INHALTSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG. 3
1.1 ZIELSETZUNG UND FRAGESTELLUNG 4
1.2 METHODIK UND AUFBAU DER ARBEIT. 4
2 DAS URHEBERRECHT IN DER MUSIK 5
2.1 GESCHICHTE DES URHEBERRECHTS. 5
2.2 DAS ÖSTERREICHISCHE URHEBERRECHT 8
2.2.1 Das Urheberrecht im engeren Sinn 9
Laut Urheberrechtsgesetz §1 sind. 9
2.2.2 Das Urheberrecht im weiteren Sinn - Die Leistungsschutzrechte 16
2.3 DAS URHEBERRECHT AM EUROPÄISCHEN BINNENMARKT. 17
2.4 INTERNATIONALES URHEBERRECHT. 21
2.4.1 Urheberrecht - Copyright 22
2.4.2 Internationale Abkommen. 23
3 DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN IN DER MUSIK 26
3.1 EINLEITUNG. 26
3.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER VERWERTUNG. 28
3.2.1 Das Verwertungsgesellschaftengesetz ( VerwGesG) 28
3.2.2 Novelle des Verwertungsgesellschaftsgesetzes 2005 28
3.2.3 Kontrahierungszwang 29
3.2.4 Hauptaufgaben der Verwertungsgesellschaften 29
3.2.5 Individuelle versus Kollektive Verwertung. 30
3.2.6 Das Urheberrecht 31
3.2.7 Die Wahrnehmungstätigkeit der Verwertungsgesellschaften. 31
3.3 DIE WICHTIGSTEN VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN FÜR DEN BEREICH DER MUSIK
33
3.4 DAS INTERNATIONALE SYSTEM DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN 35
3.4.1 Das europäische Monopol der Verwertungsgesellschaften 35
3.4.2 Das Santiago-Abkommen - Gegenseitigkeitsverträge 37
3.4.3 Internationale Dachverbände der Verwertungsgesellschaften. 38
1
4 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 39
5 ABBILDUNGSVERZEICHNIS 41
6 LITERATURVERZEICHNIS 42
2
1 EINLEITUNG
Seit mehr als 10 Jahren beschäftige ich mich nun mit der Musik, und habe durch mein Studium der Tontechnik an der SAE Wien noch tiefere Einblicke in diese Materie erlangen können. Sowohl am SAE als auch an der Wirtschaftsuniversität Wien, im Zuge meines Studiums der Betriebswirtschaft, habe ich ein Interesse für die rechtlichen Rahmenbedingungen in vielen Bereichen erworben. So lag es für mich auf der Hand, dieses Interesse im Rahmen dieser Diplomarbeit über Urheber- und Leistungsschutzrechte zu vertiefen und damit auch eine Brücke zwischen diesen recht unterschiedlichen Ausbildungsgebieten zu schlagen.
Die Musikwirtschaft hat sich in den letzten zehn Jahren sehr verändert. Auf der einen Seite hat die Produktion von Musik einen starken Wandel durchlebt, durch Musikrichtungen wie Hip Hop oder elektronischer Musik kam es zu einem vermehrten Einsatz von urheberrechtlich geschützter Musik. Dabei stellt sich dem Musikschaffenden die Frage nach der Legalität der produzierten Stücke, da es vielfach unklar ist, welche Samples durch ein so genanntes „Rechte-Clearing“ erst freigegeben werden müssen, und welche nicht.
Außerdem hat die Verbreitung des Internet mit dem Aufkommen von Tauschbörsen und veränderten Distributionskanälen für die Anbieter und Nutzer über Nacht eine gänzlich neue Situation der Verwertung von Musik geschaffen. Allein 2005 wurde eine Vervierfachung der online oder mobile verkauften Musik am österreichischen Musikmarkt verzeichnet, was mehr als 4 Millionen verkauften Titel entspricht. 1 Es macht den Anschein, dass die Musikindustrie und der Gesetzgeber die veränderten Rahmenbedingungen akzeptiert haben und allmählich einen Weg gefunden haben, mit diesen Umwälzungen umzugehen.
Dennoch gibt es im Bereich des Urheberrechts noch einige Unklarheiten über die zukünftige Entwicklung, da wie schon oft in der geschichtlichen Entwicklung dieses Rechtsgebiet immer wieder Anpassungen an die veränderte technologische Realität und ihre gesellschaftlichen Folgen vorgenommen werden müssen. Demnach müssen die Urheber, die Industrie und der Konsument mit einem zunehmend globalen Musikmarkt umgehen lernen, nationale Grenzen verlieren im Zeitalter des Internet und der digitalen Verbreitung von Musikstücken zunehmend an Bedeutung. Viele
1 http://www.ifpi.at/, 9. 5. 2006
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Regelungen sind jedoch noch dem alten Denken des Territorialitätsprinzips und der nationalen Zuständigkeiten verpflichtet, und so kommt es vermehrt zu einem Bedürfnis seitens aller Beteiligten zur internationalen Harmonisierung.
1.1 Zielsetzung und Fragestellung
Das Ziel meiner Diplomarbeit ist es, speziell die internationale Lage des Urheberrechts und der Verwertung dieser Rechte darzustellen. Dabei interessieren mich im Besonderen die Bereiche der Musik und Tonkunst, die durch das Urheberrecht abgedeckt werden, und die internationalen Abkommen und Verträge, die zwischenstaatlich und zwischen den Verwertungsgesellschaften geschlossen werden. Schlussendlich werde ich noch versuchen, einen Ausblick über die zukünftige Entwicklung dieses Rechtsgebiet zu geben. Dabei werde ich besonders folgende Fragestellungen beleuchten: - Wie und warum hat sich das Urheberrecht entwickelt? - Wie stellt sich das Urheberrecht zurzeit dar? - In welche Richtung entwickelt sich das Urheberrecht? - Wie weit ist die Harmonisierung des Urheberrechts innerhalb der EU und weltweit fortgeschritten?
- Welche internationalen Abkommen zum Thema Urheberrecht gibt es? - Welche Möglichkeiten zur Verwertung bietet das Urheberrecht? - Wie sehen die Möglichkeiten zur Verwertung von Urheberrechten sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU aus?
1.2 Methodik und Aufbau der Arbeit
Bei der Erarbeitung eines zusammenhängenden Bildes des weltweiten Schutzes von geistigem Eigentum werde ich sowohl eine Recherche der Fachliteratur und der einschlägigen Rechtsquellen vornehmen, als auch in Zeitungen und dem Internet nach Informationen suchen.
Im zweiten Kapitel meiner Arbeit betrachte ich die bisherige Entwicklung und den historischen Ursprung des Urheberrechts, um mich dann einer aktuellen Analyse des
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der derzeitigen Urheberrechtslage zu widmen. Dabei werde ich mich auf die Bemühungen zur internationalen Harmonisierung des Urheberrechts konzentrieren, und mittels eines umfassenden Bildes des komplexen und ständig verändernden Anforderungen unterworfenen Rechtsgebietes versuchen, eine Bilanz der derzeitigen weltweiten Lage des Schutzes von urheberrechtsgeschützter Musik zu ziehen.
Im dritten Kapitel untersuche ich die Möglichkeiten zur Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik. Dabei interessieren mich besonders sowohl die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verwertung der Musik, die der Gesetzgeber geschaffen hat, als auch die internationale Rechtslage, da der Musikmarkt zu einem großen Teil auch ein internationales Gebiet ist. Dabei werde ich auch versuchen, die praktische Umsetzung dieser Rechtsgrundlage analysieren, um ein praktisches Verständnis des Verwertungsrechts herzustellen. Außerdem werde ich versuchen, im Zuge der Arbeit auch auf Unterschiede zwischen dem kontinental-europäischen Modell des Urheberrechts und dem amerikanischen System des Copyrights hinzuweisen.
2 DAS URHEBERRECHT IN DER MUSIK
2.1 Geschichte des Urheberrechts
In der Antike und dem Mittelalter gab es noch keine Vorstellung vom Schutz geistigen Eigentums. Während in der Antike noch der Glauben an den göttlichen Ursprung der Kunst vorherrschte, war im Mittelalter, wahrscheinlich „...bedingt durch den primitiven Stand der Reproduktions- und Wiedergabetechnik“ (2004,Haybäck, S.133) der Begriff der Verletzung fremden Urheberrechts noch wenig relevant. Erst mit der Erfindung der Druckerpresse durch Johannes Gutenberg 1440 kam es zu einer vorindustriellen Massenverbreitung von Büchern und somit Werken von Urhebern.
Die erste, mit dem Urheberrecht vergleichbare, Rechtsform entwickelte sich in Form von Druckerprivilegien, erteilt durch die Republik Venedig, die unter Androhung von
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Strafe den Nachdruck von Büchern durch Buchdrucker ohne Druckerprivileg verboten hatten.
Auf den Schutz gegen unerlaubten Nachdruck erfolgte die Verleihung von Autorenprivilegien, mithilfe derer erstmals die Autoren von literarischen Werken eine Kontrolle über die Verbreitung ihrer Arbeiten erhielten und deren Nachdrucken kontrollieren konnten.
Der Schutz von geistigem Eigentum wurde aber erst im Zuge der französischen Revolution und Aufklärung als unveräußerliches Menschenrecht anerkannt. 2 So war es auch ein Franzose, Pierre Augustin Caron de Beaumarchais, der am 3. Juli 1977 die erste Urheberrechtsgesellschaft mit einer Gruppe von Autoren und Komponisten gegründet hat, das „Bureau de Législation“ (Beaumarchais war auch der Mann, der den Begriff des „geistigen Eigentums in die Welt gesetzt hat). Als Folge dieses wichtigen Schrittes wurden in Frankreich auch noch 1791 und 1793 die ersten Urheberrechtsgesetze geschaffen. Dabei wurde erstmals nicht mehr das Vergehen des Nachdrucks der Werke von Komponisten geregelt, sondern das Eigentum am Werk selbst in den Mittelpunkt gerückt. 3
Wurden die Druckerprivilegien anfangs noch dazu verwendet, die Veröffentlichung von Büchern staatlich zu kontrollieren, was vielfach auch als Zensur ausgenutzt werden konnte, stellte das Urheberpatent von 1846 (das „Kaiserliche Patent zum Schutz des literarischen und artistischen Eigentums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung“) das erste Urheberrechtsgesetz im deutschsprachigen Raum dar. 4
Im Bereich der Musik wurde die Urheberschaft der Noten auf den ersten gedruckten Notenblättern von Anfang an angeführt. Ab dem Beginn des 16. Jahrhunderts fanden sich auf den Notendrucken Aufschriften und Zusätze wie „vom Autore selbst übersehen und corrigirt“, die Aufschluss über die Authentizität und den Ursprung des Werkes geben sollten, da durch die steigende Auflage von Büchern und Notendrucken auch das Verlangen bei den Rezipienten gestiegen war, Aufschluss über die Schöpfer der Werke zu bekommen.
Emmanuel Scobel erklärt in seinem Aufsatz, warum sich die Komponisten erst relativ spät, im 18. Jahrhundert, für die Hinweise und das Anerkennen der Urheberschaft
2 Vgl. Haybäck, 2004, S.133f.
3 Vgl. http://www.gallileus.info/toptopics/Musik_und_Recht/, 5.5.2006
4 Vgl. Haybäck, 2004, S. 134
6
interessierten. So haben die Künstler nicht, wie aus heutiger Sicht zum Teil etwas verklärt angenommen wird, vorrangig den Ausdruck ihrer Emotionen im Auge gehabt, wenn sie ihre Werke komponierten, sondern viel eher eine feste Anstellung bei den Höfen diverser Adeliger und Könige. Was sie zu komponieren hatten, war meist relativ starr vorgegeben.
Erst mit der Verlagerung der Aufführungen und des Interesses an Musik und Komposition in bürgerliche Kreise, und damit eine viel größere Hörerschaft gegen Anfang des 18. Jahrhunderts, wurde der Wunsch nach einer gesetzlichen Regelung für die Verwertung der Werke immer dringender. Auch durch die Entwicklung eines eigenständigen Musikverlagswesens im deutschsprachigen Raum um 1770 förderte sowohl bei Komponisten als auch bei staatlichen Stellen das Verständnis für die Notwendigkeit klarer Gesetze. 5 Schon Ludwig van Beethoven hatte sich auf diese Art, durch den Verkauf seiner frühen Werke an Druckereien, während seiner Studienjahre in Wien, zum Teil sein Leben finanziert.
1886 wurde die „Berner Übereinkunft“ zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ins Leben gerufen, ein völkerrechtlich bindender Vertrag zwischen 10 Staaten, welche den ersten internationalen Vertrag im Bereich des Urheberrechts darstellte. 6 Österreich trat erst 1920 wegen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag von St. Germain der „Revidierten Berner Übereinkunft“ (=RBÜ) aus dem Jahre 1908 bei. Die Revisionskonferenz aus dem Jahre 1928 führte 1936 zu einer Reform des Urheberrechtsgesetzes in Österreich, bei dem unter anderem die Grundlage für das Recht der Verwertungsgesellschaften im „Verwertungsgesellschaftengesetz“ geregelt wurde.
Das „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ wurde 1936 in Österreich beschlossen und seitdem oft novelliert. Die letzte Urheberrechtsnovelle trat am 1. 7. 2003 in Kraft. 7
5 Vgl. http://www.gallileus.info/toptopics/Musik_und_Recht/, 5.5.2006
6 Vgl. http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22125562_00000142%22, 8.5.2006
7 Vgl. Haybäck, 2004, S. 134
7
2.2 Das österreichische Urheberrecht
Das österreichische Urheberrecht teilt sich in 3 ineinander verwobene Bereiche. - das Immaterialgüterrecht (regelt die Vermögensrechte an geistigen Gütern) - der gewerbliche Rechtsschutz (Regelungen über die wirtschaftlich verwertbaren Leistungen)
- Persönlichkeitsrechte (schützen die Person unmittelbar in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut).
Das österreichische (wie auch das deutsche) Urheberrechtsgesetz (=UrhG) ist eine „monoistische Theorie“. Daher ist von einem einheitlichen Urheberrecht auszugehen, aus dem Urheberrecht folgen sowohl vermögens- als auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Urhebers. 8
Im Gegensatz dazu stellt das dualistische anglo-amerikanische Modell des „Copyright“ eindeutig das tatsächliche körperliche Werk in den Mittelpunkt der Gesetzgebung, während die „moral rights“ (Persönlichkeitsrechte) nicht so klar geregelt sind wie im kontinental-europäischen Raum. 9
Das Urheberrecht ist durch das Territorialitätsprinzip geprägt. Jeder Nationalstaat hat seine eigenen Urheberrechtsbestimmungen, die nur für den jeweiligen Staat gelten. Da viele Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen, jedoch im Internet weltweit abrufbar sind, bietet das Urheberrecht mit seinem nationalen Geltungsbereich oft nur ungenügenden Schutz für die Schöpfer von Werken. 10 Das Urheberrecht ist auf 5 Prinzipien begründet: 1) Prinzip des formlosen Schutzes individueller Leistungen Das Urheberrecht entsteht durch einen Realakt, unmittelbar mit der Vollendung des Werkes. Um den Schutz des Werkes zu erlangen, bedarf es keines formalen Aktes (z.B. Registrierung)
2) Prinzip des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts Der Urheber hat ein subjektives Ausschlussrecht, das nicht übertragen werden kann.
3) Prinzip des geistigen Eigentums
8 Vgl. Haybäck, 2004, S. 142
9 www.rapplaw.ch/UrheberPraxis.doc, 1. 5. 2006
10 http://news.prva.at/index.php/weblog/recht_urheberrecht_internet/, 10. 5. 2006
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Amir Abou Roumie, 2006, Die Internationale Verwertung von Urheberrechten in der Musikindustrie, München, GRIN Verlag GmbH
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