, 2008, „Private“ Regulierung der Arbeits- und Lohnbedingungen, München, GRIN Verlag GmbH
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