0 Einleitung 2
1 Der Rechtsstaat. 3
1.1 Materieller Rechtsstaat 3
1.2 Relevanz des materiellen Rechtsstaatsbegriffs 4
2 Entwicklung und Standort des Rechtsstaatsprinzips in der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes 4
3 Die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats 5
3.1 Cusanus - Nikolaus von Kues. 5
3.1.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff. 5
3.1.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff 5
3.2 John Locke 6
3.2.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff. 6
3.2.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff 7
3.3 Charles de Secondat, Baron de Montesquieu. 8
3.3.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff. 8
3.3.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff 9
3.4 Immanuel Kant 9
3.4.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff. 10
3.4.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff 11
4 Schlussbetrachtung. 12
5 Quellen 14
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0 Einleitung
Nikolaus von Kues, der von 1401 -1464 lebte, schrieb:
„Frei ist der Mensch erst, wenn er nicht mehr Menschen, sondern nur noch dem Gesetz
gehorchen muss.“
Es sollte noch über fünf Jahrhunderte dauern, bis sich diese Einsicht in den deutschen Verfassungen wiederfand. Der Anspruch dieser Ausarbeitung ist es, die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs nachzuzeichnen und dabei insbesondere auf die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats einzugehen. Hierfür wird zunächst der Begriff des Rechtsstaats definiert und ausgefüllt werden. Um die Entwicklung und den Standort des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes nachvollziehbar zu machen, wird anhand des IV. Kapitels „Die deutsche Verfassungstradition“ des Buches „Die Verfassung Idee und Geschichte“ von Hans Vorländer die Entwicklung des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland kurz dargestellt. Im Hauptteil der Arbeit wird auf die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats eingegangen werden. Insbesondere die Beiträge der vier Philosophen: Cusanus, Locke, Montesquieu und Kant zur Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs sollen dargestellt werden. Hierbei konzentriert sich die Darstellung auf die konkreten Beiträge der vier Philosophen. Die gesamte Darstellung der philosophischen Grundlage des Rechtsstaatsbegriffs steht unter der Fragestellung, ob sich die These der „Ahnenschaft“ der vier Philosophen für den Rechtsstaatsbegriff halten lässt. Hierfür werden die einzelnen Beiträge der Philosophen den konkreten Eigenschaften des heutigen Rechtsstaatsbegriffs zugeordnet werden.
Es ist nicht das Anliegen dieser Ausarbeitung das Leben und Wirken der vier Philosophen vollständig darzustellen. Des Weiteren ist das Kapitel über die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs in Deutschland bewusst kurz gehalten und auf eine Quelle beschränkt, da diese Thematik nicht zum Schwerpunkt der Ausarbeitung gehört.
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1 Der Rechtsstaat
Prof. Dr. Schubert definiert in seinem Politiklexikon von 2006 den Rechtstaat als
„Bezeichnung für Staaten, in denen das Handeln der staatlichen Organe 1) gesetztem
Recht (i.d.R. Verfassungen, in D dem GG) untergeordnet ist, damit den Individuen be-
stimmte unverbrüchliche Grundrechte zustehen und staatlichem Handeln bestimmte
Grenzen gesetzt sind und 2) alles staatliche Handeln dem (Verfassungs-) Recht und der
Verwirklichung von Gerechtigkeit dient und zumeist (so in D) der richterlichen Kon-
trolle unterliegt“ (Schubert 2006: 249).
Als konkrete Merkmale des Rechtsstaats werden die Rechtsgebundenheit des Staates an die Verfassung und die Grundrechte genannt. Die Grundrechte verpflichten den Staat und gewähren den Bürgern bestimmte Rechte gegenüber dem Staat. Des Weiteren muss ein effektiver Rechtsschutz des Bürgers gegeben sein und alles staatliche Handeln der richterlichen Kontrolle unterliegen. Die Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden in dieser Definition nicht genannt (vgl. Bäuerle o. J.: 10f). Nichtsdestotrotz, sind sie integrale Be-standteile des heutigen Rechtsstaatsbegriffs.
1.1 Materieller Rechtsstaat
In der obigen Definition, dass „[...] alles staatliche Handeln dem (Verfassungs-) Recht und der Verwirklichung von Gerechtigkeit dient“ (Schubert 2006: 249) klingt der materielle Rechtsstaat an. Der materielle Rechtsstaat ist an der Idee der Gerechtigkeit ausgerichtet (Bundesverwaltungsamt 2008: o. S.). Im materiellen Rechtsstaat ist die Staatsgewalt nicht bloß an das Gesetz gebunden, sondern ebenfalls an eine höherrangige Werteordnung. Im Falle des Grundgesetztes „ist die Würde des Menschen der oberste Grundwert, dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist“ (Wolffgang 2004: 84).
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1.2 Relevanz des materiellen Rechtsstaatsbegriffs
Der formale Rechtsstaatsbegriff zielt auf die bloße Bindung aller staatlichen Gewalt an das Gesetz. Der materielle Rechtsstaatsbegriff geht, wie oben gezeigt, darüber hinaus. Dem Wirken und der Bewertung der Relevanz der Beiträge der vier Philosophen für den heutigen Rechtsstaatsbegriff wird der materielle Rechtsstaatsbegriff zugrunde gelegt werden.
2 Entwicklung und Standort des Rechtsstaatsprinzips in der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes
In den Länderverfassungen des 19. Jahrhunderts des deutschsprachigen Raumes war ein Vorrang der Verfassung unbekannt. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gab es nicht. Der Monarch stand über der Verfassung. Die Verfassung und die darin enthaltenen Grundrechte dienten der Legitimierung der monarchischen Herrschaft. 1848 trat in Frankfurt in der Paulskirche die „Deutsche verfassungsgebende Nationalversammlung“ zusammen. Die dort ausgearbeitete Verfassung enthielt eine umfassende Kodifizierung der Grundrechte. In Kraft getreten ist die Verfassung von 1848 jedoch nie.
Die Verfassung des deutschen Kaiserreichs von 1871 sah sich den Prinzipien des Rechtsstaats verpflichtet. Laut Otto Mayer legitimierte sich der Staat aus der „tunlichsten Justizförmigkeit der Verwaltung.“ Das Kaiserreich war weitgehend ein Rechtsstaat aber mitnichten eine Demokratie. Die Verfassung von Weimar, 1919, umfasste alle Attribute des heutigen Rechtsstaatsbegriffs. Allerdings stand die Verfassung nicht über den Staatsgewalten, insbesondere nicht über der Legislative. Die Folge war, dass die Verfassung und die in ihr enthaltenen Rechte abgeschafft und geändert werden konnten.
Das heutige Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft. Das Rechtsstaatsprinzip ist von zentraler Bedeutung für das GG und zählt zu den Staatszielbestimmungen. Verfassungsrechtlich verankert ist das Rechtsstaatsprinzip in den Art. 1 III, 20 III, 28 I S.1 GG. Zusätzlich garantiert Art. 19 IV GG den Rechtsweg. Seite 4 von 14
Arbeit zitieren:
Felix Hadwiger, 2007, Die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats, München, GRIN Verlag GmbH
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