0 Einleitung 2
1 Der Tarifvertrag. 3
1.1 Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags. 4
1.2 Tarifdispositivität arbeitsrechtlicher Normen 4
2 Leiharbeit 6
2.1 Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 7
2.1.1 Das Gebot der eingeschränkten Gleichbehandlung aus § 9 Nr. 2
A ÜG 7
2.1.1.1 Tarifdispositivität von § 9 Nr. 2 AÜG 8
2.1.1.2 Grenzen der Tarifdispositivität von § 9 Nr. 2 AÜG. 8
3 Tarifverträge der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für
Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen) 9
3.1 Die CGZP 9
3.2 Gewerkschaftsmitglieder in der Leiharbeit und in der CGZP. 10
3.3 Die Tarifverträge der CGZP. 10
3.3.1 Haustarifverträge der CGZP. 11
3.3.1.1 Haustarifvertrag zwischen der CGZP und der Alpha
Personalmanagement GmbH. 12
3.3.1.2 Haustarifvertrag zwischen der CGZP und den Firmen der
Neptun -Unternehmensgruppe 13
3.3.2 Auswertung 14
4 Ausblick 15
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0 Einleitung
Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Es legt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für ca. 30 Millionen abhängig Beschäftigte fest. In der Regel begründet das Arbeitsverhältnis die Existenzgrundlage für den Erwerbstätigen. Aus diesem Grund bedürfen die Arbeitnehmer des besonderen Schutzes durch den Gesetzgeber. Dem Arbeitsrecht kommt hierbei überragende Bedeutung zu.
Aufgrund der Wertentscheidung des Grundgesetzes (GG) für eine freie Marktwirtschaft und der durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit, muss es den Koalitionen erlaubt sein Tarifverträge zu schließen, in denen sie die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder festlegen. Durch die unterstellte Kräfteparität der Koalitionen entfällt das besondere Schutzbedürfnis des einzelnen Arbeitnehmers und der Gesetzgeber muss seine Regelungskompetenz im tariflichen Bereich zurücknehmen.
Doch was passiert, wenn eine Arbeitnehmerkoalition ihrem Schutzauftrag nicht gerecht wird? Insbesondere in der Leiharbeit wurden in den letzten fünf Jahren Tarifverträge abgeschlossen, durch welche die Arbeitsbedingungen in dieser Branche massiv zuungunsten der Arbeitnehmer verändert wurden. Aus Arbeitnehmersicht besonders unvorteilhafte Tarifverträge wurden von der christlichen Tarifgemeinschaft CGZP abgeschlossen.
Anliegen dieser Arbeit ist es, zunächst die rechtstheoretischen und gesetzlichen Grundlagen des Tarifwesens in Hinblick auf die Leiharbeit darzustellen. Insbesondere soll hier schon auf die Möglichkeit des Abbaus von tarifdispositiven Arbeitsnehmerschutzrechten durch Tarifabschlüsse hingewiesen werden. Im zweiten Teil dieser Hausarbeit erfolgt eine kurze Vorstellung der christlichen Tarifgemeinschaft CGZP und eine anschließende Analyse der Tarifabschlüsse der CGZP im Bereich der Leiharbeit. Anhand dieser Analysen soll aufgezeigt werden, wie im Bereich der Leiharbeit Arbeitnehmerschutzvorschriften zuungunsten der Leiharbeiter tariflich abgedungen werden.
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Aus der Notwendigkeit der Beschränkung im Rahmen einer Hausarbeit kann die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der CGZP hier nicht diskutiert werden. Hierfür sei auf die angegebene Literatur verwiesen. Es erfolgt im Ausblick eine kurze Darstellung auf welchem Wege die Tarifunfähigkeit der CGZP und damit die Unwirksamkeit der von ihr geschlossen Tarifverträge festgestellt werden könnte.
1 Der Tarifvertrag
Das Tarifrecht und die Tarifautonomie sind Teile des kollektiven Arbeitsrechts. Als Bestandteil der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG genießt die Tarifautonomie verfassungsrechtlichen Schutz. In diesem Bereich sind die Koalitionen, Arbeitgeber und Gewerkschaften aufgerufen „die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder in kollektiven Verträgen mit zwingender Wirkung selbständig und selbstverantwortlich zu regeln“ (Wiedemann 2007: 80). Die Normen des Tarifvertrages gelten gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG unmittelbar und zwingend (vgl. auch Marschollek 2006: 23). Es sind verschiedene Arten von Tarifverträgen zu unterscheiden. Die Mantel- bzw. Rahmentarifverträge, welche die allgemeinen Arbeitsbedingungen regeln, unterscheiden sich von den Spezialtarifverträgen, welche nur einzelne Leistungen betreffen. Nach den beteiligten Parteien des Tarifvertrages unterscheidet man zwischen Ver-bandstarifverträgen und Haus- und Firmentarifverträgen. Verbandstarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften als Flächentarifverträge abgeschlossen und gelten für deren Mitglieder und für ein im Tarifvertrag bestimmtes Gebiet (vgl. Marschollek 2006: 20). Durch individualvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag kann die Geltung eines Tarifvertrags ohne die Mitgliedschaft in den Koalitionen für das Arbeitsverhältnis vereinbart werden (vgl. Fuchs 2003: 143f.).
Man unterscheidet zwischen dem schuldrechtlichen und dem normativen Teil des Tarifvertrags. Im schuldrechtlichen Teil werden die Rechte und Pflichten
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der beteiligten Tarifparteien geregelt (vgl. Däubler 2006: 337). Der normative Teil des Tarifvertrags dient der Regelung der Arbeitsverhältnisse und betrieblicher sowie betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (vgl. Däubler 2006: 337).
1.1 Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags
Das Privatrecht ist grundsätzlich von der Vertragsfreiheit gekennzeichnet. Nur dort, wo anzunehmen ist, dass die Privatautonomie nicht zu gerechten Ergebnissen führt, soll der Gesetzgeber schützend eingreifen. In diesem Lichte sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zugunsten von einzelnen Arbeitnehmern zu sehen. Der einzelne Arbeitnehmer ist in den Vertragsverhandlungen dem Arbeitgeber strukturell unterlegen. Es kann nicht zu einem gerechten Interessenausgleich kommen (vgl. Richardi 2007: 23; Gamillscheg 1997: 3ff.). Hier greifen die Koalitionen ein. Durch Bildung von Gewerkschaften auf der Arbeitnehmerseite und der Bildung von Arbeitgeberverbänden auf der anderen Seite werden die Voraussetzungen für paritätische Verhandlungen geschaffen. Dies bestätigt das Bundesverfassungsgericht, welches ausführt, dass die Tarifautonomie darauf angelegt sei, die strukturelle Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers auszugleichen und eine Kampfparität zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen (vgl. BVerfGE 84 S. 212, 229). Folglich kann von einem gerechten Ergebnis nur ausgegangen werden, wenn beide Seiten effektiv die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und keine Partei der anderen grundsätzlich überlegen ist. Dies bezeichnet man als Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages (vgl. Gamillscheg 1997; 284 ff.).
1.2 Tarifdispositivität arbeitsrechtlicher Normen
Im Arbeitsrecht ist zu unterscheiden zwischen zwingenden und dispositiven Normen. Gegen zwingende Normen darf nicht verstoßen werden. Entgegenlautende Absprachen sind gemäß § 134 BGB unwirksam. Von dispositiven Normen kann kraft Vertrags abgewichen werden. Die gesetzliche Vorschrift greift nur ein, wenn individuelle Regelungen nicht existieren. Hier ist zu unterschei-
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den zwischen einseitig zwingenden und zweiseitig dispositiven Vorschriften. Im ersten Fall wird ein Vertragspartner durch den Gesetzgeber besonders geschützt. Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften ist nur zugunsten des geschützten Rechtssubjekts möglich (vgl. Bock 2005: 35). Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers ist in Individualarbeitsverträgen häufig nur eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers gestattet. Der einzelne Arbeitnehmer bedarf des besonderen Schutzes des Gesetzgebers. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften setzen die zwingenden Mindest-standards für den Individualarbeitsvertrag.
Werden die Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag festegelegt, so besteht nach der angenommenen Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages kein besonderes Schutzbedürfnis mehr für den einzelnen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird durch die kollektive Interessenvertretung hinreichend geschützt. Aus diesem Grund kann durch einen Tarifvertrag von verschieden arbeitsrechtlichen Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Beispiele hierfür sind § 622 Abs. 4 S. 1 BGB, hier können die gesetzlichen Kündigungsfristen durch Tarifvertrag verkürzt werden, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 12 S. 1 ArbZG, hier kann von verschiedenen Vorschriften bezüglich der Arbeitszeit abgewichen werden 1 (vgl. Bock 2005: 42f.). Besondere Beachtung verdient in dieser Arbeit bezüglich der Leiharbeit die tarifdispositive Vorschrift aus § 9 Nr. 2 AÜG. Durch tarifdispositive Vorschriften werden die Koalitionen in die Lage versetzt in autonomer Weise sachnah und flexibel auf Änderungen in der Arbeitswelt zu reagieren (vgl. Däubler 2006: 49; vgl. Krause 2007: 52).
Der Begriff „Tarifdispositivität“ wird im Schrifttum mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. In dieser Arbeit soll der Definition Wiedemanns gefolgt werden. Tarifdispositive Normen sind für die Tarifvertragsparteien zweiseitig disponibel, für die übrigen Normadressaten jedoch zwingend (vgl. Wiedemann 2007: S. 269).
1 Für eine ausführlichere Auflistung tarifdispositiver Normen: Schüren 3 in AUR 2008 S. 239f.
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Arbeit zitieren:
Felix Hadwiger, 2008, Tarifverträge in der Leiharbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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