Vorwort
„Nichts auf der Welt ist so mächtig, wie eine Idee, deren Zeit gekommen ist.“
(Victor Hugo, französischer Schriftsteller, 1802 - 1885)
Meine Idee bei der Erstellung der vorliegenden Arbeit ist es gewesen, interessierten Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland einen ersten guten Überblick über wirtschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in der Türkei zu bieten.
Dieses Werk richtet sich an Unternehmen, die die Aufnahme oder Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten in der Türkei beabsichtigen. Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit im Ausland planen, finden in ihrem Investitionsentscheidungsprozess mit dieser Arbeit eine hilfreiche Entscheidungsstütze für die Standortwahl Türkei. Um eine möglichst breit gefächerte Übersicht über unterschiedliche Rechtsgebiete des türkischen Wirtschaftsrechts geben zu können, war ich stets bemüht, nicht zu sehr viele Details bzw. Sonderproblemstellungen zu behandeln. Vielmehr habe ich versucht den Charakter einer wesentlichen Darstellung der in der Türkei geltenden rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu wahren. Deswegen wird in dieser Arbeit lediglich auf Grundrisse des türkischen Wirtschaftsrechts eingegangen. Mein besonderer Dank gilt Frau Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Professorin im Studiengang Betriebswirtschaft und Recht an der Hochschule Aschaffenburg, aufgrund ihrer Unterstützung bei der Vorbereitung und persönlichen Betreuung sowie Korrektur meiner Arbeit. Zugleich danke ich auch Herrn Prof. Dr. Karl Pütz, Pro-fessor im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Aschaffenburg, für die Zweitkorrektur. Für die hilfreiche Unterstützung während meiner Literaturrecherche in der Türkei bedanke ich mich herzlichst bei Frau Inci Atil, Bibliothekarin an der Hochschulbibliothek der EGE University in Izmir, und Herrn Mehmet Teyfur, Lehrbeauftragter an der EGE University in Izmir. Ferdi Ilkhan Aschaffenburg, September 2008
Inhaltsverzeichnis
MANAGEMENT SUMMARY XV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS XVII
TABELLENVERZEICHNIS XVIII
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS XIX
1 DIE TÜRKEI ALS WIRTSCHAFTSPARTNER 1
2 RECHT UND JUSTIZ 5
2.1 Das Rechtssystem der Türkei 5
2.1.1 Verfassungsrecht 5
2.1.2 Öffentliches Recht vs. Privatrecht 6
2.2 Das Gerichtssystem der Türkei 7
2.2.1 Das Verfassungsgericht 8
2.2.2 Die Verwaltungsgerichte 9
2.2.3 Die ordentlichen Gerichte 9
2.2.3.1 Strafgerichtsbarkeit 9
2.2.3.2 Zivilgerichtsbarkeit 10
3 DAS TÜRKISCHE GESELLSCHAFTSRECHT 11
3.1 Gesellschaftsgründung in der Türkei 11
Inhaltsverzeichnis - Seite VII
3.1.1 Investitionsschutzabkommen Deutschland - Türkei 11
3.1.2 Förderung des ausländischen Kapitals 11
3.1.3 Verfahren zur Unternehmensgründung 12
3.1.3.1 Allgemeine Darstellung 12
3.1.3.2 Die Gründung mit ausländischem Kapital 12
3.2 Überblick über das türkische Gesellschaftsrecht 13
3.2.1 Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht 13
3.2.2 Grundregeln für Handelsgesellschaften 14
3.2.3 Personengesellschaften 14
3.2.3.1 Kollektivgesellschaft (türk.: kollektif sirket) 14
3.2.3.2 Kommanditgesellschaft (türk.: komandit sirket) 14
3.2.4 Kapitalgesellschaften 15
3.2.4.1 Kommanditgesellschaft auf Aktie (sermayesi
paylara bölünmüs sirket) 15
3.2.4.2 Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket) und
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (türk.:
limited sirket) 15
3.3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited sirket) 16
3.3.1 Gründungsformalitäten 16
3.3.2 Firma 17
3.3.3 Die Gesellschafter und ihre Anteile 17
3.3.4 Die Übertragung der Anteile durch Verkauf 18
3.3.5 Das Stammkapital 18
3.3.6 Haftung 18
3.3.7 Organe der Gesellschaft 19
3.3.7.1 Die Gesellschafterversammlung 19
Inhaltsverzeichnis - Seite VIII
3.3.7.2 Die Geschäftsführung 20
3.3.7.3 Der Aufsichtsrat 20
3.3.8 Satzungsänderungen 20
3.3.9 Beendigung der Gesellschaft 20
3.4 Die Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket) 21
3.4.1 Allgemeines 21
3.4.2 Die Einheitsgründung 21
3.4.3 Die Stufengründung 22
3.4.4 Firma 22
3.4.5 Die Aktionäre 22
3.4.6 Die Ausgabe oder Übertragung von Aktien 23
3.4.7 Das Grundkapital 23
3.4.8 Gewinnverwendung 24
3.4.9 Organe der Gesellschaft 24
3.4.9.1 Der Vorstand 24
3.4.9.2 Geschäftsführer 24
3.4.9.3 Die Hauptversammlung 24
3.4.9.4 Der Aufsichtsrat 25
3.4.10 Haftung 25
3.4.11 Satzungsänderungen 26
3.4.12 Beendigung der Gesellschaft 26
3.5 Die Niederlassung (türk.: sube) 27
3.6 Das Verbindungsbüro (türk.: irtibat bürosu) 27
3.7 Joint Venture 27
Inhaltsverzeichnis - Seite IX
4 GRUNDZÜGE DES TÜRKISCHEN ARBEITSRECHTS 29
4.1 Allgemeines 29
4.1.1 Die türkische Verfassung und das neue Arbeitsgesetz 29
4.1.2 Der Anwendungsbereich 30
4.2 Grundlegende Begriffsdefinitionen 30
4.2.1 Der Arbeitnehmer 30
4.2.2 Arbeitnehmerähnliche Personen 31
4.2.2.1 Der Auszubildende 31
4.2.2.2 Der Praktikant 31
4.2.3 Der Arbeitgeber 31
4.3 Der Arbeitsvertrag 32
4.3.1 Definition 32
4.3.2 Schriftformerfordernis 32
4.3.3 Die Pflicht zur schriftlichen Vorlage 33
4.3.4 Die Vereinbarung einer Probezeit 33
4.3.5 Die Arten des Arbeitsvertrages 34
4.3.5.1 Andauernde und vorübergehende
Arbeitsvertr äge 34
4.3.5.2 Der Gruppenvertrag 34
4.3.5.3 Der Teilzeitarbeitsvertrag 34
4.4 Die Befristung von Arbeitsverhältnissen 35
4.4.1 Gesetzliche Grundlage 35
4.4.2 Arbeitsrechtliche Einschränkungen 36
4.4.3 Die Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen 36
Inhaltsverzeichnis - Seite X
4.4.3.1 Die kalendermäßig befristeten
Arbeitsverh ältnisse 36
4.4.3.2 Die zweckbefristeten Arbeitsverhältnisse 37
4.4.3.3 Mindest- und Höchstdauer 37
4.4.3.4 Die auflösend bedingten Arbeitsverhältnisse 38
4.4.4 Der Missbrauch der Befristung und deren
Beschr änkung durch den Kassationshof 39
4.5 Die Ausländerbeschäftigung in der Türkei 40
4.5.1 Gesetzliche Grundlage 40
4.5.2 Das Erfordernis der Einholung einer Arbeitserlaubnis 41
4.5.3 Die Arten der Arbeitserlaubnis 41
4.5.3.1 Die befristete Arbeitserlaubnis 41
4.5.3.2 Die unbefristete Arbeitserlaubnis 41
4.5.3.3 Die unbefristete Arbeitserlaubnis in
Ausnahmef ällen 42
4.5.4 Die Sozial- und Arbeitslosenversicherung des
ausl ändischen Arbeitnehmers 43
4.6 Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub 44
4.6.1 Die Voraussetzungen für den Jahresurlaub 44
4.6.2 Die Dauer des Jahresurlaubs 44
4.6.3 Die Gewährung des Jahresurlaubs 45
4.6.4 Rechtsfolgen bei Nichtgewährung des Jahresurlaubs 46
4.7 Allgemeiner Kündigungsschutz in der Türkei 46
4.7.1 Anwendungsbereich 46
4.7.2 Voraussetzungen für das Vorliegen des gesetzlichen
K ündigungsschutzes 47
4.7.3 Die ordentliche Kündigung 47
Inhaltsverzeichnis - Seite XI
4.7.3.1 Der Begriff der „ordentlichen Kündigung“ 47
4.7.3.2 Gründe für eine ordentliche Kündigung 48
4.7.3.3 Die Anhörung des Arbeitnehmers 50
4.7.3.4 Der Abfindungsanspruch bei einer ordentlichen
K ündigung 51
4.7.4 Die außerordentliche (fristlose) Kündigung 52
4.7.4.1 Die für die außerordentliche Kündigung
erforderlichen Bedingungen 52
4.7.4.2 Die Kündigungsmitteilung 53
4.7.4.3 Der Abfindungsanspruch bei einer
au ßerordentlichen Kündigung 53
5 DAS STEUERRECHT DER TÜRKEI 54
5.1 Allgemeines 54
5.1.1 Steuerverwaltung 54
5.1.2 Steuerschuldner und Haftungsschuldner 54
5.1.3 Steuerarten 54
5.2 Die Einkommensteuer 55
5.2.1 Grundlagen 55
5.2.2 Umfang der subjektive Steuerpflicht 55
5.2.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 56
5.2.2.2 Beschränkte Steuerpflicht 56
5.2.2.3 Persönliche Steuerbefreiung für Ausländer 56
5.2.3 Einkunftsarten 57
5.2.4 Einkommensermittlung 57
5.2.4.1 Berücksichtigung des Verlustabzugs 57
Inhaltsverzeichnis - Seite XII
5.2.4.2 Berücksichtigung ausländischer Verluste 58
5.2.5 Gewerbliche Einkünfte 58
5.2.5.1 Allgemeine Grundsätze 58
5.2.5.2 Gewinnermittlungsarten 59
5.2.5.3 Betriebsausgaben 60
5.2.5.4 Erstbewertung des Anlagevermögens 61
5.2.5.5 Folgebewertung des Anlagevermögens 62
5.2.5.6 Bewertung des Umlaufvermögens 64
5.2.5.7 Rücklagen und Rückstellungen 65
5.2.6 Agrarwirtschaftliche Einkünfte 65
5.2.6.1 Allgemeine Grundsätze 65
5.2.6.2 Gewinnermittlungsarten 66
5.2.7 Freiberufliche Einkünfte 66
5.2.7.1 Allgemeine Grundsätze 66
5.2.7.2 Einkunftsermittlung 67
5.2.8 Lohneinkünfte 67
5.2.8.1 Einkunftsermittlung 67
5.2.9 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 68
5.2.9.1 Allgemeine Grundsätze 68
5.2.9.2 Einkunftsermittlung 68
5.2.10 Einkünfte aus beweglichem Vermögen 69
5.2.10.1 Allgemeine Grundsätze 69
5.2.10.2 Einkunftsermittlung 69
5.2.11 Sonstige Einkünfte und Erträge 70
Inhaltsverzeichnis - Seite XIII
5.2.12 Sonderausgaben 70
5.2.13 Einkommensteuertarif 71
5.2.14 Steuerentrichtung 71
5.2.15 Maßnahmen zu Vermeidung der internationalen
Besteuerung 72
5.2.15.1 Unilaterale Maßnahmen 72
5.2.15.2 Maßnahmen aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen 72
5.3 Die Körperschaftsteuer 73
5.3.1 Grundlagen 73
5.3.2 Systemwandel im Körperschaftsteuerrecht 73
5.3.3 Umfang der subjektiven Steuerpflicht 74
5.3.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 74
5.3.3.2 Beschränkte Steuerpflicht 74
5.3.4 Körperschaftsteuerrechtlicher Einkommensbegriff 75
5.3.5 Körperschaftsteuersatz 75
5.3.6 Steuerentrichtung 76
5.4 Die Besonderheit der Freihandelszonen 76
5.4.1 Hintergrund 76
5.4.2 Gesetzesänderung 77
5.5 Die Umsatzsteuer 77
5.5.1 Rechtsgrundlage 77
5.5.2 Subjektive Steuerpflicht 77
5.5.3 Sachlicher Umfang der Steuerpflicht 78
5.5.4 Bemessungsgrundlage 78
Inhaltsverzeichnis - Seite XIV
5.5.5 Vorsteuerabzug 79
5.5.6 Steuersätze 79
5.5.7 Entrichtung der Körperschaftsteuer 79
5.5.8 Befreiung von der Umsatzsteuer 80
5.6 Weitere Steuerarten 80
6 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBETRACHTUNG 82
6.1 Resümee 82
6.2 Was hat sich geändert? 82
6.3 Was ist noch zu beachten? 83
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 85
ANLAGEN 89
Management Summary
Nach dem Zitat von Victor Hugo im Vorwort reicht jedoch allein eine Idee noch nicht aus. Als Bedingung stellt der französische Schriftsteller fest, dass auch die Zeit für diese Idee gekommen sein muss.
Zur Klärung, ob die Zeit für die Fertigstellung einer solchen Arbeit gekommen ist, ist auf das erste Kapitel „Die Türkei als Wirtschaftspartner“ hinzuweisen. Dieser Text beinhaltet unter anderem einen Auszug aus der aktuellen Entwicklung der deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen und betont den Bedarf an derartigen Werken. Im Anschluss wird im zweiten Kapitel ein allgemeiner Einblick in das Rechts- und Gerichtssystem der Türkei gegeben. Nach einer Einführung in das türkische Gesellschaftsrecht werden im dritten Kapitel Einzelheiten relevanter Rechtsformen im Detail behandelt und weitere Möglichkeiten einer Geschäftstätigkeit in der Türkei erläutert.
Das vierte Kapitel bietet einen Einblick in die Grundzüge des türkischen Arbeitsrechts, wobei insbesondere das Individualarbeitsrecht Gegenstand dieses Kapitels ist.
Das fünfte Kapitel stellt das Steuersystem der Türkei im Wesentlichen dar und behandelt umfassend Regelungen zu einigen relevanten Steuerarten.
Zum Abschluss dieser Arbeit erfolgen vonseiten des Verfassers im sechsten Kapitel ein Rückblick sowie einige Empfehlungen im Hinblick auf eine Aufnahme bzw. Ausweitung von Geschäftsaktivitäten in der Türkei.
Durch diese Vorgehensweise soll gewährleistet werden, dass der Leser einen ersten Überblick über die wichtigsten wirtschaftsrechtlichen Gebiete wie dem Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Steuerrecht erhält.
Die gesamte Arbeit ist auch nach einem chronologisch logischen Ablauf gestaltet. Nach einem allgemeinen Einstieg in das Rechts-und Gerichtssystem erfolgt eine Einführung in das Gesellschaftsrecht der Türkei, sodass zunächst festgelegt werden kann, in welcher Rechtsform die Tätigkeit stattfinden soll. Nun müssten in diesem Unternehmen Beschäftigte eingestellt werden. Hierfür bietet das nächste Kapitel einen Einblick in die Grundzüge des türkischen Arbeitsrechts. Als Nächstes werden verschiedene Steuern fällig. Das fünfte Kapitel stellt hierzu das Steuersystem dar und behandelt
diverse Steuerarten. Das letzte Kapitel hingegen kann als Abrundung der schriftlichen Ausarbeitung angesehen werden. Weil diese Arbeit verschiedene Rechtsgebiete und Einzelgesetze behandelt, kann an dieser Stelle kein einheitliches Datum der hierfür verwendeten Gesetze genannt werden. Die für die einzelnen Gesetze geltenden Daten werden an entsprechender Stelle angegeben. Selbstverständlich ist jedoch davon auszugehen, dass die während der Erstellung aktuelle Rechtslage Gegenstand der Arbeit geworden ist.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Inflation in der Türkei, in
Abbildung 2: Netto Direktinvestitionen in die Türkei (Mrd Dollar) S
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: S. 71
Einkommensteuertarif für das Jahr 2007
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft ArbG Arbeitsgesetz Art. Artikel Aufl. Auflage BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIP Bruttoinlandsprodukt bzw. beziehungsweise d. h. das heißt Dr. Doktor DBA Doppelbesteuerungsabkommen ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EUR Euro ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. H. v. in Höhe von
KFZ Kraftfahrzeug KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktie KStG Körperschaftsteuergesetz Lit. Literatur Mio. Millionen Mrd. Milliarden Nr. Nummer OG Obligationengesetz Prof. Professor S. Seite/ Seiten türk. türkisch u. a. unter anderem USD/ US-Dollar Amerikanische Dollar UStG Umsatzsteuergesetz usw. und so weiter Verf. Verfassung vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZGB Zivilgesetzbuch
1 Die Türkei als Wirtschaftspartner
Die Türkei ist in der muslimischen Welt die einzige pluralistische und säkulare Demokratie. Sie hat dem Ausbau der Beziehungen zu den europäischen Ländern immer einen großen Wert beigemessen. 1
Die Türkei steht aufgrund ihrer geo-strategischen Lage und ihres Status als EU-Beitrittskandidat im Rampenlicht der Öffentlichkeit und wird es auch in der Zukunft bleiben. In den letzten Jahren gewann die Regierung durch ihren Reformkurs das Vertrauen der Wähler und Unternehmen. Dieses Vertrauen wurde bisher auch durch die umsichtige Geldpolitik der immer glaubwürdigeren und inzwischen unabhängigen Zentralbank gestärkt. Die Inflationsziele zum Jahresende wurden seit 2001 in jedem Jahr unterschritten und bewegten sich bereits im Jahr 2004 im einstelligen Bereich. Bis zum Jahresende 2005 war die Inflation gemäß
dem Verbraucherpreisindex auf 7,7% im Jahresvergleich gesunken. 2
Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Inflation von 2001 bis Mitte des Jahres 2008, wobei die roten Markierungen die Inflationsziele der Türkischen Zentralbank bis zum Jahresende 2011 darstellen.
1 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 14.
2 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 22.
Auch der privatwirtschaftliche Sektor hat wieder Vertrauen in die türkische Regierung. Dementsprechend wird in der Türkei konsumiert und in die Zukunft investiert. Der Konsum stieg in 2004 um 10% und im Jahr 2005 um 9%. Die Konsumausgaben bilden etwa 64% des Bruttoinlandsprodukts und stellen damit die größte BIP-Komponente der Türkei dar. Das reale BIP stieg im Jahr 2004 um 8,9% und brachte die Türkei dadurch ganz an die Spitze der weltweit leistungsstärksten Volkswirtschaften. Die Investitionen im privaten Sektor sprangen im Jahr 2004 um erstaunliche 45% und im Jahr 2005 stiegen diese Investitionen trotz der Basiseffekte um weitere 24% in die Höhe. Diese Steigerungen werden entscheidend durch eine erhebliche Zunahme ausländischer Direktinvestitionen getragen. 3 Parallel zu einem stetig steigenden Investitionsvolumen ausländischer Unternehmen in der Türkei baut die türkische Regierung die Hürden für ausländische Investoren ab. Insgesamt ist die Türkei schon jetzt eines der interessantesten Investitionsländer in Europa. Die Privatisierungsmaßnahmen in Verbindung mit einem niedrigen Lohniveau, den Freihandelszonen 4 und den staatlichen Förderprogrammen haben die türkische Wirtschaft entscheidend vorangebracht. 5
Die Höhe der ausländischen Direktinvestitionen kann als eine Kennzahl herangezogen werden, um zu erkennen welche Fortschritte ein Schwellenland aufgrund seiner Reformen macht. In den Jahren 2004 und 2005 beliefen sich die ausländischen Direktinvestitionen in der Türkei auf 11 Mrd. USD. Das entspricht dem Gesamtbetrag der Jahre 1990 bis 2003. Im Jahr 2006 allein erreichte diese Zahl beinahe die 20 Mrd. USD-Marke. Diese Entwicklung zeigt die sich ändernde Situation der Türkei im Bereich der vom Staat vorangetriebenen Reformen auf institutioneller, politischer und wirtschaftlicher Ebene. Daraus ist zu schließen, dass immer mehr Unternehmen bereits die Gelegenheit ergreifen, in einem Land zu investieren, das über ein enormes Potenzial verfügt und auch in Zukunft wachsen und sich reformieren wird. Wichtig ist
3 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 22.
4 Die Freihandelszonen werden weiter unten unter „5.4 Die Besonderheiten der Freihandelszonen“ im Einzelnen behandelt.
5 Vgl. Karatas, Nizamettin: Online im Internet: www.imap-institut.de/imap- analyse%20Gesellschaftsrecht.pdf, S. 16, Stand 23.09.2008.
auch, dass diese Zuströme breit gefächert sind und somit aus Investitionen möglichst vieler verschiedener Länder stammen. 6 Die nachstehende Abbildung zeigt den Trend der ausländischen Direktinvestitionen in die Türkei im Zeitraum von 1984 bis 2006.
Durch den Erfolg des Reformprozesses der Regierung, der von der Weltbank und auch durch die EU gefördert wird, blicken immer mehr internationale Unternehmen in Richtung Türkei als eines ihrer Hauptinvestitionsziele. 7
Auch deutsche Unternehmen zählen hierzu. Die Türkei hat sich in den vergangenen Jahren zu einem der wichtigsten Investitions-standorte für deutsche Unternehmen entwickelt. Im Jahr 2006 allein betrugen deutsche Direktinvestitionen in der Türkei 3.595 Mio. EUR. 8
Über 2 100 Unternehmen aus Deutschland sind bereits in der Türkei aktiv und die Zahl nimmt stetig zu. Der Aufbau von Geschäftsaktivitäten in einem fremden Land stellt hohe Anforderungen an jedes Unternehmen und erfordert eine gute Vorbereitung. Eine intensive Planung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts. Die Umsetzung solcher Vorhaben kann nur bei Kenntnis der landestypischen Anforderungen effektiv, effizient und
6 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 1.
7 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. V.
8 Vgl. Online im Internet: www.kpmg.de/WasWirTun/1400.htm, Stand 23.09.2008.
erfolgreich sein. Häufig weisen die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland erhebliche Unterschiede zum deutschen System auf. Dies gilt ganz besonders für die Türkei, in der die gesetzlichen Bestimmungen derzeit großen Veränderungen unterliegen. 9 An dieser Stelle ist zu betonen, welch ein großer Informationsbedarf in Bezug auf die in der Türkei geltenden aktuellen wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen besteht. Somit steigt neben der Nachfrage nach qualifizierter Beratung auch der Bedarf an Literatur, die die Unternehmen im Vorfeld Ihrer Investitionen über Unterschiede und Potenziale aufklärt und bei der Planung sowie Umsetzung unterstützt.
Die vorliegende Arbeit soll in diesem Sinne eine hilfreiche Unterstützung für interessierte Unternehmen während ihren Investitionsentscheidungsprozess sowie der Planung bzw. Umsetzung des Vorhabens bieten.
9 Vgl. Online im Internet: www.kpmg.de/docs/Investitionsstandort_Tuerkei.pdf, Stand 23.09.2008.
2 Recht und Justiz
2.1 Das Rechtssystem der Türkei
Die Türkische Republik ist ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Im Namen der Nation übt das Parlament die Gesetzgebung aus, nach Maßgabe der in der Verfassung festgelegten Grundsätze. Außerdem ist die Regierung berechtigt, in bestimmten Fällen Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Der türkische Staat bildet mit seinem Hoheitsgebiet und mit seinem Volk ein unteilbares Ganzes und verfügt über keine föderative Teilung. Deshalb basiert das Rechtssystem auf einem einheitlichen System. Alle Gesetze gelten überall. 10 Das türkische Rechtssystem ordnet sich in die europäischen Rechtsordnungen nach dem Kontinentalrecht ein. Inhaltlich weist es viele Bezüge zu Rechtsverordnungen anderer Länder und zur EU auf. Der Erlass von Verfassung und Gesetzen fällt unter die Zuständigkeit des Parlaments. Dennoch können aufgrund gesetzlicher Ermächtigung Ministerrat, Ministerien und autonome Verwaltungseinheiten, wie etwa Hochschulrat oder die Zentralbank, Ver-ordnungen mit Satzungscharakter erlassen. Sonstige Verordnungen zur Durchführung von Gesetzen dürfen von allen obersten Verwaltungsorganen erlassen werden, die ihren Sitz in Ankara haben. 11 2.1.1 Verfassungsrecht
Derzeit gilt in der Türkei die im Jahre 1982 gründlich überarbeitete und neu erlassene Verfassung. Die türkische Verfassung ist ein moderner Verfassungstyp, der auch Grundentscheidungen für die Wirtschaftsordnung trifft. Ganz im Sinne der Globalisierung ist auch, dass diese Verfassung ausdrücklich die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als Konfliktlösungsmodell nicht nur zwischen Privatpersonen, sondern auch zwischen Privatpersonen und Staat zulässt. Dem Sozialstaatsprinzip und dem Schutz der freien Märkte misst diese Verfassung einen hohen Stellenwert bei. Hierbei wird weder von einer Planwirtschaft noch von einer völlig freien Marktwirtschaft ausgegangen. Der Staat ist dafür verantwortlich,
10 Vgl. Online im Internet: www.alaturka.info/tuerkische-riviera/ wissenswertes/dasrechtssystem.html, Stand 27.08.08.
11 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 20.
dass die Märkte im öffentlichen Interesse ordnungsgemäß funktionieren. 12
Das bedeutet, dass der Staat, die Stadtverwaltung oder auch die Gemeindeverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen eine Enteignung und Verstaatlichung durchführen dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse geschieht. Beispielsweise könnte die Stadt das Grundstück einer Privatperson verstaatlichen, um einen Kinderspielplatz darauf zu errichten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Dies ist jedoch nur gegen eine angemessene Entschädigung möglich. Hierbei wäre der Bodenrichtwert als angemessene Entschädigung anzusehen. 13 2.1.2 Öffentliches Recht vs. Privatrecht
Auch das türkische Recht trennt das öffentliche Recht vom Privatrecht, sodass alle weiteren Rechtsgebiete im Grunde unter eines dieser beiden Kategorien einzuordnen sind. Allerdings können bestimmte Rechtsgebiete nicht eindeutig zugeordnet werden. Rechtsgebiete wie das Arbeitsrecht oder Bankenrecht weisen Eigenschaften auf, die eine präzise Zuordnung nicht zulassen. Diese sind von ihrer Natur aus Mischformen und beinhalten sowohl Eigenschaften des öffentlichen Rechts als auch des privaten Rechts. 14
Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, wobei die Überordnung des Staates gegenüber dem Bürger zum Tragen kommt. Das Privatrecht hingegen regelt das Verhältnis der Personen untereinander. Hierbei kommt auch im türkischen Recht das Gleichordnungsprinzip zur Anwendung: Jeder Bürger ist vor dem Recht gleichgestellt. Da jedoch zwischenmenschliche Beziehungen auf unterschiedliche Art und Weise basieren kann, wird auch im türkischen Recht das Privatrecht unter anderem in das Zivilrecht und Handelsrecht aufgegliedert. 15
In das türkische Zivil- und Schuldrecht sind größtenteils die Regelungen aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie dem Obligationengesetzbuch (OGB) übernommen worden. Spätere Reformen in der Schweiz wurden in der Türkei teilweise nach-
12 Vgl.Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 20.
13 Vgl. Görgün, Sanal L.: Hukukun Temel Kavramlari (Grundbegriffe des Rechts), Ankara 1996, S. 52.
14 Vgl. Ansay, Tugrul/Wallace D.: Introduction to Turkish law (Einführung in das türkische Recht), Oceana 1978, S. 13.
15 Vgl. Görgün, Sanal L.: Hukukun Temel Kavramlari (Grundbegriffe des Rechts), Ankara 1996, S. 56.
vollzogen. Dennoch hat das türkische Recht, besonders im Familien- und Erbrecht oder im Sachenrecht, eine eigene Entwicklung genommen. Aufgrund seiner vielen Anleihen an die osmanische Sprachtradition stellt das türkische Recht die Juristen und noch vielmehr die juristischen Laien vor große Herausforderungen. Positiv ist jedoch zu werten, dass ein westeuropäischer Jurist auf viele vertraute Institutionen und Regeln stößt. 16 Das derzeit in der Türkei geltende Handelsrecht beruht auf dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Bei der Konzeption sowie Fertigstellung des türkischen Handelsrechts war der deutsche Pro-fessor Ernst Eduard Hirsch federführend und nachhaltig beteiligt. Mittlerweile liegt jedoch dem Parlament der Entwurf eines neuen Handelsrechts vor und wartet auf seine Verabschiedung (Stand 29. August 2008). Der Entwurf verfolgt zwei übergeordnete Ziele:
- Das türkische Handelsrecht soll den Rechtsentwicklungen in der EU angenähert werden.
- Der Grundgedanke der freien Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs soll verstärkt gefördert werden. 17 Im Zusammenhang mit diesen beiden Zielen ist das türkische Wirtschaftsrecht in den vergangenen Jahren nachhaltig reformiert worden. Seit etwa zehn Jahren wacht eine Wettbewerbsbehörde in Ankara über das ordentliche Funktionieren des Wettbewerbs am Markt. Durch das Patentamt wird das geistige Eigentum in Register aufgenommen und geschützt. Die Banken unterliegen inzwischen einer strengen Bankenaufsicht, wobei der Kapitalmarkt vom Börsenrat kontrolliert wird. 18
2.2 Das Gerichtssystem der Türkei
Vor dem Hintergrund der bestehenden EU-Beitrittsverhandlungen hat das Justizministerium der Türkei seit Beginn des Jahres 2008 ein Projekt in Angriff genommen. Im Zeitraum von 2008 bis 2013 soll das Gerichtssystem reformiert werden. Die Reform soll in erster Linie die Unabhängigkeit, Neutralität und Wirkungskraft der türkischen Justiz stärken. Das hat zum Ziel, dass das Vertrauen in die türkischen Gerichte gesteigert und die Rechtswege zur Erlangung der „Gerechtigkeit“ verkürzt werden sollen. Dadurch soll die gesamte Justiz dynamischer, flexibler und wirkungsvoller werden.
16 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 21 f.
17 Vgl. Entwurf des neuen Handelsrechts: Online im Internet: www2.tbmm.gov.tr/d23/1/1-0324.pdf, Stand 25.09.2008.
18 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 22.
Das Ministerium der Justiz beabsichtigt dahingehend, bis Ende 2008 bereits einen ersten Entwurf vorzulegen. Schon bei der Bearbeitung dieses ersten Entwurfes will das Justizministerium eine möglichst hohe Beteiligung der zuständigen Behörden und Institutionen erreichen. Hierfür kamen bereits im Mai 2008 neben dem Justizministerium, der Anwälte- und Richterkammern, auch Vertreter der Staatsanwaltschaft zusammen. Bei diesen mehrtägigen Sitzungen berieten die Parteien über die ersten Grundideen, wie der Entwurf aussehen könnte. Das Ergebnis wurde mittlerweile an alle zuständigen Behörden und Institutionen weitergeleitet. Nun können sich diese bei der Gestaltung des Entwurfes durch Kritik oder Empfehlung grundlegend beteiligen. Das Justizministerium wird diese Meinungsäußerungen bei der Fertigstellung des ersten Entwurfes mit einfließen lassen und diesen noch vor Ende des Jahres 2008 bekanntgeben. 19
Grundsätzlich sind in der Türkei die Gerichtszweige aufgeteilt in die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafjustiz) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Außerdem gibt es noch eine Militärgerichtsbarkeit, die sich mit Disziplinar- und Strafangelegenheiten des Militärs befasst. Über allem steht das Verfassungsgericht, eines der am besten funktionierenden Organe der türkischen Staatsgewalt. Das Verfassungsgericht hat bei der Entwicklung des türkischen Wirtschaftsrechts eine wichtige Rolle gespielt, zumal in der Vergangenheit unter anderem allzu radikale Privatisierungspläne verschiedener türkischer Regierungen ausgebremst wurden. 20 2.2.1Das Verfassungsgericht
Das Verfassungsgericht überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft. Hierbei bedient es sich verschiedener Verfahrensarten, die beiden wichtigsten sind diejenigen der abstrakten und konkreten Normenkontrolle. Im Wege der abstrakten Normenkontrolle können förmliche Gesetze und Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verkündung auf Antrag des Staatspräsidenten, der größten Regierungspartei bzw. der größten Oppositionsfraktion oder einer Gruppe von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder vor das Verfassungsgericht gebracht werden. Im konkreten Normenkontrollverfahren wird auf-grund einer Vorlage eines Gerichts im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines gesetzgeberi- 19 Vgl.Online im Internet: www.stratejigelistirmebaskanligi.blogspot.com/, Stand 29.08.2008.
20 Vgl. Online im Internet: www.cankaya.edu.tr/turkce/yayinlar/Gundem_17.pdf, Stand 29.08.2008.
schen Aktes überprüft, der in dem betreffenden Verfahren von entscheidender Bedeutung ist. Seit 1993 ist die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zwar nicht gesetzlich verankert, jedoch allgemein anerkannt. 21
Weitere Funktionen übt das Verfassungsgericht aus als Strafgericht für oberste Richter, Minister, Ministerpräsidenten oder Präsidenten der Republik sowie bei der Kontrolle der politischen Parteien, die in extremen Fällen auch durch das Verfassungsgericht verboten werden können. Die Verfassungsbeschwerde, wie sie im deutschen Recht verankert ist, kennt das türkische System nicht. 22 2.2.2 Die Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Türkei besteht aus Verwaltungsgerichten, Regionalverwaltungsgerichten und Finanzgerichten. An der Spitze steht als Revisionsinstanz der Staatsrat. Diese Konstellation wurde 1982 dem französischen Modell nachgebildet. Die Verwaltungsgerichte haben sich als ein hervorragendes Instrument der Verwaltungskontrolle erwiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Individuen, Vereine und Verbände leichter zu bestreiten als in Deutschland. In Deutschland muss die Verletzung eines subjektiven Rechts vorgetragen werden, während in der Türkei, entsprechend dem französischen Modell, die Formulierung eines berechtigten Interesses genügt. In besonderen gesetzlich normierten Fällen sind nicht die Verwaltungsgerichte, sondern direkt der Staatsrat in erster Instanz zuständig. Aber auch in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Hierbei hat dann der Große Senat des Staatsrates zu entscheiden. 23 2.2.3 Die ordentlichen Gerichte
Sowohl Gerichte aus der Strafgerichtsbarkeit als auch Gerichte aus der Zivilgerichtsbarkeit werden als ordentliche Gerichte verstanden. In kleinen Gerichtssprengeln werden die Aufgaben und Kompetenzen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit häufig von denselben Richterinnen und Richtern wahrgenommen. 2.2.3.1 Strafgerichtsbarkeit
Das „kleinste“ Gericht ist das mit einem Richter besetzte Friedensgericht (türk.: Sulh Ceza Mahkemesi), das sich mit Bagatelldelikten
21 Vgl. Rumpf, Christian: Online im Internet: www.tuerkei-recht.de/Gerichtsverfassung.pdf, S. 1, Stand 29.08.2008.
22 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 25.
23 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 26.
befasst. Allgemeiner gefasst ist die Zuständigkeit der Strafkammer (türk.: Asliye Ceza Mahkemesi), die ebenfalls durch einen Einzelrichter entscheidet. Schwerere Straftaten sind vor der großen Strafkammer (türk.: Agir Ceza Mahkemesi) zu verhandeln, die aus drei Richtern besteht. Die Revisionsinstanz und damit letzte Instanz sind die Strafsenate des Kassationshofes (türk.: Yargitay). Durch eine am 1.04.2005 beschlossene Gesetzesänderung wurde im türkischen Recht auch eine Berufungsinstanz eingeführt. Entsprechend dieser Reform haben die Berufungsgerichte am 1.04.2007 ihre Tätigkeit aufgenommen. 24 2.2.3.2 Zivilgerichtsbarkeit
Die zivilen Friedensgerichte sind für kleinste Streitwerte zuständig. Sie üben häufig die Tätigkeiten aus, die in Deutschland der Rechtspfleger beim Amtsgericht vornimmt. Die allgemeinste Zuständigkeit haben die Zivilkammern (türk.: Asliye Hukuk Mahkemesi). Sie bestehen zwar aus drei Richtern, in der Praxis entscheidet jedoch ein Einzelrichter. Die Kammer für Handelssachen (türk.: Asliye Ticaret Mahkemesi) entscheidet mit ihren gesetzlich vorgeschriebenen drei Richtern. Auch hier sind seit dem 1.04.2007 Berufungsgerichte tätig, wobei die Revisionsinstanz die Zivilsenate des Kassationshofes bilden. Die Funktionstüchtigkeit der Zivilgerichte wird nicht nur zum Schutz des säumigen Schuldners, sondern auch zum Schutz des sein Recht fordernden Gläubigers gewährleistet. Dies wird durch ein System des einstweiligen Rechtsschutzes 25 ermöglicht, das besser und pragmatischer funktioniert als in Deutschland. 26 In verschiedenen Zusammenhängen gibt es Fachgerichte bzw. Fachzuständigkeiten. So stehen die Familiengerichte auf einer Stufe mit den Zivilkammern. Gleiches gilt für die auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc.) auf Anfechtungsverfahren spezialisierten Fachgerichte. Des Weiteren gibt es Arbeitsgerichte, Verkehrsgerichte und Katastergerichte. 27
24 Vgl. Rumpf, Christian: Online im Internet: www.tuerkei-recht.de/Gerichtsverfassung.pdf, S. 3, Stand 29.08.2008
25 Auf Einzelheiten des einstweiligen Rechtschutzes in der Türkei, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen.
26 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 27.
27 Vgl. Rumpf, Christian: Online im Internet: www.tuerkei-recht.de/Gerichtsverfassung.pdf, S. 3, Stand 29.08.2008
3 Das türkische Gesellschaftsrecht
3.1 Gesellschaftsgründung in der Türkei
3.1.1 Investitionsschutzabkommen Deutschland - Türkei
Die Türkei hat mit verschiedenen Ländern Investitionsschutzabkommen geschlossen. Das Investitionsschutzabkommen mit Deutschland 28 stammt aus dem Jahre 1962. Dieses Abkommen soll die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten vertiefen und günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates schaffen. Das Abkommen stellt somit eine gegenseitige vertragliche Förderung und einen gegenseitigen vertraglichen Schutz dieser Kapitalanlagen dar. Das Abkommen sieht dies als geeignet an, um die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren. 29 3.1.2 Förderung des ausländischen Kapitals
Durch das am 17.06.2003 erlassene Gesetz zur Förderung des ausländischen Kapitals mit Gesetz Nr. 4875 hat der türkische Staat für Investitionen den Grundsatz der Gleichstellung von In- und Ausländern eingeführt. Demnach gelten die Gesellschaften und Niederlassungen, die aufgrund einer Genehmigung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung ausländischen Kapitals und gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzes gegründet worden sind, als türkische Gesellschaften und Niederlassungen. Die Folge davon ist, dass Gesellschaften und Niederlassungen, die ausländischen Investoren gehören, von den Fördermaßnahmen genauso profitieren können wie die türkischen Staatsbürgern gehörenden Gesellschaften. Die Verfahren zur Gründung von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung sind identisch mit den Verfahren zur Gründung von Unternehmen mit ausschließlich inländischem Kapital. Beispielsweise müssen ausländische Investoren nicht mehr den früher erforderlichen Mindestkapitaleinsatz von 50.000 US-Dollar bei Gründung einer Niederlassung erbringen. Auch sind die Genehmigungserfordernisse, soweit sie nur für Ausländer galten, stark reduziert worden. Es gibt sie praktisch nur noch für die
28 Das deutsch-türkische Investitionsschutzabkommen aus dem Jahre 1962 befindet sich im Anhang.
29 Vgl. Online im Interet: www.tuerkei-recht.de/Investitionsschutz_TR_D.pdf, Stand 2.09.2008.
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Ferdi Ilkhan, 2008, Standortwahl Türkei - Eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, München, GRIN Verlag GmbH
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