Inhalt
1 Einleitung 3
2 Arnold von Selenhofen im Konflikt mit Mainz 4
2.1 Die Wahl Arnolds zum Erzbischof von Mainz 4
2.2 Erste Konflikte des Erzbischofs mit den Mainzern. 4
2.3 Der Aufstand der Mainzer gegen den Erzbischof 5
3 Der Aufruhr in Speyer 11
3.1 Die Münzer-Hausgenossen und die Zünfte 11
3.2 Der Severin Aufstand 12
3.3 Der Schiedsspruch 13
4 Der Verbundbrief von Köln 1396. 14
4.1 Die Sozialordnung Kölns im 14. Jahrhundert 14
4.2 Rückzug des Patriziats aus dem Fernhandel 16
4.3 Die Spaltung des Kölner Patriziats 16
4.4 Der eigentliche Sturz der Geschlechter 18
4.5 Der Verbundbrief vom 14.September 1396 19
5 Die Konfliktlösungen von Mainz, Speyer und Köln im Vergleich 20
5.1 Die Rechtmäßigkeit von Bürgerunruhen. 20
5.2 Die Unterwerfung und Bestrafung der Oppositionellen. 22
5.3 Der Friedbrief als rechtliche Konfliktlösung 23
5.4 Die Verfassungsänderung - Sieg der Oppositionellen 24
6 Fazit 25
7 Literaturverzeichnis 27
8 Quellen- und Quelleneditionen. 29
2
1 Einleitung
„Da in jeder Stadt zwei gegensätzliche Strebungen herrschen, so will das Volk die Herrschaft und die Unterdrückung durch die Großen nicht dulden, während die Großen das Volk zu beherrschen und zu unterdrücken trachten; und aus dem Widerstreit dieser Strebungen entsteht in den Städten entweder Alleinherrschaft oder Freiheit oder Anarchie.“ 1
Was MACHIAVELLI in seinem Hauptwerk „Der Fürst“ so treffend beschreibt, lässt sich an einer Vielzahl von Quellen über innerstädtische Konflikte im Mittelalter nachweisen. Immer wieder geraten die Bewohner von Städten in Interessenskonflikte, die zumeist in blutigen, aber auch in unblutigen Aufständen kulminieren. Dabei ist die Konstellation der Kontrahenten mindestens genauso variabel, wie der Verlauf und die Wiederherstellung der inneren Ordnung.
Im Rahmen von drei Fallbeispielen - namentlich dem Mainzer Aufstand gegen den Erzbischof und Stadtherrn Arnold von Selenhofen, dem Aufruhr in Speyer und dem Verbundbrief von Köln 1396 - sollen exemplarisch drei verschiedene Formen der Wiederherstellung des inneren Friedens in Städten dargestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Unruhen zunächst hinsichtlich ihrer Ursprünge und Verläufe, sowie ihrem Ende beschrieben. Im Folgenden soll zu klären sein, inwieweit die Aufstände von ihren Zeitgenossen als rechtmäßig verstanden worden sind, um zuletzt näher auf die Formen der Konfliktlösung eingehen zu können.
Dabei wird unterschieden werden zwischen der Unterwerfung und Bestrafung der Oppositionellen, dem Friedbrief als rechtliche Konfliktlösung und dem Sieg der Oppositionellen, der sich in der erfolgreichen Verfassungsänderung wiederspiegelt.
Ein wichtiges Fundament für diese Arbeit hat die Abhandlung von BERND KANNOWSKI „Bürgerkämpfe und Friedebriefe - Rechtliche Streitbeilegung in spätmittelalterlichen Städten“ dargestellt, da KANNOWSKI sehr dezidiert auf die Rechtsformen der mittelalterlichen Konfliktlösung eingeht. Dabei geht er nicht nur auf die
1 Machiavelli, S. 54.
3
Rechtmäßigkeit der Konflikte ein, sondern erläutert auch sehr anschaulich, welche Formen der Herstellung der inneren Ordnung einer Stadt im Mittelalter anzutreffen sind.
2 Arnold von Selenhofen im Konflikt mit Mainz
2.1 Die Wahl Arnolds zum Erzbischof von Mainz
Die Wahl Arnolds von Selenhofen zum Erzbischof von Mainz stand von vorneherein unter keinem guten Vorzeichen. Als Sohn einer erzstiftischen Ministerialenfamilie wurde er um 1100 in der Mainz vorgelagerten Siedlung Selenhofen geboren. 2 Die Umstände seiner Wahl zum Erzbischof scheinen schleierhaft zu sein, da er möglicherweise durch Intrigen gegen seinen Vorgänger Heinrich I. an dieses Amt gelangt ist. 3 Das besonders Brisante an Arnolds Wahl zum Mainzer Erzbischof lag mitunter darin begründet, dass er vor seiner eigenen Wahl als Verteidiger Heinrichs auftrat, der wegen der vermeintlichen Verschleuderung von Kirchengut angeklagt worden war. 4
Zweifelsohne steht jedoch fest, dass seine Wahl unter Ausschluss des Gros des Mainzer Klerus und Volks stattgefunden hat, was diese wiederum zu heftigem Protest hinsichtlich der Verwehrung ihres Mitwirkungsrechtes veranlasst haben soll. 5 Ist Otto von Freising Glaube zu schenken, so muss Friedrich Barbarossa Arnolds Wahl nur durch einen kleinen Teil des Mainzer Klerus und Volks bestätigt haben lassen. 6
2.2 Erste Konflikte des Erzbischofs mit den Mainzern
Gleich zu Beginn von Arnolds Amtszeit traten vor allem die sogenannten Meingoten, unter besonderer Führung des früheren Stadtkämmerer und Vizedom Meingot, als
2 Falck, S. 17.
3 Schulz, S. 173; Demandt, S. 52.
4 Demandt, S. 52.
5 Görich, S. 97.
6 Gesta Frederici, S. 298.
4
seine erbittertsten Gegner auf. 7 Begünstigt wurde die Feindschaft, neben der Verwehrung des Mitwirkungsrechts, durch den von Arnold betriebenen Nepotismus gleich nach seiner Wahl. 8
Zu einem ersten Aufruhr in der Mainzer Ministerialität kam es, als Arnold die Rückgabe entfremdeten Kirchenguts, entsprechend der erzbischöflichen Territorialpolitik, fortsetzte. 9
Als einer seiner Gegner trat der Pfalzgraf Hermann von Stahleck auf. 10 Erst als Kaiser Friedrich Barbarossa eingriff und auf Grundlage des begangenen Landfriedens die beiden Opponenten und deren Anhänger auf dem Wormser Reichstag 1155 zur entehrenden Strafe der Harmschar, also des Hundetragens verurteilte, kam es zu einer erfolgreichen Schlichtung der Auseinandersetzungen. 11 Kurze Zeit darauf versöhnten sich die beiden Kontrahenten soweit, dass sie den Friedenskuss austauschten - eine im Mittelalter gängige Methode, um das zukünftige Unterbleiben von Feindseligkeiten zu demonstrieren. 12
Arnold ist jedoch von dieser entehrenden Strafe verschont geblieben, was sicherlich im wesentlichen dazu beitragen sollte, seine Ehre wiederherzustellen bzw. zu sichern. Dieser Aspekt der Sicherung bzw. Wahrung der Ehre des Stadtherren wird im weiteren Verlauf eines erneuten Konfliktes des Erzbischofs mit den Mainzer Bürgern - an dessen Ende der Tod des Erzbischofs stand - aufzugreifen sein.
2.3 Der Aufstand der Mainzer gegen den Erzbischof
Zu einem erneuten und wesentlich verheerenderen Aufstand gegen den Mainzer Erzbischof kam es im Jahr 1158, als Arnold von Selenhofen den Kaiser bei seinem Italienfeldzug unterstützen sollte. Um die Kosten für den Feldzug tragen zu können, erhob Arnold eine Heeressteuer in Mainz, worauf die Bürger und die Ministerialität mit Protest reagierten. 13 In ihren Protesten beriefen sie sich auf das Privileg Adalberts
7 Görich, S. 97 f.
8 Ebd., S. 98.
9 Schöntag, S. 151.
10 Demandt, S. 53.
11 Schulz, S. 174.
12 Görich, S. 98; Schreiner, S. 38.
13 Weinfurter, S. 69.
5
I., demzufolge die Mainzer Bürger nicht zu Steuerzahlungen an den Erzbischof zu verpflichten seien. 14 Zwar war von einer grundsätzlichen Steuerbefreiung im Privileg Adalberts I. nicht die Rede, aber Demandt geht davon aus, dass das Privileg „auf Grund einer fortgeschrittenen normativen Auslegung berechtigt gewesen“ sei. 15 Fest steht, dass der Ministeriale Arnold der Rote - auch Rufus genannt - die Führung der städtischen Front gegen den Erzbischof übernahm, der seinerseits ohne eine konkrete Durchsetzung seiner Forderungen zum Italienfeldzug aufbrechen musste. 16
Bei der Belagerung der Stadt Mailand bat Arnold den Kaiser um einen Rechtsentscheid, um seine Forderungen gegenüber den Mainzern durchsetzten zu können. 17 Dieser muss Arnold - laut der Vita Arnoldi - zugesprochen haben, dass denjenigen, die sich gegen die Erhebung der Steuerzahlungen erheben, die Lehen aberkannt werden sollen, bis sie dazu bereit wären ihren Anteil zu leisten. 18 Schulz hebt eindeutig heraus, dass es sich bei diesem Rechtsentscheid keinesfalls um eine Frage der Stadtsteuer, sondern um eine Frage des Lehnsrechts handelte. 19
Dieser auf den ersten Blick unbedeutsame Unterschied wird mit Sicherheit einen großen Anteil daran gehabt haben, dass Barbarossa auch in der Folgezeit wiederholte Male deutlich Partei ergriff während des Mainzer Aufstandes, hat Barbarossa doch maßgeblich mit der sogenannten Constitutio de expeditione Romana zu einem Wandel im Militärwesen beigetragen. 20
Während Arnolds Abwesenheit hatte sich in Mainz jedoch schon eine coniuratio eine sogenannte Schwurgemeinschaft - gebildet, deren Anführer sich zusammensetzten aus Klerus, Ministerialität und den ohnehin gegen Arnold feindlich gesinnten Meingotsöhnen. 21 Dementsprechend handelte es sich also bei dieser coniuratio um eine coniuratio cleri et populi, die temporär gegründet wurde, bis die Wahl eines anderen Erzbischofs abgeschlossen war. 22 Dass sich auch der Klerus an der Verschwörung gegen Arnold von Selenhofen beteiligte, verwundert umso weniger, als das Arnold bereits kurz nach seiner Wahl in einen Konflikt mit dem Domkapitel geriet. Arnold habe sich - gemäß der Vorwürfe seitens des Domkapitels
14 Vita Arnoldi, S. 625.
15 Demandt, S. 55.
16 Schöntag, S. 152.
17 Schulz, S. 176.
18 Vita Arnoldi, S. 628.
19 Schulz, S. 176.
20 Rösener, S. 46 ff.
21 Demandt, S. 56.
22 Ebd., S. 56.
6
- an domkapitelschem Besitz vergriffen. Eine Appellation des Domkapitels an den Papst muss Arnold untersagt haben. Dies führte dazu, dass der Bischofsrat, der sich durch die freimütige Selbstbedienung des Erzbischofs ebenso enorm gestört sah, an den Papst appellierte. Nichtsdestotrotz gelang es Arnold abermals mögliche Repressalien abzuwenden und die päpstliche Kurie für sich zu gewinnen, sodass diese Appellation nicht zu dem vom Bischofsrat und dem Domkapitel erhofften Ergebnis führte. 23 Dementsprechend war das Frustrationspensum gegenüber dem Mainzer Erzbischof von klerikaler Seite aus sehr hoch. Aber auch die ministeriale Führungsschicht war nicht nur aufgrund des nicht gewährten Mitbestimmungsrechtes bei Arnolds Wahl sehr voreingenommen, sondern auch die von Arnold betriebe Rekuperationspolitik und der Nepotismus führten zu einer starken Opposition in der ministerialen Führungsschicht. 24
Ergebnis der coniuratio cleri et populi war, dass Propst Burchard von den Mainzer Bürgern während Arnolds Abwesenheit zum neuen Erzbischof gewählt wurde und unmittelbar nach seiner Wahl Arnolds Verwaltungsreform rückgängig machte. 25 Gerade in Propst Burchard muss Arnold sich sehr getäuscht haben, hatte er ihm und den Söhnen des verstorbenen Meingot doch vor seinem Italienfeldzug die Gewalt über die Stadt provisorisch übergeben. 26
Görich unterteilt den Konflikt nunmehr in vier verschiedene Phasen:
Die erste Phase ist gekennzeichnet dadurch, dass die Mainzer dem vom Italienfeldzug zurückkehrenden Arnold von Selenhofen den Zugang zur Stadt verweigerten. 27 Doch schon einige Tage später soll es Arnold gelungen sein, die Stadt wieder betreten zu können. 28 Von den Mainzern forderte er nun eine Wiedergutmachung. Dabei berief er sich aber nicht nur noch auf die zu zahlende Heeressteuer, sondern forderte auch eine sogenannte omnem satisfactionem, die er als probates Mittel zur Wiederherstellung seiner Ehre und der Anerkennung seiner Stadtherrschaft verstand. 29 Grundsätzlich war vor allem die Durchsetzung seiner letzten Forderung ein weit verbreiteter Habitus im Mittelalter, wurde der „von geistlichen und weltlichen [Machthabern] erhobene Anspruch auf legitime Herrschaft
23 Demandt, S. 58.
24 Ebd., S. 58 f.
25 Ebd., S. 59.
26 Görich, S. 98.
27 Ebd., S. 99.
28 Schulz, S. 177.
29 Görich, S. 99.
7
[doch] in Zeichen, Riten und Gesten artikuliert“. 30 Gegen eine solche satisfactio sprachen sich aber vor allem die Anführer der Aufständischen - Arnold der Rote, die Söhne des Meingoten und der Propst Burchard - aus. 31 Arnold reagierte auf diese Ablehnung mit Propst Burchards Verweis aus der Stadt und seiner Enteignung. Der Propst seinerseits appellierte daraufhin mit Unterstützung der Ministerialen Embricho, Arnold dem Roten und etlichen weiteren Ministerialen und Klerikern an den kaiserlichen Hof. 32 Barbarossa wandelte das von Arnold geforderte Gerichtsverfahren jedoch in einen Vermittlungsbeschluss um und entsandte sogenannte iudices nach Mainz, die zwischen dem Erzbischof und den Mainzern vermitteln sollten. 33
Demnach war Barbarossa darauf bedacht, einen Vergleich zwischen den beiden Konfliktparteien herbeizuführen, wobei er Arnold eindringlich darum bat, die Ministerialen nach einer angemessenen Sühneleistung wieder in Gnaden aufzunehmen. 34 Nachdem die Appellation Burchards und seiner Anhänger gescheitert war, löste sich die coniuratio cleri et populi auf. Dementsprechend bestand die Aufstandsbewegung nur noch aus Ministerialen bzw. den Bürgern von Mainz. 35
Die Vermittlungsversuche der iudices scheiterten jedoch. Sie erreichten zwar, dass Arnold zunächst von der Auferlegung der Exkommunikation auf die Stadt absah und dass die Aufständischen einlenkten, indem sie die satisfactio binnen 15 Tagen erbringen wollten, aber als Arnold abermals die Stadt verließ, spitze sich die Lage wieder zu und die zweite Phase des Konflikts setzte ein. Diese Phase war dadurch gekennzeichnet, dass es sich nunmehr um eine kommunale Erhebung handelte, die darin kulminierte, dass sich die Fronten weiter verhärteten. 36
Nunmehr setzte die dritte Phase des Konfliktes ein. Während Arnolds Abwesenheit verwüsteten die Mainzer den Dom, den Bischofspalast und die Häuser von Arnolds Anhängern. 37 Daraufhin verhängte Arnold die Exkommunikation und das Interdikt über Mainz und richtete sich abermals an den Kaiser, womit der Konflikt in die vierte
30 Schreiner, S. 38.
31 Görich, S. 99.
32 Weinfurter, S. 79.
33 Görich, S. 99.
34 Vita Arnoldi, S. 631.
35 Demandt, S. 60.
36 Schulz, S. 107; Weinfurter, S. 79;
37 Schulz, S. 107.
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Toni Rudat, 2009, Die Bewältigung von innerstädtischen Konflikten im Mittelalter, exemplarisch dargestellt anhand der Städte Mainz, Speyer und Köln, München, GRIN Verlag GmbH
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