I. Inhaltsverzeichnis I
I. Inhaltsverzeichnis
I. INHALTSVERZEICHNIS. I
II. ABBILDUNGSVERZEICHNIS. V
III. TABELLENVERZEICHNIS VII
1. EINLEITUNG. 1
1.1. PROBLEMSTELLUNG. 1
1.2. AUFBAU DER ARBEIT. 2
2. EINGRENZUNG DES BEGRIFFS „SOZIALE GER ECHTIGKEIT“ 4
2.1. GERECHTIGKEITSPRINZIPIEN IM SOZIALSTAAT. 5
2.2. VERFASSUNGSRECHTLICHE VORGABEN 6
2.2.1. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. 7
2.2.2. Vorgaben des Bundesverfassungsgericht zur GRV 10
2.3. HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER GERECHTIGKEITS-AUFFASSUNGEN IN DER
GRV BIS 1998 10
2.3.1. Auswertung der historischen Entwicklung 15
2.4. EINORDNUNG DEUTSCHLANDS IN DAS INTERNATIONALE SYSTEM
VERSCHIEDENER WOHLFAHRTSSTAATSKONZEPTE. 17
2.4.1. Das Bismarck-Modell 17
2.4.2. Das Beveridge-Modell 17
2.4.3. Espring-Andersons Konzeption der Wohlfahrtsstaaten. 18
2.5. DER AKTUELLE GERECHTIGKEITSPOLITISCHE DISKURS: ANALYSE DER
GERECHTIGKEITSKONZEPTE DER PARTEIEN DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES 20
2.5.1. PDS 21
2.5.2. Bündnis 90 / Die Grünen 22
2.5.3. SPD. 23
2.5.4. CDU 24
2.5.5. FDP. 26
2.5.6. Auswertung der Parteienanalyse 27
2.6. NORMATIVE SCHWERPUNKTSETZUNG DER RENTENREFORM 2001. 29
2.6.1. Soziale Gerechtigkeit als Gegenstand des Koalitionsvertrags 1998. 29
2.6.2. Stellungnahmen der Parteien zur Gewichtung der Teilgebiete sozialer
Gerechtigkeit in der Rentenreform 30
I. Inhaltsverzeichnis II
2.7. ZWISCHENFAZIT: 31
2.7.1. Allgemeine Kernbestandteile sozialer Gerechtigkeit. 31
2.7.2. Definition sozialer Gerechtigkeit in der GRV 31
3. DAS DEUTSCHE SYSTEM DER ALTERSVORSORGE. 33
3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUR URSACHE UND ZUM INSTRUMENTARIUM
DER ALTERSVORSORGE. 33
3.1.1. Sicherheitsbedürfnisse als Antrieb zur Vorsorge 33
3.1.2. Das risikopolitische Instrumentarium 33
3.2. DAS DREI-SÄULE-NSYSTEM DER DEUTSCHEN ALTERSVORSORGE. 34
3.3. KONZEPTION DER GRV 36
3.3.1. Ziele der GRV 36
3.3.2. Kreis der Versicherten 37
3.3.3. Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. 38
3.3.4. Leistungsgestaltung der GRV 39
3.3.5. Finanzierung der Rentenleistungen 43
3.4.6. Zusammenfassung. 44
4. PRÄZISIERUNG DER ZU UNTERSUCHENDEN
TEILGERECHTIGKEITEN IN BEZUG AUF DIE GRV. 46
4.1. GENERATIONENGERECHTIGKEIT 46
4.2. GERECHTIGKEIT FÜR FAMILIEN 47
4.3. GERECHTIGKEIT ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN 48
4.4. DIE INHALTLICHE VERBUNDENHEIT DER DREI TEILGEBIETE. 49
5. HERAUSFORDERUNGEN UND PROBLEMSTELLUNGEN DER
RENTENPOLITIK. 51
5.1. GESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNGEN 51
5.1.1. Demographischer Wandel 51
5.1.2. Wertewandel 56
5.2. ÖKONOMISCHE HERAUSFORDERUNGEN 58
5.2.1. Globalisierung 58
5.2.2. Veränderung der Arbeitswelt 59
5.2.3. Die finanzielle Situation der GRV 61
5.2.4. Zwischenfazit 62
I. Inhaltsverzeichnis III
5.3. GERECHTIGKEITSDEFIZITE. 63
5.3.1. Generationengerechtigkeit 63
5.3.2. Gerechtigkeit für Familien 65
5.3.3. Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern 69
5.3.4. Zwischenfazit 74
6. DIE RENTENREFORM 2001. 76
6.1. ZIEL DER REFORM 76
6.2. INHALTE DER REFORM 76
6.2.1. Die langfristige Gestaltung des Beitragssatzes und Rentenniveaus. 76
6.2.2. Förderung der privaten Altersvorsorge. 78
6.2.3. Förderung der betriebliche Altersvorsorge 80
6.2.4. Neuerungen in der Vergütung von Kindererziehungsleistungen. 83
6.2.5. Neuerungen in der Hinterbliebenenrente 84
6.2.6. Einführung des Ehegattensplittings. 84
6.2.7. Einführung der Grundrente. 85
6.2.8. Neuerungen bzgl. der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 86
6.2.9.. Zusammenfassung. 86
7. ANALYSE DER RENTENREFORM 2001 88
7.1. GENERATIONENGERECHTIGKEIT 88
7.1.1. Gestaltung des Beitragssatzes und Rentenniveaus 88
7.1.2. Renditen- und Kapitalwertentwicklung 92
7.1.4. Kritik an den demographischen und wirtschaftlichen Grundannahmen
der Berechnungen der Bundesregierung 96
7.1.5. Maßnahmen zum Ausbau der Generationengerechtigkeit. 98
7.1.6. Zwischenfazit 103
7.2. GERECHTIGKEIT FÜR FAMILIEN 104
7.2.1. Neuerungen in der Vergütung von Kindererziehungsleistungen. 104
7.2.2. Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge 105
7.2.3. Maßnahmen zum Ausbau der Gerechtigkeit für Familien. 106
7.2.4. Zwischenfazit 108
7.3. GERECHTIGKEIT ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN 108
7.3.1. Gestaltung des Rentenniveaus und der Hinterbliebenenrente. 108
7.3.2. Einführung des Ehegattensplitting 109
I. Inhaltsverzeichnis IV
7.3.3. Förderung der privaten Altersvorsorge. 111
7.3.4. Förderung der betrieblichen Altersvorsorge 112
7.3.5. Einführung der Grundrente. 112
7.3.6. Maßnahmen zum Ausbau der Gerechtigkeit zwischen den
Geschlechtern 113
7.3.7. Zwischenfazit 113
8. GRUNDLEGENDE REFORMOPTIONEN 115
8.1. MAßNAHMEN ZUR FINANZIELLEN STABILISIERUNG DER GRV. 115
8.1.1 Erhöhung der Ökosteuer. 116
8.1.2. Stärkere Umverteilung innerhalb einer Generation 117
8.1.3. Verlängerung der Lebensarbeitszeit 117
8.1.4. Ausweitung des Versichertenkreises 118
8.1.5. Ausweitung der Bemessungsgrundlage und Einführung von
wertsch öpfungsbezogenen Beiträgen der Unternehmen 119
8.1.6. Steigerung der Effizienz in der Verwaltung. 120
8.1.7. Zwischenfazit 120
8.2. DAS SCHWEIZER MODELL DER ALTERSVORSORGE ALS VORBILD? 121
8.2.1. Darstellung des Modells 121
8.2.2. Bewertung des Modells 122
9. FAZIT 124
10. ANHANG. 129
10.1. MAIL AN DIE SOZIALPOLITISCHEN SPRECHER UND FACHREFERENTEN DER
PARTEIEN DES BUNDESTAGES 129
10.2. ANTWORTEN 129
10.2.1. Bündnis 90/Die Grünen: Mail vom 10.08.02. 129
10.2.2. SP:D Telefonat vom 14.08.02. 130
10.2.3. CDU: Brief vom 12.08.02. 131
11. LITERATURVERZEICHNIS. 133
11.1. MONOGRAPHIEN UND SAMMELBÄNDE. 133
11.2. AUFSÄTZE AUS ZEITSCHRIFTEN UND ZEITUNGEN 137
11.3. AUFSÄTZE AUS DEM INTERNET 137
12. ERKLÄRUNG 143
1. Einleitung 1
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Soziale Gerechtigkeit ist für das Zusammenleben in jeder Gesellschaft von elementarer Bedeutung. Sie zielt auf eine faire Verteilung von Privilegien u nd materiellen Gütern zwischen den Bürgern und verringert so soziale Ungleichheit. Besonders der Sozialstaat hat sich ihre Realisierung zum Ziel gesetzt. Er stellt eine Art Versicherung dar, auf die sich seine Bürger in schwierigen Lebenslagen verlassen k önnen. Die Garantie, dass selbst in einer individuellen Notsituation eine Existenzabsicherung des Einkommensniveaus erhalten bleibt, gibt nicht nur Sicherheit, sondern spornt auch an, risikoreichere Lebenschancen wahrzunehmen. Unternehmerische Leistungs- u nd Risikobereitschaft wird dadurch entscheidend gefördert. Die oft geäußerte Meinung, dass der Sozialstaat ein Hemmschuh der Wirtschaft sei, muss also zumindest teilweise hinterfragt werden. Er trägt hingegen durch seine Sicherungsfunktion zur Produktivität der Volkswirtschaft und damit maßgeblich zum Fortbestehen der staatlichen und wirtschaftlichen Ordnung bei. Die Umverteilungsmaßnahmen, die in seinem Kontext stattfinden, schützen die Bürger vor Armut und Not. Auf diese Weise wird einer stark inhomogenen Einkommensverteilung entgegengewirkt. Verteilungskämpfe
werden somit abgemildert und der soziale Frieden bleibt gewahrt. 1 Zu den Eckpfeilern des deutschen Sozialstaates gehören die Sozialversicherungen. Unter ihnen nimmt die 1889 gegründete gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eine besondere Stellung ein. Mit einem Ausgabenvolumen von 12,6% des Bruttosozialprodukts 2 stellt sie das größte soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie versorgt den überwiegenden Teil der Rentnergeneration und ist zur wichtigsten Einkommensquelle für alte Menschen geworden. 3
1 Vgl.: Mayer, Otto G.: Globalisierung und Wohlfahrtstaatliche Aufgaben, in: Aus Politik und
Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B33-34/97, S.32.
2 Vgl.: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hg.): Statistisches Taschenbuch 2002.
Arbeits- und Sozialstatistik, Leck 2002, Abs.7.2. Künftig zitiert als: Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung (Hg.): Statistisches Taschenbuch 2002.
3 Vgl.: Vonderach, Gerd: Die Zukunft der Alterssicherung. Gedankenexperimenteller Entwurf
eines fiktiven Neuanfangs, in: Lamnek, Siegfried / Luedtke, Jens (Hg.): Der Sozialstaat zwischen
„Markt“ und „Hedonismus“? Opladen 1999, S. 145. Künftig zitiert als: Vonderach: Die Zukunft
der Alterssicherung.
1. Einleitung 2
In den letzten Jahren ist die GRV unter Druck geraten. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat die Sozialversicherungen in Deutschland in eine finanzielle Krise gestürzt und damit auch die Grundannahmen der GRV zur Disposition gestellt. Um den Herausforderungen heute und in Zukunft gewachsen zu sein, mussten im Rahmen einer grundlegenden Reform die Ziele und Wege der Alterssicherung neu überdacht werden. Das Ergebnis war ein Reformpaket, das im Frühjahr 2001 beschlossen wurde.
Ziel dieser Arbeit ist es zu untersuchen, ob das von der Bundesregierung beschlossene Bündel von Maßnahmen in seiner konzeptionellen Idee und in seiner Wirkung eine sozial gerechte Antwort auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen unserer Zeit gibt.
1.2. Aufbau der Arbeit
Der Sozialstaat stand in seiner historischen Entwicklung immer unter dem Anspruch, Gerechtigkeit zu fördern. 4 Es geht also auch heute n icht nur darum, momentane Finanzierungslücken zu stopfen, sondern eine faire Verteilung der augenblicklich knappen und in Zukunft weiter schwindenden Ressourcen zu finden. Worin jedoch ein gerechter Maßstab zu sehen ist, erklärt sich nicht von selbst. Im f olgenden Kapitel muss also zunächst definiert werden, was unter sozialer Gerechtigkeit in Bezug auf die GRV zu verstehen ist. Ziel der begrifflichen Eingrenzung ist es, Kriterien zu finden, an Hand derer die Maßnahmen der Rentenreform analysiert und bewertet werden können. Nachdem damit die normativen Grundlagen gelegt wurden, geht es im folgenden dritten Kapitel darum, den Untersuchungsgegenstand zu umreißen, auf den die Prinzipien angewendet werden sollen. In diesem Sinne soll die GRV in ihren Grundzügen nachgezeichnet werden. Der Schwerpunkt der weiteren Untersuchung liegt dabei auf der Alters- und Hinterbliebenenrente. Darauf aufbauend werden im vierten Kapitel die Faktoren aufgezeigt, die auf das System der GRV einwirken und eine
4 Vgl.: Nullmeier, Frank / Vobruba, Georg: Gerechtigkeit im sozialpolitischen Diskurs, in: Döring,
Dieter / Nullmeier, Frank / Pioch, Roswitha / Vobruba, Georg: Gerechtigkeit im Wohlfahrtsstaat,
Marburg 1994, S.11. Künftig zitiert als: Nullmeier u.a.: Gerechtigkeit im sozialpolitischen
Diskurs.
1. Einleitung 3
Reform als notwendig erscheinen lassen. Diese Faktoren werden dabei sowohl in wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen in Deutschland während der letzten Jahrzehnte, als auch in Defiziten gegenüber den im zweiten Kapitel generierten Gerechtigkeitsprinzipien gesucht. Wie die R eform gestaltet wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden, gilt es im fünften Kapitel zu klären. Im sechsten Kapitel wird an Hand der Gerechtigkeitskriterien aus Kapitel zwei die Rentenreform analysiert und bewertet. Die Analyse bemüht sich dabei festzustellen, ob die Reformmaßnahmen einerseits einen Zuwachs an Gerechtigkeit gegenüber der vorherigen Rechtslage liefern und andererseits den Gerechtigkeitskriterien insgesamt genügen. Zu auftretenden Defiziten werden Alternativvorschläge zusammengetragen und diskutiert, die stärkere Realisierung von Gerechtigkeit in Aussicht stellen. Mögliche weiterführende Reformoptionen die das finanzielle Überleben der GRV sichern könnten, werden im Kapitel acht vorgestellt. Außerdem wird mit dem Schweizer Modell der Altersvorsorge eine Konzeption vorgestellt, die bereits einige der Reformoptionen realisiert. In einem abschließenden Fazit werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengetragen und die Leitfrage beantwortet.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 4
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“
Um die GRV als wichtiges gesellschaftspolitisches Instrument hinsichtlich der Umsetzung ihrer normativen Vorgaben hin zu überprüfen, bedarf es einer Theorie, die „ das Auswahlraster der Selektion von Wahrnehmung sozialer Realität im Forschungsprozeß“ 5 definiert. Da unter den Wachstumsbedingungen der vergangenen Jahrzehnte die Entwicklung eines schlüssigen und umfassenden Konzeptes sozialer Gerechtigkeit unterblieb und seit den letzten zehn Jahren kein Konsens mehr in den richtungsweisenden Entscheidungen zur Rentenpolitik anzutreffen ist, kann aus der Politik nicht direkt ein formulierter normativer Maßstab übernommen werden. Auch die Philosophie bietet keine Abhilfe, da hier ebenfalls keine konsensfähigen anwendbaren Theorien entwickelt wurden. Es wird daher in diesem Kapitel versucht, mittels der qualitativen Textanalyse einen Gerechtigkeitsmaßstab für die GRV selbst zu entwickeln. Hierbei wird deduktiv vorgegangen. Ausgehend von einer allgemeinen Begriffsklärung zum Thema Gerechtigkeit wird über die generelle Ausrichtung der Sozialpolitik, deren Bestandteil die Rentenpolitik ist, der Bezug zur sozialen Gerechtigkeit hergestellt. Die Vorgaben des Grundgesetzes samt ihrer verfassungsgerichtlichen Interpretation bilden die rechtlich bindende Basis für die Gesetzgebung im Bereich der Sozialpolitik. Sie stellen daher den Ausgangspunkt der rentenspezifischen Untersuchung dar. Da die Vorgaben allerdings allgemein gehalten und interpretationsfähig sind, schließt sich eine Analyse der politischen Ausgestaltung der Bestimmungen an. Um den Kontext zu erklären, in dem sich die heutige normative Debatte bewegt, wird hierzu ein Überblick über die Gerechtigkeitsauffassungen während der Entwicklung der GRV gegeben. Daran anschließend werden in einem Exkurs die für Deutschland gültigen Gerechtigkeitsnormen in einen internationalen Kontext eingeordnet. Im Anschluss daran wird der politisch-normative Diskurs der Gegenwart an Hand der Partei- und aktuellen Wahlprogramme der Parteien des deutschen Bundestages aufgezeigt. Die Gerechtigkeitsvorstellungen, die der Rentenreform 2001 zu Grunde liegen, werden dann aus den Papieren zum Koalitionsvertrag 1998 und einer qualitative Befragung der Fachreferenten der Parteien generiert und in den aktuellen Diskurs eingeordnet.
5 Gerlach, Irene: Politikwissenschaft. Methoden und Instrumente, in: Bellers, Jürgen / Robert,
Rüdiger (Hg.): Politikwissenschaft I Grundkurs, Münster 1988, S. 155.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 5
Da eine umfassende Behandlung aller Gerechtigkeitsprinzipien den Rahmen dieser Arbeit übersteigen würde, wird abschließend eine Auswahl der Untersuchungskriterien in Anlehnung an die Schwerpunktsetzung bzgl. der Gerechtigkeitsprinzipien der Bundesregierung vorgenommen.
2.1. Gerechtigkeitsprinzipien im Sozialstaat
Deutschland definiert sich selbst in seiner Verfassung als Sozialstaat. Nach Nullmeier äußert sich dieses Selbstverständnis in der Ausrichtung der Politik an dem Maßstab der sozialen Gerechtigkeit: „ Sozialstaat nennt man ein auf die Herstellung und Wahrung einer gerechten Sozialordnung ausgerichtetes politisches Gemeinwesen. Soziale Gerechtigkeit bildet den zentralen Fokus dieser Form von Staatlichkeit.“ 6 Dabei geht es grundsätzlich um die Verteilung materieller Güter unter den Bürgern.
Soziale Gerechtigkeit orientiert sich an dem Anspruch, alle Betroffenen gleich zu behandeln. Was jedoch unter einer gerechten Gleichbehandlung zu verstehen ist, bleibt umstritten. Grundsätzlich lässt sich zwischen einer absoluten und einer relativen Gleichbehandlung unterscheiden.
Die absolute Gleichbehandlung zielt auf eine möglichst ausgeglichene Verteilung der verfügbaren Mittel unter allen Bürgern. Legitimiert wird dieses Prinzip durch zwei Annahmen: Erstens werden alle Menschen als gleichwertig angesehen. Eine Differenzierung der Verteilung auf Grund z.B. von Geschlecht, Nationalität etc. ist nicht legitim. Zweitens wird von der prinzipiellen Gleichheit der grundlegenden Existenzbedürfnisse der Menschen ausgegangen. Ein anderes Grundverständnis von Verteilungsgerechtigkeit zielt auf die relative Gleichbehandlung. Hierbei orientiert sich die Gleichbehandlung an bestimmten Wertmaßstäben. Das verbreitetste Kriterium ist die Leistung. Demzufolge soll gleiche Leistung auch gleich vergütet werden. Eine ungleiche Verteilung wäre daher im Kontext der Leistungsgerechtigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn sie das Ergebnis von unterschiedlichen Leistungen ist. Da die individuelle, materielle Situation durch stärkeren Einsatz verbessert werden kann, besteht ein permanenter Anreiz für eine höhere wirtschaftliche Leistung. Was jedoch als Leistung
6 Nullmeier, Frank: Politische Theorie des Sozialstaats, Frankfurt a.M. 2000, S. 361. Künftig
zitiert als: Nullmeier: Politische Theorie des Sozialstaats.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 6
angesehen wird und wie die Leistung gerecht bewertet werden soll, ist nicht immer eindeutig. In einem marktgesteuerten System liegt die Lösung nahe, die Leistungsbewertung dem Markt selbst zu überlassen. 7 Neben der Leistung ist die Bedürftigkeit ein weiteres Kriterium der relativen Verteilungsgerechtigkeit. Gerade durch Fälle, in denen die Anwendung der Marktkriterien zu einer ungerechten Verteilung führt, wie es bei Kranken und Behinderten der Fall ist, 8 erhält sie ihre Legitimation. Gemäß der Bedarfsgerechtigkeit sollen die gesamtgesellschaftlichen Mittel so verteilt werden, dass alle Bürger zumindest ihre Grundbedürfnisse befriedigen können. 9 Ein Blick auf die Vorgaben der Verfassung soll nun zur weiteren Präzisierung sozialer Gerechtigkeit beitragen.
2.2. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Die Verfassung stellt in der Politik die höchste normgebende Ebene dar. Sie bildet rechtlich die Rahmenbedingung, an der sich die Gesetzgebung und damit auch das Rentenrecht orientieren muss. 10 Was also verbindlich unter „sozial gerecht“ in Deutschland zu verstehen ist, muss zunächst durch das Grundgesetz (GG) und dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht erschlossen werden. Wie das Grundgesetz zu interpretieren ist, gibt das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen vor.
7 Zu bedenken ist dabei jedoch, dass bestimmte Tätigkeiten, wie Erziehungs- und Pflegeleistungen,
ehrenamtliches Engagement, etc., vom Markt nicht als Leistung bewertet werden. Selbst
Befürworter einer marktorientierten Leistungsbewertung halten es in diesem Fall für angebracht,
von der Marktbewertung abzuweichen, um Nachteile, die aus solchen, für die Gesellschaft
nützlichen Tätigkeiten folgen, auszugleichen. (vgl.: Döring, Diether: Die Zukunft der
Alterssicherung. Europäische Strategien und der deutsche Weg, Frankfurt a.M. 2002, S. 19.
Künftig zitiert als: Döring: Die Zukunft der Alterssicherung).
8 Ähnliches gilt auch für Menschen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.
9 Vgl.: ebd., S. 17 ff.
10 Vgl.: Zacher, Hans F.: Der Wohlfahrtstaat auf dem Prüfstand. Was kann Politik noch leisten? in:
Teppel, Karl (Red.): Der Wohlfahrtsstaat auf dem Prüfstand. Was kann Politik noch leisten? Köln
1983, S. 39. Künftig zitiert als: Zacher: Der Wohlfahrtstaat auf dem Prüfstand.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 7
2.2.1. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes
In Art. 20 Abs. 1 GG wird die Bundesrepublik als ein „ sozialer Bundesstaat“ bestimmt. Gleiches gilt nach Art. 28 Abs. 1 GG für die Länder. 11 Doch was ist nun unter „sozial“ zu verstehen?
Im Gegensatz zu anderen Staatsfundamentalnormen, wie Demokratie, Rechtsstaat oder Bundesstaat, steht das Sozialstaatsprinzip für sich allein und wird nicht durch weitere Einzelnormen, welche die Formulierung „sozial“ weiter eingrenzen, ergänzt. 12 Die Verfassung bedarf also aufgrund der abstrakten Formulierungen der juristischen und politischen Interpretation. Obwohl über das Ausmaß der Forderungen, die sich aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 ableiten lassen, gestritten wird, gibt es einen Konsens über einen Mindestgehalt: Der Staat wird durch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt und verpflichtet einzugreifen, um wirtschaftlich und sozial schwache B evölkerungsschichten zu unterstützen. Soziale Gerechtigkeit wird nach diesem Verständnis verwirklicht, wenn eine Sozialordnung etabliert ist, die allen unterstützungsbedürftigen Bürgern die Realisierung eines Existenzminimums 13 sichert. 14 Gemäß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich dieser allgemeine Auftrag als Verpflichtung zur „ Fürsorge für Hilfsbedürftige“ 15 sowie zur „ Schaffung sozialer Sicherungssysteme“ 16 präzisieren. Aus dem Schutz gegen die sogenannten „Wechselfälle des Lebens“ tritt der Anspruch auf Sicherheit besonders hervor. Er reicht laut dem führenden Staatsrechtler Zacher über die Bewahrung vor elementarer Not hinaus und impliziert die Sicherung des erlangten Lebensstandards. 17
11 Art. 28 Abs. 1 GG besagt: „ Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen.“
12 Vgl.: Frerich, Johannes: Sozialpolitik. Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik
Deutschland, München 1987, S. 22.
13 Als relatives Existenzminimum wird üblicherweise 50% des durchschnittlichen Einkommens
angenommen.
14 Vgl.: BVerfGE 18, 257 (270). Die Gewährung des Existenzminimums ist das einzige subjektive
Leistungsrecht, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip ableiten lässt. (vgl.: Gerlach, Irene / Konegen,
Norbert / Sandhövel, Armin: Der verzagte Staat - Policy-Analyse. Sozialpolitik,
Staatsfinanzierung, Umwelt, Opladen 1996, S. 18. Künftig zitiert als: Gerlach: Der verzagte Staat).
15 Vgl.: BVerfGE 40, 121 (133); 43, 13 (19).
16 Vg l.: BVerfGE 28, 324 (348ff); 45, 376, (387). Eine Garantie des Umfangs bestehender
Versicherungssysteme lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (vgl.: Gerlach: Der verzagte
Staat, S.18).
17 Vgl.: Zacher, Hans F.: Der Wohlfahrtstaat auf dem Prüfstand, S. 41.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 8
Der Abbau sozialer Ungleichheiten, als weiteres Kerngebiet des
Sozialstaatsprinzips, geht über eine Sicherung des Mindestbedarfs hinaus. 18 Der Staat ist laut Bundesverfassungsgericht verpflichtet, „ für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.“ 19 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stärkt in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Forderung nach Umverteilung. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts ermächtigt das Sozialstaatsprinzip nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung, sondern gebietet, den status quo der wirtschaftlichen Verhältnisse von einkommensschwachen und einkommensstarken
Bevölkerungsschichten zu Gunsten einer stärkeren Gleichverteilung zu ändern. Die Pflicht zur Egalisierung ist damit nicht gemeint. Das Gegenteil jedoch, reines Besitzstandsdenken, Verteilung zu Lasten der sozial Schwachen, etc., ist mit dem normativen Gehalt des Sozialstaatsprinzips nicht vereinbar. 20 Dabei soll das Kriterium der sozialen Ausgleichsleistungen nicht das „Gießkannenprinzip“, nach dem alle ein wenig bekommen, sondern die individuelle Bedürftigkeit der Bürger sein. 21
Das Maß an anzustrebendem interpersonellem Ausgleich bleibt allerdings offen. Besonders Art. 1 und 2 des GG, in denen die Freiheitsrechte des Individuums formuliert sind, setzen einer umfassenden Redistribution durch den Staat Grenzen. 22 Ein zentral gesteuerter Versorgungsstaat als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips ist daher aus Gründen des Mangels an selbstverantwortlicher Freiheit nicht verfassungskonform. 23 Die Hilfe und der soziale Ausgleich zwischen den Bürgern darf nicht die Handlungsfreiheit des Einzelnen so beschneiden, dass er dort entmündigt wird, wo er zur Selbsthilfe fähig ist. Das Solidaritätsprinzip soll durch das Subsidiaritätsprinzip ergänzt werden. 24 Der Schutz des Eigentums, der sich laut Bundesverfassungsgericht auch auf
18 Vgl.: BVerfGE 5, 86 (198).
19 BVerfGE 22, 180 (204)
20 Vgl.: Bryde, Brun-Otto: Das Sozialstaatsprinzip als Programm. Deskription und Norm, in:
Evers, Adalbert (Hg.): Sozialstaat, Gießen 1998, S. 47.
21 Vgl.: Benda, Ernst: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, in: Dierkes, Meinolf / Zimmermann,
Klaus (Hg.): Sozialstaat in der Krise. Hat die soziale Marktwirtschaft noch eine Chance?,
Frankfurt a.M. 1996, S. 44. Künftig zitiert als: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht.
22 Vgl.: Simon, Silvia: Umv erteilung in der Sozialversicherung. Begründung, Analyse und
Bewertung in gegenwarts- und zukunftsorientierter Perspektive, Frankfurt a.M. 2001, S. 42 f..
Künftig zitiert als: Simon: Umverteilung in der Sozialversicherung.
23 Vgl.: Gerlach: Der verzagte Staat, S. 17.
24 Vgl.: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, S. 47 f.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 9
existenzsichernde Ansprüche im Bereich der Sozialversicherung bezieht, 25 gebietet ebenfalls einer egalitären Umverteilung Einhalt. Es kann also im Rahmen einer Politik, welche die soziale Gerechtigkeit als eine Norm unter vielen sieht, lediglich darum gehen, ein bestimmtes Maß der Ungleichheit nicht zu überschreiten. 26
Da das Grundgesetz und die Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes sozial ausgleichendes Handeln und damit Umverteilung gleichzeitig aber auch Besitzstandswahrung und Freiheit fordert, bleiben die Vorgaben ambivalent. Es wird deutlich, dass das GG keine inhaltlich präzise und politisch anwendbare Abgrenzung des Begriffs „sozial“ bietet. Gestaltungsoffenheit 27 bestimmt hingegen den Charakter des Sozialstaatsprinzips. 28 Der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber bietet wegen dieser inhaltlichen Unbestimmtheit weiten
Interpretationsspielraum und fordert die permanente rechtliche und politische Akzentuierung und Konkretisierung. Damit können und sollen aktuelle Vorstellungen von sozialer Gerechtigkeit, auf die Gesetzgebung Einfluss nehmen. 29 Das Spannungsfeld, das durch den Bezug des Sozialstaatsprinzips zu anderen Verfassungsvorgaben entsteht, bleibt damit bestehen, die Ambivalenz zwischen Freiheit und Gleichheit, Bedarfs- und Leistungsgerechtigkeit erhalten. Es lässt sich festhalten, dass das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht den Begriff „sozial“ in den Staatszielbestimmungen in Form von drei Aufgaben an den Staat umreißen: 1. die Garantie eines Existenzminimums, 2. der Abbau sozialer Ungleichheit in finanzieller Hinsicht und 3. die Gewährleistung von mehr Sicherheit gegenüber den „Wechselfällen des Lebens“. Das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht gehen demnach von einer vielschichtigen Interpretation sozialer Gerechtigkeit aus. Sie legt ein Konstrukt verschiedener Teilgerechtigkeiten nahe, dessen Zusammensetzung und
Gewichtung für Veränderungen während der historischen Entwicklung offen ist.
25 vgl.: BVerfGE 53, 257 (290).
26 Vgl.: Döring: Die Zukunft der Alterssicherung, S. 18. Wo das Maß allerdings liegen soll, muss
im politischen Diskurs festgestellt werden.
27 Benda spricht in diesem Zusammenhang von dem „Ermächtigungscharakter“ des
Grundgesetzes, der dem Staat den Auftrag zu sozialer Gestaltung überträgt (vgl.: Benda: Der
Sozialstaat aus Verfassungssicht, S. 39).
28 Vgl.: Nullmeier: Politische Theorie des Sozialstaats, S. 362.
29 Die inhaltliche Offenheit und Anpassungsfähigkeit ist allein schon deswegen dringend
notwenig, da nach Art. 79 Abs. 3 GG die Abänderung der Sozialstaatsklausel durch den
Gesetzgeber ausgeschlossen ist (vgl.: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, S. 41).
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 10
2.2.2. Vorgaben des Bundesverfassungsgericht zur GRV
Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Sozialstaatsprinzip nahm das Bundesverfassungsgericht durch mehrere Urteile Einfluss auf die Ausgestaltung der GRV. Die Besserstellung der Familien gegenüber kinderlosen Versicherten stand dabei im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist das Erziehungszeitenurteil von 1992 sowie weitere Urteile aus den Jahren 1996 und 1998 zu sehen. Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 zur Pflegeversicherung steht in diesem Kontext. 30 Sie verweisen in ihren Begründungen deutlich auf die ungelösten Missstände in den
Sozialversicherungen. Das höchste deutsche Gericht prangerte in ihnen die mangelhafte Familienförderung an und machte den Gesetzgeber darauf aufmerksam, dass die bestehende Rechtslage der GRV zur Benachteiligung von Eltern, die auf einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Kindererziehung verzichten, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einem Beruf nachgehen können, führt. 31 Der Verweis auf die systemerhaltende Funktion von Kindern für das umlagefinanzierte Rentensystem nahm in den
Urteilsbegründungen ebenfalls eine besondere Stellung ein. 32 Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 6 GG sieht das Bundesverfassungsgericht daher hier eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung aufzuheben und den Einsatz der Eltern als rentenwirksame Leistung zu werten.
Die allgemeine Aufforderung des Sozialstaatsprinzips zur Herstellung von mehr Gleichheit wird also durch die genannten Urteile des Bundesverfassungsgerichtes besonders zu Gunsten einer Gleichstellung von Familien mit kinderlosen Versicherten interpretiert.
2.3. Historische Entwicklung der Gerechtigkeits-
auffassungen in der GRV bis 1998
Ein kurzer Überblick über die Entwicklung der GRV in der Bundesrepublik soll nun darlegen, wie die offenen Vorgaben des Grundgesetzes im Laufe der
30 Die Richter fordern, dass die Beiträge von Eltern, spätestens ab 2005 deutlich unter denen für
kinderlose Versicherte liegen sollen (vgl.: BVerfG 1681, 94 (1-72))
31 Vgl.: Möcks, Klaus / Schmitt, Petra: Rentenratgeber für Frauen, Niedernhausen 1996. S. 37 ff.
Künftig zitiert als: Möcks u.a.: Rentenratgeber für Frauen.
32 Weitere Ausführungen zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts erfolgen in Kapitel 4.2.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 11
Geschichte mit Inhalt gefüllt wurden. Da einige grundlegende
Gerechtigkeitskonzeptionen des Alterssicherungssystems schon vor dem Geltungszeitraum des GG festgelegt wurden, beginnt der Überblick mit der Gründung der Rentenversicherung durch Bismarck. Die Prinzipien der jüngsten Rentenreform werden im Hauptteil gesondert untersucht und daher hier nicht dargestellt. Ziel der folgenden Darstellung ist es, ein Verständnis für die heutigen Verhältnisse zu schaffen.
Die gesetzliche Rentenversicherung hat ihren Ursprung im „Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung“ aus dem Jahr 1889. Als Antwort auf massive soziale Probleme, wie die sukzessive Auflösung der Familienverbände und die Umstrukturierung der Arbeitswelt, zielte Bismarck mit der Etablierung der Rentenversicherung für Arbeiter und gering verdienende Angestellten auf die Stärkung der Einkommensschwachen 33 und die Behebung von Versorgungsdefiziten im Alter. Dass sie als Normalversorgung zunächst nicht gedacht war, lässt sich daran sehen, dass das Renteneintrittsalter mit 70 Jahren erheblich über der durchschnittlichen Lebenserwartung 34 lag und die Höhe der Renten eine Lebensstandardsicherung nicht gewährleisten konnten. 35 Die Rentner blieben also weiterhin auf die familiäre Solidarität angewiesen, hatten aber zumindest einen geringen Anspruch auf Linderung wirtschaftlicher Not. Finanziert wurde die Rentenversicherung durch die Beiträge der Erwerbstätigen, ihrer Arbeitgeber und einem Zuschuss vom Reich. Die Renten wurden individuell angespart, der Ansatz eines Umlageverfahrens zur Deckung der laufenden Ausgaben kam allerdings ergänzend hinzu. Dieses System blieb im Wesentlichen bis zur Reform 1957 bestehen. Änderungen fanden jedoch bezüglich des
33 Jede Rente beinhaltete einen steuerfinanzierten Reichszuschuss von 50 Mark jährlich. (vgl.:
Gerlach: Der verzagte Staat, S. 99 f.).
34 Die Lebenserwartung für Männer lag durchschnittlich bei 36 und für Frauen bei 40 Jahren (vgl.:
ebd., S. 100).
35 „Bei einem Beitragssatz zwischen 1,5% bis 2,9% lagen die ausgezahlten Renten bei maximal 37
Mark und durchschnittlich bei 10 Mark im Monat, d.h. einem Sechstel des monatlichen
Durchschnittseinkommesn von 60 Mark.“ (vgl.: Borchert, Carl: Renten vor dem Absturz. Ist der
Sozialstaat am Ende? Frankfurt a.M. 1993, S. 43).
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 12
Versichertenkreises, 36 der abgedeckten Risiken und der erfassten Bedarfslage statt. 37
Nach dem Zweiten Weltkrieg stand die GRV vor einer katastrophalen Situation. Die Rücklagen waren vernichtet, die Einnahmen aufgrund hoher Arbeitslosigkeit niedrig, während gleichzeitig die Zahl derer, die Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente beanspruchten, sehr hoch war. Vorrangiges Ziel war es daher, den älteren Menschen ein würdiges Leben zu ermöglichen. Die Rentenzahlungen fielen dementsprechend gering aus und mussten zu großen Teilen aus Steuermitteln finanziert werden. 38
Die Rentenreform von 1957 führte mit der Einführung des Generationenvertrages und der Dynamisierung der Renten zu massiven qualitativen und strukturellen Veränderungen. Das Umlageverfahren strukturierte das Finanzierungs- und Leistungssystem der Rente um. Die Rentenbeiträge wurden fortan nicht mehr für den eigenen Rentenfall angespart, sondern zur Deckung der laufenden Rentenkosten für die derzeitige Rentnergeneration verwendet. Die ursprüngliche Solidargemeinschaft der Familie gab damit endgültig die Aufgabe der Alterssicherung an die Gesellschaft ab. Formell wurde 1969 das Umlageverfahren mit Haltung einer Reserve von drei Monatsausgaben der GRV eingeführt. 39 Unter der Dynamisierung d er Renten ist die „regelmäßige, bruttolohnbezogene Anpassung der Rentenleistungen an die Erwerbsarbeit, die in Stufen bis 1969 vollzogen wurde und zwar mit einem anzustrebenden Rentenniveau von 67,5% des während der Erwerbsphase erzielten durchschnittlichen Verdienstes“ 40 zu verstehen. Intention dieser Maßnahme war es, die Rentner am einsetzenden „Wirtschaftswunder“ teilhaben zu lassen und den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard zu sichern. Die Renten erhielten somit eine Lohnersatzfunktion. 41
36 Die Rentenreform von 1899 dehnte die Versicherungspflicht auf weitere Gruppen von
Angestellten aus. 1911 wurde der Kreis erneut erweitert und die Hinterbliebenenrente eingeführt.
1938 wurden ebenfalls die Handwerker mit einbezogen. (vgl.: Frerich: Sozialpolitik, S.81 ff.).
37 Vgl.: ebd., S. 80 ff.
38 Vgl.: Schmähl, Winfried: Rentenversicherung in der Bewährung: Von der Nachkriegszeit bis an
die Schwelle zum neuen Jahrhundert. Stationen und Weichenstellungen, in: Kaase, Max / Schmid,
Günther (Hg.): Eine lernende Demokratie. 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1999, S.
398 ff. Künftig zitiert als: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung.
39 Vgl.: Scherf, Wolfgang: Langfristige Sicherheit der Renten - eine sozialpolitische Illusion? in:
Evers, Adalbert: Sozialstaat, Gießen 1998. Künftig zitiert als: Scherf: Langfristige Sicherheit der
Renten, S.90.
40 Gerlach: Der verzagte Staat, S. 100.
41 Vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 401 und Scherf: Langfristige
Sicherheit der Renten. S. 89.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 13
Die Prioritätensetzung verschob sich von der Bedarfsgerechtigkeit, in Form der Gewährung eines Existenzminimums, hin zu mehr Teilhabegerechtigkeit. 42 Konjunkturelle Einbrüche, die damit verbundene Arbeitslosigkeit, sowie die Zunahme der Frühverrentung führte zu einer Abnahme der Erwerbsbeteiligten. Das Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern verschlechterte sich folglich von 100 zu 35 im Jahr 1958 auf 100 zu 50 im Jahr 1976. Der gestiegene Finanzbedarf wurde durch die sukzessive Anhebung der
Rentenversicherungsbeiträge von 15% 1968, 16% 1969, auf 17% 1970 gedeckt. Trotzdem wurde während der 60er und 70er Jahre die Rentenleistungen stark erhöht. 43 Die bruttolohnbezogene Anpassung war maßgeblich daran beteiligt. Zusätzlich wurden 1972, als die Finanzlage auf Grund der ökonomischen Situation und der vorausgehenden Beitragssatzanhebungen gut war, die Leistungen ausgeweitet. Die gesetzliche Rentenversicherung wurde für weitere Gruppen der Bevölkerung 44 geöffnet und die Altersgrenze für den Rentenbezug 45 herabgesetzt. 46 Als Folge wurden bald Finanzierungsprobleme erkennbar, die zwangsläufig Einsparungsmaßnahmen erforderlich machten. Mit dem Ehereformgesetz wurde 1977 der Versorgungsausgleich eingeführt. Seit dem erkannte die GRV auch dem Ehegatten, der während der Ehezeit nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, eine Rente zu. 1986 verbesserte sich die Gleichstellung von Mann und Frau weiter. Hinterbliebenenrenten wurden nun unter gleichen formalen Voraussetzungen gewährt und Kindererziehungszeiten erstmalig für Geburten ab 1921 eingeführt. 47
Seit den 60er Jahren wurden somit solidarische Elemente gestärkt sowie die Leistungsgerechtigkeit breiter definiert und nicht länger mit
42 Die Beibehaltung der statischen Rente hätte bedeutet, dass die Renten hinter der allgemeinen
Einkommensentwicklung, die von Produktivitätssteigerungen und Inflation beeinflusst ist,
zunehmend zurückblieben (vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 401).
43 (vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 408).
44 Die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Bürger, die mit der Möglichkeit der
freiwilligen Versicherung für fast alle nicht versicherungspflichtigen Personen verbunden war,
wurde schließlich 1972 vollzogen (vgl.: Frerich: Sozialpolitik, S.81 ff).
45 Es wurde die Möglichkeit eröffnet ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge in den Genuss der
Altersrente zu gelangen. Folge dieser Maßnahme war, dass die Erwerbsbeteiligung der älteren
Bürger erheblich reduziert wurde. (vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 409).
46 Vgl.: Deutsches Institut für Altersvorsorge (Hg.): Gesetzliche Alterssicherung.
Reformerfahrungen im Ausland. Ein systematischer Vergleich aus sechs Ländern, Köln 1999, S.
11. Künftig zitiert als: Deutsches Institut für Altersvorsorge (Hg.): Gesetzliche Alterssicherung.
47 Vgl.: Motel-Klingebiel, Andreas: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates.
Alterssicherung und private Generationenbeziehungen in der zweiten Lebenshälfte, Berlin 2000, S.
34. Künftig zitiert als: Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des
Sozialstaates.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 14
Erwerbsarbeitsleistung gleichgesetzt. Damit war die Grundlage geschaffen, Erziehungstätigkeit der Mütter als Leistung für die GRV zu werten und auf diese Weise mehr Gerechtigkeit für Familien und Frauen herbeizuführen. 1989 wurde erneut ein Rentenreformgesetz beschlossen, das 1992 in Kraft trat. Es sollte die demografische Entwicklung berücksichtigen und die finanzielle Stabilität der Rentenversicherung sichern. Hierzu wurde die Rentenanpassung von den Bruttolöhnen gelöst und an die Nettolöhne gebunden, was zu einem geringeren Anstieg der Renten führte. 48 Die beitragsfreie Zeit wurde ebenfalls neu geordnet. Die 1986 eingeführte einjährige Kindererziehungszeit wurde auf drei Jahre erweitert, Pflegezeiten erstmalig berücksichtigt und eine auf den Umfang einer Monatsausgabe reduzierte Schwangerschaftsreserve eingeführt. Im Ergebnis ist nicht nur ein Zuwachs an Gerechtigkeit zwischen Familien und kinderlosen Erwerbstätigen herbeigeführt worden, sondern auch eine geringere relative Umverteilung von der erwerbstätigen hin zur nicht mehr erwerbstätigen Generation. 49
Nach der Wiedervereinigung kam es im Bereich der Rentenversicherung zu einer zügigen Integration des DDR-Systems in das der BRD. Die DDR-Renten wurden dabei rasch an das westdeutsche Niveau angepasst. Die solidarische Gleichbehandlung wurde teuer erkauft. Die Finanzierung erfolgte nämlich im Rahmen des Umlagesystems und verlangte auf Grund der desolaten wirtschaftlichen Situation in den neuen Bundesländern erhebliche interregionale Transfers, die schließlich zu Beitragssteigerungen führten und somit vorwiegend von den Beitragszahlern getragen wurden. 50 Das Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung bewertet die Wiedervereinigung als Hauptgrund für die derzeitigen Finanzierungsschwierigkeiten. 51 Die schnelle Inklusion der neuen Bundesländer setzt eine Entwicklungsrichtung fort, die seit Beginn d er Rentenversicherung nachzuzeichnen ist. Ziel war es damals wie heute, möglichst viele Menschen bestmöglich abzusichern und an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Im konkreten Fall der Wiedervereinigung wurde
48 Im ersten Geltungsjahr stiegen die Renten anstatt um 6,1% lediglich um 2,9%. (vgl.: Gerlach:
Der verzagte Staat, S. 107).
49 Vgl.: Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates, S.8.
50 Vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 416.
51 „Ohne die notwendigen Transfers in die neuen Bundesländer könnten die Rentenversicherer bei
den aktuellen Beitragssätzen schon seit Jahren mit großen Überschüssen von 10 Mrd. DM pro
Jahr kalkulieren.“ (Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandel des Sozialstaates.
S. 84.)
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 15
die Gleichbehandlung ostdeutscher Rentner höher bewertet, als die Ansprüche der westdeutschen Erwerbstätigen auf Besitzstandswahrung bzw.
Leistungsgerechtigkeit. Lediglich ein transferdeckender Zuschuss durch den Bund wäre beiden Ansprüchen gerecht geworden. 1997 folgte eine w eitere Reform, deren Ziel es war, dem zunehmenden Wettbewerbsdruck aus dem Ausland bzgl. der Lohnnebenkosten und den Problemen, die aus der demographischen Entwicklung erwuchsen, Rechnung zu tragen. Die Einführung des sogenannten demografischen Faktors sollte das Rentenniveau entsprechend der Zunahme der Lebenserwartung eines 65-jährigen schrittweise von 70 % auf 64 % absenken. Damit sollte vor allem die längere Lebenserwartung der älteren Generation berücksichtigt werden. 52 Die Abkopplung der Renten- von d er Lohnentwicklung hätte die Abschwächung der Teilhabegerechtigkeit gegenüber der älteren Generation zur Folge. Diese Maßnahme wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der neuen Bundesregierung zurückgenommen.
2.3.1. Auswertung der historischen Entwicklung
Aus der Betrachtung der historischen Entwicklung der GRV wird ersichtlich, dass das deutsche Rentensystem seit Anbeginn gemäß ihres Versicherungscharakters auf dem Äquivalenzprinzip basiert. Aus ihm erwachsen klare Verhältnisse zwischen Beitragszahlungen und Leistungsansprüchen. Anfänglich war das System primär an einer notlindernden Bedarfsgerechtigkeit orientiert, seit 1957 wurden jedoch die Leistungs- und Besitzstandsgerechtigkeit mit der Umorientierung zur Lebensstandardsicherung stärker in den Vordergrund gerückt. Indem die Definition von Leistungsgerechtigkeit in den 60er und 70er Jahren ausgedehnt und durch Familien-, Geschlechter- und Generationengerechtigkeit als neue Verteilungskriterien seit den 70er und 80 er Jahren erweitert wurde, nimmt die Komplexität des Systems sozialer Gerechtigkeit in der GRV zu. Es beinhaltet heute folgende Teilbereiche:
Leistungsgerechtigkeit: Durch Beiträge während der Erwerbsarbeitszeit werden Ansprüche erworben, die durch eine den erbrachten Leistungen äquivalente Rente vergütet werden. Seit den 70er und 80er Jahren impliziert Leistungsgerechtigkeit
52 Vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 417 f.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 16
nicht nur die bloße Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen, sondern berücksichtigt ansatzweise auch die Leistung der Kindeserziehung, die durch Familien zur Aufrechterhaltung des Systems aufgeboten wird. Generationengerechtigkeit: Seit den 80er Jahren ist die demografische Entwicklung und mit ihr die Beachtung der Generationengerechtigkeit zunehmend in den Vordergrund der Rentendebatte getreten. Spätestens ab 1992 wird auch aus den Reformprogrammen ersichtlich, dass das Verhältnis zwischen Beiträgen und Rentenleistungen nicht auf Kosten zukünftiger Rentnergenerationen ausgedehnt werden kann. Die Beitragsäquivalenz bezieht sich also auch auf eine gerechte Verteilung der Beiträge und Rentenleistungen zwischen den Generationen. Die Generationengerechtigkeit ist daher als Teil der Leistungsgerechtigkeit zu verstehen.
Bedarfsgerechtigkeit: Besonders in Zeiten sozialer Not, wie es Ende des 19. Jahrhunderts und in den Nachkriegsjahren der Fall war, sicherte der Staat verstärkt durch steuerfinanzierte Zuschüsse ein Mindestmaß an Fürsorge, das alleine durch Beiträge nicht erbracht werden konnte. Obwohl in den letzten Jahrzehnten die Sozialhilfe an Stelle der GRV die Realisierung des Existenzminimums im Alter sichert, wird auch im Rahmen der gesetzlichen Alterssicherung Bedarfsgerechtigkeit angestrebt. So werden staatliche Zuschüsse zur Finanzierung von Leistungen gezahlt, die nicht im Rahmen des Versicherungsprinzips durch Beiträge gegenfinanziert sind. Teilhabegerechtigkeit: Teilhabegerechtigkeit wurde in zwei verschiedenen Dimensionen realisiert: Erstens sichert die Dynamisierung der Renten in Verbindung mit dem Umlageverfahren das Recht auf eine gerechte Teilhabe der Rentner an dem in einer Periode erwirtschafteten Bruttosozialprodukt und beschränkt somit im höheren Lebensalter die Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt und der Familie. Gerechtigkeit wird demnach daran gemessen, „ inwieweit beide Generationen in jeder Periode mit einer möglichst gleichen Zahl an Prozentpunkten vom Sozialprodukt belastet oder begünstigt werden.“ 53 Zweitens lässt sich langfristig eine expansive Tendenz bezüglich des versicherten Personenkreises erkennen. Die Rentenversicherung wurde schnell von der Arbeiterfrage gelöst und sukzessiv auf andere Personengruppen ausgeweitet bis schließlich seit der Rentenreform von 1972 die GRV allen offen stand.
53 Gerlach: Der verzagte Staat, S. 126.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 17
Gleichberechtigung von Mann und Frau: Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs 1977 wurde die Leistung der Frauen in der Familie neu bewertet. Obwohl sie nicht selbst in die Rentenkasse einzahlen, werden ihnen Rentenansprüche zuerkannt. Mit dem Hinterbliebenen- und Erziehungszeitgesetz verbesserte sich ebenfalls die Gleichstellung von Mann und Frau. Die historische Entwicklung der GRV ist somit gekennzeichnet durch stetige Anpassung an die wechselnden Anforderungen der Gesellschaft.
2.4. Einordnung Deutschlands in das internationale System
verschiedener Wohlfahrtsstaatskonzepte
Nachdem die deutsche Spielart von Sozialstaatlichkeit in der GRV, die nach dem Begründer ihres Grundkonzeptes auch das Bismarck-Modell genannt wird, herausgearbeitet wurde, soll sie nun in den internationalen Kontext eingeordnet werden. Zur deutlicheren Abgrenzung werden die grundlegenden
Strukturmerkmale des deutschen Systems zusammengefasst.
2.4.1. Das Bismarck-Modell
Ziel der staatlichen Alterssicherung im Bismarck-Modell ist die
Lebensstandardsicherung. Die Geldleistungen des Sicherungssystems orientieren sich daher an dem durch wirtschaftliche Leistung während des Erwerbslebens erzielten Lebensstandard. Erworben werden die Rentenleistungen durch eigene Vorleistungen in Form von Beiträgen. Im Kern ist das Modell also an der Leistungsgerechtigkeit ausgerichtet und an die Erwerbsarbeit gebunden. Eine Mindestsicherung erfolgt nicht systemimmanent. 54
2.4.2. Das Beveridge-Modell
Das Gegenkonzept, das nach dem Zweiten Weltkrieg enorme Publizität genoss, geht auf den britischen Ökonom und Sozialpolitiker Lord Beveridge zurück. Um den Tätigkeitsbereich des Staates möglichst gering zu halten, beschränkt sich sein
54 Vgl.: Döring: Die Zukunft der Alterssicherung, S. 20 f.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 18
staatliches Alterssicherungskonzept auf Bereiche, die nicht durch private Anstrengungen abgedeckt werden können. Der Anreiz, wirtschaftliche Leistungen zu erbringen und eigenen Vorsorgen zu tätigen, soll durch sozialstaatliche Interventionen nicht untergraben werden. In seiner Grundausrichtung ist das Beveridge-Modell daher als residual 55 zu bezeichnen. Das Ziel des Alterssicherungskonzeptes liegt daher mehr oder weniger ausschließlich i n der mindestbedarfsdeckenden Armutsvermeidung. Eine steuerfinanzierte
Grundsicherung für alle Staatsbürger soll dieser Ausrichtung genüge tun. Eine Lebensstandardsicherung im Alter soll nach Beveridge durch zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge erreicht werden. 56
2.4.3. Espring-Andersons Konzeption der Wohlfahrtsstaaten
Auch in Espring-Andersens Modell lassen sich diese beiden Modelle wiederfinden. Nach seiner Kategorisierung von Wohlfahrtsstaaten 57 lassen sich drei idealtypische Modelle voneinander unterscheiden: Der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat: In Schweden, Norwegen und Dänemark führte die langjährige Regierungstätigkeit der Sozialdemokraten zu einer Ausrichtung der Wohlfahrtsstaaten an der Zielsetzung der universellen Versorgung auf höchstem qualitativen Niveau. Die Grund-und
Mindestversorgung der Altersvorsorge erfolgt in Schweden steuerfinanziert, während die Lebensstandardsicherung auf dem beitragsbezogenen
Umlageverfahren basiert Das Versorgungsniveau wird zusätzlich durch eine angehoben. 58 teilkapitalgedeckte Finanzierung Die Sozialausgaben sind
55 Nach Titmuss basieren residuale Wohlfahrtsstaaten auf der Idee der Subsidiarität und
intervenieren demzufolge nur, wenn andere Sicherungsinstitutionen wie der Markt oder die
Familie versagen. Im Gegensatz dazu stehen institutionelle Wohlfahrtsstaaten. Sie intervenieren
auf höherem Niveau und auf ausgedehnteren gesellschaftlichen Bereichen. Dem Sinn gemäß
würde das Bismarck-Modell hierzu zu rechnen sein (vgl.: Motel-Klingebiel: Alter und
Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates. S. 16).
56 Vgl.: Schönig, Werner: Rationale Sozialpolitik. Die Produktion von Sicherheit und
Gerechtigkeit in modernen Gesellschaften und ihre Implikationen für die ökonomische Theorie der
Sozialpolitik, Berlin 2001, S. 315 f.
57 Der Begriff Wohlfahrtsstaat gilt als Oberbegriff für die Vielfalt sozialer Staatsinterventionen in
den westlichen Staaten. Das Wort Sozialstaat hingegen steht für die soziale Ausrichtung der
Politik Deutschlands.
58 Vgl.: König, Peter: Zusammenfassung, in: Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und
Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hg.): Rentenpolitik in Europa. Welches Modell
wird zur Leitidee von Reformen? Bonn 2000, S. 8. Künftig zitiert als: König: Zusammenfassung.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 19
verständlicherweise sehr hoch, 59 führen jedoch in Verbindung mit der antizyklischen Wirtschafts- und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, zu einem verhältnismäßig hohen Maß an absoluter Gleichheit.
Der liberale Wohlfahrtsstaat: Der liberale Wohlfahrtsstaat kann als Gegenkonzept zum sozialdemokratischen gesehen werden. In Ländern wie den USA, Kanada, Australien und Großbritannien fällt die Dekommodifizierung 60 gering aus, da dem freien Markt und der Familie besonderer Wert zugemessen werden. Soziale Anspruchsrechte sind nur schwach ausgeprägt und direkt an eine individuelle Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Werden Leistungen gezahlt, so fallen sie eher gering aus und haben lediglich einen grundsichernden Charakter. Im Gegensatz zu Schweden wird bspw. in Großbritannien die Grund- bzw. Mindestversorgung nach dem Umlageverfahren finanziert. Die Lebensstandardsicherung und damit der finanziell größte Teil der Rentenleistungen wird hingegen durch Kapitaldeckung erwirtschaftet.
Der konservative Wohlfahrtsstaat: Dieser Staatstyp, dem Länder wie Österreich, Frankreich und Italien angehören, interveniert stärker und mit höheren Leistungen als der liberale. Seine Ausrichtung an der Lohnarbeit und am Sozialversicherungsprinzip führt dazu, dass soziale Rechte an Klasse und Status gebunden bleiben. Die Lebensstandardsicherung erfolgt vorwiegend durch das Umlageverfahren. Die soziale Ungleichheit bleibt daher relativ groß. 61
2.4.3.1. Auswertung des Vergleichs und Einordnung Deutschlands Es lässt sich erkennen, dass die einzelnen Wohlfahrtsstaaten verschiedene normative Leitlinien verfolgen. Der Hintergrund dazu liegt in divergierenden Auffassungen von sozialer Gerechtigkeit. Während das auf umfassende steuerfinanzierte Versorgung aller Staatsbürger zielende sozialdemokratische Modell in stärkerem Maße umverteilt, um soziale Gleichheit zu fördern, orientiert sich die normative Ausrichtung der liberalen Wohlfahrtsstaaten stark am Wert der
59 In Schweden liegt der Anteil der Sozialausgaben bei 50% des Staatshaushaltes. (vgl.: Schmid,
Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich: One bad way?, in: Lamnek, Siegfried / Luedtke, Jens
(Hg.): Der Sozialstaat zwischen „Markt“ und „Hedonismus“? Opladen 1999, S. 99. Künftig zitiert
als: Schmid: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich).
60 Damit ist der Schutz gegen Marktkräfte und Einkommensausfälle gemeint.
61 Vgl.: Schmid: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, S. 99 f ; König: Zusammenfassung, S. 8 f;
Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates, S. 17
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 20
individuellen Freiheit und der Leistungsgerechtigkeit. Konservative
Wohlfahrtsstaaten lassen sich eher zwischen diesen Polen ansiedeln. Deutschland ist dem konservativen Modell zuzurechnen. Es schlägt damit einen mittleren Weg zwischen liberalen und sozialdemokratischen Wohlfahrtsstaaten ein. Seit der Rentenreform 2001 weist Deutschland jedoch, wie die meisten Länder Europas, einen Trend zum Mischsystem auf. Die Finanzierungsquellen sowohl der Steuer- als auch der Umlagefinanzierung sowie der Kapitaldeckung werden dabei verbunden. 62
2.5. Der aktuelle gerechtigkeitspolitische Diskurs: Analyse
der Gerechtigkeitskonzepte der Parteien des deutschen Bundestages
Um die aktuelle Interpretation von sozialer Gerechtigkeit zu beleuchten, werden im folgenden Teil die Gerechtigkeitskonzeptionen der Parteien untersucht. Die Analyse beschränkt sich auf die Parteien des Bundestages. Ihre Abgeordneten sind als Repräsentanten des Deutschen Volkes maßgeblich am sozialpolitischen Gerechtigkeitsdiskurs beteiligt. In ihrer Funktion als Legislative sind sie in der Lage, ihre Auffassungen verbindlich zu fixieren, indem sie Gesetze entsprechend gestalten.
Der Untersuchungsschwerpunkt liegt auf den Programmen zur Bundestagswahl 2002 sowie auf den Grundsatzprogrammen der Parteien. Anhand der Analyse der Präambel, der Darstellung des Menschenbildes und des Wertesystems der Parteien soll festgestellt werden, welches Verständnis von Gerechtigkeit die Parteien allgemein aufweisen. Darüber hinaus werden die Kapitel zur Sozialpolitik analysiert um herauszufinden, wie sich das Verständnis sozialer Gerechtigkeit in diesem Politikbereich äußert. Aus der Untersuchung der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien sowie aus persönlichen Stellungnahmen der
Fachreferenten der Regierungsfraktionen soll dann das Gerechtigkeitskonzept
62 Ziel der Mischform ist es, Risiken besser zu diversifizieren, einen ausgewogenen
Lastenausgleich zwischen den Generationen zu erreichen und dem Einzelnen in der Wahl seiner
Alterssicherung mehr Flexibilität und Wahlfreiheit zu gewähren. Die Gewichtung der einzelnen
Finanzierungselemente ist allerdings je nach Land sehr unterschiedlich. In Großbritannien hat die
Kapitaldeckung bei der Finanzierung der Altersvorsorge eine erheblich größere Bedeutung als in
Schweden oder Deutschland, wo sie als ergänzendes Element vor kurzem eingeführt wurde (vgl.:
König: Zusammenfassung, S. 8.)
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 21
dargestellt werden, das der Rentenreform 2001 zugrunde liegt. Abschließend wird dies in den aktuellen Gerechtigkeitsdiskurs eingeordnet.
2.5.1. PDS
Die PDS ging im Verlaufe der Wiedervereinigung aus der ehemaligen SED hervor. Wie ihre Vorgängerpartei hält sie am Gedankengut von Marx und Engels sowie der Arbeiterbewegung fest. Sie wendet sich gegen den Kapitalismus, indem sie die Ursache der heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Krise sieht. 63 In ihrem Selbstverständnis sieht sie sich als Zusammenschluss linker Kräfte, die der bestehenden Gesellschaft das System des Sozialismus als Alternative entgegensetzen. 64
Wie die meisten anderen Parteien, bekennt sich die PDS in ihrem Wertesystem zu Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Darüber hinaus fordert sie Emanzipation, soziale Gerechtigkeit und die Erhaltung der Natur und des Friedens. Den hohen Stellenwert von Gerechtigkeit unterstreicht sie, indem sie sich selbst als „Partei der sozialen Gerechtigkeit“ bezeichnet. 65 Was die PDS genau unter G erechtigkeit versteht, formuliert sie allerdings nicht explizit.
Im Bereich der Sozialpolitik fordert sie die „ Entkopplung von Sozialleistungen und individuell geleisteter Erwerbsarbeit.“ 66 Sie spricht sich damit gegen das Äquivalenzprinzip im Rahmen der L eistungsgerechtigkeit im Sinne der CDU und FDP aus. Anstelle dessen fordert sie mehr Gleichheit in der Verteilung materieller Güter. Durch die Einführung einer zur GRV ergänzend gedachten „bedarfsorientierten Grundsicherung für alle Menschen aller Altersgruppen, die sich am gesellschaftlichen Durchschnittseinkommen orientiert,“ 67 soll diese Forderung im Bereich der Altersvorsorge umgesetzt werden. Darüber hinaus
63 Vgl.: PDS (Hg.): Programm der Partei des demokratischen Sozialismus, beschlossen von der 1.
Tagung des 3. Parteitages der PDS, Januar 1993, in: www.pds-online.de/partei/dokumente/programm/parteiprogramm.pdf, S. 27 f. Abgerufen am 25.08.02.
Künftig zitiert als: PDS (Hg.): Programm der Partei des demokratischen Sozialismus.
64 Unter Sozialismus versteht die PDS ein System, das sich „gegen die Ausbeutung des Menschen
durch den Menschen, gegen patriarchalische Unterdrückung, gegen die Ausplünderung der Natur,
für die Bewahrung und Entwicklung menschlicher Kultur, für die Durchsetzung der
Menschenrechte, für eine Gesellschaft in der die Menschen ihre Angelegenheiten demokratisch
und auf rationale Weise regeln“ ausspricht (vgl.: ebd., S. 8).
65 Vgl.: PDS (Hg.): Es geht auch anders. Nur Gerechtigkeit sichert Zukunft! Programm der PDS
zur Bundestagswahl 2002, Beschluss der 3. Tagung des 7. Parteitages der PDS Rostock, März
2002, in: www.pds-online.de/wahlen/dokumente/0203/wahlprogramm.pdf, S. 2. Abgerufen am
25.08.02. Künftig zitiert als: PDS (Hg.): Programm der PDS zur Bundestagswahl
66 Vgl.: PDS (Hg.): Programm der Partei des demokratischen Sozialismus, S. 16.
67 ebd., S. 16.
2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“ 22
fordert die PDS ihm Rahmen weiterer Bereiche der Sozialpolitik die Gleichberechtigung der Frau, 68 die Solidarität mit allen Notleidenden, 69 Gerechtigkeit für Familien 70 und Teilhabegerechtigkeit für Alte. 71
2.5.2. Bündnis 90 / Die Grünen
Ausgehend von Umwelt-, Frauen-, Friedens-, und Bürgerbewegungen gehen grüne Grundwerte auf keine geschlossene Weltsicht zurück. Sowohl linke Traditionen, als auch wertkonservatives und rechtsstaatsliberales Gedankengut treten neben die ökologische Grundausrichtung. Mittelpunkt des Wertesystems der Grünen ist die Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Aus ihr leitet sich der Einsatz für die Schwächsten ab. Hinzu kommt die Überzeugung, dass der Mensch in der Lage ist, sein Leben in Eigenverantwortung zu bestimmen. 72 Hieraus begründen die Grünen das Streben nach Ökologie, Selbstbestimmung, Gerechtigkeit und lebendige Demokratie. 73
Was die Bündnis/Grünen unter Gerechtigkeit verstehen, wird in der Präambel des Grundsatzprogramms erklärt. Neben die Verteilungsgerechtigkeit, bei der die Förderung sozial Schwacher im Vordergrund steht, treten die Prinzipien der Teilhabe-, Generationen-, Geschlechter- und internationalen Gerechtigkeit. Unter Teilhabegerechtigkeit verstehen sie die Sicherung des Zugangs zu den „zentralen gesellschaftlichen Ressourcen“. Bezüglich der Generationengerechtigkeit wird die besondere Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen betont. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter sowie die Gleichheit von Machtpositionen und Einkommen ist unter Geschlechtergerechtigkeit zu verstehen. 74
Die genannten Gerechtigkeitsprinzipien finden auch i m Bereich der Sozialpolitik Anwendung. Besonders betont wird dabei die Umverteilung zur Vermeidung von
68 Es sollen in den Sozialversicherungen mehr eigenständige Ansprüche für Frauen geschaffen
werden (vgl.: ebd., S. 14).
69 Vgl.: ebd., S. 12.
70 Die PDS fordert nicht nur die gesellschaftliche, sondern auch die materielle Anerkennung von
Kindererziehungs- sowie Alten- und Krankenpflegezeiten (vgl.: ebd., S. 13).
71 Es soll Menschen ein selbstbestimmtes Leben im Alter mit aktiver Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden (vgl.: PDS (Hg.): ebd., S. 16 f.).
72 Vgl.: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Die Zukunft ist grün. Grundsatzprogramm von Bündnis
90/Die Grünen, beschlossen auf der Bundesdelegiertenkonferenz März 2002 in Berlin, in:
http://archiv.gruene-partei.de/dokumente/grundsatzprogramm-bundesverband.pdf, S. 9. Abgerufen
am 25.08.02. Künftig zitiert als: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Grundsatzprogramm.
73 Vgl.: ebd., S. 9 f.
74 Vgl.: ebd., S.10.
Arbeit zitieren:
Bernd Stinsmeier, 2002, Gerechtigkeit als Zielsetzung in der Reform der gesetzlichen Rente, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Symbolische Politik. Die Bedeutung für den demokratischen Staat
Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing
Hausarbeit (Hauptseminar), 32 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Bernd Stinsmeier hat den Text Gerechtigkeit als Zielsetzung in der Reform der gesetzlichen Rente veröffentlicht
Bernd Stinsmeier hat einen neuen Text hochgeladen
Der Experten-Ratgeber in allen...
Wolfgang Wehowsky, Harald Rihm
Soziale Gerechtigkeit in Deutschland - eine naive Utopie?
Über Bildung, Boni, Hartz IV u...
Johann-Friedrich Huffmann
Rent-Seeking, Institutions and Reforms in Africa: Theory and Empirical...
Theory and Empirical Evidence ...
Pius Fischer
"...ohne Hoffnung im Alter jemals auch nur einen Pfennig Rente zu erha...
Die Geschichte der weiblichen ...
Dorothea Noll, Stefan Ruppert
0 Kommentare