INHALTVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG 3
II. DIE LEITMOTIVE DER ENTSCHEIDUNG DES
BUNDESVRFASSUNGSGERICHS VOM 3. JULI 2008. 4
A. Abstrakt. 4
B. Kurz über die wichtigsten Betimmungen des BVerGE vom 3. Juli 2008 6
III. DIE ENTSTEHUNGSBEDINGUNGEN DER ÜBERHANGMANDATE 7
A. Grundtypen der Wahlsysteme und Deutsches Wahlrecht 7
1. Wahlsysteme 7
a) Mehrheitswahl 8
aa) Relative Mehrheitswahl 8
bb) Absolute Mehrheitswahl 8
b) Verhältniswahl 9
aa) Sperrklauseln 9
2. Personalisierte Verhältniswahl nach dem deutschen
Wahlrecht 9
B. Institut der Überhangmandate 11
1. Begriffsdefinition 11
2. Unterscheidung zwischen internen und externen Überhangmandate 12
3. Ursachen von Überhangmandaten 12
IV. DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE PROBLEMATIK DER
ÜBERHANGMANDATE 13
A. Wahlrecht in Teilen verfassungswidrig - Begründung der BVerfGE vom 3. Juli
2008 13
1. Paradoxes Wahlrechtsphänomen - ,,negatves Stimmgewicht“ 13
2. Grundsatz der Wahlgleicheit und Unmittelbarkeit der Wahl 14
B. Die Beseitigung des Problems 16
V. SCHLUSSFOLGERUNGEN 18
2
I. EINLEITUNG
In seinem Urteil vom 3. Juli 2008 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgrichts (BVerfG) das Phänomen des so genannten negativen Stimmgewichts für verfassungswidrig erklärt, da es gegen die Wahlgrundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit nach Art. 38 I GG verstoße. 1 BVerfG verpflichtet den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Novellierung zu beschliessen. Aus diesen Hintergründe ist es besonders interessant und relevant, die Entscheidungsgründen des BVerfGE und in denen erwähnten, auch neu gefassten verfassungsrechtliche Thesen zu analysieren. Besonders deswegen, dass weil die Richter für ein neues Wahlrecht eine Frist bis zum Juni 2011 eingeräumt haben, kann die nächste Bundestagwahlen mit verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz (BWG) durchgeführt werden, was auch bis heute als ein Objekt der scharfen Kritik geblieben ist. 2 In dieser Hinsicht, bezieht sich die Seminararbeit die Entscheidungsgründen des Urteils des Zweiten Senats des BVerfG vom 3. Juli 2008 und die verfassungsrechtlichen Problematik der Überhangmandate. Die Arbeit beginnt mit der allgemeinen Beschreibung der Leitmotive der BVerGE. Im nächsten Abschnitt sind die Grundtypen der Wahlsysteme und deutsches Wahlrecht kurz vorgestellt. Dabei sind die Begriffsdefinitionen der „Überhangmandate“ erläutert, auch die Ursachen,
Entstehensbedingungen und Arten der Überhangmandate zusammengefasst und beschrieben. Im vierten Abschnitt sind detalisiert die Entscheidungs- und Erwägungsgründe der BVerfGE und die Beseitigungsmöglichkeiten des Broblems. Zum Schluss sind die Ergebnisse der Seminararbeit zusammengefasst.
II. DIE LEITMOTIVE DER ENTSCHEIDUNG DES
Im Laufe der Zeit hat BVerfG vier verschiedene Entscheidungen getroffen, die Überhangmandate betreffen: 1. Beschluss vom 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 -„Überhangmandate I“);
2. Urteil vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 -„Überhangmandate II“);
3. Beschluss vom 26. Februar 1998 (BVerfGE 97, 317„Nachrücken in Überhangmandate“); 4. Urteil vom 3. Juli 2008 („Negatives Stimmgewicht“); Es ist auch bemerkenswert, dass die Mehrheit der Publikationen zu Überhangmandate vor allem beschäftigt sich mit der juristischen Frage, inwieweit durch Überhangmandate der Wahlrechtgrundsatz der Gleichheit verletzt wird (vgl. u.a. Meyer 1994, Nicolaus 1995a, Nicolaus 1995b, Poschmann 1995, Schmidt 1995, Mann 1996, Nicolaus 1996, Naundorf 1996, Papier 1996, Lenz 1996, Lenz 1997, Adamski 1997, Bücking 1998, Jesse 1998). 3 Ein Teil der Publikationen hat sich jedoch auch mit den Ursachen der Entstehung von Überhangmandaten beschäftigt (vgl. u.a. Schwarz 1962, Nicolaus 1995b, Papier 1996, Rindsfüßer/Schäfer-Walkmann 1998, Grotz 2000). 4 Als solche Ursachen wurden, vor allem die Wahlkreiseinteilung, die Wahlbeteiligung, die Verrechnungsformel, das Stimmensplitting, die Anzahl der konkurrierenden Parteien und auch andere den Wahlen begleitende Umstände vorgesehen. In der Vergangenheit hatten die Überhangmandate keine wahlentscheidende Funktion. Die Situation ist nach seit dem 13.
Deutschen Bundestag (1994), bei denen 16 Überhangmandate anfielen, und zum 14. Deutschen Bundestag (1998), bei denen 13 Überhangmandate anfielen, radikal verändert. 5 Die gesetzliche Bestimmungen über die Überhangmandate, gemessen an den Wahlrechtsgrundsätzen, sind mit der in Art. 38. Abs. 1 Satz 1 GG bestimmten Gleicheit der Wahl vorgesehen. 6 Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl war im 19. Jahrhundert war lediglich darauf bezogen, dass von der Teilnahme an der Wahl niemand unberechtigt ausgeschlossen werden konnte. 7 Nach der heutigen Rechtsprechung des BVerfG wird der Grundsatz der Wahl durch Formalisierung einerseits und Strenge andererseits definiert. 8 Jeder Bürger muss sein Wahlrecht in formal gleichen Weise ausüben können. Jeder Wahlberechtigte muss seine Stimme, wie jeder andere abgeben dürfen und diese Stimmen müssen genau so bewertet werden, wie die Stimmen der anderen wahlberechtigten. Jeder Wähler muss mit seinen Stimmen gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen. 9 Nach der Rechtssprechung des BVerfG, die Wahlgleicheitsprinzip beim Verhältniswahlsystem erfordert, dass jeder Stimme auch der gleiche Erfolgswert haben muss. Abweichungen beim Erfolgswert im Rahmen der Verhältniswahl sind zulässig, aber nur gerechtfertigt, wenn ein ,,zwindender Grund“ vorliegt. 10
Ungleichbehandlungen sind einerseits nicht schon dann erlaubt, wenn diese, wie beim allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden können; andererseits gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ohne Einschränkungen. 11 Es gibt eine Auffassung, dass ein Erfordernis des gleichen Erfolgswerts bei der Wahlen, überhaupt nicht aus dem
GG ergibt. Erfordelich ist lediglich die Erhaltung einer gleichen Erfolgsschance. 12
Aus diesen Hintergründen und verfassungrechtlichen Aspekten ist die Urteil vom 3. Juli 2008 („Negatives Stimmgewicht“) des BVerfG besonders wichtig. Nach der vieljährigen Kritik der Überhangmandate, wurde durch diese BVerfGE eine konkrete These entwickelt, genau aus welchen rechtlichen Gründen die Überhangmandate verfassungwidrig anzusehen sind und wurde explizit bestimmt, dass das Institut der Überhangmandate wegen des s.g. negativen Stimmgewichts gegen das GG verstösst.
B. Kurz über die wichtigsten Bestimmungen der BVerfGE vom 3. Juli 2008
Nach dem Wahlprüfungsverfahren durch Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 hat das BVerfG die zum negativen Stimmgewicht führenden Regelungen des Bundeswahlgesetzes (BWG) für verfassungwidrig erklärt. 13 Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 über zwei Wahlprüfungsbeschwerden, die die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Effekts des so genannten negativen Stimmgewichts oder inversen Erfolgswerts betraffen, wurde für Recht erkannt: § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 verletzt Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl), soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. BVerfG verpflichtet den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Novellierung zu
beschliessen. Mit der BVerfGE wurden die
Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.
Mit dem Urteil hatte erstmals in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts die Wahlprüfungsbeschwerde von Bürgern in Karlsruhe Erfolg. Die Klage der beiden Beschwerdeführer aus Duisburg und Bremen richtete sich gegen das sogenannte negative Stimmgewicht, das zur Bundestagswahl 2005 bei einer Nachwahl in Dresden offenkundig geworden war. Das Phänomen des sogenannten negativen Stimmgewichts verletzt dem Urteil zufolge den Grundsatz der Wahlgleichheit. Obwohl die Bundestagswahl 2005 damit auf einem Wahlfehler beruhe, müsse der derzeitige Bundestag nicht aufgelöst werden. Denn es überwiege das Interesse am Bestandsschutz der Volksvertretung. 14
III. DIE ENTSTEHUNGSBEDINGUNGEN DER ÜBERHANGMANDATEN
A. Grundtypen der Wahlsysteme und Deutsches
Als Wahlsystemen unterscheidet man zwei Grundtypen: Mehrheitswahl und Verhältniswahl.
Bei der Mehrheitswahl ist das Wahlgebiet in so viele Wahlkreise eingeteilt, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
Arbeit zitieren:
Erkvania Tinatin, 2009, Negatives Stimmgewicht - Überhangmandate (BVerfGE), München, GRIN Verlag GmbH
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