Schrifttumsverzeichnis
Kommentare
Dreier; Thomas/ Schulze, Gernot
Fromm, Friedrich Karl/ Nordemann,
Wilhelm Schricker, Gerhard
Lehrbücher
Schack, Heimo
Ulmer, Eugen
Aufsätze
Lewinski, Silke
Straus, Joseph
Internet
o http://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsgesellschaft
III
Inhaltsübersicht
Schrifttumsverzeichnis II
Inhalts übersicht III
Gliederung III
Seminararbeit 01
Gliederung
A. Einleitung 01
I. Geschichtlicher Überblick über das deutsche Urheberrecht 01
II. Europarechtliche Einbindung 02
B. Schutz des ausübenden Künstlers als verwandtes Schutzrecht 03
I. Bedeutung und Abgrenzung 03
II Schutzgegenstand des Rechts des ausübenden Künstlers 04
III. Begriff des ausübenden Künstlers 05
IV. Rechtsstellung des ausübenden Künstlers 06
1. Künstlerpersönlichkeitsrechte 06
2. Verwertungsrechte S 07
A. Einleitung
I. Geschichtlicher Überblick über das deutsche Urheberrecht
Das Urheberrecht ist historisch gesehen ein eher junges juristisches Konzept 1 . Weder im antiken Rom noch im antiken Griechenland existierten Bestimmungen, die die Rechte von Urhebern regelten. Die Notwendigkeit für eine derartige Gesetzgebung kam erst mit der Erfindung des Buchdrucks 2 auf, die es gestattete, Bücher ohne bedeutsamen Aufwand nachzudrucken und zu verkaufen. Durch den Buchdruck war eine Produktion durchführbar, die die bis dahin zeitgemäße handschriftliche Vervielfältigung, z.B. durch Mönche, revolutionierte und massentauglich werden ließ. Infolge dessen kam es schnell zu ersten Raubdrucken, die das noch nicht vorhandene Urheberrecht aus unserer heutigen Sichtweise enorm beeinträchtigten. Mithin wurde der Bedarf nach einem Schutz von Autoren sowie zu der Zeit auch schon von Verlegern, die ein Buch von einem Autor produzierten unabdingbar. Dementsprechend wurden im 16. und 17. Jahrhundert so genannte Druckprivilegien durch die jeweilige Obrigkeit vergeben, um gegen die Raubdrucke vorzugehen 3 . Das System dieser Druckprivilegien war aber auf Grund der territorialen Zerklüftung Europas ineffektiv. Deshalb waren die Geltungsbereiche eines Druckprivilegs meist sehr klein und daher keine justiziablen Verwertungsrechte. Die Lehre vom geistigen Eigentum entwickelte sich durch Philosophen und Juristen aus dem Naturrecht 4 und kam erst im 18. Jahrhundert als Übertragung der Lehre vom materiellen Eigentum auf, konnte sich aber zunächst nicht durchsetzen. Da auch zum Beginn des 19. Jahrhunderts die Raubdruckproblematik noch nicht gelöst war, wurde 1837 in Preußen das Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung erlassen 5 . Das erste Gesetz bezüglich des deutschen Urheberrechtes an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken entstand 1870 6 . Jedoch war dabei das öffentliche Interesse an geschützten Werken augenscheinlich nicht geregelt. 1901 wurde dann das Gesetz bezüglich des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Tonkunst erlassen 7 , welches 1965 mit dem bis heute gültigen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 8 abgelöst wurde 9 .
1 Löwenheim, Handbuch des UrhR, § 38, Rn. 2.
2 Durch Johannes Gutenberg um 1440.
3 Schack, § 6, S. 46, Rn. 94.
4 John Locke, Immanuel Kant um nur ein paar Beispiele zu nennen. Naturrecht stand im Gegensatz zum Rechtspositivismus.
5 http://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsgesellschaft.
6 BGBl. 1870, S. 339.
7 Literatur und Verlagsgesetz.
8 UrhG.
9 Straus in: GRUR Int. 1985, 19, 21.
Arbeit zitieren:
Fabian Zink, 2007, Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG), München, GRIN Verlag GmbH
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