Quelle1: D.48.18.1.§1 (Übersetzung Karl Eduard Otto, Bruno Schilling, Karl Friedrich Ferdinand Sintenis, Das Corpus Iuris Civilis (Romani), Bd.4, Leibzig 1832)
Auch ist dies in einem Briefe des Divus Hadrianus an den Sennius Sabinus ausgedrückt; die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: Zur Tortur der Sclaven soll nur dann geschritten werden, wenn ein Angeschuldigter verdächtig ist, und durch andere Anzeigen der Beweis soweit als hergestellt erscheint, dass es blos noch an dem Geständnis der Sclaven zu fehlen scheint.
Quelle 2: W. G. Soldan, H. Heppe, Geschichte der Hexenprozesse Bd. 2, Max Bauer (Hrsg.), Hanau Nachdruck der 3. Aufl. 1911, S. 96 f.
„Hierauf ist ihr nochmals das Urteil vorgelesen worden und erinnert worden, die Wahrheit zu sagen. Sie ist aber beständig bei dem Leugnen geblieben, hat sich selber herzhaft und willig ausgezogen, worauf sie der Scharfrichter mit den Händen angeseilt, hat laut gerufen: „O wehe! O wehe!“ Ist wieder angeseilt, hat laut gerufen und ihre Arme brechen ihr. Die spanischen Stiefel sind ihr aufgesetzt, die Schraube auf dem rechten Bein ist zugeschraubt, ihr ist zugeredet worden, die Wahrheit zu sagen. Sie hat aber darauf nicht geantwortet. Die Schraube auf dem linken Bein auch zugeschraubt. Sie hat gerufen, sie kenne und wüsste nichts, hat gerufen, sie wüsste nichts, hat um das Jüngste Gericht gebeten, sie wüsste ja nichts, hat sacht in sich geredet, sie wüsste und kenne nichts. Die linke Schraube gewendet. Peinlich Befragte ist aufgezogen, sie hat gerufen: „Du lieber Herr Christ, komme mir zu Hilfe!“ Sie kenne und wüsste nichts, wenn man sie schon ganz tot arbeite. Ist höher aufgezogen, ist still geworden und hat gesagt, sie wäre keine Hexe.
Quelle 3: Friedrich Gottfried Leue, Die Grundlagen des Geschworenengerichts für Criminalsachen (Bericht des Gesetzgebungsausschusses der Nationalversammlung), GS 1 I (1849), 56 ff. (57, 63, 76) Art.2.
3) ... Da man im Criminalprozeße die absolute Wahrheit sucht, die ein Geschworenengericht nicht besser findet, wie ein anderes, so ist eine Zweite Instanz nicht möglich.
II
Aufgabenstellung:
1: Fertigen Sie zu Quelle 1 eine Quellenexegese an.
2: In seinem Werk De crimine magiae („Über das Verbrechen der Hexerei“ 1701) vertritt Christian Thomasius die These, dass ein körperliches Bündnis mit dem Teufel nicht möglich sei, weil der Teufel kein körperliches Wesen sei. Das Delikt sei daher unmöglich und könne nicht bestraft werden.
Erklären Sie diese Aussage insbesondere im Hinblick auf ihren historischen Kontext.
3: Exegetisieren Sie Quelle 2, betten Sie dabei die Quelle in die Strafrechtsentwicklung ein. Welcher Teilbereich des Strafrechts ist betroffen? Setzen Sie Quelle 2 auch in Verbindung zu Quelle 1 und zur These des Christian Thomasius.
4: Exegetisieren Sie Quelle 3 und betten Sie diese in die Strafrechtsentwicklung ein. Um welche „Wahrheit“ handelt es sich in Quelle 3? Deckt sich dieser Wahrheitsbegriff mit dem aus Quelle 2?
5: Worin besteht der grundlegende Unterschied zwischen Quelle 1 im Vergleich zu Quelle 2 und Quelle 3?
Abgabetermin: 17. März 2005
III
Gliederung
A. Folter im Strafprozess zum Ende des Römischen Reichs 1
I. Zur Herkunft des Corpus Iuris Civilis 1
II. Quelle 1, Interpretation und Analyse. 1
B. Die Hexenprozesse im Mittelalter 2
I. Mittelalterliche Lehren. 2
1.) Die Ursprünge des Glaubens an Magie 2
2.) Der Teufelspakt in der kirchlichen Lehre des Mittelalters 3
II. Kritiker der Teufelspakttheorien 4
1.) Die Kritik Balthasar Bekkers 4
2.) Christian Thomasius 5
a) Einschub zu seiner Person. 5
b) Thomasius Kritik 6
3.) Ergänzungen von Friedrich Hoffmann 6
III. Der Inquisitionsprozess 7
1.) Historische Entwicklung der Prozessprinzipien 7
2.) Die juristische Legitimation der Bestrafung 8
3.) Quelle 2, Interpretation und Analyse 9
4.) Das Torturprotokoll mit Blick auf die These des Thomasius 10
5.) Folter im Mittelalterlichen und im Römischen Strafprozess 10
C. Das Geschworenengericht in der Neuzeit 11
I. Die Entwicklung des Geschworenengerichts. 11
II. Quelle 3, Interpretation und Analyse. 12
III. Wahrheitsbegriffs im Inquisitionsprozess im Vergleich zum Geschworenengericht 14
D. Fazit 14
I. Epochale Entwicklungen bei den Strafprozessprinzipen. 14
II. Die Besonderheiten des Wahrheitsbegriff im Laufe der verschiedenen Epochen 15
IV
Literaturverzeichnis
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1954
Gmür, Rudolf / Roth, Andreas: Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 10. Auflage München 2003
Gneist, Rudolf von: Die Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland, Berlin 1849
Jerouschek, Günther: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgungen, in: JuS 1995, Heft 7, S. 576-581.
Helbing, Franz: Die Tortur - Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker, Berlin 1926, Neudruck: Aalen 1973, Neubearbeitung und Ergänzung von Max Bauer
Holthöfer, Ernst: Ein deutscher Weg zu moderner und rechtsstaatlicher Gerichtsverfassung: das Beipiel Württemberg, Stuttgart 1997
Ignor, Alexander: Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846 - von der Carolina Karls V. bis zu den Reformen des Vormärz, Paderborn 2002 Klauser, Theodor (Hrsg.): Reallexikon für Antike und Christentum - Sachwörterbuch zur Auseinandersetzung des Christentums mit der antiken Welt, Bd. 8, Stuttgart 1972
Kockler, Werner: Die Entwicklung der Schwurgerichtsbarkeit, in: Borck, Heinz-Günther
V
(Hrsg.): Unrecht und Recht: Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500 - 2000; gemeinsame Landesausstellung der rheinland-pfälzischen und saarländischen Archive, Koblenz 2002
Luig, K.: Handbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V, Berlin 1998
Merzbacher, Friedrich: Die Hexenprozesse in Franken, 2. Auflage München 1970
Mommsen, Theodor: Römisches Strafrecht, Leipzig 1899, Nachdruck: Darmstadt 1955
Nigg, Walter: Das Buch der Ketzer, Zürich 1962
Otto, Carl Eduard / Schilling, Bruno / Sintensis, Karl Friedrich Ferdinand in: Otto, Carl Eduard (Hrsg.): Das Corpus Iuris Civilis (Romani), Bd. 4, Leipzig 1832
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Riezler, Sigmund von: Geschichte der Hexenprozesse in Bayern - im Lichte der allgemeinen Entwicklung dargestellt, Stuttgart ca. 1984
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Schwinge, Erich: Der Kampf um die Schwurgerichte bis zur Frankfurter Nationalversammlung, Breslau 1926
Sellert, Wolfgang: Friedrich Spee von Langenfeld - Ein Streiter wider Hexenprozeß und Folter, in: NJW 1986, S. 1222 - 1229
Soldan, Wilhelm-Gottlieb / Heppe, Heinrich: Geschichte der Hexenprozesse, Bd. 2, Nachdruck der 3. Auflage in der Neubearbeitung von Max Bauer (Hrsg.), Hanau am Main 1911
VI
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Zumpt, August W.: Der Criminalprocess der Römischen Republik, Leipzig 1871
VII
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Helge Kraak, 2005, Folter im Strafprozess des Römischen Kaiserreichs, die Hexenprozesse im Mittelalter, das Geschworenengericht in der Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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