Sophie Stoeckert
Im August letzten Jahres wurde, in zeitlicher Korrelation zum Sommerloch, in der deutschen Öffentlichkeit eine Diskussion über die staatliche Parteinfinanzierung geführt. Vertreter der Großen Koalition planten das jährliche Maximum der Gesamtförderung der Parteien von 133 Mio. € um 20 Mio. auf 153 Mio. € zu erhöhen. Das öffentliche Echo darauf war, auch vor dem Hintergrund der Sozialgesetzgebung der letzten Jahre, verhalten negativ. Parteien erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben staatliche Mittel zur Teilfinanzierung, deren Höhe sich aus den Wahlerfolgen und der Höhe der erwirtschafteten Spenden und Mitgliedsbeiträge ergibt (Ipsen 2007: 61). So flossen bei der CDU im Jahr 2005, bei Gesamteinnahmen von rund 156 Mio. €, ca. 45 Mio. € oder knapp 29% der Gesamteinnahmen von der Staatskasse in die Kassen der Partei. Bei der SPD waren es im gleichen Zeitraum ca. 43 Mio. €, die bei Gesamteinnahmen von 169 Mio. € nur 25,8% der Einnahmen ausmachten (Burghard 2008, Ipsen 2007: 70).
Anhand dieser Zahlen könnte man vermuten, dass es den (Volks-)Parteien finanziell sehr gut geht. Man kann darüber diskutieren, ob selbige statt mit 160 Mio. € im Jahr auch mit 100 oder 120 Mio. € auskommen könnten, also ohne staatliche Zuschüsse ihre Aufgaben der politischen Meinungs- und Willensbildung wahrnehmen könnten. Hier geht es nicht um die Modalitäten der Förderung oder konkrete Beträge. Es geht um die Funktion, die staatliche Zuwendungen an politische Parteien in einem demokratischen Gemeinwesen erfüllen können.
Die Geschichte der Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik kann als relativ wechselhaft beschrieben werden (Alemann 2000: 87). Eine staatliche Subventionierung der Parteien über unmittelbare oder mittelbare Wege ist nicht selbstverständlich. Bei bloßer Betrachtung der Höhe der Zuschüsse könnte man den Eindruck gewinnen, dass eine staatliche Subventionierung der Parteien nicht notwendig, schlicht unnötig ist. Anders formuliert: Ist eine staatliche Bezuschussung der Parteifinanzen notwendig? Aus demokratietheoretischer Sicht muss die Antwort eindeutig ja lauten. Um dies zu belegen, wird die Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Parteienfinanzierung aufgezeigt und die Alternativen zum bestehenden System werden in einem Gedankenexperiment diskutiert.
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Parteien wirken gemäß Art. 21 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie haben eine zentrale Vermittlerposition zwischen Bürger und Staat inne (Alemann 2000: 85). Die Mitwirkung an der Willensbildung erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 PartG über Maßnahmen zur politischen Bildung, die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung, die Ausbildung von Bürgern zur Einnahme von Verantwortungspositionen, die Teilhabe an Wahlen und das Einbringen und Umsetzen der Ergebnisse der internen und öffentlichen
Meinungsbildungsprozesse in das politische und administrative System (Alemann 2000: 85). Für all diese Aufgaben benötigen Parteinen finanzielle Mittel. Sicher könnten die Parteien auch mit weniger staatlichen Mitteln auskommen. Die Höhe einer ausreichenden finanziellen Basis zu bilanzieren ist aber nicht Aufgabe dieser Arbeit. Es geht darum, wie sich eine staatliche Förderung der Parteien auf ihre Einbindung in das politische System auswirkt.
In der Frühzeit der Bundesrepublik finanzierten sich die Parteien im Wesentlichen aus zwei privaten Quellen. Einerseits aus den Beiträgen der Mitglieder, wie insbesondere die Massenpartei SPD, andererseits aus Spenden, wie vornehmlich die damaligen Honoratiorenparteien CDU und FDP (Alemann 2000: 86). Das Spendenwesen war in den 50er Jahren über Fördervereine organisiert. Diese ‚Staatsbürgerlichen Vereinigungen’ (Alemann 2000: 86) erreichten 1954 eine „Steuerbegünstigung zur Förderung staatspolitischer Zwecke“ (Alemann 2000: 86). Hier finden sich bereits erste Formen mittelbarer Parteienfinanzierung. Diese liegt vor, „wenn der Staat Beitragsleistungen oder Spenden Privater an politische Parteien steuerlich begünstigt und damit auf einen Teil seiner Steuereinnahmen verzichtet.“ (Ipsen 2007: 61) Das Bundesverfassungsgericht sah durch diese Regelung den Gleichheitsgrundsatz gefährdet. Insbesondere darin, dass Parteien mit wenigen Mitgliedern und guten Kontakten zur Wirtschaft übervorteilt seien. Die Regelung wurde 1958 für verfassungswidrig erklärt. Somit fand 1959 erstmals eine staatliche - unmittelbare - Parteienfinanzierung statt. Im Bundestag vertretene Parteien erhielten staatliche Zuwendungen (1959 5 Mio. DM, bis 1966 Anstieg auf 38 Mio. DM) für die politische Bildungsarbeit. 1966 befand das Bundesverfassungsgericht auch diese Regelung für unzulässig und forderte die Ausarbeitung eines Parteiengesetzes, dass explizit die Fragen der Finanzierung von Parteien regelt. Dieses Parteiengesetz trat 1967 in Kraft. Die staatliche
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Bezuschussung wurde, in Anlehnung an das Urteil des Vorjahres, an die Wahlergebnisse gekoppelt; den Parteien war das Recht eingeräumt, sich die Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstatten zu lassen. Zunächst gab es 2,50 DM pro Wählerstimme, dieser Betrag stieg konstant an. Staatliche Zuschüsse für die politische Bildung waren nicht mehr zulässig. Stattdessen ergingen Zahlungen aus dem Bundeshaushalt an parteinahe Stiftungen, deren Volumen 1989 über 80 Mio. DM betrug (Alemann 2000: 87). Ebenfalls geregelt ist seit dem Parteiengesetz von 1967 die Offenlegungspflicht für Großspenden. Demnach mussten bei Einzelspenden über 20.000 DM die Spender namentlich im Rechenschaftsbericht genannt werden. Diese Offenlegungspflichten wurden im Rahmen einer Neuordnung der Parteifinanzierungsvorschriften Mitte der 80er Jahre erweitert. Demnach müssen Parteien nicht nur ihre Einnahmen öffentlich machen, sondern auch die Ausgaben.
1992 kam es erneut zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die gängige Praxis rügte und für verfassungswidrig erklärte. In dem für die Parteienfinanzierung richtungweisenden Urteil wurde festgehalten, dass Parteien zwar kein Monopol auf die Willensbildung haben, sich aber in einer juristisch exponierten Lage befinden. Die Funktion der Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung wird in der Urteilsbegründung als dauerhaft und nicht nur temporär zu Wahlkampfzeiten angesehen. Daher erachtete das Gericht eine staatliche Unterstützung als zulässig, wenn, wie in der folgenden gesetzlichen Neuregelung 1994 übernommen, die staatlichen Zuwendungen die von der Partei selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen, ein bestimmter Gesamtbetrag nicht überschritten wird, und der Erhalt von Wählerstimmen und die Erwirtschaftung privater Finanzmittel in die Berechnung einfließe. Die staatliche Teilfinanzierung erfolgt somit auf Basis 1.- des Wahlerfolgs bei Bundes-, Landtags und Europawahlen und 2.- der Summe der Mitgliedsbeiträge und 3.- der Summe geworbener Spenden. Für jede Wählerstimme erhalten die Parteien 0,70 €. Für die ersten vier Mio. Stimmen bei einer Wahl sind es sogar 0,85€. Allerdings nur dann, wenn die jeweilige Partei ein bestimmtes Mindestergebnis bei einer der letzten Wahlen (je nach Wahl zwischen 0,5% und 1% der gültigen Stimmen) errungen hat.
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Arbeit zitieren:
Susanne Sommer, 2008, Ist die staatliche Bezuschussung der Parteifinanzen notwendig?, München, GRIN Verlag GmbH
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