Vertragspartner Indien - Indisches und deutsches Gewährleistungsrecht im Rechtsvergleich


Bachelorarbeit, 2008

111 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Kapitel A Einleitung
I. Motivation
II. Ziel der Arbeit
III. Aufbau der Arbeit

Kapitel B Kurze Darstellung Indiens
I. Kerndaten Indiens
II. Wirtschaft
1. Die indische Wirtschaft im Überblick
2. Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und Deutschland..
III. Geschäftsetikette
IV. Vergleich mit China

Kapitel C Kurze Darstellung des indischen Rechts..
I. Rechtssystem
II. Rechtssetzung
III. Zivilrecht
1. Allgemeines
2. Vertragsrecht im Überblick
IV. Gerichte
1. Staatliche Zivilgerichtsbarkeit
2. Schiedsgerichtsbarkeit

Kapitel D Das indische und deutsche
Gewährleistungsrecht im Rechtsvergleich
I. Das indische Gewährleistungsrecht
1. Ein Überblick
2. Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs bei Vertragsbruch
a) Rücktritt
b) Schadensersatz
c) Minderung des Kaufpreises
3. Condition
a) Definition
b) Ausdrückliche (express) Condition
c) Stillschweigende (implied) Condition
4. Warranty
a) Definition
b) Ausdrückliche (express) Warranty
c) Stillschweigende (implied) Warranty
5. Abgrenzung von Condition und Warranty
6. Behandlung einer Condition als Warranty
7. Rechtsfolgen
a) Rechtsfolge bei Verletzung einer Condition
b) Rechtsfolge bei Verletzung einer Warranty
c) Rechtsfolge bei Behandlung einer Condition als Warranty
d) Vertragserfüllung als Rechtsfolge
8. Die Untersuchung der Ware durch den Käufer
9. Verjährung
10. Vertraglicher Haftungsausschluss
a) Allgemeines
b) Individualvertragliche Haftungsfreistellung ( Contract of Indemnity )
c) Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
11. Besonderheiten des indischen Kaufrechts
II. Das deutsche Gewährleistungsrecht
1. § 437 BGB im Überblick
a) Mangel der Kaufsache nach § 434 bzw. § 435 BGB
b) Nacherfüllung
c) Rücktritt und Minderung
d) Schadens- und Aufwendungsersatz
2. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
3. Verwirkung der Gewährleistungsrechte
4. Verjährung
5. Vertraglicher Haftungsausschluss
III. Die entscheidenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten des indischen und deutschen Gewährleistungsrechts
IV. Erkenntnisse für die Vertragspraxis des Indiengeschäfts

Kapitel E Die Rolle des CISG im Indiengeschäft
I. Das CISG als anwendbares Recht
II. Das CISG im Rechtsvergleich

Kapitel F Schluss
I. Zusammenfassung
II. Ausblick

Anhang
A.1 Auszug des Indian Contract Act, 1872
A.2 Auszug des Sale of Goods Act, 1930
A.3 Auszug aus der indischen Verfassung von 1950
A.4 Beispiel einer Merger and Integration - Klausel
A.5 Beispiel einer Schiedsgerichtsvereinbarung
A.6 Auszug des Specific Relief Act, 1963
A.7 Auszug des Limitation Act, 1963

Literaturverzeichnis

Vorwort

Mein wohl größter Dank geht an meine Eltern. Ich möchte mich herzlich für das in mich gesetzte Vertrauen und die finanzielle Unterstützung während des gesamten Studiums bedanken.

Vielen Dank.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitel A Einleitung

I. Motivation

Indien ist derzeit die am stärksten aufstrebende Volkswirtschaft der Welt. Noch vor einiger Zeit galt Indien als typisches Entwicklungsland, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebte. Heute entwickelt sich Indien in enormer Geschwindigkeit zu einer In-dustrienation.[1] Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, das am 31. März 2007 abgelaufen ist, wurde ein Wirtschaftswachstum von 9,4% festgestellt. Das ist das stärkste Wirtschaftswachstum, das auf dem indischen Sub-kontinent in den letzten 18 Jahren verzeichnet wurde. Die weitere Ent-wicklung ist optimistisch zu sehen.[2] Es wird sogar teilweise vorausge-sagt, dass Indien bis im Jahre 2050 eine der weltgrößten Wirtschafts-mächte darstellen soll.[3] Vorbei sind die Zeiten, in denen ausschließlich China als asiatischer Wirtschaftsriese diskutiert wird.

Dieses enorme Wirtschaftswachstum in Indien eröffnet für viele deutsche Unternehmen immense Chancen. Die niedrigen Lohnkosten, der gute Ausbildungsstandard der Mittelschicht und der Abbau bestehender Inves-titionshemmnisse machen den Produktionsstandort Indien immer attrak-tiver.[4] Rechtliche Unklarheiten und Unsicherheiten haben in der Vergan-genheit vor allem beim deutschen Mittelstand dazu geführt, Indien als Wirtschaftspartner vorwiegend defensiv gegenüber zu stehen. Aber auch beim deutschen Mittelstand entwickelt sich zunehmend die Überzeu-gung, in Indien dabei sein zu wollen und zu müssen.[5] Namhafte Firmen wie die Krupp AG, Siemens und Bayer haben den Sprung nach Indien vorgemacht und rangieren heute unter den wichtigsten Handelspartnern Indiens.[6]

Egal in welcher Form der Zugang zum indischen Mark stattfindet, der Einstieg in das Indiengeschäft beginnt immer über den Abschluss ent- sprechender Verträge. Nicht selten werden die indischen Vertragspartner darauf bestehen, dass indisches Recht auf diese Verträge Anwendung findet. Hierauf werden sich deutsche Unternehmen einstellen müssen und daher ist das Wissen über die Grundzüge des indischen Vertragsrechts, insbesondere auch des Gewährleistungsrechts, unabdingbar.[7]

II. Ziel der Arbeit

Ziel dieser Thesis ist es, Indien als Wirtschafts- und Vertragspartner vor-zustellen und die rechtliche Seite des Indiengeschäfts zu beleuchten. Durch den steigenden Außenhandel Indiens werden in Bezug auf den Handel mit Gütern zunehmend Kenntnisse im indischen Vertrags- und Gewährleistungsrecht benötigt. Deshalb wird ein kurzer Überblick über das allgemeine Recht der Verträge gegeben. Schwerpunktmäßig sollen in dieser Arbeit als rechtsvergleichende Untersuchung das Gewährleis-tungsrecht in Indien erläutert und die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum deutschen Recht herausgearbeitet werden.

III. Aufbau der Arbeit

Um dem Ziel dieser Thesis gerecht werden zu können, wird Indien unter Kapitel B zunächst kurz vorgestellt. Hier soll ein Überblick über das Land, die Kultur, die Wirtschaft und die Geschäftsetikette gegeben wer-den. Ebenfalls wird ein kurzer Vergleich zur VR China gezogen. Danach erfolgt eine kurze Darstellung des indischen Rechts (Kapitel C). Es wird auf die Wurzeln des indischen Rechts, die Rechtsetzung, das Zivilrecht mit dem Schwerpunkt Vertragsrecht und auf prozessuale Aspekte einge-gangen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in Kapitel D. Hier wird das indische Gewährleistungsrecht erläutert. Dem Leser dieser Arbeit soll vermittelt werden, welche Voraussetzungen und Folgen Vertragsverlet-zungen in Form von Schlechtleistung nach indischem Recht haben. Ebenso wird auf die Möglichkeit von vertraglichen Haftungsausschlüssen eingegangen. Nach einer Abhandlung der wesentlichen Grundzüge des deutschen Gewährleistungsrechts werden in diesem Kapitel die entschei-denden Unterschiede und Gemeinsamkeiten des deutschen und indischen Gewährleistungsrechts in Form eines Rechtsvergleichs herausgearbeitet. Abschließend erfolgt eine Ableitung wichtiger Erkenntnisse für die Ver-tragspraxis des Indiengeschäfts. Weitestgehend wird das kodifizierte Recht miteinander verglichen. Deshalb ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungen dieser Arbeit nicht abschließend sind, sondern dass sich durch die indische Rechtssprechung teilweise Abweichungen ergeben können. In Kapitel E wird kurz auf die Bedeutung des CISG im Indien-geschäft eingegangen. Es folgt ein kurzer Rechtsvergleich des UN-Kaufrechts mit dem deutschen und dem indischen Gewährleistungsrecht. Eine Zusammenfassung und ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen runden die Arbeit in Kapitel F ab.

Kapitel B Kurze Darstellung Indiens

Zum besseren Verständnis des indischen Rechts und um sich besser auf den indischen Wirtschaft- und Vertragspartner ein-lassen zu können sind im Folgenden ein kurzer Abriss der historischen, wirtschaftspolitischen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie einige kulturelle Aspekte vor-angestellt.

I. Kerndaten Indiens

Der südasiatische Subkontinent Indien ist das siebtgrößte Land der Welt und mit 3,29 Mio. km2 flächenmäßig etwa neun Mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland.[8] Nach der VR China ist Indien das zweite Land, das die Bevölkerungsschwelle von einer Milliarde[9] übersch]ritten hat.[10] Die Hauptstadt Indiens ist Neu-Delhi mit einer Einwohnerzahl von ca. 13,8 Mio. Menschen.[11]

Indien ist ein Land der Vielfalt und der Extreme. Die indische Gesell-schaft ist eine der komplexesten der Welt. Die Kultur Indiens und das Alltagsleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sind sehr ge-gensätzlich.[12] Ca. 70% der Menschen leben immer noch in kleinen Dör-fern auf dem Land. In vielen Fällen ist das ein Leben unterhalb der Ar-mutsgrenze.[13] Indien trägt zur weltweiten Masse der Armen mit fünfhun-dert Millionen Menschen den größten Anteil bei. Darunter befinden sich vierhundert Millionen Analphabeten. Auf diese Menschen aus den länd-lichen Gebieten haben die Metropolen eine hohe Anziehungskraft. In den Millionenstädten gibt es ein immer größeres Angebot an Arbeitsplätzen und exzellente Bindungsmöglichkeiten an Universitäten, wodurch die indische Mittelschicht[14] wächst. Viele arme Inder fristen ihr Leben in den Slums der Vorstädte in der Hoffnung, vom wirtschaftlichen Aufschwung zu profitieren.[15] Die Gegensätze zwischen modernster Technologie der global agierenden Unternehmen, wie bspw. im IT- Softwarebereich, und der Landwirtschaft mit mittelalterlichen Produktionsmethoden oder den Elendsvierteln der Wanderarbeiter könnten nicht größer sein.[16] Ebenfalls wird der Alltag Indiens durch die unterschiedlichen Religionen geprägt. Ca. 80% der Bevölkerung gehören dem Hinduismus an. Des Weiteren gibt es in Indien unter anderem Muslime, Christen und Buddhisten.[17] Gleichermaßen komplex sind die Sprachgemeinschaften Indiens. Neben der eigentlichen Nationalsprache Hindi gibt es noch weitere 17 Haupt-sprachen. Außerdem werden 1.600 Dialekte gesprochen. Deshalb ist die zweite Landessprache Englisch.[18] Die Menschen aus den niedrigeren Gesellschaftsschichten sprechen meist nur die Sprache ihrer Region und können sich folglich nur sehr schwer oder gar nicht mit Indern aus ande-ren Regionen unterhalten. Das gesellschaftliche Leben Indiens ist über Jahrtausende vom Kastensystem[19] als spezielle soziale Ordnung geprägt. Die heutige Rolle des Kastensystems ist in ländlichen Gebieten nach wie vor stark ausgeprägt, während sie in den Großstädten von untergeordne-ter Bedeutung ist.[20]

Wegen dieser großen religiösen, ethischen und sprachlichen Vielfalt ist das Land schwer zu regieren und immer wieder anfällig für Unruhen. Trotzdem ist es Indien gelungen ein stabiles politisches System aufzu-bauen. Indien ist eine demokratische Republik[21] nach britischem Muster, bestehend aus sieben Unions-Territorien und 28 Bundesstaaten, eingebet-tet in ein parlamentarisches Regierungssystem.[22] Das Zweikammerpar-lament gliedert sich in zwei Häuser: das Unterhaus (Lok Sabha), dessen Abgeordnete direkt aus dem Wahlkreis stammen, und das Oberhaus (Ra-jya Sabha), die Vertretung der Länder. Staatsoberhaupt Indiens ist der Präsident. Dieser wird alle fünf Jahre gewählt und ist wie in Deutschland Repräsentant des Landes. Die eigentliche Macht hat jedoch der Premier-minister.[23] Dieses stabile politische System existiert erst seit Mitte des 20. Jahrhunderts. Zwei Jahrhunderte[24] lang war Indien Opfer des Koloni-alismus und wurde durch die Kolonialmacht Großbritannien regiert. Großbritannien sah sich 1947 gezwungen, durch eine rasche Teilung In-diens in die indische Union und Pakistan und die Entlassung beider Staa-ten in die Unabhängigkeit die andauernden bürgerkriegsähnlichen Unru-hen zu beenden.[25] Als Konsequenz trat am 26.1.1950 die indische Ver-fassung in Kraft. Diese wurde mehrmals ergänzt und geändert, blieb in ihrer Struktur jedoch bis heute erhalten und ist westlich-liberal orien-tiert.[26]

Ergänzende Fakten:[27]

- Mehr als 80% der indischen Bevölkerung sind jünger als 45 Jahre und über 50% sind unter 25 Jahre alt. Im Unterschied zur VR China, wo ähnlich wie in Europa eine Überalterung droht, wird Indiens Arbeitskraftreserve weiterhin stark anwachsen.
- Bevölkerungsdichte: 334 Einwohner/km2
- Bevölkerungswachstum: 1,9% p.a.
- Jährliches Pro-Kopf-Einkommen: 1.030 USD (2007/08)
- Währung: Indische Rupie (INR), 1 EUR = ca. 63,31 INR (März 2008)
- Staatsoberhaupt: Pratibha Patil, Präsidentin von Indien; Regie-rungschef: Dr. Manmohan Singh, Premierminister von Indien
- Indien ist Mitglied folgender wichtiger internationaler Organisa-tionen:[28]

- UN- und UN-Sonderorganisationen
- G 15[29]
- Blockfreie Staaten
- Commonwealth of Nations
- Welthandelsorganisation (WTO)
- South Asian Association for Region Cooperation (SAARC)[30]
- South Asian Free Trade Association (SAFTA)[31]
- Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)[32]

II. Wirtschaft

1. Die indische Wirtschaft im Überblick

Indien, das frühere Musterbeispiel eines Entwicklungslandes, ist mit Rie-senschritten in Richtung Industrienation unterwegs. Mit unterschiedli-chen Landschaften und Klimazonen bildet Indien einen riesigen Wirt-schaftsmarkt. Die Wachstumsrate für das Wirtschaftsjahr 2006/2007[33] betrug gigantische 9,4%. Mit zunehmender Industrialisierung wird Indien in der Zukunft immer häufiger Führungsrollen in der Weltwirtschaft ein-nehmen und sich immer tiefer in diese einbinden lassen. Immer mehr deutsche Unternehmer zieht es in das südasiatische Land. Es geht nicht nur darum dort kostengünstig zu produzieren oder einzukaufen, sondern auch darum den indischen Markt mit deutschen Produkten und Dienst-leistungen zu versorgen. Die rasch wachsende indische Mittelschicht und die damit verbundene erheblich gesteigerte Kaufkraft bilden die Grund-lage für künftiges Wirtschaftswachstum. Doch das früher wirtschaftlich unterentwickelte Indien zeigt sich immer noch an diversen Stellen. Viele ausländische Unternehmen beklagen die unzureichende Infrastruktur und die unübersichtliche und aufwendige Bürokratie.[34] Außerdem ist Korrup-tion im Bereich der öffentlichen Verwaltung in Indien immer wieder an-zutreffen.[35]

Die Wirtschaftspolitik hat die Entwicklung des indischen Marktes lange gehemmt. Bis zur Unabhängigkeit Indiens hatte der britische Kolonial-herr nur sehr wenig unternommen, um den Subkontinent zu industriali-sieren. Es wurden hauptsächlich Textilien und Agrarprodukte exportiert. Investitionsgüter wurden in Indien nicht hergestellt und mussten impor-tiert werden. Die Kolonialmacht hinterließ jedoch auch einige wichtige Grundlagen für den heutigen Aufstieg Indiens: ihr Rechts- und Verwal-tungssystem, Colleges zur Bildung der Eliten und die englische Sprache als Sprache von Wirtschaft, Verwaltung und Justiz.[36]

Nach der Unabhängigkeit setzte die Wirtschaftspolitik auf ein System der staatlichen Regulierung von Industrieprodukten und Handel.[37] Die Politik der kontrollierten Wirtschaft führte jedoch dazu, dass Indien das wirt-schaftliche Potential nicht entfalten konnte. Die Liberalisierung der Wirt-schaft erfolgte 1991.[38] Der Abbau von Handels- und Investitionshemm-nissen verschaffte dem Subkontinent Zugang zum globalen Wettbewerb und machte Indien für ausländische Unternehmen attraktiver.[39] Der wirt-schaftspolitische Kurs Indiens geht weiterhin in Richtung Deregulierung und zunehmende Privatisierung der Wirtschaft.[40]

Die Struktur der indischen Wirtschaft ist folgendermaßen geprägt: der Dienstleistungssektor machte mit einem überproportionalen Wachstum von 11% 2006/07 55%, die Industrie 26,5% und die Landwirtschaft, die weiterhin als „Sorgenkind“ gilt, nur 18,5% des Bruttoinlandprodukts aus. Der Dienstleistungssektor mit seinem starken Wachstum beschäftigt je-doch nur ca. 25% der Arbeitskräfte. Der geringe Anteil des landwirt-schaftlichen Sektors am BIP ist deshalb so alarmierend, da er zweidrittel der Landbevölkerung aufgrund der mittelalterlichen Verhältnisse mehr schlecht als recht ernährt.[41]

Die indische Regierung rechnete für das Wirtschaftsjahr 2007/08 mit einem leicht gebremsten Wachstum von 8,7%. Diese Prognose hat sich bewahrheitet. Das im Vergleich zum Vorjahr schwächere Wachstum ist darauf zurückzuführen, dass sich in fast allen Bereichen der Wirtschaft das Wachstum verlangsamt hat. Die Landwirtschaft machte 18%, die Industrie 29% und der Dienstleistungssektor 53% des BIP aus. Das schwächere Wachstum ist vor allem auf den Anstieg der indischen Rupie im Vergleich zum US-Dollar zurückzuführen.[42]

Der Servicesektor ist der Teil der Wirtschaft, der am rasantesten wächst. Indien gilt als Software-Riese. Somit wird das Wachstum Indiens von einem der modernsten Bereiche geprägt.[43] Als Wachstumsmotoren gelten insbesondere auch Chemie sowie Maschinen- und Anlagenbau. Die aus-ländischen Direktinvestitionen haben sich 2006/07 im Vergleich zum Vorjahr fast verdreifacht. Daran erkennt man, dass das Interesse der glo-balen Wirtschaft am Standort Indien steigt.[44]

Das folgende Schaubild zeigt die reale BIP - Veränderung in den Asien-Pazifik- Länder in 2007/2008:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Reale BIP- Veränderung der Asien- Pazifik- Länder in 2007/2008[45]

2. Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und Deutsch­land

Der Warenaustausch zwischen Deutschland und Indien belebte sich seit 2004 durch das stärkere Wachstum der indischen Wirtschaft sehr gut. Das Handelsvolumen legte 2006 um 38,7% auf 10,54 Mrd. EUR zu. Die deutschen Exporte nach Indien erhöhten sich um 51,8% auf 6,365 Mrd. EUR. Folglich sind die deutschen Ausfuhren nach Indien deutlich stärker gewachsen als die restlichen Regionen der Welt (Veränderungen zum Vorjahr lediglich 13,7%). Insbesondere im deutschen Maschinen- und Anlagenbau hat die Investitionswelle in Indien eine deutlich höhere Nachfrage ausgelöst. Die deutschen Importe wuchsen um 22,5% auf 4,175 Mrd. EUR.[46]

Deutschland liefert zum größten Teil Enderzeugnisse nach Indien. 2006 erreichten Maschinen einen Anteil von 39,1% an den gesamten deut-schen Lieferungen. Die hohe Investitionstätigkeit in Indien und der gute Ruf („Made in Germany“), den deutsche Maschinen in Indien haben, führten zu einer überdurchschnittlichen Steigerungsrate der Maschinen-exporte von 67,5%.[47] Der größte Anteil der Importe aus Indien sind Tex-tilien. Er lag im Jahr 2006 bei 27,9%. Die Zuwachsrate zum Vorjahr be-trug 22%. Die hohe Steigerungsrate ist auf die Aufhebung des Multifa-serabkommens[48] zu Beginn 2005 zurückzuführen.[49]

Im Jahre 2007 ist der deutsch-indische Handel auf einen Rekordwert von 12,1 Mrd. EUR angestiegen. Der Export nach Indien betrug 7,4 Mrd. EUR (Zuwachsrate von 15,5%) und der Import aus Indien verzeichnete 4,7 Mrd. EUR (Steigerung von 13,1%). Den stärksten Export-Posten stel-len weiterhin Maschinen und Anlagen mit 2,77 Mrd. EUR dar. Die Zu-wachsrate zum Vorjahr betrug 11,3%. Die zweitwichtigste Warengruppe unter den Exporten sind die Metallwaren mit einer Steigerungsrate von 40,8% auf ein Volumen von 820 Mio. EUR. Den höchsten Zuwachs er-zielte die Automobilsparte mit 59,5%. Sie steigerte ihren Umfang von 189 Mio. EUR (2006) auf 302 Mio. EUR (2007). Der Export von chemi-schen Erzeugnissen legte um 16,3% auf 802 Mio. EUR und der von e-lektronischen Waren um 15,4% auf 782 Mio. EUR zu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Deutsche Exporte nach Indien 2007[50]

Die Textilimporte aus Indien legten 2007 lediglich um 2,3% (1,13 Mrd. EUR) zu. Der Metallhandel nach Deutschland konnte mit einer Zuwachs-rate von 43,5% auf 576 Mrd. EUR glänzen. Die indischen Maschinenex-porte machten 2007 289 Mio. EUR aus. Ebenfalls ein gutes Ergebnis erzielte die Chemie- und Pharmasparte mit einer Steigerung von 21,4% auf 669 Mio. EUR. Die Lederausfuhren nach Deutschland beliefen sich auf 432 Mio. EUR. Elektronische Erzeugnisse kamen 2007 auf 323 Mio. EUR und der Automobilbereich auf 179 Mio. EUR.[51]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Deutsche Importe aus Indien 2007[52]

Der Besuch der Bundeskanzlerin Merkel im Oktober 2007 in Indien ver-deutlichte erneut das gegenseitige Interesse an einer Vertiefung der wirt-schaftlichen Zusammenarbeit.[53] Deutschland stellt für Indien einen der bedeutendsten Technologiepartner dar. Als Absatzmarkt findet der süd-asiatische Subkontinent große Beachtung.[54] Dieser Aspekt verdeutlicht die Bedeutung des Gewährleistungsrechts.

Abkommen/Vereinbarungen zwischen Indien und Deutschland:[55]

- Handels-, Investitionsschutz- und Doppelbesteuerungsabkommen
- Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
- Gemeinsame Erklärung zur Weiterentwicklung der strategischen und globalen Partnerschaft

III. Geschäftsetikette

Ob das Indiengeschäft erfolgreich ist hängt auch von dem Verständnis der indischen Kultur ab. Aufgrund der Vielseitigkeit der kulturellen As-pekte in Indien kann nachfolgend lediglich ein kurzer Überblick zur Ge-schäftsetikette gegeben werden.

Gute zwischenmenschliche Beziehungen sind in Indien eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Inder möchten ihre Geschäftspartner persönlich kennen lernen, denn Geschäfte werden unter Freunden geschlossen.[56] Die Begrüßung erfolgt i. d. R. unspektakulär mit Handschlag und Austausch der Visitenkarten.[57] In Indien sind Hierar-chien von großer Bedeutung. Deshalb sollten Rang und Titel herausge-stellt werden. Geschäftsgespräche bzw. Verhandlungen sind sehr zeitin-tensiv. Hier sollte der deutsche Geschäftspartner sehr viel Geduld mit-bringen. Eine Einigung beim ersten Zusammentreffen ist nicht zu erwar-ten. Verträge müssen mit viel Geschick, hart und lange verhandelt wer- den.[58] Bei Verhandlungen sollte ausreichend Flexibilität für Zugeständ-nisse eingeplant werden. Kompromisse müssen geschlossen werden, je-doch ohne Gesichtsverlust. Unter einem Gesichtsverlust ist bspw. zu schnelles Nachgeben zu verstehen. Ein Gesichtsgewinn sind hart und lang erkämpfte Zugeständnisse. Es ist von essentieller Bedeutung, dass der Stolz der Inder im Laufe von Verhandlungen nicht angegriffen wird. Das ist grundsätzlich gleichbedeutend mit dem Ende der Geschäftsge-spräche.[59] In vielen Fällen bedeutet „yes“ noch lange nicht „ja“. Ein kla-res „nein“ gilt in Indien als sehr unhöflich. Aus Höflichkeit verwenden Inder häufig die Redewendung „no problem“. Das kann oftmals zu Missverständnissen führen. Hier sollte der Geschäftspartner zwischen den Zeilen lesen können. Offene Kritik ist zu vermeiden. Die Körper-sprache der Inder kann bei westlichen Geschäftspartnern zu Verunsiche-rung führen. Bspw. ist das beliebte „Kopfwackeln“ in Indien als Zustim-mung und nicht als Ablehnung anzusehen.[60]

IV. Vergleich mit China

Die wirtschaftliche Entwicklung der VR China ist weiter vorangeschrit-ten als die in Indien. Das ergibt sich aus der Betrachtung der Wirt-schaftswerte als Momentaufnahme. Trotz Indiens Rückstand im Wettbe-werb um die Nr. 1 in Asien scheint Indien besser positioniert zu sein. Wie bereits erwähnt, steht China im Gegensatz zu Indien einer Um-schichtung der Altersstruktur mit Problemen der heutigen europäischen Länder gegenüber. Die indische Rechtssicherheit mit einem unabhängi-gen Rechtssystem spricht ebenfalls für Indien[61]. Wer in China investiert, muss mit der ständigen Furcht vor strafloser Produktpiraterie leben. In Indien werden Patentrechtsverstöße in der Regel konsequent und zügig geahndet. Des Weiteren hat Indien mit seiner Demokratie das stabilere politische System. China hat die enorme Aufgabe, das politische System der wirtschaftlichen Modernisierung anzupassen, noch vor sich.[62] Hinzu kommt die sprachliche Nähe Indiens zu allen westlichen Industrienatio-nen. Durch die englische Geschäfts- und Amtssprache ist es in Indien leichter Geschäfte zu machen. Ein großes Wachstumshemmnis und einen großen Nachteil gegenüber China stellt jedoch die unzureichende Infra-struktur in Indien dar.[63]

Kapitel C Kurze Darstellung des indischen Rechts

Zum besseren Verständnis und zur Einordnung des Schwerpunktthemas „indisches Gewährleistungsrecht“ in den rechtlichen Gesamtkontext wird in diesem Kapitel das indische Recht in seinen Grundzügen vorgestellt.

I. Rechtssystem

Indien kann ein etabliertes Rechtssystem mit europäischen Vorbildern vorweisen. Aufgrund der langjährigen britischen Kolonialherrschaft hat das indische Rechtssystem seinen Ursprung im Common Law.[64] Das in-dische Recht hat sich jedoch seit der Unabhängigkeit Indiens in den letz-ten Jahrzehnten anhand indischer Gegebenheiten weiterentwickelt. Somit basiert die indische Rechtskultur auf einer Mischung zwischen dem eng-lischen Recht und der religiösen Gesetzgebung der Inder.[65]

Das Common Law ist ursprünglich kein geschriebenes Rechtssystem.[66] Es zeichnet sich dadurch aus, dass Gerichtsentscheidungen das Recht insgesamt gestalten und bestehende Regelungslücken ausfüllen.[67] Hierbei sind die sog. Präzedenzfälle (Precedents), die bereits existierenden Urtei-le der indischen Gerichte, Prüfmaßstäbe, die zur Lösung künftiger Fälle herangezogen werden (sog. Case Law[68]). Indische Richter können bei der Entscheidung eines neuen Falles nicht von den existierenden Entschei- dungen der obersten Gerichte[69] abweichen[70]. Sie sind an die Vorent-scheidung der Obergerichte gebunden.[71]

Das indische Zivil- und Handelsrecht beruht auf englischen Kodifizie-rungen, wie bspw. dem Indian Contract Act, 1872[72] oder dem Sale of Goods Act, 1930[73]. Es existiert demnach nicht nur Richterrecht, sondern teilweise auch geschriebenes Recht, das in den meisten Fällen dadurch entstand, dass das bereits bestehende Fallrecht kodifiziert wurde (Statuto­ry Law).

Oberste Rechtsquelle ist die indische Verfassung von 1950. Weitere Rechtsquellen sind, wie bereits erwähnt, Entscheidungen der obersten Gerichte, Gesetze sowie Gewohnheitsrecht[74]. Die Rechtssprache ist Eng-lisch.[75]

II. Rechtssetzung

Zum einen wird das Recht, wie in diesem Kapitel, Absatz I erläutert, durch die obersten Gerichte festegelegt. Somit sind die Richter der obers-ten Gerichte in der Lage Recht zu setzen, indem sie vorhandene Lücken schließen und das Recht weiterentwickeln. Diese Tatsache verdeutlicht die überragende Rolle des Richters im Common Law. Zum anderen gibt es, wie bereits erwähnt, neben dem Case Law aber auch geschriebenes Recht in Form von Gesetzen. Die gesetzgebende Gewalt ist das indische Parlament. Das kodifizierte Recht wird demnach durch das indische Par-lament erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht.[76] Das kodifizierte Recht wird auch als Primary Source of Law und das Richterrecht als Secondary Source of Law bezeichnet.[77]

III. Zivilrecht

1. Allgemeines

Das indische Zivilrecht – mit Ausnahme des traditionell durch die jewei-ligen Religionsgemeinschaften geprägten Familien- und Erbrechts – ba-siert auf dem englischen Common Law und auf Gesetzen aus der briti-schen Kolonialzeit.[78] In Indien existiert somit kein einheitliches Zivilge-setzbuch, wie bspw. das BGB in Deutschland. Neben den vom Parlament geschaffenen Regelungen, existiert das sog. Personal Law. Dieses ist abhängig von der Religionszugehörigkeit[79]. In Art. 44 der indischen Ver-fassung[80] ist der Erlass eines einheitlichen Zivilgesetzbuches[81] vorgese-hen, um ein von der Religionszugehörigkeit unabhängiges Recht zu schaffen.[82] Dieses Vorhaben wurde noch nicht umgesetzt.

2. Vertragsrecht im Überblick

Im Folgenden werden einige wesentliche Aspekte des indischen Ver-tragsrechts erläutert. Da das Vertragsrecht sehr komplex ist, kann in die-ser Arbeit nur ein Überblick gegeben werden, um ein Basiswissen zu vermitteln.

Eine wichtige Anmerkung ist, dass die in dieser Arbeit erwähnten indi-schen Gesetze in ganz Indien, außer jedoch in den Staaten Jammu und Kashmir, gelten.

Der Indian Contract Act, 1872 (ICA) bildet die Basis des indischen Ver-tragsrechts. Dieses Vertragsgesetz fasste das damals geltende englische Richterrecht zusammen.[83] Es wird als allgemeines Gesetz durch Spezial-gesetze, wie bspw. den Sale of Goods Act, 1930, (SGA) ergänzt.[84]

Für den internationalen Warenhandel ist zu beachten, dass Indien kein Mitgliedsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 ist. Stattdessen gilt der SGA. Somit ist das UN-Kaufrecht nicht ohne weiteres anwendbar. Durch eine entsprechende Klausel im Vertrag kann das UN-Kaufrecht jedoch zur Anwendung kommen.[85] In Indien besteht der Grundsatz der freien Rechtswahl in Verträgen (Choice of Law). Daher kann grundsätzlich vom indischen Recht abgewichen werden. Eine Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, ist demnach möglich. Die zwingenden Rege-lungen des indischen Rechts sind jedoch auch in solchen Fällen zu beach-ten. Die indischen Gerichte bestimmen das anzuwendende Recht, wenn die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen haben. Hier ermittelt das Gericht durch Auslegung des Vertrages den Parteiwillen. Dieser ergibt sich oftmals aus dem Ort des Vertragsschlusses, dem Zahlungsort oder dem Ort, zu dem der Vertrag die engste Verbindung hat.[86]

Wie in Deutschland gilt auch in Indien der Grundsatz der Privatautono-mie. Die Parteien können somit frei entscheiden, ob und mit wem sie Verträge schließen. Ebenfalls sind sie frei in der Gestaltung des Vertra-ges. Die gesetzlichen Regelungen sind grundsätzlich dispositiv und gel-ten nur, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Gestaltungsfreiheit wird, vergleichbar mit dem deutschen Recht[87], durch gesetzliche Verbote oder die guten Sitten begrenzt.[88]

Bei der Frage über das Zustandekommen eines Vertrages ist das indische Recht dem deutschen sehr ähnlich. Ein Vertrag entsteht gemäß Section 2 ICA durch Angebot (Proposal / Offer) und Annahme (Acceptance). Diese müssen eindeutig und hinreichend bestimmt sein. Durch Unklarheiten wird das Angebot unwirksam. Enthält die Annahme auch nur leichte Ein-schränkungen oder Abweichungen zum Angebot, stellt sie ein Gegenan-gebot dar.[89] Handelt es sich um einen Warenkauf nach dem SGA[90], kommt ein Vertrag gemäß Section 5 SGA ebenfalls durch Angebot und Annahme zustande.

Ein entscheidender Unterschied zum deutschen Recht ist das in Indien geltende und aus dem Common Law stammende Rechtsprinzip der Con- sideration (Section 2 (e) ICA). Dieses Rechtsprinzip besagt, dass ein Vertrag grundsätzlich nur wirksam ist, wenn einer Leistung eine entspre-chende Gegenleistung gegenübersteht. Bei einem Missverhältnis zwi-schen Leistung und Gegenleistung kann die Einwendung der sog. Lack of Consideration hervorgebracht werden und somit das Zustandekommen eines Vertrages verhindert werden.[91]

Verträge können nach dem ICA und dem SGA auch mündlich geschlos-sen werden. Allerdings trifft die anspruchsbegehrende Partei die Beweis-last für das wirksame Zustandekommen der mündlichen Vereinbarung. Ein Schriftformerfordernis besteht z. Bsp. für Kaufverträge über Immobi-lien und andere Verträge, die nach dem Indian Registration Act, 1908 behördlich registriert werden müssen. Zu beachten ist das sog. Stampling. Geschlossene Verträge können hiernach mit Stempelmarken versehen oder es kann gestempeltes Dokumentenpapier verwendet werden. Ver-träge ohne Stampling sind nicht unwirksam. Das Stampling ist jedoch zu empfehlen, da sonst eventuell das Dokument nicht als Beweis vor Ge-richt verwendet werden kann.[92]

Auch in Bezug auf die Vertragsauslegung sollten einige Aspekte bei der Vertragsgestaltung nicht außer Acht gelassen werden. Die indische Ver-tragsauslegung unterscheidet sich erheblich von der Auslegung von Ver-trägen nach deutschem Recht. Grundsätzlich gehen nach indischem Recht Unklarheiten oder Lücken im Vertrag immer zu Lasten derjenigen Partei, die den Vertragsentwurf erstellt hat.[93] Nach indischem Recht wer-den Verträge immer eng anhand des Wortlauts ausgelegt (sog. Plain Meaning Rule). Alles, was aus dem Wortlaut des Vertrages nicht aus-drücklich hervorgeht, gilt als nicht vereinbart. Der Inhalt von Vertrags-verhandlungen oder vorangegangener Geschäftskorrespondenz können grundsätzlich nicht zur Vertragsauslegung herangezogen werden. Die Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien, wie nach deutschem Recht[94], findet nicht statt. Dokumente dürfen nach der Parol Evidence Rule zur Schließung einer Vertragslücke nur verwendet werden, wenn sie als Anlage dem Vertrag beigefügt werden. Es gibt sog. Merger and In­tegration - Klauseln[95], die klarstellen, dass neben dem Vertrag keine Ge-schäftsdokumente zur Schließung einer Lücke in Betracht kommen sol-len. Die Folge dieser Regeln im indischen Recht führt dazu, dass Verträ-ge in der Regel sehr umfangreich und lang sind, da in den Vertragswer-ken sämtliche Eventualitäten ausführlich und sehr genau beschrieben sind.[96]

Indische Handelsverträge entsprechen im Grunde dem typischen Aufbau der anglo- amerikanischen Vertragsgestaltung. Auf eine Präambel sollte schon wegen der engen Vertragsauslegung nicht verzichtet werden. Sie stellt für den Richter eine entscheidende Auslegungshilfe dar. Für die Parteien bietet sie Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Intentio-nen, die zum Vertragsabschluss geführt haben, oder beschreibt die Rolle einer Partei und kann somit auch Auswirkungen auf den Haftungsmaß-stab der einzelnen Parteien haben.[97] Eine große Bedeutung in indischen Verträgen haben Begriffsbestimmungen, sog. Definitions. Auf sie sollte in keinem Fall verzichtet werden. Denn im indischen Recht gibt es auf-grund des Common- Law- Systems nur sehr wenige Begriffe, die legal definiert sind.[98] Die Bedeutung von Begriffsbestimmungen in Verträgen ist demnach sehr hoch, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Der wichtigste Bestandteil eines Vertrages sind die materiellen Regelungen. Sie konkretisieren die Rechte und Pflichten der Parteien. Das Gewähr-leistungsrechts sollte näher geregelt, Freistellungsklauseln[99] vereinbart und die gegenseitige Haftung ausgestaltet werden. Ebenfalls sollte der Leistungsgegenstand genau definiert sein. Es ist ratsam aufzuführen, was gerade nicht Gegenstand der Leistung ist.[100] Einige Aspekte sollten in jedem Fall in den sog. Miscellaneous - Klauseln geregelt werden. In Deutschland ist das die Klausel, die unter der Überschrift „Verschiede-nes“ zu finden ist. Hier kann das Thema der höheren Gewalt geregelt, eine Rechtswahl getroffen und der Gerichtsstand festgelegt werden.

[...]


[1] Vgl. Rodewald, Business Know-how Indien, S. 9.

[2] Vgl. Rodewald, Business Know-how Indien, S. 48.

[3] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 5.

[4] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 3.

[5] Vgl. Außenhandel und Binnenmarkt – Sonderausgabe Indien, Heft 10/2006, S. 1.

[6] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 19.

[7] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 3.

[8] Vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Indien.

[9] Stand 2006: 1,1 Mrd. Einwohner.

[10] Vgl. Alex/ Knipp/ Rodewald, Aufbruch nach Indien, S. 4.

[11] Vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Indien.

[12] Vgl. Wamser/ Sürken, Wirtschaftspartner Indien, S. 50.

[13] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 22 f.

[14] Diese wird auf 250 Millionen Menschen, bei einem Wachstum von 20 Millionen Menschen jährlich, geschätzt. Mehr als 22% der Bevölkerung gehören somit einer Schicht an, die bereits vom industriellen Fortschritt profitiert hat (vgl. Rodewald, Busi­ness Know-how Indien, S. 37).

[15] Vgl. Müller, Weltmacht Indien, S. 143.

[16] Vgl. Auswärtiges Amt, Indien Wirtschaft.

[17] Vgl. Das, Staat und Religion in Indien, S. 1.

[18] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 22 f.

[19] Eine Kaste ist eine sich streng abschließende Gesellschaftsschicht, in die man hinein-geboren wird.

[20] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 23.

[21] In Indien herrscht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, sowie die Trennung der staatlichen Gewalt und Religion. Jeder Bürger ist vor dem Ge-setz gleich (vgl. Wamser/ Sürken, Wirtschaftspartner Indien, S. 42).

[22] Vgl. Rodewald, Business Know-how Indien, S. 31.

[23] Vgl. Alex/ Knipp/ Rodewald, Aufbruch nach Indien, S. 12.

[24] 1801 bis 15.8.1947.

[25] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 17 ff.

[26] Vgl. Wamser/ Sürken, Wirtschaftspartner Indien, S. 42.

[27] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 3; Rodewald, Business Know-how Indien, S. 37; Industrie- und Handelskammer zu Düs-seldorf, Basisinformationen Indien; Auswärtiges Amt, Länderinformationen Indien; Aussenwirtschaft Österreich, Länderprofil Indien.

[28] Vgl. Weisser, Rechtliche Grundlagen für Geschäftstätigkeit und Investitionen in In-dien, S. 5; Außenwirtschaftszentrum Bayern, Exportbericht Indien, S. 5.

[29] Staatengruppe, die das Ziel des verbesserten Wachstums und Wohlstandes teilen; Kooperation auf dem Gebiet der Investitionen, Handel und Technologie.

[30] Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit.

[31] Aufbau einer Freihandelszone zum Abbau von Handelshemmnissen.

[32] Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.

[33] 1.4.2006 - 31.3.2007.

[34] Vgl. Rodewald, Business Know-how Indien, S. 9 ff.; Müller, Weltmacht Indien, S. 75.

[35] Vgl. Rodewald, Business Know-how Indien, S. 104.

[36] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 19.

[37] Vgl. Alex/ Knipp/ Rodewald, Aufbruch nach Indien, S. 17.

[38] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 20 f.

[39] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 3.

[40] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partne, Investitionsführer Indien 2007, S. 8.

[41] Vgl. Auswärtiges Amt, Indien Wirtschaft.

[42] Vgl. Aussenwirtschaft Österreich, Länderprofil Indien;http://www.finanzen.net/nachricht/Indien_Regierung_rechnet_2007_08_mit_leicht_geb remsten_Wirtschaftswachstum_684312.

[43] Vgl. Müller, Weltmacht Indien, S. 70.

[44] Vgl. bfai, Wirtschaftstrends Indien Jahreswechsel 2007/08.

[45] Quelle: bfai, Wirtschaftstrends Indien Jahreswechsel 2007/08.

[46] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 18.

[47] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 18.

[48] Die darin vereinbarten Textilquoten wurden abgeschafft. Davon profitierten Länder mit niedrigen Lohnkosten wie Indien und China.

[49] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 18 f.

[50] Eigene Darstellung.

[51] Vgl. openPR, Deutsch- indischer Handel steigt 2007 auf über 12 Milliarden Euro.

[52] Eigene Darstellung.

[53] Vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Indien, bilateral.

[54] Vgl. DEG, F.A.Z. - Institut, Rödl & Partner, Investitionsführer Indien 2007, S. 19.

[55] Vgl. Außenwirtschaftszentrum Bayern, Exportbericht Indien, S. 5; http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/10/Anlagen/2007-10-30-erklaerung-pdf,property=publicationFile.pdf.

[56] Vgl. Außenhandel und Binnenmarkt – Sonderausgabe Indien, Heft 10/2006, S. 3.

[57] Vgl. bfai, Verhandlungspraxis kompakt.

[58] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 24 f.

[59] Vgl. Rodewald, Business Know-how Indien, S. 65 f.

[60] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 24.

[61] Näheres siehe unter Kapitel C, Absatz I.

[62] Vgl. Müller, Weltmacht Indien, S. 94 ff.

[63] Vgl. Müller, Weltmacht Indien, S. 75.

[64] Vgl. bfai, Recht kompakt Indien.

[65] Vgl. Das, Staat und Religion in Indien, S. 22.

[66] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 6.

[67] Vgl. Das, Staat und Religion in Indien, S. 22; Triebel/ Hodgson/ Kellenter/ Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 34.

[68] Sog. Fallrecht.

[69] Supreme Court und High Courts (siehe Kapitel C, Absatz IV, 1.).

[70] Doktrin der „Stare Decisis“.

[71] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 6 f.

[72] (Vertragsgesetz) Auszüge siehe A.1.

[73] (Gesetz für den Warenkauf) Auszüge siehe A.2.

[74] Ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung entstanden ist.

[75] Vgl. bfai, Recht kompakt Indien.

[76] Vgl. http://www.indlaw.com; Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indienge-schäfts, S. 21.

[77] Vgl. Vagadia, Outsourcing to India – A Legal Handbook, S. 33 f.

[78] Vgl. Podehl, Jörg, RIW – Die erste Seite – Heft 6/2007.

[79] In Indien existiert Hindu-Recht und Islamisches Recht.

[80] Siehe A.3.

[81] Uniform Civil Code (UCC).

[82] Vgl. Das, Staat und Religion in Indien, S. 25 ff.

[83] Vgl. Triebel/ Hodgson/ Kellenter/ Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 452.

[84] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 55.

[85] Vgl. bfai, Recht kompakt Indien.

[86] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 55 f.

[87] §§ 134, 138 BGB.

[88] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 56.

[89]Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 56

[90] Der SGA ist beim Warenkauf lex specialis und geht dem allgemeinen Vertragsgesetz vor.

[91] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 7.

[92] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 58 ff.

[93] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 8.

[94] Vgl. Brox, Allgemeiner Teil des BGB, § 6, Rn. 125 ff.

[95] Siehe A.4. (Beispiel einer Merger and Integration - Klausel).

[96] Vgl. Podehl/ Mathur,/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 60 f.

[97] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 12.

[98] Vgl. Podehl/ Mathur/ Agarwal, Rechtsfragen des Indiengeschäfts, S. 61.

[99] Siehe Kapitel D, Absatz I, 10.

[100] Vgl. Bäumer, Grundzüge des indischen Vertragsrechts, S. 13.

Ende der Leseprobe aus 111 Seiten

Details

Titel
Vertragspartner Indien - Indisches und deutsches Gewährleistungsrecht im Rechtsvergleich
Hochschule
Hochschule Pforzheim
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
111
Katalognummer
V129321
ISBN (eBook)
9783640348800
ISBN (Buch)
9783640348329
Dateigröße
949 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertragspartner, Indien, Indisches, Gewährleistungsrecht, Rechtsvergleich
Arbeit zitieren
LL.B. Linda Bittner (Autor:in), 2008, Vertragspartner Indien - Indisches und deutsches Gewährleistungsrecht im Rechtsvergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129321

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